W240 2298854-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW240 2298854-1 Spruch, W240 2298854-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut vom 13.08.2024, ZI. Damaskus-OB/KONS/1000/2024, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut vom 27.05.2024, ZI. VIS AUTDAM240516382000 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut vom 13.08.2024, ZI. Damaskus-OB/KONS/1000/2024, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut vom 27.05.2024, ZI. VIS AUTDAM240516382000 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei verwitwet. Als Zweck der Einreise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden genannt, ohne dies weiter zu spezifizieren. Als einladende Person wurde ihr Sohn XXXX genannt. Im Antrag wurden keine Angaben darüber gemacht, wer die Reisekosten trägt.Im Antragsformular wurde insbesondere angegeben, die Beschwerdeführerin sei verwitwet. Als Zweck der Einreise wurde der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden genannt, ohne dies weiter zu spezifizieren. Als einladende Person wurde ihr Sohn römisch 40 genannt. Im Antrag wurden keine Angaben darüber gemacht, wer die Reisekosten trägt.
Dem Antrag wurden folgende (übersetzte) Dokumente angeschlossen: Reisepasskopie der Beschwerdeführerin; Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 29.04.2024 über die Privateinladung der Beschwerdeführerin. Aus dieser geht kein Vermögen des Einladenden hervor, jedoch dass seinem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.300,- monatliche Mietkosten von EUR 1.000,- gegenüberstehen. In der Verpflichtungserklärung wurde eine Aufenthaltsdauer der BF von 90 Tagen (01.07.2024 bis 01.10.2024) angeführt; Flugbuchungsbestätigung, Einreise am 02.07.2024, Rückreise am 25.09.2024 (geplante Ankunft in Beirut am 26.09.2024); Reiseversicherungsbestätigung für eine Reise vom 01.07.2024 bis zum 15.08.2024; Kontoauszug eines Kontos der Beschwerdeführerin mit Buchungen (nur) am XXXX und einem Kontostand von XXXX (umgerechnet etwa EUR 570,- per 06.03.2025); Kontoauszug eines Kontos der Beschwerdeführerin mit Buchungen (nur) am römisch 40 und einem Kontostand von römisch 40 (umgerechnet etwa EUR 570,- per 06.03.2025); zwei Pensionsbezugsbestätigungen über den Bezug von monatlich XXXX (umgerechnet etwa EUR 19,70 per 06.03.2025) und XXXX (umgerechnet etwa EUR 6,40 per 06.03.2025) an Nettorente; zwei Pensionsbezugsbestätigungen über den Bezug von monatlich römisch 40 (umgerechnet etwa EUR 19,70 per 06.03.2025) und römisch 40 (umgerechnet etwa EUR 6,40 per 06.03.2025) an Nettorente; Vollmacht für den Verkauf von Immobilien, datiert mit einem Datum aus dem Jahr 2011; Kopie des Personalausweises („Daueraufenthalt EU“) des Einladenden; Meldebestätigung aus 2019 des Einladenden in XXXX ; Meldebestätigung aus 2019 des Einladenden in römisch 40 ; Sowie weiters die Kopie zweier syrischer Bankkarten, zwei Bescheinigung über die Zahlung eines Rentengehalts ohne Angabe der Höhe des Bezugs, eine Kopie der Eheschließungsurkunde sowie eine Kopie der Sterbeurkunde des Ehemannes der Beschwerdeführerin; Kopie des Familienbuchs der Beschwerdeführerin; Auszug aus dem Familienregister.
Dem Schreiben wurden folgende Dokumente angeschlossen: Reiseversicherungsbestätigung für eine Reise vom 01.07.2024 bis zum 25.09.2024; Flugbuchungsbestätigung wie im Antrag unter Angabe, dass die gebuchte Flugverbindung einen Umstieg in Zürich beinhalte; Mitteilung über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz aus Jänner 2024; KSV1870 Infopass für Behörden über den Einladenden; Zwei Kontoauszüge des Einladenden aus April und Mai 2024, die ein Guthaben von ca. EUR 9.860,- bzw. EUR 15.330,- aufweisen.
