Obsah (9)
Art. 133Artikel 71§ 17Art. 130§ 6Artikel 74§ 9§§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW603 2300483-1 Spruch, W603 2300483-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang XXXX (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) richtete am XXXX 2024 ein Schreiben mit dem nachfolgenden Inhalt an die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (in der Folge: „belangte Behörde“): römisch 40 (in der Folge: „beschwerdeführende Partei“) richtete am römisch 40 2024 ein Schreiben mit dem nachfolgenden Inhalt an die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (in der Folge: „belangte Behörde“): „Sehr geehrte Damen und Herren, ich, XXXX , geboren am XXXX , Inhaber einer gültigen Lizenz XXXX er suche höflichst um Verlängerung meines mit Zahl: XXXX am XXXX .2020 [Anm.: richtig laut Akteninhalt: XXXX 2020] ausgestellten Bescheides über die Gewährung einer Ausnahme
VO (EU) 2018/1139 Art 71 Abs 2 um weitere 18 Monate.ich, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Inhaber einer gültigen Lizenz römisch 40 er suche höflichst um Verlängerung meines mit Zahl: römisch 40 am römisch 40 .2020 [Anm.: richtig laut Akteninhalt: römisch 40 2020] ausgestellten Bescheides über die Gewährung einer Ausnahme
VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz 2, um weitere 18 Monate. Ich als Antragsteller werde weiterhin sicherstellen, dass ich von meinem jeweiligen Dienstgeber nur dann eingesetzt werde, soweit ich für die Flugdurchführung erforderlichen Lizenz samt den entsprechenden Berichtigungen innehabe und darüber hinaus Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (mit Auflagen „SIC“ und „SSL-fit for singele operation according exepmtion für pilots older than 60 age referred Art. 71.2 Regulation (EU) 2018/1139“) bin.Ich als Antragsteller werde weiterhin sicherstellen, dass ich von meinem jeweiligen Dienstgeber nur dann eingesetzt werde, soweit ich für die Flugdurchführung erforderlichen Lizenz samt den entsprechenden Berichtigungen innehabe und darüber hinaus Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (mit Auflagen „SIC“ und „SSL-fit for singele operation according exepmtion für pilots older than 60 age referred Artikel 71 Punkt 2, Regulation (EU) 2018/1139“) bin. Für mich als Antragsteller besteht auch nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres weiterhin ein dringendes, persönliches Bedürfnis für die Gewährung einer Ausnahme zu VO (EU) um als Einsatzpilot im HEMS-Flugbetrieb tätig sein zu können. Ich hoffe sehr auf eine positive Entscheidung seitens der Austro Control GmbH, und bedanke mich im Voraus für Ihre geschätzte Mühewaltung!“. Mit Schreiben vom XXXX 2024 informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei davon, dass im Verfahren eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht werde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sei festgestellt worden, „dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Ausnahme
VO (EU) 2018/1139 Art 71 Abs 1 und 2 nicht vorliegen.“ Im Antrag sei ein dringendes betriebliches Erfordernis nicht ausreichend begründet, zudem sei im EU-Raum keine einzige Ausnahme erteilt worden, die eine gewerbliche Tätigkeit ab Vollendung des 65. Lebensjahres erlaube, weshalb hierzu auch keine Erfahrungswerte in Bezug auf das zu erwartende Risiko und die zu setzenden Minderungsmaßnahmen vorlägen. Die belangte Behörde verwies auf die Opinion No 05/2023 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und teilte der beschwerdeführenden Partei mit, dass die Behörde deshalb beabsichtige, den Antrag vom XXXX .2024 abzuweisen.Mit Schreiben vom römisch 40 2024 informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei davon, dass im Verfahren eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht werde. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sei festgestellt worden, „dass die Voraussetzungen zur Gewährung einer Ausnahme
VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz eins und 2 nicht vorliegen.“ Im Antrag sei ein dringendes betriebliches Erfordernis nicht ausreichend begründet, zudem sei im EU-Raum keine einzige Ausnahme erteilt worden, die eine gewerbliche Tätigkeit ab Vollendung des
- Lebensjahres erlaube, weshalb hierzu auch keine Erfahrungswerte in Bezug auf das zu erwartende Risiko und die zu setzenden Minderungsmaßnahmen vorlägen. Die belangte Behörde verwies auf die Opinion No 05 aus 2023, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und teilte der beschwerdeführenden Partei mit, dass die Behörde deshalb beabsichtige, den Antrag vom römisch 40 .2024 abzuweisen. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom XXXX .2024 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zum Schreiben vom XXXX .
- Dabei verwies die beschwerdeführende Partei, neben rechtlichen Ausführungen, auch darauf, dass ihr aufgrund eines dringenden betrieblichen Erfordernisses mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 bereits ein Antrag auf Ausnahme bewilligt worden sei und sich die Umstände seitdem nur unwesentlich geändert hätten.Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom römisch 40 .2024 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zum Schreiben vom römisch 40 .
- Dabei verwies die beschwerdeführende Partei, neben rechtlichen Ausführungen, auch darauf, dass ihr aufgrund eines dringenden betrieblichen Erfordernisses mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020 bereits ein Antrag auf Ausnahme bewilligt worden sei und sich die Umstände seitdem nur unwesentlich geändert hätten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei „auf Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb ab dem
- Lebensjahr
VO (EU) 2018/1139 Art 71 Abs 1 und 2 iVm VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang I FCL.065 lit b“ als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und schrieb der beschwerdeführenden Partei für diese Amtshandlung „
der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV, BGBl. Nr. 2/1994 idgF, I. Abschnitt §§ 1 und 3 Abs. 1, II. Abschnitt; VIII. TP 102 iVm TP 95 (ein Drittel von EUR 371,00) iVm VII., TP 92 lit a (EUR 76,00 x 11 halbe Stunden), Gebühren in der Höhe von EUR 959,67 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer EUR 191,93 vor“. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ausweislich der mit dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegten Zustellbestätigung am XXXX .2024 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei „auf Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb ab dem 65. Lebensjahr
VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz eins und 2 in Verbindung mit VO (EU) Nr 1178 aus 2011, Anhang römisch eins FCL.065 lit b“ als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und schrieb der beschwerdeführenden Partei für diese Amtshandlung „
der Austro Control-Gebührenverordnung – ACGV, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, idgF, römisch eins. Abschnitt Paragraphen eins und 3 Absatz eins,, römisch zwei. Abschnitt; römisch acht. TP 102 in Verbindung mit TP 95 (ein Drittel von EUR 371,00) in Verbindung mit römisch sieben., TP 92 Litera a, (EUR 76,00 x 11 halbe Stunden), Gebühren in der Höhe von EUR 959,67 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer EUR 191,93 vor“. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei ausweislich der mit dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde vorgelegten Zustellbestätigung am römisch 40 .2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom XXXX .2024, per E-Mail am selben Tag an die belangte Behörde übermittelt, erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid. Darin führt die beschwerdeführende Partei aus, der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletze „das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Berufsausübung iSd Art 8 StGG“ (gemeint: Art 6 StGG). Zudem verletze die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Gleichheitssatz, da sie im Vergleich zu dem Bescheid vom XXXX .2020 sachfremde Kriterien und Argumente zulasten des Beschwerdeführers angewendet habe. Die beschwerdeführende Partei führt zum Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags (Punkt 3. der Beschwerde) zum vorgebrachten dringenden betrieblichen Erfordernis (Punkt 3.1.) zur „angeblichen Gefahr der Marktverzerrung“ (Punkt 3.2.) und zur Dauer der beantragten Ausnahme (Punkt 3.3.) aus und stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und dabei den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Verordnung (EU) 1178/2011, Anhang I, FCL.065
- b)aufgrund des Art. 71 Abs 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 erteilen und dadurch dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr, beschränkt auf medizinische Noteinsätze mit Hubschraubern (Helikopter Emergency Medical Service, HEMS), genehmigen, in eventu: den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2024, per E-Mail am selben Tag an die belangte Behörde übermittelt, erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid. Darin führt die beschwerdeführende Partei aus, der Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletze „das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Berufsausübung iSd Artikel 8, StGG“ (gemeint: Artikel 6, StGG). Zudem verletze die Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Gleichheitssatz, da sie im Vergleich zu dem Bescheid vom römisch 40 .2020 sachfremde Kriterien und Argumente zulasten des Beschwerdeführers angewendet habe. Die beschwerdeführende Partei führt zum Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrags (Punkt 3. der Beschwerde) zum vorgebrachten dringenden betrieblichen Erfordernis (Punkt 3.1.) zur „angeblichen Gefahr der Marktverzerrung“ (Punkt 3.2.) und zur Dauer der beantragten Ausnahme (Punkt 3.3.) aus und stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und dabei den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Verordnung (EU) 1178 aus 2011,, Anhang römisch eins, FCL.065
- b)aufgrund des Artikel 71, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1139 erteilen und dadurch dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr, beschränkt auf medizinische Noteinsätze mit Hubschraubern (Helikopter Emergency Medical Service, HEMS), genehmigen, in eventu: den angefochtenen Bescheid mit Beschluss beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit der Beschwerde mit einem Begleitschreiben vom XXXX .2024 am XXXX 2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte dabei aus, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen.Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit der Beschwerde mit einem Begleitschreiben vom römisch 40 .2024 am römisch 40 2024 dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte dabei aus, von einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen. Mit Schriftsatz vom XXXX 2025 replizierte die beschwerdeführende Partei auf das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom XXXX .2024 und legte als Beilagen den Entwurf ihres (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Antrags an die belangte Behörde vom XXXX .2020, den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020, zwei medizinische Tauglichkeitszeugnisse (Medical Certificates) „CLASS 1 / 2 / LAPL“ vom XXXX .2024 und vom XXXX .2024, das Antragsschreiben im gegenständlichen Verfahren vom XXXX .2024, eine Pilotenlizenz für das Luftfahrzeug-Muster BELL 429, gültig bis XXXX .2025 und eine Lizenz (EASA Form 141), ausgestellt am XXXX .2024, vor.