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{'item': 'W246 2275547-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW246 2275547-1 Spruch, W246 2275547-1/17E im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24.04.2023, Zl. 2023-0.201.247, betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24.04.2023, Zl. 2023-0.201.247, betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.10.2021 insgesamt 73 Schwerarbeitsmonate iSd § 15b BDG 1979 aufweist.“ „Es wird festgestellt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.10.2021 insgesamt 73 Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, BDG 1979 aufweist.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 07.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate iSd § 15b Abs. 3 BDG 1979. 1. Mit Schreiben vom 07.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979. 2. Daraufhin legte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2022 die Ergebnisse der Ermittlungen zu den von ihm im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Berufstätigkeiten dar (Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 03.03.2022 betreffend den vom Beschwerdeführer vom 01.09.2005 bis 31.03.2008 innegehabten Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters und Zweitkoordinators im Büro 3.1, Gruppe 3.1.4, organisierte Kriminalität, im Bundeskriminalamt [in der Folge: BKA]; Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 15.02.2022 betreffend den vom 01.04.2008 bis 21.09.2011 innegehabten Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters im Büro 3.6 [später 3.4], Schlepperei / Menschenhandel, im BKA; Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 24.02.2022 v.a. betreffend den vom 22.09.2011 bis 31.03.2017 innegehabten Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters im Büro 3.2, Referat 3.2.3, Cold Case-Management, im BKA; Stellungnahme des Vorgesetzten XXXX vom 18.02.2022 v.a. betreffend den vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 innegehabten Arbeitsplatz eines Referatsleiters im Büro 3.2, Referat 3.2.2, Eigentumskriminalität, im BKA; Stellungnahme der Vorgesetzten XXXX vom 25.02.2022 betreffend den vom 01.04.2018 bis 31.10.2021 innegehabten Arbeitsplatz eines Referatsleiters im Büro 3.2, Referat 3.2.5, Diebstahlskriminalität, im BKA), woraus sich – aufgrund der Berufstätigkeiten in den Büros 3.1 und 3.6 (später 3.4) sowie teilweise im Referat 3.2.5 im Büro 3.2 – aus Sicht der Behörde insgesamt 86 Schwerarbeitsmonate ergeben würden. Die Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen.2. Daraufhin legte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2022 die Ergebnisse der Ermittlungen zu den von ihm im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Berufstätigkeiten dar (Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 03.03.2022 betreffend den vom Beschwerdeführer vom 01.09.2005 bis 31.03.2008 innegehabten Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters und Zweitkoordinators im Büro 3.1, Gruppe 3.1.4, organisierte Kriminalität, im Bundeskriminalamt [in der Folge: BKA]; Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 15.02.2022 betreffend den vom 01.04.2008 bis 21.09.2011 innegehabten Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters im Büro 3.6 [später 3.4], Schlepperei / Menschenhandel, im BKA; Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 24.02.2022 v.a. betreffend den vom 22.09.2011 bis 31.03.2017 innegehabten Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters im Büro 3.2, Referat 3.2.3, Cold Case-Management, im BKA; Stellungnahme des Vorgesetzten römisch 40 vom 18.02.2022 v.a. betreffend den vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 innegehabten Arbeitsplatz eines Referatsleiters im Büro 3.2, Referat 3.2.2, Eigentumskriminalität, im BKA; Stellungnahme der Vorgesetzten römisch 40 vom 25.02.2022 betreffend den vom 01.04.2018 bis 31.10.2021 innegehabten Arbeitsplatz eines Referatsleiters im Büro 3.2, Referat 3.2.5, Diebstahlskriminalität, im BKA), woraus sich – aufgrund der Berufstätigkeiten in den Büros 3.1 und 3.6 (später 3.4) sowie teilweise im Referat 3.2.5 im Büro 3.2 – aus Sicht der Behörde insgesamt 86 Schwerarbeitsmonate ergeben würden. Die Behörde gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu innerhalb gesetzter Frist Stellung zu nehmen. 3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 19.07.2022 im Wege seines damaligen Rechtsvertreters Stellung, in dem er den Ausführungen der Behörde zu den nicht als Schwerarbeitsmonate beurteilten Zeiten auf den Arbeitsplätzen in den Referaten 3.2.3, 3.2.2 und teilweise 3.2.5 jeweils im Büro 3.2 mittels näherer Darlegungen entgegentrat. 4. Mit Schreiben vom 30.01.2023 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass mit Stichtag 31.10.2021 31 Monate der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum als Schwerarbeitsmonate zu bewerten seien (§ 15b BDG 1979).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass mit Stichtag 31.10.2021 31 Monate der Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Zeitraum als Schwerarbeitsmonate zu bewerten seien (Paragraph 15 b, BDG 1979). Dazu führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten im Büro 3.1 überwiegend operativ im wachespezifischen Außendienst tätig gewesen sei, der mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden Gefahren deutlich übersteigen würden, verbunden gewesen sei, weshalb die von ihm dort geleisteten Zeiten (31 Monate) als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien. Zu den vom Beschwerdeführer im Büro 3.6 (später 3.4) und im Büro 3.2 (in den Referaten 3.2.3, 3.2.2 und 3.2.5) ausgeübten Tätigkeiten hielt die Behörde nach Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen von unter § 1 Abs. 4 lit.

  1. a)der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 subsumierbarem Außendienst und nach näheren Ausführungen zu den dort innegehabten Arbeitsplätzen fest, dass diese Tätigkeiten zum Großteil qualitativ und somit insgesamt quantitativ die Voraussetzungen für ihre Qualifikation als Schwerarbeitsmonate nicht erfüllen würden, weshalb es insoweit nicht zu einer Feststellung von Schwerarbeitsmonaten kommen könne. Dazu führte die Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten im Büro 3.1 überwiegend operativ im wachespezifischen Außendienst tätig gewesen sei, der mit besonders hohen Gefahren, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden Gefahren deutlich übersteigen würden, verbunden gewesen sei, weshalb die von ihm dort geleisteten Zeiten (31 Monate) als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien. Zu den vom Beschwerdeführer im Büro 3.6 (später 3.4) und im Büro 3.2 (in den Referaten 3.2.3, 3.2.2 und 3.2.5) ausgeübten Tätigkeiten hielt die Behörde nach Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen von unter Paragraph eins, Absatz 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, subsumierbarem Außendienst und nach näheren Ausführungen zu den dort innegehabten Arbeitsplätzen fest, dass diese Tätigkeiten zum Großteil qualitativ und somit insgesamt quantitativ die Voraussetzungen für ihre Qualifikation als Schwerarbeitsmonate nicht erfüllen würden, weshalb es insoweit nicht zu einer Feststellung von Schwerarbeitsmonaten kommen könne. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen zu den auf den Arbeitsplätzen im Büro 3.6 (später 3.4) und im Büro 3.2 (in den Referaten 3.2.3, 3.2.2 und 3.2.5) ausgeübten Tätigkeiten mit näheren Darlegungen entgegentrat und unter konkreter Anführung von Zeugen XXXX die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den im Bescheid getroffenen Ausführungen zu den auf den Arbeitsplätzen im Büro 3.6 (später 3.4) und im Büro 3.2 (in den Referaten 3.2.3, 3.2.2 und 3.2.5) ausgeübten Tätigkeiten mit näheren Darlegungen entgegentrat und unter konkreter Anführung von Zeugen römisch 40 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. 7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.07.2023 vorgelegt. 8. Mit Schreiben vom 26.03.2024 gab der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein mit ihm bestehendes Vollmachtsverhältnis bekannt. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen ( XXXX [ehemaliger Leiter des Büros 3.6, später 3.4]; XXXX [ehemaliger Leiter des Büros 3.2], XXXX [ehemaliger interimistischer Leiter des Büros 3.2] und XXXX [Leiterin des Büros 3.2]) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum auf den von ihm inngehabten Arbeitsplätzen (im Büro 3.6 [später 3.4] und im Büro 3.2 [in den Referaten 3.2.3, 3.2.2 und 3.2.5]) ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor (Stellungnahme der XXXX vom 22.10.2021 im Verfahren des Bediensteten XXXX betreffend die Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate; Dienstplan- und Dienststundenübersichten betreffend Mehrdienstleistungen im Rahmen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Büro 3.6 [später 3.4]), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.09.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen ( römisch 40 [ehemaliger Leiter des Büros 3.6, später 3.4]; römisch 40 [ehemaliger Leiter des Büros 3.2], römisch 40 [ehemaliger interimistischer Leiter des Büros 3.2] und römisch 40 [Leiterin des Büros 3.2]) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum auf den von ihm inngehabten Arbeitsplätzen (im Büro 3.6 [später 3.4] und im Büro 3.2 [in den Referaten 3.2.3, 3.2.2 und 3.2.5]) ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung mehrere Unterlagen vor (Stellungnahme der römisch 40 vom 22.10.2021 im Verfahren des Bediensteten römisch 40 betreffend die Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate; Dienstplan- und Dienststundenübersichten betreffend Mehrdienstleistungen im Rahmen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Büro 3.6 [später 3.4]), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden. 10. Mit Schreiben vom 16.09.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2024 zur Erhebung von Einwendungen innerhalb zweiwöchiger Frist. 11. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 25.09.2024 Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2024 und brachte zudem weitere Unterlagen in Vorlage (Erlass der Behörde vom 05.08.2016 betreffend die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 4 GehG für Mehrdienstleistungen, Zl. BMI-PA1000/2018-I/1/e/2016; Dienstplan- und Dienststundenübersichten sowie Zeitnachweislisten betreffend Mehrdienstleistungen im Rahmen seiner Berufstätigkeiten im Büro 3.6 [später 3.4] und im Referat 3.2.3 im Büro 3.2).11. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 25.09.2024 Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2024 und brachte zudem weitere Unterlagen in Vorlage (Erlass der Behörde vom 05.08.2016 betreffend die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, Absatz 4, GehG für Mehrdienstleistungen, Zl. BMI-PA1000/2018-I/1/e/2016; Dienstplan- und Dienststundenübersichten sowie Zeitnachweislisten betreffend Mehrdienstleistungen im Rahmen seiner Berufstätigkeiten im Büro 3.6 [später 3.4] und im Referat 3.2.3 im Büro 3.2). 12. Mit Beschluss vom 11.10.2024 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht das Verhandlungsprotokoll vom 13.09.2024 iSd vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.09.2024 erhobenen Einwendungen. 13. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 28.11.2024 fort. Dabei wurden die zur Verhandlung geladenen Zeugen ( XXXX [ehemaliger Leiter der Abteilung für allgemeine und organisierte Kriminalität] und XXXX [Bediensteter des Referats 3.2.5 im Büro 3.2) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum auf den von ihm im Büro 3.2 in den Referaten 3.2.3 und 3.2.5 ausgeübten Tätigkeiten befragt. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters den Bescheid vom 07.04.2022 betreffend die Anrechnung von Schwerarbeitsmonaten des Zeugen XXXX für seine Tätigkeiten im Referat 3.2.5 vor.13. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die öffentliche mündliche Verhandlung am 28.11.2024 fort. Dabei wurden die zur Verhandlung geladenen Zeugen ( römisch 40 [ehemaliger Leiter der Abteilung für allgemeine und organisierte Kriminalität] und römisch 40 [Bediensteter des Referats 3.2.5 im Büro 3.2) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum auf den von ihm im Büro 3.2 in den Referaten 3.2.3 und 3.2.5 ausgeübten Tätigkeiten befragt. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters den Bescheid vom 07.04.2022 betreffend die Anrechnung von Schwerarbeitsmonaten des Zeugen römisch 40 für seine Tätigkeiten im Referat 3.2.5 vor. 14. Schließlich setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung am 03.03.2025 fort und befragte den Beschwerdeführer ergänzend v.a. zum konkreten Ausmaß der von ihm im gegenständlichen Zeitraum im Außendienst geleisteten Tätigkeiten und ihrem Gefährdungspotential. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der im gegenständlichen Zeitraum auf folgenden Arbeitsplätzen im BKA tätig war:1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, der im gegenständlichen Zeitraum auf folgenden Arbeitsplätzen im BKA tätig war: ● 01.09.2005 bis 31.03.2008: Spezialsachbearbeiter und Zweitkoordinator im Büro 3.1, Gruppe 3.1.4 (organisierte Kriminalität) ● 01.04.2008 bis 21.09.2011: Spezialsachbearbeiter im Büro 3.6 (später 3.4) (Schlepperei / Menschenhandel) ● 22.09.2011 bis 31.03.2017: Hauptsachbearbeiter im Büro 3.2, Referat 3.2.3 (Cold Case-Management) ● 01.04.2017 bis 31.03.2018: Referatsleiter im Büro 3.2, Referat 3.2.2 (Eigentumskriminalität) ● 01.04.2018 bis 31.10.2021: Referatsleiter im Büro 3.2, Referat 3.2.5 (Diebstahlskriminalität) Er bezog im gegenständlichen Zeitraum durchgehend die pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG und zudem bei Erbringung von Mehrdienstleistungen die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 1, 2 und 4 leg.cit.Er bezog im gegenständlichen Zeitraum durchgehend die pauschalierte Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Absatz 3, GehG und zudem bei Erbringung von Mehrdienstleistungen die Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Absatz eins, 2 und 4 leg.cit. 1.2.1. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz als Spezialsachbearbeiter und Zweitkoordinator im Büro 3.1 folgende Tätigkeiten aus: 1. Ermittlungen bei schweren, gerichtlich strafbaren Handlungen auf ihre Relevanz für den Bereich der organisierten Kriminalität und Durchführung operativer Amtshandlungen (wie etwa Hausdurchsuchungen und Festnahmen) 2. Sammeln, Bewerten und Evidenthalten von Informationen mit Relevanz für den Bereich der organisierten Kriminalität und Aufbereitung dieser Informationen für die Verwertung durch die Leitungsebene 3. Betreuung bestimmter Einzelprojekte des Fachbereichs 4. Koordination, Organisation, Dienstplanung und Dienstführung des Fachbereichs als Zweitkoordinator 5. internationaler Schriftverkehr, insbesondere mit ausländischen Dienststellen, die den Fachbereich betrafen 6. Mitwirkung an der Auswahl sowie Einführung und Einschulung neuer Mitarbeiter für den Fachbereich Diese Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß (von ca. 70 bis 80% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. v.a. den Pkt. 1.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 20 bis 30%) im Innendienst (vgl. etwa die Pkt. 2., 5. und 6.) ausgeübt, wobei mit den im Rahmen des Außendienstes geleisteten Tätigkeiten ständig ein hohes Gefährdungspotential verbunden war.Diese Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß (von ca. 70 bis 80% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. v.a. den Pkt. 1.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 20 bis 30%) im Innendienst vergleiche etwa die Pkt. 2., 5. und 6.) ausgeübt, wobei mit den im Rahmen des Außendienstes geleisteten Tätigkeiten ständig ein hohes Gefährdungspotential verbunden war. 1.2.2. Auf dem Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters im Büro 3.6 (später 3.4) führte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus: 1. Bewertung und Beurteilung von erlangten Informationen in Bezug auf weiterführende einsatztaktische Möglichkeiten sowie den Einsatz von technischen Mitteln – operative Analyse 2. Herstellung und Pflege von Kontakten mit anderen Organisationseinheiten, die für den Zuständigkeitsbereich von Bedeutung sind 3. innerorganisatorische Tätigkeiten wie Journal- und andere bürospezifische Systemdienste 4. Koordinierung und Führung von allgemeinen Akten und Ermittlungsakten (auch durch Telefonüberwachungen, Observationen, Vernehmungen, Rufdatenrückerfassungen, Einsätze als verdeckter Ermittler, etc.) sowie Abwicklung des dazugehörigen Schriftverkehrs, insbesondere Verfassen von Berichten, Sachverhaltsdarstellungen und Anzeigen sowie Anleitung und Hilfestellung für die Mitarbeiter im Referat zu diesen Aufgaben 5. Führen von Ermittlungen unter Zuhilfenahme von technischen Einsatzmitteln sowie Priorierungstätigkeiten 6. Führung und Mitarbeit bei strafprozessualen Maßnahmen wie Vollziehung von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen sowie Durchführung von Fahndungsmaßnahmen und Festnahmen; Abwicklung von Rechtshilfemaßnahmen oder europäischen Ermittlungsanordnungen 7. Informationsbeschaffung durch Werben, Führen und Abschöpfen von Quellen und Informanten, Durchführung von Sonderbefragungen 8. regelmäßige Koordinierung und Teilnahme an den EMPACT Joint Action Days Die auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (von ca. 70% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. v.a. die Pkt. 4. bis 8.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 30%) im Innendienst (vgl. insbesondere die Pkt. 1. und 3., aber auch die Pkt. 4. und 6.) ausgeübt, wobei mit den von ihm im Rahmen des Außendienstes vollzogenen Tätigkeiten ständig ein hohes Gefährdungspotential einhergegangen ist.Die auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (von ca. 70% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. v.a. die Pkt. 4. bis 8.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 30%) im Innendienst vergleiche insbesondere die Pkt. 1. und 3., aber auch die Pkt. 4. und 6.) ausgeübt, wobei mit den von ihm im Rahmen des Außendienstes vollzogenen Tätigkeiten ständig ein hohes Gefährdungspotential einhergegangen ist. 1.2.3. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters im Referat 3.2.3 folgende Tätigkeiten aus: 1. Entgegennahme sämtlicher Berichte und Meldungen im Kriminalitätsbereich von in- und ausländischen Dienststellen sowie Schriftverkehr mit dem In- und Ausland zum Zweck der Erlangung aller notwendigen Daten und Unterlagen mit dem Ziel der Koordination überregionaler und internationaler Ermittlungen, inklusive Durchführung von Ermittlungen (Telefonüberwachungen, Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen, Abschöpfen von Quellen und Informanten samt Sonderbefragungen, Observationen, Fahndungsmaßnahmen, Sicherstellungen), Festnahmen, Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen und Anzeigeerstattungen an Gerichte 2. internationale Zusammenarbeit durch direkte Kontaktaufnahme mit ausländischen Sicherheitsdienststellen, Führung der Korrespondenz mit dem Generalsekretariat und mit allen zuständigen Landeszentralbüros, insbesondere bei Festnahmen von Straftätern zum Zweck der Identitätsfeststellung; Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste 3. Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen aus dem In- und Ausland Diese Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß (von ca. 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. die Pkt. 1. und 2.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 40%) im Innendienst (vgl. den Pkt. 3., aber auch die Pkt. 1. und 2.) ausgeübt. Von den vom Beschwerdeführer insgesamt im Außendienst geleisteten Tätigkeiten betrafen jene der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen den größten Teil, wobei innerhalb der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen jene von Auskunftspersonen und Zeugen gegenüber jenen von Verdächtigen vom Beschwerdeführer häufiger durchgeführt wurden. Mit den im Rahmen des Außendienstes von ihm geleisteten Tätigkeiten war teilweise ein hohes Gefährdungspotential (wie v.a. bei Festnahmen) und teilweise ein durchschnittliches Gefährdungspotential (wie etwa bei Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen und Zeugen) verbunden. Die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten erfolgten stets auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft.Diese Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß (von ca. 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. die Pkt. 1. und 2.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 40%) im Innendienst vergleiche den Pkt. 3., aber auch die Pkt. 1. und 2.) ausgeübt. Von den vom Beschwerdeführer insgesamt im Außendienst geleisteten Tätigkeiten betrafen jene der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen den größten Teil, wobei innerhalb der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen jene von Auskunftspersonen und Zeugen gegenüber jenen von Verdächtigen vom Beschwerdeführer häufiger durchgeführt wurden. Mit den im Rahmen des Außendienstes von ihm geleisteten Tätigkeiten war teilweise ein hohes Gefährdungspotential (wie v.a. bei Festnahmen) und teilweise ein durchschnittliches Gefährdungspotential (wie etwa bei Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen und Zeugen) verbunden. Die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten erfolgten stets auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft. 1.2.4. Auf dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters im Referat 3.2.2 führte der Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten aus: 1. Schulungs- bzw. Vortragstätigkeit im spezifischen Deliktsbereich 2. Teilnahme an nationalen und internationalen Konferenzen 3. Leitung, Steuerung und Koordinierung der nachgeordneten Sicherheitsdienststellen in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten der allgemeinen Kriminalität, insbesondere der Eigentumskriminalität 4. Leitung operativer Arbeits- und Koordinationsbesprechungen mit nationaler und internationaler Beteiligung zwecks Durchführung konkreter und kriminaltaktischer Bekämpfungsmaßnahmen 5. Anwendung von analytischem Methoden- und Fachwissen im Bereich der operativen und strategischen Kriminalanalyse insbesondere
  2. a)Verbrechensmuster-Analyse, welche die Art, Ausbreitung und Entwicklung von Kriminalität im Allgemeinen oder besonderer Formen innerhalb eines definierten Gebietes und während einer bestimmten Zeit untersucht
  3. b)Vergleichs-Fallanalyse, welche mehrere Einzelfälle vergleicht, um Serientaten zu entdecken, um darauf polizeilich reagieren zu können
  4. c)Verbrechergruppen-Analyse, welche darauf ausgerichtet ist, Informationen, die über eine kriminelle Gruppe vorhanden sind, so zu organisieren oder weitere Informationen zu beschaffen, sodass die Gruppenstruktur und die Rolle des Einzelnen in der Gruppe ermittelt und dargestellt werden kann 6. Erstellung von Österreich weiten Lage- und Sicherheitsberichten im spezifischen Deliktsbereich 7. Führung des internationalen Schriftverkehrs im Rahmen von Interpol und Schengen 8. Durchführung von exekutiven Einsätzen im Aufgabenbereich des BKA (samt Vollziehung von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen, Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, Sicherstellungen, Festnahmen, Telefonüberwachungen, Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen sowie Abschöpfen von Quellen und Informanten samt Sonderbefragungen) 9. Durchführung von Flugüberstellungen von Auslieferungshäftlingen 10. Verrichtung von Journaldiensten und den damit verbundenen Aufgabenstellungen 11. Vorbereitung und Koordinierung / Steuerung / Durchführung von Medienberichten und Medienarbeit über Auftrag der Büroleitung und nach Rücksprache mit der Pressestelle Die angeführten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. v.a. die Pkt. 8. und 9.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 40 bis 45%) im Innendienst (vgl. etwa die Pkt. 1. und 6.) ausgeübt. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Referat stets gleichzeitig eine größere Anzahl von Fällen zu bearbeiten, die meistens Tätergruppen betrafen, weshalb innerhalb der Tätigkeiten der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen die Vernehmungen von Verdächtigen den größten Teil betrafen. Mit den im Rahmen des Außendienstes von ihm auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten war teilweise ein hohes Gefährdungspotential verbunden. Die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten erfolgten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft.Die angeführten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer insgesamt im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. v.a. die Pkt. 8. und 9.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 40 bis 45%) im Innendienst vergleiche etwa die Pkt. 1. und 6.) ausgeübt. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Referat stets gleichzeitig eine größere Anzahl von Fällen zu bearbeiten, die meistens Tätergruppen betrafen, weshalb innerhalb der Tätigkeiten der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen die Vernehmungen von Verdächtigen den größten Teil betrafen. Mit den im Rahmen des Außendienstes von ihm auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten war teilweise ein hohes Gefährdungspotential verbunden. Die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten erfolgten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft. Mit Ablauf des 31.03.2018 erfolgte eine Teilung des Referats 3.2.2 (Eigentumskriminalität) in die Referate 3.2.5 (Diebstahlskriminalität) und 3.2.7 (Einbruchskriminalität). 