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{'item': 'W222 2267290-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW222 2267290-1 Spruch, W222 2267290-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 und 08.01.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Mag. Carolin SEIFRIEDSBERGER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 und 08.01.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch als „BF“ bezeichnet), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 05.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somalisch – im Wesentlichen an, in XXXX geboren worden zu sein. Zum Familienstand führte er an, seit Jänner 2020 verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Er verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater vermisst sei. Neben seiner Mutter sowie Ehefrau habe er 5 Brüder und 4 Schwestern (alle in Somalia). Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in XXXX . Den Entschluss zur Ausreise habe er am XXXX .07.2021 gefasst, ein Reiseziel habe er anlässlich des Verlassens des Herkunftsstaates nicht gehabt. Er führte an, dass der Schlepper zu ihm gesagt habe, dass er ihn nach England bringe, als sie in Wien gelandet seien, habe der Schlepper ihn alleine gelassen. Am XXXX .07.2021 sei der BF mit einem Flugzeug über Äthiopien nach Wien gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Weiters führte er an, dass er noch nie ein Reisedokument gehabt habe, der Schlepper habe ihm einen Pass besorgt, und hier in Wien wieder abgenommen. Zur Reiseroute führte er aus, von XXXX am XXXX .07.2021 aus über Äthiopien (Transit ein paar Stunden) nach Wien-Schwechat geflogen zu sein, wo er sich seit XXXX .07.2021 aufhalte. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese sein Onkel mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Der BF sei in Begleitung des Schleppers geflogen.In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der BF – unter Beiziehung eines Dolmetschers für Somalisch – im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Zum Familienstand führte er an, seit Jänner 2020 verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Er verfüge weder über Schul- noch Berufsausbildung. Zu seinen Familienangehörigen führte er an, dass sein Vater vermisst sei. Neben seiner Mutter sowie Ehefrau habe er 5 Brüder und 4 Schwestern (alle in Somalia). Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in römisch 40 . Den Entschluss zur Ausreise habe er am römisch 40 .07.2021 gefasst, ein Reiseziel habe er anlässlich des Verlassens des Herkunftsstaates nicht gehabt. Er führte an, dass der Schlepper zu ihm gesagt habe, dass er ihn nach England bringe, als sie in Wien gelandet seien, habe der Schlepper ihn alleine gelassen. Am römisch 40 .07.2021 sei der BF mit einem Flugzeug über Äthiopien nach Wien gereist. Er sei illegal ausgereist. Er verneinte je ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt zu haben. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Weiters führte er an, dass er noch nie ein Reisedokument gehabt habe, der Schlepper habe ihm einen Pass besorgt, und hier in Wien wieder abgenommen. Zur Reiseroute führte er aus, von römisch 40 am römisch 40 .07.2021 aus über Äthiopien (Transit ein paar Stunden) nach Wien-Schwechat geflogen zu sein, wo er sich seit römisch 40 .07.2021 aufhalte. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese sein Onkel mit Hilfe von Schleppern organisiert habe. Der BF sei in Begleitung des Schleppers geflogen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an:„Ich habe Somalia verlassen, weil ich mit einem Mädchen Hawiye verheiratet bin. Ich bin in einer Minderheit XXXX , was ihr Stamm nicht akzeptiert, sie wollten mich umbringen. Mein Onkel organisierte die Flucht aus Somalia. Dies sind all meine Fluchtgründe die ich genannt habe, andere Gründe habe ich nicht, weshalb ich hier einen Asylantrag stelle.“Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an:, „Ich habe Somalia verlassen, weil ich mit einem Mädchen Hawiye verheiratet bin. Ich bin in einer Minderheit römisch 40 , was ihr Stamm nicht akzeptiert, sie wollten mich umbringen. Mein Onkel organisierte die Flucht aus Somalia. Dies sind all meine Fluchtgründe die ich genannt habe, andere Gründe habe ich nicht, weshalb ich hier einen Asylantrag stelle.“ Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst von der Familie seiner Frau getötet zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er „Keine“ an. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.08.2021 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner angegebenen Schwester als Vertrauensperson im Wesentlichen an (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sind Sie völlig gesund? VP: Ja. Es geht mir gut. Ich bin gesund. Ich benötige keinerlei Medikamente. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragung (Erstbefragung am 06.07.2021). Es geht jetzt vorwiegend um die Darstellung Ihres Fluchtgrundes. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja. Es wurde alles korrekt protokolliert. Es wurde lediglich falsch protokolliert, dass sich meine Angehörigen alle in Somalia aufhalten würden. Meine Schwester, welche heute bei mir ist, befindet sich in Österreich. [ … ] LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja, ich verstehe ihn einwandfrei. LA: Frage an den Dolmetscher: Wie verstehen Sie den Asylwerber? VP: Ich verstehe ihn auch sehr gut. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. [ … ] LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. [ … ] LA: Sind Sie im Besitz eines Dokumentes, welches auf Ihre Identität schließen lässt? VP: Nein. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe nie einen Reisepass gehabt. LA: Wie und wann reisten Sie dann aus Somalia aus? VP: Ich reiste am XXXX .07.2021 mit einem Flugzeug von XXXX aus nach XXXX , Äthiopien nach Wien. Ich wurde dabei von einem Schlepper unterstützt. Von diesem Schlepper wurde mir ein gefälschter Reisepass zur Verfügung gestellt. Ich habe diesen Reisepass nie gesehen, wir passierten gemeinsam die Sicherheitszonen an den Flughäfen, wobei mein Schlepper die Pässe vorwies.VP: Ich reiste am römisch 40 .07.2021 mit einem Flugzeug von römisch 40 aus nach römisch 40 , Äthiopien nach Wien. Ich wurde dabei von einem Schlepper unterstützt. Von diesem Schlepper wurde mir ein gefälschter Reisepass zur Verfügung gestellt. Ich habe diesen Reisepass nie gesehen, wir passierten gemeinsam die Sicherheitszonen an den Flughäfen, wobei mein Schlepper die Pässe vorwies. LA: Wann reisten Sie aus Somalia aus? VP: Am XXXX .07.2021.VP: Am römisch 40 .07.