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2025 replizierte die beschwerdeführende Partei auf das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2024 und legte als Beilagen den Entwurf ihres (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Antrags an die belangte Behörde vom römisch 40 .2020, den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020, zwei medizinische Tauglichkeitszeugnisse (Medical Certificates) „CLASS 1 / 2 / LAPL“ vom römisch 40 .2024 und vom römisch 40 .2024, das Antragsschreiben im gegenständlichen Verfahren vom römisch 40 .2024, eine Pilotenlizenz für das Luftfahrzeug-Muster BELL 429, gültig bis römisch 40 .2025 und eine Lizenz (EASA Form 141), ausgestellt am römisch 40 .2024, vor. Am XXXX 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der beschwerdeführenden Partei, seines Rechtsvertreters sowie von Vertretern der belangten Behörde durch.Am römisch 40 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der beschwerdeführenden Partei, seines Rechtsvertreters sowie von Vertretern der belangten Behörde durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1. Helicopter Emergency Medical Service (HEMS) Das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei (vgl. im Detail Punkt II.1.3.) bietet ausschließlich medizinischen Hubschraubernoteinsatz – „Helicopter Emergency Medical Service“ (HEMS) an (VP S. 15) und erbringt dabei Dienstleistungen im medizinischen Bereich in Bezug auf verunfallte Personen (VP S. 9).Das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei vergleiche im Detail Punkt römisch zwei.1.3.) bietet ausschließlich medizinischen Hubschraubernoteinsatz – „Helicopter Emergency Medical Service“ (HEMS) an (VP S. 15) und erbringt dabei Dienstleistungen im medizinischen Bereich in Bezug auf verunfallte Personen (VP S. 9). HEMS umfasst insbesondere die Durchführung von Rettungsflügen (im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei speziell im Gebirge) und von Überstellungsflügen von Patienten mit Hubschraubern von einem Krankenhaus zum anderen. HEMS umfasst auch Lawineneinsätze, wie die Bergung Verschütteter oder den Transport von Mannschaften und Rettungshunden zu Lawineneinsätzen. Medizinprodukte oder Organe werden vom Unternehmen der beschwerdeführenden Partei nicht transportiert, wohl aber von anderen Unternehmen (VP S. 9). HEMS-Primäreinsätze werden von einer Basis (Stützpunkt) aus geflogen. Die vom Roten Kreuz festgesetzten Hilfsfristen betragen 15 Flugminuten von der Basis. In der Regel finden die HEMS-Einsätze in diesem Bereich statt. Im Winter können bis zu 10 Einsätze pro Tag von einer Crew geflogen werden, wobei ein Einsatz etwa zwischen 20 und 30 Minuten dauert. Längere Einsätze ergeben sich, wenn der Hubschrauber am Nachbarstützpunkt im Einsatz ist, da dann auch dessen Gebiet abgedeckt wird. HEMS-Sekundäreinsätze sind Verlegungen von Patienten von einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus. Im Einsatzgebiet des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei umfassen solche Sekundäreinsätze (hin und retour) etwa eine Stunde Flugeinsatz (VP S. 9 f). HEMS-Einsätze werden mit einer Standardbesatzung geflogen, die aus drei Personen, dem Einsatzpiloten, dem Notarzt und dem Flugretter besteht. Der Flugretter, auch HEMS-Crew-Member genannt, ist nicht nur für den medizinischen Bereich als Sanitäter zuständig, er unterstützt auch den Piloten im Flugbetrieb, etwa bei der Navigation. Der Notarzt befindet sich im hinteren Kabinenteil, er führt teilweise auch HEMS-Crew-Member Tätigkeiten aus, z.B. beobachtet er bei Nachflügen die Seiten, um Hindernisse zu erkennen (VP S. 9 f). Das für HEMS meisteingesetzte Hubschraubermuster in Europa ist der Airbus H 135 (auch als EC 135 bezeichnet) (VP S. 10, 11, 16). In Österreich werden sämtliche HEMS Einsätze im Einpilotenbetrieb geflogen, in anderen Ländern auch im Mehrpilotenbetrieb (VP S. 11). Auftraggeber der HEMS Einsätze des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei ist die Landesrettungszentrale des Roten Kreuzes. Die Landesrettungsleitstelle in Salzburg koordiniert die Einsätze. Diese entsendet immer den vom Unfallort nächstgelegenen Hubschrauber, unabhängig davon, welches Unternehmen diesen betreibt (VP S. 12). 1.2. Lizenzen der beschwerdeführenden Partei Die beschwerdeführende Partei verfügt über eine CPL(H) (Commercial Pilot Licence für Hubschrauber), XXXX . Die beschwerdeführende Partei verfügt über eine CPL(H) (Commercial Pilot Licence für Hubschrauber), römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei hat im Entscheidungszeitpunkt aufrechte Typenzulassungen (Ratings) für die Hubschraubermuster Airbus H 135 (EC 135), Airbus H 125 und Bell 429. Die beschwerdeführende Partei verfügt im Entscheidungszeitpunkt zudem über ein CLASS 1 Medical (flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1), gültig bis XXXX .2025 (zu allem: VP S. 13 f).Die beschwerdeführende Partei verfügt im Entscheidungszeitpunkt zudem über ein CLASS 1 Medical (flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1), gültig bis römisch 40 .2025 (zu allem: VP S. 13 f). Die beschwerdeführende Partei verfügt auch über die für den gewerblichen Luftverkehr erforderliche Funklizenz der Fernmeldebehörde (VP S. 14). Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführende Partei über seinen Antrag eine „Ausnahme zu VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.065 (a)
Artikel 71Abs.
2 der VO (EU) 2018/1139, zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb bis zum 13.07.2024“. Zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus
VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I FCL.065 lit. a) wurde diese Ausnahme unter mehreren konkret angeordneten Auflagen erteilt. Diese Ausnahme berechtigte die beschwerdeführende Partei, entgegen dem (damals noch geltenden) grundsätzlichen Verbot
FCL.065 lit. a), auch nach Vollendung seines
- Lebensjahres mit XXXX .2019, bis zu seinem
- Geburtstag weiterhin HEMS-Einsätze (vgl. oben Punkt II.1.1.) im Einpilotenbetrieb (Single Pilot Operation; SPO) durchzuführen.Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführende Partei über seinen Antrag eine „Ausnahme zu VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch eins FCL.065 (a)
Artikel 71
Absatz 2, der VO (EU) 2018/1139, zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb bis zum 13.07.2024“. Zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsniveaus
VO (EU) Nr. 1178 aus 2011, Anhang römisch eins FCL.065 Litera a,) wurde diese Ausnahme unter mehreren konkret angeordneten Auflagen erteilt. Diese Ausnahme berechtigte die beschwerdeführende Partei, entgegen dem (damals noch geltenden) grundsätzlichen Verbot
FCL.065 Litera a,), auch nach Vollendung seines
- Lebensjahres mit römisch 40 .2019, bis zu seinem
- Geburtstag weiterhin HEMS-Einsätze vergleiche oben Punkt römisch zwei.1.1.) im Einpilotenbetrieb (Single Pilot Operation; SPO) durchzuführen. Die beschwerdeführende Partei darf aktuell noch im nicht-gewerblichen Bereich, z.B. für Überstellungsfüge – auch im Einpilotenbetrieb – fliegen, sämtliche dafür erforderlichen Lizenzen und Berechtigungen sind im Entscheidungszeitpunkt aufrecht (VP S. 21). 1.
- Unternehmen der beschwerdeführenden Partei Die beschwerdeführende Partei ist alleiniger Geschäftsführer und alleiniger oder teilweiser Gesellschafter folgender Kapitalgesellschaften (offenes Firmenbuch; VP S. 15): FN Firma Gesellschafter XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Die XXXX ist Inhaber eines Air Operator‘s Certificate (AOC; Luftverkehrsbetreiberzeugnis) und betreibt in Kooperation mit XXXX einen HEMS-Stützpunkt in XXXX .Die römisch 40 ist Inhaber eines Air Operator‘s Certificate (AOC; Luftverkehrsbetreiberzeugnis) und betreibt in Kooperation mit römisch 40 einen HEMS-Stützpunkt in römisch 40 . Die XXXX betreibt einen „ XXXX “-Stützpunkt in XXXX bei XXXX und einen „ XXXX “-Stützpunkt in XXXX . Die römisch 40 betreibt einen „ römisch 40 “-Stützpunkt in römisch 40 bei römisch 40 und einen „ römisch 40 “-Stützpunkt in römisch 40 . Die XXXX betreibt einen Winterstützpunkt „ XXXX “ in XXXX (alles VP S. 15).Die römisch 40 betreibt einen Winterstützpunkt „ römisch 40 “ in römisch 40 (alles VP S. 15). Alle drei Gesellschaften haben mit der entsprechenden Rettungsleitstelle Verträge über HEMS-Einsätze abgeschlossen (VP S. 15). Voraussetzungen für den HEMS Flugbetrieb ist neben einem AOC als allgemeiner Voraussetzung für den gewerblichen Flugbetrieb zusätzlich eine besondere Berechtigung für HEMS. Diese Voraussetzungen erfüllt das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei (VP S. 13). Die XXXX betreibt bzw. besitzt aktuell XXXX Hubschrauber, davon XXXX Airbus H 135 (EC 135) und XXXX Bell
- Die Hubschrauber werden an die anderen Gesellschaften des Unternehmens/Konzerns der beschwerdeführenden Partei vermietet (VP S. 15, 19). Es ist bei beiden Hubschraubermustern möglich und zulässig, sie mit einem oder zwei Piloten zu fliegen (VP S. 11).Die römisch 40 betreibt bzw. besitzt aktuell römisch 40 Hubschrauber, davon römisch 40 Airbus H 135 (EC 135) und römisch 40 Bell
- Die Hubschrauber werden an die anderen Gesellschaften des Unternehmens/Konzerns der beschwerdeführenden Partei vermietet (VP S. 15, 19). Es ist bei beiden Hubschraubermustern möglich und zulässig, sie mit einem oder zwei Piloten zu fliegen (VP S. 11). Die XXXX betreibt das Muster Bell 429 seit dem Jahr 2021 als Pilotprojekt, um eine Einführung dieses für HEMS-Einsätze seltenen Hubschraubers im Unternehmen zu evaluieren. Derzeit besitzen nur die beschwerdeführende Partei selbst und sein Sohn die Typenberechtigung für dieses Muster. Geplant war, das Projekt Bell 429 bis zur Vollendung des
- Lebensjahres der beschwerdeführenden Partei abzuschließen, was nicht erfolgt ist. Eine Bell 429 steht aktuell zum Verkauf, auch die andere Maschine dieses Typs wird seit dem XXXX 2025 (
- Geburtstag der beschwerdeführenden Partei) nicht mehr für HEMS-Einsätze herangezogen. Sie ist am Hauptstützpunkt in XXXX stationiert (VP S. 15 bis 19).Die römisch 40 betreibt das Muster Bell 429 seit dem Jahr 2021 als Pilotprojekt, um eine Einführung dieses für HEMS-Einsätze seltenen Hubschraubers im Unternehmen zu evaluieren. Derzeit besitzen nur die beschwerdeführende Partei selbst und sein Sohn die Typenberechtigung für dieses Muster. Geplant war, das Projekt Bell 429 bis zur Vollendung des
- Lebensjahres der beschwerdeführenden Partei abzuschließen, was nicht erfolgt ist. Eine Bell 429 steht aktuell zum Verkauf, auch die andere Maschine dieses Typs wird seit dem römisch 40 2025 (
- Geburtstag der beschwerdeführenden Partei) nicht mehr für HEMS-Einsätze herangezogen. Sie ist am Hauptstützpunkt in römisch 40 stationiert (VP S. 15 bis 19). Im Unternehmen/Konzern der beschwerdeführenden Partei sind insgesamt XXXX Hubschrauberpiloten beschäftigt, die alle die Typenberechtigung für das Hubschraubermuster Airbus H 135 haben. Nur die beschwerdeführende Partei und sein Sohn haben zusätzlich auch die Typenberechtigung für das Hubschraubermuster Bell
- Angestellt sind die Piloten bei der XXXX (VP S. 17). Das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei hat seit XXXX einen zusätzlichen Piloten aus der Schweiz für das Muster Airbus H 135 angestellt, da die beschwerdeführende Partei nicht mehr in diesem Bereich als Pilot tätig ist (VP S. 22). Im Unternehmen/Konzern der beschwerdeführenden Partei sind insgesamt römisch 40 Hubschrauberpiloten beschäftigt, die alle die Typenberechtigung für das Hubschraubermuster Airbus H 135 haben. Nur die beschwerdeführende Partei und sein Sohn haben zusätzlich auch die Typenberechtigung für das Hubschraubermuster Bell
- Angestellt sind die Piloten bei der römisch 40 (VP S. 17). Das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei hat seit römisch 40 einen zusätzlichen Piloten aus der Schweiz für das Muster Airbus H 135 angestellt, da die beschwerdeführende Partei nicht mehr in diesem Bereich als Pilot tätig ist (VP S. 22). Im Unternehmen erstellt der Sohn der beschwerdeführenden Partei als Flugbetriebsleiter den Einsatzplan (VP S. 12). Seit dem XXXX .2024 wird der gesamte HEMS-Betrieb im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei mit den Hubschraubern des Musters Airbus H 135 durchgeführt, die beschwerdeführende Partei ist seit diesem Tag nicht mehr am Dienstplan vorgesehen (VP S. 20). Im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei kam es weder zu Ausfällen im Dienstbetrieb, noch mussten Aufträge abgelehnt werden, seitdem die beschwerdeführende Partei nicht mehr als HEMS Pilot gewerblich fliegen darf (VP S. 20).Seit dem römisch 40 .2024 wird der gesamte HEMS-Betrieb im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei mit den Hubschraubern des Musters Airbus H 135 durchgeführt, die beschwerdeführende Partei ist seit diesem Tag nicht mehr am Dienstplan vorgesehen (VP S. 20). Im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei kam es weder zu Ausfällen im Dienstbetrieb, noch mussten Aufträge abgelehnt werden, seitdem die beschwerdeführende Partei nicht mehr als HEMS Pilot gewerblich fliegen darf (VP S. 20). Die beschwerdeführende Partei nimmt im Unternehmen die Aufgaben des Geschäftsführers wahr und kümmert sich in diesem Rahmen z.B. in Absprache mit dem technischen Leiter auch um den Bereich der Anschaffung der Fluggeräte und die Wartung. Die Funktion des „Accountable Manager - AM“, das ist die gegenüber der Behörde als für den Flugbetrieb verantwortlich benannte Person, hat der Sohn der beschwerdeführenden Partei übernommen (VP S. 21). 1.
