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{'item': 'W277 2276648-1'}

Obsah (7)§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 55Art 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW277 2276648-1 Spruch, W277 2276648-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX ,

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte

illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF) stellte

illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.

  1. Er wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er an, den Namen XXXX zu führen sowie am XXXX in XXXX in Somalia geboren zu sein. Der BF sei der XXXX an-, sowie der Volksgruppe der Somali zugehörig, und habe im Herkunftsstaat eine Grundschule besucht. Hinsichtlich einer Berufsausbildung bzw. seinem zuletzt ausgeübten Beruf im Herkunftstaat befragt machte der BF keine weiteren Angaben (AS 16). Der BF sei vor seiner Ausreise in XXXX wohnhaft gewesen (AS 17).1.
  2. Er wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 15 ff). Hierbei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen sowie am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren zu sein. Der BF sei der römisch 40 an-, sowie der Volksgruppe der Somali zugehörig, und habe im Herkunftsstaat eine Grundschule besucht. Hinsichtlich einer Berufsausbildung bzw. seinem zuletzt ausgeübten Beruf im Herkunftstaat befragt machte der BF keine weiteren Angaben (AS 16). Der BF sei vor seiner Ausreise in römisch 40 wohnhaft gewesen (AS 17). Sein Vater namens XXXX sei bereits verstorben. Die Mutter des BF heiße XXXX . In der Niederschrift der Erstbefragung wurde unter Familienstand „ledig“ protokolliert (AS 15) und weiters festgehalten, dass der BF angab, seine Ehefrau heiße XXXX . Die Tochter des BF namens XXXX und sein Sohn namens XXXX wären im Jahre XXXX geboren. XXXX Schwestern und XXXX Bruder des BF würden in Somalia leben (AS 17). Sein Vater namens römisch 40 sei bereits verstorben. Die Mutter des BF heiße römisch 40 . In der Niederschrift der Erstbefragung wurde unter Familienstand „ledig“ protokolliert (AS 15) und weiters festgehalten, dass der BF angab, seine Ehefrau heiße römisch 40 . Die Tochter des BF namens römisch 40 und sein Sohn namens römisch 40 wären im Jahre römisch 40 geboren. römisch 40 Schwestern und römisch 40 Bruder des BF würden in Somalia leben (AS 17). Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er in Somalia wegen seiner Clan-Zugehörigkeit diskriminiert worden wäre. Seine Ehefrau hätte einem höheren Clan angehört und ihre Angehörigen wären mit seiner Beziehung zu ihr „nicht einverstanden“ gewesen (AS 20). Außerdem hätte er Probleme mit XXXX , einer Terrorgruppe, gehabt, welche gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Weil der BF befürchtet habe hierbei zu sterben, hätte er sich zur Flucht aus Somalia entschlossen (AS 20). Die Reise hätte er selbst mithilfe von Schleppern organisiert und die Ausreisekosten hätten sich auf „zuletzt € XXXX “ belaufen (AS 20). Außerdem hätte er Probleme mit römisch 40 , einer Terrorgruppe, gehabt, welche gewollt hätten, dass er sich ihnen anschließe und für sie kämpfe. Weil der BF befürchtet habe hierbei zu sterben, hätte er sich zur Flucht aus Somalia entschlossen (AS 20). Die Reise hätte er selbst mithilfe von Schleppern organisiert und die Ausreisekosten hätten sich auf „zuletzt € römisch 40 “ belaufen (AS 20). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahre XXXX gefasst und im selben Jahr Somalia legal mit einem vom Passamt XXXX ausgestellten somalischen Reisepass via Flugzeug verlassen (AS 18). Das Reisedokument hätte er verloren (AS 19). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Jahre römisch 40 gefasst und im selben Jahr Somalia legal mit einem vom Passamt römisch 40 ausgestellten somalischen Reisepass via Flugzeug verlassen (AS 18). Das Reisedokument hätte er verloren (AS 19). Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. XXXX Monate in XXXX und ca. XXXX in XXXX aufgehalten zu haben. Danach wäre er über XXXX gereist, wo er sich ca. XXXX Wochen aufgehalten habe, und sei anschließend über XXXX ins Bundesgebiet eingereist (AS 19).Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich ca. römisch 40 Monate in römisch 40 und ca. römisch 40 in römisch 40 aufgehalten zu haben. Danach wäre er über römisch 40 gereist, wo er sich ca. römisch 40 Wochen aufgehalten habe, und sei anschließend über römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist (AS 19). In XXXX habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen XXXX entschieden worden sei. Er hätte XXXX innerhalb von XXXX Tagen verlassen müssen und hierzu ein behördliches Aufforderungsschreiben erhalten. Der BF gab weiters an, dass er nicht

XXXX zurückreisen möchte (AS 19). In römisch 40 habe der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen römisch 40 entschieden worden sei. Er hätte römisch 40 innerhalb von römisch 40 Tagen verlassen müssen und hierzu ein behördliches Aufforderungsschreiben erhalten. Der BF gab weiters an, dass er nicht

römisch 40 zurückreisen möchte (AS 19). Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Heimat habe der BF Angst um sein Leben. Konkrete Hinweise, dass ihn bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht (AS 20).

  1. Einer im Akt befindlichen XXXX ist zu entnehmen, dass der BF in XXXX am XXXX einen Asylantrag gestellt habe (AS 7).
  2. Einer im Akt befindlichen römisch 40 ist zu entnehmen, dass der BF in römisch 40 am römisch 40 einen Asylantrag gestellt habe (AS 7). 2.
  3. Eine Dublin-Anfrage an die XXXX Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort registriert als XXXX geboren am XXXX , am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am XXXX in zweiter Instanz abgewiesen worden wäre (AS 33). 2.
  4. Eine Dublin-Anfrage an die römisch 40 Dublin-Behörde ergab, dass der BF, ebendort registriert als römisch 40 geboren am römisch 40 , am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher am römisch 40 in zweiter Instanz abgewiesen worden wäre (AS 33).
  5. Einem im Akt befindlichem Rückkehrberatungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen habe. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass der BF nicht rückkehrwillig sei, unter „Begründung“ hierzu werden „Instabile politische Verhältnisse/Sicherheitslage im Herkunftsstaat“ angeführt (AS 43 f).
  6. Einem im Akt befindlichem Rückkehrberatungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 an einem fakultativen Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen habe. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass der BF nicht rückkehrwillig sei, unter „Begründung“ hierzu werden „Instabile politische Verhältnisse/Sicherheitslage im Herkunftsstaat“ angeführt (AS 43 f).
  7. Am XXXX langte bei der belangten Behörde eine Dokumentation gemäß §38a SPG der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) XXXX ein,

welcher gegen den BF als Gefährder ein Betretungsverbot für seine damalige Flüchtlingsunterkunft und ein Annäherungsverbot an eine namentlich genannte, gefährdete Person ausgesprochen worden sei. In der Dokumentation ist als Geburtsort des BF XXXX angeführt. 4. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde eine Dokumentation gemäß §38a SPG der Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) römisch 40 ein,

welcher gegen den BF als Gefährder ein Betretungsverbot für seine damalige Flüchtlingsunterkunft und ein Annäherungsverbot an eine namentlich genannte, gefährdete Person ausgesprochen worden sei. In der Dokumentation ist als Geburtsort des BF römisch 40 angeführt. Zudem wurde gegen den BF gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen (AS 58 f und AS 65). Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WaffG ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen (AS 58 f und AS 65). Der Dokumentation ist weiters zu entnehmen, dass ein Mitbewohner in der Flüchtlingsunterkunft den BF am XXXX beschuldigt habe, ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben und anschließend mit einem Küchenmesser auf ihn einzustechen versucht hätte. Dies sei dem BF jedoch nicht gelungen, da er von zwei weiteren Personen zurückgehalten worden wäre (AS 61). Bei dem Mitbewohner des BF hätte eine leichte Verletzung im Bereich der XXXX festgestellt werden können (AS 62). Der Dokumentation ist weiters zu entnehmen, dass ein Mitbewohner in der Flüchtlingsunterkunft den BF am römisch 40 beschuldigt habe, ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben und anschließend mit einem Küchenmesser auf ihn einzustechen versucht hätte. Dies sei dem BF jedoch nicht gelungen, da er von zwei weiteren Personen zurückgehalten worden wäre (AS 61). Bei dem Mitbewohner des BF hätte eine leichte Verletzung im Bereich der römisch 40 festgestellt werden können (AS 62). Aufgrund der Tatsache, dass der BF und der Mitbewohner eine gemeinsame Wohnadresse hätten, sei gegen den BF gemäß § 38 a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Flüchtlingsunterkunft, sowie gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ein vorläufiges Waffenverbot, ausgesprochen worden (AS 64). Zwei aufgenommene Zeugenaussagen hätten stark von den Angaben des Mitbewohners abgewichen (AS 65). Aufgrund der Tatsache, dass der BF und der Mitbewohner eine gemeinsame Wohnadresse hätten, sei gegen den BF gemäß Paragraph 38, a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot für die Flüchtlingsunterkunft, sowie gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WaffG ein vorläufiges Waffenverbot, ausgesprochen worden (AS 64). Zwei aufgenommene Zeugenaussagen hätten stark von den Angaben des Mitbewohners abgewichen (AS 65). 4.1. Zu selbigem Vorfall vom XXXX langte am XXXX auch eine Berichterstattung der LPD XXXX (AS 69

  1. ff)und am XXXX der Abschlussbericht der LPD XXXX (AS 77
  2. ff)bei der belangten Behörde ein. Dem Abschlussbericht ist zu entnehmen, dass der BF sich zu den Vorwürfen nicht geständig zeige und angab den Mitbewohner weder bewusst geschlagen, noch mit dem Messer attackiert zu haben (AS 79). 4.1. Zu selbigem Vorfall vom römisch 40 langte am römisch 40 auch eine Berichterstattung der LPD römisch 40 (AS 69
  3. ff)und am römisch 40 der Abschlussbericht der LPD römisch 40 (AS 77
  4. ff)bei der belangten Behörde ein. Dem Abschlussbericht ist zu entnehmen, dass der BF sich zu den Vorwürfen nicht geständig zeige und angab den Mitbewohner weder bewusst geschlagen, noch mit dem Messer attackiert zu haben (AS 79). 5. Am XXXX langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Information ein, dass der BF aufgrund eines disziplinären Grundes mit XXXX aus der Grundversorgung des Landes XXXX entlassen worden wäre (AS 45).5. Am römisch 40 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Information ein, dass der BF aufgrund eines disziplinären Grundes mit römisch 40 aus der Grundversorgung des Landes römisch 40 entlassen worden wäre (AS 45). 5.1. Am XXXX langten beim BFA die Information ein, dass der BF mit XXXX wieder in die Grundversorgung des Landes XXXX aufgenommen worden wäre (AS 47).5.1. Am römisch 40 langten beim BFA die Information ein, dass der BF mit römisch 40 wieder in die Grundversorgung des Landes römisch 40 aufgenommen worden wäre (AS 47). 6. Mit Schreiben vom XXXX verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen § 83

(1)StGB § 15 StGB § 87
(1)STGB (AS 83 f). 6. Mit Schreiben vom römisch 40 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das BFA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen Paragraph 83,
(1)StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 87,
(1)STGB (AS 83 f).
  1. Am XXXX wurde der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 85 ff).
  2. Am römisch 40 wurde der BF, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somali, durch das BFA niederschriftlich befragt (AS 85 ff). 7.
  3. Hierbei gab er an, dass er gesund sei, keine Medikamente benötige und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Der BF sei arbeitsfähig und nehme keine Drogen oder anderwärtige Suchtmittel (AS 86). 7.
  4. Befragt, ob ihm seine Angaben aus der Erstbefragung

Protokollierung rückübersetzt worden bzw. korrekt protokolliert worden wären, führte der BF aus: „Es wurde nicht rückübersetzt und es sind einige Fehler drinnen.“ (…) „Zum Beispiel mein Geburtsdatum wurde falsch protokolliert, und es steht, dass ich ledig bin, danach steht, dass ich verheiratet bin. Ich bin verheiratet.“ Befragt, weshalb er in der Erstbefragung angab, ledig zu sein, antwortete der BF: „Weiß ich nicht. Hinten steht dann eh, dass ich eine Frau und ein Kind habe. Auf der ersten Seite des Protokolls steht hingegen, dass ich ledig bin.“ Der BF sei Vater von XXXX , einer Tochter und einem Buben (AS 90).Befragt, weshalb er in der Erstbefragung angab, ledig zu sein, antwortete der BF: „Weiß ich nicht. Hinten steht dann eh, dass ich eine Frau und ein Kind habe. Auf der ersten Seite des Protokolls steht hingegen, dass ich ledig bin.“ Der BF sei Vater von römisch 40 , einer Tochter und einem Buben (AS 90). Weiters laute sein Geburtsdatum XXXX (AS 88). Befragt, weshalb er in der Erstbefragung den XXXX angegeben habe, führte der BF aus, dass er es „denen“ gesagt habe und sie es aufgeschrieben hätten, es im Protokoll dann jedoch anders vermerkt worden wäre. Weiters laute sein Geburtsdatum römisch 40 (AS 88). Befragt, weshalb er in der Erstbefragung den römisch 40 angegeben habe, führte der BF aus, dass er es „denen“ gesagt habe und sie es aufgeschrieben hätten, es im Protokoll dann jedoch anders vermerkt worden wäre. Außerdem schreibe man seinen Namen richtigerweise XXXX und nicht XXXX . Außerdem schreibe man seinen Namen richtigerweise römisch 40 und nicht römisch 40 . Auch seien die Daten auf der ausgestellten Verfahrenskarte nicht korrekt. Sein Geburtsdatum, sei falsch angeführt und sein Name laute richtigerweise XXXX .Auch seien die Daten auf der ausgestellten Verfahrenskarte nicht korrekt. Sein Geburtsdatum, sei falsch angeführt und sein Name laute richtigerweise römisch 40 . Einen Identitätsnachweis könne er nicht vorlegen, seinen Reisepass habe er bei der Einreise in XXXX im Meer verloren. Der Reisepass sei im XXXX in XXXX ausgestellt worden und ein Schlepper habe ihm geholfen das Dokument zu bekommen. An seinem Geburtsort habe es kein behördliches Büro gegeben, wo man Urkunden oder einen Reisepass bekommen hätte können - es gäbe ebendort überhaupt kein behördliches System. Der BF habe nicht in XXXX bei den Behörden einen Pass beantragt, da er geflüchtet sei und auch eine Verletzung gehabt hätte. Sie hätten zu ihm gesagt, es sei für ihn nicht so einfach und daher hätte der Schlepper das „Ganze“ für ihn gemacht (AS 89).Einen Identitätsnachweis könne er nicht vorlegen, seinen Reisepass habe er bei der Einreise in römisch 40 im Meer verloren. Der Reisepass sei im römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden und ein Schlepper habe ihm geholfen das Dokument zu bekommen. An seinem Geburtsort habe es kein behördliches Büro gegeben, wo man Urkunden oder einen Reisepass bekommen hätte können - es gäbe ebendort überhaupt kein behördliches System. Der BF habe nicht in römisch 40 bei den Behörden einen Pass beantragt, da er geflüchtet sei und auch eine Verletzung gehabt hätte. Sie hätten zu ihm gesagt, es sei für ihn nicht so einfach und daher hätte der Schlepper das „Ganze“ für ihn gemacht (AS 89). 7.3. Der BF sei im Dorf XXXX in XXXX geboren. Die nächstgrößeren Städte zu diesem Dorf seien XXXX und XXXX . 7.3. Der BF sei im Dorf römisch 40 in römisch 40 geboren. Die nächstgrößeren Städte zu diesem Dorf seien römisch 40 und römisch 40 . Er hätte von Geburt bis Ende XXXX in XXXX gelebt, sei von XXXX bis XXXX in XXXX aufhältig gewesen und habe von XXXX bis zu seiner Ausreise im XXXX im Stadtteil XXXX in XXXX in einer Mietwohnung gelebt (AS 90 f, AS 94). Er hätte von Geburt bis Ende römisch 40 in römisch 40 gelebt, sei von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufhältig gewesen und habe von römisch 40 bis zu seiner Ausreise im römisch 40 im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt (AS 90 f, AS 94). Von XXXX sei er