  1. LA: Wo befindet sich dieses Dokument? VP: Mein Schlepper hat dieses Dokument nie aus den Händen gegeben, er flog mit mir bis nach Wien. LA: Verließ Ihr Schlepper in Wien auch den Flughafen? VP: Ja, er ist mit uns in die Stadt gegangen, ließ uns in der Stadt und sagte, dass er sich ein Ticket für die Rückreise kaufen würde. Dann habe ich ihn nicht mehr gesehen. LA: Meinten Sie mit „Stadt“ XXXX oder Wien?LA: Meinten Sie mit „Stadt“ römisch 40 oder Wien? VP: Ich vermute die Stadt Wien. Anmerkung: Antragstellung am 05.07.2021 in XXXX .Anmerkung: Antragstellung am 05.07.2021 in römisch 40 . LA: Können Sie sonst Dokumente vorlegen? VP: Ich kann heute keine Dokumente vorlegen. LA: Nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort: VP: XXXX in XXXX .VP: römisch 40 in römisch 40 . LA: Nennen Sie mir bitte Ihre Daten zu… VP: … Zu- und Vorname: XXXX ;VP: … Zu- und Vorname: römisch 40 ; … Geburtsdatum und –ort: XXXX in XXXX ;… Geburtsdatum und –ort: römisch 40 in römisch 40 ; … Staatsbürgerschaft: Somalia; … Familienstand: Verheiratet; … Volksgruppe: XXXX ;… Volksgruppe: römisch 40 ; … Religionszugehörigkeit: Islam, Sunnit. LA: Ihrem Akt ist zu entnehmen, dass Sie mit Frau XXXX , etwa XXXX Jahre verheiratet wären, bitte gehen Sie auf die Ehe ein:LA: Ihrem Akt ist zu entnehmen, dass Sie mit Frau römisch 40 , etwa römisch 40 Jahre verheiratet wären, bitte gehen Sie auf die Ehe ein: VP: Ich heiratete meine Frau im Jänner
  2. Wir kannten uns seit unserer Kindheit. Wir beide mussten au das Weidevieh aufpassen. Im Jahr 2019 lernten wir uns dann näher kennen. LA: Wo hält sich diese Frau gegenwärtig auf? VP: Sie und unser gemeinsames Kind befinden sich bei meiner Mutter in der Nähe von XXXX .VP: Sie und unser gemeinsames Kind befinden sich bei meiner Mutter in der Nähe von römisch 40 . LA: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung nicht angegeben, dass Sie ein Kind haben? VP: Ich habe es angegeben, doch wurde es nicht protokolliert. Am Ende gab ich auch an, dass meine Schwester in Österreich ist und ich ein Kind habe, doch mir wurde nur gesagt, dass ich nur auf die Fragen antworten soll, welche mir gestellt werden. LA: Nennen Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes: VP: Sohn: XXXX .VP: Sohn: römisch 40 . LA: Von welchem Geld lebt Ihre Frau bzw. Ihr Sohn, wer versorgt sie? VP: Meine Frau und auch mein Sohn werden von meiner Mutter versorgt. Sie leben in einem Dorf in der Nähe von XXXX .VP: Meine Frau und auch mein Sohn werden von meiner Mutter versorgt. Sie leben in einem Dorf in der Nähe von römisch 40 . LA: Wie heißt das Dorf, von welchem Sie sprechen? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Können Sie bezüglich Ihrer Eheschließung Dokumente vorlegen? VP: Die Schreiben, die wir vom Sheikh bekommen haben, befinden sich bei meiner Frau. LA: Wurde diese Ehe nur traditionell oder auch amtlich registriert geschlossen? VP: Sowohl als auch. Zuerst wurde die Ehe vor einem Sheikh geschlossen, das war im Jänner 2020, anschließend wurde die Ehe auch im Ort XXXX , Middle Shabelle amtlich registriert.VP: Sowohl als auch. Zuerst wurde die Ehe vor einem Sheikh geschlossen, das war im Jänner 2020, anschließend wurde die Ehe auch im Ort römisch 40 , Middle Shabelle amtlich registriert. LA: Nennen Sie den Namen des Sheikhs, welcher die Ehe geschlossen hat: VP: Sein Name ist XXXX , er gehört dem Clan der Tumaal an.VP: Sein Name ist römisch 40 , er gehört dem Clan der Tumaal an. LA: Beschreiben Sie die Rituale Ihrer Hochzeitsfeier? VP: Ich und meine Frau hielten unsere Beziehung geheim. Wir teilten nur den Sheikh mit, dass wir eine Ehe eingehen wollen. LA: Hat überhaupt eine Hochzeitsfeier stattgefunden? VP: Ja, es hat keine Feier stattgefunden. LA: Haben Sie bei den Eltern Ihrer Frau gefragt, ob Sie die Tochter heiraten dürfen? VP: Nein, das habe ich nicht, LA: Haben Sie im gemeinsamen Haushalt gelebt? VP: Nein. LA. Haben Sie weitere Kinder? VP: Nein. LA: Bestand jemals in Somalia mit Ihrer Frau ein Familienleben (gemeinsamer Haushalt) in Somalia? VP: Ende des Jahres 2020 flüchtete meine Frau von ihrer Familie und wir lebten gemeinsam etwa zwei Monate im Dorf XXXX , Middle Shabelle.VP: Ende des Jahres 2020 flüchtete meine Frau von ihrer Familie und wir lebten gemeinsam etwa zwei Monate im Dorf römisch 40 , Middle Shabelle. LA: Ist Ihnen bewusst, dass es bei der gegenständlichen Einvernahme um die Behandlung Ihres Antrages auf internationalen Schutz geht? VP: Ja. LA: Ich werde Ihnen einen Überblick aus der Sicht der österreichischen Asylbehörde über Ihre bisherigen Verfahren geben: 05.07.2021 Asylantrag; 06.07.2021 Erstbefragung; 13.08.2021 Inhaltliche Einvernahme; LA: Sind Sie in Ihrem Verfahren durch eine andere Person, etwa einen Rechtsanwalt vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt? VP: Nein. LA: Schildern Sie Ihren Lebenslauf von Ihrer Geburt bis zur Antragstellung in Österreich. Es ist wichtig, dass Sie angeben, wo Sie sich wie lange und auch warum aufgehalten haben: VP: Ich wurde am XXXX als Sohn einer XXXX -Familie in XXXX geboren. Als ich klein war, verschwand mein Vater, seit meinem siebenten Lebensjahr haben wir kein Lebenszeichen mehr von ihm gehört. Meine Mutter ging mit uns dann nach XXXX , Middle Shabelle. Ich war zu diesem Zeitpunkt etwa 7 Jahre alt. Ich war nicht in der Schule und lernte von meiner Familie in der Muttersprache lesen und schreiben. Ich arbeitete als Hirte und passte auf Ziegen auf. Meine Frau gehört dem Hawiye-Clan an, wir kannten uns seit unserer Kindheit. Unsere Beziehung begann im Jahr 2019, wir heirateten im Jänner
