Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 35§ 34§ 60§ 11§ 17§ 3§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW235 2301088-1 Spruch, W235 2301088-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.
- Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2023, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).1.1.
- Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung vor, dass sie die Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2023, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
- Am 20.11.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Am 20.11.2023 erschien die Beschwerdeführerin persönlich bei der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi, füllte das für einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehene Befragungsformular aus und unterfertigte es. 1.1.
- Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht: ● Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .05.2022 mit der Nr. XXXX ; Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .05.2022 mit der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 mit der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 mit der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Beschwerdeführerin der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .04.2023 unter der Nr XXXX ; Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .04.2023 unter der Nr römisch 40 ; ● Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 mit der Nr. XXXX , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Bezugsperson der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; Auszug aus dem syrischen Personenregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 mit der Nr. römisch 40 , welchem hinsichtlich des Familienstandes der Bezugsperson der Vermerk „verheiratet“ zu entnehmen ist; ● Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2023, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2023, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .03.2023; Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .03.2023; ● Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 unter der Nr. XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .06.2020 einen Ehevertrag geschlossen haben, das Scharia-Gericht in XXXX mit Beschluss vom XXXX .02.2022, Nr. XXXX die Eheschließung genehmigt hat und die Ehe am XXXX .03.2022 unter der Nr. XXXX im Bezirk XXXX eingetragen wurde; Eheschließungsurkunde (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 unter der Nr. römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .06.2020 einen Ehevertrag geschlossen haben, das Scharia-Gericht in römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .02.2022, Nr. römisch 40 die Eheschließung genehmigt hat und die Ehe am römisch 40 .03.2022 unter der Nr. römisch 40 im Bezirk römisch 40 eingetragen wurde; ● Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt unter der Nr XXXX , Basis XXXX , mit welchem bestätigt wurde, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, welche am XXXX .06.2020 im Dorf XXXX geschlossen worden ist, nach wie vor besteht und Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt unter der Nr römisch 40 , Basis römisch 40 , mit welchem bestätigt wurde, dass die Ehe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, welche am römisch 40 .06.2020 im Dorf römisch 40 geschlossen worden ist, nach wie vor besteht und ● Auszug aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .03.2023 mit der Nr. XXXX , auf welchem sich die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson finden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt ist Auszug aus dem syrischen Familienregister (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .03.2023 mit der Nr. römisch 40 , auf welchem sich die Namen und Geburtsdaten der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson finden und hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt ist 1.
- In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 17.05.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. 1.
- In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 17.05.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als wahrscheinlich angesehen werden könne. Gegenständlich lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vor. Die Bezugsperson sei bereits am XXXX .01.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei davor ca. acht Monate auf der Flucht gewesen. Der in Vorlage gebrachten Entscheidung des Scharia-Gerichts sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am XXXX .02.2022 eine Klage auf „Feststellung einer am XXXX .06.2020 geschlossenen Ehe“ eingebracht habe. Die Ehe sei vom Scharia-Gericht sohin bestätigt worden, nachdem die Bezugsperson bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Auch aus der vorgelegten Eheschließungsurkunde gehe hervor, dass die Ehe erst am XXXX .03.2022 im Bezirk XXXX in das Personenregister eingetragen worden sei. Zusammengefasst komme die Behörde daher zum Ergebnis, dass die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall die Ehe für ungültig erklärt habe (vgl. BVwG vom 22.03.2023, W212 2267978-1). Ergänzend wurde festgehalten, dass im gesamten Verfahren keine Fotos der traditionellen Eheschließung vorgelegt worden seien. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als wahrscheinlich angesehen werden könne. Gegenständlich lägen schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht vor. Die Bezugsperson sei bereits am römisch 40 .01.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei davor ca. acht Monate auf der Flucht gewesen. Der in Vorlage gebrachten Entscheidung des Scharia-Gerichts sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am römisch 40 .02.2022 eine Klage auf „Feststellung einer am römisch 40 .06.2020 geschlossenen Ehe“ eingebracht habe. Die Ehe sei vom Scharia-Gericht sohin bestätigt worden, nachdem die Bezugsperson bereits in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Auch aus der vorgelegten Eheschließungsurkunde gehe hervor, dass die Ehe erst am römisch 40 .03.2022 im Bezirk römisch 40 in das Personenregister eingetragen worden sei. Zusammengefasst komme die Behörde daher zum Ergebnis, dass die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall die Ehe für ungültig erklärt habe vergleiche BVwG vom 22.03.2023, W212 2267978-1). Ergänzend wurde festgehalten, dass im gesamten Verfahren keine Fotos der traditionellen Eheschließung vorgelegt worden seien. Dies teilte die Österreichische Botschaft Abu Dhabi der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.05.2024 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf. 1.
- Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre damals ausgewiesene Vertretung am 27.05.2024 eine Stellungnahme. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurde eingangs darauf hingewiesen, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose nur dann erfolgen dürfe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz nicht einmal wahrscheinlich sei. Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden werde, erfordere die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Entgegen der vom Bundesamt vertretenen Ansicht müsse hinsichtlich des Vorliegens der Familieneigenschaft sohin nicht der volle Beweis erbracht werden. Insoweit das Bundesamt in seiner Stellungnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verweise, sei festzuhalten, dass das der Entscheidung zugrundeliegende Verfahren mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sei, da im erwähnten Verfahren weder Fotos noch sonstige Nachweise der traditionellen Eheschließung vorgelegt werden hätten können. In der Folge wurde auf die der Stellungnahme beigelegten Lichtbilder verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Videos zum Nachweis der traditionellen Eheschließung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus technischen Gründen direkt übermittelt werden würden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Hochzeit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX 06.2020 stattgefunden habe und beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen seien. In der Folge habe das Ehepaar zehn Monate zusammengelebt, bevor die Bezugsperson aus Syrien geflüchtet sei. Da eine gemeinsame Flucht nicht möglich gewesen sei, habe sich die Bezugsperson veranlasst gesehen, die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zurückzulassen. Die Flucht habe insgesamt acht Monate gedauert. Am XXXX .01.2022 sei die Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es sei sohin richtig, dass die vorgelegten Dokumente erst im Nachhinein ausgestellt worden seien. Von der Behörde wäre allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass sowohl im Beschluss des Scharia-Gerichts als auch in der Heiratsurkunde als Datum der Eheschließung der „ XXXX 06.2020“ angeführt werde. Zudem habe die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz durchgehend angegeben, verheiratet zu sein. Insoweit das Bundesamt in seiner Stellungnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verweise, sei festzuhalten, dass das der Entscheidung zugrundeliegende Verfahren mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sei, da im erwähnten Verfahren weder Fotos noch sonstige Nachweise der traditionellen Eheschließung vorgelegt werden hätten können. In der Folge wurde auf die der Stellungnahme beigelegten Lichtbilder verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Videos zum Nachweis der traditionellen Eheschließung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus technischen Gründen direkt übermittelt werden würden. Weiters wurde ausgeführt, dass die Hochzeit der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am römisch 40 06.2020 stattgefunden habe und beide Ehegatten persönlich anwesend gewesen seien. In der Folge habe das Ehepaar zehn Monate zusammengelebt, bevor die Bezugsperson aus Syrien geflüchtet sei. Da eine gemeinsame Flucht nicht möglich gewesen sei, habe sich die Bezugsperson veranlasst gesehen, die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zurückzulassen. Die Flucht habe insgesamt acht Monate gedauert. Am römisch 40 .01.2022 sei die Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Es sei sohin richtig, dass die vorgelegten Dokumente erst im Nachhinein ausgestellt worden seien. Von der Behörde wäre allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass sowohl im Beschluss des Scharia-Gerichts als auch in der Heiratsurkunde als Datum der Eheschließung der „ römisch 40 06.2020“ angeführt werde. Zudem habe die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz durchgehend angegeben, verheiratet zu sein. Die Eheschließung, welche am XXXX 06.2020 stattgefunden habe, sei nach Bewilligung des Scharia-Gerichts bei den syrischen Behörden registriert und standesamtlich eingetragen worden. Der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 zur Zl. a-9378 sei zu entnehmen, dass die nachträgliche Bewilligung und Eintragung einer Eheschließung in das syrische Register rechtlich möglich sei. Die Ehe erlange in diesem Fall bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit. Während bei der Eheschließung beide Ehegatten persönlich anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt, bei welchem eine Vertretung zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094, festgehalten, dass die rückwirkende Registrierung einer Eheschließung in Abwesenheit eines Ehegatten keinen Verstoß gegen den ordre public darstelle. In einer Gesamtschau sei daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Formvorschriften eingehalten worden seien und sohin eine rechtsgültige Ehe geschlossen worden sei. Wie bereits