Obsah (8)
§ 19b§ 18aArt. 133§ 13§ 6§ 1Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW244 2266911-1 Spruch, W244 2266911-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 19bB-Gl
BG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang KLEINHAPPEL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion für römisch 40 vom 11.01.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Paragraph 19 b, B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Aufgrund Ihres Antrags vom 01.08.2022 wird Ihnen
§ 18aAbs. 1 i
Vm § 19b B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 1.000,00 zuerkannt. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 4.000,00 wird abgewiesen.“Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Aufgrund Ihres Antrags vom 01.08.2022 wird Ihnen
Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 1.000,00 zuerkannt. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 4.000,00 wird abgewiesen.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bewarb sich am XXXX um den mit Bekanntmachung vom 17.04.2020 ausgeschriebenen und mit E2a/4 bewerteten Arbeitsplatz des XXXX . Diese Stelle wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 mit dem Mitbewerber XXXX besetzt.
- Der Beschwerdeführer bewarb sich am römisch 40 um den mit Bekanntmachung vom 17.04.2020 ausgeschriebenen und mit E2a/4 bewerteten Arbeitsplatz des römisch 40 . Diese Stelle wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 mit dem Mitbewerber römisch 40 besetzt.
- Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in einem Gutachten vom 24.06.2022 fest, dass die Besetzung der genannten Planstelle mit XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung
§ 13Abs. 1 Z 5 B-Gl
BG darstelle.2. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in einem Gutachten vom 24.06.2022 fest, dass die Besetzung der genannten Planstelle mit römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. 3. Mit Schreiben vom 01.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters
§ 18aAbs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 (B-Gl
BG) den Zuspruch eines Ersatzanspruches ab XXXX bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/4 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/4) und seinem tatsächlichen Monatsbezug sowie
§ 18aAbs. 1 i
Vm § 19b B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 5.000,00.3. Mit Schreiben vom 01.08.2022 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters
Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993 (B-GlBG) den Zuspruch eines Ersatzanspruches ab römisch 40 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/4 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/4) und seinem tatsächlichen Monatsbezug sowie
Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 5.000,
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion für XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 01.08.2022
§ 18aAbs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-Gl
BG ein Ersatzanspruch ab 01.01.2021 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, und dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4 oder höher, zuerkannt (Spruchpunkt 1.) sowie ihm aufgrund seines Antrags vom 01.08.2022 auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 18aAbs. 1 i
Vm § 19b B-GlBG ein Entschädigungsbetrag in der Höhe von EUR 300,00 zuerkannt und das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 4.700,00 abgewiesen (Spruchpunkt 2.). 4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion für römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 11.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 01.08.2022
, Paragraph 18 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG ein Ersatzanspruch ab 01.01.2021 in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, und dem Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4, bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 4 oder höher, zuerkannt (Spruchpunkt 1.) sowie ihm aufgrund seines Antrags vom 01.08.2022 auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG ein Entschädigungsbetrag in der Höhe von EUR 300,00 zuerkannt und das Mehrbegehren in der Höhe von EUR 4.700,00 abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
- Gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass die Entschädigung in der Höhe von lediglich EUR 300,00 den Bemessungskriterien der Gesetzesmaterialien sowie der Judikatur nicht gerecht werde.
