RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW294 2286340-1 Spruch, W294 2286340-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am 07.08.2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 08.08.2022 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Syrien wegen des Kriegs verlassen habe und die wirtschaftlichen Verhältnisse dort untragbar seien. Er sei zudem im Gefängnis gewesen, weil er zu Assads Truppen gehört habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Auf die Frage, ob stichhaltige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine grausame Strafe oder gar die Todesstrafe drohen könnten, verneinte der BF dies ausdrücklich. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, weil er gehört habe, dass es ein friedliches Land sei.
- Am 13.06.2023 wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchgeführt. Der BF legte seinen Militärausweis vor und ergänzte seine Fluchtgründe dahingehend, dass er seit 2005 freiwillig bei der syrischen Armee tätig gewesen sei. Als der Krieg ausbrach, habe er unschuldige Menschen töten sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Aufgrund dessen sei er vom 23.07.2011 bis zum 01.07.2014 inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er, obwohl er eigentlich zum Militär hätte zurückkehren müssen, nach XXXX geflüchtet. Dort habe jedoch eine allgemein schlechte Lage geherrscht, weshalb er 2017 Syrien in Richtung Türkei verlassen habe.
- Am 13.06.2023 wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchgeführt. Der BF legte seinen Militärausweis vor und ergänzte seine Fluchtgründe dahingehend, dass er seit 2005 freiwillig bei der syrischen Armee tätig gewesen sei. Als der Krieg ausbrach, habe er unschuldige Menschen töten sollen, was er jedoch abgelehnt habe. Aufgrund dessen sei er vom 23.07.2011 bis zum 01.07.2014 inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er, obwohl er eigentlich zum Militär hätte zurückkehren müssen, nach römisch 40 geflüchtet. Dort habe jedoch eine allgemein schlechte Lage geherrscht, weshalb er 2017 Syrien in Richtung Türkei verlassen habe. Vor seiner Ausreise aus Syrien sei er mehrfach von einem ehemaligen Kollegen der Armee bedroht worden. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er seine Dienstwaffe dabeihabe und sich auf ein „Wiedersehen“ mit ihm freue. Bezüglich einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wiederholte der BF seine Aussagen aus der Erstbefragung dahingehend, dass er Angst habe, umgebracht zu werden. Dabei berief er sich insbesondere auf die Bedrohung durch die syrische Armee.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) begründe die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass der BF keine glaubhafte Bedrohung vonseiten des Militärs dargelegt habe. Insbesondere erachte man die Angaben des BF als widersprüchlich und unglaubwürdig. So habe sich der BF im Verlauf des Verfahrens bezüglich der Funktion, die er im Militär innegehabt habe, sowie der Gründe für seine fast dreijährige Inhaftierung widersprochen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) begründe die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus im Wesentlichen mit der Begründung, dass der BF keine glaubhafte Bedrohung vonseiten des Militärs dargelegt habe. Insbesondere erachte man die Angaben des BF als widersprüchlich und unglaubwürdig. So habe sich der BF im Verlauf des Verfahrens bezüglich der Funktion, die er im Militär innegehabt habe, sowie der Gründe für seine fast dreijährige Inhaftierung widersprochen. Darüber hinaus habe es Unsicherheit hinsichtlich der Authentizität des vorgelegten Militärausweises gegeben. Das BFA könne die Echtheit des Dokuments nicht überprüfen, weil dem Landeskriminalamt entsprechendes Vergleichsmaterial nicht zur Verfügung stehe. Daher sei der Ausweis nicht als Beweismittel herangezogen worden. Ebenfalls sei es unplausibel, dass der BF nach seiner Inhaftierung im Jahr 2014 noch drei Jahre als Deserteur unbehelligt in Syrien habe leben können und in dieser Zeit keinerlei individuellen Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Die Schilderung, dass ihm ein ehemaliger Kollege der Armee wiederholt mit dem Tod gedroht habe, sei detailarm und wenig überzeugend. Zusammenfassend sei der BF lediglich aufgrund des Bürgerkriegs aus Syrien ausgereist. Er habe keine oppositionellen Handlungen gesetzt, die ihn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der syrischen Regierung gebracht hätten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.01.2024 fristgerecht Beschwerde über seinen damaligen Rechtsvertreter. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich im wehrpflichtigen Alter befinde und als Deserteur wohlbegründet fürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Diese äußere sich in seiner Verweigerung des Einsatzes als Reservist beim syrischen Militär. Der BF lehne den Krieg ab und wolle an keinen menschenrechtswidrigen Handlungen teilnehmen. Demzufolge bestehe für den BF bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung als Reservist der syrischen Streitkräfte. Darüber hinaus sei er wegen seiner Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise einer relevanten Verfolgung ausgesetzt.
- Mit Schreiben vom 06.02.2024 legte das BFA die Beschwerde mitsamt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vor.
- Mit Aktenvermerk des BVwG vom 29.11.2024 wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2024 die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W294 neu zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 22.01.2025 legte die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsvertreter des BF die Vollmacht zurück.