- Verfahrenseinleitender Antrag Die beschwerdeführende Partei richtete folgenden, am 30.04.2024 eingelangten Antrag an die belangte Behörde:
- Beweiswürdigung Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes, die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet. Insbesondere ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen sehr positiven persönlichen Eindruck gemacht hat und daher seine Ausführungen den Feststellungen maßgeblich zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- VERFAHRENSRECHT UND ZUSTÄNDIGKEIT Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung in Materiengesetzen liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang zudem auf VwGH 03.09.2024, Ro 2024/03/0003, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall mit „dem Vorbringen, dass Art. 105 der Verordnung (EU) 2018/1139 analog (und wohl auch ungeachtet § 6 BVwGG) anzuwenden sei, [.] die Revision hingegen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die Besetzung des Verwaltungsgerichtes nicht zu begründen [vermochte], zumal nicht näher erläutert wird oder sonst ersichtlich ist, aus welchen Gründen diese Bestimmung, welche die für Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zuständige Beschwerdekammer betrifft, vorliegend herangezogen werden soll.“ Fallgegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung in Materiengesetzen liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang zudem auf VwGH 03.09.2024, Ro 2024/03/0003, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall mit „dem Vorbringen, dass Artikel 105, der Verordnung (EU) 2018/1139 analog (und wohl auch ungeachtet Paragraph 6, BVwGG) anzuwenden sei, [.] die Revision hingegen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die Besetzung des Verwaltungsgerichtes nicht zu begründen [vermochte], zumal nicht näher erläutert wird oder sonst ersichtlich ist, aus welchen Gründen diese Bestimmung, welche die für Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zuständige Beschwerdekammer betrifft, vorliegend herangezogen werden soll.“ Fallgegenständlich besteht somit Einzelrichterzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. 3.1.2. Unionsrechtliche Rechtsgrundlagen
- a)Die Verordnung (EU) 2018/1139 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates lautet idgF auszugsweise:
- a)Die Verordnung (EU) 2018/1139 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates lautet idgF auszugsweise: „KAPITEL III„KAPITEL römisch drei MATERIELLE ANFORDERUNGEN … ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Fliegendes Personal Artikel 20 Grundlegende Anforderungen Piloten und Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten und Flugbegleiter eingesetzt werden bzw. mitwirken, müssen die in Anhang IV festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.Piloten und Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten und Flugbegleiter eingesetzt werden bzw. mitwirken, müssen die in Anhang römisch vier festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen. …“ „Anhang IV„Anhang römisch vier Grundlegende Anforderungen an das fliegende Personal 1. PILOTENAUSBILDUNG … 2. ERFORDERLICHE ERFAHRUNG — PILOTEN … 3. FLUGMEDIZINISCHE TAUGLICHKEIT — PILOTEN …“ „Artikel 23 Durchführungsrechtsakte für Piloten und Flugbegleiter
(1)Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Piloten, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes: … c) die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten einschließlich … Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“ „Artikel 71 Flexibilitätsbestimmungen
(1)Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen
Kapitel III
, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder
den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1)Die Mitgliedstaaten können jeder natürlichen oder juristischen Person, die dieser Verordnung unterliegt, im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen, oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person Ausnahmen von den für sie geltenden Anforderungen
Kapitel römisch drei, mit Ausnahme der dort festgelegten grundlegenden Anforderungen, oder
den auf der Grundlage jenes Kapitels erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gewähren, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)diesen Umständen oder Erfordernissen kann nicht auf angemessene Weise unter Einhaltung der anwendbaren Anforderungen Rechnung getragen werden;
- b)Sicherheit, Umweltschutz und die Einhaltung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen sind gewährleistet, erforderlichenfalls durch die Anwendung von Minderungsmaßnahmen;
- c)der Mitgliedstaat hat jegliche Gefahr einer Verzerrung der Marktbedingungen infolge der Gewährung der Ausnahme so weit wie möglich verringert und
- d)Anwendungsbereich und Dauer der Ausnahme sind auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt, und sie wird auf nicht diskriminierende Weise angewandt. In einem solchen Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, der Agentur und den anderen Mitgliedstaaten über den
Artikel 74
eingerichteten Speicher unverzüglich die gewährte Ausnahme, ihre Dauer und die Gründe dafür mit und gibt gegebenenfalls an, welche erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen wurden.
(2)Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ausnahme für eine Dauer gewährt wurde, die acht aufeinanderfolgende Monate überschreitet, oder wenn ein Mitgliedstaat wiederholt dieselbe Ausnahme gewährt hat und deren gesamte Laufzeit acht Monate überschreitet, prüft die Agentur, ob die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, und übermittelt der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der letzten in Absatz 1 dieses Artikels genannten Mitteilung eine Empfehlung in Bezug auf das Ergebnis der Prüfung. Die Agentur nimmt diesen Beschluss in den
Artikel 74eingerichteten Speicher auf.
In diesem Fall prüft die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlung, ob die genannten Bedingungen erfüllt sind. Ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind oder stimmt sie mit dem Ergebnis der Bewertung durch die Agentur nicht überein, so erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme dieser Empfehlung einen Durchführungsrechtsakt, der ihren Beschluss enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und durch die Agentur in den
Artikel 74eingerichteten Speicher aufgenommen.
Nach Mitteilung eines Durchführungsrechtsaktes, in dem bestätigt wird, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, widerruft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die nach Absatz 1 dieses Artikels gewährte Ausnahme. …“ b) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
der (früheren) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates idgF lautet auszugsweise:b) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
der (früheren) Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates idgF lautet auszugsweise: „Artikel 1 Gegenstand
(1)Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
- a)verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Pilotenlizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen; …“ „ANHANG I„ANHANG römisch eins [TEIL-FCL] ABSCHNITT A ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN … FCL.010 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-FCL) gelten folgende Begriffsbestimmungen: … „Gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. … FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr
- a)Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Abweichend davon sind Inhaber dieser Lizenz berechtigt, als Piloten eines Luftfahrzeugs im medizinischen Hubschraubernoteinsatz mit einem Piloten
der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt zu werden, sofern sie die für diesen Zweck in der genannten Verordnung und in Anhang IV (Teil-MED) der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen.a) Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Abweichend davon sind Inhaber dieser Lizenz berechtigt, als Piloten eines Luftfahrzeugs im medizinischen Hubschraubernoteinsatz mit einem Piloten
der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, eingesetzt zu werden, sofern sie die für diesen Zweck in der genannten Verordnung und in Anhang römisch vier (Teil-MED) der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen. b) Altersgruppe ab 65 Jahren. Inhaber einer Pilotenlizenz, die das
- Lebensjahr vollendet haben, dürfen nicht als Piloten eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.“ 3.1.
- Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX .2024 zugestellt und am XXXX .2024 mit Beschwerde angefochten. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 .2024 zugestellt und am römisch 40 .2024 mit Beschwerde angefochten. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden. Die Beschwerde enthält auch alle
§ 9Abs. 1 Vw
GVG erforderlichen Inhalte.Die Beschwerde enthält auch alle
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erforderlichen Inhalte. 3.1.4. ZU DEN REGELUNGEN DER EINSCHLÄGIGEN EU-VERORDNUNGEN 3.1.4.1. VERORDNUNG DES PARLAMENTS UND DES RATES VO (EU) 2018/1139 Die in Punkt II.3.1.2. angeführte Verordnung VO (EU) 2018/1139 legt (unter anderem) gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt fest, wobei – als Hauptziel – in der Europäischen Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit für die Zivilluftfahrt erreicht und aufrechterhalten werden soll (Art 1 Abs 1 sowie ErwGr 1 leg cit). Die in Punkt römisch zwei.3.1.2. angeführte Verordnung VO (EU) 2018/1139 legt (unter anderem) gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt fest, wobei – als Hauptziel – in der Europäischen Union ein hohes einheitliches Niveau der Flugsicherheit für die Zivilluftfahrt erreicht und aufrechterhalten werden soll (Artikel eins, Absatz eins, sowie ErwGr 1 leg cit). Kapitel III der VO (EU) 2018/1139 regelt hierzu „Materielle Anforderungen“, wobei Abschnitt II Vorschriften für „Fliegendes Personal“ enthält. Art 23 Abs. 1 lit.
