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{'item': 'W228 2302280-1'}

Obsah (12)§ 28§ 38§ 10Art. 133§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW228 2302280-1 Spruch, W228 2302280-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 04.10.2024 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38Al

VG iVm § 10 AlVG ab 03.07.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihm liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG wird nicht erteilt.“„Der Beschwerdeführer hat den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 03.07.2024 für sechs Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihm liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wird nicht erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 15.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Gänserndorf (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er eine Vollzeitstelle haben wolle und nicht in Wien arbeiten möchte. Daher habe er sich nicht beworben.Bei der am 15.07.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Gänserndorf (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er eine Vollzeitstelle haben wolle und nicht in Wien arbeiten möchte. Daher habe er sich nicht beworben. Mit Bescheid des AMS vom 16.07.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 03.07.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 03.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Call Center Agent bei der Firma XXXX GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 16.07.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 03.07.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem AMS bestehenden Verpflichtungen. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 03.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Call Center Agent bei der Firma römisch 40 GmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er beim AMS deponiert habe, dass er jederzeit bereit sei, eine Tätigkeit im Ausmaß von 38,5 Stunden innerhalb des Bezirkes Gänserndorf aufzunehmen. Er habe auch bei XXXX die Ziele für seine Arbeitsaufnahme deponiert, wo er nochmals gesagt habe, dass er möglichst nicht in Wien arbeiten wolle. Das AMS vermittle den Beschwerdeführer jedoch nicht zu den Bedingungen, die er gemeldet habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er beim AMS deponiert habe, dass er jederzeit bereit sei, eine Tätigkeit im Ausmaß von 38,5 Stunden innerhalb des Bezirkes Gänserndorf aufzunehmen. Er habe auch bei römisch 40 die Ziele für seine Arbeitsaufnahme deponiert, wo er nochmals gesagt habe, dass er möglichst nicht in Wien arbeiten wolle. Das AMS vermittle den Beschwerdeführer jedoch nicht zu den Bedingungen, die er gemeldet habe. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass XXXX dem AMS am 03.07.2024 gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer ein ihm zugewiesenes Stellenangebot als Call Center Agent abgelehnt habe, mit der Begründung, dass er nur Vollzeit arbeiten wolle, Betreuungspflichten als alleinerziehender Vater habe und ein Arbeitsort in Wien nicht erwünscht sei. Dass der Beschwerdeführer nicht in Teilzeit und nicht in Wien arbeiten wolle, verhindere jedoch nicht die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle. Durch das Ablehnen der Beschäftigung habe der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung gesetzt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass römisch 40 dem AMS am 03.07.2024 gemeldet habe, dass der Beschwerdeführer ein ihm zugewiesenes Stellenangebot als Call Center Agent abgelehnt habe, mit der Begründung, dass er nur Vollzeit arbeiten wolle, Betreuungspflichten als alleinerziehender Vater habe und ein Arbeitsort in Wien nicht erwünscht sei. Dass der Beschwerdeführer nicht in Teilzeit und nicht in Wien arbeiten wolle, verhindere jedoch nicht die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Stelle. Durch das Ablehnen der Beschäftigung habe der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung gesetzt. Mit Schreiben vom 23.10.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass ihm eine Stelle als Call Center Agent im Ausmaß von 20 – 30 Stunden angeboten worden sei. Er würde aber gerne 38,5 bzw. 40 Stunden arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dann eine SMS von XXXX erhalten, dass er sich bei ihr melden solle. Er habe insgesamt viermal angerufen, ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer habe nie erklärt, die angebotene Stelle nicht annehmen zu wollen, sondern habe er nur schriftlich dargelegt, dass er Gänserndorf und Umgebung als Arbeitsort priorisiere, da er nicht unbedingt täglich nach Wien pendeln wolle, zumal er jetzt auch noch alleinerziehend sei. Dass der Beschwerdeführer die Stelle vereitelt habe, sei schlichtweg falsch. Er habe sich stets an sämtliche Vorgaben gehalten.Mit Schreiben vom 23.10.