RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW229 2298371-1 Spruch, W229 2298371-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 29.05.2024 wurde dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung der Notstandshilfe vom 03.05.2024 keine Folge gegeben.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2024 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 09.09.2024 gab die Rechtsvertretung ihre Vollmacht bekannt.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024 wurde der Bescheid vom 29.05.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass sich aus den Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, ergebe, dass der Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.12.2024 wurde der Bescheid vom 29.05.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass sich aus den Ausführungen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103, ergebe, dass der Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
- Mit Schreiben vom 31.01.2025 wurde dieser Bescheid der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und um Mitteilung ersucht, ob der Bescheid des AMS St. Pölten vom 19.12.2024 von ihr in Beschwerde gezogen worden ist. Mit Schriftsatz vom 10.02.2024 ersuchte die Rechtsvertretung um Fristerstreckung bis 24.02.
- Am 11.02.2025 teilte das AMS auf Nachfrage mit, dass der Bescheid vom 19.12.2024 mit Beginn der Abholfrist am 24.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt worden und eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim AMS nicht eingegangen ist. Der Bescheid vom 19.12.2024 ist in Rechtskraft erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 2.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.
- Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Wird ein Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047).Wird ein Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung bzw. nach Stellung eines Vorlageantrages durch die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung formell klaglos gestellt; ihre Beschwerdelegitimation ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde die Beschwerdeführerin nach Beschwerdeeinbringung bzw. nach Stellung eines Vorlageantrages durch die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung formell klaglos gestellt; ihre Beschwerdelegitimation ist damit weggefallen. Aufgrund der Mitteilung des AMS vom 11.02.2025, dass gegen den Bescheid vom 19.12.2024 keine Beschwerde eingelangt und dieser somit in Rechtskraft erwachsen ist, war auf den Antrag auf Fristerstreckung vom 10.02.2025 nicht mehr einzugehen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2298371.1.00