XXXX geflüchtet, weil „sie“ damals Probleme mit XXXX gehabt hätten. Der BF hätte ursprünglich jedoch in den XXXX ziehen wollen um ebendort zu arbeiten und die Familie finanziell zu unterstützen (AS 92). Von römisch 40 sei er

römisch 40 geflüchtet, weil „sie“ damals Probleme mit römisch 40 gehabt hätten. Der BF hätte ursprünglich jedoch in den römisch 40 ziehen wollen um ebendort zu arbeiten und die Familie finanziell zu unterstützen (AS 92). In XXXX habe er das Ziel verfolgt zu arbeiten, Geld zu sparen und dann weiterzureisen. Er habe als XXXX zu gearbeitet und zu dieser Zeit seine Frau kennengelernt (AS 92 f, AS 100).In römisch 40 habe er das Ziel verfolgt zu arbeiten, Geld zu sparen und dann weiterzureisen. Er habe als römisch 40 zu gearbeitet und zu dieser Zeit seine Frau kennengelernt (AS 92 f, AS 100). Seine letzte Wohnadresse in Somalia laute XXXX . Auf Vorhalt der Behörde, dass seine letzte Adresse laut Erstbefragung XXXX gewesen sei, führte der BF aus, dass dies seine Wohnadresse vor XXXX gewesen sei. Seine letzte Wohnadresse in Somalia laute römisch 40 . Auf Vorhalt der Behörde, dass seine letzte Adresse laut Erstbefragung römisch 40 gewesen sei, führte der BF aus, dass dies seine Wohnadresse vor römisch 40 gewesen sei. 7.4. Sein Bruder, seine Schwestern und seine Mutter seien in ein Flüchtlingslager

XXXX namens XXXX ausgereist. 7.4. Sein Bruder, seine Schwestern und seine Mutter seien in ein Flüchtlingslager

römisch 40 namens römisch 40 ausgereist. Der BF bejahte die Frage in der Erstbefragung korrekte Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern gemacht zu haben. Auf den Vorhalt, dass sich laut seinen Angaben in der Erstbefragung seine Mutter und seine Geschwister in Somalia befinden würden, führte der BF aus: „Nein. Sie waren bereits in XXXX . Wir lebten vorher gemeinsam, dann ging meine Mutter und meine Geschwister

XXXX .“ Seine Mutter und seine Geschwister würden sich schon seit ca. XXXX Jahren in XXXX befinden, zumal sie

dem Tod seines Vaters den Herkunftsstaat verlassen hätten.Der BF bejahte die Frage in der Erstbefragung korrekte Angaben zu seinen Eltern und Geschwistern gemacht zu haben. Auf den Vorhalt, dass sich laut seinen Angaben in der Erstbefragung seine Mutter und seine Geschwister in Somalia befinden würden, führte der BF aus: „Nein. Sie waren bereits in römisch 40 . Wir lebten vorher gemeinsam, dann ging meine Mutter und meine Geschwister

römisch 40 .“ Seine Mutter und seine Geschwister würden sich schon seit ca. römisch 40 Jahren in römisch 40 befinden, zumal sie

dem Tod seines Vaters den Herkunftsstaat verlassen hätten. Der BF sei nicht

XXXX ausgereist, weil er damals Angst gehabt hätte. Auf dem Weg dorthin sei sich die Terrororganisation al Shabaab und die XXXX gewesen, weshalb der BF befürchtet hätte, erwischt zu werden. Der BF sei nicht

römisch 40 ausgereist, weil er damals Angst gehabt hätte. Auf dem Weg dorthin sei sich die Terrororganisation al Shabaab und die römisch 40 gewesen, weshalb der BF befürchtet hätte, erwischt zu werden. 7.

  1. Der BF gehöre XXXX und dem Clan der XXXX und dem Subclan XXXX an. Sein Clan verrichte handwerkliche Tätigkeiten und arbeite als XXXX . Gegenüber anderen somalischen Clans seien sie sehr unterdrückt und nicht so viel wertgeschätzt. Der Clan werde auch erniedrigt (AS 90).7.
  2. Der BF gehöre römisch 40 und dem Clan der römisch 40 und dem Subclan römisch 40 an. Sein Clan verrichte handwerkliche Tätigkeiten und arbeite als römisch 40 . Gegenüber anderen somalischen Clans seien sie sehr unterdrückt und nicht so viel wertgeschätzt. Der Clan werde auch erniedrigt (AS 90). 7.
  3. In Somalia habe der BF ca. XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht und somalisch lesen und schreiben gelernt. Er könne auch ein wenig in deutscher und englischer Sprache lesen und schreiben. 7.
  4. In Somalia habe der BF ca. römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht und somalisch lesen und schreiben gelernt. Er könne auch ein wenig in deutscher und englischer Sprache lesen und schreiben. Der BF habe eine Berufsausbildung als XXXX absolviert und als XXXX in XXXX gearbeitet. In XXXX habe er als XXXX und in einem XXXX gearbeitet.Der BF habe eine Berufsausbildung als römisch 40 absolviert und als römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. In römisch 40 habe er als römisch 40 und in einem römisch 40 gearbeitet. In XXXX habe er in einer XXXX gearbeitet (AS 94).In römisch 40 habe er in einer römisch 40 gearbeitet (AS 94). 7.
  5. Seine Gattin heiße XXXX , sei im XXXX in XXXX geboren und habe bis zur Oberstufe die Schule besucht sowie die Oberstufe abgeschlossen. 7.
  6. Seine Gattin heiße römisch 40 , sei im römisch 40 in römisch 40 geboren und habe bis zur Oberstufe die Schule besucht sowie die Oberstufe abgeschlossen. Seine Tochter XXXX und sein Sohn XXXX seien XXXX und am XXXX in XXXX geboren. Seine Tochter römisch 40 und sein Sohn römisch 40 seien römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie seien alle XXXX zugehörig. Seine Frau sei dem Clan XXXX zugehörig, welcher aus XXXX komme. Seine Kinder seien - wie er selbst - XXXX (AS 91, AS 99). Sie seien alle römisch 40 zugehörig. Seine Frau sei dem Clan römisch 40 zugehörig, welcher aus römisch 40 komme. Seine Kinder seien - wie er selbst - römisch 40 (AS 91, AS 99). 7.7.
  7. Der BF habe beim Vater der Gattin um ihre Hand angehalten. Die Gattin hätte dem BF zuvor gesagt, dass er zu ihrem Vater gehen solle und dieser das akzeptieren würde. Für die jüngere Generation spiele der Clan keine große Rolle (AS 99 f). Er habe in weiterer Folge am XXXX seine Gattin jedoch heimlich vor einem Sheikh in einem Dorf namens XXXX geheiratet, zumal ihre Angehörigen gegen die Heirat gewesen wären. Neben dem Sheikh, ihm und seiner Frau seien auch zwei jungen Männern, welche den Sheikh begleitet hätten, bei der Eheschließung anwesend gewesen.Er habe in weiterer Folge am römisch 40 seine Gattin jedoch heimlich vor einem Sheikh in einem Dorf namens römisch 40 geheiratet, zumal ihre Angehörigen gegen die Heirat gewesen wären. Neben dem Sheikh, ihm und seiner Frau seien auch zwei jungen Männern, welche den Sheikh begleitet hätten, bei der Eheschließung anwesend gewesen. Sie hätten in diesem Dorf geheiratet, da sie nicht gewollt hätten, dass sie „in XXXX erwischt“ werden. Der BF hätte Angst vor ihren Angehörigen bzw., dass er von ihrem Vater gesehen werde, gehabt. Sie hätten in diesem Dorf geheiratet, da sie nicht gewollt hätten, dass sie „in römisch 40 erwischt“ werden. Der BF hätte Angst vor ihren Angehörigen bzw., dass er von ihrem Vater gesehen werde, gehabt. Die Ehe sei nicht bei den somalischen Behörden registriert worden. Der Sheikh habe ihnen ein Schreiben mit der Hand geschrieben, welches er aber bei sich behalten habe. Während der Aufenthaltsdauer in XXXX hätten er und seine Ehefrau getrennt gelebt (AS 91f). Die Gattin hätte „tagsüber rausgehen dürfen“ und den BF „in seinem Zimmer getroffen“.Während der Aufenthaltsdauer in römisch 40 hätten er und seine Ehefrau getrennt gelebt (AS 91f). Die Gattin hätte „tagsüber rausgehen dürfen“ und den BF „in seinem Zimmer getroffen“. Die Schwiegermutter habe von der Schwangerschaft seiner Gattin erfahren, da diese nicht so viel essen habe können, sich teilweise übergeben hätte und in weiterer Folge untersucht worden wäre. Ihr Vater hätte die Ehefrau des BF geschlagen und gesagt, er hätte erwartet, dass sie ihre Bildung weiterverfolge und nicht „einen Weg mit einer solchen Person“ wie dem BF gehe. Die Familie der Gattin hätte auch versucht XXXX und sie sei bedroht worden, von der Familie ausgeschlossen zu werden (AS 99 f).Die Schwiegermutter habe von der Schwangerschaft seiner Gattin erfahren, da diese nicht so viel essen habe können, sich teilweise übergeben hätte und in weiterer Folge untersucht worden wäre. Ihr Vater hätte die Ehefrau des BF geschlagen und gesagt, er hätte erwartet, dass sie ihre Bildung weiterverfolge und nicht „einen Weg mit einer solchen Person“ wie dem BF gehe. Die Familie der Gattin hätte auch versucht römisch 40 und sie sei bedroht worden, von der Familie ausgeschlossen zu werden (AS 99 f).

der Eheschließung hätte der BF noch etwa XXXX Monate in XXXX gelebt (AS 92). Er habe XXXX nicht direkt

der Eheschließung verlassen, da er (sinngemäß) vorgehabt hätte, ein bisschen Geld zu sparen, aber

der Schwangerschaft sei es „dann anders ausgegangen“ (AS 99 f). Die Angehörigen der Gattin hätten mehrmals

ihm im Geschäft gesucht und ihm „mit einem Schläger die XXXX gebrochen“ (AS 101).

der Eheschließung hätte der BF noch etwa römisch 40 Monate in römisch 40 gelebt (AS 92). Er habe römisch 40 nicht direkt

der Eheschließung verlassen, da er (sinngemäß) vorgehabt hätte, ein bisschen Geld zu sparen, aber

der Schwangerschaft sei es „dann anders ausgegangen“ (AS 99 f). Die Angehörigen der Gattin hätten mehrmals

ihm im Geschäft gesucht und ihm „mit einem Schläger die römisch 40 gebrochen“ (AS 101). Die Gattin wäre noch ca. XXXX Monate bei ihren Eltern geblieben,

dem diese von der Schwangerschaft erfahren hätten. Die Familie der Gattin des BF habe nicht erwartet, dass sie weggehe.

dem seine Ehefrau mitbekommen habe, was ihre Familie vorhabe, hätte sie zum BF gesagt, dass sie weggehen müssten. Der BF habe daher seine Ehefrau weggeschickt und sei ihr am selben Tag

gereist (AS 101). In XXXX hätten die Angehörigen seiner Frau diese nicht telefonisch angerufen (AS 99 f).Die Gattin wäre noch ca. römisch 40 Monate bei ihren Eltern geblieben,

dem diese von der Schwangerschaft erfahren hätten. Die Familie der Gattin des BF habe nicht erwartet, dass sie weggehe.

dem seine Ehefrau mitbekommen habe, was ihre Familie vorhabe, hätte sie zum BF gesagt, dass sie weggehen müssten. Der BF habe daher seine Ehefrau weggeschickt und sei ihr am selben Tag

gereist (AS 101). In römisch 40 hätten die Angehörigen seiner Frau diese nicht telefonisch angerufen (AS 99 f). In XXXX hätte er mit seiner Frau und in weiterer Folge mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. In römisch 40 hätte er mit seiner Frau und in weiterer Folge mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. 7.7.

