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{'item': 'W294 2297559-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW294 2297559-7 Spruch, W294 2297559-7/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2024, Zl. W600 2297559-4/18E,

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, W140 2297559-5/14E, wurde zuletzt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, W140 2297559-5/14E, wurde zuletzt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2025 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 04.02.2025 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 04.02.2025 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u.a. Folgendes ausgeführt: „(…) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anhaltung über acht Monate notwendig und auch verhältnismäßig ist. Herr XXXX befindet sich seit 27.06.2024 in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVWG zur GZ W140 2297559-5/14E vom 10.01.2025

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit E-Mail vom 04.02.2025 übermittelte das BFA eine Stellungnahme. In dieser wird u.a. Folgendes ausgeführt: „(…) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anhaltung über acht Monate notwendig und auch verhältnismäßig ist. Herr römisch 40 befindet sich seit 27.06.2024 in Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVWG zur GZ W140 2297559-5/14E vom 10.01.2025

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Herr XXXX wurde am 25.10.2024 einer algerischen Delegation vorgeführt. Die Daten müssen in Algerien überprüft werden und ist mit einer Antwort bis spätestens April zu rechnen. Im Hinblick auf die Identifizierung durch Interpol Algier wird mit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ gerechnet. Die Bearbeitungsfrist ist noch nicht abgelaufen und wird innerhalb der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft mit der Ausstellung des notwendigen Ersatzdokumentes und der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen sein. Die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft ist daher verhältnismäßig. Das bisherige Verhalten des Herrn XXXX zeigt, dass die Fluchtgefahr in jedem Fall noch immer besteht. Die Anwendung eines gelinderen Mittels kommt nicht in Betracht, da die Partei behördliche Auflagen nicht einhalten würde und nicht als vertrauenswürdig angesehen werden muss. Die Regionaldirektion Wien ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVWG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“Herr römisch 40 wurde am 25.10.2024 einer algerischen Delegation vorgeführt. Die Daten müssen in Algerien überprüft werden und ist mit einer Antwort bis spätestens April zu rechnen. Im Hinblick auf die Identifizierung durch Interpol Algier wird mit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ gerechnet. Die Bearbeitungsfrist ist noch nicht abgelaufen und wird innerhalb der zulässigen Anhaltedauer in Schubhaft mit der Ausstellung des notwendigen Ersatzdokumentes und der Vollstreckung der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen sein. Die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft ist daher verhältnismäßig. Das bisherige Verhalten des Herrn römisch 40 zeigt, dass die Fluchtgefahr in jedem Fall noch immer besteht. Die Anwendung eines gelinderen Mittels kommt nicht in Betracht, da die Partei behördliche Auflagen nicht einhalten würde und nicht als vertrauenswürdig angesehen werden muss. Die Regionaldirektion Wien ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVWG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“ Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) – dem BF am 04.02.2025 zum Parteiengehör übermittelt. Die Vertretung des BF erstattete in weiterer Folge eine Stellungnahme und führte in dieser u.a. aus, dass eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen algerischen Direktion bereits am 10.07.2024 durchgeführt werden hätte können. Wie der Stellungnahme des BFA vom 11.11.2024 zu entnehmen sei, hätte die Lybische Botschaft bereits zu diesem Zeitpunkt erklärt, dass der BF wahrscheinlich Algerier sei. Das BFA hätte erst am 30.09.2024 Kontakt mit der zuständigen Direktion aufgenommen, um den aktuellen Stand des Verfahrens zur Einholung eines HRZ durch die algerischen Behörden einzuholen. Die Verzögerung des Verfahrens sei dem BFA vorzuwerfen, was zu einer nicht gerechtfertigten Verlängerung der Schubhaft geführt hätte. Die fehlende individuelle Prüfung gelinderer Mittel stelle ebenfalls einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft würden gegenständlich nicht vorliegen. Der BF beantrage die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme seiner Person zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels und der Rückkehrwilligkeit des BF. Trotz des langen Haftzeitraumes von acht Monaten habe die belangte Behörde keine ausreichenden Schritte gesetzt, um eine schnelle Ausreise des BF zu ermöglichen. Die Schubhaft sei aufgrund der Verzögerung bei der Kontaktaufnahme des BFA mit der zuständigen algerischen Behörde als rechtswidrig einzustufen. Das BVwG stellte bereits am 07.01.2025 an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 07.01.2025 teilte die Direktion des BFA Abteilung BII/1 (Referat Rückkehrvorbereitung-Heimreisezertifikate) u.a. Folgendes mit: “der HRZ Antrag wurde am 22.07.2024 gestellt. Am 25.10.2024 fand ein Interview mit dem Konsul und einem Mitarbeiter des algerischen Konsulats statt bei dem die algerische Staatsangehörigkeit bestätigt wurde. Für eine endgültige Identifizierung und Bestätigung der Staatsangehörigkeit ist eine Überprüfung in Algier notwendig. Diese dauert idR. 4-6 Monate nach dem erfolgten Interview. Mit einer Rückmeldung ist im bis spätestens April 2025 zu rechnen. Allgemein kann angemerkt werden, dass sich die Zusammenarbeit mit den algerischen Behörden zum positiven entwickelt hat und eine gute Gesprächsbasis besteht.(…)“ Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 04.02.2025 erneut an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 04.02.2025 teilte die Direktion des BFA Abteilung BII/1 (Referat Rückkehrvorbereitung-Heimreisezertifikate) u.a. Folgendes mit: „(…) es erging am 24.

  1. eine Listenurgenz an das algerische Konsulat. Es wurde eine Abarbeitung und Beantwortung der Liste zugsichert. Ich habe heute per E-Mail und persönlich urgiert. (…) Im Jahr Jänner 2025 wurden 5 Personen als Sta. Algerien identifiziert. Im Jahr 2025 wurde 1 HRZ ausgestellt. 3 weitere Ausstellungen sind für nächste Woche zugsichert worden.(…)“ Am 05.02.2025 langte auf Anfrage des BVwG ein amtsärztliches Gutachten den BF betreffend ein. Im Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 05.02.2025 wurde ausgeführt, dass der BF physisch und psychisch stabil und haftfähig ist. Aufgrund der dem BVwG von Amtswegen vorliegenden Informationen stellte das BVwG am 06.02.2025 erneut an die Direktion des BFA eine Anfrage. Am 06.02.2025 teilte die Direktion des BFA Abteilung BII/1 (Referat Rückkehrvorbereitung-Heimreisezertifikate) ergänzend Folgendes mit: „ergänzend darf mitgeteilt werden, dass der Antrag auf Ausstellung eines HRZ am 22.07.2024 gestellt wurde. Der erste Termin nach der Sommerpause bei der algerischen Botschaft fand am 25.10.2024 statt.“ Mit Eingabe vom 05.02.2025 teilte das BFA mit, dass der BF am 04.02.2025 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr bei der BBU gestellt hat. Mit Eingabe vom 06.02.2025 teilte das BFA Folgendes mit: „Die RD-W teilt zu o. Person mit, dass einer freiwilligen Rückkehr nicht zugestimmt werden kann. Die Partei versuchte durch unkooperatives Verhalten (Fluchtversuch, Identitätsverschleierung) aus der Haft entlassen zu werden und dient die nunmehrige angebliche Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr nur dazu, um eine neuerliche Möglichkeit zu bekommen sich der drohenden Rückführung zu entziehen. Im Hinblick auf die Straffälligkeit der Partei muss mit einer zwangsweisen Außerlandesbringung vorgegangen werden.“ In einer Stellungnahme zur Vorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vom 27.02.2025 wurde vom BFA ausgeführt, dass dem BFA am 19.02.2025 mitgeteilt worden sei, dass die algerischen Behörden der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt hätten. Von Seiten des algerischen Konsulates sei um eine Vorlaufzeit von drei Wochen ersucht worden. Die begleitete Abschiebung habe für den 14.03.2025 organisiert werden können. Die weitere Anhaltung sei somit verhältnismäßig, da nun der BF abgeschoben werde. Aufgrund der vorliegenden Reisepasskopie und der Bestätigung durch die algerischen Behörden habe die Identität geklärt werden können. Das bisherige Verhalten des BF zeige, dass die Fluchtgefahr in jedem Fall noch immer bestehe. Die Anwendung eines gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, da die Partei behördliche Auflagen nicht einhalten würde und nicht als vertrauenswürdig angesehen werden müsse.In einer Stellungnahme zur Vorlage gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vom 27.02.2025 wurde vom BFA ausgeführt, dass dem BFA am 19.02.2025 mitgeteilt worden sei, dass die algerischen Behörden der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt hätten. Von Seiten des algerischen Konsulates sei um eine Vorlaufzeit von drei Wochen ersucht worden. Die begleitete Abschiebung habe für den 14.03.2025 organisiert werden können. Die weitere Anhaltung sei somit verhältnismäßig, da nun der BF abgeschoben werde. Aufgrund der vorliegenden Reisepasskopie und der Bestätigung durch die algerischen Behörden habe die Identität geklärt werden können. Das bisherige Verhalten des BF zeige, dass die Fluchtgefahr in jedem Fall noch immer bestehe. Die Anwendung eines gelinderen Mittels komme nicht in Betracht, da die Partei behördliche Auflagen nicht einhalten würde und nicht als vertrauenswürdig angesehen werden müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Algerien. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF steht derzeit nicht fest. Der BF befindet sich in einem guten und stabilen physischen und psychischen Allgemeinzustand. Er bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist haftfähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF hat zunächst am 27.12.2019 in der Schweiz einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sodann reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte, am 23.02.2021 illegal nach Deutschland einzureisen. Dabei wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und aufgrund vorgebrachter Minderjährigkeit der Obhut des örtlichen Jugendwohlfahrtsträgers übergeben. Sogleich tauchte der BF ohne Angabe einer Adresse unter. Am 02.03.2022 stellte der BF sodann in Italien einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.06.2022 reiste er von Italien kommend mit der Bahn in das österreichische Bundesgebiet ein, konnte jedoch keine zur Einreise erforderlichen Dokumente vorweisen, weshalb er festgenommen wurde. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass gegen ihn seitens der Schweiz ein Einreiseverbot im SIS vorhanden ist. Aufgrund eines EURODAC-Treffes in der Schweiz vom 27.12.2019 sowie Italiens vom 02.03.2022 wurde mit Italien ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III-VO aufgenommen und der BF am 22.07.2022 aufgrund einer rechtskräftig erlassenen Außerlandesbringung vom 27.06.2022 nach Italien überstellt. Am 19.12.2022 stellte der BF in Deutschland einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sodann reiste der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.11.2023 seinen (im Bundesgebiet ersten) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dabei gab er zunächst an, libyscher Staatsangehöriger zu sein. Als Fluchtgrund nannte er, im Heimatland niemanden zu haben. Seine Mutter lebe in Marokko und habe ihm gesagt, dass er nicht zu ihr kommen solle. Wenn er dort eine finanzielle Unterstützung von Österreich bekomme, dann würde er freiwillig auch wieder zurückgehen. Er habe dort niemanden und auch kein Geld. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. Der BF wurde wegen seiner mehr als 24-stündigen Abwesenheit am 29.11.2023 von seiner Betreuungseinrichtung abgemeldet. Das Verfahren über den Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 16.11.2023 wurde am 19.01.2024 wegen unbekannten Aufenthalts des BF gemäß § 34 Abs. 2 AsylG eingestellt. Der BF wurde wegen seiner mehr als 24-stündigen Abwesenheit am 29.11.2023 von seiner Betreuungseinrichtung abgemeldet. Das Verfahren über den Antrag des BF auf Zuerkennung des internationalen Schutzes vom 16.11.2023 wurde am 19.01.2024 wegen unbekannten Aufenthalts des BF gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG eingestellt. Am 06.12.2023 stellte der BF in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.05.2024 wurde der BF im Bereich des Hauptbahnhofes, im
  3. Wiener Bezirk, einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Überprüfung seiner Person wurden EURODAC-Treffer und Aliasnamen festgestellt und der BF nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen sowie in das PAZ HG überstellt. Ebenfalls am 28.04.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2023 einvernommen. Dabei gab er zunächst an, zuerst in der Schweiz, dann in Italien, Deutschland, den Niederlanden und zuletzt in Österreich um internationalen Schutz angesucht zu haben. Er sei hierhergekommen, um eine Arbeit zu finden. Er habe Asyl beantragt, um staatliche Hilfe zu beantragen, damit er eine Arbeit finde. Er habe auch Freunde, die ihn in seiner Heimat bedrohen und mit einer Rasierklinge verletzt hätten. Er könne nicht zurück nach Libyen, da er dort getötet werde. Er werde schauen, dass er nach Italien oder Deutschland weiterreise, um dort zu leben. Er arbeite illegal als Friseur, habe nicht einmal einen Schlafplatz in Österreich und wolle nach Italien oder Deutschland. Nach seiner Einvernahme wurde der BF sogleich entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2024, Zl. 1275008402/232382052, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde aberkannt. Das BFA begründete die Annahme einer tunesischen Staatsangehörigkeit damit, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, einfache Fragen zu seinem vorgegebenen Herkunftsstaat Libyen zu beantworten und dass aufgrund des arabischen Dialekts die große Wahrscheinlichkeit und der begründete Verdacht bestünden, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei. Dieser Bescheid wurde aufgrund des Untertauchens des BF und der Entziehung vom Verfahren auf internationalen Schutz am 03.06.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF wurde am 04.06.2024 durch Polizisten im Bundesgebiet betreten und nach Ausfolgung einer Kopie des Bescheides des BFA vom 01.06.2024 wieder entlassen. Am 26.06.2024 wurde der BF im Rahmen einer Zufallskontrolle von Beamten der LPD Wien im Bundesgebiet aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der BF festgenommen und in das PAZ HG verbracht. Dort wurde er in einer „Sicherheitszelle“ untergebracht, da er sich hochgradig aggressiv und unkooperativ sowie gewalttätig verhielt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 27.06.2024 um 12:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte. Die Einvernahme des BF war aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens nicht möglich.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich am 27.06.2024 um 12:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei der BF die Unterschrift verweigerte. Die Einvernahme des BF war aufgrund des äußerst aggressiven Verhaltens nicht möglich. Der BF befand sich von 27.06.2024 bis 01.07.202 und von 01.07.2024 bis 20.07.2024 im Hungerstreik. Am 04.07.2024 wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme zeigte der BF weiterhin unkooperatives, aggressives Verhalten und füllte die HRZ-Formulare nicht aus. Ihm wurde mitgeteilt, dass er einer tunesischen sowie algerischen Delegation vorgeführt werde. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Dolmetscher davon ausgehe, dass es sich beim BF um einen Algerier oder Tunesier handle. Der BF gab unter anderem an, nicht bereit zu sein an einem HRZ-Verfahren mitzuwirken und eine Kopie seines Reisepasses auf dem Mobiltelefon seines Cousins zu haben, diese aber nicht vorlegen zu wollen. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 04.07.2024 mit der BBU zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. Mit Abschlussbericht der LPD Wien vom 04.07.2024 wurde der BF wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD Wien zur Anzeige gebracht. Am 04.07.2024 wurde wegen §§ 107

(1), 125 StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGB §§ 83
(1), 84
(2)StGB § 15 StGB eine Anklage gegen den BF erhoben.Mit Abschlussbericht der LPD Wien vom 04.07.2024 wurde der BF wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung und Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD Wien zur Anzeige gebracht. Am 04.07.2024 wurde wegen Paragraphen 107,
