Obsah (19)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 52§ 46§ 53§ 29§ 1§ 67§§ 52a§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 22§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW601 2308052-2 Spruch, W601 2308052-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 6 FPG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 22.01.2025 wurde über die Beschwerdeführerin (in Folge: BF)
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 22.01.2025 wurde über die Beschwerdeführerin (in Folge: BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 erhob die BF, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 22.01.
- Die BF beantragte den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften zu beheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
- Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 04.03.2025 die Verwaltungsakte sowie am 05.03.2025 eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie die BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. Überdies langte am 05.03.2025, nach Anforderung durch das BVwG, eine Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Abteilung des BFA beim BVwG ein.
- Der BF wurde im Wege ihrer Rechtsvertreterin Parteiengehör zu beiden Stellungnahmen des BFA vom 05.03.2025 gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Die BF, eine Staatsangehörige der Mongolei, wurde am 22.01.2025 in Österreich bei einer Kontrolle durch das Landeskriminalamt XXXX , der Finanzpolizei und dem BFA bei einer illegalen Beschäftigung betreten und gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an über kein Reisedokument, keinen Aufenthaltstitel und kein gültiges Visum zu verfügen. In der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX gab die BF im Wesentlichen an, keine Angehörigen in Österreich oder einem Mitgliedstaat zu haben. Sie sei am 18.01.2024 mit dem Flugzeug von Ulan Batar/Mongolei nach Frankfurt /Deutschland geflogen, dann mit dem Zug nach Zürich/Schweiz und am 07.01.2025 mit dem Bus nach XXXX /Österreich gefahren. Nach Erhalt des Geldes wollte sie nach Deutschland zurück. Sie sei nach Deutschland mit einem gültigen Reisepass eingereist, den sie verloren habe und hatte ein Touristenvisum in Peking. Nach der Einvernahme wurde die BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. 1.1.
- Die BF, eine Staatsangehörige der Mongolei, wurde am 22.01.2025 in Österreich bei einer Kontrolle durch das Landeskriminalamt römisch 40 , der Finanzpolizei und dem BFA bei einer illegalen Beschäftigung betreten und gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an über kein Reisedokument, keinen Aufenthaltstitel und kein gültiges Visum zu verfügen. In der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch die Landespolizeidirektion römisch 40 gab die BF im Wesentlichen an, keine Angehörigen in Österreich oder einem Mitgliedstaat zu haben. Sie sei am 18.01.2024 mit dem Flugzeug von Ulan Batar/Mongolei nach Frankfurt /Deutschland geflogen, dann mit dem Zug nach Zürich/Schweiz und am 07.01.2025 mit dem Bus nach römisch 40 /Österreich gefahren. Nach Erhalt des Geldes wollte sie nach Deutschland zurück. Sie sei nach Deutschland mit einem gültigen Reisepass eingereist, den sie verloren habe und hatte ein Touristenvisum in Peking. Nach der Einvernahme wurde die BF festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt. 1.1.
- Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025 wurde über die BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am 22.01.2025 übergeben. 1.1.2. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025 wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde der BF am 22.01.2025 übergeben. 1.1.
- Am 23.01.2025 wurde die BF vom BFA zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen niederschriftlich einvernommen. Die BF gab im Wesentlichen an über keinen Aufenthaltstitel für einen EU-Mitgliedstaates zu verfügen. Sie sei trotz Verlusts ihres Reisepasses nicht zur Botschaft oder einer Behörde gegangen, weil sie Angst gehabt habe, zurückgeführt zu werden. Sie wisse, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte. Sie wolle in Österreich ein wenig arbeiten bis sie Geld habe um dann nach Salzburg zu reisen, wo sie dann einen Aufenthaltstitel beantragt hätte um dort zu arbeiten. In Österreich habe sie bei einer Freundin in XXXX gewohnt. Sie habe keine Familie in Österreich. Ihre Familie und alle die sie kenne, leben in der Mongolei. Sie wolle nicht in die Mongolei zurückkehren, weil sie Streit mit ihrem Lebenspartner gehabt habe und Angst habe von ihm umgebracht zu werden. Sie habe Unterlagen in der Mongolei, die dies beweisen würden, es sei nicht polizeilich, sondern ihr Mann habe einen Brief geschrieben. Sie habe auch Angst, weil sie in der Mongolei keine Arbeit finde und das Leben dort sehr schwer sei. Ihr Ziel sei es einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen und hier zu arbeiten. 1.1.
- Am 23.01.2025 wurde die BF vom BFA zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen niederschriftlich einvernommen. Die BF gab im Wesentlichen an über keinen Aufenthaltstitel für einen EU-Mitgliedstaates zu verfügen. Sie sei trotz Verlusts ihres Reisepasses nicht zur Botschaft oder einer Behörde gegangen, weil sie Angst gehabt habe, zurückgeführt zu werden. Sie wisse, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte. Sie wolle in Österreich ein wenig arbeiten bis sie Geld habe um dann nach Salzburg zu reisen, wo sie dann einen Aufenthaltstitel beantragt hätte um dort zu arbeiten. In Österreich habe sie bei einer Freundin in römisch 40 gewohnt. Sie habe keine Familie in Österreich. Ihre Familie und alle die sie kenne, leben in der Mongolei. Sie wolle nicht in die Mongolei zurückkehren, weil sie Streit mit ihrem Lebenspartner gehabt habe und Angst habe von ihm umgebracht zu werden. Sie habe Unterlagen in der Mongolei, die dies beweisen würden, es sei nicht polizeilich, sondern ihr Mann habe einen Brief geschrieben. Sie habe auch Angst, weil sie in der Mongolei keine Arbeit finde und das Leben dort sehr schwer sei. Ihr Ziel sei es einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen und hier zu arbeiten. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2025, Zl. XXXX , wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Mongolei zulässig ist.
Gegen die BF wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2025, Zl. römisch 40 , wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist. Gegen die BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die BF hat dagegen Beschwerde erhoben. 1.1.