- Am 03.02.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für Arabisch statt, zu der der BF unentschuldigt nicht erschienen ist. Ein Vertreter des BFA nahm ebenfalls nicht teil, das BFA hatte sein Fernbleiben mit Schreiben vom 14.01.2025 entschuldigt. In der Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF festgehalten, dass die Ladung über seine damalige Vertretung (BBU GmbH) am 14.01.2025 zugestellt worden war. Am 22.01.2025 langte die Zurücklegung der Vollmacht durch die BBU GmbH beim BVwG ein. Der BF war somit über seine damalige Vertretung nachweislich zur Verhandlung am 14.01.2025 geladen worden. Nach Eröffnung des Beweisverfahrens und Einführung der relevanten Länderberichte hielt der erkennende Einzelrichter fest, dass die Anträge der Parteien mangels neuer Vorbringen aufrecht bleiben und erklärte mittels verfahrensleitendem Beschluss das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG i. V. m. § 17 VwGVG für geschlossen.Nach Eröffnung des Beweisverfahrens und Einführung der relevanten Länderberichte hielt der erkennende Einzelrichter fest, dass die Anträge der Parteien mangels neuer Vorbringen aufrecht bleiben und erklärte mittels verfahrensleitendem Beschluss das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG i. römisch fünf. m. Paragraph 17, VwGVG für geschlossen. Zusammenfassend wurde dem BF mit der Anberaumung der Verhandlung die Gelegenheit geboten, zum Sachverhalt – insbesondere zu den beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid – Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit habe der BF durch sein unentschuldigtes Fernbleiben nunmehr verwirkt.
- Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte vom BF weder eine begründete Entschuldigung für sein Fernbleiben noch eine sonstige Erklärung (einschließlich Nachweisen, die sein Fernbleiben nachvollziehbar begründen) beim BVwG ein. Auch wurde kein Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Ihm kommt lediglich Verfahrensidentität zu. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch.Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Ihm kommt lediglich Verfahrensidentität zu. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Erstsprache ist Arabisch. Der Geburtsort des BF ist XXXX im Gouvernement XXXX , wo er im Familienverband aufwuchs.Der Geburtsort des BF ist römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , wo er im Familienverband aufwuchs. Der BF ist verheiratet und hat eine minderjährige Tochter. Seine gesamte Kernfamilie, bestehend aus seiner Ehefrau, der Tochter, seinem Vater, seiner Mutter sowie seinen fünf Brüdern und zwei Schwestern, lebt weiterhin in Syrien. Weiters verfügt der BF über einen Cousin in Deutschland, der sich bereits seit mehr als vier Jahren dort aufhält. Im Jahr 2017 reiste der BF illegal aus Syrien in die Türkei aus, wo er bis Mitte 2022 lebte. Anschließend begab er sich mithilfe eines Schleppers über Griechenland, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 07.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist – mit Ausnahme einer Verletzung am linken Bein, die er infolge eines Bombenanschlags in seiner Heimat erlitt – gesund und vernehmungsfähig. Zudem ist er in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ihm kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der Herkunftsort des BF, XXXX im Gouvernement XXXX , befindet sich sowohl zum Entscheidungszeitpunkt als auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien durchgängig unter der Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS, vormals Al-Nusra).1.2.
- Der Herkunftsort des BF, römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , befindet sich sowohl zum Entscheidungszeitpunkt als auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien durchgängig unter der Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS, vormals Al-Nusra). Demzufolge war das syrische Regime bereits vor dem Machtverlust in dieser Region nicht in der Lage, Personen aus jenen Teilen der Provinz XXXX , die unter der Kontrolle von HTS oder anderen oppositionellen Gruppierungen stehen, zum Militärdienst einzuberufen, weil es keinen Zugriff auf die dort lebende Bevölkerung hatte.Demzufolge war das syrische Regime bereits vor dem Machtverlust in dieser Region nicht in der Lage, Personen aus jenen Teilen der Provinz römisch 40 , die unter der Kontrolle von HTS oder anderen oppositionellen Gruppierungen stehen, zum Militärdienst einzuberufen, weil es keinen Zugriff auf die dort lebende Bevölkerung hatte. Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen von der HTS kontrollierten Grenzübergang auf dem von ihr kontrollierten Landweg möglich. 1.2.
- Es wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt, dass der BF im Herkunftsstaat aufgrund seiner Desertion oder einer tatsächlichen bzw. ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung vom syrischen Regime gesucht wird und er aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr nach Syrien gezielter Verfolgung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig steht fest, dass der BF ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Gegen ihn wurden in Syrien keine Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. Eine Verfolgungsgefahr durch syrische Regimekräfte besteht für den BF im Falle einer hypothetischen Rückkehr nicht. 1.2.
- Eine Verfolgung des BF nach einem Machtwechsel in Syrien durch bewaffnete Gruppierungen – insbesondere durch HTS – ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Er beteiligte sich an keinen oppositionellen Aktivitäten und würde deshalb im Falle einer hypothetischen Rückkehr von den HTS-Milizen nicht als politischer Gegner wahrgenommen werden. Zudem praktiziert die HTS grundsätzlich keine Zwangsrekrutierungen, sodass der BF nunmehr in von der HTS kontrollierten Gebieten leben könnte, ohne einer Dienstpflicht unterworfen zu werden 1.2.
- Dem BF droht im Herkunftsstaat weder seitens der syrischen Behörden noch seitens HTS eine erhebliche Gefahr aufgrund einer etwaigen illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung. Es besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.2.
- Dem BF droht im Herkunftsstaat nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen oder staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung. 1.2.
- Der BF verließ seine Herkunftsregion, um während der Bürgerkriegssituation in Syrien nicht weiterhin den Militärdienst ableisten zu müssen, sowie aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage. Die Region XXXX verließ er insbesondere aufgrund der dort bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen.1.2.