1.2.5. Schließlich übte der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters im Referat 3.2.5 folgende Tätigkeiten aus: 1. Leitung des Referates einschließlich Aufgabenzuweisung an die MitarbeiterInnen des Referates 2. Leitung, Steuerung und Koordinierung der nachgeordneten Sicherheitsdienststellen in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten der allgemeinen Kriminalität, speziell in operativen Belangen der Diebstahlskriminalität 3. Konzeptionen, Erarbeitung und zentrale Steuerung überregionaler und internationaler Bekämpfungsstrategien in der Diebstahlskriminalität mit Schwerpunkt auf operative Maßnahmen 4. Mitwirkung an internationalen Fachtagungen, Konferenzen und in- und ausländischen operativen Arbeitsbesprechungen, an Aktionen, Initiativen, Projekten und dgl., im Rahmen der EU, EUROPOL, SCHENGEN oder INTERPOL speziell in Bezug auf und in der Folge deren Steuerung und Koordinierung bei der Umsetzung sowie regelmäßiger Kontakt zu in- und ausländischen Vertretungsbehörden 5. Leitung operativer Arbeits- und Koordinationsbesprechungen mit nationaler und internationaler Beteiligung zwecks Erarbeitung und Durchführung konkreter und kriminaltaktischer Bekämpfungsmaßnahmen im Bereich Diebstahlskriminalität 6. Durchführung von exekutiven Einsätzen im Aufgabenbereich des BKA (samt Vollziehung von Haft- und Hausdurchsuchungsbefehlen, Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, Sicherstellungen, Festnahmen, Telefonüberwachungen, Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen sowie Abschöpfen von Quellen und Informanten samt Sonderbefragungen) 7. Durchführung von Flugüberstellungen von Auslieferungshäftlingen 8. Führung des internationalen Schriftverkehrs im Rahmen von Interpol und Schengen 9. Schulungs- bzw. Vortragstätigkeit 10. Verrichtung von Journaldiensten und den damit verbundenen Aufgabenstellungen Der Beschwerdeführer befand sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit im Referat 3.2.5 vom 01.07.2020 bis 30.04.2021 (zehn Monate) durchgehend im Krankenstand und war nach seiner Rückkehr vom 01.05.2021 bis 31.01.2022 (neun Monate) im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit auf ein Stundenausmaß von 20 Wochenstunden herabgesetzt. Im Zeitraum seiner Wiedereingliederungsteilzeit übte der Beschwerdeführer die angeführten Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß im Innen- und im geringeren Ausmaß im Außendienst aus; im übrigen Zeitraum in diesem Referat wurden die angeführten Tätigkeiten vom Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. v.a. den Pkt. 6.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 40 bis 45%) im Innendienst (vgl. etwa die Pkt. 3. und 9.) ausgeübt. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Referat stets gleichzeitig eine größere Anzahl von Fällen zu bearbeiten, die meistens Tätergruppen betrafen, weshalb innerhalb der Tätigkeiten der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen die Vernehmungen von Verdächtigen den größten Teil betrafen. Mit den im Rahmen des Außendienstes von ihm auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten war teilweise ein hohes Gefährdungspotential verbunden. Die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten erfolgten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft.Der Beschwerdeführer befand sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit im Referat 3.2.5 vom 01.07.2020 bis 30.04.2021 (zehn Monate) durchgehend im Krankenstand und war nach seiner Rückkehr vom 01.05.2021 bis 31.01.2022 (neun Monate) im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit auf ein Stundenausmaß von 20 Wochenstunden herabgesetzt. Im Zeitraum seiner Wiedereingliederungsteilzeit übte der Beschwerdeführer die angeführten Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß im Innen- und im geringeren Ausmaß im Außendienst aus; im übrigen Zeitraum in diesem Referat wurden die angeführten Tätigkeiten vom Beschwerdeführer im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im Außendienst (s. v.a. den Pkt. 6.) und im geringeren Ausmaß (von ca. 40 bis 45%) im Innendienst vergleiche etwa die Pkt. 3. und 9.) ausgeübt. Der Beschwerdeführer hatte in diesem Referat stets gleichzeitig eine größere Anzahl von Fällen zu bearbeiten, die meistens Tätergruppen betrafen, weshalb innerhalb der Tätigkeiten der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen die Vernehmungen von Verdächtigen den größten Teil betrafen. Mit den im Rahmen des Außendienstes von ihm auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten war teilweise ein hohes Gefährdungspotential verbunden. Die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten erfolgten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Dass der Beschwerdeführer ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes und am XXXX geboren ist, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024) iVm den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.10.2021 innegehabten Arbeitsplätzen ergeben sich aus den von der Behörde in ihrem Schreiben vom 07.06.2022 und im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen und aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (s. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024).2.1. Dass der Beschwerdeführer ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes und am römisch 40 geboren ist, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024) in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.10.2021 innegehabten Arbeitsplätzen ergeben sich aus den von der Behörde in ihrem Schreiben vom 07.06.2022 und im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen und aus den vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dazu getätigten Angaben (s. S. 5 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024). Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG und zudem bei Erbringung von Mehrdienstleistungen die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 1, 2 und 4 leg.cit. bezogen hat, folgt aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien (s. S. 10 des angefochtenen Bescheides sowie S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024, S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024 und S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025).Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Absatz 3, GehG und zudem bei Erbringung von Mehrdienstleistungen die Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Absatz eins, 2 und 4 leg.cit. bezogen hat, folgt aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien (s. S. 10 des angefochtenen Bescheides sowie S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024, S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024 und S. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). 2.2.1. Die unter Pkt. II.1.2.1. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters und Zweitkoordinators im Büro 3.1 in bestimmten Ausmaß im Außen-und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten und ihrem Gefährdungspotential ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu diesem Arbeitsplatz einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (ausgenommen die dort angeführten Quantifizierungen), den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (s. S. 2 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) und den detaillierten Ausführungen des Vorgesetzten XXXX in seiner Stellungnahme vom 03.03.2022, in der er das auf diesem Arbeitsplatz bestehende besondere Gefährdungspotential im Hinblick auf den bearbeiteten Bereich der organisierten Kriminalität iVm der auf diesem Arbeitsplatz bestehenden Exponiertheit des Arbeitsplatzinhabers plausibel und somit in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise dargestellt hat.2.2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2.1. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters und Zweitkoordinators im Büro 3.1 in bestimmten Ausmaß im Außen-und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten und ihrem Gefährdungspotential ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu diesem Arbeitsplatz einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (ausgenommen die dort angeführten Quantifizierungen), den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (s. S. 2 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) und den detaillierten Ausführungen des Vorgesetzten römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 03.03.2022, in der er das auf diesem Arbeitsplatz bestehende besondere Gefährdungspotential im Hinblick auf den bearbeiteten Bereich der organisierten Kriminalität in Verbindung mit der auf diesem Arbeitsplatz bestehenden Exponiertheit des Arbeitsplatzinhabers plausibel und somit in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise dargestellt hat. 2.2.2. Die unter Pkt. II.1.2.2. angeführten Feststellungen zu den am Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters im Büro 3.6 (später 3.4) in bestimmtem Ausmaß im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten und ihrem Gefährdungspotential gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu diesem Arbeitsplatz einliegende Arbeitsplatzbeschreibung (ausgenommen die dort angeführten Quantifizierungen) und die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung (s. S. 6 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024) und auf S. 3 bis 5 seiner Beschwerde dazu getroffenen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften – Ausführungen, auf die vom Zeugen XXXX in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 und v.a. in der Verhandlung getätigten Angaben sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstplan- und Dienststundenübersichten (vgl. oben unter Pkt. I.9. und I.11.). Der Zeuge XXXX , der als ehemaliger Leiter dieses Büros zu den vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten inhaltsreich Auskunft geben konnte, führte in der Verhandlung in sehr detaillierter und plausibler und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise v.a. aus, dass dieses Büro im gegenständlichen Zeitraum in starker Weise in Ermittlungstätigkeiten eingebunden gewesen sei, dass diese Ermittlungstätigkeiten auch aufgrund seiner konkreten Anweisungen ein beträchtliches (iSv in Bezug auf die monatliche Gesamtdienstzeit überwiegendes) Ausmaß an Außendiensttätigkeiten für den Beschwerdeführer mit sich gebracht hätten und dass im Bereich der Schlepperei und des Menschenhandels aufgrund der darin tätig gewordenen Tätergruppen ein hohes Gefährdungspotential für die ermittelnden Beamten, also auch für den Beschwerdeführer, vorhanden gewesen sei (s. S. 16 bis 18 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024). Detailliertere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm und dem befragten Zeugen XXXX dazu getätigten Angaben und im Hinblick auf die dahingehend nicht vorhandenen / vorgelegten Unterlagen nicht getroffen werden (vgl. dazu etwa die Ausführungen des Zeugen XXXX auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024, wonach es dahingehend keine Aufzeichnungen geben würde).2.2.2. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2.2. angeführten Feststellungen zu den am Arbeitsplatz eines Spezialsachbearbeiters im Büro 3.6 (später 3.4) in bestimmtem Ausmaß im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten und ihrem Gefährdungspotential gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu diesem Arbeitsplatz einliegende Arbeitsplatzbeschreibung (ausgenommen die dort angeführten Quantifizierungen) und die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung (s. S. 6 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024) und auf S. 3 bis 5 seiner Beschwerde dazu getroffenen – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften – Ausführungen, auf die vom Zeugen römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 15.02.2022 und v.a. in der Verhandlung getätigten Angaben sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstplan- und Dienststundenübersichten vergleiche oben unter Pkt. römisch eins.9. und römisch eins.11.). Der Zeuge römisch 40 , der als ehemaliger Leiter dieses Büros zu den vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeiten inhaltsreich Auskunft geben konnte, führte in der Verhandlung in sehr detaillierter und plausibler und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise v.a. aus, dass dieses Büro im gegenständlichen Zeitraum in starker Weise in Ermittlungstätigkeiten eingebunden gewesen sei, dass diese Ermittlungstätigkeiten auch aufgrund seiner konkreten Anweisungen ein beträchtliches (iSv in Bezug auf die monatliche Gesamtdienstzeit überwiegendes) Ausmaß an Außendiensttätigkeiten für den Beschwerdeführer mit sich gebracht hätten und dass im Bereich der Schlepperei und des Menschenhandels aufgrund der darin tätig gewordenen Tätergruppen ein hohes Gefährdungspotential für die ermittelnden Beamten, also auch für den Beschwerdeführer, vorhanden gewesen sei (s. S. 16 bis 18 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024). Detailliertere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer im Außen- und Innendienst geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm und dem befragten Zeugen römisch 40 dazu getätigten Angaben und im Hinblick auf die dahingehend nicht vorhandenen / vorgelegten Unterlagen nicht getroffen werden vergleiche dazu etwa die Ausführungen des Zeugen römisch 40 auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024, wonach es dahingehend keine Aufzeichnungen geben würde). 2.2.3. Die unter Pkt. II.1.2.3. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters im Referat 3.2.3 des Büros 3.2 im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten folgen insbesondere aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung (s. S. 11 bis 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) und auf S. 6 bis 10 der Beschwerde dazu getroffenen Ausführungen. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten im gegenständlichen Zeitraum im überwiegendem Ausmaß (von ca. 60%) im Außen- und im geringeren Ausmaß (von ca. 40%) im Innendienst ausgeübt hat, ergibt sich insbesondere aus den dahingehend im Kern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024, S. 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024 und S. 3 bis 5 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) iVm den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstplan- und Dienststundenübersichten sowie Zeitnachweislisten, aus welchen ein beträchtliches Maß an Außendiensten ableitbar ist (s. oben unter Pkt. I.11. und die dahingehenden Angaben des Zeugen XXXX , wonach Mehrdienstleistungen beinahe ausschließlich für Tätigkeiten im Außendienst angeordnet worden seien – S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024). Der Zeuge XXXX führte in detaillierter und für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise aus, dass aufgrund der Befassung dieses Referats mit verschiedenen, medienwirksamen Mordfällen von Anfang an intensive Ermittlungstätigkeiten an verschiedenen Tatorten in ganz Österreich durchzuführen gewesen seien, die, auch aufgrund der geringen Anzahl an Mitarbeitern im Referat, die Erfüllung der weiters vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zu leistenden Tätigkeiten in den Hintergrund treten habe lassen und im Ergebnis ein überwiegendes Ausmaß an Außendiensttätigkeiten mit sich gebracht hätten; die für diesen Arbeitsplatz in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Quantifizierung der Tätigkeiten würde daher das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich geleistete Ausmaß der Tätigkeiten nicht korrekt widerspiegeln (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024). Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des befragten Zeugen XXXX , wonach der Beschwerdeführer aus seiner Sicht klar überwiegend mit administrativen Tätigkeiten im Innendienst und geringer mit operativen Tätigkeiten im Außendienst befasst gewesen sei (vgl. S. 20 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und die Stellungnahme vom 24.02.2022), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Dazu ist auch auf die Ausführungen dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach er diese Beurteilung insbesondere aufgrund seiner allgemeinen Erfahrungswerte getroffen habe und dazu nur eine Einschätzung abgeben könne und wonach er in seiner Funktion als Leiter dieses Büros weniger mit dem operativen Tagesgeschäft zu tun gehabt habe und im Gegensatz zum Zeugen XXXX keine näheren Angaben zu den konkreten Außendienstzeiten des Beschwerdeführers im Referat treffen könne (S. 19 bis 22 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024).2.2.3. Die unter Pkt. römisch zwei.1.2.3. getroffenen Feststellungen zu den am Arbeitsplatz eines Hauptsachbearbeiters im Referat 3.2.3 des Büros 3.2 im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten folgen insbesondere aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung (s. S. 11 bis 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) und auf S. 6 bis 10 der Beschwerde dazu getroffenen Ausführungen. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten im gegenständlichen Zeitraum im überwiegendem Ausmaß (von ca. 60%) im Außen- und im geringeren Ausmaß (von ca. 40%) im Innendienst ausgeübt hat, ergibt sich insbesondere aus den dahingehend im Kern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024, S. 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024 und S. 3 bis 5 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstplan- und Dienststundenübersichten sowie Zeitnachweislisten, aus welchen ein beträchtliches Maß an Außendiensten ableitbar ist (s. oben unter Pkt. römisch eins.11. und die dahingehenden Angaben des Zeugen römisch 40 , wonach Mehrdienstleistungen beinahe ausschließlich für Tätigkeiten im Außendienst angeordnet worden seien – S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024). Der Zeuge römisch 40 führte in detaillierter und für das Bundesverwaltungsgericht glaubhafter Weise aus, dass aufgrund der Befassung dieses Referats mit verschiedenen, medienwirksamen Mordfällen von Anfang an intensive Ermittlungstätigkeiten an verschiedenen Tatorten in ganz Österreich durchzuführen gewesen seien, die, auch aufgrund der geringen Anzahl an Mitarbeitern im Referat, die Erfüllung der weiters vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zu leistenden Tätigkeiten in den Hintergrund treten habe lassen und im Ergebnis ein überwiegendes Ausmaß an Außendiensttätigkeiten mit sich gebracht hätten; die für diesen Arbeitsplatz in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführte Quantifizierung der Tätigkeiten würde daher das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum tatsächlich geleistete Ausmaß der Tätigkeiten nicht korrekt widerspiegeln (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024). Vor diesem Hintergrund ist den Ausführungen des befragten Zeugen römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer aus seiner Sicht klar überwiegend mit administrativen Tätigkeiten im Innendienst und geringer mit operativen Tätigkeiten im Außendienst befasst gewesen sei vergleiche S. 20 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und die Stellungnahme vom 24.02.2022), aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu folgen. Dazu ist auch auf die Ausführungen dieses Zeugen in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach er diese Beurteilung insbesondere aufgrund seiner allgemeinen Erfahrungswerte getroffen habe und dazu nur eine Einschätzung abgeben könne und wonach er in seiner Funktion als Leiter dieses Büros weniger mit dem operativen Tagesgeschäft zu tun gehabt habe und im Gegensatz zum Zeugen römisch 40 keine näheren Angaben zu den konkreten Außendienstzeiten des Beschwerdeführers im Referat treffen könne (S. 19 bis 22 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024). Die oben getroffenen Feststellungen zum Ausmaß von bestimmten vom Beschwerdeführer im Außendienst geleisteten Tätigkeiten (Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen) folgen aus seinen in der Verhandlung dazu getroffenen Angaben (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Nähere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der im Außendienst vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeiten konnten aufgrund der von ihm dazu getätigten Angaben nicht getroffen werden (vgl. ebenfalls S. 7 dieses Verhandlungsprotokolls).Die oben getroffenen Feststellungen zum Ausmaß von bestimmten vom Beschwerdeführer im Außendienst geleisteten Tätigkeiten (Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen) folgen aus seinen in der Verhandlung dazu getroffenen Angaben (s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Nähere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der im Außendienst vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeiten konnten aufgrund der von ihm dazu getätigten Angaben nicht getroffen werden vergleiche ebenfalls S. 7 dieses Verhandlungsprotokolls). Zu den getroffenen Feststellungen zum Gefährdungspotential auf diesem Arbeitsplatz ist Folgendes auszuführen: Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die im Referat des Cold Case-Managements durchgeführten Tätigkeiten schwere Verbrechen (wie Morde) betrafen, womit von den Tätern naturgemäß eine bestimmte Gefährdung ausging, die etwa gerade bei Festnahmen schlagend werden konnte. Dass mit den auf diesem Arbeitsplatz im Außendienst geleisteten Tätigkeiten (wie etwa jenen der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen und Zeugen) entgegen den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) auch teilweise nur ein durchschnittliches Gefährdungspotential verbunden war, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch schon aus dem Wesen der im Referat des Cold Case-Managements vollzogenen Tätigkeiten, bei denen es um neue und oftmals aufwändige Ermittlungen (und dabei eben oftmals auch durchzuführende Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen und Zeugen) in Bezug auf teils bereits viele Jahre zurückliegende Straftaten und nicht um, wie etwa in den Bereichen der organisierten Kriminalität (Büro 3.1) oder der Schlepperei / des Menschenhandels (Büro 3.6 [später 3.4.]) der Fall, erstmals durchgeführte Ermittlungen zu in der Regel im Vergleich aktuelleren Straftaten handelt, in welchen naturgemäß vermehrt organisierte Tätergruppen tätig werden, welche nicht nur ein entsprechendes Interesse, sondern oftmals auch die Mittel zu der Verhinderung der Aufklärung von Straftaten haben (vgl. dazu auch die o.a. Angaben des XXXX in seiner Stellungnahme vom 03.03.2022 und des Zeugen XXXX auf S. 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 zu der auf den beiden Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers in diesen beiden Büros bestehenden besonderen Gefährdung). Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Umstand (wonach bei Befragungen und Vernehmungen von Zeugen und Auskunftspersonen die befragten Personen zu Verdächtigen werden könnten, was im Verhältnis von Auskunftspersonen zu Verdächtigen in einem sehr niedrigen Prozentanteil und im Verhältnis von Zeugen zu Verdächtigen im Ausmaß von ca. 10% der Fall gewesen sei – s. S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass jede durchgeführte Befragung / Vernehmung einer Auskunftsperson oder eines Zeugen mit einem hohen Gefährdungspotential verbunden war. Die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegte Annahme steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Zeugen XXXX in seiner Stellungnahme vom 24.02.2022, wonach mit der Ausübung der vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten keine „besonders hohe Gefahren“ einhergegangen seien; auch wenn der Zeuge XXXX , wie oben ausgeführt, keine näheren Angaben zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten Außendiensttätigkeiten treffen konnte, ist ihm die Beurteilung des bei Leistung der Außendiensttätigkeiten bestehenden Gefährdungspotentials im Hinblick auf seine jahrzehntelange Erfahrung im Bereich des Kriminaldienstes (vgl. S. 19 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus möglich. Dass der Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz aufgrund von Medienpräsenz besonders exponiert gewesen und aus diesem Grund vermehrt Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. seine dahingehenden Angaben auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025).Zu den getroffenen Feststellungen zum Gefährdungspotential auf diesem Arbeitsplatz ist Folgendes auszuführen: Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht übersehen, dass die im Referat des Cold Case-Managements durchgeführten Tätigkeiten schwere Verbrechen (wie Morde) betrafen, womit von den Tätern naturgemäß eine bestimmte Gefährdung ausging, die etwa gerade bei Festnahmen schlagend werden konnte. Dass mit den auf diesem Arbeitsplatz im Außendienst geleisteten Tätigkeiten (wie etwa jenen der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen und Zeugen) entgegen den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) auch teilweise nur ein durchschnittliches Gefährdungspotential verbunden war, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht jedoch schon aus dem Wesen der im Referat des Cold Case-Managements vollzogenen Tätigkeiten, bei denen es um neue und oftmals aufwändige Ermittlungen (und dabei eben oftmals auch durchzuführende Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen und Zeugen) in Bezug auf teils bereits viele Jahre zurückliegende Straftaten und nicht um, wie etwa in den Bereichen der organisierten Kriminalität (Büro 3.1) oder der Schlepperei / des Menschenhandels (Büro 3.6 [später 3.4.]) der Fall, erstmals durchgeführte Ermittlungen zu in der Regel im Vergleich aktuelleren Straftaten handelt, in welchen naturgemäß vermehrt organisierte Tätergruppen tätig werden, welche nicht nur ein entsprechendes Interesse, sondern oftmals auch die Mittel zu der Verhinderung der Aufklärung von Straftaten haben vergleiche dazu auch die o.a. Angaben des römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 03.03.2022 und des Zeugen römisch 40 auf S. 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 zu der auf den beiden Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers in diesen beiden Büros bestehenden besonderen Gefährdung). Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Umstand (wonach bei Befragungen und Vernehmungen von Zeugen und Auskunftspersonen die befragten Personen zu Verdächtigen werden könnten, was im Verhältnis von Auskunftspersonen zu Verdächtigen in einem sehr niedrigen Prozentanteil und im Verhältnis von Zeugen zu Verdächtigen im Ausmaß von ca. 10% der Fall gewesen sei – s. S. 5 bis 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass jede durchgeführte Befragung / Vernehmung einer Auskunftsperson oder eines Zeugen mit einem hohen Gefährdungspotential verbunden war. Die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegte Annahme steht auch im Einklang mit den Ausführungen des Zeugen römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 24.02.2022, wonach mit der Ausübung der vom Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz geleisteten Tätigkeiten keine „besonders hohe Gefahren“ einhergegangen seien; auch wenn der Zeuge römisch 40 , wie oben ausgeführt, keine näheren Angaben zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer geleisteten Außendiensttätigkeiten treffen konnte, ist ihm die Beurteilung des bei Leistung der Außendiensttätigkeiten bestehenden Gefährdungspotentials im Hinblick auf seine jahrzehntelange Erfahrung im Bereich des Kriminaldienstes vergleiche S. 19 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus möglich. Dass der Beschwerdeführer auf diesem Arbeitsplatz aufgrund von Medienpräsenz besonders exponiert gewesen und aus diesem Grund vermehrt Gefahren ausgesetzt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche seine dahingehenden Angaben auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgten, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung (S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). 2.2.4. Die Feststellungen zu den am Arbeitsplatz des Referatsleiters des Referats 3.2.2 des Büros 3.2 in bestimmtem Ausmaß im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu diesem Arbeitsplatz einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (ausgenommen die dort angeführten Quantifizierungen) und den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu getroffenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Ausführungen (s. S. 30 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Die oben angeführten Feststellungen zum Ausmaß der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen folgen aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu getroffenen Angaben (s. S. 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Nähere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der im Außendienst vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm dazu getätigten Ausführungen nicht getroffen werden (vgl. S. 9 f. dieses Verhandlungsprotokolls).Die oben angeführten Feststellungen zum Ausmaß der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen folgen aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu getroffenen Angaben (s. S. 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Nähere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der im Außendienst vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm dazu getätigten Ausführungen nicht getroffen werden vergleiche S. 9 f. dieses Verhandlungsprotokolls). Dass mit den auf diesem Arbeitsplatz im Außendienst geleisteten Tätigkeiten teilweise ein hohes Gefährdungspotential verbunden war, folgt für das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus dem Umstand, dass im Bereich der Eigentumskriminalität auch organisierte Täterbanden tätig werden, welche nicht nur ein erhöhtes Interesse, sondern oft auch die die Mittel zur Verhinderung der Aufklärung von Straftaten haben (s. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgten, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025).Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgten, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Dass das Referat 3.2.2 (Eigentumskriminalität) mit Ablauf des 31.03.2018 in die Referate 3.2.5 (Diebstahlskriminalität) und 3.2.7 (Einbruchskriminalität) geteilt wurde, folgt aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung (s. S. 23 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 11.10.2024 dazu vorgenommene Protokollberichtigung sowie S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). 2.2.5. Die Feststellungen zu dem im Rahmen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Referat 3.2.5 erfolgten Krankenstand in der Dauer von zehn Monaten und der an diesen Krankenstand angeschlossenen Wiedereingliederungsteilzeit folgen v.a. aus den vom Beschwerdeführer und der Zeugin XXXX in der Verhandlung dazu übereinstimmend getroffenen Ausführungen (s. S. 6, 28 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024). 2.2.5. Die Feststellungen zu dem im Rahmen der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Referat 3.2.5 erfolgten Krankenstand in der Dauer von zehn Monaten und der an diesen Krankenstand angeschlossenen Wiedereingliederungsteilzeit folgen v.a. aus den vom Beschwerdeführer und der Zeugin römisch 40 in der Verhandlung dazu übereinstimmend getroffenen Ausführungen (s. S. 6, 28 und 32 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024). Die Feststellungen zu den auf diesem Arbeitsplatz im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu diesem Arbeitsplatz einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (ausgenommen die dort angeführten Quantifizierungen) und den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu getroffenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Ausführungen (vgl. S. 30 bis 33 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Wiedereingliederungsteilzeit die Tätigkeiten im Referat im überwiegenden Ausmaß im Innen- und im geringeren Ausmaß im Außendienst ausgeübt hat, ergibt sich aus den Angaben der für das Bundesverwaltungsgericht sehr glaubhaften Zeugin XXXX , die in Übereinstimmung mit den in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2022 getroffenen Ausführungen in der Verhandlung in plausibler Weise ausführte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aufgrund der Rücksichtnahme auf seine Wiedereingliederung vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im mit teils lediglich zwei Bediensteten besetzten Referat überwiegend im Innendienst eingesetzt worden sei (s. S. 28 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024); den diesen glaubhaften Ausführungen entgegenstehenden, nicht näher ausgeführten Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX , wonach der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit überwiegend im Außendienst tätig gewesen sei (vgl. S. 31 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024) ist daher insoweit nicht zu folgen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im übrigen Zeitraum in diesem Referat die angeführten Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60%) im Außendienst ausgeübt hat, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) und den nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin XXXX in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.02.2025 (wonach die Bediensteten in diesem Referat im Hinblick auf die dort bestehenden Aufgabenstellungen generell überwiegend im Außendienst tätig gewesen seien) iVm ihren in der Verhandlung dazu getätigten und ebenso glaubhaften Angaben (S. 27 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024), denen die – unter konkreter Darlegung der Aufgabenbereiche von Polizeiinspektionen, von Landeskriminalämtern und des BKA getätigten – Ausführungen des Zeugen XXXX , wonach sich der Beschwerdeführer seiner „Einschätzung“ nach ca. die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im Außendienst befunden habe (S. 25 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024), nicht entgegenstehen.Die Feststellungen zu den auf diesem Arbeitsplatz im Außen- und Innendienst ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu diesem Arbeitsplatz einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (ausgenommen die dort angeführten Quantifizierungen) und den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu getroffenen und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaften Ausführungen vergleiche S. 30 bis 33 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Wiedereingliederungsteilzeit die Tätigkeiten im Referat im überwiegenden Ausmaß im Innen- und im geringeren Ausmaß im Außendienst ausgeübt hat, ergibt sich aus den Angaben der für das Bundesverwaltungsgericht sehr glaubhaften Zeugin römisch 40 , die in Übereinstimmung mit den in ihrer Stellungnahme vom 25.02.2022 getroffenen Ausführungen in der Verhandlung in plausibler Weise ausführte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aufgrund der Rücksichtnahme auf seine Wiedereingliederung vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs im mit teils lediglich zwei Bediensteten besetzten Referat überwiegend im Innendienst eingesetzt worden sei (s. S. 28 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024); den diesen glaubhaften Ausführungen entgegenstehenden, nicht näher ausgeführten Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit überwiegend im Außendienst tätig gewesen sei vergleiche S. 31 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 28.11.2024) ist daher insoweit nicht zu folgen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im übrigen Zeitraum in diesem Referat die angeführten Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60%) im Außendienst ausgeübt hat, ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung (s. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025) und den nachvollziehbaren Ausführungen der Zeugin römisch 40 in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.02.2025 (wonach die Bediensteten in diesem Referat im Hinblick auf die dort bestehenden Aufgabenstellungen generell überwiegend im Außendienst tätig gewesen seien) in Verbindung mit ihren in der Verhandlung dazu getätigten und ebenso glaubhaften Angaben (S. 27 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024), denen die – unter konkreter Darlegung der Aufgabenbereiche von Polizeiinspektionen, von Landeskriminalämtern und des BKA getätigten – Ausführungen des Zeugen römisch 40 , wonach sich der Beschwerdeführer seiner „Einschätzung“ nach ca. die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im Außendienst befunden habe (S. 25 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024), nicht entgegenstehen. Die Feststellungen zum Ausmaß der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu getroffenen Ausführungen (s. S. 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Nähere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der im Außendienst vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm dazu getätigten Angaben nicht getroffen werden (vgl. S. 9 f. dieses Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zum Ausmaß der Befragungen / Vernehmungen von Auskunftspersonen, Zeugen und Verdächtigen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung dazu getroffenen Ausführungen (s. S. 9 bis 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). Nähere Feststellungen zum konkreten Ausmaß der im Außendienst vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeiten konnten im Hinblick auf die von ihm dazu getätigten Angaben nicht getroffen werden vergleiche S. 9 f. dieses Verhandlungsprotokolls). Dass mit den auf diesem Arbeitsplatz im Außendienst geleisteten Tätigkeiten teilweise ein hohes Gefährdungspotential verbunden war, folgt für das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus dem Umstand, dass im Bereich der Diebstahlskriminalität auch organisierte Täterbanden tätig werden, welche nicht nur ein erhöhtes Interesse, sondern oft auch die Mittel zur Verhinderung der Aufklärung von Straftaten haben (s. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025 und die in der Stellungnahme der XXXX vom 25.02.2022 angeführten Beispiele von in diesem Referat durchgeführten Ermittlungen betreffend Strafdelikte wie räuberischem Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und Raub durch ausländische Tätergruppen).Dass mit den auf diesem Arbeitsplatz im Außendienst geleisteten Tätigkeiten teilweise ein hohes Gefährdungspotential verbunden war, folgt für das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus dem Umstand, dass im Bereich der Diebstahlskriminalität auch organisierte Täterbanden tätig werden, welche nicht nur ein erhöhtes Interesse, sondern oft auch die Mittel zur Verhinderung der Aufklärung von Straftaten haben (s. dazu auch die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025 und die in der Stellungnahme der römisch 40 vom 25.02.2022 angeführten Beispiele von in diesem Referat durchgeführten Ermittlungen betreffend Strafdelikte wie räuberischem Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und Raub durch ausländische Tätergruppen). Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgten, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025).Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer im Außendienst durchgeführten (Ermittlungs)Tätigkeiten auf Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgten, folgt aus seinen dahingehenden Angaben in der Verhandlung vergleiche S. 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.03.2025). 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.1. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 15b BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 143/2024, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt:3.1.1. Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Paragraph 15 b, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, (in der Folge: BDG 1979) lautet wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘) § 15b.

(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(5)Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6)Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“
(6)Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019, (Schwerarbeitsverordnung) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2019,, (Schwerarbeitsverordnung) lauten auszugsweise wie folgt: „Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins,
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
  1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
  2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
  3. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
  4. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
  5. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
  6. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  7. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
  8. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  9. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
  10. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  11. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2)[…] […] Schwerarbeitsmonat §
  1. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.“Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.“ § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022, hält auszugsweise Folgendes fest:Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022,, hält auszugsweise Folgendes fest: „Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung §
  2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass Paragraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  3. […]
  4. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  5. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  6. […]
  7. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben,a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, b) […] und c) […]“ Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche § 18 StPO, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 157/2024, (in der Folge: StPO) führt auszugweise Folgendes aus:Der für das vorliegende Verfahren maßgebliche Paragraph 18, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,, (in der Folge: StPO) führt auszugweise Folgendes aus: „Kriminalpolizei § 18.
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG). Paragraph 18,
(1)Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG).
(2)Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.
(4)[…]“ 3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Anzahl der Schwerarbeitsmonate eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbracht hat (VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0047). Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit.
  1. a)der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 ergibt, kommen als als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen „operativer Ermittlungstätigkeiten“, sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120; 25.09.2017, Ro 2016/12/0003).3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage der Anzahl der Schwerarbeitsmonate eine Tatsachen- und nicht (bloß) eine Rechtsfrage, weswegen es dazu konkreter Feststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse bedarf und es nicht bloß auf den nach den Organisationsnormen (Arbeitsplatzbeschreibung) gesollten Zustand ankommt. Es bedarf daher zunächst konkreter Feststellungen, welche Tätigkeiten der Beamte in welchem Ausmaß erbracht hat (VwGH 12.08.2024, Ra 2023/12/0047). Wie sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ergibt, kommen als als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen „operativer Ermittlungstätigkeiten“, sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120; 25.09.2017, Ro 2016/12/0003). 3.1.3. Vogl führt in Fuchs/Ratz, WK StPO, § 18, Rz 1, 3, 5, 7 und 26 ff. mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen Folgendes aus:3.1.3. Vogl führt in Fuchs/Ratz, WK StPO, Paragraph 18,, Rz 1, 3, 5, 7 und 26 ff. mit zahlreichen Judikatur- und Literaturhinweisen Folgendes aus: § 18 Abs. 1 StPO ist einschränkend zu lesen und umfasst in funktioneller Hinsicht nur jene kriminalpolizeiliche Tätigkeit, die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe (§ 18 Abs. 3 leg.cit.) – somit der Kriminalpolizei im organisatorischen Sinn – an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht. Mit der Zurechnung der Kriminalpolizei zum Kompetenztatbestand „Strafrechtswesen“ ist klargestellt, dass die Kriminalpolizei nicht zum Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ zu zählen ist. § 18 Abs. 2 leg.cit. überträgt die Erfüllung der Aufgabe Kriminalpolizei exklusiv den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtlicher Wirkungsbereich sich nach dem SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 122/2024, (in der Folge: SPG) richten. Ausschließlich die Sicherheitsbehörden und keine anderen Behörden (insbesondere nicht die Staatsanwaltschaften) sind für die Vollziehung der Kriminalpolizei im funktionellen Sinn zuständig, nur die Sicherheitsbehörden sind in funktioneller Hinsicht gleichzeitig auch Kriminalpolizeibehörden. Die Zuweisung der kriminalpolizeilichen Aufgaben an die Sicherheitsbehörden macht Sinn, weil der Übergang der sicherheitspolizeilichen zur kriminalpolizeilichen Aufgabenstellung fließend ist. Dadurch, dass aber ein und dieselbe Behörde für die Vollziehung beider Bereiche zuständig ist, sind – ungeachtet der mitunter schwierigen rechtlichen Abgrenzungsfragen – Zuständigkeitsübergänge für den Vollzug aus faktischer Sicht nicht von entscheidender Bedeutung.Paragraph 18, Absatz eins, StPO ist einschränkend zu lesen und umfasst in funktioneller Hinsicht nur jene kriminalpolizeiliche Tätigkeit, die in der Mitwirkung der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe (Paragraph 18, Absatz 3, leg.cit.) – somit der Kriminalpolizei im organisatorischen Sinn – an der Vollziehung der StPO im Rahmen der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten besteht. Mit der Zurechnung der Kriminalpolizei zum Kompetenztatbestand „Strafrechtswesen“ ist klargestellt, dass die Kriminalpolizei nicht zum Kompetenztatbestand „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ zu zählen ist. Paragraph 18, Absatz 2, leg.cit. überträgt die Erfüllung der Aufgabe Kriminalpolizei exklusiv den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtlicher Wirkungsbereich sich nach dem SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,, (in der Folge: SPG) richten. Ausschließlich die Sicherheitsbehörden und keine anderen Behörden (insbesondere nicht die Staatsanwaltschaften) sind für die Vollziehung der Kriminalpolizei im funktionellen Sinn zuständig, nur die Sicherheitsbehörden sind in funktioneller Hinsicht gleichzeitig auch Kriminalpolizeibehörden. Die Zuweisung der kriminalpolizeilichen Aufgaben an die Sicherheitsbehörden macht Sinn, weil der Übergang der sicherheitspolizeilichen zur kriminalpolizeilichen Aufgabenstellung fließend ist. Dadurch, dass aber ein und dieselbe Behörde für die Vollziehung beider Bereiche zuständig ist, sind – ungeachtet der mitunter schwierigen rechtlichen Abgrenzungsfragen – Zuständigkeitsübergänge für den Vollzug aus faktischer Sicht nicht von entscheidender Bedeutung. Im Zentrum der kriminalpolizeilichen Aufgabe stehen die Aufklärung und Verfolgung begangener strafbarer Handlungen. Demgegenüber ist der Kernbereich der Sicherheitspolizei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, wobei diese gemäß § 20 SPG folgende fünf Aufgaben umfasst: Gefahrenabwehr, vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, Fahndung, kriminalpolizeiliche Beratung und Streitschlichtung. Grundsätzlich ist die Abgrenzung daher klar: Die Kriminalpolizei ist vergangenheitsbezogen und repressiv, die Sicherheitspolizei ist zukunftsgerichtet und präventiv. Da diese beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Ziele verfolgen, besteht auch keine Notwendigkeit, sie voneinander abzugrenzen – sie gelten gleichberechtigt nebeneinander. Auf einer theoretischen Ebene ist es daher nicht schwer, sicherheits- und kriminalpolizeiliche Komponenten zu unterscheiden, da es eine klare funktionale Differenzierung gibt. In der Praxis ist es jedoch schon bisher zu Überschneidungen gekommen, die in der Natur der Sache liegen. Abgrenzungsfragen stellen sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zumal das Strafverfahren bereits dann beginnt, sobald gegen eine Person, sei sie bekannt oder unbekannt, ermittelt wird: Der mit einer Geisel flüchtende Bankräuber soll einerseits festgenommen werden, um den gefährlichen Angriff zu beenden und weitere gefährliche Angriffe zu verhindern, andererseits soll er zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einem gerichtsförmigen Verfahren zugeführt werden; das Einschreiten soll bei einer „kontrollierten Lieferung“ von Suchtmitteln einerseits aufgeschoben werden können, um eine kriminelle Verbindung (§ 16 Abs. 1 Z 2 leg.cit.) abwehren zu können, andererseits soll dadurch eine wesentlich schwerer wiegende Straftat aufgeklärt oder die Ausforschung eines führenden Beteiligten gefördert werden. Derartige Amtshandlungen werden von der Lehre als doppelfunktional bezeichnet. In diesem Überlappungsbereich sind Konflikte, wenn nicht ein Rechtsgebiet ausdrücklich zurücktritt, unvermeidbar, insbesondere auch, weil in vielen Fällen ein und dieselbe Maßnahme sowohl auf eine sicherheits- als auch auf eine kriminalpolizeiliche Befugnis gestützt werden kann und somit eine doppelte rechtliche Legitimation vorliegt. Im Zentrum der kriminalpolizeilichen Aufgabe stehen die Aufklärung und Verfolgung begangener strafbarer Handlungen. Demgegenüber ist der Kernbereich der Sicherheitspolizei die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, wobei diese gemäß Paragraph 20, SPG folgende fünf Aufgaben umfasst: Gefahrenabwehr, vorbeugender Schutz von Rechtsgütern, Fahndung, kriminalpolizeiliche Beratung und Streitschlichtung. Grundsätzlich ist die Abgrenzung daher klar: Die Kriminalpolizei ist vergangenheitsbezogen und repressiv, die Sicherheitspolizei ist zukunftsgerichtet und präventiv. Da diese beiden Rechtsbereiche unterschiedliche Ziele verfolgen, besteht auch keine Notwendigkeit, sie voneinander abzugrenzen – sie gelten gleichberechtigt nebeneinander. Auf einer theoretischen Ebene ist es daher nicht schwer, sicherheits- und kriminalpolizeiliche Komponenten zu unterscheiden, da es eine klare funktionale Differenzierung gibt. In der Praxis ist es jedoch schon bisher zu Überschneidungen gekommen, die in der Natur der Sache liegen. Abgrenzungsfragen stellen sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt, zumal das Strafverfahren bereits dann beginnt, sobald gegen eine Person, sei sie bekannt oder unbekannt, ermittelt wird: Der mit einer Geisel flüchtende Bankräuber soll einerseits festgenommen werden, um den gefährlichen Angriff zu beenden und weitere gefährliche Angriffe zu verhindern, andererseits soll er zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs einem gerichtsförmigen Verfahren zugeführt werden; das Einschreiten soll bei einer „kontrollierten Lieferung“ von Suchtmitteln einerseits aufgeschoben werden können, um eine kriminelle Verbindung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.) abwehren zu können, andererseits soll dadurch eine wesentlich schwerer wiegende Straftat aufgeklärt oder die Ausforschung eines führenden Beteiligten gefördert werden. Derartige Amtshandlungen werden von der Lehre als doppelfunktional bezeichnet. In diesem Überlappungsbereich sind Konflikte, wenn nicht ein Rechtsgebiet ausdrücklich zurücktritt, unvermeidbar, insbesondere auch, weil in vielen Fällen ein und dieselbe Maßnahme sowohl auf eine sicherheits- als auch auf eine kriminalpolizeiliche Befugnis gestützt werden kann und somit eine doppelte rechtliche Legitimation vorliegt. Eine Abgrenzungsbestimmung besteht lediglich für eine einzige Aufgabe, die Aufklärung. Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 3 SPG). Somit besteht neben der kriminalpolizeilichen Aufklärungspflicht eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe. Dies gilt nicht für alle vollständig abgeschlossenen Rechtsgutbeeinträchtigungen, sondern nur für rechtwidrige und vorsätzlich begangene strafbare Handlungen nach dem StGB, dem Verbotsgesetz, dem FPG oder dem SMG (vgl. § 16 Abs. 2 SPG), für andere gerichtliche Straftatbestände gilt ausschließlich die StPO. Die Aufgabe stellt sich der Sicherheitspolizei allerdings nur solange, als es zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe notwendig ist. Eine solche Situation wird dann anzunehmen sein, wenn der Täter noch unbekannt ist, die Tat also noch nicht geklärt ist und die Gefahr einer Wiederholung durch denselben Täter nicht ausgeschlossen werden kann. Ist der Täter jedoch tot und/oder liegen keine Indizien für etwaige Mittäterschaften vor, stellt sich die präventiv-sicherheitspolizeiliche Aufgabe ebenso wenig, wie wenn vom selben Störer, selbst wenn er unbekannt ist, keine weiteren gefährlichen Angriffe zu erwarten sind; diesfalls gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Gleiches gilt, wenn ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist: Maßgebend sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Bestimmungen der StPO (§ 22 Abs. 3 zweiter Satz SPG) mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen des SPG. Die sicherheitspolizeiliche Aufgabe tritt in den Fällen des § 22 Abs. 3 leg.cit. somit hinter die kriminalpolizeiliche Aufgabe zurück. Zur Individualisierung des bestimmten Menschen kommt es nicht darauf an, dass die Identitätsdaten gemäß § 35 Abs. 2 leg.cit. (Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift) feststehen, vielmehr reicht es aus, wenn sich der Verdacht gegen einen bestimmbaren, individualisierbaren Menschen richtet („Dieser!“), der sich etwa vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Aber auch das Wahrnehmen mittels eines Bildübertragungsgerätes oder die Aufnahme durch ein Bildaufzeichnungsgerät werden für die Bestimmbarkeit als ausreichend angesehen werden können, sofern ein sofortiges Einschreiten durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich ist oder die Aufnahme eine Individualisierung ohne unmittelbaren Kontakt mit dem aufgenommenen Menschen im Nachhinein ermöglicht (etwa bei amtsbekannten Personen). Weiters muss die Person verdächtig sein, d.h., es muss aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich sein, dass gerade dieser Mensch die strafbare Handlung begangen hat; eine bloße Vermutung reicht hingegen nicht aus. Die Abgrenzung des § 22 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. umfasst nur die Aufklärungsaufgabe. Alle anderen sicherheitspolizeilichen Aufgaben bestehen neben den kriminalpolizeilichen Aufgaben weiter, es sei denn, dass in der Aufgabenstellung eine Bezugnahme auf § 22 Abs. 3 leg.cit. erfolgt (vgl. etwa § 24 Abs. 2 zweiter Fall leg.cit.). Insbesondere begrenzt § 22 Abs. 3 leg.cit. nicht andere Maßnahmen, die sich zwar gegen den Beschuldigten richten, jedoch nicht der Klärung der Umstände der begangenen Tat gelten, wie etwa eine Durchsuchung des festgenommenen Menschen gemäß § 40 Abs. 1 leg.cit., die zum Zweck der Eigen- und Fremdsicherung vorgenommen wird. Gerade für eine der typischsten Aufgaben der Sicherheitspolizei, der Gefahrenabwehr, normiert § 21 Abs. 2 leg.cit. ausdrücklich, dass die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen auch dann nach den Bestimmungen des SPG unverzüglich ein Ende zu setzen haben, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. Eine Abgrenzungsbestimmung besteht lediglich für eine einzige Aufgabe, die Aufklärung. Nach einem gefährlichen Angriff haben die Sicherheitsbehörden unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO die maßgebenden Umstände, einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen, zu klären, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist vergleiche Paragraph 22, Absatz 3, SPG). Somit besteht neben der kriminalpolizeilichen Aufklärungspflicht eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe zur Klärung gefährlicher Angriffe. Dies gilt nicht für alle vollständig abgeschlossenen Rechtsgutbeeinträchtigungen, sondern nur für rechtwidrige und vorsätzlich begangene strafbare Handlungen nach dem StGB, dem Verbotsgesetz, dem FPG oder dem SMG vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, SPG), für andere gerichtliche Straftatbestände gilt ausschließlich die StPO. Die Aufgabe stellt sich der Sicherheitspolizei allerdings nur solange, als es zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe notwendig ist. Eine solche Situation wird dann anzunehmen sein, wenn der Täter noch unbekannt ist, die Tat also noch nicht geklärt ist und die Gefahr einer Wiederholung durch denselben Täter nicht ausgeschlossen werden kann. Ist der Täter jedoch tot und/oder liegen keine Indizien für etwaige Mittäterschaften vor, stellt sich die präventiv-sicherheitspolizeiliche Aufgabe ebenso wenig, wie wenn vom selben Störer, selbst wenn er unbekannt ist, keine weiteren gefährlichen Angriffe zu erwarten sind; diesfalls gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO. Gleiches gilt, wenn ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist: Maßgebend sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich die Bestimmungen der StPO (Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG) mit Ausnahme bestimmter Bestimmungen des SPG. Die sicherheitspolizeiliche Aufgabe tritt in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. somit hinter die kriminalpolizeiliche Aufgabe zurück. Zur Individualisierung des bestimmten Menschen kommt es nicht darauf an, dass die Identitätsdaten gemäß Paragraph 35, Absatz 2, leg.cit. (Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift) feststehen, vielmehr reicht es aus, wenn sich der Verdacht gegen einen bestimmbaren, individualisierbaren Menschen richtet („Dieser!“), der sich etwa vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet. Aber auch das Wahrnehmen mittels eines Bildübertragungsgerätes oder die Aufnahme durch ein Bildaufzeichnungsgerät werden für die Bestimmbarkeit als ausreichend angesehen werden können, sofern ein sofortiges Einschreiten durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglich ist oder die Aufnahme eine Individualisierung ohne unmittelbaren Kontakt mit dem aufgenommenen Menschen im Nachhinein ermöglicht (etwa bei amtsbekannten Personen). Weiters muss die Person verdächtig sein, d.h., es muss aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich sein, dass gerade dieser Mensch die strafbare Handlung begangen hat; eine bloße Vermutung reicht hingegen nicht aus. Die Abgrenzung des Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. umfasst nur die Aufklärungsaufgabe. Alle anderen sicherheitspolizeilichen Aufgaben bestehen neben den kriminalpolizeilichen Aufgaben weiter, es sei denn, dass in der Aufgabenstellung eine Bezugnahme auf Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. erfolgt vergleiche etwa Paragraph 24, Absatz 2, zweiter Fall leg.cit.). Insbesondere begrenzt Paragraph 22, Absatz 3, leg.cit. nicht andere Maßnahmen, die sich zwar gegen den Beschuldigten richten, jedoch nicht der Klärung der Umstände der begangenen Tat gelten, wie etwa eine Durchsuchung des festgenommenen Menschen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit., die zum Zweck der Eigen- und Fremdsicherung vorgenommen wird. Gerade für eine der typischsten Aufgaben der Sicherheitspolizei, der Gefahrenabwehr, normiert Paragraph 21, Absatz 2, leg.cit. ausdrücklich, dass die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen auch dann nach den Bestimmungen des SPG unverzüglich ein Ende zu setzen haben, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist. 3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.10.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.09.2005 bis 31.10.2021 bestehenden gegenständlichen Zeitraum auszugehen.3.2.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 07.10.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979. Da Paragraph 15 b, Absatz eins, leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.09.2005 bis 31.10.2021 bestehenden gegenständlichen Zeitraum auszugehen. Nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 idF BGBl. II Nr. 31/2022 (in der Folge: Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 idF BGBl. II Nr. 413/2019 (in der Folge: Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006) mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Z 2), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“, wobei als solche Tätigkeiten jene von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG gelten, die „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ ausüben (Z 4 lit. a)).Nach Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2022, (in der Folge: Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2019, (in der Folge: Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,) mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Ziffer 2,), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten, „bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“, wobei als solche Tätigkeiten jene von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG gelten, die „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ ausüben (Ziffer 4, Litera a,)). Demnach ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten einerseits solche „mit erhöhter Gefährdung“ („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“) sind und andererseits zumindest zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ als „wachespezifische[r] Außendienst“ (der nach VwGH 19.12.2001, 96/12/0228, außerhalb des Amtsgebäudes zu leisten ist) „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ durchgeführt wurden (§ 1 Z 4 lit.
