← Österreich

{'item': 'W265 2299684-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 1b§ 84§§ 21§ 24§ 27§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW265 2299684-1 Spruch, W265 2299684-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2023 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin vor, dass bei ihm vier Tage nach der am 29.06.2021 vorgenommenen zweiten COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty zunächst ein inneres Hitzegefühl, Schwäche und Antriebslosigkeit aufgetreten seien. In weiterer Folge seien zudem Kopfschmerzen sowie Fieber aufgetreten. Am 16.09.2021 habe sein Hausarzt bei einer Blutuntersuchung einen CRP-Wert von 10,1 festgestellt und ihm für 14 Tage Antibiotika verschrieben. Nach weiteren Untersuchungen sei die Diagnose „Infektfokus unklarer Genese“ gestellt und im Thorax ein 1cm großer Tumor, suspekter Rundherd im Mittellappen mit gering vergrößerten Lymphknoten entlang des kleinen Interlobiums festgestellt worden. Seither müsse der Beschwerdeführer immer beobachtet werden, habe manchmal Schmerzen in der Lunge und sei psychisch belastet, aufgrund einer befürchteten Verschlechterung. Dem Antrag legte er ein Impfzertifikat und ärztliche Atteste bzw. medizinische Unterlagen bei. 2. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 12.04.2023 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages. 3. Mit Schreiben vom 12.04.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 29.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe. 4. Mit Schreiben vom 12.04.2023 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten drei Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. 4. Mit Schreiben vom 12.04.2023 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten drei Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. 5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2023, eingeholt. In ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 führte die Gutachterin Dr.in XXXX nachstehendes aus (Tippfehler teilweise korrigiert):5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.09.2023, eingeholt. In ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 führte die Gutachterin Dr.in römisch 40 nachstehendes aus (Tippfehler teilweise korrigiert): „Sachverständigengutachten (…) Antrag auf Versorgung nach dem Impfschadengesetz Geltend gemachte Gesundheitsschädigung: Ein cm großer Tumor, suspekter Rundherd im Mittellappen der Lunge, gering vergrößerte Lymphknoten entlang des kleinen Interlobiums. (…) Begutachtung am 11.09.2023 um 09:45 in der Landesstelle Salzburg des Sozialministerium Service. Das Gutachten wurde auf Basis der Krankengeschichte, Befunde im übermittelten Akt, Literaturrecherche und der eigenen Untersuchung erstellt. Befunde/Karteiauszüge: Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 14.09.2020 (einschließlich Laborbefund vom 01.09.2020):Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, 14.09.2020 (einschließlich Laborbefund vom 01.09.2020): Diagnosen: Abklärung vorbefundlicher arterieller Hypertonie- derzeit nicht behandlungsbedürftig (normotones 24 Stunden Blutdruckprofil), asymptomatische Cholecystolithiasis, posttraumatische Nervus Peroneusläsion links, Diabetes mellitus II, diffuser Leberparenchymschaden, erhöhte Leberfunktionsparameter (V.a nichtalkoholische Fettleber).Diagnosen: Abklärung vorbefundlicher arterieller Hypertonie- derzeit nicht behandlungsbedürftig (normotones 24 Stunden Blutdruckprofil), asymptomatische Cholecystolithiasis, posttraumatische Nervus Peroneusläsion links, Diabetes mellitus römisch zwei, diffuser Leberparenchymschaden, erhöhte Leberfunktionsparameter (römisch fünf.a nichtalkoholische Fettleber). Dr. XXXX , FA für Neurologie, 25.02.2021:Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, 25.02.2021: Neurographie: Zustand nach traumatischer Nervus-ischiadicus-Läsion links mit Betroffensein der in den N. peroneus mündenden Fasern und neuropathisches Schmerzsyndrom. Dr. XXXX , CT des knöchernen Beckens, 17.03.2021: Dr. römisch 40 , CT des knöchernen Beckens, 17.03.2021: Ausgedehnt posttraumatische Veränderungen im Bereich des knöchernen Beckens links mit Osteosynthesematerial dorsal und einer Verplattung zwischen Darmbeinschaufel und Os ischium. Eine Schraube in den unteren Schambeinast links reichend. Kein Schraubenbruch. Z.n verheilter Schambeinastfraktur rechts. Im Übrigen unauffällige rechte Hüfte. Links deutliche, vermutlich posttraumatisch bedingte Coxarthrose. Hüftkopf leicht entrundet, osteophytäre Anbauten. Ausgeweitete Fovea capitis. Ausbildung einer vermutlich posttraumatisch bedingten Neopfanne. Mäßige Degeneration im Bereich des rechten ISG, mäßige Facettengelenksarthrosen im lumbosacralen Übergang. Laborbefunde Dr. XXXX , 09.09.2021 und 16.09.2021: Laborbefunde Dr. römisch 40 , 09.09.2021 und 16.09.2021: im Blutbild lediglich eine gering verminderte Lymphozytenzahl von 18,8 % (25-40) das C-reaktive Protein 0.75 - am 16.09.2021 CRP 10,1 mg/dl (<0,5) neben anderen leicht außerhalb der Referenzwerte liegender Befunde für HbA1c, Triglyceriden, LDL-Cholesterin, Serumeisen, Hämoglobin, Hämatokrit, Vit D, FER, BZNUE, ALAT, RISK. XXXX , Abteilung Innere Medizin, 23.09.2021: römisch 40 , Abteilung Innere Medizin, 23.09.2021: Anamnestisch rez. Fieberschübe seit 09.09.2021, seit Covid-Impfung abgeschlagen und müde. Vor 4 Tagen vom Hausarzt bei erhöhten Entzündungsparametern ohne wirklichen Infektfokus antibiotische Therapie mit Clavamox begonnen, Fieberzacken bis 40°, diffuse Kopfschmerzen und Schwindel…, leichter Husten Bei der klinischen Untersuchung keine Auffälligkeiten. Entzündungsparameter (CRP 60,9) und Fibrinogen (568mg/

  1. dl)erhöht. Therapievorschlag: Mexalen 500mg bis zu 4xtgl. bei Fieber Empfehlungen: Kontrolle am 29.09.2021 beim Hausarzt und weitere Abklärung mittels CT zur Infektfokussuche und Ausschluss eines Lymphoms. Radiologie XXXX , Dr. P. XXXX : CT Thorax/Becken mit KM, 04.10.2021:Radiologie römisch 40 , Dr. P. römisch 40 : CT Thorax/Becken mit KM, 04.10.2021: 1cm großer tumorsuspekter Rundherd im Mittellappen mit gering vergrößerten Lymphknoten entlang des kleinen Interlobiums. Dr.med. XXXX Lungenfacharzt, 14.10.2021:Dr.med. römisch 40 Lungenfacharzt, 14.10.2021: Regredientes entzündliches Infiltrat im Mittellappen, entzündliche Hilusvergrößerung bds., Rundherdbildung mit Malignitätsverdacht nicht auszuschließen, Z.n. prolongiertem Infekt, mukoide Bronchitis Im Thoraxröntgen in den Unterfeldern rechts mehr als links diskrete fleckig streifige Verdichtungen, eine rundherdartige Verdichtung ist im Bereich des unteren Hiluspoles rechts nicht auszuschließen; der Heizschatten ist grenzwertig noch normal groß, degenerative BWS- Veränderungen. Radiologie XXXX , Dr. XXXX , CT Thorax (Verlaufskontrolle), 02.11.2021:Radiologie römisch 40 , Dr. römisch 40 , CT Thorax (Verlaufskontrolle), 