- Der BF verließ seine Herkunftsregion, um während der Bürgerkriegssituation in Syrien nicht weiterhin den Militärdienst ableisten zu müssen, sowie aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage. Die Region römisch 40 verließ er insbesondere aufgrund der dort bestehenden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aufgrund der jüngsten Ereignisse in Syrien im Dezember 2024, insbesondere des Sturzes und der Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad sowie der unklaren weiteren Entwicklung der Lage, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien mit Stand vom 27.03.2024 aufgrund mangelnder Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Mit Stand vom 10.12.2024 erschien eine Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien unter dem Titel „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“. Diese Kurzinformation wird herangezogen und unter Punkt 1.3.
- wiedergegeben. Der Entscheidung werden zudem die aktuellen UNHCR-Richtlinien sowie die aktuelle EUAA Country Guidance (April 2024) zugrunde gelegt. 1.3.
- Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024, Version 11: Das Gebiet unter Kontrolle von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als „terroristische Vereinigung“ (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im Raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Latakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019). Gemäß der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay’at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Latakia und 18.
- in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). Quelle: BBC 15.2.2023 Die folgende Karte zeigt die Vorfälle sowie die Intensität der Kampfhandlungen im Norden Syriens von Jänner bis Juni 2023: Quelle: UNGeo 1.7.2023 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Letzte Änderung 2024-03-13 15:02 Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als „shabiha“ bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023).Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer „regulären Armee“ zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten „HTS-Wehrpflicht“ in ldlib liebäugelte, damit dem „Staatsvolk“ von ldlib eine „staatliche“ Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-03-12 16:09 […] Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024). Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). […] Die allgemeine sozioökonomische Lage […] Die UN Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic kam bereits in ihrem Bericht von September 2022 zu dem Schluss, dass sich Syrien in der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krise seit Ausbruch des Konflikts befindet (UNCOI 17.8.2022). Mehr als 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell sind mit steigender Tendenz 15,3 Mio. Menschen von humanitärer Hilfe abhängig (5 % bzw. 0,7 Mio. mehr als 2022), die jedoch laut Vereinten Nationen nicht in benötigtem Maße zur Verfügung gestellt werden kann. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage weiterhin besonders angespannt. Die ohnehin schlechte Wirtschaftslage hat 2022 durch die rasant fortschreitende Devisen- und Währungskrise (Einbruch des BIP um 60 % zwischen 2010 und 2020, Währungsverfall des syrischen Pfunds um 51,7 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (Februar 2022) und um 99,4 % gegenüber dem US-Dollar auf dem Schwarzmarkt seit Konfliktbeginn 2011) sowie durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und die Wirtschaftskrise im Libanon einen neuen Tiefpunkt erreicht (AA 29.3.2023). Aufgrund deutlich gestiegener Lebensmittel- und Kraftstoffpreise hat sich in den letzten zwölf Monaten die Versorgungslage nochmals deutlich verschlechtert. Insgesamt sind 12,1 Mio. Menschen von Hunger bedroht (68 % der Bevölkerung), ein Anstieg von etwa 55 % seit
- Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000
(2022)auf 609.979
(2023). Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zw. sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. […] Gefährdungslage Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt gemäß deutschem Auswärtigem Amt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (AA 2.2.2024). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (system-) kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiären Verbindungen zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z. B. ehemalige Oppositionsgebiete) dies nahelegt. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können (AA 2.2.2024). Einer Umfrage des Middle East Institute im Februar 2022 zufolge berichteten 27 Prozent der RückkehrerInnen, dass sie oder jemand Nahestehender aufgrund ihres Herkunftsorts, für das illegale Verlassen Syriens oder für das Stellen eines Asylantrags Repression ausgesetzt sind. Ein Rückkehrhindernis ist zudem laut Menschenrechtsberichten das Wehrdienstgesetz, das die Beschlagnahmung von Besitz von Männern ermöglicht, die den Wehrdienst vermieden haben, und nicht die Befreiungsgebühr bezahlt haben (USDOS 20.3.2023). Syrische Flüchtlinge müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu dürfen. Die RückkehrerInnen sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019) [Anm.: siehe hierzu auch Unterkapitel Überwachungsmaßnahmen im Ausland und deren Folgen]. Gemäß der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Unterlassen einer klaren Information über die Rückkehrverfahren und das Vorenthalten der Gründe für Rückkehrverweigerungen, bzw. einer Einspruchsmöglichkeit in solchen Fällen eine ’willkürliches Vorenthalten des Rechts auf Einreise von SyrerInnen im Ausland in ihr eigenes Land’ durch die syrische Regierung darstellen. Dieses Vorgehen könnte auch als Verletzung des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts gelten (UNCOI 7.2.2023). 1.3.
- Auszüge aus der Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 08.12.2024 Am 30.
- nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.
- einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 08.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.
- auf 08.
- (BBC 08.12.2024). Am 06.
- zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 06.12.2024). Russland forderte am 07.
- seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 07.12.2024). Am 07.
- begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 07.12.2024; Vgl. AJ 08.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 07.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 07.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.
- Richtung Damaskus vor (AJ 08.12.2024). Am frühen Morgen des 08.
- verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 08.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 09.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 09.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 08.12.2024 Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 08.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 06.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 09.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 08.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (08.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 09.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sednaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 08.12.2024c). Die Akteure: Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 08.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vgl. Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.
- flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vergleiche Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.