- c)leg.cit. überträgt diesbezüglich die Festlegung detaillierter Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten der Europäischen Kommission durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten. Durchführungsrechtsakte, wie die VO (EU) 1178/2011 (vgl. sogleich in Punkt II.3.1.4.2.), können somit unter anderem Einschränkungen von Pilotenlizenzen oder Berechtigungen vorsehen. Kapitel römisch drei der VO (EU) 2018/1139 regelt hierzu „Materielle Anforderungen“, wobei Abschnitt römisch zwei Vorschriften für „Fliegendes Personal“ enthält. Artikel 23, Absatz eins, Litera c,) leg.cit. überträgt diesbezüglich die Festlegung detaillierter Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten der Europäischen Kommission durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten. Durchführungsrechtsakte, wie die VO (EU) 1178 aus 2011, vergleiche sogleich in Punkt römisch zwei.3.1.4.2.), können somit unter anderem Einschränkungen von Pilotenlizenzen oder Berechtigungen vorsehen. Nach den „Flexibilitätsbestimmungen“ des Art 71 der VO (EU) 2018/1139 kann jedoch einer natürlichen oder juristischen Person wiederum eine Ausnahme (auch) von Regelungen/Einschränkungen in Durchführungsrechtsakten gewährt werden, sofern es sich nicht um „grundlegende Anforderungen“ – das sind fallgegenständlich nach Art. 20 iVm Anhang IV der VO (EU) 2018/1139 Anforderungen hinsichtlich der Pilotenausbildung, der erforderlichen Erfahrung des Piloten und der flugmedizinischen Tauglichkeit des Piloten – handelt. Nach den „Flexibilitätsbestimmungen“ des Artikel 71, der VO (EU) 2018/1139 kann jedoch einer natürlichen oder juristischen Person wiederum eine Ausnahme (auch) von Regelungen/Einschränkungen in Durchführungsrechtsakten gewährt werden, sofern es sich nicht um „grundlegende Anforderungen“ – das sind fallgegenständlich nach Artikel 20, in Verbindung mit Anhang römisch vier der VO (EU) 2018/1139 Anforderungen hinsichtlich der Pilotenausbildung, der erforderlichen Erfahrung des Piloten und der flugmedizinischen Tauglichkeit des Piloten – handelt. Auch von der fallgegenständlich einschlägigen, altersabhängigen Lizenzeinschränkung nach der Durchführungs-VO (EU) 1178/2011, Anhang I, FCL.065, ist daher – was auch die Parteien im Verfahren nicht bestritten haben (VP S. 4) – grundsätzlich eine Ausnahme zulässig, wenn sämtliche Voraussetzungen des Art. 71 der VO (EU) 2018/1139 erfüllt sind. Auch von der fallgegenständlich einschlägigen, altersabhängigen Lizenzeinschränkung nach der Durchführungs-VO (EU) 1178 aus 2011,, Anhang römisch eins, FCL.065, ist daher – was auch die Parteien im Verfahren nicht bestritten haben (VP S. 4) – grundsätzlich eine Ausnahme zulässig, wenn sämtliche Voraussetzungen des Artikel 71, der VO (EU) 2018/1139 erfüllt sind. Grundvoraussetzung für eine solche Ausnahme ist zunächst, dass (
- i)ein Fall „dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen“ oder alternativ (
- ii)ein Fall „dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person“ vorliegt (vgl. im Detail unten Punkt II.3.1.6.). Grundvoraussetzung für eine solche Ausnahme ist zunächst, dass (
- i)ein Fall „dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen“ oder alternativ (
- ii)ein Fall „dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person“ vorliegt vergleiche im Detail unten Punkt römisch zwei.3.1.6.). Trifft das zu, müssen zudem alle in Art. 71 Abs. 1 lit.
- a)bis lit.
- d)der VO (EU) 2018/1139 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, soll eine Ausnahme bewilligt werden. Art 71 VO (EU) 2018/1139 enthält zudem Verfahrensvorschriften, die im Fall der Einräumung einer Ausnahme einzuhalten sind.Trifft das zu, müssen zudem alle in Artikel 71, Absatz eins, Litera a,) bis Litera d,) der VO (EU) 2018/1139 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, soll eine Ausnahme bewilligt werden. Artikel 71, VO (EU) 2018/1139 enthält zudem Verfahrensvorschriften, die im Fall der Einräumung einer Ausnahme einzuhalten sind. 3.1.4.2. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION VO (EU) 1178/2011 Fallgegenständlich beantragt die beschwerdeführende Partei eine Ausnahme von Einschränkungen der Rechte „von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr“
den „Flight Crew Licensing“-Vorschriften FCL.065 im Anhang I zur VO (EU) 1178/2011. Diese Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission – sie wurde ursprünglich auf Grundlage der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassen; s. Art. 139 VO (EU) 2018/1139 – legt auf Basis des Art 23 Abs. 1 lit.
- c)der VO (EU) 2018/1139 in ihrem Anhang I, FCL.065 lit.
- a)fest, dass der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, außer als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten. Nach der seit 13.02.2025 geltenden Fassung der FCL.065 lit.
- a)sind Piloten eines Luftfahrzeugs im medizinischen Hubschraubernoteinsatz (HEMS) auch vom 60. bis zum 65. Lebensjahr berechtigt, im Einpilotenbetrieb – ohne Erfordernis einer Ausnahme von der FCL.065 lit.
- a)– zu fliegen. Nach FCL.065 lit.
- b)dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr als Piloten eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein.Fallgegenständlich beantragt die beschwerdeführende Partei eine Ausnahme von Einschränkungen der Rechte „von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr“
den „Flight Crew Licensing“-Vorschriften FCL.065 im Anhang römisch eins zur VO (EU) 1178 aus 2011,. Diese Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission – sie wurde ursprünglich auf Grundlage der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, erlassen; s. Artikel 139, VO (EU) 2018/1139 – legt auf Basis des Artikel 23, Absatz eins, Litera c,) der VO (EU) 2018/1139 in ihrem Anhang römisch eins, FCL.065 Litera a,) fest, dass der Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, nicht mehr als Pilot eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein darf, außer als Mitglied einer Besatzung von mehreren Piloten. Nach der seit 13.02.2025 geltenden Fassung der FCL.065 Litera a,) sind Piloten eines Luftfahrzeugs im medizinischen Hubschraubernoteinsatz (HEMS) auch vom 60. bis zum 65. Lebensjahr berechtigt, im Einpilotenbetrieb – ohne Erfordernis einer Ausnahme von der FCL.065 Litera a,) – zu fliegen. Nach FCL.065 Litera b,) dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr als Piloten eines Luftfahrzeuges im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Nach den Begriffsbestimmungen der VO (EU) 1178/2011, Anhang I, FCL.010 ist „Gewerblicher Luftverkehr“ die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. Im Verfahren ist unstrittig, dass es sich bei den gegenständlichen HEMS Einsätzen um gewerblichen Luftverkehr iSd FCL.010 handelt. Die Regelungen der FCL.065 der VO (EU) 1178/2011 betreffend Altersbeschränkungen von Piloten im gewerblichen Luftverkehr sind daher einschlägig.Nach den Begriffsbestimmungen der VO (EU) 1178 aus 2011,, Anhang römisch eins, FCL.010 ist „Gewerblicher Luftverkehr“ die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post. Im Verfahren ist unstrittig, dass es sich bei den gegenständlichen HEMS Einsätzen um gewerblichen Luftverkehr iSd FCL.010 handelt. Die Regelungen der FCL.065 der VO (EU) 1178 aus 2011, betreffend Altersbeschränkungen von Piloten im gewerblichen Luftverkehr sind daher einschlägig. 3.1.4.3. EUGH 05.07.2017, C-190/16 ZU FCL.065 LIT. B) IN ANHANG I DER VO (EU) 1178/20113.1.4.3. EUGH 05.07.2017, C-190/16 ZU FCL.065 LIT. B) IN ANHANG römisch eins DER VO (EU) 1178/2011 Der EuGH erläutert die Altersgrenze in FCL.065 lit.
- b)im Anhang I der VO (EU) 1178/2011 in der Entscheidung vom 05.07.2017, C-190/16, wie folgt:Der EuGH erläutert die Altersgrenze in FCL.065 Litera b,) im Anhang römisch eins der VO (EU) 1178 aus 2011, in der Entscheidung vom 05.07.2017, C-190/16, wie folgt: „41 Da FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 eine Durchführung der Verordnung Nr. 216/2008 [Anm.: bzw. nunmehr der VO (EU) 2018/1139] darstellt, ist somit festzustellen, dass die Bestimmung, …, dasselbe Ziel wie die letztgenannte Verordnung verfolgt, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa, wie sowohl aus Art. 2 der Verordnung Nr. 216/2008 als auch aus den Erwägungsgründen 1 und 11 der Verordnung Nr. 1178/2011 hervorgeht.„41 Da FCL.065 Buchst. b des Anhangs römisch eins der Verordnung Nr. 1178 aus 2011, eine Durchführung der Verordnung Nr. 216 aus 2008, [Anm.: bzw. nunmehr der VO (EU) 2018/1139] darstellt, ist somit festzustellen, dass die Bestimmung, …, dasselbe Ziel wie die letztgenannte Verordnung verfolgt, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa, wie sowohl aus Artikel 2, der Verordnung Nr. 216 aus 2008, als auch aus den Erwägungsgründen 1 und 11 der Verordnung Nr. 1178 aus 2011, hervorgeht. … 43 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es sich beim Ziel der Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa um eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung handelt. … 47 So sind die Bestimmungen von FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011, da mit ihnen ausgeschlossen werden kann, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache wird, geeignet, die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung zu erreichen.47 So sind die Bestimmungen von FCL.065 Buchst. b des Anhangs römisch eins der Verordnung Nr. 1178 aus 2011,, da mit ihnen ausgeschlossen werden kann, dass ein Abnehmen dieser körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zur Unfallursache wird, geeignet, die verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung zu erreichen. … 54 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass FCL.065 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 1178/2011 zu den vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Regeln gehört, mit denen die für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt geltenden Anforderungen definiert werden, um zu gewährleisten, dass dieses Personal qualifiziert, gewissenhaft und kompetent ist, so dass es die ihm anvertrauten Aufgaben bestmöglich erfüllt, und dies mit Blick auf die Verbesserung der Flugsicherheit.54 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass FCL.065 Buchst. b des Anhangs römisch eins der Verordnung Nr. 1178 aus 2011, zu den vom Unionsgesetzgeber aufgestellten Regeln gehört, mit denen die für das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt geltenden Anforderungen definiert werden, um zu gewährleisten, dass dieses Personal qualifiziert, gewissenhaft und kompetent ist, so dass es die ihm anvertrauten Aufgaben bestmöglich erfüllt, und dies mit Blick auf die Verbesserung der Flugsicherheit. 55 Da die Piloten von Luftfahrzeugen in der Kette der Akteure der Luftfahrt ein wesentliches Glied darstellen, bleibt die Kompetenz dieser Spezialisten eine der Hauptgarantien für die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Zivilluftfahrt. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass von Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass nur die über die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten verfügenden Personen Luftfahrzeuge fliegen dürfen, unerlässlich, um die Gefahr von Zwischenfällen aufgrund menschlichen Versagens auf ein Mindestmaß zu verringern. 56 Unter diesen Umständen erscheint es nicht unvernünftig, dass es der Unionsgesetzgeber unter Berücksichtigung der Bedeutung menschlicher Faktoren auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt sowie des über die Jahre fortschreitenden Verlusts der für die Ausübung des Pilotenberufs erforderlichen körperlichen Fähigkeiten für erforderlich hält, für die Tätigkeit als Pilot im gewerblichen Luftverkehr eine Altersgrenze festzulegen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau der Zivilluftfahrt in Europa aufrechtzuerhalten. … 61 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Altersgrenze von 65 Jahren als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden kann, um als Endpunkt der Zulassung als Pilot im gewerblichen Luftverkehr zu dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Januar 2010, Petersen, C‑341/08, EU:C:2010:4, Rn. 52).61 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Altersgrenze von 65 Jahren als hinreichend weit fortgeschritten betrachtet werden kann, um als Endpunkt der Zulassung als Pilot im gewerblichen Luftverkehr zu dienen vergleiche entsprechend Urteil vom 12. Januar 2010, Petersen, C‑341/08, EU:C:2010:4, Rn. 52). … 64 Ferner ist der Unionsgesetzgeber angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Wertungsspielraums nicht dazu verpflichtet, statt einer Altersgrenze eine individuelle Prüfung der körperlichen und psychischen Fähigkeiten jedes Inhabers einer Pilotenlizenz vorzusehen, der älter als 65 Jahre ist. 65 Wie der Generalanwalt u. a. in den Nrn. 60 und 61 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber insoweit entschieden, eine einzelfallbezogene Vorgehensweise für die Altersgruppe von 60 bis 64 Jahren mit der Altersgrenze von 65 Jahren zu kombinieren, was nach den vorstehenden Ausführungen eine Entscheidung darstellt, die fest in den maßgeblichen völkerrechtlichen Vorschriften verankert ist, die ihrerseits auf dem aktuellen Stand des medizinischem Fachwissens auf diesem Gebiet beruhen. … 78 Des Weiteren lässt die Gesamtheit der Erwägungen […] des vorliegenden Urteils den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Bestimmung […] die Anforderungen der Flugsicherheit gegen das individuelle Recht des Inhabers einer Pilotenlizenz, der älter als 65 Jahre ist, zu arbeiten und einen gewählten Beruf auszuüben, in der Weise abgewogen hat, bei der nicht angenommen werden kann, dass sie außer Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.“ Die Altersgrenze in FCL.065 lit