  1. Der BF pflege Kontakt zu seiner Frau, seinen Kindern, seinen Eltern sowie Geschwistern, welche nunmehr im Camp in XXXX leben und von Hilfsorganisationen unterstützt werden würden (AS 93 f).7.7.
  2. Der BF pflege Kontakt zu seiner Frau, seinen Kindern, seinen Eltern sowie Geschwistern, welche nunmehr im Camp in römisch 40 leben und von Hilfsorganisationen unterstützt werden würden (AS 93 f). Die Familie seiner Gattin lebe weiterhin in XXXX (AS 92).Die Familie seiner Gattin lebe weiterhin in römisch 40 (AS 92). Aktuell würde sich keine Angehörigen des BF in Somalia befinden. Zu seinen Onkeln oder Tanten befragt, gab der BF folgendes an: „Habe ich schon, aber während des Krieges sind fast alle gestorben.“ Auf

frage wo sich seine lebenden Onkel und Tanten befinden würden, führte der BF aus: „Sie leben alle nicht mehr. Sie waren ältere Personen, sie sind gestorben.“ Seine Cousins und Cousinen seien in Somalia in anderen Regionen verteilt. Der BF habe nur noch zu Bekannten in Somalia Kontakt, jedoch nicht mehr zu Familienangehörigen. 7.8. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF Folgendes an (AS 96f): „Wie gesagt, ich wurde in XXXX geboren. Dieses Dorf war in den Händen der Al Shabaab. Von meinem Vater wurde Zakatgeld verlangt. Es ging monatlich, wir mussten eine Summe bezahlen. Dann kam die Dürre, mein Vater konnte für das Zakatgeld nicht aufkommen. Mein Vater bat, dass er entweder weniger oder gar nichts zahlen muss, weil er nicht zahlen kann. Sie haben nicht aufgehört. Als die Zeit gekommen ist, schickten sie jemanden zu meinem Vater um das Geld abzuholen. Als er nicht zahlen konnte, haben sie ihn erstmal bedroht, dann haben sie ihn, weil er nicht zahlen konnte, getötet. Er war draußen alleine mit dem Vieh unterwegs, sie erwischten ihn und haben ihn getötet. Grund war, dass er das Geld nicht bezahlt hat. Damals haben wir mit Hilfe der

barschaft unseren Vater begraben. Weil ich der älteste der Familie war, kamen sie zu mir und verlangten dieses Zakatgeld. Sie sagten, weil mein Vater das Geld nicht zahlen konnte, nehmen sie einige Vieh als Ausgleich von uns weg. Sie sagten zu mir, ich muss das Zakatgeld weiter bezahlen und zusätzlich mit ihnen arbeiten. Ich sah drei Wege. Entweder arbeite ich mit denen und lebe dort, oder ich flüchte. Ich wusste, dass sie nur Menschen bedrohen, grundlos Leute töte und Eigentum wegnehmen. Ich wollte das nicht unterstützen. Natürlich wollte ich auch nicht, dass ich getötet werde und auf diesem Weg sterbe. Daher beschloss ich, zu flüchten. Danach schickte ich meine Mutter, meine Schwestern und meinen Bruder mit dem Auto

XXXX . Ich wollte Richtung XXXX , um dort zu arbeiten. Ich kam

XXXX und habe als XXXX zu arbeiten begonnen. Dort wurde ich schlecht behandelt, ich wurde nicht mit meinem Namen, sondern mit meinem Clan gerufen, um mich zu erniedrigen und um bekannt zu machen, dass ich zu diesem Clan gehöre. Ich lernte im Zuge der Tätigkeit meine Frau kennen. Sie gehörte zu einem machthabenden Clan in dem Ort. Mit der Zeit verliebten wir uns. Sie war ein besserer Mensch, sie respektierte mich. Sie war gut gebildet. Sie sagte zu mir, ich soll zu ihrem Vater gehen und um sie ansuchen. Das habe ich getan. Ich ging zu ihrem Vater. Er stellte zwei Fragen, welchem Clan ich angehöre und was ich arbeite. Ich sagte, ich gehöre zum Clan XXXX und arbeite in einem XXXX . Er sagte, jemand, der zu diesem Clan gehört und auch noch diese Tätigkeit verrichtet, darf seine Tochter nicht heiraten. Aus diesem Grund sagte meine Frau, sie will mich nicht aufgeben, sie will trotzdem heiraten. Wir haben in einem Ort außerhalb XXXX heimlich geheiratet und kehrten

XXXX zurück. Wir blieben weiter in Kontakt und hatten eine geheime Beziehung. Später ist meine Frau schwanger geworden, der Rest ihrer Familie hat das mitbekommen. Die Angehörigen meiner Frau haben mich attackiert und verletzt. Sie haben meine Frau bedroht, dass sie ihr XXXX werden. Wir wollten das beide nicht. Ich hatte Angst, ihre Familienangehörigen haben mich bedroht, dass sie mich töten werden. Daher ist meine Frau mit dem Auto

XXXX gefahren, ich bin mit einem LKW hinterhergekommen. Wir reisten dann gemeinsam

XXXX . Ich habe auf einer XXXX angefangen, wir haben ein kleines Zimmer gemietet. Dann arbeitete ich in einem XXXX . Da haben mich Angehörige meiner Frau erwischt, sie haben gesehen, dass ich in XXXX lebe. Sie haben mich attackiert, ich habe eine Verletzung erlitten, die habe ich bei der Polizei angezeigt. Ich habe der Polizei alles erzählt, sie haben alles aufgeschrieben und gesagt, ich soll

Hause gehen. Danach wurde ich am Weg zur Arbeit attackiert von den Angehörigen meiner Gattin. Ein Mal haben sie dann

mir geschossen, ein Schuss habe ich in mein XXXX bekommen, der zweite Schuss prallte auf den Boden, XXXX .

dieser Verletzung bekam ich Angst, dass sie mich töten könnte. Somit habe ich Frau und die Kinder

XXXX zu meiner Mutter geschickt. Für mich habe ich einen Schlepper organisiert und reiste in XXXX , da war ich XXXX Monate. Dann ging ich

XXXX . Ich war sehr froh, in Europa zu sein und habe einen Asylantrag gestellt. Ich habe in XXXX ehrenamtlich im Asylquartier gearbeitet. Ich bekam einen negativen Bescheid. Mit Hilfe des Anwalts brachte ich eine Bestätigung vom Krankenhaus, dann bekam ich meinen zweiten negativen Bescheid. Somit verlor ich die Grundversorgung und bekam keine Sozialleistungen mehr. Ich musste das Camp verlassen. Ich dachte, es würde mir in Europa besser gehen, aber in XXXX wurde es auch schwierig. Ich bekam XXXX Tage Zeit um das Land zu verlassen. Ich hatte kein Geld in der Hand, mit dem ich ausreisen konnte. Danach fing ich an, weil ich keine Unterkunft hatte, zu arbeiten bei diesem Mann, er hat mich ausgenutzt. Mit dem Geld, das ich dort erarbeitet hatte, reiste ich

XXXX , im XXXX kam ich in Österreich an. Ich danke der Behörde, dass sie mich aufgenommen habe. Es wurde sich um meine Verletzung gekümmert, ich bekam einen Platz in einem Quartier und begann einen Deutschkurs. Ich habe eine Arbeitsstelle bekommen, jetzt arbeite ich. Dafür bin ich sehr dankbar.“ „Wie gesagt, ich wurde in römisch 40 geboren. Dieses Dorf war in den Händen der Al Shabaab. Von meinem Vater wurde Zakatgeld verlangt. Es ging monatlich, wir mussten eine Summe bezahlen. Dann kam die Dürre, mein Vater konnte für das Zakatgeld nicht aufkommen. Mein Vater bat, dass er entweder weniger oder gar nichts zahlen muss, weil er nicht zahlen kann. Sie haben nicht aufgehört. Als die Zeit gekommen ist, schickten sie jemanden zu meinem Vater um das Geld abzuholen. Als er nicht zahlen konnte, haben sie ihn erstmal bedroht, dann haben sie ihn, weil er nicht zahlen konnte, getötet. Er war draußen alleine mit dem Vieh unterwegs, sie erwischten ihn und haben ihn getötet. Grund war, dass er das Geld nicht bezahlt hat. Damals haben wir mit Hilfe der

barschaft unseren Vater begraben. Weil ich der älteste der Familie war, kamen sie zu mir und verlangten dieses Zakatgeld. Sie sagten, weil mein Vater das Geld nicht zahlen konnte, nehmen sie einige Vieh als Ausgleich von uns weg. Sie sagten zu mir, ich muss das Zakatgeld weiter bezahlen und zusätzlich mit ihnen arbeiten. Ich sah drei Wege. Entweder arbeite ich mit denen und lebe dort, oder ich flüchte. Ich wusste, dass sie nur Menschen bedrohen, grundlos Leute töte und Eigentum wegnehmen. Ich wollte das nicht unterstützen. Natürlich wollte ich auch nicht, dass ich getötet werde und auf diesem Weg sterbe. Daher beschloss ich, zu flüchten. Danach schickte ich meine Mutter, meine Schwestern und meinen Bruder mit dem Auto

römisch 40 . Ich wollte Richtung römisch 40 , um dort zu arbeiten. Ich kam

römisch 40 und habe als römisch 40 zu arbeiten begonnen. Dort wurde ich schlecht behandelt, ich wurde nicht mit meinem Namen, sondern mit meinem Clan gerufen, um mich zu erniedrigen und um bekannt zu machen, dass ich zu diesem Clan gehöre. Ich lernte im Zuge der Tätigkeit meine Frau kennen. Sie gehörte zu einem machthabenden Clan in dem Ort. Mit der Zeit verliebten wir uns. Sie war ein besserer Mensch, sie respektierte mich. Sie war gut gebildet. Sie sagte zu mir, ich soll zu ihrem Vater gehen und um sie ansuchen. Das habe ich getan. Ich ging zu ihrem Vater. Er stellte zwei Fragen, welchem Clan ich angehöre und was ich arbeite. Ich sagte, ich gehöre zum Clan römisch 40 und arbeite in einem römisch 40 . Er sagte, jemand, der zu diesem Clan gehört und auch noch diese Tätigkeit verrichtet, darf seine Tochter nicht heiraten. Aus diesem Grund sagte meine Frau, sie will mich nicht aufgeben, sie will trotzdem heiraten. Wir haben in einem Ort außerhalb römisch 40 heimlich geheiratet und kehrten

römisch 40 zurück. Wir blieben weiter in Kontakt und hatten eine geheime Beziehung. Später ist meine Frau schwanger geworden, der Rest ihrer Familie hat das mitbekommen. Die Angehörigen meiner Frau haben mich attackiert und verletzt. Sie haben meine Frau bedroht, dass sie ihr römisch 40 werden. Wir wollten das beide nicht. Ich hatte Angst, ihre Familienangehörigen haben mich bedroht, dass sie mich töten werden. Daher ist meine Frau mit dem Auto

römisch 40 gefahren, ich bin mit einem LKW hinterhergekommen. Wir reisten dann gemeinsam

römisch 40 . Ich habe auf einer römisch 40 angefangen, wir haben ein kleines Zimmer gemietet. Dann arbeitete ich in einem römisch 40 . Da haben mich Angehörige meiner Frau erwischt, sie haben gesehen, dass ich in römisch 40 lebe. Sie haben mich attackiert, ich habe eine Verletzung erlitten, die habe ich bei der Polizei angezeigt. Ich habe der Polizei alles erzählt, sie haben alles aufgeschrieben und gesagt, ich soll

Hause gehen. Danach wurde ich am Weg zur Arbeit attackiert von den Angehörigen meiner Gattin. Ein Mal haben sie dann

mir geschossen, ein Schuss habe ich in mein römisch 40 bekommen, der zweite Schuss prallte auf den Boden, römisch 40 .

dieser Verletzung bekam ich Angst, dass sie mich töten könnte. Somit habe ich Frau und die Kinder

römisch 40 zu meiner Mutter geschickt. Für mich habe ich einen Schlepper organisiert und reiste in römisch 40 , da war ich römisch 40 Monate. Dann ging ich

römisch 40 . Ich war sehr froh, in Europa zu sein und habe einen Asylantrag gestellt. Ich habe in römisch 40 ehrenamtlich im Asylquartier gearbeitet. Ich bekam einen negativen Bescheid. Mit Hilfe des Anwalts brachte ich eine Bestätigung vom Krankenhaus, dann bekam ich meinen zweiten negativen Bescheid. Somit verlor ich die Grundversorgung und bekam keine Sozialleistungen mehr. Ich musste das Camp verlassen. Ich dachte, es würde mir in Europa besser gehen, aber in römisch 40 wurde es auch schwierig. Ich bekam römisch 40 Tage Zeit um das Land zu verlassen. Ich hatte kein Geld in der Hand, mit dem ich ausreisen konnte. Danach fing ich an, weil ich keine Unterkunft hatte, zu arbeiten bei diesem Mann, er hat mich ausgenutzt. Mit dem Geld, das ich dort erarbeitet hatte, reiste ich

römisch 40 , im römisch 40 kam ich in Österreich an. Ich danke der Behörde, dass sie mich aufgenommen habe. Es wurde sich um meine Verletzung gekümmert, ich bekam einen Platz in einem Quartier und begann einen Deutschkurs. Ich habe eine Arbeitsstelle bekommen, jetzt arbeite ich. Dafür bin ich sehr dankbar.“ Der BF werde im Herkunftsstaat weiters „rassistisch von den Angehörigen meiner Frau“ verfolgt. Sie wären gegen ihn und gegen seine Kinder. Die Familienmitglieder seiner Ehefrau hätte ihn attackiert und von ihm wissen wollen, wo ihre „Tochter“ sei. Sie hätten im XXXX gedroht ihn und seine Kinder zu töten (AS 97, AS 99). Hierzu führte er näher aus: Die Familienmitglieder seiner Ehefrau hätte ihn attackiert und von ihm wissen wollen, wo ihre „Tochter“ sei. Sie hätten im römisch 40 gedroht ihn und seine Kinder zu töten (AS 97, AS 99). Hierzu führte er näher aus: „Ich arbeitete als XXXX , ich brachte das XXXX zu den Kunden. Sie sind auf einmal reingekommen und haben mich mit XXXX und allem, was da war, geschlagen und mich verletzt. Die bedrohten mich, sie sagten, sie werden mein Gesicht zerschneiden. An der XXXX haben sie mich geschnitten damit. Leute, die dort gerade XXXX haben, haben mich gerettet, sie gingen dazwischen und wurden laut. Ich kam ins Krankenhaus. Beim zweiten Mal war ich am Weg zur Arbeit, sie waren unterwegs und standen auf einmal vor mir. Als ich flüchten wollte, haben sie

mir geschossen. Da traf mich XXXX . Der zweite Vorfall war im selben Monat, zwei Wochen

dem ersten Vorfall.“ „Ich arbeitete als römisch 40 , ich brachte das römisch 40 zu den Kunden. Sie sind auf einmal reingekommen und haben mich mit römisch 40 und allem, was da war, geschlagen und mich verletzt. Die bedrohten mich, sie sagten, sie werden mein Gesicht zerschneiden. An der römisch 40 haben sie mich geschnitten damit. Leute, die dort gerade römisch 40 haben, haben mich gerettet, sie gingen dazwischen und wurden laut. Ich kam ins Krankenhaus. Beim zweiten Mal war ich am Weg zur Arbeit, sie waren unterwegs und standen auf einmal vor mir. Als ich flüchten wollte, haben sie

mir geschossen. Da traf mich römisch 40 . Der zweite Vorfall war im selben Monat, zwei Wochen

dem ersten Vorfall.“ Die Angehörigen seiner Ehefrau hätten ihm

geschossen und er sei geflüchtet. Sie hätten mehrere Schüsse abgegeben, wovon manche neben ihm aufgetroffen seien und es wären XXXX . Der BF auf der Flucht vor ihnen umgefallen, dann in die Apotheke und danach in ein Krankenhaus gebracht worden.

dem Vorfall habe er beschlossen wegzugehen (AS 98).Die Angehörigen seiner Ehefrau hätten ihm

geschossen und er sei geflüchtet. Sie hätten mehrere Schüsse abgegeben, wovon manche neben ihm aufgetroffen seien und es wären römisch 40 . Der BF auf der Flucht vor ihnen umgefallen, dann in die Apotheke und danach in ein Krankenhaus gebracht worden.

dem Vorfall habe er beschlossen wegzugehen (AS 98).

dem „ersten Vorfall“ habe er die Familienangehörigen weiters bei der Polizei im Herkunftsstaat angezeigt, aber darüber keine schriftliche Bestätigung erhalten (AS 97 f). Den „zweiten Vorfall“ habe er nicht zur Anzeige gebracht, da sie beim ersten Mal nicht unternommen hätten (AS 99). 7.8.