- Am 27.01.2025 stellte die BF während der Anhaltung in Schubhaft um 19:45 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Am 28.01.2025 um 10:00 Uhr fand die Erstbefragung der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Die BF gab dabei im Wesentlichen an, dass ihre Eltern bereits verstorben seien und ihr XXXX -jähriger Sohn in der Mongolei lebe. Am 17.01.2024 sei sie legal mit ihrem Reisepass aus der Mongolei ausgereist. Sie habe sich dann in der Schweiz und Deutschland – sowie einem kurzen Aufenthalt in Österreich von 29.01.2024 bis 02.02.2024 – aufgehalten bevor sie am 10.01.2025 nach Österreich gereist sei. Sie habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab die BF an, dass sie sich in der Mongolei von ihrem Freund trennen habe wollen, er ihr jedoch gedroht habe sie sowie sich selber umzubringen, wenn sie ihn verlasse bzw. abhaue. Im Falle ihrer Rückkehr würde er sie suchen.1.1.
- Am 28.01.2025 um 10:00 Uhr fand die Erstbefragung der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Die BF gab dabei im Wesentlichen an, dass ihre Eltern bereits verstorben seien und ihr römisch 40 -jähriger Sohn in der Mongolei lebe. Am 17.01.2024 sei sie legal mit ihrem Reisepass aus der Mongolei ausgereist. Sie habe sich dann in der Schweiz und Deutschland – sowie einem kurzen Aufenthalt in Österreich von 29.01.2024 bis 02.02.2024 – aufgehalten bevor sie am 10.01.2025 nach Österreich gereist sei. Sie habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. Als Fluchtgrund gab die BF an, dass sie sich in der Mongolei von ihrem Freund trennen habe wollen, er ihr jedoch gedroht habe sie sowie sich selber umzubringen, wenn sie ihn verlasse bzw. abhaue. Im Falle ihrer Rückkehr würde er sie suchen. 1.1.
- Das BFA erließ am 28.01.2025 einen Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG und hielt darin fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt. Der BF wurde dieser Aktenvermerk am 28.01.2025 persönlich zugestellt.1.1.7. Das BFA erließ am 28.01.2025 einen Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG und hielt darin fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft aufrecht bleibt. Der BF wurde dieser Aktenvermerk am 28.01.2025 persönlich zugestellt. 1.1.8. Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 06.02.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass eine vollumfänglich abweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren beabsichtigt ist und die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. 1.1.8. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 06.02.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass eine vollumfänglich abweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren beabsichtigt ist und die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. 1.1.
- Am 10.02.2025 wurde die BF vom BFA zu ihrem Asylantrag einvernommen. Die BF gab im Wesentlichen an, dass sie seit 2017 einen Freund gehabt habe und dieser sie bedroht und geschlagen habe und sie nicht ohne seine Aufsicht rausgehen habe dürfen. Er habe sie bedroht sie umzubringen bzw. habe sich nicht von ihr trennen wollen. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst umgebracht zu werden. 1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2025, GZ. XXXX , wurde der Bescheid des BFA vom 24.01.2025 (siehe Punkt II.1.1.4) ersatzlos behoben, weil die BF nach Erlassung des Bescheides am 24.01.2025 im Stande der Schubhaft am 28.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.1.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.03.2025, GZ. römisch 40 , wurde der Bescheid des BFA vom 24.01.2025 (siehe Punkt römisch zwei.1.1.4) ersatzlos behoben, weil die BF nach Erlassung des Bescheides am 24.01.2025 im Stande der Schubhaft am 28.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Die BF ist eine volljährige Staatsangehörige der Mongolei. Sie besaß und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und verfügte weder im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch im Entscheidungszeitpunkt über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Sie ist und war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. 1.2.
- Die BF wird seit 22.01.2025 auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Die BF stellte am 27.01.2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 28.01.2025 wurde die Schubhaft gegen die BF
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten. 1.2.2. Die BF wird seit 22.01.2025 auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheides zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten. Die BF stellte am 27.01.2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 28.01.2025 wurde die Schubhaft gegen die BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. 1.2.
- Die BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei der BF vor. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Die BF verfügte in den Jahren 2011 bis 2013 über österreichische Aufenthaltsbewilligungen als Studierende gültig von 07.02.2011 bis 07.03.2012 und von 01.03.20212 bis 01.03.2013 und war von 15.04.2011 bis 28.07.2011 sowie von 20.06.2012 bis 28.02.2013 mit einem Hauptwohnsitz und von 14.11.2011 bis 20.06.2012 mit einem Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Die BF weist abgesehen von ihren Wohnsitzmeldungen in den Jahren 2011 bis 2013 und der nunmehrigen Anhaltung im PAZ in Schubhaft keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. 1.3.
- Die BF reiste am 17.01.2024 oder 18.01.2024 mit einem Visum C für Kroatien, gültig von 03.01.2024 bis 26.01.2024, in das Unionsgebiet ein, hielt sich in Deutschland und der Schweiz auf bevor sie zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 07.01.2025 und 17.01.2025 unrechtmäßig in Österreich einreiste und sich sodann unrechtmäßig in Österreich aufhielt, wo sie am 22.01.2025 bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Sie hat sich seit ihrer Einreise im Jänner 2025 in Österreich gezielt im Verborgenen aufgehalten und sich den Behörden entzogen. 1.3.
- Die BF stellte am 27.01.2025 während ihrer Anhaltung in Schubhaft erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht eine Abschiebung zu verzögern bzw. zu vereiteln. Die Erlassung eines negativen verfahrensabschließenden Bescheides ist für nächste Woche (Kalenderwoche 11) geplant. 1.3.
- Die BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird die BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in einen anderen Schengenstaat weiterreisen um sich einer Abschiebung in die Mongolei zu entziehen. 1.3.
- Die BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF verfügte über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich, sondern hielt sich vor ihrer Festnahme am 22.01.2025 in Österreich im Verborgenen auf. Sie ging in Österreich illegal Erwerbstätigkeiten nach. Sie hat in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung über EUR 12,80 sowie im Entscheidungszeitpunkt über EUR 70,00 an Barmittel. Die BF hat eine Freundin in Österreich, bei der sie vor ihrer Festnahme am 22.01.2025 in XXXX übernachtet hat.1.3.
- Die BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die BF verfügte über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich, sondern hielt sich vor ihrer Festnahme am 22.01.2025 in Österreich im Verborgenen auf. Sie ging in Österreich illegal Erwerbstätigkeiten nach. Sie hat in Österreich keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Verhängung über EUR 12,80 sowie im Entscheidungszeitpunkt über EUR 70,00 an Barmittel. Die BF hat eine Freundin in Österreich, bei der sie vor ihrer Festnahme am 22.01.2025 in römisch 40 übernachtet hat. 1.3.
