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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW208 2307997-1 Spruch, W208 2307997-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen: I. Festgestellter Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Festgestellter Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Disziplinaranwalt beim BMLV und war im Disziplinarverfahren gegen Obst XXXX , MBA, MSD, (im Folgenden: O) gem § 19 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) mit der Vertretung der dienstlichen Interessen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG betraut.
  2. Der Beschwerdeführer (BF) ist Disziplinaranwalt beim BMLV und war im Disziplinarverfahren gegen Obst römisch 40 , MBA, MSD, (im Folgenden: O) gem Paragraph 19, Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG) mit der Vertretung der dienstlichen Interessen im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG betraut. O wurde im zweiten Rechtsgang (nach einer Aufhebung der Disziplinarstrafe durch den VwGH) vom BVwG mit in der Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.12.2024, GZ W208 2255608-2/69Z, zu einer Geldstrafe iHv € 8.000,-- und einem Beitrag zu den Verfahrenskosten von € 360,-- verurteilt. Ein Ausspruch über eine Abstattung der Geldstrafe in Monatsraten erfolgte in diesem Erkenntnis nicht. Auf Grund eines Antrages des O gem § 29 Abs 4 VwGVG, wurde am 30.12.2024 mit GZ W208 2255608-2/71E, dass Erkenntnis schriftlich ausgefertigt. Auf Grund eines Antrages des O gem Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, wurde am 30.12.2024 mit GZ W208 2255608-2/71E, dass Erkenntnis schriftlich ausgefertigt.
  3. Bereits am 12.12.2024 stellte O gem § 77 Abs 4 HDG einen Antrag auf Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten (35 Raten à € 230,-- und eine Restrate von € 80,--), die er mit den in der Verhandlung beim BVwG festgestellten und im schriftlich ausgefertigten Erkenntnis angeführten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründete. Den Antrag brachte er bei der BDB ein.
  4. Bereits am 12.12.2024 stellte O gem Paragraph 77, Absatz 4, HDG einen Antrag auf Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten (35 Raten à € 230,-- und eine Restrate von € 80,--), die er mit den in der Verhandlung beim BVwG festgestellten und im schriftlich ausgefertigten Erkenntnis angeführten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründete. Den Antrag brachte er bei der BDB ein.
  5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid (zugestellt an den BF am 27.01.2025 und an den O am 29.01.2025) bewilligte die BDB die Zahlung antragsgemäß.
  6. Mit Schriftsatz vom 12.02.2025 brachte der BF gegen den Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde ein.
  7. Mit Schreiben vom 18.02.2025 (eingelangt beim BVwG am 21.02.2025) wurde die Beschwerde und der Akt des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und die Verfahrensparteien darüber in Kenntnis gesetzt (OZ 1). II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Zunächst stellt sich die Frage, ob der BF als Disziplinaranwalt im Verfahren nach § 77 Abs 4 HDG beschwerdeberechtigt ist. Zunächst stellt sich die Frage, ob der BF als Disziplinaranwalt im Verfahren nach Paragraph 77, Absatz 4, HDG beschwerdeberechtigt ist. Da § 19 Abs 2 zweiter Satz HDG ausdrücklich vorsieht, dass der Disziplinaranwalt gegen Bescheide der BDB Beschwerde an das BVwG erheben darf und ihm der Bescheid zugestellt wurde, ist er beschwerdeberechtigt. Da Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz HDG ausdrücklich vorsieht, dass der Disziplinaranwalt gegen Bescheide der BDB Beschwerde an das BVwG erheben darf und ihm der Bescheid zugestellt wurde, ist er beschwerdeberechtigt. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 75 HDG sieht nur bei Beschwerden des Disziplinaranwaltes gegen Erkenntnisse der BDB eine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt kein Erkenntnis vor, es besteht somit Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 75, HDG sieht nur bei Beschwerden des Disziplinaranwaltes gegen Erkenntnisse der BDB eine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt kein Erkenntnis vor, es besteht somit Einzelrichterzuständigkeit. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worde und auch nicht notwendig, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist (vgl § 24 Abs 2 VwGVG).Nach der Rechtsprechung des VwGH hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worde und auch nicht notwendig, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Zu A) Aufhebung des Bescheides Die BDB geht davon aus, dass sie auf Grund der Regelung des § 76 HDG, die vorsieht, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen ist, und diese Veranlassung jener Disziplinarbehörde obliegt, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat, auch für die Bewilligung der beantragten Ratenzahlung zuständig ist. Damit hat sie aus den folgenden Gründen die Rechtslage verkannt. Die BDB geht davon aus, dass sie auf Grund der Regelung des Paragraph 76, HDG, die vorsieht, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Disziplinarverfahren unverzüglich die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen ist, und diese Veranlassung jener Disziplinarbehörde obliegt, die im Disziplinarverfahren erstmals entschieden hat, auch für die Bewilligung der beantragten Ratenzahlung zuständig ist. Damit hat sie aus den folgenden Gründen die Rechtslage verkannt. Die für die Hereinbringung von Geldstrafen anzuwendende Bestimmung lautet (Hervorhebungen durch BVwG): „Hereinbringung von Verpflichtungen zu Geldleistungen § 77.

