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{'item': 'W265 2303943-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW265 2303943-1 Spruch, W265 2303943-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden in Kopie vor.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2023 beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden in Kopie vor.
  3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 20.01.2024 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Sehstörungen, Einengung oder parazentrale Ausfülle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten Grades, Position 11.02.10 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest.
  4. Die belangte Behörde holte zudem zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2024 erstatteten Gutachten vom 26.02.2024 (vidiert am 27.02.2024) stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, anamn. Zustand nach Wadenbeinfraktur links, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest.
  5. In der Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.02.2024 kommt dieser unter Zusammenfassung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegen würde. Der Gesamt GdB ergebe sich aus dem Leiden
  6. Leiden 2 führe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung.
  7. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer diese Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 27.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  8. Mit Schreiben vom 04.03.2024 ersuchte die belangte Behörde die PVA, Landesstelle Burgenland, um Übermittlung des aktuellen augenärztlichen Befundes, der im Rahmen der Untersuchung zur Feststellung eines allfälligen Pflegebedarfs eingeholt wurde.
  9. Die belangte Behörde ersuchte nach Übermittlung des ärztlichen Pflegegeldgutachtens vom Dezember 2023 den befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 19.03.2024 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, anamn. Zustand nach Wadenbeinfraktur links“, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest.
  10. Weiters ersuchte die belangte Behörde die befassten Sachverständige aus dem Fachbereich der Augenheilkunde um Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 01.06.2024 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen „Sehstörung, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur, Sehverschlechterung durch angeborene Netzhauterkrankung links mehr als rechts K2Z4, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 % und Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten Grades, Position 11.02.10 der Anlage der EVO, GdB 20 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Der Gesamt GdB ergebe sich aufgrund der additiven Wirkung von Leiden 1 und 2, da die Funktionseinschränkungen sich unabhängig verstärken würden.
  11. In der Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.06.2024 kommt dieser unter Zusammenfassung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde. Der Gesamt GdB ergebe sich aufgrund der additiven Wirkung von Leiden 1 und 2, da die Funktionseinschränkungen sich unabhängig verstärken würden. Leiden 3 führe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung.
  12. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 12.06.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  13. Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 04.07.2024 eine Stellungnahme ab, indem er ausführte, dass er an einer Makulardystrophie leide, wofür es keine Therapieform gebe, die zu Besserung oder Heilung führe. Da diese Krankheit auch Gesichtsfeldausfälle bewirke, sei er mit seiner Sehkraft sehr eingeschränkt. Es habe mit einer Sehschwäche nichts zu tun, da es zum Absterben von Sinneszellen im Auge komme. Der Stellungnahme angeschlossen war ein augenärztlicher Befund vom 25.04.
  14. Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Augenheilkunde um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 09.09.2024 führte die Sachverständige aus, dass der nachgereichte Befund schon im Aktengutachten erfasst und die Sehvermögensänderung berücksichtigt worden sei. Die leitende Diagnose sei Makuladystrophie. Der Beschwerdeführer leide zusätzlich an beginnendem grauen Star- eine beginnende Linsentrübung. Dies sei noch nicht operationswürdig und beeinflusse sein Sehvermögen kaum. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibe damit zu letzten Gutachten gleich.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Gesamtgutachtgutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Gesamtgutachtgutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte ein augenärztliches Sachverständigengutachten vom 17.07.2024 bei.
  18. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und ersuchte den bereits befassten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um ein ergänzendes Sachverständigengutachten. In dem aufgrund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 24.10.2024 stellte der medizinische Sachverständige bei dem Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „„Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, anamn. Zustand nach Wadenbeinfraktur links“, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 v.H. fest.
  19. Ferner holte die belangte Behörde zur Überprüfung ein neues Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 29.10.2024 stellte die medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung „Maculadystrophie beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf ca 0,5 und links auf 0,4, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Im Vergleich zum Vorgutachten liege einer Verschlechterung der zentralen Sehschärfe vor. Wegfall von Augenleiden 2, da der zentrale Gesichtsfeldausfall beidseits keinen GdB nach der EVO bedinge.
  20. In der Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.10.2024 kommt dieser unter Zusammenfassung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegen würde. Der Gesamt GdB ergebe sich aus dem Leiden
  21. Leiden 2 führe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung.
  22. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.10.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  23. Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 05.11.2024 eine Stellungnahme ab und verwies auf einen augenärztlichen Befund vom 15.10.2024, welcher eine Verschlechterung aufweise. Ebenso wenig sei der Befund von Dr. XXXX berücksichtigt worden, der ihm eine Depression attestiere.
  24. Der Beschwerdeführer gab mit E-Mail vom 05.11.2024 eine Stellungnahme ab und verwies auf einen augenärztlichen Befund vom 15.10.2024, welcher eine Verschlechterung aufweise. Ebenso wenig sei der Befund von Dr. römisch 40 berücksichtigt worden, der ihm eine Depression attestiere.