- Für die BF wurde von der mongolischen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat (in Folge: HRZ) mit der Gültigkeit von 30.01.2025 bis 10.03.2025 ausgestellt. Eine Neuausstellung eines Heimreisezertifikates sowie die Abschiebung der BF ist innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt, die Verwaltungsakte des BFA und die Gerichtsakte betreffend den Bescheid des BFA vom 24.01.2025 (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie in das Grundversorgungsinformationssystem.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt, die Verwaltungsakte des BFA und die Gerichtsakte betreffend den Bescheid des BFA vom 24.01.2025 (GZ. römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei) sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der oben genannten Gerichts- und Verwaltungsakte und den dort einliegenden Unterlagen und Dokumente, sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Gerichts- und Verwaltungsakten und der Stellungnahme des BFA vom 05.03.2025 schlüssig zu entnehmen und wurde von der BF nicht substantiiert bestritten. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund ihrer Angaben in den bisherigen Einvernahmen der BF ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit der BF. Zudem wurde der BF von den mongolischen Behörden bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Dass die BF in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, ergibt sich daraus, dass das Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich Punkt II.2.3.3.).2.2.
- Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund ihrer Angaben in den bisherigen Einvernahmen der BF ein Zweifel an der Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit der BF. Zudem wurde der BF von den mongolischen Behörden bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Dass die BF in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte ist, ergibt sich daraus, dass das Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz aktuell noch nicht abgeschlossen ist, wobei auch im Weiteren von einem negativen Abschluss auszugehen ist (siehe sogleich Punkt römisch zwei.2.3.3.). Dass die BF keinen Reisepass, Aufenthaltstitel oder gültiges Visum bei ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2025 hatte, ergibt sich aus ihren Angaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2025 (vgl. Vollzugsmeldung vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 29], Niederschrift vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 3 ff]). Auch aus ihren Angaben in der Einvernahme am 23.01.2025 ergibt sich, dass die BF keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hatte und ihr der unrechtmäßige Aufenthalt bewusst war (Niederschrift vom 23.01.2025 [Fremdakt AS 59]). Dass die BF keinen Reisepass, Aufenthaltstitel oder gültiges Visum bei ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2025 hatte, ergibt sich aus ihren Angaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2025 vergleiche Vollzugsmeldung vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 29], Niederschrift vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 3 ff]). Auch aus ihren Angaben in der Einvernahme am 23.01.2025 ergibt sich, dass die BF keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat hatte und ihr der unrechtmäßige Aufenthalt bewusst war (Niederschrift vom 23.01.2025 [Fremdakt AS 59]). 2.2.
- Dass die BF seit 22.01.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025 und der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 28.01.2025 wurde die Schubhaft gegen die BF
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Übernahmebestätigung ergibt.2.2.2. Dass die BF seit 22.01.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025 und der aktuellen Einsicht in die Anhaltedatei. Mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 28.01.2025 wurde die Schubhaft gegen die BF
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, wie sich aus dem dahingehend im Akt einliegenden Aktenvermerk samt Übernahmebestätigung ergibt. 2.2.3. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass die BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass die BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.1. Dass die BF in den Jahren 2011 bis 2013 Aufenthaltstitel als Studierende hatte, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass die BF in den Jahren 2011 bis 2013 über Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen aufweist, seither aber abgesehen von ihrer aktuellen Anhaltung in einem PAZ keine Wohnsitzmeldung in Österreich mehr aufweist, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. 2.3.2. Die Feststellungen zur Einreise der BF in das Unionsgebiet mit einem Visum C für Kroatien am 17.01.2024 oder 18.01.2024 und ihrem Aufenthalt in Deutschland und der Schweiz vor ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2025 ergeben sich aus den Angaben der BF gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2025 (Niederschrift vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 3 ff] und ihren Angaben in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025 (Fremdakt AS 61
- f)und in der Erstbefragung zu ihrem Asylantrag am 28.01.2025 (Niederschrift Erstbefragung vom 28.01.2025 [OZ 9]) sowie dem Auszug aus dem Visainformationssystem (OZ 16). Da die BF in diesen Einvernahmen den Tag der Einreise nach Österreich im Jänner 2025 nicht gleichbleibend nannte, war festzustellen, dass sie zu einem unbekannten Zeitpunkt während der von ihr unterschiedlich genannten Zeitpunkte (07.01.2025, 10.01.2025 und 17.01.2025) nach Österreich eingereist ist. Dass die BF im Jänner 2025 unrechtmäßig nach Österreich einreiste, zumal sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel oder gültiges Visum verfügte, ergibt sich aus den Angaben der BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2025 (vgl. Vollzugsmeldung vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 29], Niederschrift vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 3 ff]) und ihren Angaben in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025 (Fremdakt AS 62) und in der Erstbefragung zu ihrem Asylantrag am 28.01.2025 (OZ 9) und dem Auszug aus dem Visainformationssystem (OZ 16). Dass die BF am 22.01.2025 bei der Schwarzarbeit betreten wurde, ergibt sich aus der Vollzugsmeldung vom 22.01.2025 (Fremdakt AS 29). Zudem gab die BF selbst in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025 an, dass sie nach XXXX gekommen ist um hier zu arbeiten und bei der Firma XXXX gearbeitet hat und sie wisse, dass ihr Aufenthalt gegen das Gesetz ist (Niederschrift vom 23.01.2025 [Fremdakt AS 62]). 2.3.2. Die Feststellungen zur Einreise der BF in das Unionsgebiet mit einem Visum C für Kroatien am 17.01.2024 oder 18.01.2024 und ihrem Aufenthalt in Deutschland und der Schweiz vor ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2025 ergeben sich aus den Angaben der BF gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2025 (Niederschrift vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 3 ff] und ihren Angaben in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025 (Fremdakt AS 61
