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{'item': 'W265 2305339-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 45§ 6§ 28§ 41§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW265 2305339-1 Spruch, W265 2305339-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 11.06.2024 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht erfüllt. Am 09.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde), neuerlich den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und legte wiederum die bereits im Vorverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, welches mit Bescheid vom 11.06.2024 rechtskräftig entschieden wurde, vor. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.08.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gem. § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung noch kein Jahr vergangen sei. Eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Mit angefochtenem Bescheid vom 19.08.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gem. Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages und neuerlicher Antragstellung noch kein Jahr vergangen sei. Eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen habe nicht glaubhaft geltend gemacht werden können. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und legte einen MRT-Befund vom 07.12.2020 und vom 17.07.2023, einen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 12.09.2024 sowie einen Arztbrief eines Facharztes für Neurochirurgie und Rheumatologie vom 18.09.2024 vor. Daraufhin holte die belangte Behörde ein orthopädisches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.10.2024 ein, in welchem unter Zugrundelegung Befundberichte vom 12.09.2024 und vom 18.09.2024 zu ihrer vorgebrachten Verschlechterung/Veränderung der Leidenszustände ausgeführt wurde: „Gutachterliche Stellungnahme: Anhand der Befundlage ist keine Änderung der Vorbeurteilung belegbar. Ein klinischer Status mit Angabe des Bewegungsumfanges der Gelenke nach der Neutral-Null Methode samt neurologischer Beurteilung der Muskelfunktion liegt nicht vor.“ Weiters holte die belangte Behörde ein neurologisches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 21.10.2024 – basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin - ein, in welchem unter Zugrundelegung der Befundberichte vom 11.12.2023 und vom 12.09.2024 die Funktionseinschränkungen „Angst und Depression gemischt“ und „Chronisches Schmerzsyndrom“ im Vergleich zum Vorgutachten neu eingestuft wurden. Zu ihrer vorgebrachten Verschlechterung/Veränderung der Leidenszustände wurde seitens des Sachverständigen ausgeführt: „Mein Fach betreffend sind Leiden 1 und 2 auch in deren Zusammenwirken nicht geeignet eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Es besteht eine ausreichende Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD ist nicht gelistet.“ In deren Gesamtbeurteilung vom 22.10.2024 kommt der befasste medizinische Sachverständige nach Auflistung sämtlicher Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin wurde

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführerin wurde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 31.10.2024 ersuchte der bevollmächtigte „Verein Chronisch Krank“ um Fristverlängerung bis Mitte 12/2024 zur Abgabe einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 31.10.2024 ersuchte der bevollmächtigte „Verein Chronisch Krank“ um Fristverlängerung bis Mitte 12 aus 2024, zur Abgabe einer Stellungnahme. Es wurde keine weitere Stellungnahme eingebracht. Da die Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.01.2025 vorgelegt. Mit Schreiben vom 17.01.2025 gab die Beschwerdeführerin die Auflösung der Vollmacht bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid vom 11.06.2024 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass rechtskräftig entschieden und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht erfüllt. Am 09.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde nicht glaubhaft machen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Einbringung der Anträge auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 11.06.
  3. Dass die Beschwerdeführerin am 09.08.2024 einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass einbrachte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt. Im Antrag selbst befindet sich keine Erklärung zu einem seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingetretenen geänderten Gesundheitszustand, sondern wird lediglich allgemein angeführt, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe. Dass sich aus den mit dem Antrag bzw. der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismitteln keine Änderung ergibt, wurde durch das eingeholte orthopädische Gutachten vom 11.10.2024 und das eingeholte neurologisch/allgemeinmedizinische Gutachten vom 21.10.2024 bestätigt und ausgeführt, dass keine offensichtliche Leidensverschlechterung beschrieben ist. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zu den Sachverständigengutachten vom 11.10.2024 und vom 21.10.2024 eingebracht. Aus den dargelegten Gründen wurde von der Beschwerdeführerin mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag

§ 41Abs.

2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht. Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag

Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionseinschränkung glaubhaft geltend gemacht. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) u.a. (betreffend Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) ergangenen Erkenntnis vom 16.09.2008, 2008/11/0083, ausgeführt hat, sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Offenkundigkeit bringe es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 11.06.2024 mangels Vorliegen der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2024 erneut einen Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 11.06.2024 mangels Vorliegen der Voraussetzungen rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.08.2024 erneut einen Antrag auf Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Beweismitteln eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Beweismitteln eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Dies wird durch das orthopädische Sachverständigengutachten vom 11.10.2024 und das neurologisch-/allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 21.10.2024 bestätigt und ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2024 zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.08.2024 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist

§ 41Abs.

2 BBG gestellt wurde und die Beschwerdeführerin keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2024 zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.08.2024 zurückgewiesen, da der Antrag binnen der Jahresfrist

Paragraph 41, Absatz 2, BBG gestellt wurde und die Beschwerdeführerin keine Änderung von Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machte. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Im vorliegenden Fall war der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag bereits von der Behörde zurückzuweisen und erwies sich diese Entscheidung nach Durchsicht des Verwaltungsaktes als rechtsrichtig. Eine mündliche Verhandlung war insbesondere aufgrund des geklärten Sachverhaltes, welcher vollständig dem Verwaltungsakt zu entnehmen war, nicht geboten. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2305339.1.00

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