- die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 05.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 08.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 08.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 08.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 08.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 08.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 04.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 08.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 08.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 08.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 08.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 08.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 08.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 09.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 02.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 02.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 02.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 02.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 08.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 07.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 09.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 08.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 09.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 08.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 08.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 09.12.2024). Aktuelle Lageentwicklung: Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 08.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 08.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 08.12.2024d). Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 09.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 09.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 09.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 07.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 08.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 05.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 09.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 09.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 09.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den widerspruchsfreien und daher glaubhaften Angaben in der polizeilichen Erstbefragung sowie der Einvernahme vor dem BFA (Aktenseite = AS 5 ff). Da der vorgelegte Militärausweis hinsichtlich seiner Echtheit und Authentizität nicht verifiziert werden konnte, kommt dem BF lediglich Verfahrensidentität zu (AS 47 und AS 49). Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des BF konnten basierend auf seinen schlüssigen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA festgestellt werden (AS 5 und AS 43). Die Feststellungen zum Geburtsort, dem Aufwachsen des BF und seinen Wohnorten in Syrien gründen sich auf seine Schilderungen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde (AS 5 und AS 9). Der Familienstand des BF sowie der Verbleib seiner Angehörigen in Syrien wurden aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA festgestellt (AS 9 und AS 44). Das BVwG verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 08.08.2022 noch angab, zwei Ehefrauen zu haben. Dies wurde jedoch seitens des Beschwerdeführers selbst dahingehend berichtigt, dass er vor dem BFA angab, nur eine Ehefrau zu haben, nämlich XXXX , geboren im Jahr 1994, welche er am 21.10.2010 in XXXX geheiratet hat.Der Familienstand des BF sowie der Verbleib seiner Angehörigen in Syrien wurden aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA festgestellt (AS 9 und AS 44). Das BVwG verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 08.08.2022 noch angab, zwei Ehefrauen zu haben. Dies wurde jedoch seitens des Beschwerdeführers selbst dahingehend berichtigt, dass er vor dem BFA angab, nur eine Ehefrau zu haben, nämlich römisch 40 , geboren im Jahr 1994, welche er am 21.10.2010 in römisch 40 geheiratet hat. Die Feststellungen zur Fluchtroute des BF, seinem Aufenthalt in der Türkei und seiner weiteren Reise bis zum Erreichen des österreichischen Bundesgebiets ergeben sich aus den hierzu getätigten Aussagen des BF in der Erstbefragung und vor dem BFA (AS 13 und AS 45). Der Zeitpunkt der Antragstellung ist dem Erstbefragungsprotokoll zu entnehmen (AS 7). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, wonach der BF mit Ausnahme seiner Beschwerden am linken Bein an keinen anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die seine Prozessfähigkeit ausschließen würden. Dies beruht auch darauf, dass der BF selbst im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA angab, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (AS 11 und AS 44). Der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug bescheinigt die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.01.2024 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (AS 55 ff.). 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die Feststellungen zu den Kontroll- und Herrschaftsbefugnissen im Herkunftsort des BF stützen sich auf die Einsichtnahme in die tagesaktuelle Karte der SyriaLiveMap (https://syria.liveuamap.com/) zum Entscheidungszeitpunkt. Die Herkunftsregion des BF steht unter ausschließlicher Kontrolle von HTS, eine Präsenz des syrischen Regimes ist nicht ersichtlich. 2.2.
- Dem BF ist es im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, eine ihm persönlich konkret und unmittelbar betreffende aktuelle Bedrohung oder Verfolgung in Syrien nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Bereits das BFA, welches im Übrigen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt hat, hat in seiner Beweiswürdigung zutreffend aufgezeigt, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Insgesamt hat der BF seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Auch das BVwG kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die von dem BF angegebenen Verfolgungsgründe aufgrund seines vagen und unkonkreten Vorbringens, welches zum Teil auch Ungereimtheiten aufweist, nicht den Tatsachen entsprechen. Dies war bereits nach Aktenlage im Verfahren vor dem BFA zu erkennen und hat sich dieser Eindruck durch das unentschuldigte Nichterscheinen des BF zur mündlichen Beschwerdeverhandlung noch erhärtet. 2.2.2.