- f)und in der Erstbefragung zu ihrem Asylantrag am 28.01.2025 (Niederschrift Erstbefragung vom 28.01.2025 [OZ 9]) sowie dem Auszug aus dem Visainformationssystem (OZ 16). Da die BF in diesen Einvernahmen den Tag der Einreise nach Österreich im Jänner 2025 nicht gleichbleibend nannte, war festzustellen, dass sie zu einem unbekannten Zeitpunkt während der von ihr unterschiedlich genannten Zeitpunkte (07.01.2025, 10.01.2025 und 17.01.2025) nach Österreich eingereist ist. Dass die BF im Jänner 2025 unrechtmäßig nach Österreich einreiste, zumal sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel oder gültiges Visum verfügte, ergibt sich aus den Angaben der BF gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.01.2025 vergleiche Vollzugsmeldung vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 29], Niederschrift vom 22.01.2025 [Fremdakt AS 3 ff]) und ihren Angaben in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025 (Fremdakt AS 62) und in der Erstbefragung zu ihrem Asylantrag am 28.01.2025 (OZ 9) und dem Auszug aus dem Visainformationssystem (OZ 16). Dass die BF am 22.01.2025 bei der Schwarzarbeit betreten wurde, ergibt sich aus der Vollzugsmeldung vom 22.01.2025 (Fremdakt AS 29). Zudem gab die BF selbst in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025 an, dass sie nach römisch 40 gekommen ist um hier zu arbeiten und bei der Firma römisch 40 gearbeitet hat und sie wisse, dass ihr Aufenthalt gegen das Gesetz ist (Niederschrift vom 23.01.2025 [Fremdakt AS 62]). Dass sich die BF seit ihrer Einreise im Jänner 2025 im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF – abgesehen von der aktuellen Anhaltung im PAZ – seit 28.02.2013 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Da die BF in den Jahren 2011 bis 2013 über Aufenthaltstitel und Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte, waren der BF die fremden- und melderechtlichen Vorschriften bekannt. Die BF hat sich daher bewusst im Verborgenen aufgehalten um sich einem Zugriff der Behörden zu entziehen. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025, wonach ihr bewusst war, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte und sie nicht zur Botschaft oder einer Behörde gegangen ist, weil sie Angst hatte zurückgeführt zu werden (Niederschrift vom 23.01.2025 [Fremdenakt AS 61 f]). Dass sich die BF seit ihrer Einreise im Jänner 2025 im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF – abgesehen von der aktuellen Anhaltung im PAZ – seit 28.02.2013 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister). Da die BF in den Jahren 2011 bis 2013 über Aufenthaltstitel und Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügte, waren der BF die fremden- und melderechtlichen Vorschriften bekannt. Die BF hat sich daher bewusst im Verborgenen aufgehalten um sich einem Zugriff der Behörden zu entziehen. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus den eigenen Angaben der BF in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025, wonach ihr bewusst war, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte und sie nicht zur Botschaft oder einer Behörde gegangen ist, weil sie Angst hatte zurückgeführt zu werden (Niederschrift vom 23.01.2025 [Fremdenakt AS 61 f]). 2.3.3. Die Feststellung, dass die BF ihren am 27.01.2028 im Stande der Schubhaft gestellten Antrag auf internationalen Schutz, in der ausschließlichen Absicht, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern, stellte, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. Die BF reiste im Jänner 2024 ins Unionsgebiet ein und hielt sich dann bis zu ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2025 in Deutschland und der Schweiz auf. Sie stellte nach ihrer Einreise ins Unionsgebiet im Jänner 2024 und während ihres gesamten fast einjährigen Aufenthaltes in Deutschland und der Schweiz keinen Antrag auf internationalen Schutz. Dies ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung zum Asylantrag am 28.01.2025 (OZ 6) und dem Umstand, dass keine EURODAC-Treffer betreffend die BF im Fremdenregister ersichtlich sind. Die BF reiste dann im Jänner 2025 nach Österreich und hielt sich hier im Verborgenen auf, suchte keine Behörde auf und ging einer illegalen Beschäftigung nach, ehe sie bei einer solchen am 22.01.2025 betreten wurde. Die BF wurde sodann am 22.01.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 23.01.2025 vom Bundesamt einvernommen, sie stellte jedoch in beiden Einvernahmen keinen Antrag auf internationalen Schutz. Erst nachdem mit Bescheid des BFA vom 24.01.2025 gegen die BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, stellte die BF am 27.01.2025 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF hatte daher bereits vor ihrer Asylantragstellung am 27.01.2025 – sowohl in Österreich als auch im Unionsgebiet – ausreichende Gelegenheiten einen entsprechenden Asylantrag zu stellen, was sie jedoch unterließ. Es liegen keine nachvollziehbaren Gründe dahingehenden vor, weshalb die BF bei tatsächlicher Befürchtung einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht bereits früher einen solchen Antrag stellte. Sofern die BF in der Einvernahme beim BFA am 10.02.2025 angab, dass sie eigentlich nach ihrer Ankunft in Österreich zu einem Asylheim in Salzburg fahren wollte, aber dann ihre Tasche verloren habe und sich dachte, dass sie so nicht Asyl beantragen könne, hat die BF keine nachvollziehbaren oder plausiblen Gründe angegeben, dass ihr eine frühere Antragstellung in Österreich sowie in Deutschland oder der Schweiz nicht möglich gewesen wäre. Zudem gab die BF in der Einvernahme am 23.01.2025 befragt, warum sie nachdem ihr Touristenvisum nur 10 Tage gültig war, nicht wieder ausgereist ist, an, dass sie sich gedacht habe, dass sie hier wohnen und eine Arbeit finden wolle. Und führte weiters befragt aus, dass sie dann nach Österreich gekommen ist um hier eine Arbeit zu finden, sie habe dann bei XXXX gearbeitet. Auf die Frage, ob sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren wolle, führte die BF aus, dass sie mit ihrem Lebenspartner Streit gehabt habe und deshalb aus der Mongolei ausgereist sei und Angst habe zurückzukehren, weil er gedroht habe sie umzubringen, stellte jedoch keinen Asylantrag. Dass die BF dies zudem nicht bereits als sie befragt wurde, warum sie nach Ablaufen des Touristenvisums nicht zurückgekehrt ist, angeführt hat, zeigt ebenso die Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der BF auf.Zudem gab die BF in der Einvernahme am 23.01.2025 befragt, warum sie nachdem ihr Touristenvisum nur 10 Tage gültig war, nicht wieder ausgereist ist, an, dass sie sich gedacht habe, dass sie hier wohnen und eine Arbeit finden wolle. Und führte weiters befragt aus, dass sie dann nach Österreich gekommen ist um hier eine Arbeit zu finden, sie habe dann bei römisch 40 gearbeitet. Auf die Frage, ob sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückkehren wolle, führte die BF aus, dass sie mit ihrem Lebenspartner Streit gehabt habe und deshalb aus der Mongolei ausgereist sei und Angst habe zurückzukehren, weil er gedroht habe sie umzubringen, stellte jedoch keinen Asylantrag. Dass die BF dies zudem nicht bereits als sie befragt wurde, warum sie nach Ablaufen des Touristenvisums nicht zurückgekehrt ist, angeführt hat, zeigt ebenso die Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der BF auf. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher schon aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung und dem Umstand, dass die BF bereits früher ausreichend Gelegenheit hatte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen als auch aus ihren Angaben in der Einvernahme am 23.01.2025, die ausschließliche Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht der BF. Als Fluchtgründe im Asylverfahren gab die BF in der Erstbefragung am 28.01.2025 – und sodann nachfolgend in der Befragung durch das BFA am 10.02.2025 – an, dass sie sich in der Mongolei von ihrem Freund trennen habe wollen, er ihr jedoch gedroht habe sie sowie sich selber umzubringen, wenn sie ihn verlasse bzw. abhaue. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte die BF. Die BF machte somit eine nicht vom Staat ausgehende Verfolgung geltend. Die Mongolei ist ein sicherer Herkunftsstaat
§ 1Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung.