(1), 125 StGB Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)1. Fall StGB Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB Paragraph 15, StGB eine Anklage gegen den BF erhoben. Am 10.07.2024 wurde der BF der Libyschen Botschaft vorgeführt. Dabei gab er an, eine Reisepasskopie auf seinem Handy zu haben, die seine lybische Staatsangehörigkeit bestätige. Gemäß der Rückmeldung des libyschen Konsuls sei der BF mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Algerier. In weiterer Folge konnte das Bild einer abgeschnittenen Kopie eines Identitätsdokumentes am Mobiltelefon des BF vorgefunden werden. Es wurde am 12.07.2024 eine neuerliche Anfrage mit diesen Angaben an die Libysche Botschaft getätigt und urgiert. Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 23.07.2024 mit der BBU zeigte sich der BF neuerlich nicht rückkehrwillig. Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 hielt das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird. Nachdem seitens Libyens nach Vorführung des BF eher von keiner Staatsangehörigkeit Libyen auszugehen ist, werden demnach HRZ-Verfahren mit Algerien und Tunesien geführt.Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 hielt das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird. Nachdem seitens Libyens nach Vorführung des BF eher von keiner Staatsangehörigkeit Libyen auszugehen ist, werden demnach HRZ-Verfahren mit Algerien und Tunesien geführt. Der BF stellte sodann am 30.07.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 31.07.2024 wurde er aufgrund seines Folgeantrages erstbefragt. Dabei gab er zunächst unter anderem an, über keine Barmittel und Unterstützung zu verfügen. Als Fluchtgrund nannte der BF, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und noch einmal einen Asylantrag stelle, damit er hier Dokumente bekomme und hier arbeiten könne. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er Probleme mit seiner Familie. Dieser Fluchtgrund sei ihm bereits seit seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat bekannt. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er abermals. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG, vom 31.07.2024, wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten und dem BF die Erlassung dieses Aktenvermerks am selben Tag zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich ausgefolgt.Mit begründetem Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG, vom 31.07.2024, wurde die Schubhaft des BF aufrechterhalten und dem BF die Erlassung dieses Aktenvermerks am selben Tag zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich ausgefolgt. Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 05.08.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 05.08.2024 im PAZ zugestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 05.08.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 05.08.2024 im PAZ zugestellt. Der BF befand sich von 08.08.2024 bis 12.08.2024 und am 13.08.2024 (für die Dauer von 35 Minuten) erneut im Hungerstreik. Am 10.08.2024 behauptete der BF eine Rasierklinge geschluckt zu haben. Mit Schriftsatz vom 16.08.2024 erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 27.06.2024 und die Anhaltung in Schubhaft.Mit Schriftsatz vom 16.08.2024 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 27.06.2024 und die Anhaltung in Schubhaft. Am 19.08.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er befragt, weshalb er nach Belieben durch Europa reise und die Dublin-Verordnung missachte, an, Arbeit zu suchen und in einem Land bleiben zu wollen, wo er Arbeit finde. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er nicht verstehe, weshalb sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Er habe Probleme mit seiner Familie und würden sie ihn umbringen wollen. Er hätte eine sexuelle Beziehung mit seiner Cousine gehabt, weshalb er von seiner Familie verfolgt werde. Ferner vermeinte der BF, dass es ihm gut gehe, er XXXX in Libyen geboren sei, alle Familienangehörigen in Libyen lebten, er dem BFA im Juli 2024 eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe und er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch ein Kind, welches bei der Kindsmutter in Paris lebe, habe. Auch verneinte der BF Alias-Identitäten verwendet zu haben. Er habe Unterkunft bei einem Freund im
  1. Bezirk in der Burggasse genommen, EUR 3.000,- bei einem Freund verwahrt, welche er aus Arbeit in Deutschland erwirtschaftet habe und in Deutschland einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von sechs Monaten erhalten. In Österreich habe er nur Freunde, jedoch lägen keine Abhängigkeitsverhältnisse vor. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Dolmetscher aufgrund des Dialekts des BF davon ausgehe, dass es sich beim BF um einen Algerier handle.Am 19.08.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er befragt, weshalb er nach Belieben durch Europa reise und die Dublin-Verordnung missachte, an, Arbeit zu suchen und in einem Land bleiben zu wollen, wo er Arbeit finde. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er nicht verstehe, weshalb sein Asylantrag abgewiesen worden sei. Er habe Probleme mit seiner Familie und würden sie ihn umbringen wollen. Er hätte eine sexuelle Beziehung mit seiner Cousine gehabt, weshalb er von seiner Familie verfolgt werde. Ferner vermeinte der BF, dass es ihm gut gehe, er römisch 40 in Libyen geboren sei, alle Familienangehörigen in Libyen lebten, er dem BFA im Juli 2024 eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt habe und er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch ein Kind, welches bei der Kindsmutter in Paris lebe, habe. Auch verneinte der BF Alias-Identitäten verwendet zu haben. Er habe Unterkunft bei einem Freund im
  2. Bezirk in der Burggasse genommen, EUR 3.000,- bei einem Freund verwahrt, welche er aus Arbeit in Deutschland erwirtschaftet habe und in Deutschland einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit von sechs Monaten erhalten. In Österreich habe er nur Freunde, jedoch lägen keine Abhängigkeitsverhältnisse vor. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Dolmetscher aufgrund des Dialekts des BF davon ausgehe, dass es sich beim BF um einen Algerier handle. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W289 2297559-1/18E, vom 21.08.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 und seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024, Zahl 1275008402/241160920 wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.07.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dem BF wurde zudem keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Der besagte Bescheid wurde dem BF am 28.08.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Der BF erstattete am 30.08.2024 hinsichtlich des Bescheides des BFA vom 28.08.2024 durch seine RV einen Rechtsmittelverzicht.Der BF erstattete am 30.08.2024 hinsichtlich des Bescheides des BFA vom 28.08.2024 durch seine Regierungsvorlage einen Rechtsmittelverzicht. Am 01.10.2024 wurde das BFA über die Verurteilung des BF durch das LG Wels am 12.09.2024, wegen §107 Abs. 1 StGB, §83 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB, § 125 StGB und §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter gleichzeitiger Übermittlung einer Ausfertigung des Urteils, in Kenntnis gesetzt. Am 01.10.2024 wurde das BFA über die Verurteilung des BF durch das LG Wels am 12.09.2024, wegen §107 Absatz eins, StGB, §83 Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 125, StGB und Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter gleichzeitiger Übermittlung einer Ausfertigung des Urteils, in Kenntnis gesetzt. Der BF wurde mit Urteil des LG Wels, Zahl 025 HV 2/2024x, vom 12.09.2024, in Rechtskraft erwachsen am 17.09.2024, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB und der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei für schuldig befunden, er habe am 15.11.2023 in Wels zwei Personen mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem zugeklappten Messer in deren Richtung zeigte, ein Kreuzzeichen machte und dabei – für eine der beiden Personen verständlich – äußerte, dass er ihnen ein Kreuz in ihre Gesichter machen werde.Der BF wurde mit Urteil des LG Wels, Zahl 025 HV 2/2024x, vom 12.09.2024, in Rechtskraft erwachsen am 17.09.2024, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, StGB, der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB und der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, 15, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei für schuldig befunden, er habe am 15.11.2023 in Wels zwei Personen mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einem zugeklappten Messer in deren Richtung zeigte, ein Kreuzzeichen machte und dabei – für eine der beiden Personen verständlich – äußerte, dass er ihnen ein Kreuz in ihre Gesichter machen werde., Eine Fahrscheinkontrollorin durch Erfassen an den Unterarmen, wodurch diese in Form von Rötungen, welche noch zwei Tage nach dem Vorfall vorhanden waren, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, nachdem diese bei ihm eine Fahrscheinkontrolle durchführte und bei ihm stehen blieb, weil dieser nicht der Aufforderung des Verlassens des Zuges nachkam, sohin eine Körperverletzung an einer Person begangen, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe betraut war, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit; am 26.06.2024 in Wien zwei Personen gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber sinngemäß äußerte, er werde auf sie vor dem Gefängnis warten, wobei er dabei mit der linken Hand deutete, ihnen den Hals abzuschneiden sowie gegenüber einer der Personen äußerte, er werde ihn köpfen; Eine fremde bewegliche Sache, und zwar die Sitzbank im Wartebereich der Aufnahme eines PAZ beschädigt, indem er versuchte diese aus der Halterung zu reißen, wodurch er die Schweißnaht der Sitzbank beschädigte; zwei Polizeibeamte, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung in den Haftraum, zu hindern versucht, indem er ihnen mehrere Faustschläge und Tritte versetzte; Im Zuge unter Punkt B.