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass ihm eine Stelle als Call Center Agent im Ausmaß von 20 – 30 Stunden angeboten worden sei. Er würde aber gerne 38,5 bzw. 40 Stunden arbeiten. Der Beschwerdeführer habe dann eine SMS von römisch 40 erhalten, dass er sich bei ihr melden solle. Er habe insgesamt viermal angerufen, ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer habe nie erklärt, die angebotene Stelle nicht annehmen zu wollen, sondern habe er nur schriftlich dargelegt, dass er Gänserndorf und Umgebung als Arbeitsort priorisiere, da er nicht unbedingt täglich nach Wien pendeln wolle, zumal er jetzt auch noch alleinerziehend sei. Dass der Beschwerdeführer die Stelle vereitelt habe, sei schlichtweg falsch. Er habe sich stets an sämtliche Vorgaben gehalten. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Mitarbeiterin bei XXXX , als Zeugin einvernommen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 17.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Mitarbeiterin bei römisch 40 , als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 01.07.2018 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 03.12.2018 bezog er Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 27.03.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als SAP-Berater bzw. Büroangestellter oder im sonst dem Gesetz nach zumutbaren Bereich bei Notstandshilfebezug in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk Gänserndorf, Bezirk Mistelbach, Wien, Gerasdorf bei Wien im Voll-/Teilzeitausmaß (20-40 Stunden) unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde mit dem Beschwerdeführer zudem die Teilnahme bei XXXX bei XXXX vereinbart. Weiters war in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen, sowie, dass dem Beschwerdeführer ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung steht um seinen Arbeitsplatz zu erreichen.Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 27.03.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als SAP-Berater bzw. Büroangestellter oder im sonst dem Gesetz nach zumutbaren Bereich bei Notstandshilfebezug in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk Gänserndorf, Bezirk Mistelbach, Wien, Gerasdorf bei Wien im Voll-/Teilzeitausmaß (20-40 Stunden) unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung wurde mit dem Beschwerdeführer zudem die Teilnahme bei römisch 40 bei römisch 40 vereinbart. Weiters war in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass keine Betreuungspflichten vorliegen, sowie, dass dem Beschwerdeführer ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung steht um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge im Zeitraum März 2024 bis September 2024 am Projekt XXXX bei XXXX teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge im Zeitraum März 2024 bis September 2024 am Projekt römisch 40 bei römisch 40 teilgenommen. Im Rahmen dieses Projekts wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 verfahrensgegenständliche Stelle als Call Center Agent bei der Firma XXXX GmbH mit Arbeitsort in 1010 Wien angeboten. Aus dem dieser Stelle zugrundeliegenden Inserat geht hervor, dass flexible Arbeitszeiten, nämlich Montag bis Samstag zwischen 08:00 Uhr und 21:00 Uhr (freie Diensteinteilung), und 20/25/30 Wochenstunden möglich sind, sowie, dass nach drei Monaten vereinzelnd Homeoffice eine Option ist. Weiters geht aus dem Inserat als Anforderung unter anderem ein einwandfreier Leumund hervor.Im Rahmen dieses Projekts wurde dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 verfahrensgegenständliche Stelle als Call Center Agent bei der Firma römisch 40 GmbH mit Arbeitsort in 1010 Wien angeboten. Aus dem dieser Stelle zugrundeliegenden Inserat geht hervor, dass flexible Arbeitszeiten, nämlich Montag bis Samstag zwischen 08:00 Uhr und 21:00 Uhr (freie Diensteinteilung), und 20/25/30 Wochenstunden möglich sind, sowie, dass nach drei Monaten vereinzelnd Homeoffice eine Option ist. Weiters geht aus dem Inserat als Anforderung unter anderem ein einwandfreier Leumund hervor. XXXX , Personalberaterin bei XXXX , hat am 24.06.2024 um 13:38 Uhr versucht, den Beschwerdeführer bezüglich dieses Stellenangebots telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelungen ist. Sie hat ihm daraufhin eine SMS mit der Bitte um Rückruf gesendet. Um 14:47 Uhr rief der Beschwerdeführer Frau XXXX zurück, hat sie jedoch nicht erreicht, woraufhin Frau XXXX um 15:08 Uhr und um 15:12 Uhr den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert, ihn