Es ist daher selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens nach einer (inhaltlichen) Grobprüfung keine asylrelevante Verfolgung im gesamten Herkunftsgebiet oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkennbar. Das BFA hat bereits mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2025 der BF bekanntgegeben, dass geplant ist ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und hält nach wie vor daran fest. Die Feststellungen zur geplanten Erlassung des negativen verfahrensabschließenden Bescheides in der Kalenderwoche 11 ergibt sich aus der Stellungnahme des für das Asylverfahren zuständigen Abteilung des BFA vom 05.03.2025 (OZ 15).Als Fluchtgründe im Asylverfahren gab die BF in der Erstbefragung am 28.01.2025 – und sodann nachfolgend in der Befragung durch das BFA am 10.02.2025 – an, dass sie sich in der Mongolei von ihrem Freund trennen habe wollen, er ihr jedoch gedroht habe sie sowie sich selber umzubringen, wenn sie ihn verlasse bzw. abhaue. Die Frage, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihr bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe, oder die Todesstrafe drohten, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte die BF. Die BF machte somit eine nicht vom Staat ausgehende Verfolgung geltend. Die Mongolei ist ein sicherer Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaaten-Verordnung. Es ist daher selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens nach einer (inhaltlichen) Grobprüfung keine asylrelevante Verfolgung im gesamten Herkunftsgebiet oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention erkennbar. Das BFA hat bereits mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2025 der BF bekanntgegeben, dass geplant ist ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und hält nach wie vor daran fest. Die Feststellungen zur geplanten Erlassung des negativen verfahrensabschließenden Bescheides in der Kalenderwoche 11 ergibt sich aus der Stellungnahme des für das Asylverfahren zuständigen Abteilung des BFA vom 05.03.2025 (OZ 15). 2.3.
- Dass die BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund ihres Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, ist die BF in Österreich im Jänner 2025 illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat keine Behörde aufgesucht und keinen Wohnsitz gemeldet, sondern sich vielmehr vor den Behörden gezielt im Verborgenen gehalten. Die BF reiste nach Ablauf des Visums mit dem sie im Jänner 2024 in das Unionsgebiet einreiste, nicht mehr aus dem Unionsgebiet aus und reiste unrechtmäßig im Jänner 2025 nach Österreich ein und hielt sich hier unrechtmäßig auf. Aus dem Gesamtverhalten der BF ergibt sich daher offenkundig das unkooperative Verhalten der BF und ihre Vertrauensunwürdigkeit. Aus den Angaben der BF in den bisherigen Einvernahmen, insbesondere in der Einvernahme am 22.01.2025, wonach sie nach Erhalt des Geldes (aus ihrer illegalen Erwerbstätigkeit) wieder nach Deutschland wollte und dem Stellen eines Asylantrages in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht ergibt sich auch, dass die BF nicht in die Mongolei zurückzukehren will. Es ist daher aufgrund des Gesamtverhaltens der BF davon auszugehen, dass sie bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in einen anderen Schengenstaat weiterreisen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die BF ihr bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Dass die BF in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben in allen bisherigen Einvernahmen. Dass die BF in Österreich im Jänner 2025 einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme beim BFA am 23.01.2025 (Fremdakt AS 62) und der Vollzugsmeldung vom 22.01.2025 (Fremdakt AS 29). Die BF ist beruflich somit nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme am 22.01.2025 (Fremdakt AS 5), sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der ein verfügbarer Geldbetrag im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft von lediglich EUR 12,80 und im Entscheidungszeitpunkt von EUR 70,00 hervorgeht. Dass eine Freundin der BF in Österreich lebt, bei der sie vor ihrer Festnahme am 22.01.2025 in Österreich übernachtet hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme am 23.01.2024 (Fremdakt AS 61). 2.3.
- Die Feststellung zum vorliegenden HRZ für die BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden HRZ (OZ 11). Aus der Stellungnahme des BFA vom 05.03.2025 geht hervor, dass mit einer Ausstellung eines neuen HRZ für die BF aufgrund von Erfahrungswerten innerhalb weniger Tage gerechnet werden kann und keine Umstände bekannt sind, dass Abschiebungen in die Mongolei nicht möglich sind und eine rasche Abschiebung erfolgen kann. Die BF ist dem nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.
- Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid 3.1.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Über die BF wurde mit Mandatsbescheid vom 22.01.2025 die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.1.2. Über die BF wurde mit Mandatsbescheid vom 22.01.2025 die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.1.
- Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. 3.1.
- Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf aus. Dabei ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF reiste im Jänner 2025 unrechtmäßig nach Österreich ein und hielt sich sodann unrechtmäßig auf. Sie hat sich in Österreich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um nicht abgeschoben zu werden und wurde nur zufällig durch Organe der öffentlichen Sicherheit bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten. Die BF hat durch ihr Verhalten die Abschiebung jedenfalls behindert, weshalb das Bundesamt den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu Recht als erfüllt angenommen hat.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF reiste im Jänner 2025 unrechtmäßig nach Österreich ein und hielt sich sodann unrechtmäßig auf. Sie hat sich in Österreich vor den Behörden im Verborgenen aufgehalten um nicht abgeschoben zu werden und wurde nur zufällig durch Organe der öffentlichen Sicherheit bei der Schwarzarbeit im Bundesgebiet betreten. Die BF hat durch ihr Verhalten die Abschiebung jedenfalls behindert, weshalb das Bundesamt den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu Recht als erfüllt angenommen hat.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft lag keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die BF hat sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz – zumal den Behörden ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zu ihrer Anhaltung am 22.01.2025 nicht bekannt war – auch nicht bereits entzogen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist entgegen der Annahme des BFA nicht erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft lag keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die BF hat sich einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz – zumal den Behörden ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet bis zu ihrer Anhaltung am 22.01.2025 nicht bekannt war – auch nicht bereits entzogen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist entgegen der Annahme des BFA nicht erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die BF wurde am 22.01.2025 bei illegaler Erwerbstätigkeit betreten. Sie gab in der Einvernahme am 22.01.2025 an keine Verwandten in Österreich zu haben und nannte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Adresse als Hauptwohnsitz. Die BF war an dieser Adresse jedoch nicht gemeldet, sondern hielt sich in Österreich im Verborgenen auf und wurde nur zufällig im Bundesgebiet durch die Behörden bei der Schwarzarbeit betreten. Die BF gab in der Einvernahme am 22.01.2025 zudem an, dass sie nach Erhalt des Geldes wieder nach Deutschland reisen wollte. Eine soziale Verankerung oder sonstige Anhaltspunkte die gegen eine Entziehungsabsicht sprechen, liegen daher nicht vor und ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass sich die BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen werde. Die BF war beruflich im Bundesgebiet auch nicht verankert, sondern ging illegal einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichend Existenzmittel. Das Bundesamt hat daher zurecht den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt angesehen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Die BF wurde am 22.01.2025 bei illegaler Erwerbstätigkeit betreten. Sie gab in der Einvernahme am 22.01.2025 an keine Verwandten in Österreich zu haben und nannte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Adresse als Hauptwohnsitz. Die BF war an dieser Adresse jedoch nicht gemeldet, sondern hielt sich in Österreich im Verborgenen auf und wurde nur zufällig im Bundesgebiet durch die Behörden bei der Schwarzarbeit betreten. Die BF gab in der Einvernahme am 22.01.2025 zudem an, dass sie nach Erhalt des Geldes wieder nach Deutschland reisen wollte. Eine soziale Verankerung oder sonstige Anhaltspunkte die gegen eine Entziehungsabsicht sprechen, liegen daher nicht vor und ging das BFA daher zu Recht davon aus, dass sich die BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen werde. Die BF war beruflich im Bundesgebiet auch nicht verankert, sondern ging illegal einer Erwerbstätigkeit nach und verfügte nicht über ausreichend Existenzmittel. Das Bundesamt hat daher zurecht den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt angesehen. Es ist zwar nicht der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3, jedoch jene nach Z 1 und 9 FPG erfüllt. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG ausgegangen.Es ist zwar nicht der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, jedoch jene nach Ziffer eins und 9 FPG erfüllt. Das BFA ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgegangen. 3.1.
- Das BFA ist auch zu Recht vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Sowohl das Vorverhalten der BF (unrechtmäßige Einreise und Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet, Aufenthalt im Verborgenen um einer Abschiebung zu entgehen, Ausübung illegaler Erwerbstätigkeit, hohe Mobilität, zumal die BF am 22.01.2025 angab wieder nach Deutschland reisen zu wollen) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei der BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Eine Verankerung der BF liegt weder in familiärer noch in sozialer noch in beruflicher Hinsicht vor. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie bereits dargelegt, verfügt die BF über keine familiäre und über keine sonstige entsprechend substantielle Verankerung in Österreich. Sie reiste im Jänner 2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich unrechtmäßig auf. Sie handelte während ihres Aufenthaltes nicht nur den fremdenrechtlichen Bestimmungen zuwider, sondern übte auch illegal eine Erwerbstätigkeit aus. Einem geordneten Fremdenwesen sowie der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Die BF hat gezeigt, dass sie die österreichische Rechtsordnung missachtet, zumal sie unrechtmäßig nach Österreich einreiste und sich hier unrechtmäßig aufhielt und sowohl gegen die melde- als auch arbeitsrechtlichen Vorschriften verstieß. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere an einem geordneten Fremdenwesen und an einer gesicherten Außerlandesbringung der BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen der BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung der BF. Das BFA hat im Zuge der durchgeführten Abwägung daher – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zu Recht angenommen, dass das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung der BF die persönlichen Interessen der BF überwiegt. Auch der Gesundheitszustand der BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Es sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das BFA führte im Mandatsbescheid vom 22.01.2025 aus, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, die Entscheidung zeitnah erfolgen wird und die BF nach Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zeitnah in ihr Herkunftsland abgeschoben werden kann. Das BFA hat sich daher auch mit der Realisierbarkeit der Abschiebung der BF in die Mongolei innerhalb der Schubhafthöchstdauer - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – ausreichend auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation einer Abschiebung in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, Rn 12; VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169).Das BFA führte im Mandatsbescheid vom 22.01.2025 aus, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, die Entscheidung zeitnah erfolgen wird und die BF nach Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zeitnah in ihr Herkunftsland abgeschoben werden kann. Das BFA hat sich daher auch mit der Realisierbarkeit der Abschiebung der BF in die Mongolei innerhalb der Schubhafthöchstdauer - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – ausreichend auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt der Frage der zeitnahen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates und Organisation einer Abschiebung in diesem frühen Stadium der Schubhaft noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 31.05.2022, Ra 2021/21/0321, Rn 12; VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0169). Die angeordnete Schubhaft erfüllte daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Zu prüfen war des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des von der BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die BF hielt sich nach ihrer unrechtmäßigen Einreise im Jänner 2024 gezielt vor den Behörden im Verborgenen und wurde nur zufällig im Bundesgebiet von den Behörden bei der Schwarzarbeit betreten. Die BF gab dabei auch an, dass sie nach Erhalt des Geldes nach Deutschland reisen wolle. Auch allfällige Wohnmöglichkeiten in Österreich haben die BF nicht davon abgehalten sich den Behörden zu entziehen, sondern ihr vielmehr einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Es war daher nicht zu erwarten, dass die BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung der BF war daher notwendig, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung zu sichern. 3.1.