  3. Unser gemeinsamer Sohn kam im Februar 2021 zur Welt.VP: Ich wurde am römisch 40 als Sohn einer römisch 40 -Familie in römisch 40 geboren. Als ich klein war, verschwand mein Vater, seit meinem siebenten Lebensjahr haben wir kein Lebenszeichen mehr von ihm gehört. Meine Mutter ging mit uns dann nach römisch 40 , Middle Shabelle. Ich war zu diesem Zeitpunkt etwa 7 Jahre alt. Ich war nicht in der Schule und lernte von meiner Familie in der Muttersprache lesen und schreiben. Ich arbeitete als Hirte und passte auf Ziegen auf. Meine Frau gehört dem Hawiye-Clan an, wir kannten uns seit unserer Kindheit. Unsere Beziehung begann im Jahr 2019, wir heirateten im Jänner
  4. Unser gemeinsamer Sohn kam im Februar 2021 zur Welt. LA: Haben Sie einen Beruf gelernt – Haben Sie diesbezüglich Unterlagen – Gesellenbrief, etc.? VP: Nein. Anmerkung: Lt. EB kein Beruf. LA: Haben Sie gegenüber anderen Personen eine Sorgepflicht? VP: Nein. LA: Nennen Sie die Namen und den Aufenthaltsort Ihrer Angehörigen: Schildern Sie auch, wie Sie den Kontakt zu diesen Personen halten: Vater: XXXX , gilt seit meinem siebenten Lebensjahr als verschollen;Vater: römisch 40 , gilt seit meinem siebenten Lebensjahr als verschollen; Mutter: XXXX , etwa Jahre XXXX alt, aufhältig in XXXX , Lower Shabelle;Mutter: römisch 40 , etwa Jahre römisch 40 alt, aufhältig in römisch 40 , Lower Shabelle; Bruder: XXXX , kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt;Bruder: römisch 40 , kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt; Bruder: XXXX , kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt;Bruder: römisch 40 , kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt; Bruder: XXXX , kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt;Bruder: römisch 40 , kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt; Bruder: XXXX (Zwilling), aufhältig in Maguurto, Lower Shabelle;Bruder: römisch 40 (Zwilling), aufhältig in Maguurto, Lower Shabelle; Bruder: XXXX , verstorben, die Familie meiner Frau haben ihn verbrannt, ich werde bei meiner freien Erzählung darauf eingehen.Bruder: römisch 40 , verstorben, die Familie meiner Frau haben ihn verbrannt, ich werde bei meiner freien Erzählung darauf eingehen. Schwester: XXXX , aufhältig in Österreich, sie ist asylberechtigt;Schwester: römisch 40 , aufhältig in Österreich, sie ist asylberechtigt; Schwester: XXXX , (Zwilling), kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt;Schwester: römisch 40 , (Zwilling), kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt; Schwester: XXXX , (Zwilling), kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt;Schwester: römisch 40 , (Zwilling), kein Kontakt, Aufenthaltsort unbekannt; Schwester: XXXX (Zwilling), aufhältig in XXXX , Lower Shabelle;Schwester: römisch 40 (Zwilling), aufhältig in römisch 40 , Lower Shabelle; LA: Besteht Kontakt zu Ihren in Somalia aufhältigen Angehörigen? VP: Ja, es besteht telefonischer Kontakt zu meinem Onkel (Bruder meiner Mutter). Meine Mutter hat kein eigenes Telefon. LA: Wann bestand der letzte Kontakt? VP: Am Freitag letzte Woche. LA: Haben Sie in der EU, bzw. in Österreich Angehörige? VP: Ja, meine Schwester XXXX lebt in XXXX mit ihrer Familie. Sonst habe ich keine Angehörigen.VP: Ja, meine Schwester römisch 40 lebt in römisch 40 mit ihrer Familie. Sonst habe ich keine Angehörigen. LA: Welchem Clan, bzw. Subclan gehören Sie an? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? VP: Mein Clan ist vorwiegend im Küstenbereich beheimatet und bekannt dafür, dass sehr viele Fischfang betreiben. LA: Wir Ihr XXXX -Clan auch unter dem Überbegriff „Gaboye“ genannt?LA: Wir Ihr römisch 40 -Clan auch unter dem Überbegriff „Gaboye“ genannt? VP: Ja, es ist eine berufsständische Minderheit. [ … ] LA: Wird in Ihrem Clan eine berufsständische Minderheit gesehen? VP: Ja. LA: Wie gestaltet sich das Leben für Gaboye- XXXX ?LA: Wie gestaltet sich das Leben für Gaboye- römisch 40 ? VP: Ich kann nichts Genaues sagen. Ich bin zwar dort geboren, aber lebte ich ab meinem siebenten Lebensjahr in Middle Shabelle. Der Clan ist immer ein Problem in Somalia, auch in XXXX .VP: Ich kann nichts Genaues sagen. Ich bin zwar dort geboren, aber lebte ich ab meinem siebenten Lebensjahr in Middle Shabelle. Der Clan ist immer ein Problem in Somalia, auch in römisch 40 . LA: Lebten Sie immer in XXXX , Middle Shabelle?LA: Lebten Sie immer in römisch 40 , Middle Shabelle? VP: Ja, von meinem siebenten Lebensjahr bis kurz vor meiner Ausreise. LA: Beschreiben Sie die Unterschiede in der Gesellschaft zwischen Hawiye und XXXX :LA: Beschreiben Sie die Unterschiede in der Gesellschaft zwischen Hawiye und römisch 40 : VP: Es gibt große Unterschiede. Als XXXX darf man nicht eine Hawiye-Frau heiraten, ansonsten war es möglich, in XXXX , Middle Shabelle ein normales Leben zu führen. Man musste an die dominierenden Clans Abgaben leisten.VP: Es gibt große Unterschiede. Als römisch 40 darf man nicht eine Hawiye-Frau heiraten, ansonsten war es möglich, in römisch 40 , Middle Shabelle ein normales Leben zu führen. Man musste an die dominierenden Clans Abgaben leisten. LA: Wird der XXXX -Clan aufgrund der Abgaben an den Hawiye-Clan von diesem geschützt (Clanschutz)?LA: Wird der römisch 40 -Clan aufgrund der Abgaben an den Hawiye-Clan von diesem geschützt (Clanschutz)? VP: man hat viel dulden müssen. LA: Wie viele XXXX -Familien leben in XXXX ?LA: Wie viele römisch 40 -Familien leben in römisch 40 ? VP: Wir waren die einzige Familie. LA: Warum ging Ihre Familie damals ausgerechnet nach XXXX ?LA: Warum ging Ihre Familie damals ausgerechnet nach römisch 40 ? VP: Meine Mutter ging von Mogadishu nach XXXX , weil sie in XXXX aufgrund ihrer Probleme mit der Al Shabaab nicht mehr leben konnte.VP: Meine Mutter ging von Mogadishu nach römisch 40 , weil sie in römisch 40 aufgrund ihrer Probleme mit der Al Shabaab nicht mehr leben konnte. LA: Wann genau reisten Sie aus Somalia aus? VP: Am XXXX .07.2021.VP: Am römisch 40 .07.