ausgeführt, hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach der Eheschließung zusammengelebt und würden auch weiterhin in regelmäßigem Kontakt stehen. Zwischen ihnen bestehe sohin auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Eheschließung, welche am römisch 40 06.2020 stattgefunden habe, sei nach Bewilligung des Scharia-Gerichts bei den syrischen Behörden registriert und standesamtlich eingetragen worden. Der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 zur Zl. a-9378 sei zu entnehmen, dass die nachträgliche Bewilligung und Eintragung einer Eheschließung in das syrische Register rechtlich möglich sei. Die Ehe erlange in diesem Fall bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Gültigkeit. Während bei der Eheschließung beide Ehegatten persönlich anwesend sein müssten, handle es sich bei der Registrierung lediglich um einen Formalakt, bei welchem eine Vertretung zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/18/0094, festgehalten, dass die rückwirkende Registrierung einer Eheschließung in Abwesenheit eines Ehegatten keinen Verstoß gegen den ordre public darstelle. In einer Gesamtschau sei daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Formvorschriften eingehalten worden seien und sohin eine rechtsgültige Ehe geschlossen worden sei. Wie bereits ausgeführt, hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nach der Eheschließung zusammengelebt und würden auch weiterhin in regelmäßigem Kontakt stehen. Zwischen ihnen bestehe sohin auch ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Ehevertrag vom XXXX 06.2020 (samt deutscher Übersetzung), in welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden, und Ehevertrag vom römisch 40 06.2020 (samt deutscher Übersetzung), in welchem die Beschwerdeführerin als Ehefrau und die Bezugsperson als Ehemann angeführt werden, und ● Konvolut an Lichtbildern Mit Schreiben vom 29.05.2024 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung mit, dass die vorgelegte Übersetzung des Ehevertrags vom XXXX 06.2020 insoweit fehlerhaft sei, als sich darin betreffend die Beschwerdeführerin der Vermerk „Sohn von XXXX “ finde. Mit Schreiben vom 29.05.2024 teilte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung mit, dass die vorgelegte Übersetzung des Ehevertrags vom römisch 40 06.2020 insoweit fehlerhaft sei, als sich darin betreffend die Beschwerdeführerin der Vermerk „Sohn von römisch 40 “ finde. 1.
- Mit Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 21.06.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei.1.
- Mit Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 21.06.2024 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut bekannt, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die nachträglich in Vorlage gebrachten Fotos und Videos nicht geeignet seien, die Bedenken der Behörde zu zerstreuen, zumal die Vorlage erst nach Mitteilung über die negative Wahrscheinlichkeitsprognose erfolgt sei. Bemerkenswert sei darüber hinaus, dass auf dem vorgelegten Bildmaterial weder Hochzeitsgäste noch ein Imam erkennbar seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wann und an welchem Ort die Fotos sowie die Videos aufgenommen worden seien. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei bekannt, dass sich vermeintliche Ehepaare im Zuge des Einreiseverfahrens in anderen Staaten treffen würden, um Beweise für das Vorliegen eines Familienlebens anzufertigen. Folglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bilder erst im Nachhinein angefertigt worden seien, um eine Ehe vorzutäuschen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, Zl. W161 2276391-1, sei ausgeführt worden, dass in solchen Konstellationen nicht vom Bestehen einer gültigen Ehe ausgegangen werden könne. Nach Abwägung dieser Faktoren komme das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht vorliege. In der beiliegenden Stellungnahme wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die nachträglich in Vorlage gebrachten Fotos und Videos nicht geeignet seien, die Bedenken der Behörde zu zerstreuen, zumal die Vorlage erst nach Mitteilung über die negative Wahrscheinlichkeitsprognose erfolgt sei. Bemerkenswert sei darüber hinaus, dass auf dem vorgelegten Bildmaterial weder Hochzeitsgäste noch ein Imam erkennbar seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wann und an welchem Ort die Fotos sowie die Videos aufgenommen worden seien. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei bekannt, dass sich vermeintliche Ehepaare im Zuge des Einreiseverfahrens in anderen Staaten treffen würden, um Beweise für das Vorliegen eines Familienlebens anzufertigen. Folglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bilder erst im Nachhinein angefertigt worden seien, um eine Ehe vorzutäuschen. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2023, Zl. W161 2276391-1, sei ausgeführt worden, dass in solchen Konstellationen nicht vom Bestehen einer gültigen Ehe ausgegangen werden könne. Nach Abwägung dieser Faktoren komme das Bundesamt zu dem Ergebnis, dass ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht vorliege.
- Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 05.07.2024, Zl. KONS/0586/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG i
Vm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abu Dhabi vom 05.07.2024, Zl. KONS/0586/2024, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung am 31.07.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. Zur Begründung wurde das mit Stellungnahme vom 27.05.2024 erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Eheschließung schwanger geworden sei und das Kind am XXXX .10.2020 verloren habe. Der medizinische Bericht werde vorgelegt. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung am 31.07.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. Zur Begründung wurde das mit Stellungnahme vom 27.05.2024 erstattete Vorbringen wiederholt und ergänzend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Eheschließung schwanger geworden sei und das Kind am römisch 40 .10.2020 verloren habe. Der medizinische Bericht werde vorgelegt. In der Folge wurde moniert, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Vielmehr habe eine Auseinandersetzung mit den angeführten Argumenten zu erfolgen, welche im Bescheid wiederzugeben sei. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten, Beweismitteln und Anträgen belaste den Bescheid nicht nur mit Rechtswidrigkeit, sondern auch mit Willkür. Der Vorhalt der Behörde, wonach die Fotos und Videos verspätet vorgelegt worden seien, sei überdies nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich sei, zu welchem Zeitpunkt diese Beweismittel vorgelegt werden hätten müssen. Die Beschwerdeführerin habe auf die Aufforderung zur Stellungnahme reagiert, indem sie die Unterlagen nachgereicht habe. Folglich seien die Beweismittel von der Behörde zu würdigen. Der allgemeine Hinweis der Behörde, wonach aus dem Amtswissen hervorgehe, dass vermeintliche Ehepaare sich außerhalb des Herkunftsstaates treffen würden, um im Nachhinein Beweise für das Bestehen eines Familienlebens anzufertigen, sei im Übrigen nicht geeignet, den vorgelegten Fotos und Videos den Beweiswert abzusprechen. Die Behörde beziehe sich damit lediglich auf allgemeine Erfahrungen, welche keinen Bezug zum konkreten Fall aufweisen würden. Letztlich habe es die Behörde auch verabsäumt, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson durchzuführen. Der Beschwerde wurde ein Schreiben der Syrian Medical Association (ohne deutsche Übersetzung) beigelegt. 3.
- Mit Schriftsatz vom selben Tag erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters eine weitere Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem konkreten Fall auseinanderzusetzen und die relevanten rechtlichen Fragen zu erörtern. Bereits aufgrund der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Familieneigenschaft vorliege. Es sei erwiesen, dass die Eheschließung am XXXX 06.2020 erfolgt und nachträglich registriert worden sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Visaverfahren nach § 35 AsylG auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei. 3.
- Mit Schriftsatz vom selben Tag erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters eine weitere Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem konkreten Fall auseinanderzusetzen und die relevanten rechtlichen Fragen zu erörtern. Bereits aufgrund der von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Familieneigenschaft vorliege. Es sei erwiesen, dass die Eheschließung am römisch 40 06.2020 erfolgt und nachträglich registriert worden sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen sei.
- Am 21.10.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
- Zu A) 2.
- Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.1.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. § 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. 2.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des AsylG lautet: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
- § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
- Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
- Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 35Abs. 1 Asyl
G gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. 2.2.1. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 als Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose (unter anderem) damit, dass die Bezugsperson am XXXX .01.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und die Beschwerdeführerin erst in der Folge, konkret am XXXX .02.2022, in Syrien eine Klage auf „Feststellung der am XXXX .06.2020 geschlossen Ehe“ eingebracht habe, woraufhin die Ehe am XXXX .03.2022 in das syrische Personenregister eingetragen worden sei. Die (behauptete) Ehe habe daher nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 27.05.2024 vorgelegten Lichtbilder sowie den der Behörde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übermittelten Videos hielt das Bundesamt fest, dass diese Beweismittel nicht geeignet seien, die Bedenken der Behörde auszuräumen, da nicht nachvollziehbar sei, wann und wo die Aufnahmen erstellt worden seien. Aus dem Amtswissen ergebe sich zudem, dass sich vermeintliche Ehepaare während des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels außerhalb des Herkunftsstaates treffen würden, um nachträglich Beweismittel anzufertigen und auf diese Weise das Vorliegen der behaupteten Familieneigenschaft vorzutäuschen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose (unter anderem) damit, dass die Bezugsperson am römisch 40 .01.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und die Beschwerdeführerin erst in der Folge, konkret am römisch 40 .02.2022, in Syrien eine Klage auf „Feststellung der am römisch 40 .06.2020 geschlossen Ehe“ eingebracht habe, woraufhin die Ehe am römisch 40 .03.2022 in das syrische Personenregister eingetragen worden sei. Die (behauptete) Ehe habe daher nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 27.05.2024 vorgelegten Lichtbilder sowie den der Behörde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt übermittelten Videos hielt das Bundesamt fest, dass diese Beweismittel nicht geeignet seien, die Bedenken der Behörde auszuräumen, da nicht nachvollziehbar sei, wann und wo die Aufnahmen erstellt worden seien. Aus dem Amtswissen ergebe sich zudem, dass sich vermeintliche Ehepaare während des Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels außerhalb des Herkunftsstaates treffen würden, um nachträglich Beweismittel anzufertigen und auf diese Weise das Vorliegen der behaupteten Familieneigenschaft vorzutäuschen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist insoweit zuzustimmen, als durch die Vorlage von Lichtbildern und Videos im Allgemeinen nicht nachgewiesen werden kann, dass eine nach syrischem Recht gültige Ehe vor Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet geschlossen wurde. Ebenso wurde zutreffend ausgeführt, dass die Lichtbilder keinen Aufschluss darüber bieten wann und wo die Aufnahmen entstanden sind. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auf den Fotos, welche sie am Tag der traditionell-religiösen Eheschließung zeigen sollen, ohne Kopftuch zu sehen ist, während auf jenen Fotos, welche sie in Freizeitkleidung zeigen, ihr Kopf bedeckt ist. Die Behörde übersieht fallbezogen allerdings, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung zum Nachweis der Eheschließung mit der Bezugsperson eine Eheschließungsurkunde, ausgestellt am XXXX .03.2023 vom XXXX Syriens, sowie einen Beschluss des Scharia-Gerichts in XXXX mit der Nr. XXXX , Basis XXXX , in Vorlage brachte. Mit Stellungnahme vom 27.05.2024 reichte sie zudem einen nach der Scharia geschlossenen Ehevertrag vom XXXX 06.2020 nach. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen und im Fall von Zweifeln an der Echtheit der Dokumente dem Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen. Bezüglich des nach der Scharia geschlossenen Ehevertrags ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2024 im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung vorbrachte, es sei zu einem Übersetzungsfehler gekommen und fälschlicherweise sei betreffend die Beschwerdeführerin „Sohn von XXXX “ angeführt worden. Zur Klärung der Frage, ob es sich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – um einen Übersetzungsfehler handelt oder das Original einen Fehler enthält, wäre allenfalls eine amtswegige deutsche Übersetzung der Urkunde einzuholen gewesen. Die Behörde übersieht fallbezogen allerdings, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung zum Nachweis der Eheschließung mit der Bezugsperson eine Eheschließungsurkunde, ausgestellt am römisch 40 .03.2023 vom römisch 40 Syriens, sowie einen Beschluss des Scharia-Gerichts in römisch 40 mit der Nr. römisch 40 , Basis römisch 40 , in Vorlage brachte. Mit Stellungnahme vom 27.05.2024 reichte sie zudem einen nach der Scharia geschlossenen Ehevertrag vom römisch 40 06.2020 nach. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen und im Fall von Zweifeln an der Echtheit der Dokumente dem Verfahren einen Sachverständigen beizuziehen. Bezüglich des nach der Scharia geschlossenen Ehevertrags ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.05.2024 im Wege ihrer damals ausgewiesenen Vertretung vorbrachte, es sei zu einem Übersetzungsfehler gekommen und fälschlicherweise sei betreffend die Beschwerdeführerin „Sohn von römisch 40 “ angeführt worden. Zur Klärung der Frage, ob es sich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – um einen Übersetzungsfehler handelt oder das Original einen Fehler enthält, wäre allenfalls eine amtswegige deutsche Übersetzung der Urkunde einzuholen gewesen. Sollte die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der vorgelegten Urkunden bezweifeln, wäre zudem eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zu veranlassen gewesen, um die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson näher zu ihrer Beziehung vor der Eheschließung, zu den Modalitäten der Eheschließung, zu ihrem Zusammenleben im Herkunftsstaat sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Einreise der Bezugsperson in Österreich zu befragen. Im Rahmen einer solchen Paralleleinvernahme wären die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson allenfalls auch einer Befragung betreffend die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder und Videos zu unterziehen gewesen. Abschließend wären ihre Angaben miteinander abzugleichen und auf Grundlage des persönlichen Eindrucks die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu beurteilen gewesen. 2.2.2. Bezüglich der Argumentation, wonach die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, ist eingangs festzuhalten, dass die Bezugsperson nach den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .01.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Weiters ist der in Vorlage gebrachten Eheschließungsurkunde zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX .06.2020 einen Ehevertrag geschlossen haben, das Scharia-Gericht in XXXX mit Beschluss vom XXXX .02.2022, Nr. XXXX die Eheschließung genehmigt hat und die Ehe am XXXX .03.2022 unter der Nr. XXXX im Bezirk XXXX in das Personenregister eingetragen wurde. 2.2.2. Bezüglich der Argumentation, wonach die Ehe nicht vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, ist eingangs festzuhalten, dass die Bezugsperson nach den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .01.2022 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Weiters ist der in Vorlage gebrachten Eheschließungsurkunde zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 .06.2020 einen Ehevertrag geschlossen haben, das Scharia-Gericht in römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .02.2022, Nr. römisch 40 die Eheschließung genehmigt hat und die Ehe am römisch 40 .03.2022 unter der Nr. römisch 40 im Bezirk römisch 40 in das Personenregister eingetragen wurde. Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Die Behörde hat jedoch keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung sowie deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen. Insbesondere wäre zu klären gewesen, ob und wann nach den Formvorschriften des Personalstatuts der Ehegatten eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 und vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von (dort) somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: „
§ 3Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 id
F BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).“„
Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G).“ 2.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin zu ermitteln sein, ob – und gegebenenfalls – unter welchen Modalitäten zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Ehe geschlossen worden ist. Die Behörde wird sich insbesondere mit den vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen und bei Zweifeln an deren Echtheit einen Sachverständigen beizuziehen haben. Allenfalls werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson auch einer Paralleleinvernahme zu unterziehen sein, im Rahmen derer sie zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung, zur Ausgestaltung ihrer Ehe sowie zur Aufrechterhaltung des Kontakts seit der Flucht der Bezugsperson zu befragen sein werden. Ihre Angaben werden in der Folge auch mit dem von der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringen abzugleichen sein. Weiters wird zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Sollte es sich in diesem Fall um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits am XXXX 06.2020 – und sohin vor Einreise der Bezugsperson - wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Genehmigung der Ehe durch das Scharia-Gericht am XXXX .02.2022 sowie der Eintragung in das Register am XXXX .03.2022 bloß deklarativer Charakter zu, würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G fallen.Weiters wird zu klären sein, ob und ab wann die Ehe nach dem Personalstatut der Ehegatten als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Sollte es sich in diesem Fall um eine nach syrischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits am römisch 40 06.2020 – und sohin vor Einreise der Bezugsperson - wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Genehmigung der Ehe durch das Scharia-Gericht am römisch 40 .02.2022 sowie der Eintragung in das Register am römisch 40 .03.2022 bloß deklarativer Charakter zu, würde die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG fallen. 2.2.
- Wenn die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. zum Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.4.
§ 11aAbs.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W235.2301088.1.00