02.11.2021: Größenkonstanter Rundherd im Mittellappen, regrediente Lymphadenopathie entlang des angrenzenden kleinen Interlobiums. Der übrige thorakale CT-Befund ist unverändert, keine Covid typischen Veränderungen. Dr.med. XXXX , Lungenfacharzt, 04.11.2021:Dr.med. römisch 40 , Lungenfacharzt, 04.11.2021: Größenkonstanter Rundherd im Mittellappen, Z.n. entzündlicher Hilusvergrößerung bds., kein Hinweis für Malignitat, Z.n. prolongiertem Infekt Lungenfunktion: noch kombinierte Ventilationsstörung mit vorwiegend restriktiver Einschränkung Physikalischer Befund: leicht verschärftes Atemgeräusch bds., verlängertes Exspirium Therapievorschlag: Symbicort Turbohaler 2x1 Hub tgl. weiter ...Patient berichtet über Besserung der Beschwerden und subjektiv gute Belastbarkeit nach Antibiotikatherapie… Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, 15 12.2021:Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, 15 12.2021: Abklärung vorbefundlicher arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus II (diätetisch kompensiert), niedriges HDL, diffuser Leberparenchymschaden, erhöhte Leberfunktionsparameter (V.a. nichtalkoholische Fettleber), größenkonstanter kleiner Rundherd in der Lunge im Mittellappen, asymptomatische Cholecystolithiasis, posttraumatische Nervus peroneusläsion links Abklärung vorbefundlicher arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus römisch zwei (diätetisch kompensiert), niedriges HDL, diffuser Leberparenchymschaden, erhöhte Leberfunktionsparameter (römisch fünf.a. nichtalkoholische Fettleber), größenkonstanter kleiner Rundherd in der Lunge im Mittellappen, asymptomatische Cholecystolithiasis, posttraumatische Nervus peroneusläsion links Aktuell wieder Wohlbefinden, keine Dyspnoe, keine thorakalen oder abdominellen Beschwerden. Dr.med. XXXX , Lungenfacharzt, 21.01.2022:Dr.med. römisch 40 , Lungenfacharzt, 21.01.2022: Größenkonstanter Rundherd im Mittellappen (CT-Befund), Z.n. entzündlicher Hilusvergrößerung bds.; bei der Lungenfunktionsprüfung noch geringgradig kombinierte Ventilationsstörung. Kontrolle mittels Thorax-CT ratsam. Derzeit keine antibiotische Therapie erforderlich Radiologie XXXX , Dr. P XXXX , CT Thorax, 17.02.2022:Radiologie römisch 40 , Dr. P römisch 40 , CT Thorax, 17.02.2022: Neu aufgetretene subpleurale Konsolidierung im rechten Unterlappen, regredienter Rundherd im Mittellappen, die Veränderungen sprechen für ein entzündlich embolisches Geschehen XXXX , Dr. XXXX , CT Thorax PAE, 21.02.2022: römisch 40 , Dr. römisch 40 , CT Thorax PAE, 21.02.2022: Keine Lungenembolie. Infiltrat rechts im anterobasalen Unterlappensegment, in erster Linie postentzündlich zu werten. Verlaufskontrolle in 6 Monaten empfohlen. KH XXXX , Abteilung Innere Medizin, FA Dr. XXXX , 21.02.2022:KH römisch 40 , Abteilung Innere Medizin, FA Dr. römisch 40 , 21.02.2022: Z.n. prolongiertem Infekt mit Lungenrundherd 09/2021, CT-Befund 21.02.2022 Z.n. prolongiertem Infekt mit Lungenrundherd 09 aus 2021,, CT-Befund 21.02.2022 Hypertensive Entgleisung bei vordiagnostizierter grenzwertiger art. Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 (diätetisch kompensiert), diffuser Leberparenchymschaden mit V.a. nichtalkoholische Fettleber, asymptomatische Cholecystolithiasis, posttraumatische Nervus peroneusläsion links Hypertensive Entgleisung bei vordiagnostizierter grenzwertiger art. Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2 (diätetisch kompensiert), diffuser Leberparenchymschaden mit römisch fünf.a. nichtalkoholische Fettleber, asymptomatische Cholecystolithiasis, posttraumatische Nervus peroneusläsion links Dr.med. XXXX , Lungenfacharzt, 25.02.2022:Dr.med. römisch 40 , Lungenfacharzt, 25.02.2022: Regredienter Rundherd Befund im Mittellappen, V.a. abgelaufene Pneumonie rechter Unterlappen, derzeit altersgemäßer Herz-Lungen-Befund, geringgradige kombinierte Ventilationsstörung Regredienter Rundherd Befund im Mittellappen, römisch fünf.a. abgelaufene Pneumonie rechter Unterlappen, derzeit altersgemäßer Herz-Lungen-Befund, geringgradige kombinierte Ventilationsstörung Patient derzeit beschwerdefrei. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Schreiben 04.03.2022:Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Schreiben 04.03.2022: Auszugsweise: mein o.g. Patient erhielt am 29.06.2021 die 2. Covid-Impfung (Comirnaty). 4 Tage nach dieser Impfung berichtet der Patient erstmals über inneres Hitzegefühl, Schwäche, Antriebslosigkeit. Anschließend Fieber, Schwindel und Abgeschlagenheit für 2 Wochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Patient noch bei seinem damaligen Hausarzt in Behandlung. Im September 2021 sucht Herr XXXX erstmalig meine Ordination wegen Abgeschlagenheit, Vertigo, Hitzewallungen und thorakalem Druckgefühl auf. Nach anfänglicher symptomatischer Behandlung ohne entsprechendem Therapieerfolg erfolgt eine Zuweisung an das KH XXXX und erfolgen weitere Untersuchungen…die lungenfachärztliche Kontrolle legt den Verdacht auf eine abgelaufene Pneumonie nahe, kann die Ursache jedoch nicht gänzlich klären. Kontrollen werden angeraten.Auszugsweise: mein o.g. Patient erhielt am 29.06.2021 die 2. Covid-Impfung (Comirnaty). 4 Tage nach dieser Impfung berichtet der Patient erstmals über inneres Hitzegefühl, Schwäche, Antriebslosigkeit. Anschließend Fieber, Schwindel und Abgeschlagenheit für 2 Wochen. Zu diesem Zeitpunkt war der Patient noch bei seinem damaligen Hausarzt in Behandlung. Im September 2021 sucht Herr römisch 40 erstmalig meine Ordination wegen Abgeschlagenheit, Vertigo, Hitzewallungen und thorakalem Druckgefühl auf. Nach anfänglicher symptomatischer Behandlung ohne entsprechendem Therapieerfolg erfolgt eine Zuweisung an das KH römisch 40 und erfolgen weitere Untersuchungen…die lungenfachärztliche Kontrolle legt den Verdacht auf eine abgelaufene Pneumonie nahe, kann die Ursache jedoch nicht gänzlich klären. Kontrollen werden angeraten. XXXX XXXX , Abteilung Unfallchirurgie, 10.09.2022:römisch 40 römisch 40 , Abteilung Unfallchirurgie, 10.09.2022: Fract. phal. dist. poll. sin. et haematoma subung. XXXX , monophasisches Kontrastmittel-CT Thorax, 07.11.2022: römisch 40 , monophasisches Kontrastmittel-CT Thorax, 07.11.2022: Die vormaligen entzündlichen Veränderungen rechts pulmonal im Unterlappen heute nur mehr als narbiges Residuum ersichtlich, auch darüber hinaus nur einzelne subpleurale narbige Veränderungen, keine suspekten Läsionen. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, Karteiblattauszüge 20.08.2021 bis 28.03.2023:Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Karteiblattauszüge 20.08.2021 bis 28.03.2023: beim Erstkontakt am 20.08.2021 werden im Urlaub ein erhöhter HbA1c-Wert und erhöhter Blutdruck von 160 angegeben; am 09.09.2021 berichtet der Patient über Hitzegefühl, Kopfschmerzen, gelegentlich linksthorakale Beschwerden. Schlaf schlecht, Schwindelgefühl, It. Patient seit 2. Covid Teilimpfung...