RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW207 2304649-1 Spruch, W207 2304649-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass, welcher von der belangten Behörde – aufgrund des Nicht-Vorliegens eines Behindertenpass – zutreffend als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Auf Ersuchen der belangten Behörde reichte der Beschwerdeführer am 21.12.2023 noch einen augenfachärztlichen Befund inklusive Gesichtsfeldmessung vom 20.12.2023 nach. Am 22.12.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zudem einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Am 22.12.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde zudem einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Augenheilkunde und der Inneren Medizin sowie eine auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin ein. Die Fachärztin für Augenheilkunde führte in ihrem aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 02.01.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Augenbefund nach dem Befund des Augenarztes Dr D. vom 25.1.23 und 20.12.23 Visus rechts +1,0sph -0,5cyl50° 0,9 Jg 1 links +1,75sph -0,75cyl90° 0,9 Jg 1 Beide Augen: Cat nucl incip Fundi Papille C/D 0,3, Macula oB, Gefäße oB Augendruck bds 14mmHg OCT Papille und Macula oB GesF vom 20.12.23 bds unauffällige Außengrenzen Orthophorie Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: 0 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 geringe Linsentrübungen, Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Sehverminderung auf 0,9 beidseits Tabelle Kolonne1 Zeile1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 0 v. H. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Die Fachärztin für Innere Medizin führte in ihrem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 21.03.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Antragsleiden: Diabetes mellitus, Herzschwäche, ICD Implantation, Hypothyreose, VHF, RR, HLP, Steatosis hepatis Derzeitige Beschwerden: "Ich bin sehr oft schwindlig, der Blutdruck ist sehr niedrig, ich werde sehr schnell müde. Ich habe 40kg abgenommen auf das Ozempic, das wirkt sich aus. Ich kann keine Gartenarbeit mehr machen, meine Frau muss mir überall helfen. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil ich so schwindlig bin und wenn so viele Leute um mich sind, beim Schottentor, das ist fürchterlich. Wir haben ein Haus in Ungarn, da sind wir die meiste Zeit, da ist alles ruhig. Sobald wir nach Wien kommen, beginnt die Hektik." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Entresto, Xarelto, Spirono, Pantoprazol, Lanitop, Convulex, Forxiga, Semglee 25-0-14, Metformin, Ezeato, Trittico, Euthyrox, Ferrogradumet, Allopurinol (b ) Sozialanamnese: verheiratet, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Klinik XXX 14.11.2023: HbA1c 10,8%, Semglee neu Befund Klinik römisch 30 14.11.2023: HbA1c 10,8%, Semglee neu , Arztbrief KL XXX 23.3.-25.3.2022: Generatortausch, ischäm. CMP, nunmehr leichtgradig red. LVF (EF 45-50%) Z.n. Stenting 2008, Z.n. ICD Implantation bei EF 15% Arztbrief KL römisch 30 23.3.-25.3.2022: Generatortausch, ischäm. CMP, nunmehr leichtgradig red. LVF (EF 45-50%) Z.n. Stenting 2008, Z.n. ICD Implantation bei EF 15% , Labor 12.10.2023: GOT, gamma GT im NB Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 179,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: 110/70 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: Defi links in situ, symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: leise, arrhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: möglich , FBA: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität – Gangbild: unauffällig, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 flimmernde, ischämische Kardiomyopathie mit Zustand nach ICD Implantation unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt 05.05.03 50 2 insulinpflichtiger Diabetes mellitus unterer Rahmensatz, da unter zweimaliger Insulingabe stabilisiert 09.02.02 30 3 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht den GdB nicht weiter, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist.Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, Leiden 3 erhöht den GdB nicht weiter, da dieses von geringer funktioneller Relevanz ist., Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Steatosis hepatis: bei normalen Leberfunktionsparametern: kein GdB Hyperlipidämie: Folgeerkrankung unter Leiden 1 berücksichtigt Augenleiden: siehe fachärztliches Gutachten Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es besteht eine koronare Herzerkrankung mit leichtgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, nach den vorliegenden Befunden unter laufender Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 30 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 50 v.H. […]“ Auf der Grundlage der beiden vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.03.2024 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 flimmernde, ischämische Kardiomyopathie mit Zustand nach ICD Implantation unterer Rahmensatz, da kardial kompensiert, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt 05.05.03 50 2 insulinpflichtiger Diabetes mellitus unterer Rahmensatz, da unter zweimaliger Insulingabe stabilisiert 09.02.02 30 3 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01 10 4 geringe Linsentrübungen, Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Sehverminderung auf 0,9 beidseits Tabelle Kolonne1 Zeile1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3 und 4 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Steatosis hepatis: bei normalen Leberfunktionsparametern: kein GdB Hyperlipidämie: Folgeerkrankung unter Leiden 1 berücksichtigt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es besteht eine koronare Herzerkrankung mit leichtgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, nach den vorliegenden Befunden unter laufender Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 30 v.H. Xrömisch zehn Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 50 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.03.