jedoch nicht erreicht hat. Am 25.06.2024 rief der Beschwerdeführer um 10:38 Frau XXXX an, sie hat diesen Anruf jedoch nicht angenommen. römisch 40 , Personalberaterin bei römisch 40 , hat am 24.06.2024 um 13:38 Uhr versucht, den Beschwerdeführer bezüglich dieses Stellenangebots telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht gelungen ist. Sie hat ihm daraufhin eine SMS mit der Bitte um Rückruf gesendet. Um 14:47 Uhr rief der Beschwerdeführer Frau römisch 40 zurück, hat sie jedoch nicht erreicht, woraufhin Frau römisch 40 um 15:08 Uhr und um 15:12 Uhr den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert, ihn jedoch nicht erreicht hat. Am 25.06.2024 rief der Beschwerdeführer um 10:38 Frau römisch 40 an, sie hat diesen Anruf jedoch nicht angenommen. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 03.07.2024 mit XXXX , ebenfalls Mitarbeiterin von XXXX , im persönlichen Gespräch das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Call Center Agent erörtert. Der Beschwerdeführer hat auf dem „Protokoll Stellenangebot“ der XXXX -Beratung die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass er nur Vollzeit arbeiten wolle, der Arbeitsort in Wien nicht erwünscht sei, sondern er lieber in Gänserndorf/Umgebung arbeiten wolle und er Betreuungspflichten als alleinerziehender Vater habe. Da der Beschwerdeführer gegenüber XXXX die Stelle abgelehnt hat, wurden die Unterlagen des Beschwerdeführers seitens XXXX nicht an die Firma XXXX GmbH weitergeleitet und ist es in der Folge daher zu keinem Bewerbungsgespräch gekommen.In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer am 03.07.2024 mit römisch 40 , ebenfalls Mitarbeiterin von römisch 40 , im persönlichen Gespräch das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Call Center Agent erörtert. Der Beschwerdeführer hat auf dem „Protokoll Stellenangebot“ der römisch 40 -Beratung die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass er nur Vollzeit arbeiten wolle, der Arbeitsort in Wien nicht erwünscht sei, sondern er lieber in Gänserndorf/Umgebung arbeiten wolle und er Betreuungspflichten als alleinerziehender Vater habe. Da der Beschwerdeführer gegenüber römisch 40 die Stelle abgelehnt hat, wurden die Unterlagen des Beschwerdeführers seitens römisch 40 nicht an die Firma römisch 40 GmbH weitergeleitet und ist es in der Folge daher zu keinem Bewerbungsgespräch gekommen. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist eine am 14.02.2023 rechtskräftig gewordene Verurteilung des LG Korneuburg zu einer fünfmonatigen, auf drei Jahre bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe wegen §§ 50

(1)Z 2 und Z 4 WaffG sowie § 107
(1)StGB auf. Es wird festgestellt, dass das AMS vor dem XXXX Abschlussbericht vom 25.09.2024 keine Kenntnis von der Vorstrafe des Beschwerdeführers hatte.Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist eine am 14.02.2023 rechtskräftig gewordene Verurteilung des LG Korneuburg zu einer fünfmonatigen, auf drei Jahre bedingt nachgesehene, Freiheitsstrafe wegen Paragraphen 50,
(1)Ziffer 2 und Ziffer 4, WaffG sowie Paragraph 107,
(1)StGB auf. Es wird festgestellt, dass das AMS vor dem römisch 40 Abschlussbericht vom 25.09.2024 keine Kenntnis von der Vorstrafe des Beschwerdeführers hatte. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 27.03.2024 liegt im Akt ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum März 2024 bis September 2024 am Projekt XXXX bei XXXX teilgenommen hat.Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum März 2024 bis September 2024 am Projekt römisch 40 bei römisch 40 teilgenommen hat. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 die Stelle als Call Center Agent angeboten wurde, ergibt sich aus der Aussage von Frau XXXX im Telefonat mit dem AMS vom 25.10.2024 und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das diesbezügliche Inserat liegt im Akt ein.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 die Stelle als Call Center Agent angeboten wurde, ergibt sich aus der Aussage von Frau römisch 40 im Telefonat mit dem AMS vom 25.10.2024 und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das diesbezügliche Inserat liegt im Akt ein. Die Feststellungen zu den telefonischen Kontaktversuchen zwischen Frau XXXX und dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 und 25.06.2024 ergeben sich aus der Rückmeldung von Frau XXXX vom 11.11.2024 auf Anfrage des AMS vom 25.10.2024.Die Feststellungen zu den telefonischen Kontaktversuchen zwischen Frau römisch 40 und dem Beschwerdeführer am 24.06.2024 und 25.06.2024 ergeben sich aus der Rückmeldung von Frau römisch 40 vom 11.11.2024 auf Anfrage des AMS vom 25.10.