  5. LA: Existieren in XXXX , bzw. Somalia aktuell noch familiäre Anknüpfpunkte?LA: Existieren in römisch 40 , bzw. Somalia aktuell noch familiäre Anknüpfpunkte? VP: Nein. LA: War Österreich Ihr Ziel? VP: Nein. LA: Was ist der Grund für Ihre Direkt-Reise nach Österreich? VP: Ich hatte nicht das Ziel Österreich, aber mein Schlepper hat mich hergeführt. LA: Wann waren Sie zuletzt in Somalia? VP: Im Juli
  6. LA: Wie war die finanzielle Situation in Somalia? VP: Wir waren eine finanziell schwache Familie. LA: Wann haben Sie das erste Mal daran gedacht nach Mitteleuropa, bzw. Österreich zu gehen? VP: Im Juni
  7. Es wurde damals unser Haus in Brand gesteckt, das war mein auslösender Moment. LA: Von wem und warum wurde Ihr Haus in Brand gesteckt? VP: Weil ich eine Hawiye- Frau heiratete und deshalb wurde ich von der Familie meiner Frau attackiert. Das Ziel war nur ich, aber mein Bruder kam bei diesem Brand ums Leben. LA: Sie machten Angaben zu Ihrer Reise nach Österreich. Sind diese Angaben soweit richtig, wollen Sie da etwas berichtigen? VP: Meine Angaben wurden korrekt protokolliert. LA: Wie haben Sie Somalia verlassen? Flugzeug? Auto? Bitte schildern Sie kurz die Abschnitte Ihrer Reise: VP: Von XXXX reiste ich am XXXX .07.2021 mit dem Flugzeug nach XXXX , von dort reiste ich weiter nach Wien-Schwechat, wo ich meinen Asylantrag stellte.VP: Von römisch 40 reiste ich am römisch 40 .07.2021 mit dem Flugzeug nach römisch 40 , von dort reiste ich weiter nach Wien-Schwechat, wo ich meinen Asylantrag stellte. LA: Wie viel Geld hat Sie die Reise gekostet? VP: Mein Onkel XXXX finanzierte die Reise. Er lebt in XXXX .VP: Mein Onkel römisch 40 finanzierte die Reise. Er lebt in römisch 40 . LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise? VP: Das Geld kam von meinem Onkel, dieser hatte die Reise für mich arrangiert. LA: Gehen Sie bitte auf diesen Onkel ein. Erzählen Sie bitte über seine finanziellen Verhältnisse und sein Motiv, warum er Ihnen eine teure Flugreise finanziert hat: VP: Er hat eine eigene Sesamfabrik, in welcher er Sesamöl produziert, er liefert das Öl landesweit aus. Aus diesen Einkünften konnte er meine Reise finanzieren. LA: Wie lange hat es gedauert Ihre Reise zu organisieren? VP: Etwa eine Woche. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ich hatte nur Probleme aufgrund meines Eingehens einer Ehe mit einer Hawiye-Frau. LA: Gab es in Somalia jemals eine Verfolgung gegen Ihre Person aufgrund Ihrer Nationalität? VP: Nein. LA: Schildern Sie nun die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen mussten und warum Sie nicht dorthin zurückkehren können. Erzählen Sie detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. VP: Beginn der freien Erzählung: Ich bin, wie ich sagte, mit einer Frau des Hawiye-Clans verheiratet. Unsere Ehe haben wir geheim geschlossen. Meine Frau wurde schwanger, das bemerkte auch ihre Familie. Sie wurde von ihren Angehörigen gefragt, wer der Vater ihres Kindes sei. Als sie mitteilte, dass sie einen XXXX -Mann geheiratet hat, wurde ich und meine Familie attackiert. Zu dem Zeitpunkt, zu welchem mein Haus aufgesucht wurde, war ich nicht zu Hause. Ich holte Wasser von einem nahegelegenen Brunnen. Das war im Oktober
  8. Meine Mutter und mein Bruder teilten mir mit, dass die Familie meiner Frau mich umbringen will und ich soll im Dorf XXXX bleiben. Ich ging dann in das DorfIch bin, wie ich sagte, mit einer Frau des Hawiye-Clans verheiratet. Unsere Ehe haben wir geheim geschlossen. Meine Frau wurde schwanger, das bemerkte auch ihre Familie. Sie wurde von ihren Angehörigen gefragt, wer der Vater ihres Kindes sei. Als sie mitteilte, dass sie einen römisch 40 -Mann geheiratet hat, wurde ich und meine Familie attackiert. Zu dem Zeitpunkt, zu welchem mein Haus aufgesucht wurde, war ich nicht zu Hause. Ich holte Wasser von einem nahegelegenen Brunnen. Das war im Oktober
  9. Meine Mutter und mein Bruder teilten mir mit, dass die Familie meiner Frau mich umbringen will und ich soll im Dorf römisch 40 bleiben. Ich ging dann in das Dorf XXXX , meine Angehörigen kamen drei Tage später nach. Auch meine Frau kam ein Monat später auch zu mir nach XXXX . Wir lebten etwa ein Monat im selben Haushalt. Aufgrund der Tradition suchte meine Frau im hochschwangeren Zustand ihre Familie auf, um diese zum Beten aufzurufen. Sie stand kurz vor der Entbindung. römisch 40 , meine Angehörigen kamen drei Tage später nach. Auch meine Frau kam ein Monat später auch zu mir nach römisch 40 . Wir lebten etwa ein Monat im selben Haushalt. Aufgrund der Tradition suchte meine Frau im hochschwangeren Zustand ihre Familie auf, um diese zum Beten aufzurufen. Sie stand kurz vor der Entbindung. Sie wurde von ihren Angehörigen in XXXX geschlagen. Sie hat dann das Kind bei ihrer Familie zur Welt gebracht. Da das Kind ein Sohn war, wurde ihr von ihrer Familie gedroht, dass das Kind umgebracht wird. Somit hat ihre Mutter ihrer Tochter geholfen, dass sie zu mir nach XXXX kommt. Die Familie fand uns und wir wurden wieder attackiert. Mir und meinem Bruder wurden die Arme und Beine gefesselt und unser Haus wurde in Brand gesteckt. Die Nachbarn bekamen dies mit, worauf ein Nachbar mit einer Waffe einen Schuss in die Luft abgab. Somit flüchteten die Angehörigen. Mein Bruder verstarb, zumal dieser keine Luft bekam. Somit wurde uns von unseren Nachbarn das Leben gerettet. Dieser Vorfall ereignete sich am XXXX .06.
  10. Darauf flüchtete ich nach XXXX und von dort bis nach Österreich.Sie wurde von ihren Angehörigen in römisch 40 geschlagen. Sie hat dann das Kind bei ihrer Familie zur Welt gebracht. Da das Kind ein Sohn war, wurde ihr von ihrer Familie gedroht, dass das Kind umgebracht wird. Somit hat ihre Mutter ihrer Tochter geholfen, dass sie zu mir nach römisch 40 kommt. Die Familie fand uns und wir wurden wieder attackiert. Mir und meinem Bruder wurden die Arme und Beine gefesselt und unser Haus wurde in Brand gesteckt. Die Nachbarn bekamen dies mit, worauf ein Nachbar mit einer Waffe einen Schuss in die Luft abgab. Somit flüchteten die Angehörigen. Mein Bruder verstarb, zumal dieser keine Luft bekam. Somit wurde uns von unseren Nachbarn das Leben gerettet. Dieser Vorfall ereignete sich am römisch 40 .06.