- b)dient demnach entsprechend dem Hauptziel der Verordnung (EU) 1178/2011 der Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in Europa und ist eine dafür geeignete und verhältnismäßige Maßnahme.Die Altersgrenze in FCL.065 Litera b,) dient demnach entsprechend dem Hauptziel der Verordnung (EU) 1178 aus 2011, der Aufrechterhaltung eines angemessenen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in Europa und ist eine dafür geeignete und verhältnismäßige Maßnahme. Fallgegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: 3.1.5. ANTRAGSINHALT UND VERFAHRENSGEGENSTAND Wie festgestellt, teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit, er „ersuche höflichst um Verlängerung meines mit Zahl: XXXX am XXXX .2020 [Anm.: richtig laut Akteninhalt: XXXX .2020] ausgestellten Bescheides über die Gewährung einer Ausnahme
VO (EU) 2018/1139 Art 71 Abs 2 um weitere 18 Monate.Wie festgestellt, teilte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit, er „ersuche höflichst um Verlängerung meines mit Zahl: römisch 40 am römisch 40 .2020 [Anm.: richtig laut Akteninhalt: römisch 40 .2020] ausgestellten Bescheides über die Gewährung einer Ausnahme
VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz 2, um weitere 18 Monate. Ich als Antragsteller werde weiterhin sicherstellen, dass ich von meinem jeweiligen Dienstgeber nur dann eingesetzt werde, soweit ich für die Flugdurchführung erforderlichen Lizenz samt den entsprechenden Berichtigungen innehabe und darüber hinaus Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (mit Auflagen „SIC“ und „SSL-fit for singele operation according exepmtion für pilots older than 60 age referred Art. 71.2 Regulation (EU) 2018/1139“) bin.“Ich als Antragsteller werde weiterhin sicherstellen, dass ich von meinem jeweiligen Dienstgeber nur dann eingesetzt werde, soweit ich für die Flugdurchführung erforderlichen Lizenz samt den entsprechenden Berichtigungen innehabe und darüber hinaus Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (mit Auflagen „SIC“ und „SSL-fit for singele operation according exepmtion für pilots older than 60 age referred Artikel 71 Punkt 2, Regulation (EU) 2018/1139“) bin.“ Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid (vor dem Spruchpunkt I.) ausdrücklich auf den gestellten „Antrag […] auf Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb ab dem 65. Lebensjahr“. Der angefochtene Bescheid ist auch mit „Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb ab dem 65. Lebensjahr“ übertitelt. Demgegenüber nennt die Behörde bei der Darstellung der Rechtsgrundlagen ausschließlich eine beantragte Ausnahme
„VO (EU) 2018/1139 Art 71 Abs 1 und 2 iVm VO (EU) Nr 1178/2011 Anhang I FCL.065 lit b“ (Hervorhebungen nur hier). Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid (vor dem Spruchpunkt römisch eins.) ausdrücklich auf den gestellten „Antrag […] auf Erteilung einer Ausnahme zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb ab dem
- Lebensjahr“. Der angefochtene Bescheid ist auch mit „Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb ab dem
- Lebensjahr“ übertitelt. Demgegenüber nennt die Behörde bei der Darstellung der Rechtsgrundlagen ausschließlich eine beantragte Ausnahme
„VO (EU) 2018/1139 Artikel 71, Absatz eins und 2 in Verbindung mit VO (EU) Nr 1178 aus 2011, Anhang römisch eins FCL.065 lit b“ (Hervorhebungen nur hier). In der Beschwerde stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, „den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Verordnung (EU) 1178/2011 Anhang I FCL.065
- b)aufgrund des Artikels 71 Abs 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erteilen und dadurch dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr, beschränkt auf medizinische Noteinsätze mit Hubschraubern (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS), zu genehmigen;“ (Hervorhebungen nur hier). In der Beschwerde stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag, „den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer eine Ausnahme von der Verordnung (EU) 1178 aus 2011, Anhang römisch eins FCL.065
- b)aufgrund des Artikels 71 Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/1139 zu erteilen und dadurch dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr, beschränkt auf medizinische Noteinsätze mit Hubschraubern (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS), zu genehmigen;“ (Hervorhebungen nur hier). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde geklärt, welchen konkreten Inhalt der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei hatte. Die Behörde bestätigte dabei, dass auch nach ihrer Ansicht Ausnahmegenehmigungen von FCL.065 lit
- a)und lit
- b)erforderlich sind, um – was zweifelsfrei das Ziel des Antrags der beschwerdeführenden Partei war – ab Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin gewerblich als Single Pilot im HEMS Einsatz tätig sein zu dürfen (VP S. 5, 7). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde geklärt, welchen konkreten Inhalt der verfahrenseinleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei hatte. Die Behörde bestätigte dabei, dass auch nach ihrer Ansicht Ausnahmegenehmigungen von FCL.065 Litera a,) und Litera b,) erforderlich sind, um – was zweifelsfrei das Ziel des Antrags der beschwerdeführenden Partei war – ab Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin gewerblich als Single Pilot im HEMS Einsatz tätig sein zu dürfen (VP S. 5, 7). Angesichts der mehrfachen Bezugnahme auf einen „Einpilotenbetrieb“ und da, wie festgestellt, HEMS-Einsätze in Österreich ausschließlich im Einpilotenbetrieb durchgeführt werden, was der belangten Behörde auch bekannt ist (VP S. 11: „R: Wovon hängt es ab, ob man HEMS Einsätze im SPO oder MPO Betrieb fliegt? - bP: In Österreich werden sämtliche HEMS Einsätze im Einpilotenbetrieb geflogen. - BehV: Das ist in Österreich üblich, das ist nicht überall so.“), besteht kein Zweifel daran, dass der verfahrenseinleitende Antrag Ausnahmen sowohl von FCL.065 lit
- a)als auch von FCL.065 lit
- b)der VO (EU) 1178/2011, Anhang I, umfasste und dies der Behörde, die diese Formulierungen („Einpilotenbetrieb“) verwendete, auch bewusst war bzw. sein musste.Angesichts der mehrfachen Bezugnahme auf einen „Einpilotenbetrieb“ und da, wie festgestellt, HEMS-Einsätze in Österreich ausschließlich im Einpilotenbetrieb durchgeführt werden, was der belangten Behörde auch bekannt ist (VP S. 11: „R: Wovon hängt es ab, ob man HEMS Einsätze im SPO oder MPO Betrieb fliegt? - bP: In Österreich werden sämtliche HEMS Einsätze im Einpilotenbetrieb geflogen. - BehV: Das ist in Österreich üblich, das ist nicht überall so.“), besteht kein Zweifel daran, dass der verfahrenseinleitende Antrag Ausnahmen sowohl von FCL.065 Litera a,) als auch von FCL.065 Litera b,) der VO (EU) 1178 aus 2011,, Anhang römisch eins, umfasste und dies der Behörde, die diese Formulierungen („Einpilotenbetrieb“) verwendete, auch bewusst war bzw. sein musste. Da der (alleine verbindliche) Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt I. allgemein dahingehend lautet, „Der Antrag vom 29.04.2024 wird als unbegründet abgewiesen“, ist der Antrag von dieser Abweisung auch vollumfänglich im soeben dargestellten Sinn (Ausnahme für HEMS Single Pilot ab 65. Lebensjahr) umfasst, wurde in diesem Umfang angefochten und ist daher auch Entscheidungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.Da der (alleine verbindliche) Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt römisch eins. allgemein dahingehend lautet, „Der Antrag vom 29.04.2024 wird als unbegründet abgewiesen“, ist der Antrag von dieser Abweisung auch vollumfänglich im soeben dargestellten Sinn (Ausnahme für HEMS Single Pilot ab 65. Lebensjahr) umfasst, wurde in diesem Umfang angefochten und ist daher auch Entscheidungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Festzuhalten ist, dass fallgegenständlich eine Ausnahme von der ab Vollendung des 65. Lebensjahres geltenden Beschränkung im gewerblichen Luftverkehr beantragt ist. Die oben genannte, seit 13.02.2025 geltende neue Fassung des FCL.065 lit. a), wonach HEMS-Einsätze auch vom 60. bis zum 65. Lebensjahr im Einpilotenbetrieb (ohne Erfordernis einer Ausnahme) zulässig sind, ist fallgegenständlich somit nicht einschlägig. Festzuhalten ist, dass fallgegenständlich eine Ausnahme von der ab Vollendung des 65. Lebensjahres geltenden Beschränkung im gewerblichen Luftverkehr beantragt ist. Die oben genannte, seit 13.02.2025 geltende neue Fassung des FCL.065 Litera a,), wonach HEMS-Einsätze auch vom 60. bis zum 65. Lebensjahr im Einpilotenbetrieb (ohne Erfordernis einer Ausnahme) zulässig sind, ist fallgegenständlich somit nicht einschlägig. 3.1.6. ZU DEN VORAUSSETZUNGEN NACH ART. 71 DER VO (EU) 2018/1139 Wie oben im Punkt II.3.1.4.1. bereits dargestellt wurde, setzt jede Ausnahme
Art. 71
der VO (EU) 2018/1139 zunächst allgemein voraus, dass entweder Wie oben im Punkt römisch zwei.3.1.4.1. bereits dargestellt wurde, setzt jede Ausnahme
Artikel 71
, der VO (EU) 2018/1139 zunächst allgemein voraus, dass entweder (
- i)ein Fall „dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen“ oder alternativ (
- ii)ein Fall „dringender betrieblicher Erfordernisse dieser Person“ vorliegt. 3.1.6.1. DRINGENDE UNVORHERSEHBARE UMSTÄNDE Dringende unvorhersehbare Umstände iSd Art. 71 VO (EU) 2018/1139 bringt die beschwerdeführende Partei im Verfahren nicht vor und sind solche Umstände auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lag, wie die Behörde in der Beschwerdevorlage zutreffend ausführt, in der Tatsache, dass (und wann) die beschwerdeführende Partei das 65. Lebensjahr vollenden würde, zweifelsfrei kein unvorhersehbarer Umstand in diesem Sinn.Dringende unvorhersehbare Umstände iSd Artikel 71, VO (EU) 2018/1139 bringt die beschwerdeführende Partei im Verfahren nicht vor und sind solche Umstände auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lag, wie die Behörde in der Beschwerdevorlage zutreffend ausführt, in der Tatsache, dass (und wann) die beschwerdeführende Partei das 65. Lebensjahr vollenden würde, zweifelsfrei kein unvorhersehbarer Umstand in diesem Sinn. Auch das von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Unternehmensverbund begonnene Projekt zur Einführung des Hubschraubermusters Bell 429, bzw. die Tatsache, dass dieses Projekt vor Vollendung des 65. Lebensjahres der beschwerdeführende Partei nicht abgeschlossen werden konnte, ist kein zu berücksichtigender unvorhersehbarer Umstand. Einerseits begründet der gegenüber dem Plan gegebenenfalls verzögerte Abschluss des Projekts keine „Umstände, die diese Person betreffen“ iSd Art. 71 VO (EU) 2018/1139. Andererseits musste der beschwerdeführenden Partei als Pilot und Geschäftsführer mehrerer in der Luftfahrt tätiger Unternehmen bekannt sein (und hat die beschwerdeführende Partei das im Verfahren auch nie in Abrede gestellt), dass die unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen eine Tätigkeit als Pilot im gewerblichen Luftverkehr (und damit auch HEMS Einsätze) ab Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. ab Juli 2024, grundsätzlich verbieten. Die beschwerdeführende Partei hat sich somit jedenfalls selbst zuzuschreiben, dass das von ihr als Geschäftsführer im Jahr 2021 gestartete (größere) Projekt zur Evaluierung der Bell 429 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, dass vor Erreichen der unionsrechtlichen Altersgrenze im Sommer 2024 eine abschließende Entscheidung gegen die Einführung des neuen Hubschraubermusters im Unternehmen oder gegebenenfalls ein Weiterbetrieb der Bell 429 durch eine ausreichende Anzahl anderer Piloten möglich war. Ein dringender unvorhersehbarer Umstand iSd Art. 71 VO (EU) 2018/1139 kann im bislang ausständigen Abschluss des Projekts daher nicht gesehen werden.Auch das von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Unternehmensverbund begonnene Projekt zur Einführung des Hubschraubermusters Bell 429, bzw. die Tatsache, dass dieses Projekt vor Vollendung des 65. Lebensjahres der beschwerdeführende Partei nicht abgeschlossen werden konnte, ist kein zu berücksichtigender unvorhersehbarer Umstand. Einerseits begründet der gegenüber dem Plan gegebenenfalls verzögerte Abschluss des Projekts keine „Umstände, die diese Person betreffen“ iSd Artikel 71, VO (EU) 2018/1139. Andererseits musste der beschwerdeführenden Partei als Pilot und Geschäftsführer mehrerer in der Luftfahrt tätiger Unternehmen bekannt sein (und hat die beschwerdeführende Partei das im Verfahren auch nie in Abrede gestellt), dass die unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen eine Tätigkeit als Pilot im gewerblichen Luftverkehr (und damit auch HEMS Einsätze) ab Vollendung des 65. Lebensjahres, d.h. ab Juli 2024, grundsätzlich verbieten. Die beschwerdeführende Partei hat sich somit jedenfalls selbst zuzuschreiben, dass das von ihr als Geschäftsführer im Jahr 2021 gestartete (größere) Projekt zur Evaluierung der Bell 429 nicht so rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, dass vor Erreichen der unionsrechtlichen Altersgrenze im Sommer 2024 eine abschließende Entscheidung gegen die Einführung des neuen Hubschraubermusters im Unternehmen oder gegebenenfalls ein Weiterbetrieb der Bell 429 durch eine ausreichende Anzahl anderer Piloten möglich war. Ein dringender unvorhersehbarer Umstand iSd Artikel 71, VO (EU) 2018/1139 kann im bislang ausständigen Abschluss des Projekts daher nicht gesehen werden. Ebenso wenig liegt ein iSd Art 71 VO (EU) 2018/1139 relevanter unvorhersehbarer Umstand darin, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die beantragte Ausnahme von der Altersgrenze nach FCL.065 lit.