  3. genannten Tätlichkeit die beiden Polizeibeamten, mithin Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt sowie zu verletzen versucht, wobei ein Beamter eine Schwellung des rechten und linken Daumens, ein Hämatom zwischen Fingernagel und Daumengelenk sowie Prellungen im Handgelenk und Unterarm erlitt. Mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Der BF wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vom 29.05.2024 wegen Verwaltungsvergehen (aggressives Verhalten, ungebührliche Lärmerregung und Verstoß gegen die StVO) mit einer Gesamtgeldstrafe von EUR 650,- belegt. Am 23.10.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W609 2297559-2/13E, vom 24.10.2024,

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig erweist.Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W609 2297559-2/13E, vom 24.10.2024,

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Am 25.10.2024 wurde der BF der Botschaft von Algerien vorgeführt, wobei dessen Staatsangehörigkeit von Algerien festgestellt wurde. Die Unterlagen des BF wurden zur endgültigen Abklärung seiner Identität an die Behörden in Algier weitergeleitet. Mit Schreiben vom 11.11.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Am 18.11.2024 fand vor dem BVwG, im Beisein des BF und seiner RV, eine mündliche Verhandlung statt.Mit Schreiben vom 11.11.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Am 18.11.2024 fand vor dem BVwG, im Beisein des BF und seiner RV, eine mündliche Verhandlung statt. Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W600 2297559-3/32E, vom 20.11.2024,

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig erweist.Mit Erkenntnis des BVwG, Zl. W600 2297559-3/32E, vom 20.11.2024,

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig erweist. Der BF beging am 21.11.2024 eine Ordnungswidrigkeit, indem er der Anordnung des zur Aufsicht im PAZ eingeteilten Polizeibeamten zum wiederholten Male nicht befolgte. Am 25.11.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2024, Zl. W600 2297559-4/18E,

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2024, Zl. W600 2297559-4/18E,

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 18.12.2024 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, W140 2297559-5/14E,

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2025, W140 2297559-5/14E,

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 28.01.2025 fand eine weitere verpflichtende Rückkehrberatung statt, wobei der BF erneut angab nicht ausreisewillig zu sein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2025, W140 2297559-6/16E, wurde zuletzt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.02.2025, W140 2297559-6/16E, wurde zuletzt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 29.01.2025 war der BF in die Vorbereitung eines Fluchtversuchs im PAZ involviert. Am 04.02.2025 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr bei der BBU. Aufgrund des Vorverhaltens des BF - insbesondere der Involvierung in die Vorbereitung eines Fluchtversuchs im PAZ am 29.01.2025 - wird seitens des BFA zum Entscheidungszeitpunkt dem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nicht zugestimmt werden. Der BF ist wiederholt in Österreich und zumindest in vier weiteren Ländern untergetaucht. Er hat in Österreich, Italien, Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich jeweils den Verfahren entzogen. Auch in Österreich hat er sich unmittelbar nach seiner ersten Asylantragstellung auf internationalen Schutz und Aufnahme in der Grundversorgung dem Verfahren entzogen. Er ist wiederholt unter Missachtung des Meldegesetzes und der Dublin III-VO in Österreich und anderen Ländern untergetaucht, wodurch er seine Rückkehr bzw. Abschiebung verhindert hat. Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF weist weder familiäre noch berücksichtigungswürdige verfahrensrelevante soziale Bezugspunkte in Österreich auf. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern hat sich seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit verdient. Der BF verfügt abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich und über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist mittellos. Der BF war von 16.11.2023 bis 28.11.2023 in einer staatlichen Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht vertrauenswürdig. Am 29.01.2025 war der BF in die Vorbereitung eines Fluchtversuchs im PAZ involviert. Der BF wird seit 27.06.2024 in Schubhaft angehalten. Der BF hat bei seinen zahlreichen Anträgen auf internationalen Schutz mehrfach unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen. Der BF legte weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument vor. Für den BF musste ein HRZ beantragt werden. Aufgrund der Angaben des BF Libyer zu sein, wurde anfangs ein HRZ-Verfahren mit Libyen betrieben und der BF am 10.07.2024 der Libyschen Botschaft vorgeführt, wobei diese die Vermutung äußerte, dass der BF algerischer Staatsbürger sei. In weiterer Folge wurden der Libyschen Botschaft weitere Unterlagen, die vom Mobiltelefon des BF sichergestellt werden konnten am 12.07.2024 übermittelt. Zudem wurde ein HRZ-Verfahren seitens des BFA auch beim Staat Algerien am 22.07.2024 eingeleitet. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 11.09.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF von Interpol Algier als Staatsangehöriger Algeriens mit der oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) identifiziert wurde. Der BF wurde am 25.10.2024 - zum erstmöglichen Termin nach der Sommerpause - der Algerischen Botschaft vorgeführt und wurde von dieser die algerische Staatsbürgerschaft des BF vorab bestätigt. Zum Zwecke der endgültigen Identifizierung des BF wurden die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung nach Algier übermittelt und nimmt die Überprüfung in der Regel einige Monate nach dem erfolgten Interview in Anspruch. Die Zusammenarbeit mit dem algerischen Konsulat entwickelt sich positiv und wurde durch das BFA jeweils am 18.09.2024, 23.09.2024, 01.10.2024, 12.11.2024, 11.12.2024, 07.01.2025, 24.01.2025 sowie am 04.02.2025 persönlich bei den algerischen Vertretungsbehörden urgiert. Der Fall wird zum Entscheidungszeitpunkt prioritär behandelt. Im Hinblick auf die Identifizierung durch Interpol Algier ist mit der Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ zum Entscheidungszeitpunkt zu rechnen. Die algerischen Vertretungsbehörden stellen grundsätzlich HRZ aus und finden Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2024 wurden 33 Zustimmungen zur Ausstellung eines HRZ erteilt, 20 HRZ ausgestellt und 21 Personen nach Algerien abgeschoben. Im Jänner 2025 wurden 5 Personen als algerische Staatsangehörige identifiziert. Im Jahr 2025 wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt 1 HRZ ausgestellt, 3 weitere Ausstellungen wurden zugesichert. Bei einer positiven Rückmeldung seitens der algerischen Vertretungsbehörden wird ein HRZ nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA durch die algerische Botschaft ausgestellt. Dem BF wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch kein HRZ ausgestellt. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind zum Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich. Die algerischen Behörden haben der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. Die begleitete Abschiebung wurde für den 14.03.2025 anberaumt.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in die Akten des BVwG, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA, den gerichtlichen Vorakten und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des BFA noch in den Akten des BVwG. Die Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF, trotz mehrmaliger Angabe von Alias-Identitäten, wiederholt nicht behauptete minderjährig zu sein. Zudem wurde mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 11.09.2024 mitgeteilt, dass der BF von Interpol Algier unter den Personendaten XXXX , StA.: Algerien, identifiziert wurde und gestand der BF in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2024 ein, am 14.10.1992 geboren worden zu sein. Das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 11.09.2024 liegt im Akt ein. Der BF behauptete wiederholt Staatsangehöriger von Libyen zu sein und gab zuletzt in der VH an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, was auch von der Algerischen Botschaft am 25.10.2024 vorab bestätigt wurde.Die Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF, trotz mehrmaliger Angabe von Alias-Identitäten, wiederholt nicht behauptete minderjährig zu sein. Zudem wurde mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 11.09.2024 mitgeteilt, dass der BF von Interpol Algier unter den Personendaten römisch 40 , StA.: Algerien, identifiziert wurde und gestand der BF in der mündlichen Verhandlung am 18.11.2024 ein, am 14.10.1992 geboren worden zu sein. Das Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 11.09.2024 liegt im Akt ein. Der BF behauptete wiederholt Staatsangehöriger von Libyen zu sein und gab zuletzt in der VH an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, was auch von der Algerischen Botschaft am 25.10.2024 vorab bestätigt wurde. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines ersten Antrages auf internationalen Schutz in Österreich sowie die rechtskräftige Zurückweisung seines Folgeantrages mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 festzustellen. Zudem gab der BF bisher nicht an in einem Land, in dem er einen Asylantrag gestellt hat, auch tatsächlich Asyl erhalten zu haben. Vielmehr vermeinte er selbst vor dem BFA am 28.04.2024 sowie in der VH, in keinem Land Asyl zugesprochen bekommen zu haben. In Ermangelung einer – endgültigen – Bestätigung durch die algerischen Behörden und der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten durch den BF im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung steht dessen Identität nicht abschließend fest. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis oder Identitätsunterlagen in Vorlage gebracht hat. Den Akten kann bloß entnommen werden, dass am Mobiltelefon des BF Fragmente eines Dokumentes vorgefunden, jedoch nicht, dass diesem zweckdienliche Daten entnommen werden konnten. Der BF vermeinte in der VH niemals einen Reisepass besessen zu haben. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche auch nicht vom BF im gegenständlichen Verfahren behauptet. Im Befund und Gutachten der Amtsärztin vom 05.02.2025 wurde ausgeführt, dass der BF physisch und psychisch stabil und haftfähig ist. Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat, ist unbestritten und steht aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zweifelsfrei fest. Dass der BF seit 27.06.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Hinterlegungsnachweis einliegenden Bescheid des BFA sowie aus der aktuellen Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Ein- und Ausreisen des BF in verschiedene Länder im Unionsgebiet und seine diesbezüglichen Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich aus den zahlreichen EURODAC-Treffern, die dem Fremdenregister entnommen werden können und wurden diese vom BF auch selbst im Rahmen seiner Einvernahmen beim BFA am 28.04.2024 eingestanden. Diese wurden zudem bereits dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt und vom BF bis dato weder in den Vorverfahren noch im aktuellen Verfahren bestritten. Vielmehr gestand der BF in seiner Stellungnahme vom 12.11.2024 ein, Asylanträge in der Schweiz, Italien und Österreich gestellt und nach Deutschland zu reisen versucht zu haben, sowie wiederholt nach Österreich eingereist zu sein, was er letztlich in der VH bestätigte. Dass der BF sich wiederholt den Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat, ergibt sich ebenfalls aus den zahlreichen EURODAC-Treffern sowie dem Umstand, dass der BF die jeweiligen Verfahrensabschlüsse nicht abgewartet hat, sondern vielmehr untertauchte bzw. weiterreiste. So wurde der BF im Juli 2022 im Rahmen der Dublin III-VO aufgrund eines EURDOAC-Treffers nach Italien überstellt. Auch in Österreich hat er sich seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen, wie dem Akteninhalt sowie dem GVS-Informationssystem und ZMR zu entnehmen ist. Der BF wurde am 29.11.2023 von seiner Betreuungsunterkunft aufgrund einer länger dauernden Abwesenheit abgemeldet und wurde das Asylverfahren des BF am 19.01.2024 wegen unbekannten Aufenthalts des BF vom BFA vorübergehend eingestellt. Der BF verfügte abgesehen von seiner aktuellen Anhaltung in einem PAZ zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Meldeadresse in Österreich und war einzig im Zeitraum 16.11.2023 bis 28.11.2023 in einer Betreuungsunterkunft im Bundesgebiet untergebracht. Dass der BF zahlreiche Identitäten im Zuge seiner Anträge auf internationalen Schutz in Europa nannte, gab er selbst im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 28.04.2024 an, wonach ihm dies von der arabischen Community geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden. Jener Umstand ergibt sich zudem aus den zahlreichen Aliaseintragungen, die dem Fremdenregister entnommen werden können. Zudem lässt sich den jeweiligen Einvernahmen des BF in Österreich entnehmen, dass der BF unterschiedliche Alias-Identitäten angab. So vermeinte der BF vor dem BFA am 28.04.2024 XXXX zu heißen, und am XXXX geboren worden zu sein, während er am 04.07.2024 angab am XXXX geboren worden zu sein. Letztlich gab der BF am 19.08.2024 an, am XXXX geboren worden zu sein. Insofern der BF vor dem BFA am 19.08.2024 die Verwendung von Alias-Identitäten leugnete, sind dem BF seine – dokumentierten – unterschiedlichen Identitätsangaben und Staatsangehörigkeiten sowie sein Eingeständnis Alias-Identitäten verwendet zu haben am 28.04.2024 entgegen zu halten. Der BF wurde mittlerweile von Interpol Algier mit der oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft und von der algerischen Botschaft am 25.10.2024 vorab als algerischer Staatsbürger identifiziert. Letztlich gestand der BF in der VH die Verwendung – zumindest – einer Alias-Identität ein. So vermeinte der BF immer angegeben zu haben XXXX (phonetisch) zu heißen. Zur Begründung brachte der BF vor, diese Alias-Identität zum Zwecke der Arbeitsaufnahme und aus Angst vor seiner Abschiebung, auf Rat von Freunden, angegeben zu haben.Dass der BF zahlreiche Identitäten im Zuge seiner Anträge auf internationalen Schutz in Europa nannte, gab er selbst im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 28.04.2024 an, wonach ihm dies von der arabischen Community geraten worden sei, um nicht abgeschoben zu werden. Jener Umstand ergibt sich zudem aus den zahlreichen Aliaseintragungen, die dem Fremdenregister entnommen werden können. Zudem lässt sich den jeweiligen Einvernahmen des BF in Österreich entnehmen, dass der BF unterschiedliche Alias-Identitäten angab. So vermeinte der BF vor dem BFA am 28.04.2024 römisch 40 zu heißen, und am römisch 40 geboren worden zu sein, während er am 04.07.2024 angab am römisch 40 geboren worden zu sein. Letztlich gab der BF am 19.08.2024 an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Insofern der BF vor dem BFA am 19.08.2024 die Verwendung von Alias-Identitäten leugnete, sind dem BF seine – dokumentierten – unterschiedlichen Identitätsangaben und Staatsangehörigkeiten sowie sein Eingeständnis Alias-Identitäten verwendet zu haben am 28.04.2024 entgegen zu halten. Der BF wurde mittlerweile von Interpol Algier mit der oben im Spruch genannten Identität (Name und Geburtsdatum) und Staatsbürgerschaft und von der algerischen Botschaft am 25.10.2024 vorab als algerischer Staatsbürger identifiziert. Letztlich gestand der BF in der VH die Verwendung – zumindest – einer Alias-Identität ein. So vermeinte der BF immer angegeben zu haben römisch 40 (phonetisch) zu heißen. Zur Begründung brachte der BF vor, diese Alias-Identität zum Zwecke der Arbeitsaufnahme und aus Angst vor seiner Abschiebung, auf Rat von Freunden, angegeben zu haben. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden – den Folge-Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheid des BFA vom 28.08.2024, welcher dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt wurde und hinsichtlich desselben der BF am 30.08.2024 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat. Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2024, wurde bereits der erste Asylantrag des BF in Österreich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Anhaltspunkte, dass der BF seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Unionsgebiet nachkam, konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht behauptet. Vielmehr gab der BF in der VH konkret befragt an, im Jahr 2019 in Europa bzw. in das Unionsgebiet eingereist zu sein und dieses seither nicht mehr verlassen zu haben. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen zu den Straftaten und den Milderungs- und Erschwernisgründen beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer im Akt einliegenden Ausfertigung des zitierten Urteils des LG Wels. Die rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Belangung des BF beruht auf einer Ausfertigung des zitierten Straferkenntnisses sowie einer Verständigung der LPD Wien vom 24.09.
  2. Dass der BF nicht bereit war, freiwillig aus dem Unionsgebiet auszureisen bzw. nach Algerien zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben im Rahmen der Rückkehrberatungen, zuletzt am 28.01.2025 sowie dem Umstand der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz während der Schubhaft am 30.07.