Die in der Vorstellung erwähnte Summe von EUR 15.000,- sei nicht in der EVE angeführt worden und hätte somit nicht gewertet werden können.4. Mit Bescheid vom 27.05.2024 wies die ÖB Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ab. Begründend führt die ÖB Damaskus aus, den Antrag neu geprüft zu haben, jedoch habe die Beschwerdeführerin erstens nicht den Nachweis gemäß , Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex erbracht, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des Aufenthalts bzw. die Rückreise verfüge.
Die elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladenden sei nicht tragfähig, da dieser darin lediglich ein Einkommen von EUR 2.300,- angegeben habe. Die in der Vorstellung erwähnte Summe von EUR 15.000,- sei nicht in der EVE angeführt worden und hätte somit nicht gewertet werden können.
Zweitens bestünden gemäß Art. 32. Abs. 1 lit. b. Visakodex begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Denn die Bedingungen der gesicherten Lebensführung der Beschwerdeführerin in Syrien seien nicht belegt, da aus dem vorgelegten Bankauszug lediglich eine Einmalzahlung von XXXX (zum damaligen Wechselkurs etwa EUR 569,-) ersichtlich sei und der Bestätigung über die Rente nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Rente von XXXX (zum damaligen Wechselkurs etwa EUR 26,11) entnommen werden könne, und daher nicht nachvollziehbar sei, mit welchen Mitteln eine gesicherte Lebensführung in Syrien finanziert werden könne.
Zudem sei eine berufliche Verwurzelung in Syrien nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, „Hausfrau/arbeitslos“ zu sein. Auch seien dem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt gewesen, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne. Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten wieder verlassen werde.Zweitens bestünden gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Denn die Bedingungen der gesicherten Lebensführung der Beschwerdeführerin in Syrien seien nicht belegt, da aus dem vorgelegten Bankauszug lediglich eine Einmalzahlung von römisch 40 (zum damaligen Wechselkurs etwa EUR 569,-) ersichtlich sei und der Bestätigung über die Rente nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Rente von römisch 40 (zum damaligen Wechselkurs etwa EUR 26,11) entnommen werden könne, und daher nicht nachvollziehbar sei, mit welchen Mitteln eine gesicherte Lebensführung in Syrien finanziert werden könne. Zudem sei eine berufliche Verwurzelung in Syrien nicht nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, „Hausfrau/arbeitslos“ zu sein. Auch seien dem Antrag keine schlüssigen Unterlagen oder Nachweise beigefügt gewesen, aus denen vor dem Hintergrund einer glaubhaften beruflich-wirtschaftlichen, familiären oder sozialen Verwurzelung auf das Bestehen einer Wiederausreiseabsicht geschlossen werden könne.
Es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedsstaaten wieder verlassen werde.
Zweitens brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie entgegen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts verfüge. Sie verfüge über ein Vermögen von EUR 569,- und zudem habe ihr Sohn bestätigt, die Kosten ihres Aufenthalts zu tragen. Dieser beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.300,- und habe eine Kontogutschrift von EUR 15.326,27 (per 18.05.2024). Ihr Sohn habe auch eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Der Bescheid sei daher zu beheben und das Visum zu gewähren bzw. in eventu zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die ÖB Damaskus zurückzuverweisen.
Betreffend den Mangel an finanziellen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts führte die belangte Behörde begründend aus, dass zwar der Sohn der Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben habe, seinem Nettoeinkommen von EUR 2.300,- jedoch Mietkosten von EUR 1.000,- sowie Sorgepflichten für zwei Kinder gegenüberstehen würden. Die Ersparnisse des einladenden Sohnes seien nicht berücksichtigt worden. Der vorgelegte Kontoauszug weise einen Eigenerlag von EUR 3.520,- auf, ebenso sei eine Einmalzahlung auf dem Kontoauszug der Beschwerdeführerin ersichtlich. Daher seien die Kontoauszüge nicht geeignet, die erforderliche Liquidität nachtzuweisen.
Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.05.2024 bei der belangten Behörde, der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in Beirut, einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigten Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 86 Tage. Als Zweck der Reise wurde der Besuch ihres Sohnes XXXX genannt. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.05.2024 bei der belangten Behörde, der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) in Beirut, einen Antrag auf Ausstellung eines zur einfachen Einreise berechtigten Schengen-Visums der Kategorie „C“ für 86 Tage. Als Zweck der Reise wurde der Besuch ihres Sohnes römisch 40 genannt.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet. Sie ist Mutter von elf Kindern, von denen zwei verstorben sind, drei – inkl. dem Einlader – in Österreich leben und laut ihren Angaben sechs in Syrien leben.
Die Beschwerdeführerin ist in Syrien nicht erwerbstätig, sondern Hausfrau, weshalb sie in Syrien nicht beruflich verwurzelt ist. Auch eine wirtschaftliche Verwurzelung in Syrien ist nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin in Syrien lediglich eine Pension von umgerechnet etwa rund EUR 27,- im Monat nach ihrem verstorbenen Ehemann bezieht und per Stichtag XXXX über ein Vermögen von umgerechnet etwa rund EUR 600,- verfügt. Familiäre Kontakte weist die Beschwerdeführerin über ihre Kinder (inklusive dem Einlader) in Österreich auf und laut ihren Angaben auch über Kinder in Syrien. Eine Verwurzelung in Syrien konnte nicht festgestellt werden.Die Beschwerdeführerin ist in Syrien nicht erwerbstätig, sondern Hausfrau, weshalb sie in Syrien nicht beruflich verwurzelt ist. Auch eine wirtschaftliche Verwurzelung in Syrien ist nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin in Syrien lediglich eine Pension von umgerechnet etwa rund EUR 27,- im Monat nach ihrem verstorbenen Ehemann bezieht und per Stichtag römisch 40 über ein Vermögen von umgerechnet etwa rund EUR 600,- verfügt. Familiäre Kontakte weist die Beschwerdeführerin über ihre Kinder (inklusive dem Einlader) in Österreich auf und laut ihren Angaben auch über Kinder in Syrien. Eine Verwurzelung in Syrien konnte nicht festgestellt werden.
Allein die Verpflichtungserklärung durch einen Einlader stellt keinen hinreichenden Nachweis der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin dar. Die Absicht der Beschwerdeführerin vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte in Summe mangels nachweislicher Darlegung familiärer, wirtschaftlicher oder sozialer Verwurzelung - im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.
Einlader ist der Sohn der Beschwerdeführerin XXXX . Dieser verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Einlader verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.300,-, dem Sorgepflichten für zwei Kinder sowie monatliche Mietverbindlichkeiten von EUR 1.000,- gegenüberstehen. Ein etwaiges Vermögen gab er in der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht an. Gemeinsam mit der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.05.2024 legte die Beschwerdeführerin zwei Auszüge vom Konto des Einladers – vom 12.04.2024 mit einem Kontostand von EUR 9.860,06 und vom 18.05.2024 mit einem Kontostand von EUR 15.326,27 – vor.Einlader ist der Sohn der Beschwerdeführerin römisch 40 . Dieser verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Der Einlader verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.300,-, dem Sorgepflichten für zwei Kinder sowie monatliche Mietverbindlichkeiten von EUR 1.000,- gegenüberstehen. Ein etwaiges Vermögen gab er in der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht an. Gemeinsam mit der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 17.05.2024 legte die Beschwerdeführerin zwei Auszüge vom Konto des Einladers – vom 12.04.2024 mit einem Kontostand von EUR 9.860,06 und vom 18.05.2024 mit einem Kontostand von EUR 15.326,27 – vor.
Im Übrigen wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin sowie aus allen in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Absicht der Beschwerdeführerin besteht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, so ist dem aus folgenden Gründen beizupflichten:
Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung - im Wohnsitzstaat, aber auch in den Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Wiederausreiseabsicht wurden keine stichhaltigen Dokumente vorgelegt oder Nachweise erbracht. Insbesondere wurde keine ausreichende familiäre Anbindung an den Herkunftsstaat nachgewiesen. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben über Kinder in ihrem Herkunftsstaat, doch verfügt sie auch über Kinder in Österreich, sodass dieser Umstand keine stärkere familiäre Anbindung an den Herkunftsstaat begründet. Zudem legte die Beschwerdeführerin nicht dar, ob die in Syrien befindlichen Kinder in irgendeiner Art und Weise auf die Beschwerdeführerin angewiesen sind oder ihre Unterstützung bedürfen. Eine wirtschaftliche Anbindung an den Herkunftsstaat besteht nicht.