  1. Konkret Angst habe er im Falle einer Rückkehr vor Angehörigen der al Shabaab, sowie von den Angehörigen seiner Frau, nämlich dem Vater seiner Frau und ihren XXXX Brüdern, verletzt oder gar getötet zu werden (AS 102). 7.8.
  2. Konkret Angst habe er im Falle einer Rückkehr vor Angehörigen der al Shabaab, sowie von den Angehörigen seiner Frau, nämlich dem Vater seiner Frau und ihren römisch 40 Brüdern, verletzt oder gar getötet zu werden (AS 102). Die Familienmitglieder seiner Ehefrau seien alle Mitglieder der Behörde und würden bei der Polizei in XXXX arbeiten. Die Familienmitglieder seiner Ehefrau seien alle Mitglieder der Behörde und würden bei der Polizei in römisch 40 arbeiten. Die XXXX hätten zu ihm gesagt, er müsse Zakat leisten und auch mitarbeiten. XXXX sei ein Teil von Al Shabaab, sie würden zusammengehören und für die gleiche Ideologie kämpfen (AS 100). Die römisch 40 hätten zu ihm gesagt, er müsse Zakat leisten und auch mitarbeiten. römisch 40 sei ein Teil von Al Shabaab, sie würden zusammengehören und für die gleiche Ideologie kämpfen (AS 100). 7.
  3. Im Jahre XXXX habe der BF zum ersten Mal daran gedacht

Europa zu gehen und sei im XXXX illegal, mit dem Pass vom Schlepper per Flugzeug, aus Somalia ausgereist.7.9. Im Jahre römisch 40 habe der BF zum ersten Mal daran gedacht

Europa zu gehen und sei im römisch 40 illegal, mit dem Pass vom Schlepper per Flugzeug, aus Somalia ausgereist. Die Reise von Somalia in XXXX habe XXXX , jene von XXXX bis

Österreich XXXX gekostet. Er habe sich das Geld für die Reisen „immer selbst erarbeitet“. Die Reise von Somalia in römisch 40 habe römisch 40 , jene von römisch 40 bis

Österreich römisch 40 gekostet. Er habe sich das Geld für die Reisen „immer selbst erarbeitet“. Zu seinem Asylverfahren in XXXX führte der BF aus (AS 95): „Als ich den Negativbescheid bekam, sagte mein Anwalt, ich soll beim Arzt die Verletzungen beweisen. Ich habe das gemacht und die Bestätigung hingeschickt, aber ich bekam dann wieder einen negativen Bescheid. Die Gründe kenne ich nicht.“ Zu seinem Asylverfahren in römisch 40 führte der BF aus (AS 95): „Als ich den Negativbescheid bekam, sagte mein Anwalt, ich soll beim Arzt die Verletzungen beweisen. Ich habe das gemacht und die Bestätigung hingeschickt, aber ich bekam dann wieder einen negativen Bescheid. Die Gründe kenne ich nicht.“ 7.

  1. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der BF aus, dass es zwischen ihm und einem Mitbewohner einen Streit gegeben hätte sowie der Mitbewohner gesagt hätte, dass er vom BF bedroht worden wäre. Es sei festgestellt worden, dass dies nicht die Wahrheit gewesen sei und der Mitbewohner ihm das nur unterstellt habe. Der BF besuche den „A1 Deutschkurs“ und verrichte auch ehrenamtliche Tätigkeit (AS 102 f). 7.
  2. Der BF legte im Zuge der Einvernahme Folgendes vor (AS 107 ff): • Stadt XXXX – Genehmigung für eine gemeinnützige Beschäftigung vom XXXX • Stadt römisch 40 – Genehmigung für eine gemeinnützige Beschäftigung vom römisch 40 • XXXX • römisch 40 • Verein XXXX – Schriftsatz vom XXXX • Verein römisch 40 – Schriftsatz vom römisch 40 • XXXX Arztbericht, handschriftlich• römisch 40 Arztbericht, handschriftlich • XXXX Schriftsatz zur Ausreiseverpflichtung• römisch 40 Schriftsatz zur Ausreiseverpflichtung • Röntgen XXXX , Befund vom XXXX • Röntgen römisch 40 , Befund vom römisch 40
  3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 121 ff).8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 121 ff). Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er führe als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Als Aliasidentität seien zu seiner Person folgende Identitätsdaten erfasst:Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er führe als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Als Aliasidentität seien zu seiner Person folgende Identitätsdaten erfasst: XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . Der BF sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre der Volksgruppe (dem Clan) XXXX und der Religion XXXX an.Der BF sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre der Volksgruppe (dem Clan) römisch 40 und der Religion römisch 40 an. Sein Familienstand stehe nicht fest. Weiters wurde festgestellt, dass der BF angebe folgende Familienangehörige zu haben: XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Der BF sei gesund und arbeitsfähig, kein Opfer von Gewalt iSd § 57 AsylG und sei in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es zu keiner Verurteilung gekommen sei, da das Ermittlungsverfahren eingestellt worden wäre (AS 147, AS 150). Der BF sei gesund und arbeitsfähig, kein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, AsylG und sei in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es zu keiner Verurteilung gekommen sei, da das Ermittlungsverfahren eingestellt worden wäre (AS 147, AS 150). Er hätte widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Mutter, seiner Geschwister und seinen Onkeln und Tanten getätigt. Er gebe an, dass sich seine Gattin und seine Kinder in XXXX befinden würden. Es bestehe Kontakt zu seiner Gattin und seiner Mutter. Zu Cousinen oder Cousins in Somalia würde seinen Angaben

kein Kontakt bestehen (AS 149 f).Er hätte widersprüchliche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Mutter, seiner Geschwister und seinen Onkeln und Tanten getätigt. Er gebe an, dass sich seine Gattin und seine Kinder in römisch 40 befinden würden. Es bestehe Kontakt zu seiner Gattin und seiner Mutter. Zu Cousinen oder Cousins in Somalia würde seinen Angaben

kein Kontakt bestehen (AS 149 f). Der BF stamme aus XXXX in der Provinz XXXX und hätte dort von seiner Geburt bis XXXX gelebt. Von XXXX bis XXXX hätte er in XXXX und von XXXX bis zu seiner Ausreise aus Somalia im XXXX in XXXX gelebt. Er spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und wäre in Somalia im Kreise seiner somalischen Familie aufgewachsen und die Kultur Somalias sei ihm vertraut. Er verfüge über eine Schulbildung in der Dauer von XXXX Jahren und könne in Somali lesen und schreiben sowie auch in Englisch etwas lesen und schreiben. Der BF habe eine Ausbildung zum XXXX und Berufserfahrung als XXXX und in XXXX als XXXX gearbeitet. In XXXX habe er als XXXX und als XXXX gearbeitet. In XXXX habe er in einer XXXX gearbeitet (AS 149 f).Der BF stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 und hätte dort von seiner Geburt bis römisch 40 gelebt. Von römisch 40 bis römisch 40 hätte er in römisch 40 und von römisch 40 bis zu seiner Ausreise aus Somalia im römisch 40 in römisch 40 gelebt. Er spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau und wäre in Somalia im Kreise seiner somalischen Familie aufgewachsen und die Kultur Somalias sei ihm vertraut. Er verfüge über eine Schulbildung in der Dauer von römisch 40 Jahren und könne in Somali lesen und schreiben sowie auch in Englisch etwas lesen und schreiben. Der BF habe eine Ausbildung zum römisch 40 und Berufserfahrung als römisch 40 und in römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. In römisch 40 habe er als römisch 40 und als römisch 40 gearbeitet. In römisch 40 habe er in einer römisch 40 gearbeitet (AS 149 f). Seine Angaben zu seinem Fluchtvorbringen seien widersprüchlich. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF Somalia wegen einer Bedrohung durch al Shabaab verlassen habe und dass er in XXXX oder in XXXX wegen einer eingegangenen Ehe mit einer Frau eines höherwertigen Clans XXXX einer Verfolgung durch Familienmitglieder Ihrer Gattin ausgesetzt sei oder gewesen sei. Nicht glaubhaft sei zudem, dass er wegen den Folgen einer Eheschließung aus Somalia ausreisen hätte müssen. Der BF laufe in Somalia nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan XXXX intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein. Er sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt worden. Er sei weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen (AS 148 f).Seine Angaben zu seinem Fluchtvorbringen seien widersprüchlich. Es sei nicht glaubhaft, dass der BF Somalia wegen einer Bedrohung durch al Shabaab verlassen habe und dass er in römisch 40 oder in römisch 40 wegen einer eingegangenen Ehe mit einer Frau eines höherwertigen Clans römisch 40 einer Verfolgung durch Familienmitglieder Ihrer Gattin ausgesetzt sei oder gewesen sei. Nicht glaubhaft sei zudem, dass er wegen den Folgen einer Eheschließung aus Somalia ausreisen hätte müssen. Der BF laufe in Somalia nicht ernstlich Gefahr, wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan römisch 40 intensiven Übergriffen anderer Bevölkerungsteile oder der al Shabaab ausgesetzt zu sein. Er sei weder aus Gründen der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Volksgruppe noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat verfolgt worden. Er sei weder einer Verfolgung durch staatliche Einrichtungen noch einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen (AS 148 f). Es deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Für ihn als Zivilperson bestehe in seinem Herkunftsstaat keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es bestehe keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der

Somalia zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre.Es deute nichts darauf hin, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Für ihn als Zivilperson bestehe in seinem Herkunftsstaat keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes und es bestehe keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der

Somalia zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass sein Geburtsort XXXX ausreichend sicher sei. Der BF verfüge über Anknüpfungspunkte in XXXX und XXXX und könne sich dort bei der Rückkehr wieder niederlassen. Die Lage in XXXX und XXXX sei ausreichend sicher, die Reise

XXXX und XXXX sei ihm zumutbar. Es würden internationale Flugverbindungen

XXXX und XXXX existieren (AS 149).Es könne nicht festgestellt werden, dass sein Geburtsort römisch 40 ausreichend sicher sei. Der BF verfüge über Anknüpfungspunkte in römisch 40 und römisch 40 und könne sich dort bei der Rückkehr wieder niederlassen. Die Lage in römisch 40 und römisch 40 sei ausreichend sicher, die Reise

römisch 40 und römisch 40 sei ihm zumutbar. Es würden internationale Flugverbindungen

römisch 40 und römisch 40 existieren (AS 149). Es sei anzunehmen, dass er bei der Rückkehr

Somalia eine Arbeit aufnehmen könne. Der BF sei in Somalia, sei es in XXXX oder XXXX , stets in der Lage gewesen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und es wäre ihm vor der Ausreise aus Somalia auch möglich gewesen, finanzielle Mittel für die Reise

Europa zu beschaffen. Außerdem hätte er sich in XXXX eine Mietwohnung finanzieren können (AS 150).Es sei anzunehmen, dass er bei der Rückkehr

Somalia eine Arbeit aufnehmen könne. Der BF sei in Somalia, sei es in römisch 40 oder römisch 40 , stets in der Lage gewesen seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und es wäre ihm vor der Ausreise aus Somalia auch möglich gewesen, finanzielle Mittel für die Reise

Europa zu beschaffen. Außerdem hätte er sich in römisch 40 eine Mietwohnung finanzieren können (AS 150). Der BF habe bereits in Somalia gelebt, ohne in eine aussichtslose Lage geraten zu sein. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Es würden keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen (AS 151). Im Bundesgebiet würden sich keine aufhältigen Familienangehörigen des BF befinden, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine Rückkehrentscheidung stelle keinen Eingriff in sein Familienleben dar und es würden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Somalia bestehen. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich sei nicht entstanden. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten als seine allfällig bestehenden Privatinteressen (AS 151 f). Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass seine Identität nicht feststehe, da vom BF kein Identitätsdokument vorgelegt worden wäre.

weise zur Eheschließung oder Dokumente seiner Gattin und Kinder habe er nicht vorgelegt, somit könne sein Familienstand nicht festgestellt werden (AS 284 f). Zu seinen Fluchtgründen sei anzuführen, dass sich dies in Betracht der Erstbefragung und der Einvernahme widersprüchlich darstellen würden. So hätte er einerseits von Problemen mit der Terrorgruppe XXXX und andererseits von Problemen mit der Gruppierung al Shabaab berichtet (AS 285). Die Aussage, dass XXXX ein Teil von al Shabaab sei, stehe im Widerspruch zu den Länderberichten. Insgesamt sei es nicht realistisch, dass al Shabaab

ihm, wie von ihm behauptet, suchen würde und in der Lage sei, auf den BF in Gebieten, die von den somalischen Behörden oder ATMIS kontrolliert werden würden, zuzugreifen. (AS 286). Zu seinen Fluchtgründen sei anzuführen, dass sich dies in Betracht der Erstbefragung und der Einvernahme widersprüchlich darstellen würden. So hätte er einerseits von Problemen mit der Terrorgruppe römisch 40 und andererseits von Problemen mit der Gruppierung al Shabaab berichtet (AS 285). Die Aussage, dass römisch 40 ein Teil von al Shabaab sei, stehe im Widerspruch zu den Länderberichten. Insgesamt sei es nicht realistisch, dass al Shabaab

ihm, wie von ihm behauptet, suchen würde und in der Lage sei, auf den BF in Gebieten, die von den somalischen Behörden oder ATMIS kontrolliert werden würden, zuzugreifen. (AS 286). Nicht glaubhaft gemacht habe der BF zudem, dass er einer Verfolgung durch die Angehörigen seiner Gattin wegen der Eheschließung ausgesetzt gewesen sei, denn seine Schilderungen zu diesem Vorbringen seien nicht plausibel (AS 287). Abwegig sei, dass er und seine Gattin

der heimlich erfolgten Eheschließung wieder an den Wohnort in XXXX zurückgekehrt sein sollen.

vollziehbar wäre etwa gewesen, wenn er und seine Gattin XXXX unmittelbar

der Eheschließung verlassen hätten und eine sogenannte „runaway marriage“ durchgeführt hätten. Dass seine Gattin freiwillig ins Elternhaus zurückgekehrt wäre, obwohl ihre Familie gegen die Eheschließung gewesen sei und seine Gattin somit mit Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte, sei nicht

vollziehbar (AS 288). Nicht schlüssig sei zudem, dass die Angehörigen seiner Gattin den BF überhaupt in XXXX gefunden haben sollen, obwohl diese in einer ganz anderen Stadt, nämlich XXXX , am anderen Ende Somalias, leben würden (AS 289). Nicht glaubhaft gemacht habe der BF zudem, dass er einer Verfolgung durch die Angehörigen seiner Gattin wegen der Eheschließung ausgesetzt gewesen sei, denn seine Schilderungen zu diesem Vorbringen seien nicht plausibel (AS 287). Abwegig sei, dass er und seine Gattin

der heimlich erfolgten Eheschließung wieder an den Wohnort in römisch 40 zurückgekehrt sein sollen.

vollziehbar wäre etwa gewesen, wenn er und seine Gattin römisch 40 unmittelbar

der Eheschließung verlassen hätten und eine sogenannte „runaway marriage“ durchgeführt hätten. Dass seine Gattin freiwillig ins Elternhaus zurückgekehrt wäre, obwohl ihre Familie gegen die Eheschließung gewesen sei und seine Gattin somit mit Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte, sei nicht

vollziehbar (AS 288). Nicht schlüssig sei zudem, dass die Angehörigen seiner Gattin den BF überhaupt in römisch 40 gefunden haben sollen, obwohl diese in einer ganz anderen Stadt, nämlich römisch 40 , am anderen Ende Somalias, leben würden (AS 289). Nicht schlüssig sei weiters, dass der BF nicht zu seiner Frau