  25. Die belangte Behörde ersuchte die zuletzt befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Augenheilkunde um eine ergänzende Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 18.11.2024 führte die Sachverständige aus, dass der nachgereichte Befund vom 15.10.2024 im Gutachten vom 29.10.2024 angeführt und berücksichtigt worden sei. Laut diesem Befund liege auch eine Cararacta coerula (Grauer Star) vor, es werde sogar eine leicht bessere zentrale Sehschärfe beschrieben als in anderen vorliegenden Befunden. Da kein neuer Augenbefund vorgelegt worden sei, sei eine andere Beurteilung als im aktuellen Gutachten nicht gegeben.
  26. Mit Bescheid vom 18.11.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, wonach die Beschwerde abgewiesen werde. Die belangte Behörde schloss dieser Beschwerdevorentscheidung das eingeholte Gesamtgutachtgutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
  27. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst verwies er auf den mit Oktober übermittelten Befund von Dr. XXXX , der nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sollte seine Krankheit als Sinnesbeeinträchtigung anerkannt werden, da es sich um eine genetische Erkrankung handle, die nicht einer medizinischen Behandlung zugänglich sei.
  28. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Zunächst verwies er auf den mit Oktober übermittelten Befund von Dr. römisch 40 , der nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sollte seine Krankheit als Sinnesbeeinträchtigung anerkannt werden, da es sich um eine genetische Erkrankung handle, die nicht einer medizinischen Behandlung zugänglich sei.
  29. Mit Schreiben vom 10.12.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 11.12.2024 einlangte.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
  31. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2025 um Vorlage des in seinem Einspruch zum Parteiengehör mit E-Mail vom 05.11.2024 genannten Befundes von Dr. XXXX , der nicht berücksichtigt worden sei, da ihm mit E-Mail vom 06.11.2024 seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass ein Befund von Dr. XXXX nicht vorliege.
  32. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2025 um Vorlage des in seinem Einspruch zum Parteiengehör mit E-Mail vom 05.11.2024 genannten Befundes von Dr. römisch 40 , der nicht berücksichtigt worden sei, da ihm mit E-Mail vom 06.11.2024 seitens der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass ein Befund von Dr. römisch 40 nicht vorliege. Der medizinische Befund langte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  33. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 24.11.2023 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund des Augenarztes Dr. XXXX vom 15.10.24 Visus rechts +0,5sph -1,75cyl0° 0,63 links +0,5sph -1,75cyl0° 0,5 Anmerkung Dr. XXXX :Befund des Augenarztes Dr. römisch 40 vom 15.10.24 Visus rechts +0,5sph -1,75cyl0° 0,63 links +0,5sph -1,75cyl0° 0,5 Anmerkung Dr. römisch 40 : Visus 7/24 re 0,5 li 0,4 1/24 re 0,4 li 0,4 Augendruck 16/18mmHg Beide Augen: Ptosis, BH etw hyperämisch, HH klar Linse klar, peripher feine Cat coerulea - nicht visusrelevant Fundi Papille vit, rs, C/D 0,2 bds, Macula zentral frei, perifov, Atrophie, teils pigm Ränder, Gefäße regelrecht, NH anliegend Farbsehen Ishihara unauffällig GesF 70° etw besser, zentral und nach inf voll, sup betont eingeschränkt - ev durch Ptose bedingt Dg: Maculadystrophie bds, Ptose bds Befund Dr. XXXX vom 17.7.24Visus re corr 0,5 li corr 0,4Befund Dr. römisch 40 vom 17.7.24, Visus re corr 0,5 li corr 0,4 Augendruck 22/21mmHg Beide Augen: VBA rf Cat incip Fundi Papille oB, Macula trocken, zarte PEV und Pigmentatypien, sonst unauffällig GesF Goldmann: re horizontal 100°, vert 85°li horizotal 110°, vert 70°Fundi Papille oB, Macula trocken, zarte PEV und Pigmentatypien, sonst unauffällig GesF Goldmann: re horizontal 100°, vert 85°, li horizotal 110°, vert 70° = normal Computer Perimetrie: bds diskrete Relativskotome Dg Astig, Presbyopie, Cat incip, Maculadystrophie Befund AKH vom 25.4.24 Visus re corr 0,63 (vom 28.7.23) li corr 0,4 Beide Augen: VBA rf Cat incip Fundi Papille rs, Macula atrophe Inseln, re bis zum Zentrum li Zentrum ausgespart OCT Macula trocken, re Atrophie bis Zentrum reichend, li atrophe Inseln Synopsis: klin Bild wie bei Maculadystrophie re>li Befund Dr. XXXX vom 23.1.24 (PG GA)Befund Dr. römisch 40 vom 23.1.24 (PG GA) Visus re corr 0,4 li corr 0,4 Beide Augen: HH klar Linse klar Fundi Papille C/D 0,3 bds, zentral scheibenförmige NH Verdünnung GesF zentraler Ausfall keine hochgradige Sehbehinderung Befund Dr. XXXX vom 25.10.23 Dr. römisch 40 vom 25.10.23 Visus re corr 0,9 li corr 0,6 GesF (30°) bds Zentralskotom innerhalb von 20° nach sup betont Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: 0 Vorgutachten vom 3.6.24 Dg:
  34. Sehverschlechterung durch angeborene NH Erkrankung li>re GdB 20%
  35. GesF Einschränkung bds 20% Augen GesGdB 40% Bei dem Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: ● Maculadystrophie beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechtsauf ca 0,5 und links auf 0,4 ● Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, anamn. Zustand nach Wadenbeinfraktur links Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H. Der Gesamt GdB ergebe sich aus dem führenden Leiden