- entsprechende Überweisung zur weiteren Abklärung erfolgenbeim Erstkontakt am 20.08.2021 werden im Urlaub ein erhöhter HbA1c-Wert und erhöhter Blutdruck von 160 angegeben; am 09.09.2021 berichtet der Patient über Hitzegefühl, Kopfschmerzen, gelegentlich linksthorakale Beschwerden. Schlaf schlecht, Schwindelgefühl, römisch eins t. Patient seit 2. Covid Teilimpfung...- entsprechende Überweisung zur weiteren Abklärung erfolgen Dr.med. XXXX , Lungenfacharzt, 04.09.2023 (wird dem Gutachten angefügt):Dr.med. römisch 40 , Lungenfacharzt, 04.09.2023 (wird dem Gutachten angefügt): V.a. Obstruktion, V.a. muskuloskelettalen Thoraxschmerzrömisch fünf.a. Obstruktion, römisch fünf.a. muskuloskelettalen Thoraxschmerz Liste der Arztbesuche der XXXX bei Dr. XXXX (Anmerkung der Gutachterin: vormals Hausarzt von Herrn XXXX ) im relevanten Zeitraum:Liste der Arztbesuche der römisch 40 bei Dr. römisch 40 (Anmerkung der Gutachterin: vormals Hausarzt von Herrn römisch 40 ) im relevanten Zeitraum: 29.06.2021 und 01.07.2021 Anamnese: Familienanamnese: Mutter an Pankreaskrebs verstorben. Vorerkrankungen: Mit 17 Jahren Infektion am rechten Unterschenkel durch Farben (operiert), am 04.04.2001 schwerer Arbeitsunfall am Weg von der Firma nach Hause. Frontal von Auto erfasst, 1 ½ Stunden im Auto eingeklemmt, linker Ellbogen zertrümmert und linke Hüfte, seither Peroneusparese linker US, es erfolgte eine 3wöchige Rehabilitation in Bad Häring. Er wäre psychisch sehr belastet gewesen, habe aber nur ein paar Monate Medikamente genommen. Seither bestehen wiederkehrend Hüftschmerzen, die immer wieder die Einnahme von Schmerzmitteln erfordern. Sozialanamnese: Seit 1992 in Österreich. Schule im Kosovo, danach beschäftigt bei XXXX 3 Jahre habe er selbständig als Modeschmuckverkäufer gearbeitet, dann ein paar Jahre krank gewesen. 2003 - 2006 arbeitslos und von 2009 - 2010 im Krankenstand. Dann musste er wegen der Schmerzen und Beeinträchtigung den Beruf aufgeben. Ende 2010 nach einer Behinderteneinstufung habe er bei XXXX angefangen, sei im Lager beschäftigt und mache Lieferdienste.Seit 1992 in Österreich. Schule im Kosovo, danach beschäftigt bei römisch 40 3 Jahre habe er selbständig als Modeschmuckverkäufer gearbeitet, dann ein paar Jahre krank gewesen. 2003 - 2006 arbeitslos und von 2009 - 2010 im Krankenstand. Dann musste er wegen der Schmerzen und Beeinträchtigung den Beruf aufgeben. Ende 2010 nach einer Behinderteneinstufung habe er bei römisch 40 angefangen, sei im Lager beschäftigt und mache Lieferdienste. Anamnese bezüglich der Impfung: Die 1. Impfung mit Comirnaty® erfolgte am 18.05.2021 ohne besondere Probleme, lediglich leichte Schmerzen an der Injektionsstelle. Die 2. Impfung erhielt er am 29.06.2021; er hätte an den ersten Tagen wieder nur leichte Schmerzen an der Injektionsstelle am linken Arm gehabt, nach 4 Tagen habe er ein Druckgefühl und Schmerzen in der Brust vom Bauch ausgehend gespürt, er sei antriebslos gewesen, habe Mexalen gegen Schmerzen genommen und bis Mitte Juli probiert zu arbeiten (Urlaub von Mitte Juli bis Mitte August). Er sei in die Heimat auf Urlaub gefahren und dachte es werde besser. Im Urlaub fühlte er sich schlecht, war schwindlig, hätte Schmerzen an der rechten Brustseite gehabt, nach 3 Wochen musste er zurückfahren. Er habe wieder versucht mit Tabletten zu arbeiten. Anfang September wäre er krankgeschrieben worden, hätte 40° Fieber über 2 Wochen, starke Schmerzen im Thorax und Kopfschmerzen gehabt. Bei den Untersuchungen wäre ein Rundherd in der Lunge festgestellt worden. Er habe dann durch einen Lungenfacharzt Antibiotika verschrieben bekommen, wodurch nach 2 Wochen die Kopfschmerzen vergingen. Derzeitige Beschwerden: Die Schmerzen an der rechten Brustseite bestünden nach wie vor. Es sei immer noch 2-3x/Woche ein Druckgefühl vorhanden. Vom 03.08.2023 - 24.08.2023 sei er in Kosovo auf Urlaub gewesen, er habe plötzlich im Schwimmbad 30 Sekunden lang keine Luft bekommen und werde nun weiter hinsichtlich der möglichen Ursache untersucht. Er habe nun eine Panikattacke gehabt und nun auch große Angst wieder Atemnot zu bekommen. Medikamente: Deflamat 500mg b. Bedarf Berodual Spray b. Bed Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand und Ernährungszustand: gut Größe: 184cm Gewicht: 98 Kg Blutdruck: 160/100 mmHg Haut/Schleimhaut: Gut durchblutet, bland, blande Narben nach OP der Trümmerfraktur des linken Ellbogens und der linken Hüfte Kopf/Hals: Altersentsprechend beweglich Okulo- und Pupillomotorik o.B. Zähne saniert Thorax: Cor: Herztöne rein, rhythmisch, HF 100/min Pulmo: auskultatorisch unauffällig Abdomen: Bauchdecken weich, leichter Druckschmerz im rechten Oberbauch Wirbelsäule: Leichter Rundrücken, kein Druck- oder Klopfschmerz Obere Extremität: Linker Arm kann nicht vollständig bis zur Senkrechten gehoben werden, Drehung und Streckung im linken Ellbogengelenk unvollständig. Untere Extremität: Einbeinstand am linken Bein nicht möglich (Schwäche und Schmerzen in der linken Hüfte) Schmerzhemmung der Beugung sowie Innen- und Außenrotation im linken Hüftgelenk, bei Beugung Schmerzen an der Außenseite des linken Oberschenkels Umfang des linken Oberschenkels vermindert (rechts 52cm - links 47cm) Neurologischer Status: Hypersensibilität im Bereich des linken Nervus peroneus, aktive Beweglichkeit des linken Sprunggelenks eingeschränkt. . Status Psychicus: Voll orientiert, wirkt sehr belastet. Stimmung leicht gedrückt, weitschweifige Erzählung. Zusammenfassende Beurteilung: Herr XXXX erhielt am 18.05.2021 eine erste Covid-19-Impfung mit Comirnaty® und hatte nur leichte Schmerzen an der Injektionsstelle; die 2. Impfung ebenfalls mit Comirnaty® erfolgte am 29.06.2021 wobei wiederum nur leichte Schmerzen an der Injektionsstelle auftraten.Herr römisch 40 erhielt am 18.05.2021 eine erste Covid-19-Impfung mit Comirnaty® und hatte nur leichte Schmerzen an der Injektionsstelle; die 2. Impfung ebenfalls mit Comirnaty® erfolgte am 29.06.2021 wobei wiederum nur leichte Schmerzen an der Injektionsstelle auftraten. 4 Tage danach habe er jedoch Schmerzen und ein Druckgefühl in der Brust verspürt und sei antrieblos gewesen. Mitte Juli habe er seinen Urlaub mit der Hoffnung auf Besserung angetreten, diesen jedoch aufgrund von Schwindel und Brustschmerzen nach 3 Wochen abgebrochen. Über diese Zeit von Ende Juni bis 20.08.2021 liegen keine ärztlichen Befunde vor. Bei Dr. XXXX erfolgte eine Erstordination am 20.08.2021 nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub. Vermerkt in der Kartei ist ein erhöhter HbA1c Wert und ein erhöhter Blutdruck im Urlaub. Ein 2. Eintrag mit dem Vermerk Covid-19 (? Testabgabe) erfolgte am 08.09.2021 und 09 09.2021, bei dem Hitzegefühl, Kopfschmerzen und gelegentlich linksthorakale Schmerzen, Schlafstörungen, Schwindel seit der 2. Impfung angegeben werden. Am 16.09.2021 war ein Entzündungsparameter (CRP 10,1 mg/