XXXX gegangen bzw. zusammen mit dieser

XXXX gereist sei, sondern stattdessen

Europa gereist wäre. Bedenke man, dass der BF trotz zahlreicher Hindernisse die Ehe mit dieser Frau eingegangen wäre, sei es nicht

vollziehbar, dass der BF dann nicht bei seiner Gattin geblieben, sondern

Europa gereist sei (AS 290). Nicht schlüssig sei weiters, dass der BF nicht zu seiner Frau

römisch 40 gegangen bzw. zusammen mit dieser

römisch 40 gereist sei, sondern stattdessen

Europa gereist wäre. Bedenke man, dass der BF trotz zahlreicher Hindernisse die Ehe mit dieser Frau eingegangen wäre, sei es nicht

vollziehbar, dass der BF dann nicht bei seiner Gattin geblieben, sondern

Europa gereist sei (AS 290). Zum Befund des BF, wonach dieser XXXX , wurde ausgeführt, dass diese Verletzung durch einen anderen Vorfall entstanden sein müsste, da es nicht realistisch sei, dass der BF von Angehörigen seiner Gattin attackiert worden wäre. Zum Befund des BF, wonach dieser römisch 40 , wurde ausgeführt, dass diese Verletzung durch einen anderen Vorfall entstanden sein müsste, da es nicht realistisch sei, dass der BF von Angehörigen seiner Gattin attackiert worden wäre. Dass die Mischehe zu Verfolgungshandlungen gegen den BF geführt haben soll stehe im Widerspruch zu den Länderinformationen. Insgesamt habe er nicht glaubhaft machen können, dass es durch die Eheschließung zu einer Verfolgung seiner Person durch die Angehörigen seiner Gattin gekommen wäre (AS 290 f). Zu seinem Herkunftsort XXXX in der Provinz XXXX ergebe sich, dass ein Großteil dieser Provinz unter Kontrolle der somalischen Behörden sei, jedoch ein kleiner Teil noch von al Shabaab beherrscht werde. Wer derzeit die Kontrolle über XXXX hält, könne nicht erhoben werden. Die Rückkehr

XXXX sei in Betracht der derzeitigen Sicherheitslage derzeit nicht durchführbar. Zu seinem Herkunftsort römisch 40 in der Provinz römisch 40 ergebe sich, dass ein Großteil dieser Provinz unter Kontrolle der somalischen Behörden sei, jedoch ein kleiner Teil noch von al Shabaab beherrscht werde. Wer derzeit die Kontrolle über römisch 40 hält, könne nicht erhoben werden. Die Rückkehr

römisch 40 sei in Betracht der derzeitigen Sicherheitslage derzeit nicht durchführbar. Eine Rückkehr

XXXX und XXXX sei grundsätzlich möglich, auch seien diese beiden Städte ausreichend sicher und dem BF die Reise zumutbar. Der BF sei in der Vergangenheit immer in der Lage gewesen selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und hätte beispielsweise eine Wohnung in XXXX mieten und für die Mietkosten aufkommen können. Daher sei auch bei der Rückkehr anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren könne. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass sich seine Angehörigen in Somalia befinden würden, da er dies in der Erstbefragung angegeben hätte und zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei (AS 292 f). Eine Rückkehr

römisch 40 und römisch 40 sei grundsätzlich möglich, auch seien diese beiden Städte ausreichend sicher und dem BF die Reise zumutbar. Der BF sei in der Vergangenheit immer in der Lage gewesen selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und hätte beispielsweise eine Wohnung in römisch 40 mieten und für die Mietkosten aufkommen können. Daher sei auch bei der Rückkehr anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren könne. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass sich seine Angehörigen in Somalia befinden würden, da er dies in der Erstbefragung angegeben hätte und zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei (AS 292 f). Der BF habe bereits in Somalia, sowohl in XXXX als auch in XXXX gearbeitet und sei arbeitsfähig. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr Fuß fassen und sich selbst versorgen könne, so wie ihm dies auch vor der Ausreise aus Somalia möglich gewesen sei. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite – auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch

Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können (AS 293). Jedenfalls gerate er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage, da ihm aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung und aufgrund seines Gesundheitszustandes zugemutet werden könne, für seinen Lebensunterhalt in XXXX oder XXXX zu sorgen. Darüber hinaus könne er mit der finanziellen Rückkehrhilfe rechnen (AS 294). Der BF habe bereits in Somalia, sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 gearbeitet und sei arbeitsfähig. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr Fuß fassen und sich selbst versorgen könne, so wie ihm dies auch vor der Ausreise aus Somalia möglich gewesen sei. Es sei ihm zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite – auch unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – jedenfalls auch

Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können (AS 293). Jedenfalls gerate er bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage, da ihm aufgrund seines Alters, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung und aufgrund seines Gesundheitszustandes zugemutet werden könne, für seinen Lebensunterhalt in römisch 40 oder römisch 40 zu sorgen. Darüber hinaus könne er mit der finanziellen Rückkehrhilfe rechnen (AS 294). Da der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet habe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine tiefere Beziehung bestehe, stelle die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben dar (AS 294). Da kein Familienleben in Österreich bestehe und ein Eingriff in sein Privatleben gerechtfertigt sei, seien die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen höher zu werten als seine allfällig bestehenden Privatinteressen (AS 295). 8.

  1. Das BFA stellt dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite (AS 403).
  2. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX unter Vollmachtvorlage vom XXXX (AS 471), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid (AS 417 ff).
  3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch römisch 40 unter Vollmachtvorlage vom römisch 40 (AS 471), binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid (AS 417 ff). Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF XXXX Jahre alt sei und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia XXXX Jahre alt, sowie zum Zeitpunkt seiner innerstaatlichen Flucht XXXX Jahre alt gewesen wäre. Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF römisch 40 Jahre alt sei und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia römisch 40 Jahre alt, sowie zum Zeitpunkt seiner innerstaatlichen Flucht römisch 40 Jahre alt gewesen wäre. Der BF sei verheiratet und Vater von XXXX , welche im XXXX geboren wären (AS 420). Der BF sei verheiratet und Vater von römisch 40 , welche im römisch 40 geboren wären (AS 420). Er sei wenig gebildet und ihm wäre der Unterschied zwischen diesen islamistischen Milizen nicht bekannt. Da er sich zuletzt nicht mehr in der XXXX aufgehalten habe, sondern fast XXXX Jahre in XXXX , hätte er den Namen XXXX , da diese in XXXX eine weit größere Bedeutung als in Süd- und Zentralsomalia spielen und dort mit diesem Namen im Gespräch waren, genannt. Dass damit eine von der al Shabaab unabhängige, aber ebenso aufständische islamistische Gruppierung gemeint gewesen sei, sei dem BF nicht gewusst gewesen, vielmehr hätte er es sich später in XXXX einfach angewöhnt, die Islamisten XXXX zu nennen. Wie die Länderberichte zeigen würden, müsse es sich in XXXX aber tatsächlich um die al Shabaab gehandelt haben. Er sei wenig gebildet und ihm wäre der Unterschied zwischen diesen islamistischen Milizen nicht bekannt. Da er sich zuletzt nicht mehr in der römisch 40 aufgehalten habe, sondern fast römisch 40 Jahre in römisch 40 , hätte er den Namen römisch 40 , da diese in römisch 40 eine weit größere Bedeutung als in Süd- und Zentralsomalia spielen und dort mit diesem Namen im Gespräch waren, genannt. Dass damit eine von der al Shabaab unabhängige, aber ebenso aufständische islamistische Gruppierung gemeint gewesen sei, sei dem BF nicht gewusst gewesen, vielmehr hätte er es sich später in römisch 40 einfach angewöhnt, die Islamisten römisch 40 zu nennen. Wie die Länderberichte zeigen würden, müsse es sich in römisch 40 aber tatsächlich um die al Shabaab gehandelt haben. Die Probleme mit der Familie der Gattin wären eskaliert, als die Frau schwanger geworden sei. Als sie plötzlich XXXX bekommen hätte, wäre die Ehefrau des BF mit ihrer Mutter zum Arzt gegangen. Daraufhin sei der BF im XXXX von Angehörigen der Familie attackiert und verletzt worden.

einem Hieb mit einem XXXX wäre einer der XXXX des BF abgebrochen (AS 420 f). Die Probleme mit der Familie der Gattin wären eskaliert, als die Frau schwanger geworden sei. Als sie plötzlich römisch 40 bekommen hätte, wäre die Ehefrau des BF mit ihrer Mutter zum Arzt gegangen. Daraufhin sei der BF im römisch 40 von Angehörigen der Familie attackiert und verletzt worden.

einem Hieb mit einem römisch 40 wäre einer der römisch 40 des BF abgebrochen (AS 420 f). Im XXXX sei der BF im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als XXXX schließlich von Angehörigen des einflussreichen XXXX offenbar entdeckt worden. Er sei im XXXX von etwa XXXX Männern attackiert worden und es sei versucht worden, dem BF die XXXX abzuschneiden. Auch sei er von einer XXXX getroffen worden. Etwa zwei Wochen später sei der BF erneut attackiert worden. Es sei auf ihn geschossen worden, ein Schuss hätte das XXXX getroffen, der zweite Schuss wäre auf den Boden geprallt und XXXX von diesem Schuss wären in den XXXX und in den XXXX des BF eingedrungen (AS 422 f). Im römisch 40 sei der BF im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit als römisch 40 schließlich von Angehörigen des einflussreichen römisch 40 offenbar entdeckt worden. Er sei im römisch 40 von etwa römisch 40 Männern attackiert worden und es sei versucht worden, dem BF die römisch 40 abzuschneiden. Auch sei er von einer römisch 40 getroffen worden. Etwa zwei Wochen später sei der BF erneut attackiert worden. Es sei auf ihn geschossen worden, ein Schuss hätte das römisch 40 getroffen, der zweite Schuss wäre auf den Boden geprallt und römisch 40 von diesem Schuss wären in den römisch 40 und in den römisch 40 des BF eingedrungen (AS 422 f). Der BF würde im Fall der Rückkehr

Somalia „von der Familie seiner Ehegattin (= vom XXXX )“ verfolgt werden und wäre daher in Lebensgefahr. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF in Somalia nicht, da er aufgrund der drohenden Verfolgung nicht vor der Familie seiner Ehegattin bzw. dem XXXX sicher wäre, zudem auch nicht auf den Schutz des eigenen Clans vertrauen können würde. Die Polizei hätte

der erfolgten Anzeige gegen seine Verfolger nichts unternommen und ihn einfach weggeschickt. Der somalische Staat sei auch weder schutzfähig noch schutzwillig hinsichtlich dieser Bedrohung. Im Fall der Rückkehr

Somalia würde er aufgrund der anhaltenden Naturkatastrophen (Dürren, Überschwemmungen, Heuschreckenplagen, …) auch in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten, außerdem wäre er aufgrund der allgemein herrschenden schlechten Sicherheitslage bzgl. der al Shabaab Miliz in Somalia in Gefahr, die ihn zumindest in Süd- und Mittelsomalia für die Verweigerung ihrer Anordnungen bestrafen würde (AS 423). Der BF würde im Fall der Rückkehr

Somalia „von der Familie seiner Ehegattin (= vom römisch 40 )“ verfolgt werden und wäre daher in Lebensgefahr. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF in Somalia nicht, da er aufgrund der drohenden Verfolgung nicht vor der Familie seiner Ehegattin bzw. dem römisch 40 sicher wäre, zudem auch nicht auf den Schutz des eigenen Clans vertrauen können würde. Die Polizei hätte

der erfolgten Anzeige gegen seine Verfolger nichts unternommen und ihn einfach weggeschickt. Der somalische Staat sei auch weder schutzfähig noch schutzwillig hinsichtlich dieser Bedrohung. Im Fall der Rückkehr

Somalia würde er aufgrund der anhaltenden Naturkatastrophen (Dürren, Überschwemmungen, Heuschreckenplagen, …) auch in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten, außerdem wäre er aufgrund der allgemein herrschenden schlechten Sicherheitslage bzgl. der al Shabaab Miliz in Somalia in Gefahr, die ihn zumindest in Süd- und Mittelsomalia für die Verweigerung ihrer Anordnungen bestrafen würde (AS 423). Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und wenig auf das Vorbringen des BF zugeschnitten. Ausführliche Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Regierung und Sicherheitsbehörden seien im Bescheid nicht angeführt. Berichte bezüglich der Bedrohung von Mitgliedern des Clans der XXXX würden gänzlich fehlen (AS 425).Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und wenig auf das Vorbringen des BF zugeschnitten. Ausführliche Berichte zur Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der somalischen Regierung und Sicherheitsbehörden seien im Bescheid nicht angeführt. Berichte bezüglich der Bedrohung von Mitgliedern des Clans der römisch 40 würden gänzlich fehlen (AS 425). Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung, gebe es doch zu XXXX aktuelle Berichte, die die Situation in XXXX derzeit als instabil, unsicher und „unsicherste Teil Somalias“ beschreiben würden und sei „wohl als nicht zumutbar anzusehen“ (AS 438, 451). Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht zur Verfügung, gebe es doch zu römisch 40 aktuelle Berichte, die die Situation in römisch 40 derzeit als instabil, unsicher und „unsicherste Teil Somalias“ beschreiben würden und sei „wohl als nicht zumutbar anzusehen“ (AS 438, 451). Auch in XXXX sei die al Shabaab vor Ort und fordere Zakat ein. Selbst bei einer erneuten Rückkehr dorthin wäre der BF der Gefahr ausgesetzt, nicht nur von dem Clan der Ehefrau, sondern sogar von der al Shabaab ausfindig gemacht zu werden (AS 450).Auch in römisch 40 sei die al Shabaab vor Ort und fordere Zakat ein. Selbst bei einer erneuten Rückkehr dorthin wäre der BF der Gefahr ausgesetzt, nicht nur von dem Clan der Ehefrau, sondern sogar von der al Shabaab ausfindig gemacht zu werden (AS 450). Aufgrund der allgemein volatilen Sicherheitslage und der katastrophalen Versorgungslage in Somalia sowie einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative würde der BF im Fall der Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten bzw. ihm eine Verletzung in seinen (Rechten)

Art 2

und 3 EMRK sowie

dem

  1. und
  2. ZP-EMRK drohen (AS 456).Aufgrund der allgemein volatilen Sicherheitslage und der katastrophalen Versorgungslage in Somalia sowie einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative würde der BF im Fall der Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten bzw. ihm eine Verletzung in seinen (Rechten)