Die Pension, die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bezieht (umgerechnet etwa rund EUR 27,- im Monat), ist so gering, dass sie nicht geeignet ist eine finanzielle Verwurzelung im Herkunftsstaat zu begründen. Insbesondere ist ihr monatlicher Pensionsbezug deutlich geringer als der entsprechend pro Tag zustehende Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung vom 09.05.2024 an, ein monatliches Einkommen von „400 $“ zu beziehen. Jedoch hat sie weder angegeben, woher dieses Einkommen stammt, ob es sich dabei um US-Dollar oder eine andere Dollarwährung handelt, noch Nachweise in irgendeiner Form über dessen tatsächlichen Bezug vorgelegt, sodass dessen Bestehen nicht festgestellt werden konnte.
Auch ihr Vermögen ist nicht geeignet eine wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat zu begründen, da es sich auf lediglich umgerechnet etwa EUR 600,- in Form einer einmaligen Bankeinzahlung beläuft. Mangels diesbezüglicher Angaben der Beschwerdeführerin konnte keine soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden. Ein weiteres Vorbringen zur Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wurde nicht erstattet bzw. nachgewiesen.In Bezug auf die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Wiederausreiseabsicht wurden keine stichhaltigen Dokumente vorgelegt oder Nachweise erbracht. Insbesondere wurde keine ausreichende familiäre Anbindung an den Herkunftsstaat nachgewiesen.
Zwar verfügt die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben über Kinder in ihrem Herkunftsstaat, doch verfügt sie auch über Kinder in Österreich, sodass dieser Umstand keine stärkere familiäre Anbindung an den Herkunftsstaat begründet. Zudem legte die Beschwerdeführerin nicht dar, ob die in Syrien befindlichen Kinder in irgendeiner Art und Weise auf die Beschwerdeführerin angewiesen sind oder ihre Unterstützung bedürfen. Eine wirtschaftliche Anbindung an den Herkunftsstaat besteht nicht. Die Pension, die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat bezieht (umgerechnet etwa rund EUR 27,- im Monat), ist so gering, dass sie nicht geeignet ist eine finanzielle Verwurzelung im Herkunftsstaat zu begründen.
Insbesondere ist ihr monatlicher Pensionsbezug deutlich geringer als der entsprechend pro Tag zustehende Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß , Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die Beschwerdeführerin gab in der Befragung vom 09.05.2024 an, ein monatliches Einkommen von „400 $“ zu beziehen. Jedoch hat sie weder angegeben, woher dieses Einkommen stammt, ob es sich dabei um US-Dollar oder eine andere Dollarwährung handelt, noch Nachweise in irgendeiner Form über dessen tatsächlichen Bezug vorgelegt, sodass dessen Bestehen nicht festgestellt werden konnte. Auch ihr Vermögen ist nicht geeignet eine wirtschaftliche Verwurzelung im Herkunftsstaat zu begründen, da es sich auf lediglich umgerechnet etwa , EUR 600,- in Form einer einmaligen Bankeinzahlung beläuft.
Mangels diesbezüglicher Angaben der Beschwerdeführerin konnte keine soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden. Ein weiteres Vorbringen zur Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wurde nicht erstattet bzw. nachgewiesen.
Bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist auch auf die Buchung eines Rückflugs Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.11.2013, 2013/21/0045; VwGH 02.10.2012 2011/21/0072). Bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ist auch auf die Buchung eines Rückflugs Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 14.11.2013, 2013/21/0045; VwGH 02.10.2012 2011/21/0072).