- b)– gegebenenfalls auch wider Erwarten der beschwerdeführenden Partei – nicht erteilte. Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren, die belangte Behörde habe durch die Erteilung der Ausnahme von FCL.065 lit.
- a)(Single Pilot Operation nach Vollendung des 60. Lebensjahres) im Jahr 2020 einen Präzedenzfall (Beschwerde S. 7) geschaffen bzw. sei die nunmehr verfahrensgegenständliche Abweisung des Antrags auf eine Ausnahme von FCL.065 lit.
- b)willkürlich oder verletze den Gleichheitssatz, überzeugt nicht. Die beschwerdeführende Partei übersieht dabei nämlich, dass die belangte Behörde, wie auch das Bundesverwaltungsgericht, auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren ist sowohl eine andere Rechtsvorschrift – Ausnahme von FCL.065 lit.
- a)und lit
- b)statt zuvor (nur) von FCL.065 lit.
- a)– zu beurteilen, als auch liegt ein anderer Sachverhalt vor, nicht zuletzt deshalb, da die beschwerdeführende Partei nunmehr auch das 65. Lebensjahr vollendet hat. Schon angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, warum eine mehrere Jahre zuvor erteilte Ausnahmegenehmigung von einem in einer anderen Norm festgelegten Verbot eine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verfahren haben könnte oder damit ein Präzendenzfall geschaffen worden sein sollte. Selbst unter der – hier nicht zu beurteilenden – Annahme, die Behörde hätte dem rechtskräftig gewordenen Bescheid aus dem Jahr 2020 andere oder gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilungsmaßstäbe oder Rechtsansichten zugrunde gelegt, wäre nicht ersichtlich, dass die Behörde (und noch weniger das Verwaltungsgericht) für nachfolgende ähnliche Verfahren von dieser Entscheidung nicht abweichen könnte (bzw. müsste). Ebenso wenig liegt ein iSd Artikel 71, VO (EU) 2018/1139 relevanter unvorhersehbarer Umstand darin, dass die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die beantragte Ausnahme von der Altersgrenze nach FCL.065 Litera b,) – gegebenenfalls auch wider Erwarten der beschwerdeführenden Partei – nicht erteilte. Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren, die belangte Behörde habe durch die Erteilung der Ausnahme von FCL.065 Litera a,) (Single Pilot Operation nach Vollendung des 60. Lebensjahres) im Jahr 2020 einen Präzedenzfall (Beschwerde S. 7) geschaffen bzw. sei die nunmehr verfahrensgegenständliche Abweisung des Antrags auf eine Ausnahme von FCL.065 Litera b,) willkürlich oder verletze den Gleichheitssatz, überzeugt nicht. Die beschwerdeführende Partei übersieht dabei nämlich, dass die belangte Behörde, wie auch das Bundesverwaltungsgericht, auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren ist sowohl eine andere Rechtsvorschrift – Ausnahme von FCL.065 Litera a,) und Litera b,) statt zuvor (nur) von FCL.065 Litera a,) – zu beurteilen, als auch liegt ein anderer Sachverhalt vor, nicht zuletzt deshalb, da die beschwerdeführende Partei nunmehr auch das 65. Lebensjahr vollendet hat. Schon angesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, warum eine mehrere Jahre zuvor erteilte Ausnahmegenehmigung von einem in einer anderen Norm festgelegten Verbot eine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verfahren haben könnte oder damit ein Präzendenzfall geschaffen worden sein sollte. Selbst unter der – hier nicht zu beurteilenden – Annahme, die Behörde hätte dem rechtskräftig gewordenen Bescheid aus dem Jahr 2020 andere oder gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilungsmaßstäbe oder Rechtsansichten zugrunde gelegt, wäre nicht ersichtlich, dass die Behörde (und noch weniger das Verwaltungsgericht) für nachfolgende ähnliche Verfahren von dieser Entscheidung nicht abweichen könnte (bzw. müsste). Aus der festgestellten Tatsache, dass der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2020 eine (nach der damaligen Rechtslage erforderliche) Ausnahme für HEMS SPO ab dem 60. Lebensjahr erteilt wurde, ist daher für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht nicht sehen, dass die in diesem Zusammenhang monierten Grundrechtsverletzungen (Willkür, Verletzung des Gleichheitssatzes) fallgegenständlich naheliegen würden. Dringende unvorhersehbare Umstände sind daher zusammengefasst im Verfahren nicht hervorgekommen. 3.1.6.2. DRINGENDE BETRIEBLICHE ERFORDERNISSE Die beschwerdeführende Partei brachte im verfahrenseinleitenden Antrag dringende „betriebliche“ Erfordernisse nicht vor, sondern führte, wie festgestellt, vielmehr aus, „Für mich als Antragsteller besteht auch nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres weiterhin ein dringendes, persönliches Bedürfnis für die Gewährung einer Ausnahme zu VO (EU) um als Einsatzpilot im HEMS-Flugbetrieb tätig sein zu können.“ (Hervorhebung nur hier). Auf dieses persönliche Interesse an einer Fortsetzung der Tätigkeit als HEMS Einsatzpilot berief sich die beschwerdeführende Partei auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (VP S. 7: „Der persönliche Grund ist, weil Fliegen ist mein Leben und ich möchte nicht in Pension gehen, weil ich weiterhin fit bin.“). Ein solches dringendes persönliches Bedürfnis des Antragstellers, auch über sein 65. Lebensjahr hinaus weiterhin als Pilot im gewerblichen Luftverkehr tätig sein zu wollen, kann jedoch nicht als Grundlage für eine Ausnahme vom Verbot nach FCL.065 lit
- b)herangezogen werden, würde eine auf einer derartigen Basis begründete Ausnahme doch den oben in Punkt II.3.1.4. dargestellten grundsätzlichen Sicherheitszweck der altersabhängigen Flight-Crew-Licensing Regelungen unmittelbar konterkarieren. Auch nach dem Wortlaut des Art 71 VO (EU) 2018/1139 können persönliche Bedürfnisse oder Wünsche – so nachvollziehbar sie im Einzelfall sein mögen – keine Grundlage für eine Ausnahme von den altersabhängigen Einschränkungen der Pilotenlizenzen sein. Die beschwerdeführende Partei brachte im verfahrenseinleitenden Antrag dringende „betriebliche“ Erfordernisse nicht vor, sondern führte, wie festgestellt, vielmehr aus, „Für mich als Antragsteller besteht auch nach dem Erreichen des 65. Lebensjahres weiterhin ein dringendes, persönliches Bedürfnis für die Gewährung einer Ausnahme zu VO (EU) um als Einsatzpilot im HEMS-Flugbetrieb tätig sein zu können.“ (Hervorhebung nur hier). Auf dieses persönliche Interesse an einer Fortsetzung der Tätigkeit als HEMS Einsatzpilot berief sich die beschwerdeführende Partei auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (VP S. 7: „Der persönliche Grund ist, weil Fliegen ist mein Leben und ich möchte nicht in Pension gehen, weil ich weiterhin fit bin.“). Ein solches dringendes persönliches Bedürfnis des Antragstellers, auch über sein 65. Lebensjahr hinaus weiterhin als Pilot im gewerblichen Luftverkehr tätig sein zu wollen, kann jedoch nicht als Grundlage für eine Ausnahme vom Verbot nach FCL.065 Litera b,) herangezogen werden, würde eine auf einer derartigen Basis begründete Ausnahme doch den oben in Punkt römisch zwei.3.1.4. dargestellten grundsätzlichen Sicherheitszweck der altersabhängigen Flight-Crew-Licensing Regelungen unmittelbar konterkarieren. Auch nach dem Wortlaut des Artikel 71, VO (EU) 2018/1139 können persönliche Bedürfnisse oder Wünsche – so nachvollziehbar sie im Einzelfall sein mögen – keine Grundlage für eine Ausnahme von den altersabhängigen Einschränkungen der Pilotenlizenzen sein. Der EuGH hat in dem oben in Punkt II.3.1.4.3. zitierten Urteil vom 05.07.2027, C-190/16, auch klargestellt, dass die Altersbeschränkung der FCL.065 lit.