- Gegen Spruchpunkt
- dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass die Entschädigung in der Höhe von lediglich , EUR 300,00 den Bemessungskriterien der Gesetzesmaterialien sowie der Judikatur nicht gerecht werde.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 10.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Am 25.02.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landeskriminalamt (LKA) XXXX , wo er bis Jänner 2021 etwa neun Jahre lang im XXXX tätig war.Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landeskriminalamt (LKA) römisch 40 , wo er bis Jänner 2021 etwa neun Jahre lang im römisch 40 tätig war. Der Beschwerdeführer bewarb sich am XXXX um den mit Bekanntmachung vom 17.04.2020 ausgeschriebenen und mit E2a/4 bewerteten Arbeitsplatz des XXXX . Diese Stelle wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 mit dem Mitbewerber XXXX besetzt.Der Beschwerdeführer bewarb sich am römisch 40 um den mit Bekanntmachung vom 17.04.2020 ausgeschriebenen und mit E2a/4 bewerteten Arbeitsplatz des römisch 40 . Diese Stelle wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2021 mit dem Mitbewerber römisch 40 besetzt. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in einem Gutachten vom 24.06.2022 fest, dass die Besetzung der genannten Planstelle mit XXXX eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung
§ 13Abs. 1 Z 5 B-Gl
BG darstelle.Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in einem Gutachten vom 24.06.2022 fest, dass die Besetzung der genannten Planstelle mit römisch 40 eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund der Weltanschauung
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. Der Stellenbesetzung ging ein kommissionelles Vorstellungsgespräch in der Landespolizeidirektion XXXX voran, welche zum Ergebnis kam, den Beschwerdeführer für die Besetzung der Stelle zu empfehlen. Der Stellenbesetzung ging ein kommissionelles Vorstellungsgespräch in der Landespolizeidirektion römisch 40 voran, welche zum Ergebnis kam, den Beschwerdeführer für die Besetzung der Stelle zu empfehlen. Im Dezember 2020 nahm der Beschwerdeführer wahr, dass im Zimmer des Mitbewerbers laut gelacht und gesagt wurde: „Denen haben wir es gezeigt.“ Wer dies gesagt hat, kann der Beschwerdeführer nicht angeben. Der Beschwerdeführer kann nur mutmaßen, wer mit diesem Satz gemeint war. Mit Schreiben vom 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer mit – einem standardisierten Vorgehen entsprechendem – Schreiben der belangten Behörde darüber informiert, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden konnte. Der Beschwerdeführer wechselte daraufhin auf eigenen Wunsch in eine andere Gruppe. Auf seinem neuen Arbeitsplatz fühlte der Beschwerdeführer sich von Anfang an wohl, obwohl er emotional an seiner bisherigen Gruppe hing. Zum Mitbewerber hielt er keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer litt in dieser Zeit mehrere Monate lang an diffusen Schlafproblemen und Konzentrationsschwierigkeiten. Er war aus diesem Grund nicht im Krankenstand und/oder in ärztlicher Behandlung. Die psychischen Probleme überlappten sich mit einer Krebserkrankung, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Krankenstand war, sodass eine direkte Kausalität mit der hier gegenständlichen Diskriminierung nicht für die gesamte Dauer nachweisbar ist. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2024 wurde der Beschwerdeführer auf einen mit E2a/7 bewerteten Arbeitsplatz versetzt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt (s. insbesondere den angefochtenen Bescheid vom 11.01.2023, den Antrag vom 01.08.2021, das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 24.06.2022 und das Schreiben der belangten Behörde vom 07.01.2021) in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung. Verlauf und Ergebnis des kommissionellen Vorstellungsgesprächs wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert (s. Seiten 5 ff. des Verhandlungsprotokolls) und sind nicht strittig. Dass das Schreiben vom 07.01.2021 einem standardisierten Vorgehen entspricht, konnte die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dartun (s. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Dass der Beschwerdeführer wahrnahm, dass im Zimmer des Mitbewerbers laut gelacht und gesagt wurde: „Denen haben wir es gezeigt.“ wurde vom Beschwerdeführer weitgehend übereinstimmend im Antrag vom 01.08.2021, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung (s. Seiten 4 f. und 8 des Verhandlungsprotokolls) angegeben und vom Behördenvertreter nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, wer dies gesagt hat, und er nur mutmaßen kann, wer mit diesem Satz gemeint war, wurde vom Beschwerdeführer so selbst angegeben (s. Seite 4 des Antrags vom 01.08.2021: „Von wem dies gesagt wurde, kann ich nicht angeben.“ und Seite 8 des Verhandlungsprotokolls: „Wen sie damit gemeint haben, dazu will ich nichts sagen. Es sind nur Mutmaßungen von mir. Subjektiv könnte ich sagen, wer damit gemeint war.“). Die Feststellungen zum Gruppenwechsel im Jänner 2021 und zum mit Wirksamkeit vom 01.07.2024 erfolgten Wechsel auf einen mit E2a/7 bewerteten Arbeitsplatzes beruhen auf dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung (s. Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls). Dass sich der Beschwerdeführer auf seinem neuen Arbeitsplatz von Anfang an wohlgefühlt hat, obwohl er emotional an seiner bisherigen Gruppe hing, und dass er zum Mitbewerber keinen Kontakt mehr hielt, konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (s. Seiten 4 f. des Verhandlungsprotokolls: „RI: Gab es irgendwelche Repressalien? BF: Nein, ich habe ja die Gruppe gewechselt und keinen Kontakt mehr zu ihm gehalten. Es sind total unterschiedliche Arbeitsfelder. RI: Haben Sie jemals unter ihm gearbeitet? BF: Unter ihm nicht, auch vorher nie, weil er nie bei der Zielfahndung gearbeitet hat. Ich konnte dann dort nicht mehr bleiben, nachdem sie seinen Triumph gefeiert hatten. Schweren Herzens habe ich die Zielfahndung verlassen, wo ich neun Jahr lang gearbeitet hatte. RI: Haben Sie sich im neuen Fachbereich schnell wohlgefühlt? BF: Ja, die Mitarbeiter hatte ich sowieso gekannt. Es war einfach ein Neubeginn für mich. Mein Herz ist jedoch weiterhin an der Zielfahndung gehangen.“). Die Feststellungen zu den Schlafproblemen und Konzentrationsstörungen sowie zur Krebserkrankung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. insbesondere Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, lauten in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:3.1.
- Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, lauten in der geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: „Geltungsbereich § 1.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, fürParagraph eins,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
- Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
- -
- [...]
(2)-
(4)[...]“ „2. Hauptstück Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 13.
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 1Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13,
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- -
- [...]
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- -
- [...]
(2)[...]“ „Begriffsbestimmungen § 13a.
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a,
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in , Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)-
(4)[...]“ „
- Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das
- und
- Hauptstück
- Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten § 18a.
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a,
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
- bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
- im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.“ „Erlittene persönliche Beeinträchtigung § 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.“ 3.1.2.
§ 19bB-Gl
BG ist die Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.3.1.2.
Paragraph 19 b, B-GlBG ist die Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert. Den Gesetzesmaterialien zu § 19b B-GlBG ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbiete (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) und die Richtlinie 2006/54 EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie) die Mitgliedstaaten verpflichte, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, solle die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden (ErläutRV 2003 BlgNR
- GP, 21).Den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 19 b, B-GlBG ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbiete (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) und die Richtlinie 2006/54 EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie) die Mitgliedstaaten verpflichte, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, solle die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden (ErläutRV 2003 BlgNR
- GP, 21). Für die Bemessung des immateriellen Schadens sind Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände ebenso wie die Nachwirkungen der Diskriminierung relevant. Der OGH hat dazu in einer Entscheidung zum gleich gelagerten Gleichbehandlungsgesetz ausgeführt, dass es nahe liege, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (OGH 05.06.2008, 9 ObA 18/08z). Bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Globalbemessung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Der Ausgleich des erlittenen Schadens für die persönliche Beeinträchtigung muss auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen (VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009; 06.10.2021, Ro 2020/12/0012). Die unionsrechtlichen Vorgaben erfordern dabei Vorschriften der Mitgliedstaaten, die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig abdeckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009 mit Verweis auf EuGH 17.05.2014, C-407/14, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad Espana SA). 3.1.3.
Art. 130Abs.
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensausübung im Sinne des Gesetztes erweist, dies vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessenübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden, wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).3.1.3.
Artikel 130
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensausübung im Sinne des Gesetztes erweist, dies vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessenübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden, wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). 3.1.4. Im gegenständlichen Fall sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 300,00 als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 18aAbs. 1 i
Vm § 19b B-GlBG zu. Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung.3.1.4. Im gegenständlichen Fall sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 300,00 als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung
Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG zu. Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen die Höhe der zugesprochenen Entschädigung. 3.1.
- In diesem Zusammenhang ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass eine Teilrechtskraftfähigkeit des von der Behörde bereits zugesprochenen Vermögensschadens nicht eintreten kann (vgl. VwGH 03.09.2014, Ro 2014/12/0012). Gegenstand des Verfahrens ist somit die gänzliche Bemessung des Vermögensschadens. Nicht verfahrensgegenständlich ist die tatsächliche Beseitigung der von der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellten Diskriminierungen, insoweit dies nicht Einfluss auf die vorzunehmende Bemessung der Höhe der Entschädigung hatte.3.1.