- Zur Verfolgung vom Regime: Das einzige dezidierte Fluchtvorbringen des BF, wonach er in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime zu befürchten habe, kommt aus folgenden Erwägungen keine Asylrelevanz zu: Der BF schilderte im Verfahren seine Furcht vor Inhaftierung durch das syrische Regime wegen seiner Desertation. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes Ende November/Anfang Dezember 2024 unter der Führung von Bashar al-Assad erweist sich dieses Vorbringen als nicht mehr asylrelevant. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von den syrischen Regimekräften nunmehr keine Bedrohung mehr aus. Aufgrund der festgestellten aktuellen Lage in Syrien seit dem 08.12.2024 besteht für den Beschwerdeführer aktuell nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr, von diesem in irgendeiner Weise verfolgt oder zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen oder wegen Reservedienstentziehung bestraft zu werden. Über die Lageentwicklung und Lageänderung in Syrien wird seit Anfang Dezember 2024 weltweit in den „klassischen“ Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Print) sowie in sozialen Medien laufend mit aktuell erhöhter Aufmerksamkeit berichtet, weshalb es sich dabei um offenkundige Tatsachen handelt. Es kann vorausgesetzt werden, dass sie auch dem Beschwerdeführer bekannt sind (siehe VwGH 05.09.1997, 96/02/0306, wonach eine Behörde nicht gehalten ist, offenkundige Tatsachen, von denen feststeht, dass sie der Partei bekannt sind, vorzuhalten). Der BF hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt gegeben, dass sich seine Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen aufgrund der aktuellen Lage in Syrien geändert hätten. Vollständigkeitshalber gilt es zu erwähnen, dass das Regime auch vor der Ausreise des BF keinen Zugriff auf die Herkunftsregion XXXX hatte. Aus dem herangezogenen Kartenmaterial des Carter Centers (https://cartercenter.org) ergibt sich nämlich, dass die Herkunftsregion des BF seit 2014 durchgehend unter Kontrolle der HTS steht.Vollständigkeitshalber gilt es zu erwähnen, dass das Regime auch vor der Ausreise des BF keinen Zugriff auf die Herkunftsregion römisch 40 hatte. Aus dem herangezogenen Kartenmaterial des Carter Centers (https://cartercenter.org) ergibt sich nämlich, dass die Herkunftsregion des BF seit 2014 durchgehend unter Kontrolle der HTS steht. Eine Einreise nach Syrien war dem BF in Anbetracht dessen auch vor dem Sturz des Regimes schon problemlos über XXXX möglich. Hinweise darauf, dass das Regime in irgendeiner Weise über die von der HTS kontrollierten Grenzübergänge Zugriff hatte, sind nicht gegeben. Es wird zwar nicht verkannt, dass es an der syrisch-türkischen Grenze zu temporären Einschränkungen und Sperren kommen kann, diese sind jedoch Teil der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation und ändern nichts daran, dass Zivilpersonen grundsätzlich in der Lage sind, über Grenzübergänge wie XXXX nach Syrien zu reisen, ohne einer Verfolgung durch das Regime ausgesetzt zu sein. Für den Fall einer Rückkehr wäre es dem BF als subsidiär Schutzberechtigtem zumutbar, einen Fremdenpass gemäß § 88 FPG zu beantragen.Eine Einreise nach Syrien war dem BF in Anbetracht dessen auch vor dem Sturz des Regimes schon problemlos über römisch 40 möglich. Hinweise darauf, dass das Regime in irgendeiner Weise über die von der HTS kontrollierten Grenzübergänge Zugriff hatte, sind nicht gegeben. Es wird zwar nicht verkannt, dass es an der syrisch-türkischen Grenze zu temporären Einschränkungen und Sperren kommen kann, diese sind jedoch Teil der allgemeinen (Bürgerkriegs-)Situation und ändern nichts daran, dass Zivilpersonen grundsätzlich in der Lage sind, über Grenzübergänge wie römisch 40 nach Syrien zu reisen, ohne einer Verfolgung durch das Regime ausgesetzt zu sein. Für den Fall einer Rückkehr wäre es dem BF als subsidiär Schutzberechtigtem zumutbar, einen Fremdenpass gemäß Paragraph 88, FPG zu beantragen. Soweit der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme darlegte, dass er aufgrund des Umstandes, keine unschuldigen Personen umbringen zu wollen, vom 23.07.2011 bis 01.07.2024 inhaftiert gewesen sei (AS 45), ist dem entgegenzuhalten, dass dieser im Rahmen seiner Erstbefragung im Gegensatz zu diesen Angaben noch erklärte, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zu den Assad-Truppen in Haft gewesen sei (AS 15). Das BVwG verkennt an dieser Stelle auch nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute einer Fremden dient und nicht ausschließlich auf die näheren Fluchtgründe eingeht.Soweit der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme darlegte, dass er aufgrund des Umstandes, keine unschuldigen Personen umbringen zu wollen, vom 23.07.2011 bis 01.07.2024 inhaftiert gewesen sei (AS 45), ist dem entgegenzuhalten, dass dieser im Rahmen seiner Erstbefragung im Gegensatz zu diesen Angaben noch erklärte, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zu den Assad-Truppen in Haft gewesen sei (AS 15). Das BVwG verkennt an dieser Stelle auch nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar primär der Ermittlung der Identität und der Reiseroute einer Fremden dient und nicht ausschließlich auf die näheren Fluchtgründe eingeht. Dennoch dürfen die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen der beweiswürdigen Überlegungen können Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben einbezogen werden, wobei die Gründe für die Abweichungen klar zu benennen sind (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Dennoch dürfen die Beweisergebnisse der Erstbefragung nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen der beweiswürdigen Überlegungen können Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben einbezogen werden, wobei die Gründe für die Abweichungen klar zu benennen sind (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Ausgehend davon, dass der BF den Grund seiner Inhaftierung nicht schlüssig darlegen und schildern konnte, wirkte dieses widersprüchliche Aussageverhalten konstruiert sowie nicht glaubhaft. Das BVwG geht davon aus, dass der BF ein derart prägendes und einschneidendes Ereignis – insbesondere den Grund seiner dreijährigen Inhaftierung – in Grundzügen durchgehend widerspruchsfrei darlegen kann und im weiteren Verfahrensverlauf auch die Umstände seiner Inhaftierung sowie den Grund seiner späteren Entlassung ausführlich schildern könnte, falls die erwähnten Gegebenheiten tatsächlich der Wahrheit entsprechen würden. Der BF bestätigte jedoch lediglich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erstbefragung mit seiner Unterschrift, ohne Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen, sodass allfällige Missverständnisse ausgeschlossen werden können (AS 17). Das Verhalten des BF erweckte den Eindruck, dass er nicht von tatsächlich Erlebtem berichtete, sondern das diesbezügliche Ereignis konstruiert hat. Auffallend ist, dass der BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu den weiteren Geschehnissen nach seiner Inhaftierung ausführen konnte. Der BF war weder in der Lage, zu erläutern, wie es ihm trotz der Tatsache, dass er ins syrische Heer zurückkehren habe müssen, gelungen sei, sich diesem zu entziehen, noch, wie er es anschließend geschafft habe, weitere drei Jahre lang in Syrien zu verweilen, obwohl er die Behauptung aufstellte, seit seiner Entlassung vom syrischen Heer gesucht zu werden (AS 45). Weiters verneinte der BF in der Erstbefragung die Frage, ob ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, was rückblickend auch dahingehend zu betrachten ist, dass der BF aufgrund seiner Desertion keine Befürchtungen hat, verhaftet, gefoltert und verhört zu werden (AS 15). Bezüglich der Stellung des BF innerhalb des syrischen Heeres wurde zudem ein Widerspruch offenkundig: Während der niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, als militärischer Busfahrer tätig gewesen zu sein, was jedoch nicht mit der Übersetzung des vorgelegten Militärausweises übereinstimmt. Laut der amtswegig bestellten Dolmetscherin war der BF demnach als Militärpolizist im syrischen Heer tätig. Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass die Dolmetscherin in der Einvernahme vor dem BFA eine fehlerhafte Übersetzung vorgenommen habe (AS 125), ist festzuhalten, dass dem BF sämtliche Einvernahmen rückübersetzt wurden. Zudem bestätigte er die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift, ohne Passagen zu beanstanden (AS 46). Zudem gab der BF im späteren Verlauf auf ergänzende Nachfrage des BFA samt Vorhalt der Übersetzung selbst an, dass er von 2007 an offiziell Militärpolizist gewesen sei (AS 5). Bezüglich des vorgelegten Militärausweises ist ebenfalls anzuführen, dass es entgegen der Ausführung in der Beschwerde nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, dass es sich hierbei tatsächlich um ein authentisches, unverfälschtes Dokument handelt. Das Landeskriminalamt XXXX konnte im Rahmen der kriminalpolizeilichen Untersuchung am 15.10.2023 mangels Vergleichsmaterial am verfahrensgegenständlichen Militärausweis keine Beurteilung bezüglich der Echtheit und Authentizität vornehmen, weshalb das BFA diesen Militärausweis zu Recht auch nicht als Beweismittel herangezogen hat.Bezüglich des vorgelegten Militärausweises ist ebenfalls anzuführen, dass es entgegen der Ausführung in der Beschwerde nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar ist, dass es sich hierbei tatsächlich um ein authentisches, unverfälschtes Dokument handelt. Das Landeskriminalamt römisch 40 konnte im Rahmen der kriminalpolizeilichen Untersuchung am 15.10.2023 mangels Vergleichsmaterial am verfahrensgegenständlichen Militärausweis keine Beurteilung bezüglich der Echtheit und Authentizität vornehmen, weshalb das BFA diesen Militärausweis zu Recht auch nicht als Beweismittel herangezogen hat. Die Angaben des BF, dass er nach seiner Desertion aus dem Heer von einem Kollegen der Armee mit dem „Tod“ bedroht wurde, blieben vage und sind demzufolge lediglich als Schutzbehauptung zu werten, um sein bisheriges Fluchtvorbringen mit mehr Substanz zu versehen. Ungeachtet dessen erscheint es auch nicht plausibel, warum der BF von der ursprünglich vor dem BFA angeführten Bedrohung durch einen Kollegen ohne nachvollziehbare Erklärung abging und in seiner Beschwerde angab, von einem Unteroffizier (schiitischer Moslem) bedroht worden zu sein (AS 127). Zusammenfassend bleiben die Ausführungen zu der Verfolgung des BF seitens des Regimes, wie bereits aufgezeigt, im gesamten Verfahren durchgehend vage und lassen jegliche Details vermissen. Wie bereits ausgeführt, ist der BF zudem der Verhandlung vor dem BVwG ferngeblieben und hat sohin auch diese Möglichkeit, sein Fluchtvorbringen zu präzisieren, ungenutzt verstreichen lassen. 2.2.2.