  11. Darauf flüchtete ich nach römisch 40 und von dort bis nach Österreich. Ende der Freien Erzählung. LA: Wie weit sind die Orte XXXX voneinander entfernt?LA: Wie weit sind die Orte römisch 40 voneinander entfernt? VP: Es existiert nur eine Sandstraße, man braucht über 10 Stunden mit dem Auto. LA: Wussten Sie nicht, dass eine Mischehe zwischen Ihnen als Angehöriger einer berufsständischen Minderheit mit einer Frau der Hawiye nicht toleriert wird? VP: Mir war nicht bewusst, dass solche Konsequenzen folgen würden. LA. Sie sind in der somalischen Kultur aufgewachsen – wie kann es sein, dass Sie mit einer Frau der Hawiye eine Beziehung eingingen? VP: Unsere Mutter hielt auch alles geheim. Auch sagte sie uns lange nicht, dass wir dem XXXX Clan angehören.VP: Unsere Mutter hielt auch alles geheim. Auch sagte sie uns lange nicht, dass wir dem römisch 40 Clan angehören. Anmerkung: Der Clan und die Abstammung sind die wichtigsten Identifikationsmerkmale in der somalischen Gesellschaft. LA: Ist es nicht für Sie als Minderheit unmöglich Allianzen mit Hawiye- Angehörigen auf Augenhöhe zu schließen? VP: Das war mir nicht bewusst. [ … ] LA: Welche Bedrohung ist in Ihrem Fall zu erwarten? VP: Sie werden mich umbringen. [ … ] LA: Beschränkt sich Ihre Furcht ausschließlich auf diese Hawiye-Familie? VP: Ja. LA: Können Sie nicht in einem anderen Teil Somalias Ihr Leben fortsetzen? VP: Nein, ich habe in sicheren Teilen Somalia keine Angehörigen. Auch kann ich von dieser Familie überall gefunden werden. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben tätigen? VP: Ich konnte alles schildern. LA: Was wäre, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssen? VP: Ich könnte von der Hawiye-Familie überall gefunden werden. LA: Wie kann jetzt Ihre Frau unbehelligt in Somalia leben? VP: Meine Familie erwägt, woanders hin zu flüchten. LA: In welchem Dorf hält sich Ihre Frau gegenwärtig auf? VP: Jetzt sind sie in XXXX . Dort sind sie seit etwa zwei Monaten und sie planen von dort weiter zu flüchten.VP: Jetzt sind sie in römisch 40 . Dort sind sie seit etwa zwei Monaten und sie planen von dort weiter zu flüchten. [ … ] LA. Könnten Sie nach Somaliland, Hargeysa zurückkehren? VP: Ich kenne dort niemanden, auch gehöre ich zu einer Minderheit an. LA: Sind Sie eine politisch exponierte Person? VP: Nein. LA: Haben Sie in Somaliland, bzw. der Hauptstadt Hargeysa Angehörige? VP: Nein. LA: Können Sie in einem anderen Bereich Somalias Ihr Leben fortsetzen? VP: Nein, ich sehe mich nicht in der Lage dazu. LA: Haben Sie bereits soziale Kontakte zur österreichischen Gesellschaft? VP: Ich habe vorwiegend Kontakt zu meiner Schwester und ihrer Familie. Sonst bin ich noch nicht lange hier. LA: Betätigen Sie sich bei karitativen Organisationen oder anderen Vereinen? VP: Nein. LA: Welche Integrationsschritte haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich gesetzt? VP: Ich bemühe mich, die deutsche Sprache zu erlernen. Ich habe mich für einen Deutsch-Kurs angemeldet. LA: Versuchen Sie über soziale Medien wie YouTube Deutsch zu lernen? VP: Ja, das mache ich. LA: Verfügen Sie über Deutsch-Zertifikate? VP: Nein. LA: Demonstrieren Sie Ihre Deutsch-Kenntnisse. Können Sie einige deutsche Sätze von sich geben? (ohne DM) VP: Hallo. Danke. LA: Haben Sie eine Arbeit? VP: Nein. LA: Wenn Sie derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, haben Sie sich um Arbeit erkundigt? VP: Nein. Ich darf noch nicht arbeiten, möchte mich zum Krankenpfleger ausbilden lassen. LA: Wollen Sie in Österreich bleiben? VP: Ja. LA: Wo wollen Sie sich in Österreich aufhalten? VP: In XXXX aufgrund meiner Schwester.VP: In römisch 40 aufgrund meiner Schwester. LA: Haben Sie in Österreich schon einmal Probleme mit Behörden, Polizei, Gericht oder anderen Institutionen gehabt? VP: Nein. LA: Bitte antworten Sie auf die nächsten Fragen mit ja oder nein. LA: Gab es jemals eine konkrete Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit? VP: Ich habe meine Probleme vorgebracht. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Religion? VP: Nein. LA: Sind Sie vorbestraft im Herkunftsland oder in einem anderen Land? VP: Nein. LA: Hatten Sie sonstige persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Ihrem Heimatland? VP: Nein. LA: Waren Sie jemals politisch tätig? Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung? VP: Nein. LA: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeigen, etc. in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Wurde heute alles angesprochen oder möchten Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen angeben? VP: Ich habe alles gesagt. LA: Waren Ihre Angaben vollständig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie diese Einvernahme empfunden? VP: Es war in Ordnung, danke. LA: Ich möchte die VertrP. Fragen, ob diese der Einvernahme etwas anmerken möchte: VertrP.: Ich möchte nur bestätigen, dass meine Mutter dies erlebt hat. Ich stand und stehe mit ihr in Kontakt. Sie war auch aufgrund der Ereignisse im Krankenhaus. Sie teilt mir mit, dass meine ganze Familie umgebracht werden soll. [ … ] LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen und habe keine Einwände. Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es wurde alles korrekt protokolliert. Ich möchte mich nur bedanken. [ … ]“ Am 20.01.2022 wurde für den BF eine Stellungnahme erstattet und wurde Integrationsunterlagen sowie ärztliche Befunde vorgelegt. Am 24.02.2022 erfolgte vor dem BFA eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung und seiner angegebenen Schwester als Vertrauensperson. Dabei wurde im Wesentlichen angegeben (sprachliche Unzulänglichkeiten im Original): „[ … ] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Sind Sie völlig gesund? VP: Ja. Es geht mir gut. Ich bin gesund. Ich benötige keinerlei Medikamente. LA: Bei dieser Einvernahme handelt es sich um eine Fortsetzung der bis jetzt durchgeführten Befragungen (Erstbefragung am 06.07.2021 und Einvernahme am 13.08.2021). Es geht jetzt um weitere Fragen, welche im Asylverfahren aufgetreten sind. Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert –andererseits haben Sie jetzt die Möglichkeit, etwaige Fehlinterpretationen richtigzustellen? VP: Ja, ich machte grundsätzlich korrekte und wahrheitsgemäße Angaben, jedoch wurden drei Angaben nicht korrekt protokolliert: Erstens, damals als ich gesagt habe, dass mein Bruder ermordet wurde, ist der Juni 2020 protokolliert worden, korrekt ist der XXXX .06.
  12. Zweitens, in der freien Erzählung wurde auf Seite 13 der Niederschrift vom 13.08.2021 angeführt, dass meine Frau ihre Familie zum Beten aufgesucht hätte. Dies ist nicht korrekt, sie suchte ihre Familie auf, um Verzeihung zu bitten. Sie wurde verstoßen und lebt gegenwärtig in XXXX an der Grenze zu Kenia. Ich kann den Bundesstaat nicht nennen.VP: Ja, ich machte grundsätzlich korrekte und wahrheitsgemäße Angaben, jedoch wurden drei Angaben nicht korrekt protokolliert: Erstens, damals als ich gesagt habe, dass mein Bruder ermordet wurde, ist der Juni 2020 protokolliert worden, korrekt ist der römisch 40 .06.