- Zu prüfen war des Weiteren, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann aufgrund des von der BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens, nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Die BF hielt sich nach ihrer unrechtmäßigen Einreise im Jänner 2024 gezielt vor den Behörden im Verborgenen und wurde nur zufällig im Bundesgebiet von den Behörden bei der Schwarzarbeit betreten. Die BF gab dabei auch an, dass sie nach Erhalt des Geldes nach Deutschland reisen wolle. Auch allfällige Wohnmöglichkeiten in Österreich haben die BF nicht davon abgehalten sich den Behörden zu entziehen, sondern ihr vielmehr einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Es war daher nicht zu erwarten, dass die BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel, dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung der BF war daher notwendig, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung zu sichern. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
- Die mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 22.01.2025 angeordnete Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 22.01.2025 richtet. 3.1.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.2. Über die BF wurde am 22.01.2025
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Sie stellte am 27.01.2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. 3.2.2. Über die BF wurde am 22.01.2025
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Sie wird seither durchgehend in Schubhaft angehalten. Sie stellte am 27.01.2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
§ 76Abs.
6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116; vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025).In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Insoweit ist eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann aber auch auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen. Dabei darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der Fremde schon vor seiner Festnahme und vor der Anhaltung in Schubhaft Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen – wobei diese auch unter dem Gesichtspunkt der (weiteren) Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen sind vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204) – ins Treffen geführt werden (VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025). Wie festgestellt und unter Punkt II.2.3.3. ausgeführt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Antrag der BF ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verhinderung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten der BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Die BF hätte seit ihrer Einreise in das Unionsgebiet im Jänner 2024 sowie ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2025, für den Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit und genügend Gelegenheiten gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch unterließ. Sie hat erst nachdem gegen sie mit Bescheid des BFA vom 23.01.2025 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen und ihre Abschiebung in die Mongolei als zulässig erklärt wurde, am 27.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinzuzufügen ist zudem, dass – wie ebenso bereits unter Punkt II.2.3.3. ausgeführt – auch die Begründung des Asylantrages der BF selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens aussichtslos erscheint. Die BF machte eine nicht vom Staat ausgehende Verfolgung geltend. Die Mongolei gilt
§ 1
Z 3 Herkunftsstaat-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat, weshalb eine Schutzunfähigkeit bzw. –willigkeit sowie eine Verletzung der Rechte von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im gesamten Staatsgebiet der Mongolei nicht erkennbar ist. Der BF wurde bereits mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2025 mitgeteilt, dass
§ 29Abs. 3 Z 5 Asyl
G 2005 beabsichtigt ist ihren Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und ist die Erlassung des negativen verfahrensabschließenden Bescheides in der Kalenderwoche 11 geplant.Wie festgestellt und unter Punkt römisch zwei.2.3.
- ausgeführt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme vor, dass der im Stande der Schubhaft gestellte Antrag der BF ausschließlich zur Verzögerung bzw. Verhinderung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf das Verhalten der BF und die äußeren Umstände der Antragstellung zu verweisen. Die BF hätte seit ihrer Einreise in das Unionsgebiet im Jänner 2024 sowie ihrer Einreise nach Österreich im Jänner 2025, für den Fall, dass sie tatsächlich von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat betroffen gewesen wäre, ausreichend Zeit und genügend Gelegenheiten gehabt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, was sie jedoch unterließ. Sie hat erst nachdem gegen sie mit Bescheid des BFA vom 23.01.2025 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen und ihre Abschiebung in die Mongolei als zulässig erklärt wurde, am 27.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinzuzufügen ist zudem, dass – wie ebenso bereits unter Punkt römisch zwei.2.3.
- ausgeführt – auch die Begründung des Asylantrages der BF selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens aussichtslos erscheint. Die BF machte eine nicht vom Staat ausgehende Verfolgung geltend. Die Mongolei gilt
Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaat-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat, weshalb eine Schutzunfähigkeit bzw. –willigkeit sowie eine Verletzung der Rechte von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im gesamten Staatsgebiet der Mongolei nicht erkennbar ist. Der BF wurde bereits mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2025 mitgeteilt, dass
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG 2005 beabsichtigt ist ihren Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und ist die Erlassung des negativen verfahrensabschließenden Bescheides in der Kalenderwoche 11 geplant. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher bei der durchgeführten Grobprüfung zur Auffassung, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass sich der Schubhaftzweck der Sicherung der Abschiebung aufgrund des nunmehr von der BF gestellten Asylantrages nicht mehr rechtfertigen lasse, wird verkannt, dass die - ursprünglich zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicher der Abschiebung
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG verhängte - Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 76Abs.
6 FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - die Fremde während ihrer Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass sich der Schubhaftzweck der Sicherung der Abschiebung aufgrund des nunmehr von der BF gestellten Asylantrages nicht mehr rechtfertigen lasse, wird verkannt, dass die - ursprünglich zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicher der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verhängte - Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten werden kann, wenn - wie hier - die Fremde während ihrer Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. 3.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. 3.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 auch weiterhin Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Die BF ist im Jänner 2024 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, hat keine Wohnsitzmeldung vorgenommen, sondern sich vielmehr gezielt vor den Behörden im Verborgenen gehalten, um eine Abschiebung zu behindern. Ihr war ihr unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst. Sie ist auch illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie gab in der Einvernahme am 23.01.2025 an, dass sie vor ihrer Festnahme bei einer Freundin in XXXX übernachtet habe. Dieser soziale Anknüpfungspunkt sowie die Unterkunftmöglichkeit in XXXX , waren jedoch vor dem Hintergrund, dass sich die BF im Wissen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes auch bisher den Behörden gezielt durch ihren Aufenthalt im Verborgenen entzogen hat und die BF in der Einvernahme am 22.01.2025 bzw. am 23.01.2025 angegeben hat, dass sie nach Deutschland bzw. Salzburg weiterreisen wollte, nicht geeignet eine der Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale Verankerung anzunehmen. Die BF ist im Jänner 2024 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, hat keine Wohnsitzmeldung vorgenommen, sondern sich vielmehr gezielt vor den Behörden im Verborgenen gehalten, um eine Abschiebung zu behindern. Ihr war ihr unrechtmäßiger Aufenthalt bewusst. Sie ist auch illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die BF hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie gab in der Einvernahme am 23.01.2025 an, dass sie vor ihrer Festnahme bei einer Freundin in römisch 40 übernachtet habe. Dieser soziale Anknüpfungspunkt sowie die Unterkunftmöglichkeit in römisch 40 , waren jedoch vor dem Hintergrund, dass sich die BF im Wissen ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes auch bisher den Behörden gezielt durch ihren Aufenthalt im Verborgenen entzogen hat und die BF in der Einvernahme am 22.01.2025 bzw. am 23.01.2025 angegeben hat, dass sie nach Deutschland bzw. Salzburg weiterreisen wollte, nicht geeignet eine der Entziehungsabsicht entgegenstehende soziale Verankerung anzunehmen. Es liegt daher nach wie vor Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vor. 3.2.