Artikel 2

und 3 EMRK sowie

dem

  1. und
  2. ZP-EMRK drohen (AS 456). Verwiesen wurde weiters auf die Verletzungen des BF, die allesamt auf eine erlittene Verfolgung hindeuten würden. Dieser Aspekt werde in der Beweiswürdigung der belangten Behörde völlig übergangen. Natürlich würden gerade Narben auch durch Unfälle etc. entstehen können, aber alleine die tiefe Narbe an den XXXX deute darauf hin, dass hier versucht worden, die XXXX abzuschneiden. Von einem Sturz etwa gäbe es keine solchen Verletzungen. „Auch nicht tiefe Einschusswunden und erst recht nicht XXXX von bis zu XXXX Länge.“ Gerade die Summe dieser Verletzungen würden auf eine Vorverfolgung hindeuten (AS 458). Verwiesen wurde weiters auf die Verletzungen des BF, die allesamt auf eine erlittene Verfolgung hindeuten würden. Dieser Aspekt werde in der Beweiswürdigung der belangten Behörde völlig übergangen. Natürlich würden gerade Narben auch durch Unfälle etc. entstehen können, aber alleine die tiefe Narbe an den römisch 40 deute darauf hin, dass hier versucht worden, die römisch 40 abzuschneiden. Von einem Sturz etwa gäbe es keine solchen Verletzungen. „Auch nicht tiefe Einschusswunden und erst recht nicht römisch 40 von bis zu römisch 40 Länge.“ Gerade die Summe dieser Verletzungen würden auf eine Vorverfolgung hindeuten (AS 458). Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde durch seinen Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der BF sei schon fast XXXX Monate in Österreich und bereits bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und absolviere bereits einen Deutschkurs. Für ein XXXX (im Bundesgebiet) habe er bereits von XXXX bis XXXX hauswirtschaftliche Tätigkeiten im XXXX getätigt, ab XXXX seien Gartenarbeiten bei Schulen und Bildungseinrichtungen geplant (AS 465). Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde durch seinen Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der BF sei schon fast römisch 40 Monate in Österreich und bereits bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und absolviere bereits einen Deutschkurs. Für ein römisch 40 (im Bundesgebiet) habe er bereits von römisch 40 bis römisch 40 hauswirtschaftliche Tätigkeiten im römisch 40 getätigt, ab römisch 40 seien Gartenarbeiten bei Schulen und Bildungseinrichtungen geplant (AS 465). Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte dem BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt (AS 467).Die Rückkehrentscheidung hätte für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und die Behörde hätte dem BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen gehabt (AS 467). 9.1 Mit der Beschwerde vorgelegt wurden die Vollmacht, erneut jene Unterlagen die bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vorgelegt wurden, sowie ein XXXX (AS 477) und ein Schriftstück zu den geplanten Gartenarbeiten (AS 473).9.1 Mit der Beschwerde vorgelegt wurden die Vollmacht, erneut jene Unterlagen die bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vorgelegt wurden, sowie ein römisch 40 (AS 477) und ein Schriftstück zu den geplanten Gartenarbeiten (AS 473).
  3. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).
  4. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 1).
  5. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung XXXX neu zugewiesen (OZ 2).
  6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung römisch 40 abgenommen und der Gerichtsabteilung römisch 40 neu zugewiesen (OZ 2).
  7. Mit Schriftsatz vom XXXX ersuchte die Beschwerdevertretung um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes (OZ 5)
  8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 ersuchte die Beschwerdevertretung um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes (OZ 5)
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 7). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher der BF sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 7). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. 13.
  11. Hierbei gab der BF an, gesund zu sein und sich gegenwärtig in keiner therapeutischen oder ärztlichen Behandlung zu befinden. 13.
  12. Bei der Niederschrift der Ersteinvernahme sei folgendes als falsch protokolliert worden: „BF: Ja, ich glaube bei der ersten Übersetzung bei der Polizei habe ich einen Fehler entdeckt, der D hat mich anscheinend nicht gut verstanden. Beim Geburtsdatum ist ein Fehler und auch bei meinem Status, dass ich Single bin. Beim XXXX , das ist auch ein Fehler. XXXX muss richtig mit „a“ geschrieben werden. Auf der ersten Seite des Protokolls haben sie „Single“ geschrieben und später „mit zwei Kindern“ vermerkt.

gefragt gebe ich an, dass die Protokolle rückübersetzt wurden. Das falsche Geburtsdatum habe ich aber damals nicht bemerkt. „BF: Ja, ich glaube bei der ersten Übersetzung bei der Polizei habe ich einen Fehler entdeckt, der D hat mich anscheinend nicht gut verstanden. Beim Geburtsdatum ist ein Fehler und auch bei meinem Status, dass ich Single bin. Beim römisch 40 , das ist auch ein Fehler. römisch 40 muss richtig mit „a“ geschrieben werden. Auf der ersten Seite des Protokolls haben sie „Single“ geschrieben und später „mit zwei Kindern“ vermerkt.

gefragt gebe ich an, dass die Protokolle rückübersetzt wurden. Das falsche Geburtsdatum habe ich aber damals nicht bemerkt. R: Möchten Sie noch etwas in den Protokollen richtigstellen oder ergänzen, weil etwas, dass Sie gesagt haben, anders oder gar nicht aufgeschrieben wurde. Oder sind die Protokolle ansonsten Ihren Angaben? BF: Sonst ist alles richtig protokolliert. Die Protokolle sind richtig und entsprechen meinen damaligen Angaben.“ 13.

  1. Der BF heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX in Somalia geboren. Befragt zu den im Akt angeführten Aliasidentitäten führte er folgendes aus:13.
  2. Der BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 in Somalia geboren. Befragt zu den im Akt angeführten Aliasidentitäten führte er folgendes aus: R: Ich habe Ihrem Akt entnommen, dass Sie am XXXX geboren sind. So sind Sie auch im zentralen Melderegister gespeichert. Erklären Sie mir, wie es zu dieser unterschiedlichen Angabe kommen konnte. BF: Das ist, was ich gemeint habe. Der D hat einen Fehler gemacht und zwar habe ich gesagt, dass ich am XXXX geboren bin, aber es wurde wahrscheinlich falsch mit XXXX dokumentiert. R: Ich habe Ihrem Akt entnommen, dass Sie am römisch 40 geboren sind. So sind Sie auch im zentralen Melderegister gespeichert. Erklären Sie mir, wie es zu dieser unterschiedlichen Angabe kommen konnte. BF: Das ist, was ich gemeint habe. Der D hat einen Fehler gemacht und zwar habe ich gesagt, dass ich am römisch 40 geboren bin, aber es wurde wahrscheinlich falsch mit römisch 40 dokumentiert. R: Auf der AS 33 befindet sich eine Information von XXXX betreffend Ihres Antrages auf internationalen Schutz dort. Da ist neben dem XXXX auch der XXXX angeführt. Wie kommt es zu diesen unterschiedlichen Daten? BFV wird die AS 33 gezeigt. R: Auf der AS 33 befindet sich eine Information von römisch 40 betreffend Ihres Antrages auf internationalen Schutz dort. Da ist neben dem römisch 40 auch der römisch 40 angeführt. Wie kommt es zu diesen unterschiedlichen Daten? BFV wird die AS 33 gezeigt. BF: Mir ist nicht bekannt, dass in XXXX der XXXX angeführt ist. Ich habe dort gesagt, dass ich XXXX geboren bin. Allerdings gab es dort eine Altersschätzung und ich habe gesagt, dass ich XXXX geboren bin. Allerdings haben sie begründet, dass ich sehr dünn und noch ein Kind bin. Sie haben gesagt, dass ich XXXX geboren bin. BF: Mir ist nicht bekannt, dass in römisch 40 der römisch 40 angeführt ist. Ich habe dort gesagt, dass ich römisch 40 geboren bin. Allerdings gab es dort eine Altersschätzung und ich habe gesagt, dass ich römisch 40 geboren bin. Allerdings haben sie begründet, dass ich sehr dünn und noch ein Kind bin. Sie haben gesagt, dass ich römisch 40 geboren bin. R: Welchen Namen haben Sie in XXXX bei der Antragstellung angegeben? BF: XXXX . R: Welchen Namen haben Sie in römisch 40 bei der Antragstellung angegeben? BF: römisch 40 . R: Mit welchem Namen wurden Sie in XXXX in den Akten geführt? BF: Ich habe eine Kopie, wenn Sie wollen, kann ich sie Ihnen zeigen. BF legt der R eine Kopie vor, welcher zu entnehmen ist: XXXX , Geburtsdatum XXXX , Vatersname XXXX .“R: Mit welchem Namen wurden Sie in römisch 40 in den Akten geführt? BF: Ich habe eine Kopie, wenn Sie wollen, kann ich sie Ihnen zeigen. BF legt der R eine Kopie vor, welcher zu entnehmen ist: römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 , Vatersname römisch 40 .“ Seine Identitätsdokumente habe er verloren. 13.
  3. Der BF hab in bis zum Jahre XXXX in einem Dorf in XXXX namens XXXX gelebt, in welchem „unter zweihundert Einwohner leben“ würden. Das Dorf befinde sich zwischen XXXX , welches vor seiner Ausreise von dort unter der Kontrolle der al Shabaab gestanden sei. Von wem XXXX gegenwärtig kontrolliert werde, wisse der BF nicht.13.
  4. Der BF hab in bis zum Jahre römisch 40 in einem Dorf in römisch 40 namens römisch 40 gelebt, in welchem „unter zweihundert Einwohner leben“ würden. Das Dorf befinde sich zwischen römisch 40 , welches vor seiner Ausreise von dort unter der Kontrolle der al Shabaab gestanden sei. Von wem römisch 40 gegenwärtig kontrolliert werde, wisse der BF nicht. Zumal er keine finanziellen Mittel für einen Umzug in den XXXX gehabt hätte, sei er alleine bzw. ohne seine Eltern

XXXX gezogen, welches unter der Regierung von XXXX gestanden wäre, und habe sich von XXXX bis XXXX ebendort aufgehalten. Die nächstliegenden größeren Städte zu XXXX seien XXXX und XXXX . Der BF habe in XXXX als XXXX gearbeitet und alleine in einem Zimmer einer Mitwohnung gelebt. Seine Ehefrau habe in diesem Zeitraum in XXXX in ihrem Elternhaus im Bezirk XXXX gewohnt.Zumal er keine finanziellen Mittel für einen Umzug in den römisch 40 gehabt hätte, sei er alleine bzw. ohne seine Eltern

römisch 40 gezogen, welches unter der Regierung von römisch 40 gestanden wäre, und habe sich von römisch 40 bis römisch 40 ebendort aufgehalten. Die nächstliegenden größeren Städte zu römisch 40 seien römisch 40 und römisch 40 . Der BF habe in römisch 40 als römisch 40 gearbeitet und alleine in einem Zimmer einer Mitwohnung gelebt. Seine Ehefrau habe in diesem Zeitraum in römisch 40 in ihrem Elternhaus im Bezirk römisch 40 gewohnt.

seinem Aufenthalt in XXXX sei er in weiterer Folge XXXX in XXXX im Bezirk XXXX aufhältig gewesen. Ebendort habe er seinen Lebensunterhalt mittels Tätigkeit auf einer XXXX finanziert, sowie XXXX im gemeinsamen Haushalt in einem um XXXX gemieteten Zimmer einer Wohnung gelebt. Zu seinen Lebensumständen ebendort näher befragt, gab der BF folgendes an:

seinem Aufenthalt in römisch 40 sei er in weiterer Folge römisch 40 in römisch 40 im Bezirk römisch 40 aufhältig gewesen. Ebendort habe er seinen Lebensunterhalt mittels Tätigkeit auf einer römisch 40 finanziert, sowie römisch 40 im gemeinsamen Haushalt in einem um römisch 40 gemieteten Zimmer einer Wohnung gelebt. Zu seinen Lebensumständen ebendort näher befragt, gab der BF folgendes an: „R: In wessen Wohnung haben Sie dieses Zimmer gemietet? BF: Somalische Eigentümer, sie haben uns ein Zimmer vermietet. R: Wie haben Sie diese Wohnung gefunden? BF: Eine Lebensmittelverkäuferin habe ich gefragt, wo ich eine Wohnung mieten könnte und sie hat mich auf diese Wohnung hingewiesen. So habe ich diese Wohnung gefunden. R: Wie hoch war die Miete? BF: XXXX . R: Wie hoch war die Miete? BF: römisch 40 . R: Wie viel haben Sie mit der Tätigkeit auf der XXXX verdient? BF: Je

dem wie ich arbeite, manchmal XXXX , manchmal XXXX . R: Wie viel haben Sie mit der Tätigkeit auf der römisch 40 verdient? BF: Je

dem wie ich arbeite, manchmal römisch 40 , manchmal römisch 40 . R: Hat Ihre Ehefrau gearbeitet? BF: Nein. R: Wie konnten Sie sich dann diese hohe Miete leisten, wenn Sie XXXX verdient haben? BF: Es gibt noch teurere Mieten. Ich habe diese gewählt, weil es neben meinem Arbeitsplatz, wo ich gearbeitet habe. R: Wie konnten Sie sich dann diese hohe Miete leisten, wenn Sie römisch 40 verdient haben? BF: Es gibt noch teurere Mieten. Ich habe diese gewählt, weil es neben meinem Arbeitsplatz, wo ich gearbeitet habe. R: Wenn Sie XXXX bezahlt haben, wie haben Sie sich Ihr Leben finanziert? BF: Wir haben uns nur einmal pro Tag ernährt, mehr konnten wir uns nicht leisten. R: Wenn Sie römisch 40 bezahlt haben, wie haben Sie sich Ihr Leben finanziert? BF: Wir haben uns nur einmal pro Tag ernährt, mehr konnten wir uns nicht leisten. Der BF habe keine Familienangehörigen in XXXX .Der BF habe keine Familienangehörigen in römisch 40 . 13.