  36. Leiden 2 führe aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu keiner Erhöhung.
  37. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt und einer am 12.12.2024 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.10.2024 basierend auf der Aktenlage und einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 29.10.2024 basierend auf der Aktenlage sowie der Gesamtbeurteilung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.10.
  38. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die jeweiligen medizinischen Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Jenes Vorbringen, welches der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde erstattete, führte dazu, dass seitens der belangten Behörde ein neues Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, eingeholt wurde. Die medizinische Gutachterin setzte sich darin auch umfassend und nachvollziehbar mit den Ausführungen in der Beschwerde sowie dem neuen Befund auseinander und stellte einen Grad der Behinderung in der Höhe von 30 % fest. Das entscheidende Kriterium bei der Einschätzung der Funktionseinschränkungen entsprechend der Anlage der EVO ist die funktionelle Beurteilung. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer an einer Störung des zentralen Sehens leidet, weshalb von der Sachverständigen entsprechend den Kriterien der EVO nach der Tabelle Sehschärfe der Position 11.02.01 ein GdB von 30 % festgestellt wurde. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.11.2024 moniert, dass die im vorgelegten Befund vom 15.10.2024 diagnostizierte Verschlechterung seiner Sehbehinderung im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, sind auf die Ausführungen der Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme zu verweisen, worin sie festhält, dass der Befund im Sachverständigengutachten vom 29.10.2024 angeführt und berücksichtigt worden sei. Laut diesem Befund liege auch eine Cararacta coerulea (Grauer Star) vor, es werde sogar eine leicht bessere zentrale Sehschärfe beschrieben als in anderen vorliegenden Befunden. Medizinische Befunde, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, liegen im gegenständlichen Verfahren nicht vor. Insoweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbringt, dass der von ihm vorgelegte Befund, der ihm eine Depression attestierte, nicht berücksichtigt worden sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail der belangten Behörde vom 06.11.2024 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Befund von Dr. XXXX nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2025 um Vorlage des genannten Befundes, welcher jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vorbringt, dass der von ihm vorgelegte Befund, der ihm eine Depression attestierte, nicht berücksichtigt worden sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail der belangten Behörde vom 06.11.2024 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Befund von Dr. römisch 40 nicht vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.01.2025 um Vorlage des genannten Befundes, welcher jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zu äußern bzw. ein Gegengutachten vorzulegen. Ein substantiiertes Vorbringen, welches tauglich gewesen wäre, die von den medizinischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu entkräften, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der beiden oben genannten Sachverständigengutachten, und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  39. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  40. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das Leiden 1, die Maculadystrophie beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf ca 0,5 und links auf 0,4, stufte die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der tabellarischen Auflistung Kolonne 3, Zeile 3 nach Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % ein. Das Leiden 2 ist die Aortenklappenstenose mit arterieller Hypertonie bei paroxysmalem Vorhofflimmern, pulmonale Hypertension, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 05.06.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, wobei er den vorliegenden Druckgradienten im Herzultraschall berücksichtigte. Beim Leiden 2 handelt es sich um die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, anamn. Zustand nach Wadenbeinfraktur links, welche der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da nur mäßige morphologische Veränderungen (Skoliose) und weitgehende Beschwerdefreiheit dokumentiert sind. Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.10.2024, beruhend auf der Aktenlage sowie das aus Anlass der Beschwerde eingeholte neue Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 29.10.2024, basierend auf der Aktenlage, sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 18.11.2024 zu Grunde gelegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf der Aktenlage beruhen, sowie das aus Anlass der Beschwerde eingeholte neue Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde basierend auf der Aktenlage, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf der Aktenlage beruhen, sowie das aus Anlass der Beschwerde eingeholte neue Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde basierend auf der Aktenlage, das auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2303943.1.00

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