Dass die Beschwerdeführerin sowohl einen Hin- als auch einen Rückflug gebucht hatte, ist im Licht der soeben zitierten Rechtsprechung grundsätzlich ein Indiz für eine beabsichtigte Wiederausreise. Jedoch ist die Aussagekraft dieses Indizes äußerst beschränkt, da Hin- und Rückflüge oftmals günstiger als Oneway-Flüge sind. So kostet etwa ein Oneway-Flug von Beirut nach Wien (ca. EUR 570,- bis 590,-), im selben Reisemonat wie von der Beschwerdeführerin beabsichtigt, jedoch ein Jahr später, mit einer Fluglinie des von der Beschwerdeführerin gewählten Luftfahrtbündnisses „Star Alliance“, aktuell um etwa EUR 70,- bis 90,- mehr als ein vergleichbarer Hin- und Rückflug (ca. EUR 500,-). Folglich kann selbst bei fehlender Wiederausreiseabsicht die Buchung eines Hin- und Rückfluges anstatt eines Oneway-Flugs aus rein finanziellen Gründen erfolgen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher die Buchung eines Hin- und Rückflugs in diesem Fall nicht geeignet die begründeten Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin zu entkräften.
Im Laufe des Verfahrens gelang es der Beschwerdeführerin somit in Summe nicht, den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts glaubhaft zu machen und hatte sie keinen ausreichenden Nachweis über ihre Verwurzelung im Herkunftsstaat erbracht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: „Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2 Punkt S, o, w, e, i, t, die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG).
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, Punkt (, eins,) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
Anders als § 18 Abs. 4 ASVG schadet es der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung daher nicht, wenn diese nicht den Namen des Genehmigenden enthält, da § 11 Abs. 3 FPG diesen nicht verlangt. Nach § 11 Abs. 3 FPG haben Ausfertigungen lediglich die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Entscheidung und die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Da diese Voraussetzungen zweifelsohne erfüllt sind, handelt es sich bei der Erledigung um einen Bescheid, sodass die rechtzeitige Beschwerde zulässig ist.Anders als Paragraph 18, Absatz 4, ASVG schadet es der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung daher nicht, wenn diese nicht den Namen des Genehmigenden enthält, da Paragraph 11, Absatz 3, FPG diesen nicht verlangt. Nach Paragraph 11, Absatz 3, FPG haben Ausfertigungen lediglich die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Entscheidung und die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Da diese Voraussetzungen zweifelsohne erfüllt sind, handelt es sich bei der Erledigung um einen Bescheid, sodass die rechtzeitige Beschwerde zulässig ist.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde 3.3.1. Allgemeine Ausführung zur Visumverweigerung Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann.
Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich , u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht.
Die belangte Behörde stützt die Visumsverweigerung auf einen Mangel an finanziellen Mitteln (Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex) und alternativ auf eine fehlende Wiederausreiseabsicht (lit. b leg. cit.) der Beschwerdeführerin.Die belangte Behörde stützt die Visumsverweigerung auf einen Mangel an finanziellen Mitteln (Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex) und alternativ auf eine fehlende Wiederausreiseabsicht (Litera b, leg. cit.) der Beschwerdeführerin.
3.3.2. Zur Frage der ausreichenden finanziellen Mitte Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex hat die Behörde das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex hat die Behörde das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Die belangte Behörde führte im Mandatsbescheid vom 17.05.2024, im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.05.2024 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2024 begründend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts in Österreich verfüge. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) sei nicht tragfähig. Ausdrücklich unberücksichtigt ließ die belangte Behörde dabei die vom Einladenden vorgelegten Kontoauszüge über ein Bankguthaben von rund EUR 15.000,-, mit der Begründung, dass dieser Betrag nicht in der elektronischen Verpflichtungserklärung angegeben worden sei und somit nicht gewertet hätte werden können.
Die Beschwerdeführerin bringt dem im Wesentlichen entgegen, über ausreichend finanzielle Mittel zu verfügen. Sie verfüge über ein Vermögen von EUR 569,-. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde die Verpflichtungserklärung ihres Sohnes als nicht tragfähig ansehe. Ihr Sohn beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2.300,- und verfüge über ein Vermögen von EUR 15.326,27 (per 18.05.2024). Auch habe er nachgewiesen, dass er keine Schulden habe.