  2. dl)erstmals erhöht und bei der Untersuchung im LKH XXXX , Abteilung Innere Medizin am 23.09.2021 wurden dann ein weiterer Anstieg auf 60,9 und ein erhöhtes Fibrinogen festgestellt. Im Befund des LKH XXXX werden Fieberschübe seit 09.09.2021 mit Fieberzacken bis 40° verbunden mit Kopfschmerzen und Schwindel angegeben, darüber hinaus auch einen Gewichtsverlust über 5 Kg in den letzten 2 Jahren und nächtliche Schüttelfrostperioden. Der interne Status war bis auf 2 enorale Aphthen unauffällig, die Temperatur 37,1°. Es wird vorgeschlagen Mexalen bei Fieber einzunehmen und ein Thorax CT zum Ausschluss eines Lymphoms durchführen zu lassen, zur Infektfokussuche wird ein Blutkulturbefund empfohlen. Die nachfolgenden Untersuchungen ergaben einen 1cm großen Rundherd im Mittellappen und vergrößerte Lymphknoten entlang des kleinen Interlobiums; der Lungenfacharzt Dr. XXXX beschreibt am 14.10.2021 ein regredientes entzündliches Infiltrat im Mittellappen, entzündliche Hilusvergrößerung beidseits.Bei Dr. römisch 40 erfolgte eine Erstordination am 20.08.2021 nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub. Vermerkt in der Kartei ist ein erhöhter HbA1c Wert und ein erhöhter Blutdruck im Urlaub. Ein 2. Eintrag mit dem Vermerk Covid-19 (? Testabgabe) erfolgte am 08.09.2021 und 09 09.2021, bei dem Hitzegefühl, Kopfschmerzen und gelegentlich linksthorakale Schmerzen, Schlafstörungen, Schwindel seit der 2. Impfung angegeben werden. Am 16.09.2021 war ein Entzündungsparameter (CRP 10,1 mg/
  3. dl)erstmals erhöht und bei der Untersuchung im LKH römisch 40 , Abteilung Innere Medizin am 23.09.2021 wurden dann ein weiterer Anstieg auf 60,9 und ein erhöhtes Fibrinogen festgestellt. Im Befund des LKH römisch 40 werden Fieberschübe seit 09.09.2021 mit Fieberzacken bis 40° verbunden mit Kopfschmerzen und Schwindel angegeben, darüber hinaus auch einen Gewichtsverlust über 5 Kg in den letzten 2 Jahren und nächtliche Schüttelfrostperioden. Der interne Status war bis auf 2 enorale Aphthen unauffällig, die Temperatur 37,1°. Es wird vorgeschlagen Mexalen bei Fieber einzunehmen und ein Thorax CT zum Ausschluss eines Lymphoms durchführen zu lassen, zur Infektfokussuche wird ein Blutkulturbefund empfohlen. Die nachfolgenden Untersuchungen ergaben einen 1cm großen Rundherd im Mittellappen und vergrößerte Lymphknoten entlang des kleinen Interlobiums; der Lungenfacharzt Dr. römisch 40 beschreibt am 14.10.2021 ein regredientes entzündliches Infiltrat im Mittellappen, entzündliche Hilusvergrößerung beidseits. Rundherdbildung mit Malignitätsverdacht, einen Zustand nach prolongiertem Infekt und eine mukoide Bronchitis. Am 04.11.2021 berichtet der Patient nach der eingeleiteten Therapie eine Besserung der Beschwerden und gute Belastbarkeit, wobei die Lungenfunktionsprüfung noch eine Ventilationsstörung ergab. Im letzten Befund von Dr. XXXX datiert vom 25.02.2022 wird Beschwerdefreiheit, eine geringe Ventilationsstörung und ein regredienter Rundherd im Mittellappen beschrieben und wird als Diagnose der Verdacht auf eine abgelaufene Pneumonie im rechten Unterlappen gestellt. Im vorliegenden letzten CT-Befund vom 07.11.2022 werden die vormals entzündlichen Veränderungen nur mehr als narbige Residuen beschrieben.Am 04.11.2021 berichtet der Patient nach der eingeleiteten Therapie eine Besserung der Beschwerden und gute Belastbarkeit, wobei die Lungenfunktionsprüfung noch eine Ventilationsstörung ergab. Im letzten Befund von Dr. römisch 40 datiert vom 25.02.2022 wird Beschwerdefreiheit, eine geringe Ventilationsstörung und ein regredienter Rundherd im Mittellappen beschrieben und wird als Diagnose der Verdacht auf eine abgelaufene Pneumonie im rechten Unterlappen gestellt. Im vorliegenden letzten CT-Befund vom 07.11.2022 werden die vormals entzündlichen Veränderungen nur mehr als narbige Residuen beschrieben. In der Literatur werden Lymphknotenschwellungen häufig nach Covid-19 Impfung mit Spikevax® aber auch nach Comirnaty® meist einige Tage nach der ersten Impfung angegeben. Diese Lymphknotenschwellungen traten ipsilateral mit der Injektionsstelle auf und waren axillär (Achselhöhle) und supraklavikulär (über dem Schlüsselbein) lokalisiert, dies entspricht dem Lymphabflussgebiet des betroffenen Armes. Man kann diese Lymphknotenschwellungen als Reaktion auf die Impfung verstehen und die Schwellungen gingen meist bis nach 30 Tagen zurück. Hinweise auf eine Pneumonie (Lungenentzündung) nach Covid-19 Impfung konnten in der Literatur nicht gefunden werden. Die Impfungen haben bei Herrn XXXX unmittelbar nur Schmerzen an der Injektionsstelle hervorgerufen.Die Impfungen haben bei Herrn römisch 40 unmittelbar nur Schmerzen an der Injektionsstelle hervorgerufen. Die weiteren anamnestischen Angaben waren unterschiedlich betreffend den Beginn der geschilderten Symptome. Befunde wurden Anfang September 2021, also 2 Monate nach der Impfung erhoben, wobei ein erhöhter Entzündungswert (CRP) nachgewiesen wurde, der bis zur Untersuchung im Krankenhaus weiter anstieg. Die Symptome Druckgefühl im Thorax, Hitzegefühl, Schmerzen und Kopfschmerz bei Fieberanstieg, die Laborwerte sowie die radiologischen Veränderungen mit Lymphknotenschwellung und später beim Lungenfacharzt festgestellte eingeschränkte Lungenfunktion sprechen für den in den Befunden geäußerten Verdacht auf eine Pneumonie, deren Ursache nicht bekannt ist. Wenn man die Gewichtsabnahme und den wiederholt in den letzten 2 Jahren aufgetretenen Schüttelfrost mit berücksichtigt ist auch eine vorbestehende Lungenerkrankung nicht ausgeschlossen. Zu den geäußerten Brustschmerzen nach der Impfung ist auch der Hinweis im nachgereichten Befund des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 04.09.2023 auf einen muskuloskelettalen Thoraxschmerz zu beachten.Zu den geäußerten Brustschmerzen nach der Impfung ist auch der Hinweis im nachgereichten Befund des Lungenfacharztes Dr. römisch 40 vom 04.09.2023 auf einen muskuloskelettalen Thoraxschmerz zu beachten. An Vorerkrankungen bestehen eine grenzwertige arterielle Hypertonie, ein diätisch kompensierter Diabetes mellitus Typ II, ein Leberparenchymschaden und eine Schädigung des Nervus peronäus links mit einem Schmerzsyndrom nach einem Unfall. Diese haben im Hinblick auf eine Impfnebenwirkung keine Relevanz.An Vorerkrankungen bestehen eine grenzwertige arterielle Hypertonie, ein diätisch kompensierter Diabetes mellitus Typ römisch zwei, ein Leberparenchymschaden und eine Schädigung des Nervus peronäus links mit einem Schmerzsyndrom nach einem Unfall. Diese haben im Hinblick auf eine Impfnebenwirkung keine Relevanz. Literatur: Ulster Med J. 2022 Sep; 91

(3), 166-
  1. Published online 2022 Dec
  2. Reaktive Non-Regional Lymphadenopathie from The COVID-19-mRNA Vaccine: A NOVEL SIDE-EFFECT. Paul-Ehrlich-Institut, Langen 7.9.