  13. Zweitens, in der freien Erzählung wurde auf Seite 13 der Niederschrift vom 13.08.2021 angeführt, dass meine Frau ihre Familie zum Beten aufgesucht hätte. Dies ist nicht korrekt, sie suchte ihre Familie auf, um Verzeihung zu bitten. Sie wurde verstoßen und lebt gegenwärtig in römisch 40 an der Grenze zu Kenia. Ich kann den Bundesstaat nicht nennen. Anmerkung: Jubaland. Drittens das Alter meiner Geschwister wurde falsch aufgenommen (Seite 9 der Niederschrift vom 13.08.2021). Mein Bruder XXXX wurde nicht XXXX sondern XXXX geboren. Mein Bruder XXXX wurde nicht XXXX sondern XXXX geboren.Drittens das Alter meiner Geschwister wurde falsch aufgenommen (Seite 9 der Niederschrift vom 13.08.2021). Mein Bruder römisch 40 wurde nicht römisch 40 sondern römisch 40 geboren. Mein Bruder römisch 40 wurde nicht römisch 40 sondern römisch 40 geboren. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? VP: Ja, ich verstehe ihn einwandfrei. LA: Frage an den Dolmetscher: Wie verstehen Sie den Asylwerber? VP: Ich verstehe ihn auch sehr gut. LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund. LA: Nehmen Sie Drogen oder Drogenersatzstoffe? VP: Nein. LA: Wann genau – in welchem Jahr sind Sie mit Ihrer Mutter von XXXX , Middle Shabelle gegangen?LA: Wann genau – in welchem Jahr sind Sie mit Ihrer Mutter von römisch 40 , Middle Shabelle gegangen? VP: Das war 2011, nachgefragt kann ich mich nicht an das genaue Datum erinnern, doch es war im Jahr
  14. LA: Wie alt waren Sie, als Sie von XXXX , Middle Shabelle gegangen sind?LA: Wie alt waren Sie, als Sie von römisch 40 , Middle Shabelle gegangen sind? VP: Ich war damals sieben Jahre alt. LA: In welchem Jahr wurde das letzte Lebenszeichen Ihres Vaters wahrgenommen? VP: Das war
  15. LA: In welchem Stadt-Bezirk XXXX haben Sie gewohnt?LA: In welchem Stadt-Bezirk römisch 40 haben Sie gewohnt? VP: Ich lebte im Bezirk XXXX , das Stadtviertel hieß XXXX .VP: Ich lebte im Bezirk römisch 40 , das Stadtviertel hieß römisch 40 . LA: Wie haben Sie mitbekommen, dass Ihre Schwester aus Somalia ausgereist ist? VP: Ich wusste nur, dass meine Schwester XXXX aufgrund eines Problems, welches ich nicht kenne, aus XXXX ausgereist ist, ich lebte in XXXX und war damals noch klein.VP: Ich wusste nur, dass meine Schwester römisch 40 aufgrund eines Problems, welches ich nicht kenne, aus römisch 40 ausgereist ist, ich lebte in römisch 40 und war damals noch klein. LA: Wie lange lebten Sie mit Ihrer Mutter noch in XXXX , als Ihre Schwester XXXX schon ausgereist war?LA: Wie lange lebten Sie mit Ihrer Mutter noch in römisch 40 , als Ihre Schwester römisch 40 schon ausgereist war? VP: Etwa ein Jahr. Anmerkung: Laut EV vom 13.08.2021 war Antragsteller XXXX Jahre alt, lt. Rückrechnung vom Geburtsdatum wäre dies das Jahr XXXX , bzw. XXXX .Anmerkung: Laut EV vom 13.08.2021 war Antragsteller römisch 40 Jahre alt, lt. Rückrechnung vom Geburtsdatum wäre dies das Jahr römisch 40 , bzw. römisch 40 . Ende August 2010 ist Schwester XXXX ausgereist.Ende August 2010 ist Schwester römisch 40 ausgereist. Laut Schwester lebte die Familie im Stadtteil XXXX .Laut Schwester lebte die Familie im Stadtteil römisch 40 . LA: Bitte gehen Sie ausführlich auf Ihre Ausreise ein. Erklären Sie, wie Sie am Flughafen XXXX in ein Linienflugzeug, welches nach Wien fliegt, gelangen konnten?LA: Bitte gehen Sie ausführlich auf Ihre Ausreise ein. Erklären Sie, wie Sie am Flughafen römisch 40 in ein Linienflugzeug, welches nach Wien fliegt, gelangen konnten? VP: Mit Hilfe eines Schleppers bin ich ausgeflogen. Mein Onkel mütterlicher Seite namens XXXX bezahlte meine Ausreise.VP: Mit Hilfe eines Schleppers bin ich ausgeflogen. Mein Onkel mütterlicher Seite namens römisch 40 bezahlte meine Ausreise. LA: Welchem Clan gehören Sie an? VP: Ich gehöre den XXXX – Clan an.VP: Ich gehöre den römisch 40 – Clan an. LA: Haben Sie und Ihre Schwester die gleichen Eltern? VP: Ja. LA: Sind Sie sich sicher, dass Sie dem XXXX -Clan angehören?LA: Sind Sie sich sicher, dass Sie dem römisch 40 -Clan angehören? VP: Ja, ich bin mir sicher. Vorhalt: Wie kann es sein, dass Ihre Schwester wiederholt und glaubwürdig im Zuge ihres Asylverfahrens vorbrachte, dem Hawiye- XXXX anzugehört – wie können Sie in diesem Zusammenhang erklären, dass Sie dem XXXX -Clan angehören?Vorhalt: Wie kann es sein, dass Ihre Schwester wiederholt und glaubwürdig im Zuge ihres Asylverfahrens vorbrachte, dem Hawiye- römisch 40 anzugehört – wie können Sie in diesem Zusammenhang erklären, dass Sie dem römisch 40 -Clan angehören? VP: Wir sind ursprünglich von XXXX stämmig, aufgrund der sozialen Probleme hat meine Mutter uns geraten, uns als Hawiye- XXXX auszugeben.VP: Wir sind ursprünglich von römisch 40 stämmig, aufgrund der sozialen Probleme hat meine Mutter uns geraten, uns als Hawiye- römisch 40 auszugeben. Frage an die Schwester (Vertr Person): Warum haben Sie wiederholt den Hawiye- XXXX bei Ihrem Asylverfahren angegeben?Frage an die Schwester (Vertr Person): Warum haben Sie wiederholt den Hawiye- römisch 40 bei Ihrem Asylverfahren angegeben? VP: Meine Mutter sagte uns har nichts vom XXXX -Clan. Ich lebte stets mit meiner Hawiye- XXXX – Clanzugehörigkeit.VP: Meine Mutter sagte uns har nichts vom römisch 40 -Clan. Ich lebte stets mit meiner Hawiye- römisch 40 – Clanzugehörigkeit. LA: Halten Sie Ihr am 06.07.2021, bzw. 13.08.2021 geschildertes Fluchtvorbringen aufrecht? VP: Ja. Anmerkung: Der LA erklärt, dass dem Antragsteller zu seinem am 06.07.2021, bzw. 13.08.2021 geschilderten Fluchtvorbringen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Die Clanzugehörigkeit, auf welcher das gesamte Fluchtvorbringen aufbaut, kann somit nicht einwandfrei festgestellt werden. LA: Wie können Sie belegen, dass Sie den XXXX -Clan angehören?LA: Wie können Sie belegen, dass Sie den römisch 40 -Clan angehören? VP: Wegen unseres Clans ist mein Bruder getötet und unser Haus auch angezündet worden. LA: Haben Sie bezüglich Ihrer Rückkehr nach XXXX Bedenken?LA: Haben Sie bezüglich Ihrer Rückkehr nach römisch 40 Bedenken? VP: Ich befürchte, dass ich ermordet werde. LA: Begründen Sie Ihre Aussage? VP: Ich befürchte aufgrund meiner Clanzugehörigkeit meinen Tod. LA: Haben Sie in XXXX Familienangehörige?LA: Haben Sie in römisch 40 Familienangehörige? VP: Nein, ich habe dort niemanden, außer meinem Onkel, der in der Nähe von Mogadishu in einem Dorf lebt. Er pendelt als Arbeiter immer nach XXXX , er handelt mit Sesamöl.VP: Nein, ich habe dort niemanden, außer meinem Onkel, der in der Nähe von Mogadishu in einem Dorf lebt. Er pendelt als Arbeiter immer nach römisch 40 , er handelt mit Sesamöl. VP: Stehen Sie in Kontakt zu diesem Onkel? VP: Meine Schwester in Österreich hat Kontakt zu ihm. [ … ] LA: Wollen Sie zum