  1. Der Vater des BF namens XXXX sei im XXXX von der al Shabaab getötet worden, weil er als Viehzüchter den Zakat nicht bezahlt hätte.13.
  2. Der Vater des BF namens römisch 40 sei im römisch 40 von der al Shabaab getötet worden, weil er als Viehzüchter den Zakat nicht bezahlt hätte. Seine Mutter namens XXXX wohne seit XXXX im Flüchtlingslager XXXX . Auch würden dort seine XXXX Schwestern namens XXXX , sowie sein Bruder namens XXXX , leben. Der BF finanziere gegenwärtig durch Geldüberweisungen in der Höhe von XXXX den Lebensunterhalt seiner Familie in XXXX , welche ebendort nicht arbeiten könnten, weil es in XXXX „keine Arbeit“ gebe. Seine Mutter namens römisch 40 wohne seit römisch 40 im Flüchtlingslager römisch 40 . Auch würden dort seine römisch 40 Schwestern namens römisch 40 , sowie sein Bruder namens römisch 40 , leben. Der BF finanziere gegenwärtig durch Geldüberweisungen in der Höhe von römisch 40 den Lebensunterhalt seiner Familie in römisch 40 , welche ebendort nicht arbeiten könnten, weil es in römisch 40 „keine Arbeit“ gebe. Seine Ehefrau namens XXXX sei eine im XXXX in XXXX geborene Clanangehörige XXXX . Sie habe in XXXX . Die Ehe zu ihr habe er am XXXX vor einem Sheikh und zwei Zeugen geschlossen. Zuvor habe er bei ihrem Vater im XXXX um ihre Hand angehalten:Seine Ehefrau namens römisch 40 sei eine im römisch 40 in römisch 40 geborene Clanangehörige römisch 40 . Sie habe in römisch 40 . Die Ehe zu ihr habe er am römisch 40 vor einem Sheikh und zwei Zeugen geschlossen. Zuvor habe er bei ihrem Vater im römisch 40 um ihre Hand angehalten: „Ich habe bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten und er hat mir zwei Fragen gestellt. Die erste war meine Clanangehörigkeit und die zweite Frage war mein Beruf, was meine Tätigkeit ist. Daraufhin habe ich ihm gesagt, dass ich dem Clan XXXX angehöre und mein Beruf XXXX ist. Dann hat er mich abgelehnt.“„Ich habe bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten und er hat mir zwei Fragen gestellt. Die erste war meine Clanangehörigkeit und die zweite Frage war mein Beruf, was meine Tätigkeit ist. Daraufhin habe ich ihm gesagt, dass ich dem Clan römisch 40 angehöre und mein Beruf römisch 40 ist. Dann hat er mich abgelehnt.“ Der BF habe nicht bzw. nicht in XXXX mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, seien jedoch im XXXX zusammengezogen“. Gegenwärtig lebe seine Ehefrau mit den gemeinsamen, am XXXX geborenen Kindern namens XXXX bei seinen Familienangehörigen XXXX und werde ebenso von dem BF finanziell unterstützt. Die Eltern der BF hingegen würden weiterhin in XXXX leben.Der BF habe nicht bzw. nicht in römisch 40 mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, seien jedoch im römisch 40 zusammengezogen“. Gegenwärtig lebe seine Ehefrau mit den gemeinsamen, am römisch 40 geborenen Kindern namens römisch 40 bei seinen Familienangehörigen römisch 40 und werde ebenso von dem BF finanziell unterstützt. Die Eltern der BF hingegen würden weiterhin in römisch 40 leben. Befragt, weshalb der BF nicht mit seinen Familienangehörigen

XXXX gereist wäre, schilderte der BF folgendes:Befragt, weshalb der BF nicht mit seinen Familienangehörigen

römisch 40 gereist wäre, schilderte der BF folgendes: „R: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Ehefrau und den Kindern? BF: Täglich, außer wenn ich arbeite natürlich. Meine Tochter ist krank.

gefragt gebe ich an, dass eine Niere nicht am richtigen Platz ist. R: Warum fahren Sie nicht XXXX ? BF: Ich habe keine Dokumente und kann nicht einreisen. R: Warum fahren Sie nicht römisch 40 ? BF: Ich habe keine Dokumente und kann nicht einreisen. R: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Mutter, den Geschwistern, der Ehefrau und den Kindern gemeinsam

XXXX ausgereist? BF: Es war finanziell nicht genügend da, für eine gemeinsame Ausreise. Die Leute, die meinen Vater umgebracht haben, standen uns im Weg. R: Warum sind Sie nicht mit Ihrer Mutter, den Geschwistern, der Ehefrau und den Kindern gemeinsam

römisch 40 ausgereist? BF: Es war finanziell nicht genügend da, für eine gemeinsame Ausreise. Die Leute, die meinen Vater umgebracht haben, standen uns im Weg. R: Sie sind doch mit dem Flugzeug von XXXX geflogen. Ist das richtig? BF: Ja, das ist richtig. R: Sie sind doch mit dem Flugzeug von römisch 40 geflogen. Ist das richtig? BF: Ja, das ist richtig. R: Wie viel hat das gekostet? BF: XXXX . R: Wie viel hat das gekostet? BF: römisch 40 . R: Warum sind Sie mit diesem Geld nicht

XXXX gegangen? BF: In XXXX gibt es keine Möglichkeit Arbeit zu finden.R: Warum sind Sie mit diesem Geld nicht

römisch 40 gegangen? BF: In römisch 40 gibt es keine Möglichkeit Arbeit zu finden. (…) R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie keine Dokumente haben und deshalb nicht

XXXX fahren. Wenn Sie Dokumente hätten, würden Sie zu Ihrer Familie gehen? BF: Dort gibt es keine Möglichkeit, uns zu finanzieren. R: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie keine Dokumente haben und deshalb nicht

römisch 40 fahren. Wenn Sie Dokumente hätten, würden Sie zu Ihrer Familie gehen? BF: Dort gibt es keine Möglichkeit, uns zu finanzieren. R: Das heißt, selbst wenn Sie Dokumente hätten, würden Sie nicht zu Ihrer Familie gehen? BF: Wenn ich Dokumente hätte, würde ich es sofort versuchen. R: Und in XXXX bleiben? BF: Besuchen schon, aber es gibt dort keine Arbeit.“R: Und in römisch 40 bleiben? BF: Besuchen schon, aber es gibt dort keine Arbeit.“ Der BF pflege wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter, seinen Geschwistern, seiner Ehefrau und seinen Kindern via XXXX . Der BF pflege wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter, seinen Geschwistern, seiner Ehefrau und seinen Kindern via römisch 40 . Seine BF zwei Onkel väterlicherseits seien bereits verstorben, seine Mutter sei ein Einzelkind. Cousins und Cousinen seien bereits verstorben bzw. würden sie „in XXXX verstreut“ leben. Seine BF zwei Onkel väterlicherseits seien bereits verstorben, seine Mutter sei ein Einzelkind. Cousins und Cousinen seien bereits verstorben bzw. würden sie „in römisch 40 verstreut“ leben. Befragt zu seinen fernmündlichen Kontakten in den Herkunftsstaat, schilderte der BF folgendes: „R: Zu welchen anderen Personen im Herkunftsstaat haben Sie aktuell Kontakt? BF: Sonst niemanden. R: Sie gaben beim BFA an, dass Sie zu Bekannten in Somalia Kontakt haben (AS 94). BF: Derzeit nicht, damals bei der BFA-Befragung hatte ich schon Kontakt. Jetzt nicht mehr. R: Warum nicht? BF: Es gibt keine Gemeinsamkeiten.

gefragt gebe ich an, dass ich zum Zeitpunkt der BFA-Befragung zu Freunden Kontakt hatte. Das waren zwei junge Männer und gleichzeitig Arbeitskollegen, sie haben in XXXX gelebt. R: Warum nicht? BF: Es gibt keine Gemeinsamkeiten.

gefragt gebe ich an, dass ich zum Zeitpunkt der BFA-Befragung zu Freunden Kontakt hatte. Das waren zwei junge Männer und gleichzeitig Arbeitskollegen, sie haben in römisch 40 gelebt. R: Leben diese Männer aktuell in XXXX ? BF: Das weiß ich nicht.

gefragt gebe ich an, dass ich zuletzt zu diesen Freunden bei der BFA-Befragung Kontakt zu ihnen gehabt habe. Seitdem nicht mehr.“R: Leben diese Männer aktuell in römisch 40 ? BF: Das weiß ich nicht.

gefragt gebe ich an, dass ich zuletzt zu diesen Freunden bei der BFA-Befragung Kontakt zu ihnen gehabt habe. Seitdem nicht mehr.“ 13.

  1. Der BF sei ein Clanangehöriger XXXX . 13.
  2. Der BF sei ein Clanangehöriger römisch 40 . Der BF spreche „bisschen Deutsch, bisschen Englisch und Arabisch sowie Somalisch“. Er habe im Herkunftsstaat XXXX lang eine Volksschule besucht und sei von Beruf XXXX . In XXXX hierzu eine berufliche Ausbildung in der Dauer von einem Monat bei seinem damaligen Arbeitgeber genossen.Er habe im Herkunftsstaat römisch 40 lang eine Volksschule besucht und sei von Beruf römisch 40 . In römisch 40 hierzu eine berufliche Ausbildung in der Dauer von einem Monat bei seinem damaligen Arbeitgeber genossen. Darüber hinaus habe er im Herkunftsstaat auf XXXX n gearbeitet und sei einer beruflichen Tätigkeit als XXXX

gegangen. Weiter schilderte er auch in XXXX als XXXX tätig gewesen zu sein. Auf Vorhalt seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben, schilderte der BF:Darüber hinaus habe er im Herkunftsstaat auf römisch 40 n gearbeitet und sei einer beruflichen Tätigkeit als römisch 40

gegangen. Weiter schilderte er auch in römisch 40 als römisch 40 tätig gewesen zu sein. Auf Vorhalt seiner diesbezüglich widersprüchlichen Angaben, schilderte der BF: „

gefragt gebe ich an, dass ich als XXXX und XXXX in XXXX tätig war. „

gefragt gebe ich an, dass ich als römisch 40 und römisch 40 in römisch 40 tätig war. R: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie auf XXXX n in XXXX gearbeitet haben? BF: Erst habe ich auf einer XXXX ca. ein halbes Jahr lang gearbeitet und danach war ich XXXX bzw. XXXX als XXXX . R: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie auf römisch 40 n in römisch 40 gearbeitet haben? BF: Erst habe ich auf einer römisch 40 ca. ein halbes Jahr lang gearbeitet und danach war ich römisch 40 bzw. römisch 40 als römisch 40 . R: Wo waren Sie als XXXX bzw. XXXX tätig? BF: Es war im XXXX im XXXX .“R: Wo waren Sie als römisch 40 bzw. römisch 40 tätig? BF: Es war im römisch 40 im römisch 40 .“ 13.7. Zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt, schilderte der BF folgendes: R: Wer würde Sie aktuell in Ihrem Heimatstaat verfolgen, bedrohen oder gar töten wollen? BF: Ich bin aufgrund der Diskriminierung geflüchtet. Ich gehöre einem Minderheitenclan an. Die Eltern von meiner Frau haben mich auch bedroht, sie wollen meine Kinder umbringen. Der zweite Grund ist, dass die Al Shabaab meinen Vater umgebracht haben und mich zum Mitarbeiten rekrutieren wollen. Das habe ich abgelehnt. R: Das ist ein neues Vorbringen. BF: Ich bin vor den Al Shabaab geflüchtet. Sie haben meinen Vater umgebracht. R: Wer konkret würde Sie verfolgen? BF: Die Al Shabaab haben meinen Vater umgebracht. Sie wollen mich als Mitarbeiter rekrutieren. Sie wollen auch, dass ich Zakat bezahle. R: Sie sollen Zakat wofür bezahlen? BF: Mein Vater hat das früher bezahlt, dann haben sie den Betrag erhöht. Diesmal hat er nicht bezahlt und dann wurde er bedroht. Das dritte Mal wurde er umgebracht. R: Wofür sollte er Zakat bezahlen? BF: Zakat musste jeder Einwohner, der dort wohnte, bezahlen. R: Hatte Ihr Vater ein Grundstück? BF: Nein, er war Viehzüchter und hatte Ziegen. R: Wie viele Ziegen hatte Ihr Vater? BF: Circa 40 Ziegen. Ich kann es nur schätzen. R: Wo sind diese Ziegen jetzt? BF:

dem mein Vater umgebracht wurde, habe ich alle Ziegen verkauft und damit meiner Mutter und Geschwister die Ausreise

XXXX finanziert. R: Wo sind diese Ziegen jetzt? BF:

dem mein Vater umgebracht wurde, habe ich alle Ziegen verkauft und damit meiner Mutter und Geschwister die Ausreise

römisch 40 finanziert. R: Welchen Berufen gehen denn XXXX üblicherweise

? R: Welchen Berufen gehen denn römisch 40 üblicherweise

? BF: XXXX werden in Somalia allgemein diskriminiert. BF: römisch 40 werden in Somalia allgemein diskriminiert. R wiederholt die Frage. BF: Sie sind XXXX . R wiederholt die Frage. BF: Sie sind römisch 40 . R: Hat Ihr Vater als XXXX oder als XXXX gearbeitet? BF: Nein, er hat Ziegen gezüchtet. R: Hat Ihr Vater als römisch 40 oder als römisch 40 gearbeitet? BF: Nein, er hat Ziegen gezüchtet. R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: XXXX . R: Wann ist Ihr Vater verstorben? BF: römisch 40 . R: Sie sind Jahre

XXXX aus Somalia ausgereist. Sie haben

eigenen Angaben noch bis XXXX weiterhin in Somalia gelebt. Warum würden Sie jetzt wegen Zakat verfolgt werden? BF:

dem mein Vater XXXX umgebracht wurde, habe ich mein Dorf verlassen und bin

XXXX gegangen. Eigentlich hatte ich vor, in den XXXX weiter zu gehen. R: Sie sind Jahre

römisch 40 aus Somalia ausgereist. Sie haben

eigenen Angaben noch bis römisch 40 weiterhin in Somalia gelebt. Warum würden Sie jetzt wegen Zakat verfolgt werden? BF:

dem mein Vater römisch 40 umgebracht wurde, habe ich mein Dorf verlassen und bin

römisch 40 gegangen. Eigentlich hatte ich vor, in den römisch 40 weiter zu gehen. R: Sie haben

eigenen Schilderungen

dem Tod Ihres Vaters weiterhin in Somalia gelebt. Warum sollten Sie jetzt wegen Zakat verfolgt werden? BF: Ich habe mein Heimatdorf verlassen und habe dann in XXXX gelebt. Dort habe ich Diskriminierung erlebt. R: Sie haben

eigenen Schilderungen

dem Tod Ihres Vaters weiterhin in Somalia gelebt. Warum sollten Sie jetzt wegen Zakat verfolgt werden? BF: Ich habe mein Heimatdorf verlassen und habe dann in römisch 40 gelebt. Dort habe ich Diskriminierung erlebt. R: Schildern Sie diese Diskriminierung. BF: Aufgrund meiner Clanangehörigkeit. Ich habe auch eine Angehörige eines anderen Clans geheiratet. R: Warum können Sie nicht in XXXX leben? BF: In XXXX wurde ich verletzt, eine Schussverletzung. R: Warum können Sie nicht in römisch 40 leben? BF: In römisch 40 wurde ich verletzt, eine Schussverletzung. R: Wo? BF: Ich habe sogar eine ärztliche Bestätigung, dass ich verletzt wurde. (..) R: Wann und wo sind Sie angeschossen worden? BF: Das war im XXXX .

gefragt gebe ich an, dass ich die Wohnung verlassen habe und in die Arbeit wollte. Die Angehörigen bzw. Verwandten meiner Frau haben mich angeschossen.

gefragt gebe ich an, dass es unmittelbar vor meinem Arbeitsplatz im XXXX passiert ist. R: Wann und wo sind Sie angeschossen worden? BF: Das war im römisch 40 .

gefragt gebe ich an, dass ich die Wohnung verlassen habe und in die Arbeit wollte. Die Angehörigen bzw. Verwandten meiner Frau haben mich angeschossen.

gefragt gebe ich an, dass es unmittelbar vor meinem Arbeitsplatz im römisch 40 passiert ist. R: Waren Sie danach im Krankenhaus? BF: Ich bin zuerst in eine Apotheke gegangen und später in ein Krankenhaus. Dort gibt es keine staatliche Unterstützung und man muss selbst auskommen. R: In welchem Krankenhaus waren Sie? BF: XXXX . R: In welchem Krankenhaus waren Sie? BF: römisch 40 . R: Wo ist dieses Krankenhaus? BF: In XXXX .

gefragt gebe ich an, dass es im Zentrum von XXXX ist. Ich weiß aber nicht, zu welchem Bezirk es gehört. R: Wo ist dieses Krankenhaus? BF: In römisch 40 .