(1)Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstreckenParagraph 77 Punkt (, eins,) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
  1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
  2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und
  3. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder von einer Abfertigung und
  4. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen. Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 47 Abs. 3a oder § 52 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach Paragraph 47, Absatz 3 a, oder Paragraph 52, Absatz 4, ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.
(2)Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(2)Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Absatz eins, vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(3)Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4)Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.
(5)Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
(6)Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.“
(6)Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Absatz eins, Nach der Rsp des Höchstgerichtes ist das Erkenntnisses des BVwG – ungeachtet der Möglichkeit der Einbringung einer Revision beim VwGH oder einer Beschwerde beim VfGH – bereits mit der Erlassung (hier: Verkündung) rechtskräftig (vgl VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Die Revisions- und Beschwerdefristen beginnen aber erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung.Nach der Rsp des Höchstgerichtes ist das Erkenntnisses des BVwG – ungeachtet der Möglichkeit der Einbringung einer Revision beim VwGH oder einer Beschwerde beim VfGH – bereits mit der Erlassung (hier: Verkündung) rechtskräftig vergleiche VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Die Revisions- und Beschwerdefristen beginnen aber erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung. Im Beschwerdegegenstand hat das BVwG die Entscheidung über eine Ratenbewilligung nicht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis getroffen. Daher ist gem der ausdrücklichen Anordnung in § 77 Abs 4 HDG das Heerespersonalamt (HPA) zur Entscheidung über den nach Rechtskraft eingebrachten Antrag auf Ratenbewilligung zuständig. Im Beschwerdegegenstand hat das BVwG die Entscheidung über eine Ratenbewilligung nicht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis getroffen. Daher ist gem der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 77, Absatz 4, HDG das Heerespersonalamt (HPA) zur Entscheidung über den nach Rechtskraft eingebrachten Antrag auf Ratenbewilligung zuständig. Nachdem der O seinen Antrag nicht direkt beim zuständigen HPA, sondern bei der BDB eingebracht hat, hätte die BDB nach § 6 Abs 1 AVG vorzugehen gehabt und den Antrag ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des O an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den O an das HPA zu verweisen gehabt. Nachdem der O seinen Antrag nicht direkt beim zuständigen HPA, sondern bei der BDB eingebracht hat, hätte die BDB nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG vorzugehen gehabt und den Antrag ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des O an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den O an das HPA zu verweisen gehabt. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom BF nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010). Eine Unzuständigkeit der Behörde ist vom BVwG von Amts wegen wahrzunehmen. Der Beschwerde ist daher spruchgemäß stattzugeben und der Bescheid aufzuheben, weil er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Ein Eingehen auf die vom BF geltend gemachten Gründe erübrigt sich. Aus verfahrensökonomischen Gründen darf darauf verwiesen werden, dass dem Disziplinaranwalt im Ratenbewilligungsverfahren vor dem HPA keine Parteistellung zukommt und Erwägungen zur Spezialprävention dort nicht mehr relevant sind. Es kommt ausschließlich auf die zum Entscheidungszeitpunkt der zuständigen Behörde festgestellten persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften an. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmung des § 77 Abs 4 HDG vorletzter Satz ist eindeutig. Zu den anderen Fragen liegt eine klare Rechtsprechung des VwGH vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 4, HDG vorletzter Satz ist eindeutig. Zu den anderen Fragen liegt eine klare Rechtsprechung des VwGH vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2307997.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.