Länderinformationsblatt, oder zur Veröffentlichung „Clans in Somalia“ eine Stellungnahme abgeben? VP: Die XXXX schrieb in der Stellungnahme vom 20.01.2022, dass mein Vater verstorben wäre, was falsch ist. Er gilt als verschollen.VP: Die römisch 40 schrieb in der Stellungnahme vom 20.01.2022, dass mein Vater verstorben wäre, was falsch ist. Er gilt als verschollen. LA: Ich möchte den gewillkürten Vertreter fragen, ob dieser Fragen stellen oder eine Anmerkung äußern möchte? Gew. Vertr.: Die Stellungnahme vom 20.01.2022 ist seriös und in landeskundlicher Hinsicht qualitativ als hochwertig zu bezeichnen. Die Quellen werden angeführt und Quellenverweise sind im Text vorhanden. Ich möchte eine Frage stellen: GV: Wann hat Ihnen Ihre Mutter definitiv gesagt, dass Sie ein XXXX sind?GV: Wann hat Ihnen Ihre Mutter definitiv gesagt, dass Sie ein römisch 40 sind? VP: Nachdem ich geheiratet habe, sagte mir das meine Mutter, nachdem wir attackiert wurden. LA: Bedeutet das, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt im Glauben waren, ein Hawiye- XXXX zu sein?LA: Bedeutet das, dass Sie bis zu diesem Zeitpunkt im Glauben waren, ein Hawiye- römisch 40 zu sein? VP: Ja, das ist korrekt. LA: Können Sie das Jahr und das Monat dieser Ereignisse beziffern? VP: Das war im Jahr 2020 im Oktober. LA: Wollen Sie damit ausdrücken, dass die Personen, welche Sie bedrohten von der XXXX -Zugehörigkeit vor Ihnen wussten?LA: Wollen Sie damit ausdrücken, dass die Personen, welche Sie bedrohten von der römisch 40 -Zugehörigkeit vor Ihnen wussten? VP: Ja, die älteren Menschen dort wussten das. GV: Hatten Sie bevor Ihre Mutter Ihnen von Ihrer Clanzugehörigkeit erzählte, mögliche Hinweise auf eine etwaige XXXX -Zugehörigkeit?GV: Hatten Sie bevor Ihre Mutter Ihnen von Ihrer Clanzugehörigkeit erzählte, mögliche Hinweise auf eine etwaige römisch 40 -Zugehörigkeit? VP: Als ich ein Kind war, haben mich die Kinder in XXXX nicht aber in XXXX als XXXX bezeichnet, ich wurde diskriminiert und als „Bonn“ bezeichnet. Das ist eine Art der Beleidigung für Minderheiten wie XXXX oder Gabooye.VP: Als ich ein Kind war, haben mich die Kinder in römisch 40 nicht aber in römisch 40 als römisch 40 bezeichnet, ich wurde diskriminiert und als „Bonn“ bezeichnet. Das ist eine Art der Beleidigung für Minderheiten wie römisch 40 oder Gabooye. GV. Warum haben Sie nicht um Zustimmung bei der Familie Ihrer Frau (bezüglich der beabsichtigten Eheschließung) gebeten? VP: Ich hatte Angst, dass Ihre Eltern gesagt hätten, dass wir zu jung wären und uns die Ehe finanziell nicht leisten können. Ich habe auch Angst, dass meine Frau mit einem anderen Mann von ihrer Familie aus verheiratet wird. Anmerkung des GV: Der Widerspruch bei den Angaben zu den Clanzugehörigkeiten zwischen den Antragsteller und seiner Schwester ist eigentlich durch das Ermittlungsverfahren aufgeklärt. Die Schwester hatte lebensbedrohliche Probleme mit Al Shabaab. Bei Ihrem Vorbringen hatte die Clanzugehörigkeit keine Rolle gespielt, deswegen hat sie die noble Clanzugehörigkeit, welche sie von ihrer Mutter erfahren hatte, ausgesagt. Kein Somali würde ohne zwingende Notwendigkeit sich als Angehöriger einer Minderheit bezeichnen, zumal dies ein Merkmal der Minderwertigkeit ist. Der XXXX –Clan wurde erst mit der Attacke der Familie der Frau meines Mandanten zum Problem und virulent. Die Clanzugehörigkeit richtet sich nach dem Vater – die Mutter des Antragstellers und seiner Schwester ist eine Hawiye- XXXX . Dies macht auch verständlich, weshalb sie diese Clanzugehörigkeit angegeben und jene des Vaters, der ohnehin verschwunden war, verschwiegen hat.Anmerkung des GV: Der Widerspruch bei den Angaben zu den Clanzugehörigkeiten zwischen den Antragsteller und seiner Schwester ist eigentlich durch das Ermittlungsverfahren aufgeklärt. Die Schwester hatte lebensbedrohliche Probleme mit Al Shabaab. Bei Ihrem Vorbringen hatte die Clanzugehörigkeit keine Rolle gespielt, deswegen hat sie die noble Clanzugehörigkeit, welche sie von ihrer Mutter erfahren hatte, ausgesagt. Kein Somali würde ohne zwingende Notwendigkeit sich als Angehöriger einer Minderheit bezeichnen, zumal dies ein Merkmal der Minderwertigkeit ist. Der römisch 40 –Clan wurde erst mit der Attacke der Familie der Frau meines Mandanten zum Problem und virulent. Die Clanzugehörigkeit richtet sich nach dem Vater – die Mutter des Antragstellers und seiner Schwester ist eine Hawiye- römisch 40 . Dies macht auch verständlich, weshalb sie diese Clanzugehörigkeit angegeben und jene des Vaters, der ohnehin verschwunden war, verschwiegen hat. Frage an die VertrPers: Möchten Sie dieser Einvernahme etwas hinzufügen? Schwester: Unsere Mutter hat niemals gesagt, dass wir XXXX sind. Sie hat uns nur bekanntgegeben, dass wir dem Hawiye- XXXX -Clan angehören. Die Familie meiner Mutter hatten keinen Kontakt meiner Mutter, nur einen Onkel, der noch in Somalia lebt, hat noch Kontakt mit uns. Als wir gefragt haben, warum sie das verheimlicht hat, dass wir XXXX sind, hat sie uns gesagt, dass sie nicht wollte, dass wir Probleme bekommen, zumal sie selbst aufgrund ihrer Mischehe Probleme bekommen hat.Schwester: Unsere Mutter hat niemals gesagt, dass wir römisch 40 sind. Sie hat uns nur bekanntgegeben, dass wir dem Hawiye- römisch 40 -Clan angehören. Die Familie meiner Mutter hatten keinen Kontakt meiner Mutter, nur einen Onkel, der noch in Somalia lebt, hat noch Kontakt mit uns. Als wir gefragt haben, warum sie das verheimlicht hat, dass wir römisch 40 sind, hat sie uns gesagt, dass sie nicht wollte, dass wir Probleme bekommen, zumal sie selbst aufgrund ihrer Mischehe Probleme bekommen hat. Frage vom GV an die Schwester: Haben Sie vom Vater nicht erfahren, dass den XXXX -Clan angehören würden?Frage vom GV an die Schwester: Haben Sie vom Vater nicht erfahren, dass den römisch 40 -Clan angehören würden? VP: Nein, dieser hat gar nichts über unseren Clan gesagt. Frage vom GV an die Schwester: Haben Sie im täglichen Leben in XXXX nichts mitbekommen bezüglich der etwaigen Clanzugehörigkeit?Frage vom GV an die Schwester: Haben Sie im täglichen Leben in römisch 40 nichts mitbekommen bezüglich der etwaigen Clanzugehörigkeit? VP: Als ich klein war, in XXXX , gab es immer Kriege und Zwischenfälle, für uns war nur wichtig, was unsere Mutter sagte. Wir haben nicht gehört auf das, was andere zu uns sagten und wie uns andere bezeichneten. Es bestanden bewaffnete Auseinandersetzungen, welche die Clanzugehörigkeit in den Hintergrund rückten. Es ist auch ein Unterschied, ob ein XXXX in Mogadishu eine Mischehe eingeht oder in Middle Shabelle.VP: Als ich klein war, in römisch 40 , gab es immer Kriege und Zwischenfälle, für uns war nur wichtig, was unsere Mutter sagte. Wir haben nicht gehört