  3. Das Paul-Ehrlich-Institut fasst im aktuellen Sicherheitsbericht die Meldungen über Verdachtsfalle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen zusammen, die es seit Beginn der Impfkampagne m Deutschland am 27.12.2020 bis zum 30.06.2022 erhalten hat. Unter Punkt 3, bekannte Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe, Tabelle 4: Lymphadenopathie, häufig nach Spikevax®, gelegentlich nach Comirnaty®. Immune Response Related to Lymphadenopathy Post COVID-19 Vaccination Vaccines (Basel). 2023 Mar; 11
(3):
  1. Published online 2023 Mar
  2. doi: 10.3390/vaccines 11030696 PMCID: PMC10054375 PMID: 36992280 COVID-19 post-vaccination lymphadenopathy: A review of the use of fine needle aspiration cytology Alessandro Caputo, Alessia Caleo, Immacolata Cozzolino, Pio Zeppa, Giuseppe Ciancia, Valeria Ciliberti First published: 18 February 2023 https://doi.org/10.1111 /cyt.13221 Lymphadenopathie Hiller N, Goldberg S, Cohen-Cymberknoh M, et al. (
  3. Februar 2021) Lymphadenopathie im Zusammenhang mit dem COVID-19-lmpfstoff. Cureus 13
(2): e13524.doi.10.7759/ cureus.13524 Regional Lymphadenopathy Following COVID-19 Vaccination in Patients with or Suspicious of Breast Cancer: A Quick Summary of Current Key Facts and Recommendations Jung Min Chang and Su Min Ha Korean J Radiol. 2022 Juli 23
(7): 691-
  1. English. Published online May 31,
  2. https://doi.org/10.3348/kjr.2022.0292 Copyright © 2022 The Korean Society of Radiology Lymphadenopathy Associated With the COVID-19 Vaccine Cureus. 2021 Feb; 13
(2): e
  1. Published online 2021 Feb
  2. doi: 10.7759/cureus.13524 PMCID: PMC7994368 PMID: 33786231 Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine Reactions&Adverse Events I CDC Pfizer-BioNTech COVID-19 Vaccine Reactions&Adverse Events römisch eins CDC Amboss Lymphknotenschwellung (Lymphadenopathie) Zuletzt bearbeitet: 07.11.2023 Fragestellungen:
  3. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Der Rundherd und vergrößerte Lymphknoten im radiologischen Befund vom 04.10.2021 entsprechen in der Zusammenschau mit den klinischen Befunden einer Pneumonie.
  4. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit war entsprechend durch die Schmerzen, das Fieber und die verminderte Lungenfunktion eingeschränkt.
  5. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Keine
  6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? s.o.
  7. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Die ab Anfang September vorliegenden Befunde, die für eine Lungenentzündung sprechen und die damit einhergehenden Symptome stehen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung. Seit der Impfung am 29.06.2021 und am Folgetag sind keine Arztbesuche bis 20.08.2021 vermerkt. Der Beginn der Erkrankung stützt sich nur auf die anamnestischen Angaben des Antragsstellers.
  8. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Jede
  9. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Nein. b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Die im September erhobenen Befunde sind in der Literatur nicht als Impfnebenwirkung beschrieben. Es sind lediglich Lymphknotenschwellungen im Bereich der den Injektionsort drainierenden Lymphgefäße bekannt und diese können kurz nach der Impfung als Reaktion auftreten. Sie bilden sich längstens innerhalb von ein paar Wochen zurück. c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Entsprechend den beschriebenen Befunden ist die wahrscheinlichste Ursache eine Pneumonie.
  10. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Es spricht daher erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung.
  11. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.
  12. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Irrelevant, da kein wahrscheinlicher Zusammenhang. a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? Siehe oben. b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? Siehe oben.
  13. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?Die Impfung hat weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.“
  14. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt?, Die Impfung hat weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt.“
  15. Mit Schreiben vom 12.08.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihm vorliegendem Leidenszustand und der am 29.06.2021 vorgenommen Impfung gegen COVID-19 gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  16. Mit Schreiben vom 21.08.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihm die Sachverständige im Juli 2024 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Antrag sicher anerkannt und er eine Entschädigung erhalten werde. Der Beschwerdeführer sei überrascht und schockiert gewesen, als das Gutachten nunmehr im Widerspruch zu dieser mündlichen Zusage stehe. In einem Telefonat am 19.08.2024 sei die Sachverständige zunächst selbst erstaunt über das Parteiengehör gewesen und habe sich in einem weiteren Telefonat am selben Tag für ihre vorherigen Aussagen entschuldigt. Sie habe sich geirrt und möglicherweise falsche Erinnerungen im Kopf gehabt. Diese widersprüchlichen Aussagen der Sachverständigen und das offensichtliche Durcheinander hätten das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Zuverlässigkeit sowie Professionalität der Sachverständigen stark erschüttert. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Sachverständige möglicherweise aufgrund von persönlichen Ängsten oder Vorurteilen in ihrer Bewertung voreingenommen gewesen sei. Daher fordere er eine erneute Überprüfung seines Antrages durch einen anderen, unabhängigen und unvoreingenommenen Gutachter. Er habe vor der Impfung nie Probleme mit der Lunge gehabt, seit der zweiten Impfung hätten sich seine Beschwerden gehäuft und müsse er seither Berodual Dosieraerosol einnehmen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht von Dr. XXXX vom 12.06.2024 vor.
  17. Mit Schreiben vom 21.08.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihm die Sachverständige im Juli 2024 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Antrag sicher anerkannt und er eine Entschädigung erhalten werde. Der Beschwerdeführer sei überrascht und schockiert gewesen, als das Gutachten nunmehr im Widerspruch zu dieser mündlichen Zusage stehe. In einem Telefonat am 19.08.2024 sei die Sachverständige zunächst selbst erstaunt über das Parteiengehör gewesen und habe sich in einem weiteren Telefonat am selben Tag für ihre vorherigen Aussagen entschuldigt. Sie habe sich geirrt und möglicherweise falsche Erinnerungen im Kopf gehabt. Diese widersprüchlichen Aussagen der Sachverständigen und das offensichtliche Durcheinander hätten das Vertrauen des Beschwerdeführers in die Zuverlässigkeit sowie Professionalität der Sachverständigen stark erschüttert. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Sachverständige möglicherweise aufgrund von persönlichen Ängsten oder Vorurteilen in ihrer Bewertung voreingenommen gewesen sei. Daher fordere er eine erneute Überprüfung seines Antrages durch einen anderen, unabhängigen und unvoreingenommenen Gutachter. Er habe vor der Impfung nie Probleme mit der Lunge gehabt, seit der zweiten Impfung hätten sich seine Beschwerden gehäuft und müsse er seither Berodual Dosieraerosol einnehmen. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 12.06.2024 vor.
  18. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.08.2024 wies die belangte Behörde den am 11.04.2023 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.8.