  3. Zudem vermeinte der BF am 28.04.2024 nach Deutschland oder Italien weiterreisen zu wollen, womit er ebenfalls zum Ausdruck brachte, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren bzw. das Unionsgebiet verlassen zu wollen. Dies wird wiederum durch die Angaben des BF vom 19.08.2024 insofern untermauert, als der BF angab, Arbeit zu suchen und sich in jenem Land niederlassen zu wollen, wo er Arbeit finde. Letztlich verweigerte der BF vor dem BFA am 04.07.2024 seine Mitwirkung an der Erlangung eines HRZ und vermeinte nicht gewillt zu sein seinen Reisepass zum Zwecke seiner Rückkehr bzw. Abschiebung vorzulegen, womit der BF ebenfalls seinen Unwillen zur Rückkehr zum Ausdruck brachte. In der VH gab der BF, seinen Angaben vor dem BFA am 04.07.2024 wonach er – den Besitz eines Reisepasses eingestehend – angab, dass er eine Kopie seines Reisepasses auf dem Mobiltelefon seines Cousins gespeichert hätte, widersprechend an, nie über einen Reisepass verfügt zu haben. In der VH vermeinte der BF zudem, in Österreich leben und arbeiten zu wollen. Auch würde er nicht verstehen, weshalb er nach Algerien abgeschoben werden solle. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben bei den bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in seinen bisherigen Stellungnahmen. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF wiederholt angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Insofern der BF am 04.07.2024 vor dem BFA vorbrachte eine Kopie seines Reisepasses auf dem Handy seines Cousins in der Jägerstraße abgespeichert zu haben, widerspricht sich der BF insoweit selbst, als er wiederholt angab über keinerlei familiäre Bezüge in Österreich zu verfügen. Darüber hinaus bestätigte der BF in der VH, dass er keine familiären Bezugspunkte in Österreich aufweist. Auch aus der Anhaltedatei lässt sich entnehmen, dass der BF seit seiner Inhaftierung keinen Besuch von Angehörigen erhalten hat. Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der BF über keine familiären Bezugspunkte in Österreich verfügt. Insofern der BF erstmals vor dem BFA am 19.08.2024 vorbrachte über Freunde in Österreich zu verfügen, was er letztlich auch in der VH behauptete, ist entgegenzuhalten, am 28.04.2024 vor dem BFA angegeben zu haben, keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich aufzuweisen. Unter Berücksichtigung der Angaben des BF in der VH, wonach er die vermeintlichen Freunde überwiegend bereits aus Algerien kenne und zumindest einer dieser sich bereits seit mehreren Jahren, konkret seit 2006 in Österreich aufhalte und er zudem eine Freundin bereits im Jahr 2022 in Österreich kennengelernt habe kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF das Bestehen sozialer Bezugspunkte am 28.04.2024 – wahrheitswidrig – verneinen hätte sollen. Darüber hinaus war der BF – auch in der VH – nicht in der Lage die genaue Adresse seiner Freunde in Österreich zu nennen. Vor dem BFA vermeinte der BF, zuletzt in der Burggasse bei einem Freund gewohnt und bei einem anderen Freund EUR 3.000,- verwahrt zu haben, ohne die Namen und genauen Adresse der behaupteten Freunde zu nennen. Das Bestehen einer Freundschaft zu einer Frau seit dem Jahr 2022 – wie in der VH behauptet – wurde vom BF vor dem BFA zudem nicht erwähnt. In der VH war der BF zwar in der Lage die Namen zweier vermeintlicher Freunde zu nennen, jedoch gab der BF weiterhin keine näheren Angaben zu deren Wohnadressen an. Der BF beschränkte sich erneut darauf bloß Straßennamen und Stadtbezirke zu nennen. Auch den Namen seiner Freundin nannte der BF nicht und vermeinte bloß, dass diese in der Josefstädterstraße wohne bzw. gewohnt hätte. Angesichts dessen, dass der BF auch in der VH behauptete bei einem Freund EUR 3.000,- verwahrt und auch bei diesem in der Jägerstraße sowie bei einem Freund in der Burggasse gewohnt zu haben, wäre davon auszugehen gewesen, dass der BF die genauen Adressen seiner Freunde zu nennen in der Lage gewesen wäre. Insbesondere, da er behauptete eine große Menge Geld ebendort zu lagern. Der BF widerspricht sich auch dahingehend, wenn er in der VH vermeinte seinen Unterhalt durch Zuwendungen von Freunden finanziert zu haben, er aber demgegenüber vorbringt, nichts zu Essen, Trinken und zum Anziehen gehabt und deswegen seinen Unterhalt als Friseur gedeckt zu haben. Entgegen dem Vorbringen des BF in der VH von einem Freund in der Schubhaft besucht worden und von diesem sowie einer Freundin Geld überwiesen bekommen zu haben, lässt sich der Anhaltedatei entnehmen, dass der BF bis dato keinen Besuch und einzig am 10.08.2024 EUR 10,- sowie am 08.01.2025 EUR 50,- erhalten hat. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Der BF gestand zudem in der VH ein sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit als Friseur verdient zu haben. Der BF ist beruflich somit nicht – legal – verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt. Insofern der BF in seiner Stellungnahme vom 12.11.2024 vorbringt einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen, ist dem BF entgegenzuhalten, bis dato keinen Nachweis darüber erbracht zu haben. Die bloße Behauptung genügt zur Beweisführung nicht. Darüber hinaus lässt das vom BF gezeigte Verhalten, konkret dessen Reisen innerhalb des Unionsgebietes und letztliche Einreise nach Österreich nicht darauf schließen, dass er über einen Aufenthaltstitel für Italien verfügt. Andernfalls kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF Italien, sohin einen Staat in welchem ihm der Aufenthalt erlaubt ist und keine Abschiebung droht, verlassen und stattdessen nach Österreich reisen soll. Der Nichtbesitz eines italienischen Aufenthaltstitels wird zudem durch den vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf den Bescheid des BFA vom 28.08.2024 gestützt, zumal im Falle des Bestehens eines solchen, nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF – der bis zur Erlassung des Bescheides wiederholt eine Rechtsberatung in Anspruch nahm (vgl. Anhaltedatei)– mit Blick auf § 52 Abs. 6 FPG auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte. Dies hat auch sinngemäß für den seinerzeit behaupteten Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels des BF zu gelten. Zudem, das zuvor Ausgeführte stützend, gab der BF in der VH an, bis dato keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat erhalten zu haben. Vielmehr habe es sich bei dem behaupteten italienischen – aber auch deutschen – Aufenthaltstitel um eine befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Asylantragstellung gehandelt, welche alle sechs Monate zu verlängern gewesen wäre. Besagte italienische Aufenthaltsberechtigung sei jedoch bereits im Jahr 2023 abgelaufen. Den Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels hat der BF mit dem Verweis darauf, vor seiner letzten Einreise nach Österreich – einen Tag vor seiner Festnahme am 26.06.2024 – in Deutschland in Haft angehalten worden zu sein und einen Landesverweis ebendort erhalten zu haben, von sich aus widerlegt.Insofern der BF in seiner Stellungnahme vom 12.11.2024 vorbringt einen italienischen Aufenthaltstitel zu besitzen, ist dem BF entgegenzuhalten, bis dato keinen Nachweis darüber erbracht zu haben. Die bloße Behauptung genügt zur Beweisführung nicht. Darüber hinaus lässt das vom BF gezeigte Verhalten, konkret dessen Reisen innerhalb des Unionsgebietes und letztliche Einreise nach Österreich nicht darauf schließen, dass er über einen Aufenthaltstitel für Italien verfügt. Andernfalls kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF Italien, sohin einen Staat in welchem ihm der Aufenthalt erlaubt ist und keine Abschiebung droht, verlassen und stattdessen nach Österreich reisen soll. Der Nichtbesitz eines italienischen Aufenthaltstitels wird zudem durch den vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzicht im Hinblick auf den Bescheid des BFA vom 28.08.2024 gestützt, zumal im Falle des Bestehens eines solchen, nicht davon auszugehen gewesen wäre, dass der BF – der bis zur Erlassung des Bescheides wiederholt eine Rechtsberatung in Anspruch nahm vergleiche Anhaltedatei)– mit Blick auf Paragraph 52, Absatz 6, FPG auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte. Dies hat auch sinngemäß für den seinerzeit behaupteten Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels des BF zu gelten. Zudem, das zuvor Ausgeführte stützend, gab der BF in der VH an, bis dato keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat erhalten zu haben. Vielmehr habe es sich bei dem behaupteten italienischen – aber auch deutschen – Aufenthaltstitel um eine befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Asylantragstellung gehandelt, welche alle sechs Monate zu verlängern gewesen wäre. Besagte italienische Aufenthaltsberechtigung sei jedoch bereits im Jahr 2023 abgelaufen. Den Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels hat der BF mit dem Verweis darauf, vor seiner letzten Einreise nach Österreich – einen Tag vor seiner Festnahme am 26.06.2024 – in Deutschland in Haft angehalten worden zu sein und einen Landesverweis ebendort erhalten zu haben, von sich aus widerlegt. Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des BF ergibt sich daraus, dass er bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz untertauchte und sich seither stets im Verborgenen hielt. Der BF gab zudem vor dem BFA am 28.04.2024 an, auf der Straße gelebt zu haben und vermochte bis dato keine konkrete Wohnadresse in Österreich vorbringen und/oder das Bestehen einer Wohnmöglichkeit belegen. Mit der bloßen Behauptung in der VH bei einem Freund in der Burggasse oder Jägerstraße gewohnt zu haben und dort wieder Unterkunft nehmen zu können gelingt es dem BF nicht substantiiert darzulegen, tatsächlich über eine Unterkunft verfügt und im Falle seiner Entlassung eine Wohnmöglichkeit zu haben. Die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF beruhen auf einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und ergibt sich die Unterbringung des BF in einer Betreuungseinrichtung im oben genannten Zeitraum aus einer Abfrage des GVS-Informationssystems. Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ist bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz untergetaucht, hielt sich überwiegend im Verborgenen auf, gab zahlreiche unterschiedliche Identitäten an, um über seine wahre Identität zu täuschen, reiste zwischen mehreren Staaten umher und begab sich auch während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in Hungerstreik und behauptete eine Rasierklinge verschluckt zu haben um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Zudem verhielt er sich mehrfach aggressiv und gewalttätig und missachtete wiederholt Anordnungen von aufsichtführenden Polizeibeamten, wie sich aus den im Akt einliegenden Berichten betreffend seine Anhaltung ergibt. Der BF verweigerte zudem mit seiner Unterschrift die Zustellung des Schubhaftbescheides zu bestätigen und die notwendigen Unterlagen zur Erlangung eines HRZ auszufüllen. Zudem war der BF nicht bereit identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, verwendete er mehrere Alias-Identitäten und beharrte wiederholt darauf libyscher Staatsbürger zu sein. Darüber hinaus wurde der BF vom LG Wels zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und mit Straferkenntnis vom 29.05.2024 rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen (aggressives Verhalten, ungebührliche Lärmerregung und Verstoß gegen die StVO) mit einer Geldstrafe belegt. Der BF zeigte sich zudem im Rahmen der VH hinsichtlich seiner Verurteilung nicht einsichtig. Konkret nach seiner Verurteilung befragt, gab der BF wie folgt an: „Dieser Vorfall ist während der Schubhaft passiert. Ich wurde von der Polizei geschlagen aufgrund des Hungerstreiks. Das Gericht hat aber schon entschieden. Ich wurde geschlagen und gleichzeitig hat man sich gegen mich beschwert. Ich bin aber nicht die letzte Person, die geschlagen wurde. Ich wurde auch im Jahr 2022 in Schubhaft untergebracht und habe auch keine Probleme gemacht. Ich habe 10 Monate Bewährung.“ Der BF lässt dabei außer Acht, dass die ihm angelasteten Straftaten von ihm am Tag seiner Festnahme und Verbringung in ein PAZ begangen wurden und demzufolge keine Anhaltspunkte, die nahelegen, dass der BF wegen eines Hungerstreiks ungerechtfertigter Gewaltanwendung seitens Polizeibeamter ausgesetzt gewesen wäre, festgestellt werden können. Vielmehr, wie den unbedenklichen Berichten der LPD Wien vom 26.06.2024 und dem oben zitierten Strafurteil des LG Wels zu entnehmen ist, drohte der BF im Zuge seiner Festnahme und Verbringung in ein PAZ Polizeibeamten und setzte sich mit Körperkraft diesen gegenüber zur Wehr. Darüber hinaus lässt der BF außer Acht, dass seiner Verurteilung auch zwei Straftaten vom 15.11.2023 zu Grunde liegen, die er gänzlich zu verschweigen scheint. Der BF lässt damit nicht erkennen bereit zu sein die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, sondern vielmehr diese von sich zu weisen. Die fehlende Einsicht des BF wird zudem dadurch unterstrichen, dass er in weiterer Folge vermeinte nichts verbrochen und sich nichts zu Schulden kommen lassen zu haben. Darüber hinaus beging der BF am 21.11.2024 eine Ordnungswidrigkeit, indem er sich den Anordnungen aufsichtführender Polizeibeamter im PAZ wiederholt widersetzte bzw. deren Anordnungen zum wiederholten Male nicht Folge leistete, obwohl er gemäß § 2 Abs. 1 AnhO dazu verpflichtet wäre. Zuletzt war der BF am 29.01.2025 in die Vorbereitung eines Fluchtversuchs im PAZ involviert. Eine positive Einstellung des BF zur Rechtsordnung konnte damit nicht festgestellt werden.Zudem verhielt er sich mehrfach aggressiv und gewalttätig und missachtete wiederholt Anordnungen von aufsichtführenden Polizeibeamten, wie sich aus den im Akt einliegenden Berichten betreffend seine Anhaltung ergibt. Der BF verweigerte zudem mit seiner Unterschrift die Zustellung des Schubhaftbescheides zu bestätigen und die notwendigen Unterlagen zur Erlangung eines HRZ auszufüllen. Zudem war der BF nicht bereit identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, verwendete er mehrere Alias-Identitäten und beharrte wiederholt darauf libyscher Staatsbürger zu sein. Darüber hinaus wurde der BF vom LG Wels zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und mit Straferkenntnis vom 29.05.2024 rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen (aggressives Verhalten, ungebührliche Lärmerregung und Verstoß gegen die StVO) mit einer Geldstrafe belegt. Der BF zeigte sich zudem im Rahmen der VH hinsichtlich seiner Verurteilung nicht einsichtig. Konkret nach seiner Verurteilung befragt, gab der BF wie folgt an: „Dieser Vorfall ist während der Schubhaft passiert. Ich wurde von der Polizei geschlagen aufgrund des Hungerstreiks. Das Gericht hat aber schon entschieden. Ich wurde geschlagen und gleichzeitig hat man sich gegen mich beschwert. Ich bin aber nicht die letzte Person, die geschlagen wurde. Ich wurde auch im Jahr 2022 in Schubhaft untergebracht und habe auch keine Probleme gemacht. Ich habe 10 Monate Bewährung.“ Der BF lässt dabei außer Acht, dass die ihm angelasteten Straftaten von ihm am Tag seiner Festnahme und Verbringung in ein PAZ begangen wurden und demzufolge keine Anhaltspunkte, die nahelegen, dass der BF wegen eines Hungerstreiks ungerechtfertigter Gewaltanwendung seitens Polizeibeamter ausgesetzt gewesen wäre, festgestellt werden können. Vielmehr, wie den unbedenklichen Berichten der LPD Wien vom 26.06.2024 und dem oben zitierten Strafurteil des LG Wels zu entnehmen ist, drohte der BF im Zuge seiner Festnahme und Verbringung in ein PAZ Polizeibeamten und setzte sich mit Körperkraft diesen gegenüber zur Wehr. Darüber hinaus lässt der BF außer Acht, dass seiner Verurteilung auch zwei Straftaten vom 15.11.2023 zu Grunde liegen, die er gänzlich zu verschweigen scheint. Der BF lässt damit nicht erkennen bereit zu sein die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, sondern vielmehr diese von sich zu weisen. Die fehlende Einsicht des BF wird zudem dadurch unterstrichen, dass er in weiterer Folge vermeinte nichts verbrochen und sich nichts zu Schulden kommen lassen zu haben. Darüber hinaus beging der BF am 21.11.2024 eine Ordnungswidrigkeit, indem er sich den Anordnungen aufsichtführender Polizeibeamter im PAZ wiederholt widersetzte bzw. deren Anordnungen zum wiederholten Male nicht Folge leistete, obwohl er gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AnhO dazu verpflichtet wäre. Zuletzt war der BF am 29.01.2025 in die Vorbereitung eines Fluchtversuchs im PAZ involviert. Eine positive Einstellung des BF zur Rechtsordnung konnte damit nicht festgestellt werden. Überdies stellte der BF am 31.07.2024 sodann während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, sohin seine Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern. Dass jener ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. So ist zunächst festzuhalten, dass der BF auch bereits während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte und kein Interesse an dessen Ausgang hatte. Als Fluchtgrund nannte er damals im Wesentlichen bei der Erstbefragung, dass er im Heimatland niemanden habe, wenn er dort aber finanzielle Unterstützung von Österreich bekommen würde, er auch wieder freiwillig zurückgehen würde. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er. In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2024 wiederum gab er an, hierhergekommen zu sein, um eine Arbeit zu finden. Er habe Asyl beantragt, um staatliche Hilfe zu beantragen, damit er eine Arbeit finde. Er habe auch Freunde, die ihn in seiner Heimat bedrohen und mit einer Rasierklinge verletzt hätten. Er könne nicht zurück nach Libyen, da er dort getötet werde. Er werde schauen, dass er nach Italien oder Deutschland weiterreise, um dort zu leben. Er arbeite illegal als Friseur, habe nicht einmal einen Schlafplatz in Österreich und wolle nach Italien oder Deutschland. Diese Angaben führten zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz. In seinem Folgeantrag wiederholte der BF im Wesentlichen in abgewandelter Form sein bisheriges Fluchtvorbringen, welches bereits negativ entschieden wurde, nachdem zuvor zwei Hungerstreiks und aggressives Verhalten nicht zur Freilassung aus der Schubhaft führten. So gab der BF in der Erstbefragung zum Folgeantrag an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrechterhalte und nun noch einmal einen Asylantrag gestellt habe, damit er hier Dokumente bekomme und arbeiten könne. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er Probleme mit seiner Familie. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er abermals. In der niederschriftlichen Einvernahme am 19.08.2024 steigerte der BF sein Vorbringen erstmals dahingehend, dass er eine sexuelle Beziehung mit einer Cousine gehabt hätte, weshalb er von seiner Familie verfolgt werde. Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF samt Zeitpunkt der Antragstellung (wobei der BF knapp einen Monat und insbesondere mehrfach die Möglichkeit gehabt hätte, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen) und seinem bisherigen Verhalten (in diesem Zusammenhang insbesondere vor der Folgeantragstellung) somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF greifbaren Identifizierung bzw. in weiterer Folge HRZ-Ausstellung und Abschiebung gestellt wurde. Insbesondere, da der BF am 10.07.2024 von der Libyschen Botschaft nicht als libyscher Staatsbürger - mit dem Hinweis der BF sei möglicherweise Algerier - identifiziert wurde und dem BF letztlich am 04.07.2024 mitgeteilt wurde, dass nunmehr unter anderem auch ein HZR-Verfahren mit der Algerischen Botschaft geführt werde. Der BF stellte den Asyl-Folgeantrag ausschließlich in der Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Dies gestand der BF auch in der VH insofern ein, als er vorbrachte, nach Europa gekommen zu sein, um zu arbeiten und in Österreich nur einen Asylantrag gestellt zu haben, um über einen Asylstatus an eine Arbeitserlaubnis zu kommen. Der Asyl-Folgeantrag des BF wurde letztlich mit Bescheid des BFA vom 28.08.2024 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und erwuchs am 30.08.2024 aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes des BF in Rechtskraft. Auch aufgrund des vom BF abgegebenen Rechtsmittelverzichtes im Hinblick auf den Bescheid des BFA vom 28.08.2024, mit welchem dem BF sein Asyl-Folgeantrag zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, kann nicht abgeleitet werden, dass der BF sich kooperativ zeigte. Vielmehr ist in Zusammenschau des Gesamtverhaltens des BF und der von diesem in aufrechter Schubhaft erfolglos gesetzten seine Entlassung aus der Schubhaft zum Gegenstand habenden Maßnahmen, wie Hungerstreik, vorgetäuschte Selbstbeschädigung und missbräuchlicher Folge-Asylantrag in aufrechter Schubhaft, zum Schluss zu kommen, dass der BF durch seinen Rechtsmittelverzicht seine Kooperationsbereitschaft vorzutäuschen versuchte, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Letztlich vermeinte der BF bis zu seiner letzten Rückkehrberatung am 28.01.2025 erneut nicht rückkehrwillig zu sein. Dass der BF am 29.01.2025 in die Vorbereitung eines Fluchtversuchs im PAZ involviert war, ergibt sich aus dem Amtsvermerk der LPD Wien vom 30.01.2025, welcher im Akt einliegt. Dass der BF am 04.02.2024 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr bei der BBU stellte, ergibt sich aus der Eingabe des BFA vom 05.02.
  4. Aufgrund des Vorverhaltens des BF - insbesondere der Involvierung in die Vorbereitung eines Fluchtversuchs im PAZ am 29.01.2025 - wird seitens des BFA zum Entscheidungszeitpunkt dem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nicht zugestimmt werden. Dies ergibt sich aus der Eingabe des BFA vom 06.02.2025, die im Akt einliegt. Dass ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der BF laut Aktenlage kein Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Dass der BF wiederholt angab lybischer Staatsangehöriger zu sein, ergibt sich aus seinen Einvernahmen vor dem BFA. Dass das BFA aufgrund der Angaben des BF ein HRZ-Verfahren mit Libyen betrieb, den BF am 10.07.2024 der Libyschen Botschaft vorführte und am 12.07.2024 aufgrund der Behauptung des BF - auf seinem Mobiltelefon eine Kopie eines Dokumentes, welches seine libysche Staatsbürgerschaft bestätige, zu verfügen - Unterlagen vom Mobiltelefon des BF an die Libysche Botschaft weiterleitete, ergibt sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die weiteren Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines HRZ-Verfahrens mit Algerien, den Urgenzen, der Ausstellung von HRZ durch Algerien, zur Durchführung von Abschiebungen nach Algerien, den im Jahr 2024 erfolgten HRZ-Ausstellungen und Abschiebungen, den im Jahr 2025 bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgten Identifizierungen und Ausstellung von HRZ sowie zur tatsächlichen Ausstellung eines HRZ nach Übermittlung der Flugdaten durch Algerien ergeben sich aus den Anfragebeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 22.10.2024, 12.11.2024, 12.12.2024, 07.01.2025, 08.01.2025 sowie vom 04.02.2025 und 06.02.
  5. Die erfolgte Vorführung des BF vor die Algerische Botschaft, die durch diese erfolgte Feststellung der algerischen Staatsangehörigkeit des BF und Übermittlung der Unterlagen nach Algier sowie die durchschnittliche Dauer der endgültigen Identifizierung durch algerische Behörden beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten Anfragebeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA. Ferner findet sich im Akt einliegend ein Bericht über die erfolgte Vorführung des BF vor die Algerische Botschaft und deren Ergebnis einliegend. Die Identifizierung und HRZ-Ausstellung sowie eine Abschiebung des BF innerhalb der zur Verfügung stehenden – in der rechtlichen Begründung dargelegten – Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung des BF durch Interpol Algier und dem Ergebnis der erfolgten Vorführung des BF vor die Algerische Botschaft unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Dauer der Identifizierung durch algerische Behörden von mehreren Monaten sowie dem Umstand, dass Abschiebungen nach Algerien stattfinden und sich die Zusammenarbeit mit den algerischen Vertretungsbehörden positiv erweist aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich. Dass aktuell noch kein HRZ für den BF ausgestellt und zuletzt am 04.02.2025 persönlich bei der algerischen Vertretungsbehörde urgiert wurde beruht auf der Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 04.02.
  6. Der Umstand, dass die algerischen Behörden der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt haben und die begleitete Abschiebung nunmehr für den 14.03.2025 geplant ist, geht aus einer aktuellen Stellungnahme des BFA vom 27.02.2025 hervor. Das Gericht verkennt nicht, dass die Identität des BF aktuell nicht abschließend geklärt ist. Für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es aber nicht erforderlich, dass die Identität des BF bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – zulässigen Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten bewirken zu können (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Diese Aussicht ist aufgrund des zuvor Ausgeführten zu bejahen.Das Gericht verkennt nicht, dass die Identität des BF aktuell nicht abschließend geklärt ist. Für die verfahrensgegenständliche Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft ist es aber nicht erforderlich, dass die Identität des BF bereits geklärt ist; vielmehr genügt es, dass Aussicht besteht, die Klärung der Identität - und damit verbunden die Erlangung eines Heimreisezertifikats – innerhalb der – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – zulässigen Schubhafthöchstdauer von 18 Monaten bewirken zu können vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Diese Aussicht ist aufgrund des zuvor Ausgeführten zu bejahen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des BF kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). Zum konkret vorliegenden Fall: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaf

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