auf das, was andere zu uns sagten und wie uns andere bezeichneten. Es bestanden bewaffnete Auseinandersetzungen, welche die Clanzugehörigkeit in den Hintergrund rückten. Es ist auch ein Unterschied, ob ein römisch 40 in Mogadishu eine Mischehe eingeht oder in Middle Shabelle. Anmerkung des GV: Es ist auch schlüssig, dass die Dorfältesten über die Clanverhältnisse bestens Bescheid wissen. Wie der Asylwerber nach Österreich kam, war der Antragsteller monatelang traumatisiert, er hatte Hustenanfälle und war von dem Brand sichtlich gezeichnet (Trauma). Auch hat sich die psychische Traumatisierung dahingehend geäußert, dass er permanent geweint hat. Erst seit September 2021, als die Deutschkurse begonnen haben, wurde es besser. Anmerkung: Es werden folgende Dokumente in Kopie vorgelegt:Empfehlungsbrief XXXX (Deutschkurs) vom XXXX .02.2022;Blutbefund der Allgemeinmedizinerin XXXX vom XXXX .08.2021Radiologischer Befund vom XXXX .08.2021 (unauffälliger Zustand).Anmerkung: Es werden folgende Dokumente in Kopie vorgelegt:, Empfehlungsbrief römisch 40 (Deutschkurs) vom römisch 40 .02.2022;, Blutbefund der Allgemeinmedizinerin römisch 40 vom römisch 40 .08.2021, Radiologischer Befund vom römisch 40 .08.2021 (unauffälliger Zustand). LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen und habe keine Einwände. Die gesamte Niederschrift wird Ihnen nun von dem Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit, Berichtigungen oder Ergänzungen vorzunehmen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergegeben wurden. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es wurde alles korrekt protokolliert. Ich möchte mich nur bedanken. [ … ]“ Am 27.12.2022 wurde eine weitere Stellungnahme betreffend den BF eingebracht. Am 28.12.2022 sowie 20.01.2023 wurden Integrationsunterlagen betreffend den BF vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden können. Aufgrund der allgemeinen prekären Lage in Somalia sei dem BF eine Rückkehr dorthin derzeit jedoch nicht möglich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ebenfalls nicht gegeben. Ihm sei daher subsidiärer Schutz zu erteilten gewesen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langten am 17.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die am 04.10.2024 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht musste vertagt werden, da die bestellte Dolmetscherin für Somalisch nicht erschienen ist. Am 08.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 8). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist gesund sowie arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der XXXX an.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist gesund sowie arbeitsfähig. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er gehört dem Clan der römisch 40 an. Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn. An weiteren Familienangehörigen verfügt er insbesondere über seine Mutter sowie Geschwister, wobei eine seiner Schwestern in Österreich lebt. Des Weiteren verfügt er über zumindest einen Onkel. Der BF ist in XXXX geboren worden. Er hat XXXX im Jahr 2011 verlassen und danach insbesondere in XXXX , Middle Shabelle, gelebt.Der BF ist in römisch 40 geboren worden. Er hat römisch 40 im Jahr 2011 verlassen und danach insbesondere in römisch 40 , Middle Shabelle, gelebt. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Somalia ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht. Der BF hat Somalia im Juli 2021 verlassen und reiste mit dem Flugzeug von XXXX , Somalia, aus über XXXX Äthiopien nach Wien. Am 05.07.2022 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF hat Somalia im Juli 2021 verlassen und reiste mit dem Flugzeug von römisch 40 , Somalia, aus über römisch 40 Äthiopien nach Wien. Am 05.07.2022 stellte er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX insoweit stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte.Dem Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 insoweit stattgegeben, als dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt wurde. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022;  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023;  AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter;  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023;  FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023;  IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023;  SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023;  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023;  Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023;  UNSC - United Nations Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023;  ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.6.2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24.3.2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023;  Halbeeg - Halbeeg (2.1.2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 9.10.2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  TEA - The East African (25.12.2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 9.10.2023; Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). Quellen  AI - Amnesty International (13.2.2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  NH - New Humanitarian, The (17.8.2023): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023;  SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14.9.2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023; HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 07:57 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022). Die Clans der Hawadle, Galje’el und andere in Hiiraan sind mit der Dominanz des Bundesstaates durch die Harti/Abgaal nicht zufrieden (Sahan/SWT 30.6.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vgl. HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vergleiche HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan arbeitet und funktioniert (BMLV 1.12.2023). Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9/2/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  HO - Hiiraan Online (16/2/2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 9.10.2023;  HO - Hiiraan Online (11/11/2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 9.10.2023;  Halbeeg - Halbeeg (25/6/2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte, https://en.halbeeg.com/2023/06/25/beledweyne-is-no-flight-zone-ali-jeyte/, Zugriff 26.6.2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30/6/2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  PGN - Political Geography Now (23.1.2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17.4.2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davo

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