- Zur Verfolgung durch die HTS: Wie eingangs festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des BF seit 2014 durchgängig unter der Kontrolle der HTS und auch nach dem Sturz des Regimes bleibt diese unter ihrer Kontrolle. Dass der BF nie Probleme mit anderen Gruppierungen hatte und keiner Verfolgung bzw. Repressionen ausgesetzt ist und auch nicht aktiv an Kampfhandlungen gegen die HTS mitwirkte, ergibt sich aus seinen Aussagen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA. Der BF stützt sich lediglich auf eine Verfolgung durch das syrische Regime. Zu keinem Zeitpunkt brachte der BF vor, eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS und ihre Verbündeten verinnerlicht zu haben und es ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf einen solchen Umstand (AS 15 und AS 45 ff.). Ferner gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung an, in Syrien nicht politisch aktiv gewesen zu sein und insbesondere nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein (AS 15 und AS 45 ff.), was ebenfalls darauf hindeutet, dass der BF weder gegen das Regime noch gegen eine oppositionelle Gruppierung öffentlich in Erscheinung getreten ist. Es geht daher nicht hervor, dass der BF sich wahrnehmbar kritisch gegenüber anderen bewaffneten Konfliktparteien als dem syrischen Regime geäußert hat. Er betätigte sich auch nicht anderweitig oppositionell gegen eine der syrischen Konfliktparteien. Folglich unterliegt der BF auch nicht dem in der aktuellen EUAA Country Guidance angeführten Risikoprofil jener Personen, die als Unterstützer der syrischen Regierung wahrgenommen werden (EUAA Country Guidance: Syria, April 2024, S. 63 ff.). Des Weiteren ist die Familie des BF nicht mit Bedrohungen durch die HTS oder andere bewaffnete Gruppierungen konfrontiert, zumal seine Kernfamilie nach wie vor unbehelligt in der Herkunftsregion lebt und seitens des BF nichts Gegenteiliges angeführt wird (AS 9 und AS 44). Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangsrekrutierung des BF in Anbetracht der bereits erfolgten Gebietsgewinne durch die HTS-Milizen nicht wahrscheinlich ist. Bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Regime verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung laut der Länderinformation nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihr anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die nun stark unter internationaler Beobachtung stehende HTS, samt dem einhergehenden finanziellen Druck, auf unlautere Mittel wie Zwangsrekrutierungen zurückgreifen wird. Somit erscheint es – selbst wenn eine solche Rekrutierung unterstellt wird – derzeit nicht wahrscheinlich, dass eine erneute Rekrutierung erfolgen würde (vgl. Punkt II.1.2.3.1). Kürzlich wurde bereits von hunderten Entlassungen aus der HTS berichtet, und der HTS-Anführer Ahmed al Sharaa (auch bekannt als Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
- Dezember, dass er die Wehrpflicht in Syrien abschaffen werde.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangsrekrutierung des BF in Anbetracht der bereits erfolgten Gebietsgewinne durch die HTS-Milizen nicht wahrscheinlich ist. Bereits vor der Großoffensive gegen das syrische Regime verpflichtete die HTS die in ihrem Hoheitsbereich lebende Zivilbevölkerung laut der Länderinformation nicht zwangsweise zu einer Wehrdienstableistung. Es fehlte der Gruppierung nicht an Personen, die bereit waren, sich ihr anzuschließen. Dabei waren wirtschaftliche Anreize und die islamische Ideologie die hauptsächlichen Beweggründe für junge Männer, Teil der Miliz zu werden. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass die nun stark unter internationaler Beobachtung stehende HTS, samt dem einhergehenden finanziellen Druck, auf unlautere Mittel wie Zwangsrekrutierungen zurückgreifen wird. Somit erscheint es – selbst wenn eine solche Rekrutierung unterstellt wird – derzeit nicht wahrscheinlich, dass eine erneute Rekrutierung erfolgen würde vergleiche Punkt römisch zwei.1.2.3.1). Kürzlich wurde bereits von hunderten Entlassungen aus der HTS berichtet, und der HTS-Anführer Ahmed al Sharaa (auch bekannt als Abu Mohammad al Jolani) verkündete am
- Dezember, dass er die Wehrpflicht in Syrien abschaffen werde. Ungeachtet dessen vertritt der BF keine verinnerlichte politische oder religiöse Überzeugung, die ihn grundsätzlich gegen den Dienst an der Waffe aussprechen lassen würde. Im Verfahren und vor dem BVwG legte er keine detaillierten, persönlichen Gründe gegen den Militärdienst dar. Aus den Schilderungen des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2023 geht zudem explizit hervor, dass er 2005 freiwillig in die Armee eingetreten ist und ab 2007 offiziell im Dienst war (AS 45). Dass der BF den Militärdienst aus Gewissensgründen bzw. aus politischen Gründen nicht fortsetzen wollte, insbesondere, weil er gegen seinen Willen gezwungen worden wäre, sich an Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationales Recht zu beteiligen, vermochte der BF nicht glaubhaft zu machen. In der Gesamtbetrachtung ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass der BF aufgrund einer politischen oder religiösen Überzeugung der Ableistung des Militärdienstes entgegensteht. Der Grund für das Verlassen Syriens liegt somit nicht in einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Militärdienst an sich, sondern sichtlich in der erhöhten militärischen Gefahrenlage im Rahmen der Ableistung seines Dienstes. 2.2.2.
- Zur Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise, des Aufenthalts in Europa und der Antragstellung auf internationalen Schutz: Insofern der BF vorbrachte, dass er befürchte, aufgrund der illegalen Ausreise verfolgt zu werden, ist auf die aktuellen Länderinformationen zu verweisen. Aus den Berichten geht nicht hervor, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von der syrischen Regierung oder einer anderen Konfliktpartei eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, wodurch dieser eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Syrien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden gemäß § 33 BFA-VG untersagt ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.Insofern der BF vorbrachte, dass er befürchte, aufgrund der illegalen Ausreise verfolgt zu werden, ist auf die aktuellen Länderinformationen zu verweisen. Aus den Berichten geht nicht hervor, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, von der syrischen Regierung oder einer anderen Konfliktpartei eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, wodurch dieser eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Darüber hinaus kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Syrien bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden gemäß Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder auf andere Weise Schaden zugefügt wird. In Bezug auf den BF ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass allgemeine Berichte und daraus basierende Gefährdungsmomente im vorliegenden Fall auf seine konkrete Situation anwendbar sind. 2.2.2.