Dass das Einkommen und Vermögen der Beschwerdeführerin nicht ausreiche wurde ihr bereits im Mandatsbescheid vom 17.05.2024 mittgeteilt. In Bezug auf die vom Einlader behauptete Kontogutschrift von etwa EUR 15.000,- führte die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid lediglich aus, dass dieser Betrag nicht in der elektronischen Verpflichtungserklärung angegeben worden sei und damit nicht gewertet werden könne. Die belangte Behörde führt jedoch nicht aus, worauf sich diese Rechtsansicht stützt und ist sie im Ergebnis auch unzutreffend.
Der Inhalt einer Verpflichtungserklärung besteht darin, dass sich ein Dritter verpflichtet, für in der Zukunft möglicherweise öffentlichen Rechtsträgern entstehenden Kosten, die durch den Aufenthalt des Visumswerbers verursacht werden, zu haften. Der Inhalt erschöpft sich in der Übernahme der Haftung. Dogmatisch gesehen ist die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung eine Mischform zwischen Bürgschaft iSd § 1346 ABGB gegenüber dem Bund und echtem Vertrag zugunsten Dritter mit dem Bund gegenüber anderen Rechtsträgern, wie der OGH zu einer fast wortidenten Verpflichtungserklärung erkannte (OGH 23.10.2019, 1Ob152/19p; vgl auch Muzak, Rechtsfragen betreffend Verpflichtungserklärungen für die Erteilung von Visa migraLex 2012, 2).
Einer ausdrücklichen Annahme durch den Bund bedarf es nicht.Der Inhalt einer Verpflichtungserklärung besteht darin, dass sich ein Dritter verpflichtet, für in der Zukunft möglicherweise öffentlichen Rechtsträgern entstehenden Kosten, die durch den Aufenthalt des Visumswerbers verursacht werden, zu haften. Der Inhalt erschöpft sich in der Übernahme der Haftung. Dogmatisch gesehen ist die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung eine Mischform zwischen Bürgschaft iSd Paragraph 1346, ABGB gegenüber dem Bund und echtem Vertrag zugunsten Dritter mit dem Bund gegenüber anderen Rechtsträgern, wie der OGH zu einer fast wortidenten Verpflichtungserklärung erkannte (OGH 23.10.2019, 1Ob152/19p; , vergleiche auch Muzak, Rechtsfragen betreffend Verpflichtungserklärungen für die Erteilung von Visa migraLex 2012, 2).
Einer ausdrücklichen Annahme durch den Bund bedarf es nicht.
Eine Verpflichtungserklärung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden (Muzak, Rechtsfragen betreffend Verpflichtungserklärungen für die Erteilung von Visa migraLex 2012, 2; mit Verweis auf VwGH 20.06.1996, 95/19/0126). Auch ein bestimmter Inhalt, wie die Angabe des Einkommens und Vermögens des Einladers, ist keine Voraussetzung. Folglich dürfen bei der Beurteilung der finanziellen Tragfähigkeit des Einladers außerhalb der Verpflichtungserklärung gemachte Angaben nicht vollkommen außer Acht gelassen werden.
Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, das vom Einlader vorgebrachte Vermögen von etwa EUR 15.000,- inklusive der beiden vorgelegten Kontoauszüge zu würdigen. Dasselbe gilt für den vorgelegten KSV1870-Infopass. Sie hätte – allenfalls nach Einholung weiterer Ermittlungen – feststellen müssen, ob der Einladende tatsächlich über ein Vermögen von EUR 15.000,- verfügt und diese Feststellung rechtlich dahingehend würdigen, ob dies ausreiche iSd Artikel 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii. Visakodex. Die belangte Behörde wäre somit verpflichtet gewesen, das vom Einlader vorgebrachte Vermögen von etwa EUR 15.000,- inklusive der beiden vorgelegten Kontoauszüge zu würdigen. Dasselbe gilt für den vorgelegten KSV1870-Infopass. Sie hätte – allenfalls nach Einholung weiterer Ermittlungen – feststellen müssen, ob der Einladende tatsächlich über ein Vermögen von EUR 15.000,- verfügt und diese Feststellung rechtlich dahingehend würdigen, ob dies ausreiche iSd Artikel 32 Absatz eins, Litera a, sublit. iii. Visakodex.