- Wie unter Punkt II.3.1.
- ausgeführt überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung der BF die persönlichen Interessen der BF nach wie vor: Es sind – wie unter Punkt II.3.2.
- dargelegt – keine familiären, starke soziale oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich vorhanden. Demgegenüber hat die BF im Stande der Anhaltung in Schubhaft ausschließlich aus Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. 3.2.
- Wie unter Punkt römisch zwei.3.1.
- ausgeführt überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung der BF die persönlichen Interessen der BF nach wie vor: Es sind – wie unter Punkt römisch zwei.3.2.
- dargelegt – keine familiären, starke soziale oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich vorhanden. Demgegenüber hat die BF im Stande der Anhaltung in Schubhaft ausschließlich aus Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass die BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Die BF unterliegt bei ihrer Anhaltung in Schubhaft zudem einer medizinischen Kontrolle. Wie unter Punkt II.3.2.
- dargelegt, ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Nachdem die BF am 27.01.2025 ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde am 28.01.2025 die Erstbefragung der BF vorgenommen und der BF noch am selben Tag der Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG zur Kenntnis gebracht, womit ihr mitgeteilt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft
§ 76Abs.
6 FPG aufrecht bleibt. Bereits mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2025, der BF am 07.02.2025 übergeben, wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Die niederschriftliche Einvernahme der BF hat am 10.02.2025 stattgefunden. Der Abschluss des Verfahrens ist bereits nächste Woche (Kalenderwoche 11) geplant. Wie unter Punkt römisch zwei.3.2.2. dargelegt, ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die BF den Antrag auf internationalen Schutz in der ausschließlichen Absicht stellte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Nachdem die BF am 27.01.2025 ihren Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde am 28.01.2025 die Erstbefragung der BF vorgenommen und der BF noch am selben Tag der Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht, womit ihr mitgeteilt wurde, dass die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht bleibt. Bereits mit Verfahrensanordnung vom 06.02.2025, der BF am 07.02.2025 übergeben, wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Die niederschriftliche Einvernahme der BF hat am 10.02.2025 stattgefunden. Der Abschluss des Verfahrens ist bereits nächste Woche (Kalenderwoche 11) geplant.
§ 22Abs. 6 Asyl
G sind Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Dauer des Asylverfahrens von 1,5 Monaten liegt noch deutlich innerhalb der Entscheidungsfrist.
Paragraph 22, Absatz 6, AsylG sind Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, schnellstmöglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu entscheiden. Die Dauer des Asylverfahrens von 1,5 Monaten liegt noch deutlich innerhalb der Entscheidungsfrist. Eine Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der BF steht somit unmittelbar bevor. Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der seit 22.01.2025 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig (vgl. dazu auch VwGH vom 19.05.2022, Ra 2021/21/0288).Eine Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der BF steht somit unmittelbar bevor. Bei einer im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 10 Monaten bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ist die Aufrechterhaltung der seit 22.01.2025 bestehenden Anhaltung der BF in Schubhaft aus derzeitiger Sicht jedenfalls verhältnismäßig vergleiche dazu auch VwGH vom 19.05.2022, Ra 2021/21/0288). Im vorliegenden Fall ist die neuerliche HRZ-Ausstellung und Abschiebung zeitnah nach der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. So wurde für die BF von den mongolischen Behörden bereits ein HRZ ausgestellt und ist mit einer neuerlichen Ausstellung innerhalb weniger Tage und einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen. Die seit 22.01.2025 aufrechte Schubhaft erfüllt im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.
- Aus den unter Punkt II.3.1.
- dargelegten Erwägungen ergibt sich auch weiterhin, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des von der BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Im Verfahren sind auch keine Umstände oder Anknüpfungspunkte hervorgekommen oder geltend gemacht worden, die einer Entziehungsabsicht der BF entgegenstehen. Vielmehr ist auch aufgrund des von der BF in der Vergangenheit gesetzten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens und dem während der Anhaltung in Schubhaft zur ausschließlichen Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht gestellten Asylantrages, nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um sie dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. 3.2.
- Aus den unter Punkt römisch zwei.3.1.
- dargelegten Erwägungen ergibt sich auch weiterhin, dass im gegenständlichen Fall aufgrund des von der BF gezeigten nicht vertrauenswürdigen und unkooperativen Verhaltens die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Im Verfahren sind auch keine Umstände oder Anknüpfungspunkte hervorgekommen oder geltend gemacht worden, die einer Entziehungsabsicht der BF entgegenstehen. Vielmehr ist auch aufgrund des von der BF in der Vergangenheit gesetzten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens und dem während der Anhaltung in Schubhaft zur ausschließlichen Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht gestellten Asylantrages, nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um sie dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.2.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung der BF zu gewährleisten. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.
- Sofern die BF beantragte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist festzuhalten, dass einer Beschwerde gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und § 22a BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen von Beschwerden
§ 22aBFA-VG nicht vorsieht.
Dem Rechtschutzbedürfnis des BF wird im Falle einer aufrechten Schubhaft durch die Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung getragen, wonach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. 3.2.7. Sofern die BF beantragte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist festzuhalten, dass einer Beschwerde gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt und Paragraph 22 a, BFA-VG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen von Beschwerden
Paragraph 22 a, BFA-VG nicht vorsieht. Dem Rechtschutzbedürfnis des BF wird im Falle einer aufrechten Schubhaft durch die Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG Rechnung getragen, wonach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. 3.
- Zu Spruchpunkt III. – Kostenersatz3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. – Kostenersatz 3.3.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.3.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…) 3.3.2.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.3.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.3.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde erhoben. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. 3.3.
- Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20.3.3.4. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 426,20. 3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wen