- In diesem Zusammenhang ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass eine Teilrechtskraftfähigkeit des von der Behörde bereits zugesprochenen Vermögensschadens nicht eintreten kann vergleiche VwGH 03.09.2014, Ro 2014/12/0012). Gegenstand des Verfahrens ist somit die gänzliche Bemessung des Vermögensschadens. Nicht verfahrensgegenständlich ist die tatsächliche Beseitigung der von der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellten Diskriminierungen, insoweit dies nicht Einfluss auf die vorzunehmende Bemessung der Höhe der Entschädigung hatte. 3.1.
- Hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Ersatzbetrages ist anzuführen, dass es sich hierbei – wie der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist – um eine Ermessensentscheidung handelt, somit die Prüfung des Verwaltungsgerichts primär darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. 3.1.
- Verfahrensgegenständlich schloss sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vollumfänglich den Feststellungen im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission an. Zur erlittenen persönlichen Beeinträchtigung wurde im Bescheid ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer konkrete Beispiele oder ihm widerfahrene Situationen, wie sich der ausführlich dargelegte Diskriminierungssachverhalt auf ihn außerhalb des Vermögensschadens ausgewirkt haben sollte, nicht angeführt würden. Als einziges im Antrag enthaltenes Vorbringen, das sich darauf beziehen ließe, sei das aus einem Büro der Kollegen vernommene Lachen gefolgt von der Wortfolge: „Denen haben wir es gezeigt.“ gewesen. Eine dadurch hervorgerufene maßgebliche Kränkung dürfte, sofern diese zunächst möglicherweise vorhanden war, mittlerweile offensichtlich wieder abgeflaut sein. Unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in der vorgebrachten Erheblichkeit in der Höhe von EUR 300,00 aufgrund der Diskriminierung und der damit verbundenen persönlichen Beeinträchtigung angemessen sei und einen wirksamen Ausgleich bilde. Darüber hinaus sei die Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte der Behördenvertreter die Vorgehensweise bei der Ermessensausübung insofern, als dass das Abhalten eines Hearings wie im vorliegenden Fall die Ausnahme sei und dafür spreche, dass zwischen den Mitbewerbern nur ein kleiner Unterschied gewesen sei, dass der Beschwerdeführer unter dem zum Zug gekommenen Mitbewerber nicht seinen Dienst versehen musste und dass im Antrag lediglich der im angefochtenen Bescheid genannte Vorfall und sonst keine weiteren persönlichen Beeinträchtigungen vorgebracht worden seien. 3.1.
- Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 01.08.2022 nur sehr rudimentäre Ausführungen zu seiner erlittenen persönlichen Beeinträchtigung machte, welche sich im Wesentlichen auf das Anführen jenes Vorfalles beschränkte, bei welchem der Beschwerdeführer aus einem Büro der Kollegen ein Lachen gefolgt von der Wortfolge: „Denen haben wir es gezeigt.“ vernommen hatte. Dies entbindet die Behörde jedoch nicht davon, umfassende Feststellungen zu Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung zu treffen und gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren dazu zu führen. Indem die belangte Behörde sich bei der Abwägung
§ 19bB-Gl
BG lediglich den im angefochtenen Bescheid genannten Vorfall und die abschreckende und präventive Wirkung der Entschädigung einbezogen und sich somit nicht mit allen nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermittelten und oben festgestellten Aspekten der persönlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese in ihre Gesamtbetrachtung miteinbezogen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, sein Ermessen an die Stelle jenes der belangten Behörde zu setzen.Indem die belangte Behörde sich bei der Abwägung
Paragraph 19 b, B-GlBG lediglich den im angefochtenen Bescheid genannten Vorfall und die abschreckende und präventive Wirkung der Entschädigung einbezogen und sich somit nicht mit allen nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermittelten und oben festgestellten Aspekten der persönlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese in ihre Gesamtbetrachtung miteinbezogen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, sein Ermessen an die Stelle jenes der belangten Behörde zu setzen. 3.1.
- Hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist im vorliegenden Verfahren zunächst zu berücksichtigen, dass die unsachliche Vorgehensweise der Behörde bei der Besetzung der gegenständlichen Planstelle für den Beschwerdeführer eine Kränkung des Beschwerdeführers hervorrief. Allerdings ist hinsichtlich des geschilderten Vorfalls, bei welchem der Beschwerdeführer wahrnahm, dass im Zimmer des Mitbewerbers laut gelacht und gesagt wurde: „Denen haben wir es gezeigt.“, auch einschränkend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wer dies gesagt hat, und er nur mutmaßen konnte, wer mit diesem Satz gemeint war. Soweit der Beschwerdeführer es als kränkend empfand, nur über ein begründungsloses Schreiben über die Nichtbetrauung mit der hier gegenständlichen Planstelle informiert worden zu sein, ist miteinzubeziehen, dass die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dartun konnte, dass es sich hierbei um ein standardisiertes Vorgehen bei Nachbesetzungen handelte. Berücksichtigung findet bei der Bemessung der Entschädigung weiters, dass der Beschwerdeführer mehrere Monate lang an diffusen Schlafproblemen und Konzentrationsschwierigkeiten litt, wobei andererseits einschränkend in die Abwägung aufzunehmen ist, dass diese kein Ausmaß erreichten, dass der Beschwerdeführer sich aus diesem Grund in einen Krankenstand und/oder ärztliche Behandlung begeben hätte, und dass sich die psychischen Probleme mit einer Krebserkrankung überlappten, sodass eine direkte Kausalität mit der hier gegenständlichen Diskriminierung nicht für die gesamte Dauer nachweisbar ist. In die Überlegungen hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung ist zudem auch miteinzubeziehen, dass der Beschwerdeführer nach der Betrauung des Mitbewerbers mit der gegenständlichen Planstelle auf eigenen Wunsch in eine andere Gruppe wechselte und sich auf seinem neuen Arbeitsplatz von Anfang an wohlfühlte, obwohl er emotional an seiner bisherigen Gruppe hing. Er musste daher auch nicht mit dem Mitbewerber (als seinem Vorgesetzten) zusammenarbeiten und Kontakt zu ihm halten. Das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm durch die Diskriminierung ein beruflicher Nachteil für künftige Bewerbungen entstünde, wurde schon mit der Versetzung des Beschwerdeführers auf einen mit E2a/7 – und somit deutlich höher – bewerteten Arbeitsplatz mit Wirksamkeit vom 01.07.2024 entkräftet. Jedenfalls mit der Betrauung des Beschwerdeführers mit dem genannten Arbeitsplatz endeten die Diskriminierungen des Beschwerdeführers. Ein besonders schweres Verschulden der belangten Behörde ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Ablauf des Bewerbungsverfahrens nicht abzuleiten. In Ausübung seines Ermessens gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Einzelfall zum Ergebnis, dass – auch im Vergleich mit Zusprüchen in anderen Verfahren (vgl. zB die Aufstellung von Beispielen bei Mair in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 18a B-GlBG Rz 12 [Stand 1.1.2022, rdb.at]) – eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.000,00 für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angemessen ist. Darüber hinaus ist diese Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, womit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den unionsrechtlichen Vorgaben Genüge getan wird. In Ausübung seines Ermessens gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher im vorliegenden Einzelfall zum Ergebnis, dass – auch im Vergleich mit Zusprüchen in anderen Verfahren vergleiche zB die Aufstellung von Beispielen bei Mair in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 18 a, B-GlBG Rz 12 [Stand 1.1.2022, rdb.at]) – eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.000,00 für die erlittene persönliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angemessen ist. Darüber hinaus ist diese Entschädigung hinreichend abschreckend und präventiv, womit ähnlich gelagerte Fälle zukünftig verhindert werden sollen und den unionsrechtlichen Vorgaben Genüge getan wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermessensübung ist – wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden – als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermessensübung ist – wenn sie nicht unvertretbar erfolgt ist und alle Umstände frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden – als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2266911.1.00