Die pauschale Aussage „Die (…) Summe von EUR 15.000,-- wurde nicht in der EVE angegeben und kann somit nicht gewertet werden“ findet weder Deckung im Visakodex noch im FPG oder einer anderen Rechtsquelle. Auch die pauschale Aussage, dass die vom Einlader vorgelegten Kontoauszüge nicht geeignet seien, die erforderliche Liquidität nachzuweisen, weil darauf ein Eigenerlag von EUR 3.520,- ersichtlich sei, ist nicht nachvollziehbar. Die zwei vorgelegten Kontoauszüge – vom 12.04.2024 mit einem Kontostand von EUR 9.860,06 und vom 18.05.2024 mit einem Kontostand von EUR 15.326,27 – zeigen die Kontobewegungen von 02.12.2023 bis 14.05.2023, sohin über einen Zeitraum von fast einem halben Jahr.
Der Bescheid leidet daher an einem Begründungsmangel.
Der Begründungsmangel ist jedoch im gegenständlichen Fall unbeachtlich, da die Beschwerde aufgrund der fehlenden Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin ohnehin abzuweisen ist. Denn selbst wenn der Antrag der Beschwerdeführerin nicht aus dem Grund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex abzuweisen wäre, sind die in Art. 32 Abs. 1 Visakodex genannten Gründen alternativ, sodass eine Abweisung des Antrags auch bei Bejahung des Grundes des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex zu erfolgen hat.Der Begründungsmangel ist jedoch im gegenständlichen Fall unbeachtlich, da die Beschwerde aufgrund der fehlenden Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin ohnehin abzuweisen ist. Denn selbst wenn der Antrag der Beschwerdeführerin nicht aus dem Grund des , Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex abzuweisen wäre, sind die in Artikel 32, Absatz eins, Visakodex genannten Gründen alternativ, sodass eine Abweisung des Antrags auch bei Bejahung des Grundes des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex zu erfolgen hat.
3.3.3. Zur fehlenden Wiederausreiseabsicht Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z. 2 FPG 2005 zu betrachten. Mit dieser Bestimmung hat sich der VwGH grundlegend im Erkenntnis vom 20.12.2007, 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 29.09.2011, 2010/21/0344, wurden die dort angestellten Überlegungen im Wesentlichen auf den Versagungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex übertragen. Für beide Rechtsgrundlagen ist demnach als wesentlich festzuhalten, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden.
Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0189).Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 zu betrachten. Mit dieser Bestimmung hat sich der VwGH grundlegend im Erkenntnis vom 20.12.2007, 2007/21/0104, auseinandergesetzt.
Mit Erkenntnis vom 29.09.2011, 2010/21/0344, wurden die dort angestellten Überlegungen im Wesentlichen auf den Versagungsgrund nach , Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex übertragen. Für beide Rechtsgrundlagen ist demnach als wesentlich festzuhalten, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0189).
Das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104 – dessen Überlegungen auch auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex anzuwenden sind (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344) – führt unmissverständlich aus, dass die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Es ist daher nicht Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, sondern es muss vielmehr unwahrscheinlich sein, dass der Fremde die Gültigkeitsdauer seines Visums überschreitet. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden (vgl. auch Ornezeder in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Art 32 Visakodex (Stand 1.9.2024, rdb.at) Rz E 12).Das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2007, 2007/21/0104 – dessen Überlegungen auch auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex anzuwenden sind (VwGH 29.09.2011, 2010/21/0344) – führt unmissverständlich aus, dass die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
Es ist daher nicht Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, sondern es muss vielmehr unwahrscheinlich sein, dass der Fremde die Gültigkeitsdauer seines Visums überschreitet. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden vergleiche auch Ornezeder in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Artikel 32, Visakodex (Stand 1.9.2024, rdb.at) Rz E 12).
Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde jedoch nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften.
Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen. Diese Zweifel bestehen, wie oben dargelegt, insbesondere an der nicht ausreichenden wirtschaftlichen, sozialen und familiären Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat.
Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf , Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen. Diese Zweifel bestehen, wie oben dargelegt, insbesondere an der nicht ausreichenden wirtschaftlichen, sozialen und familiären Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat.
Die Behörde hat ihren weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt unberechtigt. Im Ergebnis war der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen und die Beschwerde damit abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2298854.1.00