RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW229 2302283-1 Spruch, W229 2302283-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 23.08.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers im Zeitraum von 20.04.2024 bis 30.06.2024 gem. § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.666,16 verpflichtet. Begründend führte das AMS darin aus, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sein geringfügiges Dienstverhältnis von 03.04.2024 bis 09.04.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und das geringfügiges Dienstverhältnis erst am 20.08.2024 beendet wurde.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 23.08.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers im Zeitraum von 20.04.2024 bis 30.06.2024 gem. Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.666,16 verpflichtet. Begründend führte das AMS darin aus, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sein geringfügiges Dienstverhältnis von 03.04.2024 bis 09.04.2024 der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt und das geringfügiges Dienstverhältnis erst am 20.08.2024 beendet wurde.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2024 vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 14.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das AMS um Stellungnahme zur aufgrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103-5 und 17.12.2024, Ra 2024/08/0134-5 in Aussicht gestellten Vorgehensweise.
- Am 21.01.2025 teilte das AMS mit, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG ersatzlos behoben werde. Das AMS stellte die Übermittlung der Entscheidung nach deren Rechtskraft in Aussicht.
- Am 21.01.2025 teilte das AMS mit, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG ersatzlos behoben werde. Das AMS stellte die Übermittlung der Entscheidung nach deren Rechtskraft in Aussicht.
- Am 27.02.2025 übermittelte das AMS den Bescheid des AMS vom 21.01.2025, mit dem der Bescheid vom 23.08.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
- Am 27.02.2025 übermittelte das AMS den Bescheid des AMS vom 21.01.2025, mit dem der Bescheid vom 23.08.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 2.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.
- Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Wird ein Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047).Wird ein Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2302283.1.00