Mit angefochtenem Bescheid vom 27.08.2024 wies die belangte Behörde den am 11.04.2023 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 29.06.2021 vorgenommenen Impfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei Dr.in XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden und ergäbe sich aus dem Gutachten, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und der festgestellten Gesundheitsschädigung „Lungenrundherd und vergrößerte Lymphknoten“ bestehe. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Unterlagen nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 29.06.2021 vorgenommenen Impfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei Dr.in römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden und ergäbe sich aus dem Gutachten, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und der festgestellten Gesundheitsschädigung „Lungenrundherd und vergrößerte Lymphknoten“ bestehe. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Unterlagen nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. 9. Mit Schreiben vom 27.08.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der vorgenommenen Impfung bestehe. 10. Mit bei der belangten Behörde am 18.09.2024 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass seine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden nach der Impfung, abgesehen vom Lungenrundherd, völlig unberücksichtigt geblieben seien. Am vierten Tag nach der Impfung habe er unter Symptomen wie Schwäche, Antriebslosigkeit, intensives Hitzegefühl und Abgeschlagenheit gelitten. Anschließend habe er über zwei Wochen lang bis zu 40° Fieber gehabt und habe ein Bluttest einen CRP-Wert von über 10 mg/dl ergeben, was auf eine hohe Entzündung hindeute. Kein Arzt habe eine klare Ursache diagnostizieren können und sei von einer unklaren Genesen gesprochen worden. Fast zwei Jahre später habe er im Urlaub erstmalig eine Dyspnoe erlitten, die zu großer Angst und psychischer Belastung geführt habe. Aufgrund der verschlechterten Leistung der Lunge müsse er Berodual Dosieraerosol einnehmen und müssten die körperlichen sowie seelischen Leiden ebenfalls als Impffolge berücksichtigt werden. Er habe eine schwere Körperverletzung

§ 84Abs. 1 St

GB erlitten, da er über Monate an den beschriebenen Symptomen gelitten habe, die sein tägliches Leben massiv beeinträchtigen würden. Die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach der Lungenrundherd und die vergrößerten Lymphknoten in keinem kausalen Zusammenhang mit der Impfung stünden, widerspreche möglicherweise wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dies solle bestenfalls von einem anderen, unvoreingenommenen Gutachter untersucht werden, da der Beschwerdeführerin an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen und Transparenz des vorliegenden Gutachtens zweifle, wie er bereits in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör ausgeführt hat.10. Mit bei der belangten Behörde am 18.09.2024 eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass seine gravierenden gesundheitlichen Beschwerden nach der Impfung, abgesehen vom Lungenrundherd, völlig unberücksichtigt geblieben seien. Am vierten Tag nach der Impfung habe er unter Symptomen wie Schwäche, Antriebslosigkeit, intensives Hitzegefühl und Abgeschlagenheit gelitten. Anschließend habe er über zwei Wochen lang bis zu 40° Fieber gehabt und habe ein Bluttest einen CRP-Wert von über 10 mg/dl ergeben, was auf eine hohe Entzündung hindeute. Kein Arzt habe eine klare Ursache diagnostizieren können und sei von einer unklaren Genesen gesprochen worden. Fast zwei Jahre später habe er im Urlaub erstmalig eine Dyspnoe erlitten, die zu großer Angst und psychischer Belastung geführt habe. Aufgrund der verschlechterten Leistung der Lunge müsse er Berodual Dosieraerosol einnehmen und müssten die körperlichen sowie seelischen Leiden ebenfalls als Impffolge berücksichtigt werden. Er habe eine schwere Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten, da er über Monate an den beschriebenen Symptomen gelitten habe, die sein tägliches Leben massiv beeinträchtigen würden. Die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach der Lungenrundherd und die vergrößerten Lymphknoten in keinem kausalen Zusammenhang mit der Impfung stünden, widerspreche möglicherweise wissenschaftlichen Erkenntnissen. Dies solle bestenfalls von einem anderen, unvoreingenommenen Gutachter untersucht werden, da der Beschwerdeführerin an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen und Transparenz des vorliegenden Gutachtens zweifle, wie er bereits in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör ausgeführt hat. 11. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 20.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 26.09.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Beim Beschwerdeführer bestehen nachstehende Vorerkrankungen: eine grenzwertige arterielle Hypertonie, ein diätisch kompensierter Diabetes mellitus Typ II, ein Leberparenchymschaden und eine Schädigung des Nervus peroneus links mit einem Schmerzsyndrom nach einem Unfall.Beim Beschwerdeführer bestehen nachstehende Vorerkrankungen: eine grenzwertige arterielle Hypertonie, ein diätisch kompensierter Diabetes mellitus Typ römisch zwei, ein Leberparenchymschaden und eine Schädigung des Nervus peroneus links mit einem Schmerzsyndrom nach einem Unfall. Der Beschwerdeführer erhielt am 18.05.2021 die erste und am 29.06.2021 die zweite Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021. Die gegenständliche angeschuldigte Impfung ist die am 29.06.2021 verabreichte zweite Impfung. Der Beschwerdeführer suchte nach dieser Impfung erstmals am 20.08.2021 seinen Hausarzt auf. Ein Blutbild vom 16.09.2021 zeigte neben anderen leicht außerhalb der Referenzwerte liegender Befunde für HbA1c, Triglyceride, LDL-Cholesterin, Serumeisen, Hämoglobin, Hämatokrit, Vit. D, FER, BZNUE, ALAT und RISK, einen CRP-Wert von 10,1 mg/dl (Referenzbereich <0,5). Bei einer laborchemischen Untersuchung am 23.09.2021 zeigte sich der Entzündungsparameter (CRP 60,9) und Fibrinogen (568mg/

  1. dl)erhöht. Die nachfolgenden Untersuchungen ab 04.10.2021 ergaben einen 1 cm großen Rundherd bzw. ein regredientes entzündliches Infiltrat im Mittellappen, gering vergrößerte Lymphknoten (Lymphadenopathie) entlang des angrenzenden kleinen Interlobiums und beidseits eine entzündliche Hilusvergrößerung. In einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer angegebenen Symptomen wie Druckgefühl im Thorax, Hitzegefühl, Schmerzen und Kopfschmerz bei Fieberanstieg, mit den klinischen Befunden ist die wahrscheinlichste Ursache für den Rundherd und die vergrößerten Lymphknoten eine Pneumonie und ist auch eine vorbestehende Lungenerkrankung nicht ausgeschlossen. In der Literatur werden Lymphknotenschwellungen im Bereich der den Injektionsort drainierenden Lymphgefäße häufig als Impfreaktion von COVID-19-Impfungen, meist einige Tage nach der ersten Impfung angegeben, die Schwellungen gingen allerdings meist bis nach 30 Tagen wieder zurück. Hinweise auf eine Pneumonie (Lungenentzündung) nach einer COVID-19-Impfung sind in der Literatur hingegen nicht bekannt. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 29.06.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit Comirnaty und den nach der Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen ist nicht wahrscheinlich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 04.10.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 04.10.2024 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer schon vor der Impfung vorhandenen Erkrankungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 (vgl. AS 25b), welches sich diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, etwa die Befunde von Dr. XXXX vom 14.09.2020 und 15.12.2021 sowie von Dr.in XXXX vom 21.02.2022, stützt.Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer schon vor der Impfung vorhandenen Erkrankungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 vergleiche AS 25b), welches sich diesbezüglich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, etwa die Befunde von Dr. römisch 40 vom 14.09.2020 und 15.12.2021 sowie von Dr.in römisch 40 vom 21.02.2022, stützt. Die dem Beschwerdeführer verabreichten COVID-19-Impfungen am 18.05.2021 sowie die angeschuldigte Impfung vom 29.06.2021 sind durch die vorgelegten Impfbestätigungen, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurden, dokumentiert (vgl. AS 9-10).Die dem Beschwerdeführer verabreichten COVID-19-Impfungen am 18.05.2021 sowie die angeschuldigte Impfung vom 29.06.2021 sind durch die vorgelegten Impfbestätigungen, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurden, dokumentiert vergleiche AS 9-10). Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 04.03.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 04.03.2025).Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 04.03.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 04.03.2025). Dass der Beschwerdeführer nach der angeschuldigten Impfung erstmals am 20.08.2021 seinen aktuellen Hausarzt Dr. XXXX aufsuchte, ist aus dem entsprechenden Karteiauszug und den bei der XXXX gespeicherten Daten (vgl. Auszug vom 25.04.2023) ersichtlich. In Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 4