- b)nicht im Widerspruch zu Art. 21 (Nichtdiskriminierung/Alter) und Art. 15 (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten) der GRC stehen. Die aus öffentlichen Sicherheitsgründen („Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt“; Rz 43) eingeführte Altersbeschränkung ist nach den Ausführungen des EuGH sowohl eine geeignete (Rz 47) als auch eine verhältnismäßige (Rz 78) Maßnahme. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt aus denselben Gründen auch nicht nahe, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Entscheidung der Behörde im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG verletzt worden sein könnte, wie in der Beschwerde moniert wird.Der EuGH hat in dem oben in Punkt römisch zwei.3.1.4.3. zitierten Urteil vom 05.07.2027, C-190/16, auch klargestellt, dass die Altersbeschränkung der FCL.065 Litera b,) nicht im Widerspruch zu Artikel 21, (Nichtdiskriminierung/Alter) und Artikel 15, (Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten) der GRC stehen. Die aus öffentlichen Sicherheitsgründen („Schaffung und Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt“; Rz 43) eingeführte Altersbeschränkung ist nach den Ausführungen des EuGH sowohl eine geeignete (Rz 47) als auch eine verhältnismäßige (Rz 78) Maßnahme. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt aus denselben Gründen auch nicht nahe, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Entscheidung der Behörde im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Artikel 6, StGG verletzt worden sein könnte, wie in der Beschwerde moniert wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte die beschwerdeführende Partei über Nachfrage klar, der verfahrenseinleitende Antrag sei so gemeint gewesen, dass die Gründe, die bereits dem (positiv beschiedenen) Antrag im Jahr 2020 zugrunde lagen, auch weiterhin vorlagen und daher eine vergleichbare Ausnahmeregelung auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingeräumt werden sollte (vgl. dazu auch schon Punkt II.3.1.5.). Für den ersten Antrag im Jahr 2020 hatte die beschwerdeführende Partei sowohl persönliche Gründe als auch betriebliche Gründe angeführt, die auch dem neuerlichen (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag zugrunde liegen sollten. Die beschwerdeführende Partei habe „weiter auch als SPO [Anm. BVwG: Single Pilot Operation] HEMS Einsätze fliegen“ wollen (VP S. 7). Damit beruft sich die beschwerdeführende Partei im Antrag neben den persönlichen Gründen auch auf betriebliche Gründe für die beantragte Ausnahme, worauf im Übrigen auch schon im Bescheid Bezug genommen wurde (s. Bescheid S. 5: „Es liegt somit kein den Bescheidadressaten betreffendes dringendes betriebliches Erfordernis für die Erteilung der beantragten Ausnahme vor, nachdem dieser […]“; Hervorhebung nur hier). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte die beschwerdeführende Partei über Nachfrage klar, der verfahrenseinleitende Antrag sei so gemeint gewesen, dass die Gründe, die bereits dem (positiv beschiedenen) Antrag im Jahr 2020 zugrunde lagen, auch weiterhin vorlagen und daher eine vergleichbare Ausnahmeregelung auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingeräumt werden sollte vergleiche dazu auch schon Punkt römisch zwei.3.1.5.). Für den ersten Antrag im Jahr 2020 hatte die beschwerdeführende Partei sowohl persönliche Gründe als auch betriebliche Gründe angeführt, die auch dem neuerlichen (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag zugrunde liegen sollten. Die beschwerdeführende Partei habe „weiter auch als SPO [Anm. BVwG: Single Pilot Operation] HEMS Einsätze fliegen“ wollen (VP S. 7). Damit beruft sich die beschwerdeführende Partei im Antrag neben den persönlichen Gründen auch auf betriebliche Gründe für die beantragte Ausnahme, worauf im Übrigen auch schon im Bescheid Bezug genommen wurde (s. Bescheid S. 5: „Es liegt somit kein den Bescheidadressaten betreffendes dringendes betriebliches Erfordernis für die Erteilung der beantragten Ausnahme vor, nachdem dieser […]“; Hervorhebung nur hier). Diesbezüglich ist Folgendes auszuführen:
- a)Die beschwerdeführende Partei stellte den an die Behörde gerichteten verfahrenseinleitenden Antrag nach den Feststellungen (vgl. Punkt II.1.4.) ausschließlich ad personam, nicht auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer einer oder mehrerer Gesellschaften. Die beschwerdeführende Partei berief sich aktenkundig auch im gesamten Verfahren nie darauf, auch als Geschäftsführer im Vollmachtsnamen für ein oder mehrere Unternehmen einzuschreiten.
- a)Die beschwerdeführende Partei stellte den an die Behörde gerichteten verfahrenseinleitenden Antrag nach den Feststellungen vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) ausschließlich ad personam, nicht auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer einer oder mehrerer Gesellschaften. Die beschwerdeführende Partei berief sich aktenkundig auch im gesamten Verfahren nie darauf, auch als Geschäftsführer im Vollmachtsnamen für ein oder mehrere Unternehmen einzuschreiten. Die Frage, ob betriebliche Gründe eines oder mehrerer der in Punkt II.1.3. festgestellten Unternehmen, deren Gesellschafter und/oder Geschäftsführer die beschwerdeführende Partei ist, vorliegen könnten, stellt sich daher – mangels eines entsprechenden Antrags und in der Folge mangels Parteistellung eines der Unternehmen – im gegenständlichen Verfahren schon von daher nicht. Die Frage, ob betriebliche Gründe eines oder mehrerer der in Punkt römisch zwei.1.3. festgestellten Unternehmen, deren Gesellschafter und/oder Geschäftsführer die beschwerdeführende Partei ist, vorliegen könnten, stellt sich daher – mangels eines entsprechenden Antrags und in der Folge mangels Parteistellung eines der Unternehmen – im gegenständlichen Verfahren schon von daher nicht.
- b)Ebenfalls mangels Antrags und Parteistellung eines der Unternehmen stellt sich fallgegenständlich auch die Frage nicht, ob einem Luftfahrtunternehmen überhaupt eine Ausnahme von den FCL.065 Regeln eingeräumt werden kann, was der Wortlaut des Art 71 Abs. 1 VO (EU) 2018/1139 („können jeder natürlichen oder juristischen Person […] im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen“ nicht ausschließt, was aber in der Verhandlung von der belangten Behörde aus systematischen Überlegungen in Abrede gestellt wurde (VP S. 5). Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des BVwG vom 23.02.2024, W290 2277397-1/7E (in Revision gezogen) verwiesen.
- b)Ebenfalls mangels Antrags und Parteistellung eines der Unternehmen stellt sich fallgegenständlich auch die Frage nicht, ob einem Luftfahrtunternehmen überhaupt eine Ausnahme von den FCL.065 Regeln eingeräumt werden kann, was der Wortlaut des Artikel 71, Absatz eins, VO (EU) 2018/1139 („können jeder natürlichen oder juristischen Person […] im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände, die diese Person betreffen“ nicht ausschließt, was aber in der Verhandlung von der belangten Behörde aus systematischen Überlegungen in Abrede gestellt wurde (VP S. 5). Diesbezüglich wird auch auf die Entscheidung des BVwG vom 23.02.2024, W290 2277397-1/7E (in Revision gezogen) verwiesen.
- c)Auch das im Beschwerdeverfahren hinsichtlich eines „betrieblichen“ Erfordernisses ins Treffen geführte Argument, die beschwerdeführende Partei sei wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens, weshalb auch bei ihm selbst ein betriebliches Interesse vorhanden sei, überzeugt nicht. Eine derartige wirtschaftliche Betrachtungsweise ist dann heranzuziehen, wenn es im Einzelfall im Gesetz vorgesehen sei, wie beispielsweise in der BAO. Gleiches gilt auch im – gegenständlich anwendbaren – Unionsrecht (vgl. z.B. EuGH 13.07.1962, Rs C-19/61, „Mannesmann / Haute autorité“, wonach es angesichts des vielgestaltigen und wechselnden Charakters des Wirtschaftslebens notwendig sei, klare und objektive Unterscheidungsmerkmale zu verwenden, weshalb „die Bildung eines neuen Rechtssubjekts im Bereich des Wirtschaftslebens stets zur Entstehung eines eigenständigen Unternehmens [führt]; in der Tat folgt aus der Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Betätigung noch keine Einheit im Rechtssinne, wenn die rechtlichen Wirkungen dieser Betätigung jeweils verschiedenen Rechtssubjekten zugerechnet werden müssen.“). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie die beschwerdeführende Partei fallgegenständlich argumentiert, ist auch im Unionsrecht nur ausnahmsweise, etwa im europäischen Wettbewerbs-, Beilhilfen- oder Bilanzierungsrecht, heranzuziehen.Eine derartige wirtschaftliche Betrachtungsweise ist dann heranzuziehen, wenn es im Einzelfall im Gesetz vorgesehen sei, wie beispielsweise in der BAO. Gleiches gilt auch im – gegenständlich anwendbaren – Unionsrecht vergleiche z.B. EuGH 13.07.1962, Rs C-19/61, „Mannesmann / Haute autorité“, wonach es angesichts des vielgestaltigen und wechselnden Charakters des Wirtschaftslebens notwendig sei, klare und objektive Unterscheidungsmerkmale zu verwenden, weshalb „die Bildung eines neuen Rechtssubjekts im Bereich des Wirtschaftslebens stets zur Entstehung eines eigenständigen Unternehmens [führt]; in der Tat folgt aus der Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Betätigung noch keine Einheit im Rechtssinne, wenn die rechtlichen Wirkungen dieser Betätigung jeweils verschiedenen Rechtssubjekten zugerechnet werden müssen.“). Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wie sie die beschwerdeführende Partei fallgegenständlich argumentiert, ist auch im Unionsrecht nur ausnahmsweise, etwa im europäischen Wettbewerbs-, Beilhilfen- oder Bilanzierungsrecht, heranzuziehen. Aus dem Argument einer wirtschaftlichen Eigentümerschaft am Unternehmen ist daher fallgegenständlich für den Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Partei ebenfalls nichts zu gewinnen.
- d)Da, worauf die Behörde zutreffend hingewiesen hat, für die Position des Geschäftsführers eines Luftfahrtunternehmens keine Pilotenlizenz (über die die beschwerdeführende Partei ohnedies noch verfügt), geschweige denn eine Teilnahmemöglichkeit am gewerblichen Luftverkehr als Pilot, vorausgesetzt ist, kann auch aus der Geschäftsführerstellung der beschwerdeführenden Partei kein betriebliches Erfordernis an der beantragten Ausnahme abgeleitet werden. Festzuhalten ist auch, dass sich die Einschränkung
FCL.065 ausschließlich auf Tätigkeiten als Pilot im gewerblichen Luftverkehr bezieht. Die beschwerdeführende Partei ist mit ihren festgestellten, nach wie vor aufrecht gültigen Lizenzen, Musterberechtigungen und medizinischen Tauglichkeitsbescheinigungen aktuell daher auch berechtigt, im Unternehmen im nicht-gewerblichen Bereich, etwa für Überstellungsflüge – hier auch als Single Pilot – tätig zu sein.
- e)Schließlich ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen in Punkt II.1.3. bei den Unternehmen der beschwerdeführenden Partei auch gar keine dringenden betrieblichen Erfordernisse einer weiteren Beschäftigung der beschwerdeführenden Partei als HEMS SPO über das 65. Lebensjahr hinaus gegeben sind. Die beschwerdeführende Partei ist seit dem 65. Geburtstag nicht mehr im gewerblichen HEMS-Flugbetrieb als Pilot tätig gewesen, dennoch hat das Unternehmen, wie festgestellt, keine Aufträge ablehnen müssen. Auch wurde zwischenzeitlich ein weiterer Pilot eingestellt, sodass die – inzwischen vom Sohn der beschwerdeführenden Partei erstellten – Einsatzpläne im Unternehmen den Beschwerdeführer als Einsatzpilot seit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr vorsehen (müssen).