  2. a)der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Dass vom Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum unter die Ziffern des § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 oder unter andere Ziffern (oder lit.) des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 fallende Tätigkeiten ausgeübt wurden, wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024).Demnach ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten einerseits solche „mit erhöhter Gefährdung“ („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“) sind und andererseits zumindest zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ als „wachespezifische[r] Außendienst“ (der nach VwGH 19.12.2001, 96/12/0228, außerhalb des Amtsgebäudes zu leisten ist) „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ durchgeführt wurden (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,). Dass vom Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum unter die Ziffern des Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, oder unter andere Ziffern (oder lit.) des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, fallende Tätigkeiten ausgeübt wurden, wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 13.09.2024). 3.2.2. Zu den Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers in den Büros 3.1 und 3.6 (später 3.4): Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner Berufstätigkeiten als Spezialsachbearbeiter und Zweitkoordinator im Büro 3.1 im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.03.2008 (31 Monate) und als Spezialsachbearbeiter im Büro 3.6 (später 3.4) im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 21.09.2011 (42 Monate) jeweils zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im wachespezifischen Außendienst tätig (konkret im Ausmaß von ca. 70 bis 80% im Büro 3.1 und von ca. 70% im Büro 3.6 [später 3.4]), wobei er v.a. im Hinblick auf die von ihm dort bearbeiteten Bereiche ständig Tätigkeiten auszuüben hatte, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß überstieg (s. dazu die oben unter Pkt. II.1.2.1. und 1.2.2. getroffenen Feststellungen zu dem mit den Tätigkeiten in diesen Büros ständig einhergehenden hohen Gefährdungspotential). Der Beschwerdeführer war im Zuge seiner Berufstätigkeiten als Spezialsachbearbeiter und Zweitkoordinator im Büro 3.1 im Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.03.2008 (31 Monate) und als Spezialsachbearbeiter im Büro 3.6 (später 3.4) im Zeitraum vom 01.04.2008 bis 21.09.2011 (42 Monate) jeweils zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit (und somit an zumindest 15 Kalendertagen im Monat) im wachespezifischen Außendienst tätig (konkret im Ausmaß von ca. 70 bis 80% im Büro 3.1 und von ca. 70% im Büro 3.6 [später 3.4]), wobei er v.a. im Hinblick auf die von ihm dort bearbeiteten Bereiche ständig Tätigkeiten auszuüben hatte, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß überstieg (s. dazu die oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.1. und 1.2.2. getroffenen Feststellungen zu dem mit den Tätigkeiten in diesen Büros ständig einhergehenden hohen Gefährdungspotential). Die vom Beschwerdeführer dort geleisteten Zeiten (73 Monate) sind daher als Schwerarbeitsmonate iSd § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 iVm § 15b BDG 1979 anzuerkennen (s. dazu auch die bereits im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung von Schwerarbeitsmonaten betreffend die Berufstätigkeit im Büro 3.1 und die im Schreiben der Behörde vom 07.06.2022 zunächst noch getroffene Annahme des Vorliegens von Schwerarbeitsmonaten betreffend die Berufstätigkeit im Büro 3.6 [später 3.4]).Die vom Beschwerdeführer dort geleisteten Zeiten (73 Monate) sind daher als Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, in Verbindung mit Paragraph 15 b, BDG 1979 anzuerkennen (s. dazu auch die bereits im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung von Schwerarbeitsmonaten betreffend die Berufstätigkeit im Büro 3.1 und die im Schreiben der Behörde vom 07.06.2022 zunächst noch getroffene Annahme des Vorliegens von Schwerarbeitsmonaten betreffend die Berufstätigkeit im Büro 3.6 [später 3.4]). 3.2.3. Zu den Berufstätigkeiten des Beschwerdeführers in den Referaten 3.2.3, 3.2.2 und 3.2.5 des Büros 3.2: 3.2.3.1. Hierzu ist eingangs in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner im Referat 3.2.3 (Cold Case-Management) ausgeübten Berufstätigkeit als Hauptsachbearbeiter im Zeitraum vom 22.09.2011 bis 31.03.2017 im überwiegenden Ausmaß (von ca. 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst tätig war (s. oben unter Pkt. II.1.2.3.) und dass er sich im Referat 3.2.2 (Eigentumskriminalität) im Zeitraum der Ausübung seiner dortigen Berufstätigkeit als Referatsleiter vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 ebenfalls im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst befand (Pkt. II.1.2.4.). Bei seiner Berufstätigkeit als Referatsleiter des Referats 3.2.5 (01.04.2018 bis 31.10.2021) befand er sich im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.04.2021 (zehn Monate) durchgehend im Krankenstand und war nach seiner Rückkehr vom 01.05.2021 bis 31.01.2022 (neun Monate) im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit auf ein Stundenausmaß von 20 Wochenstunden herabgesetzt; der Beschwerdeführer übte im Zeitraum seiner Wiedereingliederungsteilzeit seine in diesem Referat zu erfüllenden Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß im Innen- und im geringeren Ausmaß im Außendienst und im übrigen Zeitraum im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst aus (vgl. Pkt. II.1.2.5.). 3.2.3.1. Hierzu ist eingangs in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner im Referat 3.2.3 (Cold Case-Management) ausgeübten Berufstätigkeit als Hauptsachbearbeiter im Zeitraum vom 22.09.2011 bis 31.03.2017 im überwiegenden Ausmaß (von ca. 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst tätig war (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.3.) und dass er sich im Referat 3.2.2 (Eigentumskriminalität) im Zeitraum der Ausübung seiner dortigen Berufstätigkeit als Referatsleiter vom 01.04.2017 bis 31.03.2018 ebenfalls im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst befand (Pkt. römisch zwei.1.2.4.). Bei seiner Berufstätigkeit als Referatsleiter des Referats 3.2.5 (01.04.2018 bis 31.10.2021) befand er sich im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.04.2021 (zehn Monate) durchgehend im Krankenstand und war nach seiner Rückkehr vom 01.05.2021 bis 31.01.2022 (neun Monate) im Rahmen einer Wiedereingliederungsteilzeit auf ein Stundenausmaß von 20 Wochenstunden herabgesetzt; der Beschwerdeführer übte im Zeitraum seiner Wiedereingliederungsteilzeit seine in diesem Referat zu erfüllenden Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß im Innen- und im geringeren Ausmaß im Außendienst und im übrigen Zeitraum im überwiegenden Ausmaß (von ca. 55 bis 60% der monatlichen Gesamtdienstzeit) im Außendienst aus vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.5.). Dazu ist festzuhalten, dass der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit des Beschwerdeführers im Referat 3.2.5 (neun Monate) aufgrund der dabei im überwiegenden Ausmaß im Innendienst geleisteten Zeiten für eine Anrechnung als Schwerarbeitsmonate mangels Erfüllung von Außendienst zu zumindest der Hälfte der monatlichen Dienstzeit (§ 1 Z 4 lit.
  3. a)der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) von vorneherein nicht in Betracht kommt. Um die vom Beschwerdeführer auf diesen drei Arbeitsplätzen ansonsten absolvierten Zeiten insgesamt als Schwerarbeitsmonate qualifizieren zu können, müsste es sich bei den jeweils im überwiegenden Ausmaß (von ca. 60% im Referat 3.2.3 und ca. 55 bis 60% in den Referaten 3.2.2. und 3.2.5) im Außendienst erbrachten Tätigkeiten jeweils zu dem bei weitem überwiegenden Teil einerseits um solche „mit erhöhter Gefährdung“ und anderseits um solche handeln, die im Rahmen eines „wachespezifischen Außendienst[es] zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ geleistet wurden.Dazu ist festzuhalten, dass der Zeitraum der Wiedereingliederungsteilzeit des Beschwerdeführers im Referat 3.2.5 (neun Monate) aufgrund der dabei im überwiegenden Ausmaß im Innendienst geleisteten Zeiten für eine Anrechnung als Schwerarbeitsmonate mangels Erfüllung von Außendienst zu zumindest der Hälfte der monatlichen Dienstzeit (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) von vorneherein nicht in Betracht kommt. Um die vom Beschwerdeführer auf diesen drei Arbeitsplätzen ansonsten absolvierten Zeiten insgesamt als Schwerarbeitsmonate qualifizieren zu können, müsste es sich bei den jeweils im überwiegenden Ausmaß (von ca. 60% im Referat 3.2.3 und ca. 55 bis 60% in den Referaten 3.2.2. und 3.2.5) im Außendienst erbrachten Tätigkeiten jeweils zu dem bei weitem überwiegenden Teil einerseits um solche „mit erhöhter Gefährdung“ und anderseits um solche handeln, die im Rahmen eines „wachespezifischen Außendienst[es] zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ geleistet wurden. 3.2.3.2. Die vom Beschwerdeführer auf diesen drei Arbeitsplätzen im Außendienst erbrachten Tätigkeiten wurden aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen jeweils zu einem für die Anerkennung als Schwerarbeitsmonate relevanten Teil nicht „als wachespezifische[r] Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ iSd § 1 Z 4 lit.
  4. a)der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 geleistet:3.2.3.2. Die vom Beschwerdeführer auf diesen drei Arbeitsplätzen im Außendienst erbrachten Tätigkeiten wurden aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen jeweils zu einem für die Anerkennung als Schwerarbeitsmonate relevanten Teil nicht „als wachespezifische[r] Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ iSd Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, geleistet: 3.2.3.2.1. Nach § 2 SPG obliegt die Sicherheitsverwaltung, die u.a. aus der Sicherheitspolizei besteht, den Sicherheitsbehörden. Gemäß § 3 leg.cit. besteht die Sicherheitspol

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