  2. ff)ergibt sich zudem, dass der letzte Besuch bei seinem alten Hausarzt Dr. XXXX am 25.03.2021 war.Dass der Beschwerdeführer nach der angeschuldigten Impfung erstmals am 20.08.2021 seinen aktuellen Hausarzt Dr. römisch 40 aufsuchte, ist aus dem entsprechenden Karteiauszug und den bei der römisch 40 gespeicherten Daten vergleiche Auszug vom 25.04.2023) ersichtlich. In Übereinstimmung mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 4
  3. ff)ergibt sich zudem, dass der letzte Besuch bei seinem alten Hausarzt Dr. römisch 40 am 25.03.2021 war. Die Feststellungen zu den Ergebnissen der nachfolgenden Untersuchungen ab 16.09.2021 ergeben sich unzweifelhaft aus den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Die Feststellung, dass die wahrscheinlichste Ursache für den Rundherd und die vergrößerten Lymphknoten des Beschwerdeführers eine Pneumonie ist, gründet sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.11.2023, basierend auf einer am 11.09.2023 erfolgten persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. AS 22 ff). Auch im Befund des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 25.02.2022 wird als Diagnose der Verdacht auf eine abgelaufene Pneumonie im rechten Unterlappen gestellt.Die Feststellung, dass die wahrscheinlichste Ursache für den Rundherd und die vergrößerten Lymphknoten des Beschwerdeführers eine Pneumonie ist, gründet sich insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.11.2023, basierend auf einer am 11.09.2023 erfolgten persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers vergleiche AS 22 ff). Auch im Befund des Lungenfacharztes Dr. römisch 40 vom 25.02.2022 wird als Diagnose der Verdacht auf eine abgelaufene Pneumonie im rechten Unterlappen gestellt. Anzumerken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien - passende Inkubationszeit, - entsprechende Symptomatik und - keine andere wahrscheinlichere Ursache erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, dass diese Kriterien (überwiegend) nicht erfüllt sind. Die medizinische Sachverständige Dr.in XXXX setzte sich in ihrem Gutachten vom 13.11.2023 ausführlich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und wurde der Beschwerdeführer umfassend zu seiner bisherigen Krankengeschichte sowie den Beschwerden nach den verabreichten Impfungen im Rahmen eines Anamnesegesprächs befragt.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, dass diese Kriterien (überwiegend) nicht erfüllt sind. Die medizinische Sachverständige Dr.in römisch 40 setzte sich in ihrem Gutachten vom 13.11.2023 ausführlich mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und wurde der Beschwerdeführer umfassend zu seiner bisherigen Krankengeschichte sowie den Beschwerden nach den verabreichten Impfungen im Rahmen eines Anamnesegesprächs befragt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Symptome kurz nach der angeschuldigten Impfung machte. So brachte er im verfahrenseinleitenden Antrag vor, dass vier Tage nach der Impfung ein inneres Hitzegefühl, Schwäche und Antriebslosigkeit aufgetreten seien. Er habe den ganzen Juli 2021 mit diesen Beschwerden gearbeitet und sei er während eines Urlaubes im August immer müde sowie schwach gewesen, zudem habe er Kopfschmerzen gehabt. Mit Hilfe von Tabletten habe er geglaubt, dass es ihm bessergehe, jedoch sei ab 09.09.2021 auch noch Fieber mit bis zu 40° aufgetreten (vgl. AS 4). Im Zuge des Anamnesegesprächs mit der Sachverständigen erwähnte der Beschwerdeführer das innere Hitzegefühl hingegen nicht, allerdings führte er im Gegensatz zu seinen Angaben im Antrag aus, dass er vier Tage nach der Impfung ein Druckgefühl und Schmerzen in der Brust, ausgehend vom Bauch gespürt habe. Auch im Urlaub und Anfang September habe er Schmerzen an der rechten Brustseite bzw. im Thorax gehabt, die nach wie vor bestünden (vgl. AS 24).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Symptome kurz nach der angeschuldigten Impfung machte. So brachte er im verfahrenseinleitenden Antrag vor, dass vier Tage nach der Impfung ein inneres Hitzegefühl, Schwäche und Antriebslosigkeit aufgetreten seien. Er habe den ganzen Juli 2021 mit diesen Beschwerden gearbeitet und sei er während eines Urlaubes im August immer müde sowie schwach gewesen, zudem habe er Kopfschmerzen gehabt. Mit Hilfe von Tabletten habe er geglaubt, dass es ihm bessergehe, jedoch sei ab 09.09.2021 auch noch Fieber mit bis zu 40° aufgetreten vergleiche AS 4). Im Zuge des Anamnesegesprächs mit der Sachverständigen erwähnte der Beschwerdeführer das innere Hitzegefühl hingegen nicht, allerdings führte er im Gegensatz zu seinen Angaben im Antrag aus, dass er vier Tage nach der Impfung ein Druckgefühl und Schmerzen in der Brust, ausgehend vom Bauch gespürt habe. Auch im Urlaub und Anfang September habe er Schmerzen an der rechten Brustseite bzw. im Thorax gehabt, die nach wie vor bestünden vergleiche AS 24). Wie bereits die Sachverständige zutreffend festgestellt hat, liegen für die Zeit nach der angeschuldigten Impfung am 29.06.2021 bis 20.08.2021 keine ärztlichen Befunde vor. In der Kartei des Hausarztes Dr. XXXX wurde am 20.08.2021 lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit BZ (Blutzucker) und RR (Blutdruck) habe, sowie im Urlaub „HbA1c 6,8“ gehabt habe. Erst in dem Eintrag vom 09.09.2021 finden sich Hitzegefühl, Kopfschmerzen, gelegentliche linksthorakale Schmerzen, Schlafstörungen und Schwindel seit der zweiten Covid Teilimpfung. Im Befund des XXXX vom 23.09.2021 werden rezidivierende Fieberschübe seit 09.09.2021 mit Fieberzacken bis 40° verbunden mit diffusen Kopfschmerzen und Schwindel angegeben, darüber hinaus auch ein Gewichtsverlust über 5 Kg in den letzten zwei Jahren und nächtliche Schüttelfrostperioden.Wie bereits die Sachverständige zutreffend festgestellt hat, liegen für die Zeit nach der angeschuldigten Impfung am 29.06.2021 bis 20.08.2021 keine ärztlichen Befunde vor. In der Kartei des Hausarztes Dr. römisch 40 wurde am 20.08.2021 lediglich vermerkt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit BZ (Blutzucker) und RR (Blutdruck) habe, sowie im Urlaub „HbA1c 6,8“ gehabt habe. Erst in dem Eintrag vom 09.09.2021 finden sich Hitzegefühl, Kopfschmerzen, gelegentliche linksthorakale Schmerzen, Schlafstörungen und Schwindel seit der zweiten Covid Teilimpfung. Im Befund des römisch 40 vom 23.09.2021 werden rezidivierende Fieberschübe seit 09.09.2021 mit Fieberzacken bis 40° verbunden mit diffusen Kopfschmerzen und Schwindel angegeben, darüber hinaus auch ein Gewichtsverlust über 5 Kg in den letzten zwei Jahren und nächtliche Schüttelfrostperioden. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten sodann schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome wie Druckgefühl im Thorax, Hitzegefühl, Schmerzen und Kopfschmerz bei Fieberanstieg, die Laborwerte sowie die radiologischen Veränderungen mit Lymphknotenschwellung und später beim Lungenfacharzt festgestellte eingeschränkte Lungenfunktion für den bereits in den vorliegenden Befunden geäußerten Verdacht auf eine Pneumonie, deren Ursache nicht bekannt ist, sprechen. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei dementsprechend durch die Schmerzen, das Fieber und die verminderte Lungenfunktion eingeschränkt gewesen (vgl. AS 25b-26). Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten sodann schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome wie Druckgefühl im Thorax, Hitzegefühl, Schmerzen und Kopfschmerz bei Fieberanstieg, die Laborwerte sowie die radiologischen Veränderungen mit Lymphknotenschwellung und später beim Lungenfacharzt festgestellte eingeschränkte Lungenfunktion für den bereits in den vorliegenden Befunden geäußerten Verdacht auf eine Pneumonie, deren Ursache nicht bekannt ist, sprechen. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei dementsprechend durch die Schmerzen, das Fieber und die verminderte Lungenfunktion eingeschränkt gewesen vergleiche AS 25b-26). In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Befunde des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 14.10.2021, dem ein regredientes entzündliches Infiltrat im Mittellappen und entzündliche Hilusvergrößerung beidseits zu entnehmen sind, und des XXXX vom 21.02.2022, wonach das Infiltrat rechts im anterobasalen Unterlappensegment – nach Ausschluss einer Lungenembolie – in erster Linie postentzündlich zu werten sei, hinzuweisen. In dem CT-Befund vom 07.11.2022 werden die vormals entzündlichen Veränderungen nur mehr als narbige Residuen beschrieben.In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Befunde des Lungenfacharztes Dr. römisch 40 vom 14.10.2021, dem ein regredientes entzündliches Infiltrat im Mittellappen und entzündliche Hilusvergrößerung beidseits zu entnehmen sind, und des römisch 40 vom 21.02.2022, wonach das Infiltrat rechts im anterobasalen Unterlappensegment – nach Ausschluss einer Lungenembolie – in erster Linie postentzündlich zu werten sei, hinzuweisen. In dem CT-Befund vom 07.11.2022 werden die vormals entzündlichen Veränderungen nur mehr als narbige Residuen beschrieben. Wenn man die Gewichtsabnahme und den wiederholt in den letzten 2 Jahren aufgetretenen Schüttelfrost mitberücksichtigt, sei laut Sachverständige auch eine vorbestehende Lungenerkrankung nicht ausgeschlossen (vgl. AS 25b). Zu den geäußerten Brustschmerzen