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 02.01.2024 (Augenheilkunde) und vom 21.03.2024 (Innere Medizin + Gesamtbeurteilung) wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ würden vorliegen. Der unbefristete Behindertenpass im Scheckkartenformat werde dem Beschwerdeführer in den nächsten Tagen übermittelt werden. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 07.05.2024 wurde hingegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Als Einlangungsdatum dieses Antrages wurde der 16.11.2023 angegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Gesamtbeurteilung vom 21.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 08.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 08.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 06.06.2024, eingelangt am 17.06.2024, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich ausdrücklich und ausschließlich gegen den Bescheid vom 07.05.2024, mit dem sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, wendete. Darin ersuchte er aufgrund einer neuen ärztlichen Diagnose vom 30.04.2024 um eine neuerliche Begutachtung der Sachlage. Der Beschwerde legte er einen Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 30.04.2024 bei, in dem u.a. die Diagnose „C25.
- Bösartige Neubildung: Pankreaskörper“ angeführt wird. Des Weiteren schloss er der Beschwerde einen CT-Befund des Thorax vom 09.04.2024 sowie einen Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 13.06.2024 mit den Diagnosen „C25.
- Bösartige Neubildung: Pankreasschwanz“, „N. Pankreas ductales Adenokarzinom“ und „Peritonealkarzinose“ an. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigen Beschwerdevorentscheidungsverfahrens zunächst ein Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 22.07.2024 ein. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer aber nicht übermittelt, vielmehr holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres, auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 26.07.2024 ein, in dem – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): letztes Gutachten (Innere Medizin, Augenfachärztliches) vom 21.3.2024: GdB 60vH wegen ischäm. CMP, IDDM, Hypothyreose, Linsentrübung, Abweisung der ZE UÖVM letztes Gutachten (Innere Medizin, Augenfachärztliches) vom 21.3.2024: GdB 60vH wegen ischäm. CMP, IDDM, Hypothyreose, Linsentrübung, Abweisung der ZE UÖVM , Stellungnahme vom 6.6.2024: neue Befunde, gefordert wird die ZE UÖVM Stellungnahme vom 6.6.2024: neue Befunde, gefordert wird die ZE UÖVM , CT vom 9.4.2024: V.a. N.pancreatis CT vom 9.4.2024: römisch fünf.a. N.pancreatis , Arztbrief KL XXX 30.4.2024: endosonogr. Punktion nicht möglich Arztbrief KL römisch 30 30.4.2024: endosonogr. Punktion nicht möglich , Arztbrief Kl XXX 30.5.-13.6.2024: OP: Histo: hochdifferenziertes Adeno Ca, E im stabilen AZ Arztbrief Kl römisch 30 30.5.-13.6.2024: OP: Histo: hochdifferenziertes Adeno Ca, E im stabilen AZ Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktengutachten Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 flimmernde ischäm. Kardiomyopathie mit Zustand nach ICD Implantation 2 bösartige Neubildung der Bauchspeicheldrüse ohne Hinweis auf Fernabsiedlungen 3 insulinpflichtiger Diabetes mellitus 4 Hypothyreose 5 Linsentrübung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 07/2029 - weil nach Ablauf der HeilungsbewährungsphaseNachuntersuchung 07 aus 2029, - weil nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Keine. Es besteht eine koronare Herzerkrankung mit reduzierter Linksventrikelfunktion, nach den vorliegenden Befunden unter laufender Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, sowie eine bösartige Neubildung der Bauchspeicheldrüse ohne Fernabsiedlungen, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 26.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 09.08.2024, eingelangt am 13.08.2024, brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines vom Beschwerdeführer am 26.06.2024 unterfertigten Aufklärungsbogens zur Behandlung von Krebserkrankungen mit Chemotherapiemedikamenten, worin als vorgesehener Behandlungsbeginn der 03.07.2024 angeführt wird, eine Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Sehr geehrte Frau K. mit dem Ergebnis bin ich nicht einverstanden, da bei mir sehr wohl eine „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegt. Die letzte ärztliche Untersuchung im Zuge der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel war vor meiner Krebsdiagnose. Jetzt bin [ich] weder zu einer ärztlichen Untersuchung vorgeladen worden noch wurde mit mir Kontakt aufgenommen. Bei mir wurde Krebs im Stadium 4 diagnostiziert. Ich befinde mich in Chemotherapie, welche ich mein Leben lang benötige. Mein Krebs ist inoperabel. Auch kurze Wegstrecken kann ich nur mehr mit einem Rollator zurücklegen. Auch hat der Krebs bei mir zu einer Stuhlinkontinenz geführt. Ich ersuche um Zuteilung einer/eines neuen Sachverständigen. Auch steht die Klinik XXX. Hämatologisch-Onkologische Ambulanz XXX für Auskünfte zu meinem Gesundheitszustand zur Verfügung.Auch steht die Klinik römisch 30 . Hämatologisch-Onkologische Ambulanz römisch 30 für Auskünfte zu meinem Gesundheitszustand zur Verfügung. Mit Freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ In der Folge beabsichtigte die belangte Behörde offenkundig die Einholung eines weiteren, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens. Ausgehend von einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.10.2024 wäre aber die diesbezügliche Untersuchung innerhalb der Beschwerdevorentscheidungsfrist nicht mehr möglich gewesen, sodass das Beschwerdevorentscheidungsverfahren abgebrochen wurde. Die belangte Behörde legte am 19.