- Sonstige Verfolgungsgründe: Abschließend ist festzuhalten, dass im gesamten Verfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine belastbaren Hinweise hervorgekommen sind, die auf eine verfahrensrelevante Verfolgungsgefahr des BF im Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung hindeuten würden (AS 15 und AS 45 ff.). Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Angaben der Länderinformation nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind (vgl. EUAA Country Guidance, S. 24).Ein systematisches Vorgehen und flächendeckende Repressionen der HTS gegen die sunnitisch-arabische Bevölkerung in Syrien lässt sich aus den Angaben der Länderinformation nicht schlussfolgern, zumal Mitglieder der HTS in überwiegender Mehrheit selbst sunnitische Araber sind vergleiche EUAA Country Guidance, S. 24). Zusammenfassend finden sich auch keine ausreichend validen Anhaltspunkte dafür, dass der BF mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit unmittelbar und konkret gefährdet ist, im Falle einer hypothetischen Rückkehr in Syrien ins Blickfeld der syrischen Regierung oder einer sonstigen Konfliktpartei zu geraten und von dieser wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung unmittelbar und konkret persönlich verfolgt zu werden. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Medienberichten zufolge sind bereits einige geflüchtete Syrer nach Syrien zurückgekehrt und auch der Anführer der HTS hat Syrer zur Heimkehr aufgerufen. Daher ist eine aktuelle und reale Gefährdung des BF in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Es stellt sich im Lichte der Aussagen des BF sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien als prinzipiell glaubhaft dar, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen des (Bürger-) Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage sowie wegen der schlechten Zukunftsperspektive verließ. Insoweit besteht allerdings kein Konnex zu einem Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Befürchtungen des BF im Hinblick auf den Krieg reichen mangels maßgeblicher konkreter Verfolgungswahrscheinlichkeit im Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zum Herkunftsland des BF basieren auf den auszugsweise angeführten Quellen. Das durch den Machtwechsel veraltete Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 wurde dort zitiert, wo sich trotz des Machtwechsels keine wesentlichen Änderungen ergeben haben und es daher nach wie vor als aktuell betrachtet werden kann oder wo es um einen Vergleich mit der Situation vor dem Machtwechsel geht. Die angeführten Länderfeststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Syrien beruhen daher auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Der BF ist dem Inhalt dieser Länderberichte zudem nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellerer Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder dem BVwG nicht befragt wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren gemäß Abs. 1 leg cit. entzogen hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der BF seiner Beschwerdeverhandlung unentschuldigt im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG nicht wahrgenommen hat, wurde bereits bejaht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder dem BVwG nicht befragt wurde, einer Entscheidung nicht entgegen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren gemäß Absatz eins, leg cit. entzogen hat und der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und der BF seiner Beschwerdeverhandlung unentschuldigt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG nicht wahrgenommen hat, wurde bereits bejaht. Angesichts dessen war das BVwG berechtigt, von einer weiteren Ladung des BF gem. § 19 Abs. 2 AsylG 2005 abzusehen und eine Entscheidung ohne die Durchführung einer Einvernahme zu fällen.Angesichts dessen war das BVwG berechtigt, von einer weiteren Ladung des BF gem. Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 abzusehen und eine Entscheidung ohne die Durchführung einer Einvernahme zu fällen. Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Rechtliche Grundlagen § 3 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 3, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollt dies der Fall sein – im Herkunftsort außerhalb der Heimatregion einer innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollt dies der Fall sein – im Herkunftsort außerhalb der Heimatregion einer innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EUAA, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Als Heimatregion des BF ist das Dorf XXXX im Gouvernement XXXX , wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist. Dies steht seit 2014 durchgehend unter Kontrolle der privaten Gruppierung der HTS.Als Heimatregion des BF ist das Dorf römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist. Dies steht seit 2014 durchgehend unter Kontrolle der privaten Gruppierung der HTS. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Artikel 9 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) lautet auszugsweise: „Verfolgungshandlungen
(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
- a)aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
- b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist. 20.12.2011 Amtsblatt der Europäischen Union L 337/15 DE
(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
- a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
- b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
- d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
- e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
- f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Ein Automatismus, wonach jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde, liegt jedoch nicht vor (vgl. VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Ein Automatismus, wonach jedem im Ausland lebenden Syrer, der seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, im Herkunftsstaat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt und deswegen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohen würde, liegt jedoch nicht vor vergleiche VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520). 3.
- Auf den konkreten Fall bezogen haben sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF vonseiten einer der bewaffneten Konfliktparteien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung der realen Gefahr von Verfolgung ausgesetzt ist. Auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit und seiner etwaigen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe unterliegt der BF in seinem Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, Eingriffe in seine physische und psychische Integrität zu erleiden. Mangels mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung wegen Desertation besteht in diesem Zusammenhang auch keine Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einem von EUAA bzw. UNHCR definierten Risikoprofil. Ferner erlaubt die Durchsicht der aktuellen Länderberichte es nicht anzunehmen, dass sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Aus der allgemeinen Lage in Syrien samt Bürgerkrieg ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310 und VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung im Kontext einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, ist eine zusätzliche, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung des Asylwerbers erforderlich, die über die allgemeinen Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht und diesen in besonderer Weise betrifft. Eine solche Gefährdung hat der BF jedoch nicht hinreichend nachvollziehbar und glaubhaft darlegen können. Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht so beschaffen, dass automatisch jedem Asylantragsteller der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen – ein Standpunkt, den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079). Dementsprechend konnte der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben. Darüber hinaus wurde aufgrund der allgemeinen Gefährdung dem BF durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 durch das BFA Rechnung getragen.Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen – ein Standpunkt, den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt vergleiche VwGH 14.03.1995, 94/20/079). Dementsprechend konnte der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben. Darüber hinaus wurde aufgrund der allgemeinen Gefährdung dem BF durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 durch das BFA Rechnung getragen. 3.
- Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch nicht als uneinheitlich