RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW229 2300498-1 Spruch, W229 2300498-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte mit 02.09.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe mit Geltendmachung ab 23.08.2024 ein.
- Mit Bescheid vom 13.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Campus Austria (im Folgenden: AMS) aus, dass ihr Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr.609/1977 in geltender Fassung, ab 23.08.2024 gebührt.
- Mit Bescheid vom 13.09.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Campus Austria (im Folgenden: AMS) aus, dass ihr Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr.609 aus 1977, in geltender Fassung, ab 23.08.2024 gebührt. In der Begründung führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der aktuellen Bestimmungen zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sämtliche Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld ab 07.09.2024 erfüllt, weshalb der Antrag vom 23.08.2024 ab 07.09.2024 zuerkannt werde.In der Begründung führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der aktuellen Bestimmungen zu Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG sämtliche Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld ab 07.09.2024 erfüllt, weshalb der Antrag vom 23.08.2024 ab 07.09.2024 zuerkannt werde.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid mit näherer Begründung mit E-Mail vom 18.09.2024 Beschwerde.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme, beim Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2024 einlangend, vorgelegt. In der Stellungnahme führt das AMS aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das geringfügige Dienstverhältnis nicht beendet gewesen sei, weshalb nach den derzeit gültigen Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG das Arbeitslosengeld erst mit 07.09.2024 zuerkannt worden sei. Darüber sei der Bescheid vom 13.09.2024 ergangen, der jedoch im Spruch das falsche Datum enthalte.
- Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme, beim Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2024 einlangend, vorgelegt. In der Stellungnahme führt das AMS aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung das geringfügige Dienstverhältnis nicht beendet gewesen sei, weshalb nach den derzeit gültigen Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG das Arbeitslosengeld erst mit 07.09.2024 zuerkannt worden sei. Darüber sei der Bescheid vom 13.09.2024 ergangen, der jedoch im Spruch das falsche Datum enthalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zuletzt war die Beschwerdeführerin von 14.03.2024 bis 12.05.2024 im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin war von 13.05.2024 bis 10.06.2024 bei der Firma XXXX vollversichert beschäftigt und bezog in der Zeit von 11.06.2024 bis 22.08.2024 Krankengeld. Die Beschwerdeführerin war von 13.05.2024 bis 10.06.2024 bei der Firma römisch 40 vollversichert beschäftigt und bezog in der Zeit von 11.06.2024 bis 22.08.2024 Krankengeld. Seit 01.03.2021 war sie beim der Dienstgeber Hauseigentümer XXXX geringfügig beschäftigt. Eine Abmeldung von diesem Dienstverhältnis erfolgte mit 06.09.2024.Seit 01.03.2021 war sie beim der Dienstgeber Hauseigentümer römisch 40 geringfügig beschäftigt. Eine Abmeldung von diesem Dienstverhältnis erfolgte mit 06.09.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Antrag vom 01.09.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe. Als Tag der Geltendmachung gab sie im Antrag den 23.08.2024 an.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsauszug vom Dachverband der Sozialversicherungsträger vom 26.09.2024 sowie der Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom mit Geltendmachung ab 23.08.2024 im Akt ein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „§ 12
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: [...]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. [...]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;“
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;“ § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]“ 3.3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Im vorliegenden Fall ist im Spruch des Bescheides zwar die Gewährung der Notstandshilfe ab dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitpunkt genannt, jedoch ergibt sich aus der Begründung, dass eine Gewährung der Notstandshilfe erst mit 07.09.2024 ausgesprochen wurde und beruht die Nennung des Datums der Geltendmachung im Spruch offenbar auf einem Versehen. Da der Spruch vorliegend – wovon sowohl die Beschwerdeführerin als auch das AMS ausgehen – somit berichtigend zu lesen ist (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, VwGH 22.12.2009, 2009/21/0091), ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid beschwert und die rechtzeitige Beschwerde auch insofern zulässig.Im vorliegenden Fall ist im Spruch des Bescheides zwar die Gewährung der Notstandshilfe ab dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitpunkt genannt, jedoch ergibt sich aus der Begründung, dass eine Gewährung der Notstandshilfe erst mit 07.09.2024 ausgesprochen wurde und beruht die Nennung des Datums der Geltendmachung im Spruch offenbar auf einem Versehen. Da der Spruch vorliegend – wovon sowohl die Beschwerdeführerin als auch das AMS ausgehen – somit berichtigend zu lesen ist vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075, VwGH 22.12.2009, 2009/21/0091), ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid beschwert und die rechtzeitige Beschwerde auch insofern zulässig. 3.3.2. Im vorliegenden Fall gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 23.08.2024 Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG mangels Arbeitslosigkeit berichtigend gelesen erst ab 07.09.2024 Folge.3.3.2. Im vorliegenden Fall gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 23.08.2024 Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG mangels Arbeitslosigkeit berichtigend gelesen erst ab 07.09.2024 Folge. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103-5zu der Frage, ob bei einem Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Aufgabe eines zeitgleich ausgeübten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses (oder eines weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses) eine „neue geringfügige Beschäftigung“ im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG iVm § 1 Abs. 4 AlVG vorliege, wie folgt ausgesprochen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103-5, zu der Frage, ob bei einem Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Aufgabe eines zeitgleich ausgeübten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses (oder eines weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses) eine „neue geringfügige Beschäftigung“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, AlVG vorliege, wie folgt ausgesprochen: „„(…) Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch den Hinweis auf § 12 Abs. 6 lit. a AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vgl. zum Zusammenhang zwischen § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6 lit. h AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen sind (vgl. dazu Pfalz, ZAS 2024/25). Sie ist durch Auslegung des § 21 AlVG zu beantworten, berührt aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinn des § 12 AlVG. (…)Das bedeutet aber nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen vergleiche auch den Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG in Rn. 39 des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es genügt somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird; vergleiche zum Zusammenhang zwischen Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, Litera h, AlVG VwGH 2.5.2012, 2009/08/0155). Davon zu unterscheiden ist die Frage, inwieweit Beitragsgrundlagen aus einer nicht beendeten geringfügigen Beschäftigung in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengelds einzubeziehen sind vergleiche dazu Pfalz, ZAS 2024/25). Sie ist durch Auslegung des Paragraph 21, AlVG zu beantworten, berührt aber nicht die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinn des Paragraph 12, AlVG. (…) Was § 12 Abs. 3 lit. h AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden.Was Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG betrifft, so ist diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach nicht auf eine Konstellation wie die hier vorliegende anzuwenden. Die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - kann nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden. Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit.
- i)eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234
- f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen (vgl. auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“Das wird durch auch vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte teleologische Überlegungen gestützt: Die genannte, durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als Litera i,) eingefügte Bestimmung sollte nämlich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 234
- f)Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die vom Gesetzgeber angenommene Missbrauchsmöglichkeit des vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsels des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalles durch Arbeitslosengeld indiziert ist, wenn zwischen einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und einer späteren geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber ein Zeitraum von weniger als einem Monat liegt vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0048). Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis unverändert fortgeführt, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist, dann ist die Möglichkeit eines Missbrauchs von vornherein ausgeschlossen vergleiche auch VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138, wo der Verwaltungsgerichtshof mangels Missbrauchsmöglichkeit die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auf selbständige Erwerbstätigkeiten ablehnte).“ Die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist somit nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse anwendbar, welche unverändert fortgeführt werden, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist. Somit war bei der Beschwerdeführerin mit Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 22.08.2024 Arbeitslosigkeit gegeben iSd. § 12 AlVG gegeben und war ihrem Antrag vom 01.09.2024 mit Geltendmachung ab 23.08.2024 daher Folge zu geben.Die Regelung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG ist somit nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse anwendbar, welche unverändert fortgeführt werden, während der Wegfall der Vollversicherungspflicht nur die Folge der Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Dienstgeber ist. Somit war bei der Beschwerdeführerin mit Beendigung des vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses am 22.08.2024 Arbeitslosigkeit gegeben iSd. Paragraph 12, AlVG gegeben und war ihrem Antrag vom 01.09.2024 mit Geltendmachung ab 23.08.2024 daher Folge zu geben. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und konnte den Angaben der Beschwerdeführerin gefolgt werden. Es ergab sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr orientiert sich die Entscheidung an der zitierten rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Pkt. 3.3.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr orientiert sich die Entscheidung an der zitierten rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Pkt. 3.3.). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2300498.1.00