  2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 03.07.2024 mit XXXX das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Call Center Agent erörtert hat, ergibt sich aus der Aussage von Frau XXXX in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden „Protokoll Stellenangebot“ vom 03.07.
  3. In diesem – vom Beschwerdeführer unterschriebenen – Protokoll wurde von Frau XXXX die Art der Tätigkeit, die Firma, die Adresse, der mögliche Arbeitsbeginn sowie das Gehalt handschriftlich ausgefüllt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Protokoll selbst angekreuzt, dass er nicht bereit sei, die ihm angebotene Stelle anzunehmen und hat als Begründung handschriftlich ausgefüllt: „Nur Vollzeit, Betreuungspflicht – alleinerziehend, Arbeitsort – Wien nicht erwünscht, Gänserndorf/Umgebung“. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung selbst bestätigt, dass er diesen Text geschrieben habe und wurde dies auch von der in der Verhandlung als Zeugin einvernommenen XXXX so ausgesagt; ebenso sagte sie aus, dass der Beschwerdeführer selbst das Kästchen angekreuzt hat, was im Zusammenhang damit, dass er unstrittig selbst die Gründe für die Nichtannahme der Stelle aufgeschrieben hat, auch logisch erscheint.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 03.07.2024 mit römisch 40 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Call Center Agent erörtert hat, ergibt sich aus der Aussage von Frau römisch 40 in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden „Protokoll Stellenangebot“ vom 03.07.
  4. In diesem – vom Beschwerdeführer unterschriebenen – Protokoll wurde von Frau römisch 40 die Art der Tätigkeit, die Firma, die Adresse, der mögliche Arbeitsbeginn sowie das Gehalt handschriftlich ausgefüllt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Protokoll selbst angekreuzt, dass er nicht bereit sei, die ihm angebotene Stelle anzunehmen und hat als Begründung handschriftlich ausgefüllt: „Nur Vollzeit, Betreuungspflicht – alleinerziehend, Arbeitsort – Wien nicht erwünscht, Gänserndorf/Umgebung“. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung selbst bestätigt, dass er diesen Text geschrieben habe und wurde dies auch von der in der Verhandlung als Zeugin einvernommenen römisch 40 so ausgesagt; ebenso sagte sie aus, dass der Beschwerdeführer selbst das Kästchen angekreuzt hat, was im Zusammenhang damit, dass er unstrittig selbst die Gründe für die Nichtannahme der Stelle aufgeschrieben hat, auch logisch erscheint. Dass die Unterlagen des Beschwerdeführers seitens XXXX nicht an die Firma XXXX GmbH weitergeleitet wurden und es in der Folge zu keinem Bewerbungsgespräch gekommen ist, ist unstrittig.Dass die Unterlagen des Beschwerdeführers seitens römisch 40 nicht an die Firma römisch 40 GmbH weitergeleitet wurden und es in der Folge zu keinem Bewerbungsgespräch gekommen ist, ist unstrittig. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass das AMS keine Kenntnis von der Vorstrafe des Beschwerdeführers hatte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Meldung seiner Vorstrafe in der Verhandlung widersprüchliche Angaben tätigte und daher unglaubwürdig blieb. So hat er zunächst die Frage, ob der dem AMS mitgeteilt habe, dass er eine Eintragung im Strafregister habe, dezidiert bejaht und angegeben, dass er dies von Anfang an mitgeteilt habe. Auf die Frage, wie er es mitgeteilt habe, gab er an: „Die haben das eigentlich eh gewusst. […] Wie ich es dem AMS mitgeteilt habe, weiß ich nicht mehr.“ Auf Vorhalt, dass sich im gesamten Akt kein Hinweis zu einer angeblichen Meldung finde, gab er schließlich an: „Das kann man bei der BH nachschauen.“ Erst mit der Übermittlung des XXXX Abschlussberichts vom 25.09.2024 war dies dem AMS bekannt, also deutlich nach dem Stellenangebot an den BF.Die Feststellung, dass das AMS keine Kenntnis von der Vorstrafe des Beschwerdeführers hatte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Meldung seiner Vorstrafe in der Verhandlung widersprüchliche Angaben tätigte und daher unglaubwürdig blieb. So hat er zunächst die Frage, ob der dem AMS mitgeteilt habe, dass er eine Eintragung im Strafregister habe, dezidiert bejaht und angegeben, dass er dies von Anfang an mitgeteilt habe. Auf die Frage, wie er es mitgeteilt habe, gab er an: „Die haben das eigentlich eh gewusst. […] Wie ich es dem AMS mitgeteilt habe, weiß ich nicht mehr.“ Auf Vorhalt, dass sich im gesamten Akt kein Hinweis zu einer angeblichen Meldung finde, gab er schließlich an: „Das kann man bei der BH nachschauen.“ Erst mit der Übermittlung des römisch 40 Abschlussberichts vom 25.09.2024 war dies dem AMS bekannt, also deutlich nach dem Stellenangebot an den BF. Die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergibt sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Projekts XXXX bei XXXX eine Stelle als Call Center Agent bei der Firma XXXX GmbH angeboten. Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Projekts römisch 40 bei römisch 40 eine Stelle als Call Center Agent bei der Firma römisch 40 GmbH angeboten. Bei römisch 40 handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. Die Beschäftigung als Call Center Agent war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