gefragt gebe ich an, dass es im Zentrum von römisch 40 ist. Ich weiß aber nicht, zu welchem Bezirk es gehört. R: Wie sind Sie dorthin gekommen? BF: Die Anrainer haben mich in die Apotheke und

her ins Krankenhaus gebracht. R: Wie lange waren Sie im Krankenhaus? BF: Einen Tag, das Krankenhaus kostet Geld. R: Was wurde im Krankenhaus gemacht? BF: Sie wollten mich operieren. Allerdings habe ich gesagt, dass ich kein Geld habe. Sie haben mich dann nicht operiert, die Wunde dann nur gereinigt und einen Verband draufgemacht. R: Wo am Körper wurden Sie angeschossen? BF: Das waren mehrere Schüsse. BF zeigt die rechte Hüfte und das rechte Knie sowie seitlich vom rechten Knie. R: Wer hat Sie angeschossen? BF: Die Familie von meiner Frau. R: Wer genau? BF: Es waren fünf Personen. R: Wer waren diese fünf Personen? BF: Sie waren bewaffnet.

gefragt gebe ich an, es waren Verwandte von meiner Frau. R: Kannten Sie diese Verwandten? BF: Ich habe einen gekannt. R: Wie konnten diese Verwandten Sie in XXXX finden? BF: Sie haben mich das erste Mal im XXXX gesehen, als ich gearbeitet habe. R: Wie konnten diese Verwandten Sie in römisch 40 finden? BF: Sie haben mich das erste Mal im römisch 40 gesehen, als ich gearbeitet habe. R: Wie konnten die Verwandten Ihrer Ehefrau Sie genau in diesem XXXX finden? BF: Es waren zwei Vorfälle. Das erste Mal sind sie in das XXXX gekommen und haben mich gesehen. Sie haben mich sofort mit dem XXXX attackiert. Sie haben es mir durch die XXXX gesteckt und es hat geblutet. Sie haben mich auch am Ellbogen geschlagen, da habe ich auch eine Narbe. R: Wie konnten die Verwandten Ihrer Ehefrau Sie genau in diesem römisch 40 finden? BF: Es waren zwei Vorfälle. Das erste Mal sind sie in das römisch 40 gekommen und haben mich gesehen. Sie haben mich sofort mit dem römisch 40 attackiert. Sie haben es mir durch die römisch 40 gesteckt und es hat geblutet. Sie haben mich auch am Ellbogen geschlagen, da habe ich auch eine Narbe. R: Wie konnten die Verwandten Ihrer Ehefrau Sie in XXXX finden? BF: Sie sind zum XXXX ins XXXX gekommen und haben mich zufällig gesehen. R: Wie konnten die Verwandten Ihrer Ehefrau Sie in römisch 40 finden? BF: Sie sind zum römisch 40 ins römisch 40 gekommen und haben mich zufällig gesehen. (…) R: Erklären Sie mir bitte, warum Sie nicht in XXXX leben können? BF: Aufgrund der Verletzungen und Narben. Ich habe eine Anzeige in XXXX bei der Polizei erstattet. Sie haben meine Anzeige nicht weiterverfolgt. R: Erklären Sie mir bitte, warum Sie nicht in römisch 40 leben können? BF: Aufgrund der Verletzungen und Narben. Ich habe eine Anzeige in römisch 40 bei der Polizei erstattet. Sie haben meine Anzeige nicht weiterverfolgt. R: Warum können Sie aufgrund Ihrer Verletzungen und Narben nicht in XXXX leben? BF: Ich habe Angst, sie wollen mich umbringen. R: Warum können Sie aufgrund Ihrer Verletzungen und Narben nicht in römisch 40 leben? BF: Ich habe Angst, sie wollen mich umbringen. R: Wer will Sie umbringen? BF: Die Verwandten meiner Frau. R: Erzählen Sie nochmal von dem Vorfall, als Sie angeschossen wurden? Wer hat geschossen? BF: Es waren fünf Männer. Während ich am Weg zur Arbeit war, haben sie auf mich geschossen. Sie waren die Verwandten von meiner Frau. R: Haben sie Ihnen ins Knie geschossen? BF: Es waren mehrere Schüsse. R: Diese Schüsse an Ihrem Körper sind einfach verheilt? BF: Diese Schüsse haben mich nicht erwischt. Einer von diesen Schüssen ist auf den Boden in den Asphalt, zersplittert und die Splitter sind in meinen Körper gelangt.“ Hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr aufgrund einer Clanzugehörigkeit schilderte der BF folgendes: „BF: (…) aufgrund meiner Clanangehörigkeit, wie bereits erwähnt, gehöre ich einer Minderheit in Somalia an und werde deswegen verfolgt und diskriminiert. Ich bin derjenige, der betroffen ist. Sie haben nicht meinen Namen gerufen, sondern meinen Clan. R: Wen meinen Sie mit „sie“? BF: Aufgrund der Diskriminierung. Sie rufen mich nicht

meinem Namen, sondern den Clan. R wiederholt die Frage. BF: Die Menschen, die zu mir kommen und deren Haare ich schneide. Die meine ich mit „sie“. Manchmal bezahlen sie mich nicht, wenn ich Haare schneide und ich werde beleidigt. Es ist kein Leben. Manche Situationen verderben einem die Lust auf das Leben.“ Auf Vorhalt, dass laut aktueller Länderberichte Angehörige des Clans der XXXX nicht als XXXX tätig sind, schilderte der BF: Auf Vorhalt, dass laut aktueller Länderberichte Angehörige des Clans der römisch 40 nicht als römisch 40 tätig sind, schilderte der BF: „Ich gehöre dem Clan der XXXX an, dass sind ihre Berufe. XXXX . Niemand sonst macht diese Arbeiten.„Ich gehöre dem Clan der römisch 40 an, dass sind ihre Berufe. römisch 40 . Niemand sonst macht diese Arbeiten. R: Welche Clans unter den XXXX gibt es? BF: Es gibt unter den XXXX verschiedene, aber ich kenne nur meine. R: Welche Clans unter den römisch 40 gibt es? BF: Es gibt unter den römisch 40 verschiedene, aber ich kenne nur meine. R: Wofür sind die XXXX beruflich zuständig? BF: Die XXXX sind meistens XXXX .“R: Wofür sind die römisch 40 beruflich zuständig? BF: Die römisch 40 sind meistens römisch 40 .“ Abschließend schilderte der BF zu seinen Rückkehrbefürchtungen: „Ich bin der einzige, der meine Familie unterstützt. Ich weiß nicht, was ich machen würde, wenn ich eine negative Entscheidung erhalte.“ 13.

  1. Der BF habe im XXXX den Entschluss gefasst den Herkunftsstaat zu verlassen und sei im XXXX alleine aus Somalia ausgereist. Seine Ehefrau habe nicht mit ihm ausreisen können, weil es „keine finanziellen Möglichkeiten gegeben“ habe und eine Ausreise „mit zwei Kindern (…) fast unmöglich“ gewesen wäre. 13.
  2. Der BF habe im römisch 40 den Entschluss gefasst den Herkunftsstaat zu verlassen und sei im römisch 40 alleine aus Somalia ausgereist. Seine Ehefrau habe nicht mit ihm ausreisen können, weil es „keine finanziellen Möglichkeiten gegeben“ habe und eine Ausreise „mit zwei Kindern (…) fast unmöglich“ gewesen wäre. Der BF sei nicht mit einem eigenen Reisepass ausgereist, sondern „mit gefälschten Dokumenten vom Schlepper (…) Allerdings war mein Foto auf diesem Reisepass“, welcher im XXXX ausgestellt worden wäre. Der Reisepass habe nicht auf seinen Namen gelautet, sondern einen anderen somalischen Namen. Er habe diesen Reisepass in XXXX „im Wasser verloren“.Der BF sei nicht mit einem eigenen Reisepass ausgereist, sondern „mit gefälschten Dokumenten vom Schlepper (…) Allerdings war mein Foto auf diesem Reisepass“, welcher im römisch 40 ausgestellt worden wäre. Der Reisepass habe nicht auf seinen Namen gelautet, sondern einen anderen somalischen Namen. Er habe diesen Reisepass in römisch 40 „im Wasser verloren“. Die Ausreisekosten hätten sich auf insgesamt XXXX belaufen. Er habe sich diese Summe selbst erarbeitet hätte, indem er in XXXX „auf den Feldern, auf Bauernhöfen gearbeitet“ und „Zwiebel geerntet“ hätte. Weiters schilderte er, dass er in Somalia XXXX monatlich als XXXX in einem XXXX in XXXX verdient hätte und sich daher das Flugticket von XXXX habe sparen können. Auf Vorhalt, dass seine Angaben hinsichtlich seiner finanziellen Mittel im Herkunftsstaat nicht

vollziehbar sind, gab der BF folgendes an:Die Ausreisekosten hätten sich auf insgesamt römisch 40 belaufen. Er habe sich diese Summe selbst erarbeitet hätte, indem er in römisch 40 „auf den Feldern, auf Bauernhöfen gearbeitet“ und „Zwiebel geerntet“ hätte. Weiters schilderte er, dass er in Somalia römisch 40 monatlich als römisch 40 in einem römisch 40 in römisch 40 verdient hätte und sich daher das Flugticket von römisch 40 habe sparen können. Auf Vorhalt, dass seine Angaben hinsichtlich seiner finanziellen Mittel im Herkunftsstaat nicht

vollziehbar sind, gab der BF folgendes an: „R: Sie haben zu Beginn der Verhandlung gesagt, dass Sie in XXXX ausgegeben haben. „R: Sie haben zu Beginn der Verhandlung gesagt, dass Sie in römisch 40 ausgegeben haben. BF: Ja wie gesagt, ich habe XXXX verdient. Einen Teil habe ich gespart.BF: Ja wie gesagt, ich habe römisch 40 verdient. Einen Teil habe ich gespart. (…) BFV: Sie haben gesagt, dass Sie in XXXX auf XXXX n gearbeitet haben. Wie viel haben Sie dort verdient? BFV: Sie haben gesagt, dass Sie in römisch 40 auf römisch 40 n gearbeitet haben. Wie viel haben Sie dort verdient? BF: XXXX . “BF: römisch 40 . “ 13.8.

  1. Der BF habe in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen auch in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei. Bei seiner Berufung gegen die erste behördliche Entscheidung der XXXX Asylbehörde, sei er anwaltlich vertreten gewesen, welcher „vom XXXX bezahlt“ worden wäre. Auch sei er vor der Entscheidung ebendort hinsichtlich seiner Narben untersucht worden.13.8.
  2. Der BF habe in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über welchen auch in zweiter Instanz negativ entschieden worden sei. Bei seiner Berufung gegen die erste behördliche Entscheidung der römisch 40 Asylbehörde, sei er anwaltlich vertreten gewesen, welcher „vom römisch 40 bezahlt“ worden wäre. Auch sei er vor der Entscheidung ebendort hinsichtlich seiner Narben untersucht worden. Er könne die diesbezüglichen Entscheidungen nicht vorlegen und habe „alles im Flüchtlingslager in XXXX gelassen“. Gleich

Erhalt der negativen Entscheidung habe man ihm ebendort kein XXXX mehr gegeben und ihn vom Lager verwiesen. Er könne die diesbezüglichen Entscheidungen nicht vorlegen und habe „alles im Flüchtlingslager in römisch 40 gelassen“. Gleich

Erhalt der negativen Entscheidung habe man ihm ebendort kein römisch 40 mehr gegeben und ihn vom Lager verwiesen. 13.9. Der BF gab

Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen datiert mit XXXX an, im XXXX als Service- und Reinigungskraft tätig zu sein und somit seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus Eigenem bzw. ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu finanzieren.13.9. Der BF gab

Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen datiert mit römisch 40 an, im römisch 40 als Service- und Reinigungskraft tätig zu sein und somit seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus Eigenem bzw. ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu finanzieren. Im Bundesgebiet habe der BF einen Deutschkurs auf dem XXXX besucht. Er spiele in seiner Freizeit Fußball und habe hierbei Freunde im Bundesgebiet gefunden.Im Bundesgebiet habe der BF einen Deutschkurs auf dem römisch 40 besucht. Er spiele in seiner Freizeit Fußball und habe hierbei Freunde im Bundesgebiet gefunden. Als er in der Bundesunterkunft gewohnt habe, hätte er ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Gegenwärtig führe er keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus. Befragt, ob er in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, schilderte er folgendes: „Ja.

gefragt gebe ich an, dass es einen Vorfall gegeben hat. Ich habe mit einem somalischen Staatsangehörigen im Flüchtlingsheim gemeinsam in einem Zimmer gelebt. Er hat mich beleidigt und beschimpft. Natürlich haben wir gestritten, er ist zur Polizei gegangen und hat eine Anzeige gegen mich erstattet. Er hat gesagt, dass ich ein Messer hatte und ihn stechen wollte. Später habe ich einen Freispruch vom Gericht bekommen, weil es keine Zeugen gab. Es wurde von der Staatsanwaltschaft nicht weiterverfolgt.

gefragt gebe ich an, dass das der einzige Vorfall in Österreich war.

gefragt gebe ich an, dass im Moment keine Gerichtsverfahren gegen mich anhängig sind.“ 13.10. Der in der mündlichen Verhandlung beantragten Frist zur

reihung einer schriftlichen Stellungnahme wurde stattgegeben. 13.10.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde eine schriftliche Stellungnahme

gereicht (OZ 10).13.10.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde eine schriftliche Stellungnahme

gereicht (OZ 10).

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  2. Feststellungen 1.
  3. Zur Person des BF Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger XXXX . Er ist ein Clanangehöriger XXXX .Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger römisch 40 . Er ist ein Clanangehöriger römisch 40 . Der BF stammt aus der Region XXXX und hat dort XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht sowie eine Berufsausbildung als XXXX absolviert. Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat hat er als XXXX , sowie vor seiner Einreise in das Bundesgebiet durch XXXX in der XXXX finanziert. Der BF stammt aus der Region römisch 40 und hat dort römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht sowie eine Berufsausbildung als römisch 40 absolviert. Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat hat er als römisch 40 , sowie vor seiner Einreise in das Bundesgebiet durch römisch 40 in der römisch 40 finanziert. Die Mutter und die Geschwister des BF leben in XXXX . Er pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Nicht festgestellt werden kann, ob der BF verheiratet ist und Kinder hat. Die Mutter und die Geschwister des BF leben in römisch 40 . Er pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihnen. Nicht festgestellt werden kann, ob der BF verheiratet ist und Kinder hat. Der BF ist gesund. Er hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht, sowie ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt. Dem Strafregister der Republik Österreich sind keine Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. 1.
  4. Zum Fluchtvorbringen der BF Das Fluchtvorbringen des BF ist nicht glaubhaft. Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt. 1.
  5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Somalia Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia (in der Folge: LIB) vom 16.01.2025, Version 7, ergibt sich -unter Berücksichtigung der vorgebrachten UNHCR-Richtlinien sowie der Leitlinien der EUAA zu Somalia- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  6. Politische Lage Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024 - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024 - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia). 1.3.1.1. Süd-/Zentralsomalia, Puntland Somalia ist

all

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