- e)Schließlich ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen in Punkt römisch zwei.1.3. bei den Unternehmen der beschwerdeführenden Partei auch gar keine dringenden betrieblichen Erfordernisse einer weiteren Beschäftigung der beschwerdeführenden Partei als HEMS SPO über das 65. Lebensjahr hinaus gegeben sind. Die beschwerdeführende Partei ist seit dem 65. Geburtstag nicht mehr im gewerblichen HEMS-Flugbetrieb als Pilot tätig gewesen, dennoch hat das Unternehmen, wie festgestellt, keine Aufträge ablehnen müssen. Auch wurde zwischenzeitlich ein weiterer Pilot eingestellt, sodass die – inzwischen vom Sohn der beschwerdeführenden Partei erstellten – Einsatzpläne im Unternehmen den Beschwerdeführer als Einsatzpilot seit Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr vorsehen (müssen). Auch wurde nicht festgestellt, dass die Tatsache, dass das Hubschraubermuster Bell 429 ebenfalls seit Juli 2024 nicht mehr für HEMS Einsätze herangezogen wird, zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt hätte oder sonstige dringende betriebliche Erfordernisse daraus resultieren würden. Die beschwerdeführende Partei gab auch selbst an, Luftfahrzeuge, die das Unternehmen betrieben habe, regelmäßig auch zu verkaufen (VP S. 19). Im Übrigen müsste, wie bereits oben in Punkt II.3.1.6.1. hinsichtlich unvorhersehbarer Umstände ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei als Geschäftsführer des Unternehmens auch in Bezug auf betriebliche Erfordernisse jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass das Projekt zur Einführung des Hubschraubermusters Bell 429 nicht (rechtzeitig) abgeschlossen wurde. Im Übrigen müsste, wie bereits oben in Punkt römisch zwei.3.1.6.1. hinsichtlich unvorhersehbarer Umstände ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei als Geschäftsführer des Unternehmens auch in Bezug auf betriebliche Erfordernisse jedenfalls gegen sich gelten lassen, dass das Projekt zur Einführung des Hubschraubermusters Bell 429 nicht (rechtzeitig) abgeschlossen wurde. Auch dringende betriebliche Erfordernisse sind daher im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde ist daher zusammengefasst zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundvoraussetzungen des Art. 71 der VO (EU) 2018/1139, nämlich entweder dringende unvorhersehbare Umstände, die diese Person betreffen, oder alternativ dringende betriebliche Erfordernisse dieser Person fallgegenständlich nicht vorliegen.Die belangte Behörde ist daher zusammengefasst zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundvoraussetzungen des Artikel 71, der VO (EU) 2018/1139, nämlich entweder dringende unvorhersehbare Umstände, die diese Person betreffen, oder alternativ dringende betriebliche Erfordernisse dieser Person fallgegenständlich nicht vorliegen. 3.1.7. Ergebnis Festzuhalten ist, dass sich der Antrag der beschwerdeführenden Partei darauf richtete, auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterhin als HEMS-Pilot (und damit im Einpilotenbetrieb), tätig sein zu dürfen (vgl. auch oben Punkt II.3.1.5.). In diesem Umfang hat die Behörde den Antrag auf eine Ausnahme
Art. 71
VO (EU) 2018/1139, somit sowohl vom Verbot nach FCL.065 lit
- a)als auch nach FCL.065 lit.
- b)der VO 1178/2011, Anhang I, mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Festzuhalten ist, dass sich der Antrag der beschwerdeführenden Partei darauf richtete, auch nach Vollendung seines 65. Lebensjahres weiterhin als HEMS-Pilot (und damit im Einpilotenbetrieb), tätig sein zu dürfen vergleiche auch oben Punkt römisch zwei.3.1.5.). In diesem Umfang hat die Behörde den Antrag auf eine Ausnahme
Artikel 71
, VO (EU) 2018/1139, somit sowohl vom Verbot nach FCL.065 Litera a,) als auch nach FCL.065 Litera b,) der VO 1178 aus 2011,, Anhang römisch eins, mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Aus den in Punkt II.3.1.6. dargestellten Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich nicht sehen, dass der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung, wonach die Grundvoraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 71 VO (EU) 2018/1139 – dringende unvorhersehbare Umstände oder dringende betriebliche Erfordernisse – nicht gegeben sind, ein Fehler unterlaufen wäre. Der Behörde kann somit auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Ihr eingeräumte Ermessen (s. Art. 71 VO (EU) 2018/1139: „Die Mitgliedstaaten können […] Ausnahmen […] gewähren“) bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages dahingehend ausgeübt hat, der beschwerdeführenden Partei die beantragte Ausnahme schon aus diesem Grund nicht einzuräumen. Aus den in Punkt römisch zwei.3.1.6. dargestellten Gründen kann das Bundesverwaltungsgericht fallgegenständlich nicht sehen, dass der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung, wonach die Grundvoraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 71, VO (EU) 2018/1139 – dringende unvorhersehbare Umstände oder dringende betriebliche Erfordernisse – nicht gegeben sind, ein Fehler unterlaufen wäre. Der Behörde kann somit auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Ihr eingeräumte Ermessen (s. Artikel 71, VO (EU) 2018/1139: „Die Mitgliedstaaten können […] Ausnahmen […] gewähren“) bei der Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages dahingehend ausgeübt hat, der beschwerdeführenden Partei die beantragte Ausnahme schon aus diesem Grund nicht einzuräumen. Festzuhalten ist, dass – was auch in der Beschwerde zutreffend moniert wird – eine Abweisung des Antrags durch die Behörde nicht ausschließlich oder tragend darauf gestützt hätte werden können, dass (
- i)bislang in keinem (anderen) Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Ausnahme zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen im Einpilotenbetrieb ab dem 65. Lebensjahr eingeräumt wurde und dass (
- ii)die Europäische Kommission eine „entsprechende Ausnahme nicht unterstützen würde“. Angesichts des Nichtvorliegens dringender unvorhersehbarer Umstände oder dringender betrieblicher Erfordernisse stützt sich die Entscheidung der Behörde fallgegenständlich aber ohnedies nicht tragend auf diese Argumentationen. Bei diesem Ergebnis muss auf das im Beschwerdeverfahren erstattete Parteivorbringen hinsichtlich einer möglichen Marktverzerrung, hinsichtlich medizinischer Erfordernisse bzw. Minderungsmaßnahmen sowie hinsichtlich der Dauer einer Ausnahme nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.1.8. Kostenentscheidung Die beschwerdeführende Partei hat den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten, somit auch in seinem Spruchpunkt II., Gebührenentscheidung. Inhaltliche Ausführungen dazu enthält die Beschwerde aber nicht. In der mündlichen Verhandlung diesbezüglich befragt, führte der Vertreter der beschwerdeführende Partei lediglich aus, für den Fall der Stattgebung der Beschwerde gehe er davon aus, dass keine Kostenpflicht entstehe. Die Behörde widersprach dieser Rechtsansicht (zutreffend) mit dem Hinweis, dass nach der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) bei Stattgabe von Anträgen sogar eine höhere Gebühr fällig wird, als bei Abweisungen.Die beschwerdeführende Partei hat den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten, somit auch in seinem Spruchpunkt römisch zwei., Gebührenentscheidung. Inhaltliche Ausführungen dazu enthält die Beschwerde aber nicht. In der mündlichen Verhandlung diesbezüglich befragt, führte der Vertreter der beschwerdeführende Partei lediglich aus, für den Fall der Stattgebung der Beschwerde gehe er davon aus, dass keine Kostenpflicht entstehe. Die Behörde widersprach dieser Rechtsansicht (zutreffend) mit dem Hinweis, dass nach der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) bei Stattgabe von Anträgen sogar eine höhere Gebühr fällig wird, als bei Abweisungen. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), BGBl 2/1994 idF BGBl II 236/2022, anzuwenden. § 6 Abs. 19 ACGV idF BGBl II 8/2025 bestimmt, dass auf bei Inkrafttreten dieser Fassung (24.01.2025) bereits anhängige Verfahren die ACGV idF vor BGBl II 8/2025 anzuwenden ist, also weiterhin in der von der Behörde angewendete Fassung BGBl II 236/2022.Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV), Bundesgesetzblatt 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 236 aus 2022,, anzuwenden. Paragraph 6, Absatz 19, ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 8 aus 2025, bestimmt, dass auf bei Inkrafttreten dieser Fassung (24.01.2025) bereits anhängige Verfahren die ACGV in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil 2, 8 aus 2025, anzuwenden ist, also weiterhin in der von der Behörde angewendete Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 236 aus 2022,. Die belangte Behörde schrieb für die Abweisung des Antrags
§§ 1, 3 Abs. 1, i
Vm II. Abschnitt, VIII., TP 102, TP 95 (ein Drittel von 371,- =) 123,67 € als „Sonstige Gebühren“ und VII., TP 92 lit a) (76,00 € für 11 halbe Stunden =) 836,- € als „Gebühr nach Zeitaufwand“ somit insgesamt 959,67 €, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (191,93 €), in Summe somit 1.151,60 € vor.Die belangte Behörde schrieb für die Abweisung des Antrags
Paragraphen eins, 3, Absatz eins,, in Verbindung mit römisch zwei. Abschnitt, römisch acht., TP 102, TP 95 (ein Drittel von 371,- =) 123,67 € als „Sonstige Gebühren“ und römisch sieben., TP 92 Litera a,) (76,00 € für 11 halbe Stunden =) 836,- € als „Gebühr nach Zeitaufwand“ somit insgesamt 959,67 €, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (191,93 €), in Summe somit 1.151,60 € vor. Da sich die vorgeschriebenen allgemeinen Gebühren unmittelbar aus der Verordnung in der anwendbaren Fassung ergeben und der dieser Vorschreibung zu Grunde liegende, mit 11 halben Stunden veranschlagte Zeitaufwand von der beschwerdeführenden Partei weder begründet bestritten wurde, noch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis zu beanstanden war, erfolgte die Vorschreibung der Gebühren im vorgeschriebenen Ausmaß zu Recht. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren war die Rechtsfrage zu lösen, ob der beschwerdeführenden Partei als natürlicher Person eine Ausnahme von den Einschränkungen
FCL.065 lit
- a)und FCL lit.
- b)im Anhang I der Verordnung (EU) 1178/2011 für die Durchführung von Einsätzen im medizinischen Hubschraubernoteinsatz („Helicopter Emergency Medical Service“; HEMS) im Einpilotenbetrieb nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren ist, was – auch im Lichte der in Punkt II.3.1.4.3. dargestellten Rechtsprechung des EuGH – aus den dargestellten Gründen zu verneinen war. Im vorliegenden Verfahren war die Rechtsfrage zu lösen, ob der beschwerdeführenden Partei als natürlicher Person eine Ausnahme von den Einschränkungen
FCL.065 Litera a,) und FCL Litera b,) im Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 1178 aus 2011, für die Durchführung von Einsätzen im medizinischen Hubschraubernoteinsatz („Helicopter Emergency Medical Service“; HEMS) im Einpilotenbetrieb nach Vollendung des
- Lebensjahres zu gewähren ist, was – auch im Lichte der in Punkt römisch zwei.3.1.4.
- dargestellten Rechtsprechung des EuGH – aus den dargestellten Gründen zu verneinen war. Die Revision ist aber
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig, weil zu dieser Frage zwar die zitierte Rechtsprechung des Eu
GH besteht, aber – soweit ersichtlich – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt. Die Revision ist aber
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil zu dieser Frage zwar die zitierte Rechtsprechung des Eu
GH besteht, aber – soweit ersichtlich – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bislang fehlt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W603.2300483.1.00