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Eingabe vom 27.12.2024 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen einer näher genannten Klinik nach, konkret einen Patientenbrief vom 25.10.2024 – betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 11.10.2024 bis zum 26.10.2024 aufgrund einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes, einer zunehmenden Schwäche und Schmerzen –, einen Entlassungsbrief der Pflege vom 25.10.2024 sowie eine Ambulanzkarte vom 07.11.2024, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht alleine aufstehen und nicht stehen könne bzw. keine Kraft in den Beinen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn – der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: – arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option – Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen – hochgradige Rechtsherzinsuffizienz – Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie – COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie– COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie – Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie – mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: – Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, – hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, – schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, – nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: – anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), – schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), – fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, – selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: – vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, – laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, – Kleinwuchs, – gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, – bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Der Beschwerdeführer ist aktuell Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt nun ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Grunde. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt als mangelhaft und zwar aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Antragstellungen vom 16.11.2023 und vom 22.12.2023 zunächst folgende Gesundheitsschädigungen geltend: einen hyperop. Astigmatismus, eine Presbyopie, eine Orthophorie, eine dilatative Kardiomyopathie mit einer leichtgradig reduzierten Linksventrikelfunktion, eine Herzschwäche III, die Implantationen eines ICD, einer atrialen Sonde und einer ventrikulären Sonde, eine substituierte Hypothyreose, ein permanentes Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie, eine Steatosis hepatis und einen Diabetes mellitus Typ II.Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Antragstellungen vom 16.11.2023 und vom 22.12.2023 zunächst folgende Gesundheitsschädigungen geltend: einen hyperop. Astigmatismus, eine Presbyopie, eine Orthophorie, eine dilatative Kardiomyopathie mit einer leichtgradig reduzierten Linksventrikelfunktion, eine Herzschwäche römisch drei, die Implantationen eines ICD, einer atrialen Sonde und einer ventrikulären Sonde, eine substituierte Hypothyreose, ein permanentes Vorhofflimmern, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperlipidämie, eine Steatosis hepatis und einen Diabetes mellitus Typ römisch zwei. Zur Beurteilung dieser Leiden holte die belangte Behörde ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 02.01.2024 und ein auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.03.2024 basierendes Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 21.03.2024 sowie eine auf diesen beiden Gutachten beruhende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Innere Medizin vom 21.03.2024 ein. In dieser Gesamtbeurteilung wurden die Leiden
- „flimmernde, ischämische Kardiomyopathie mit Zustand nach ICD Implantation“,
- „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“,
- „Hypothyreose“ und
- „geringe Linsentrübungen, Weitsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Sehverminderung auf 0,9 beidseits“ festgestellt. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt begründet: „Es besteht eine koronare Herzerkrankung mit leichtgradig reduzierter Linksventrikelfunktion, nach den vorliegenden Befunden unter laufender Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.“ Unter Zugrundelegung dieser Gesamtbeurteilung vom 21.03.2024 wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2024 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ab. Im Rahmen seiner am 17.06.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer nun aber um eine neuerliche Begutachtung der Sachlage, da eine neue ärztliche Diagnose hinzugekommen sei. Gemeinsam mit der Beschwerde legte er Patientenbriefe einer näher genannten Klinik vom 30.04.2024 und vom 13.06.2024 vor, in denen u.a. die Diagnosen „C25.