nach der Impfung ist auch der Verdacht im nachgereichten Befund des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 12.06.2024 auf einen muskuloskelettalen Thoraxschmerz zu beachten und, dass laut diesem Befund die beschriebenen Veränderungen ebenfalls am ehesten als infektiös zu betrachten seien (vgl. AS 32). Dieser Befund steht im Einklang mit dem im Gutachten berücksichtigten Befund vom 04.09.2023 (vgl. AS 23b).Wenn man die Gewichtsabnahme und den wiederholt in den letzten 2 Jahren aufgetretenen Schüttelfrost mitberücksichtigt, sei laut Sachverständige auch eine vorbestehende Lungenerkrankung nicht ausgeschlossen vergleiche AS 25b). Zu den geäußerten Brustschmerzen nach der Impfung ist auch der Verdacht im nachgereichten Befund des Lungenfacharztes Dr. römisch 40 vom 12.06.2024 auf einen muskuloskelettalen Thoraxschmerz zu beachten und, dass laut diesem Befund die beschriebenen Veränderungen ebenfalls am ehesten als infektiös zu betrachten seien vergleiche AS 32). Dieser Befund steht im Einklang mit dem im Gutachten berücksichtigten Befund vom 04.09.2023 vergleiche AS 23b). Die Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten auch ausführlich und nachvollziehbar mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auseinander. Sie führt, gestützt auf medizinische Fachliteratur, aus, dass Lymphknotenschwellungen häufig nach COVID-19-Impfungen mit den Impfstoffen Spikevax, aber auch nach Comirnaty, meist einige Tage nach der ersten Impfung angegeben würden. Diese Lymphknotenschwellungen würden ipsilateral mit der Injektionsstelle auftreten und seien axillär (Achselhöhle) und supraklavikulär (über dem Schlüsselbein) lokalisiert, dies entspreche dem Lymphabflussgebiet des betroffenen Armes (vgl. AS 25).Die Sachverständige setzte sich in ihrem Gutachten auch ausführlich und nachvollziehbar mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen auseinander. Sie führt, gestützt auf medizinische Fachliteratur, aus, dass Lymphknotenschwellungen häufig nach COVID-19-Impfungen mit den Impfstoffen Spikevax, aber auch nach Comirnaty, meist einige Tage nach der ersten Impfung angegeben würden. Diese Lymphknotenschwellungen würden ipsilateral mit der Injektionsstelle auftreten und seien axillär (Achselhöhle) und supraklavikulär (über dem Schlüsselbein) lokalisiert, dies entspreche dem Lymphabflussgebiet des betroffenen Armes vergleiche AS 25). Insofern weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend darauf hin, dass im Gutachten auch erwähnt wird, dass man Lymphknotenschwellungen als Reaktion auf die Impfung verstehen könne. Es ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass die Sachverständige weiters festhält, dass die in der Literatur bekannten Schwellungen meist einige Tage nach der Impfung auftreten und bis nach 30 Tagen wieder zurückgehen würden. Im Fall des Beschwerdeführers wurden die vergrößerten Lymphknoten hingegen erstmals am 04.10.2021 durch die Radiologie XXXX festgestellt und damit mehr als drei Monate nach der angeschuldigten zweiten COVID-19-Impfung am 29.06.2021.Insofern weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend darauf hin, dass im Gutachten auch erwähnt wird, dass man Lymphknotenschwellungen als Reaktion auf die Impfung verstehen könne. Es ist ihm allerdings entgegenzuhalten, dass die Sachverständige weiters festhält, dass die in der Literatur bekannten Schwellungen meist einige Tage nach der Impfung auftreten und bis nach 30 Tagen wieder zurückgehen würden. Im Fall des Beschwerdeführers wurden die vergrößerten Lymphknoten hingegen erstmals am 04.10.2021 durch die Radiologie römisch 40 festgestellt und damit mehr als drei Monate nach der angeschuldigten zweiten COVID-19-Impfung am 29.06.2021. Wie bereits ausgeführt entsprechen die vorliegenden Befunde des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer abgelaufenen Pneumonie. Diesbezüglich führte die Sachverständige aus, dass in der Literatur keine Hinweise auf eine Pneumonie (Lungenentzündung) nach COVID-19-Impfungen gefunden werden konnten (vgl. AS 25). Diese Einschätzung bestätigt sich auch durch die Einsichtnahme in die aktuelle Gebrauchsinformation für den Impfstoff Comirnaty (vgl. https://www.sozialministerium.at/ Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html, abgerufen am 04.03.2025).Wie bereits ausgeführt entsprechen die vorliegenden Befunde des Beschwerdeführers mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer abgelaufenen Pneumonie. Diesbezüglich führte die Sachverständige aus, dass in der Literatur keine Hinweise auf eine Pneumonie (Lungenentzündung) nach COVID-19-Impfungen gefunden werden konnten vergleiche AS 25). Diese Einschätzung bestätigt sich auch durch die Einsichtnahme in die aktuelle Gebrauchsinformation für den Impfstoff Comirnaty vergleiche https://www.sozialministerium.at/ Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html, abgerufen am 04.03.2025). Zusammenfassend kommt die Sachverständige daher nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 29.06.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit Comirnaty und den nach der Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen spricht und aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen ist. Zu den erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Sachverständige im Juli 2024, also etwa acht Monate nach Gutachtenerstellung, mitgeteilt haben soll, dass sein Antrag sicher anerkannt und er eine Entschädigung erhalten werde, ist festzuhalten, dass die beigezogene Sachverständige ihre Schlussfolgerungen im Gutachten nachvollziehbar begründete und sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen oder einer fehlenden Objektivität, zu der sie verpflichtet ist, ergeben haben. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 enthält die Erhebung des Gesundheitszustandes vor den angeschuldigten Impfungen, eine ausführliche Darstellung des Krankheitsverlaufes nach den angeschuldigten Impfungen und einen Befund über die persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die ärztliche Gutachterin. Bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigte die Sachverständige die vorliegenden medizinischen Befunde sowie die Angaben des Beschwerdeführers, die dieser im verfahrenseinleitenden Antrag sowie anlässlich seiner Untersuchung tätigte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts beantwortete die herangezogene ärztliche Sachverständige die von der belangten Behörde gestellten Fragen abschließend sowie widerspruchsfrei und stützte sie sich auf im Gutachten näher genannte medizinische Fachliteratur. Daher bestand kein weiterer Klärungsbedarf in Form der geforderten Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und erstattete kein substantiiertes Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen. In seiner Beschwerde wiederholte er, neben seinen nicht nachvollziehbaren Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen, lediglich die nach der Impfung aufgetretenen, aber nicht befundeten Symptome, die von der Sachverständigen ohnehin berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer legte auch keine, dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde, welche einen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung wahrscheinlich machen würden, vor. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem freigestanden, so er der Meinung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte auch keine, dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde, welche einen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung wahrscheinlich machen würden, vor. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem freigestanden, so er der Meinung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF, lauten auszugsweise: „§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; […] § 2a

(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020 lautet auszugsweise:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020, lautet auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19, […]“ Dem Beschwerdeführer wurden am 18.05.2021 sowie am 29.06.2021 Impfungen gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer), welcher zu dieser Zeit in Österreich zugelassen war, verabreicht. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs. 3 ISch

G anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, führte die im Verfahren beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 13.11.2023 nachvollziehbar aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht vorliegt bzw. jedenfalls nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, zugelassenen und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage geklärt war und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar sowie schlüssig und erstattete der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Ferner wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage geklärt war und hätte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen können. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Das bereits vorliegende Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar sowie schlüssig und erstattete der Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Ferner wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2299684.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.