§ 9Abs. 2 Al

VG entsprochen hat.Die Beschäftigung als Call Center Agent war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht in Wien, sondern lieber in Gänserndorf/Umgebung arbeiten wolle, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 03.12.2018 im Notstandshilfebezug steht. Er muss daher auch Stellen annehmen, die nicht seinen Wünschen entsprechen. In der Betreuungsvereinbarung vom 27.03.2024 wurde zudem dezidiert (unter anderem) Wien als vereinbarter Arbeitsort vermerkt. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht Teilzeit, sondern Vollzeit arbeiten wolle, ist festzuhalten, dass ein von den Kriterien des § 9 AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar ist wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein. (vgl. VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/08/0212)Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht Teilzeit, sondern Vollzeit arbeiten wolle, ist festzuhalten, dass ein von den Kriterien des Paragraph 9, AlVG unabhängiges Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebenso wenig entnehmbar ist wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit Ganztagsbeschäftigungen oder Teilzeitbeschäftigungen ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein. vergleiche VwGH vom 19.03.1996, Zl. 95/08/0212) Zu den vorgebrachten Betreuungspflichten als alleinerziehender Vater ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unkonkret blieb und der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung nicht darlegen konnte, wieso seine Betreuungspflichten einer Stelle mit 20 bis 30 Wochenstunden entgegenstehen sollten. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er lieber Vollzeit als Teilzeit arbeiten wolle und steht diese Angabe im diametralen Widerspruch dazu, dass er gegenständliche Teilzeitstelle aufgrund der Betreuungspflichten abgelehnt habe. Zudem ist festzuhalten, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 27.03.2024 festgehalten ist, dass keine Betreuungspflichten vorliegen. Die angebotene Stelle hatte mit 20 bis 30 Stunden ein Zeitausmaß, welches dem Arbeitsausmaß in der Betreuungsvereinbarung (20 bis 40 Stunden) entsprach. Es liegt somit auch in diesem Punkt keine evidente Unzumutbarkeit vor. Zum Umstand, dass im Stelleninserat als Anforderung ein einwandfreier Leumund angeführt ist, der Beschwerdeführer jedoch eine Vorstrafe hat, ist wie folgt auszuführen: In der Entscheidung des VwGH vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, wird wie folgt ausgeführt: „Es trifft zu, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN).“In der Entscheidung des VwGH vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, wird wie folgt ausgeführt: „Es trifft zu, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN).“ Wie festgestellt, hatte das AMS im Zeitpunkt des Stellenangebots keine Kenntnis von der Vorstrafe des Beschwerdeführers, sondern erst Ende September 2024. Das AMS ist nicht verpflichtet, Strafregisterauszüge bei der BH anzufordern, wie dies der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer ist hingegen bezüglich dieser Tatsache beim AMS meldepflichtig und ist er dieser Meldepflicht nicht nachgekommen. Die verfahrensgegenständliche Stelle war daher auch aus diesem Grund nicht evident unzumutbar. In einer Gesamtschau ist daher von der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle

§ 9Al

VG auszugehen.In einer Gesamtschau ist daher von der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle

Paragraph 9, AlVG auszugehen. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer die Stelle als Call Center Agent abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat durch die Ablehnung des Dienstverhältnisses seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er im „Protokoll Stellenangebot“ der XXXX -Beratung ausgefüllt hat, dass er nicht bereit sei, die Stelle anzunehmen und es daher in weiterer Folge zu keinem Bewerbungsgespräch kommen konnte, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er im „Protokoll Stellenangebot“ der römisch 40 -Beratung ausgefüllt hat, dass er nicht bereit sei, die Stelle anzunehmen und es daher in weiterer Folge zu keinem Bewerbungsgespräch kommen konnte, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Ihm war bewusst, dass er als Notstandshilfeempfänger alle Jobs innerhalb entsprechender gesetzlicher Distanz anzunehmen hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und hat sich damit abgefunden, dass er den Job nicht bekommt. Dies ergibt sich insbesondere auch durch seine in der Verhandlung gewählte Wortwahl, wonach er nach zwei Wochen „alibihalber“ nochmals angerufen, aber niemanden erreicht habe.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt. Ihm war bewusst, dass er als Notstandshilfeempfänger alle Jobs innerhalb entsprechender gesetzlicher Distanz anzunehmen hat. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und hat sich damit abgefunden, dass er den Job nicht bekommt. Dies ergibt sich insbesondere auch durch seine in der Verhandlung gewählte Wortwahl, wonach er nach zwei Wochen „alibihalber“ nochmals angerufen, aber niemanden erreicht habe. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Zur Korrektur des Spruchs: Im dritten Satz des Spruchs des Ausgangsbescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht.Im dritten Satz des Spruchs des Ausgangsbescheides wurde angeordnet, dass die Ausschlussfrist „unterbrochen“ wird, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Dem Gesetzestext ist in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde; weitere Ruhenstatbestände, welche zu einer Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlustes führen, sind darin explizit nicht genannt. Weder ist im Gesetz ein anderer Grund (zB Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) noch für eine Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach § 10 Abs. 1 AlVG normiert. Auch in den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 (RV 1194 dB XVII. GP), mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, ist kein Hinweis enthalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des § 16 AlVG umfasst sein sollten. Der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid hat somit zu entfallen.Dem Gesetzestext ist in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde; weitere Ruhenstatbestände, welche zu einer Verlängerung der Zeit des Anspruchsverlustes führen, sind darin explizit nicht genannt. Weder ist im Gesetz ein anderer Grund (zB Abmeldung vom Leistungsbezug) für eine Verlängerung (Hemmung) noch für eine Unterbrechung des Verlustzeitraumes nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normiert. Auch in den Materialien zur Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 Regierungsvorlage 1194 dB römisch siebzehn. GP), mit der die Hemmung des Anspruchsverlustes normiert wurde, ist kein Hinweis enthalten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers neben dem Bezug von Krankengeld auch die weiteren Ruhenstatbestände des Paragraph 16, AlVG umfasst sein sollten. Der dritte Satz des Spruches im angefochtenen Bescheid hat somit zu entfallen. Im vierten Satz des Spruches des Bescheides wird festgehalten, dass während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Sache eines Bescheides nach § 10 AlVG ist die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit vereitelt hat. Der Spruch des Bescheides bietet weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides zu bereinigen.Im vierten Satz des Spruches des Bescheides wird festgehalten, dass während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.) gelten. Sache eines Bescheides nach Paragraph 10, AlVG ist die Sanktionierung durch befristeten Leistungsausschluss des Verhaltens desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit vereitelt hat. Der Spruch des Bescheides bietet weder Raum für den Hinweis auf ex lege bestehende (allgemeine) Verpflichtungen des Arbeitslosen gegenüber dem AMS noch vermag er Pflichten zu begründen, die dem Gesetz nicht zu entnehmen sind. Insoweit ist der Spruch des Bescheides zu bereinigen. Die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zu den Themen Zumutbarkeit, Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es ging gegenständlich vorrangig um die Klärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung. Das (zu korrigierende) Abweichen des AMS im Spruch vom klaren Gesetzestext stellt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2302280.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.