- Bösartige Neubildung: Pankreaskörper“, „C25.
- Bösartige Neubildung: Pankreasschwanz“, „N. Pankreas ductales Adenokarzinom“ und „Peritonealkarzinose“ aufscheinen. Zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens und der nachgereichten Befunde holte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens in der Folge ein Aktengutachten der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin vom 26.07.2024 ein. Darin stellte die Gutachterin die Leiden
- „flimmernde ischäm. Kardiomyopathie mit Zustand nach ICD Implantation“,
- „bösartige Neubildung der Bauchspeicheldrüse ohne Hinweis auf Fernabsiedlungen“,
- „insulinpflichtiger Diabetes mellitus“,
- „Hypothyreose“ und
- „Linsentrübung“ fest. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Es besteht eine koronare Herzerkrankung mit reduzierter Linksventrikelfunktion, nach den vorliegenden Befunden unter laufender Therapie im durchwegs kardiorespiratorisch kompensiertem Zustand, sowie eine bösartige Neubildung der Bauchspeicheldrüse ohne Fernabsiedlungen, sodass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.“ Eine schlüssige nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der beim Beschwerdeführer neu aufgetretenen „bösartigen Neubildung der Bauchspeicheldrüse ohne Hinweis auf Fernabsiedlungen“ und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem eingeholten Aktengutachten vom 26.07.2024 aber insgesamt nicht zu entnehmen. Eine solche wäre besonders unter Mitberücksichtigung der aufgrund der Herzerkrankung mit reduzierter Linksventrikelfunktion bereits vorbestehenden – wenn auch nicht erheblichen – Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aber jedenfalls erforderlich gewesen. Der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin ist es damit nicht gelungen, schlüssig darzulegen, auf Grundlage welcher Ergebnisse sie in ihrem – ausschließlich auf der Aktenlage basierenden – Sachverständigengutachten zu der Beurteilung gelangte, dass beim Beschwerdeführer – trotz der zwischenzeitlich erfolgten Krebsdiagnose – nach wie vor keine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel begründbar sei. So verwies die beigezogene internistische Sachverständige in ihrem Aktengutachten vom 26.07.2024 zwar auf die Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung am 20.03.2024 und führte aus, dass bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar sei. Wie der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 09.08.2024 aber zutreffend ausführte, fand diese ärztliche Untersuchung vom 20.03.2024 aber vor seiner Krebsdiagnose statt. In seiner Stellungnahme führte er weiters aus, dass er sich nun in Chemotherapie befinde, welche er sein Leben lang benötige, da sein Krebs inoperabel sei. Auch kurze Wegstrecken könne er nur mehr mit einem Rollator zurücklegen. Ebenso habe der Krebs bei ihm zu einer Stuhlinkontinenz geführt. In Anbetracht der erstmals im Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 30.04.2024 gestellten Diagnose einer bösartigen Neubildung und der erst mehrere Wochen danach etablierten Chemotherapie – in dem gemeinsam mit der Stellungnahme vom 09.08.2024 vorgelegten Aufklärungsbogen zur Behandlung von Krebserkrankungen mit Chemotherapiemedikamenten ist als vorgesehener Behandlungsbeginn der 03.07.2024 vermerkt – geht damit der Verweis der beigezogenen Gutachterin auf die Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung vom 20.03.2024 ins Leere und ist nicht geeignet, die getroffenen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu untermauern. Hierbei wird nicht verkannt, dass im gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief einer näher genannten Klinik vom 13.06.2024 der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers als stabil bezeichnet wurde. Doch bezieht sich auch dieser Patientenbrief auf den Zeitraum vor den für 03.07.2024 geplanten Beginn der Chemotherapiebehandlung. Damit hätte es zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden Leidenszustand der Einholung eines, auf einer aktuellen persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachtens und damit einer umfassenden aktuellen Statuserhebung bedurft. Ein solche wurde offenkundig auch von der belangten Behörde für erforderlich erachtet, ergibt sich doch aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.10.2024, dass eine weitere Untersuchung für den 04.11.2024 vorgesehen gewesen wäre. Von dieser wurde aber aufgrund der nicht mehr fristgerecht möglichen Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung offenbar Abstand genommen und das Beschwerdevorentscheidungsverfahren abgebrochen. Trotz der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17.06.2024 bzw. seiner Stellungnahme vom 09.08.2024 eingewendeten, zwischenzeitlich erfolgten Krebsdiagnose und der in diesem Zusammenhang behaupteten massiven Verschlechterung seiner Gehleistung – so könne er auch kurze Wegstrecken nur mehr mit einem Rollator zurücklegen - sowie der nunmehr behaupteten krebsbedingten Stuhlinkontinenz setzte sich die belangte Behörde im Rahmen des von ihr geführten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens nicht ausreichend mit dem beim Beschwerdeführer neu aufgetretenen Krebsleiden und den daraus resultierenden vom Beschwerdeführer behaupteten Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinander. Das diesbezüglich eingeholte internistische Aktengutachten vom 26.07.2024 ist – wie bereits ausgeführt – mangels einer aktuellen Statuserhebung nicht geeignet, die darin angeführte Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu stützen. Die von der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung vom 21.03.2024 und das ergänzende Aktengutachten vom 26.07.2024 werden daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage zum tatsächlichen Ausmaß der beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Leidenszustände sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gerecht. Die vorliegenden Gutachten sind somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlich mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren genau mit der im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Frage der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer bestehenden Krebserkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen zu haben. Im Besonderen ist dabei auf die dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27.12.2024 nachgereichten medizinischen Unterlagen einer näher genannten Klinik einzugehen. Eine genaue Auseinandersetzung hat in diesem Zusammenhang mit der im Patientenbrief vom 25.10.2024 angeführten Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der zunehmenden Schwäche sowie den in der Ambulanzkarte vom 07.11.2024 getroffenen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nicht alleine aufstehen und nicht stehen könne bzw. keine Kraft in den Beinen habe, und dem angegebenen ECOG-Status von 4 (dies entspricht einer völligen Pflegebedürftigkeit; vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Performance_Status [abgerufen am 05.03.2025]) zu erfolgen. Ebenso ist auf die Ausführungen im Entlassungsbrief der Pflege vom 25.10.2024, wonach beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der körperlichen Mobilität vorliege und er nur ganz kurze Strecken in Begleitung mit Rollator gehen könne, einzugehen.Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren genau mit der im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Frage der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer bestehenden Krebserkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinanderzusetzen zu haben. Im Besonderen ist dabei auf die dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 27.12.2024 nachgereichten medizinischen Unterlagen einer näher genannten Klinik einzugehen. Eine genaue Auseinandersetzung hat in diesem Zusammenhang mit der im Patientenbrief vom 25.10.2024 angeführten Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der zunehmenden Schwäche sowie den in der Ambulanzkarte vom 07.11.2024 getroffenen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nicht alleine aufstehen und nicht stehen könne bzw. keine Kraft in den Beinen habe, und dem angegebenen ECOG-Status von 4 (dies entspricht einer völligen Pflegebedürftigkeit; vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Performance_Status [abgerufen am 05.03.2025]) zu erfolgen. Ebenso ist auf die Ausführungen im Entlassungsbrief der Pflege vom 25.10.2024, wonach beim Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der körperlichen Mobilität vorliege und er nur ganz kurze Strecken in Begleitung mit Rollator gehen könne, einzugehen. Des Weiteren wird auch eine Auseinandersetzung mit der im Patientenbrief vom 25.10.2024 angeführten Diagnose „Infekt in Neutropenie“ zu erfolgen haben und ist in diesem Zusammenhang auszuführen, ob beim Beschwerdeführer eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, vorliegt. Schließlich wird auch auf die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 09.08.2024 eingewendete Stuhlinkontinenz bzw. die im Entlassungsbrief der Pflege vom 25.10.2024 angeführte Beeinträchtigung der Stuhlausscheidung einzugehen sein. Hierbei ist Stellung zu nehmen, ob beim Beschwerdeführer eine Stuhlinkontinenz objektivierbar ist und falls ja, wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – insbesondere betreffend die Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände – auswirkt. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Anschließend wird sich die belangte Behörde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausführlicher mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen haben, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist die belangte Behörde noch darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Antragstellung auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht wie im angefochtenen Bescheid angegeben am 16.11.2023, sondern erst am 22.12.2023 erfolgte. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2304649.1.00