← Österreich

{'item': 'W607 2248822-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum07.03.2025 GeschäftszahlW607 2248822-2 Spruch, W607 2248822-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des BF Der XXXX -jährige Beschwerdeführer führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der römisch 40 -jährige Beschwerdeführer führt die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus dem von der HTS kontrollierten Gebiet XXXX bei Idlib, ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.Der Beschwerdeführer stammt aus dem von der HTS kontrollierten Gebiet römisch 40 bei Idlib, ist gesund, strafgerichtlich unbescholten und verfügt in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  3. Zum Verfahrensverlauf und dem Vorbringen des Beschwerdeführers 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 09.05.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch das syrische Regime begründete, insbesondere, weil er sich kritisch zum syrische Regime von Baschar al-Assad geäußert habe. 1.2.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.10.2021, Zl. XXXX , hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.1.2.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Beschwerdeführer jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung. 1.2.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.07.2022 zu Zl W293 2248822-1/9E, wies das BVwG die gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 06.07.2022 zu Zl W293 2248822-1/9E, wies das BVwG die gegen die Versagung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.05.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Im Verfahren vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er im Heimatland Anwalt gewesen sei und die Regierung ihn verfolgen würde. Er habe in Syrien zwar nicht demonstriert und wäre auch nie politisch tätig gewesen, habe sich aber regimekritisch geäußert. Zudem habe er sich Sorgen um seine Kinder gemacht, da sie sich aufgrund ihres Alters dem syrischen Regime oder anderen Milizen anschließen könnten. Im obgenannten Erkenntnis stellte das BVwG fest, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr aufgrund seiner Stellung bzw. seiner beratenden Tätigkeit als Rechtsanwalt drohe. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien sei der Beschwerdeführer keiner relevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt, weil zwei seiner Söhne, die sich in Österreich als Asylberechtigte aufhalten, den verpflichtenden Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet haben. Auch sei der Beschwerdeführer wegen seines Aufenthaltes in Österreich, seiner Asylantragstellung oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer drohe in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aus ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Gründen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage verlassen. Das BVwG führte sodann weiter aus: Das Vorbringen hinsichtlich, dass sich der Beschwerdeführer öffentlichen Kritik gegen das Regime ausgeübt habe, sei im gesamten Verfahren vage und unsubstantiiert geblieben. Auch sei nicht substantiiert vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer jemals an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe oder sich anderweitig oppositionell betätigt oder geäußert haben. Zudem verneinte der Beschwerdeführer, jemals Probleme mit dem Regime gehabt zu haben. Auch gehöre der Beschwerdeführer nicht einer Risikogruppe an, die einem besonderen Risikoprofil unterliegen würden. Eine drohende Zwangsrekrutierung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint und sei aufgrund seines Alters nicht anzunehmen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, dass die behauptete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht begründet sei. Der Beschwerdeführer habe keine ihm tatsächlich drohende Verfolgung aus einem der in der GFK normierten Gründe vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Insgesamt könne die Furcht des Beschwerdeführers vor einer ihn unmittelbar persönlich betreffenden Verfolgung im Herkunftsstaat somit nicht als „wohlbegründet“ iSd GFK angesehen werden. 1.2.
  9. Mit Beschluss vom 29.11.2022, E 2224/2022-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde ab. 1.2.
  10. Mit Beschluss vom 27.02.2023, Ra 2023/18/0050-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Revision zurück. 1.2.
  11. Am 16.07.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er am gleichen Tag polizeilich erstbefragt und am 05.09.2024 und am 07.11.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen seiner erneuten Antragstellung im Folgeverfahren im Wesentlichen an, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, Mitglied des Vereins „freies Syrien“ sei und seit 2012 politisch aktiv gegen das syrische Regime und gegen Jubhat Al-Nusra sei. Zudem sei ihm zu Unrecht subsidiärer Schutz gewährt worden, weil zwei seiner Söhne einen Asylstatus von der gleichen Behörde bekommen haben. 1.2.
  12. Mit Bescheid vom 06.12.2024, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab.1.2.
  13. Mit Bescheid vom 06.12.2024, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das BVwG sich im ersten Asylverfahren bereits mit einer vermeintlichen Verfolgung durch die syrischen Behörden befasst habe und damals keine Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Das BVwG erklärte das Vorbringen als ausdrücklich unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant. Im Kontext der Behauptung gegen die „Al Nusra Front“ demonstriert zu haben, brachte der Beschwerdeführer keine Beweismittel vor und gab zudem keine Hinweise, warum diese Bewegung überhaupt ein Interesse an den Beschwerdeführer haben solle. Zudem sei befremdlich, dass er von der „Al Nusra Front“ spricht, da sich diese Bewegung seit 2016 selbst nicht mehr so nenne. Daher sei diesem Vorbringen kein Glauben zu schenken. Auch brachte er in der Erstbefragung vor, dass er bezüglich seiner kritischen Tätigkeiten bedroht worden sei. Dieses Vorbringen habe er in weiterer Folge des behördlichen Verfahrens weder wiederholt noch Beweismittel in Vorlage gebracht, weshalb das Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft sei. Eine maßgebliche Änderung betreffend seine Situation oder der Lage in Syrien habe sich nicht ergeben, weshalb sich insgesamt aus seinem Vorbringen kein neuer Sachverhalt entnehmen lasse und das BFA nach wie vor davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante Verfolgung drohe, wie auch schon vom BVwG im ersten Verfahren festgehalten worden sei. 1.2.
  14. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.12.
  15. Begründend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer fürchtet von anderen bewaffneten Gruppierungen, wie HTS, eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer habe in Syrien und in Wien an Demonstrationen (einmal 2023 und einmal 2024) teilgenommen, sowohl gegen das syrische Regime als auch gegen HTS. Zudem habe er im Jahr 2020 zusammen mit Journalistenkollegen einen kritischen Artikel gegen Al Nusra/HTS verfasst. Im Herbst desselben Jahres sei ein Journalistenkollege inhaftiert und einen Monat lang in einem HTS-Gefängnis in Idlib festgehalten worden. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst, dass auch ihm eine Inhaftierung drohen könnte, Syrien verlassen habe. Es bestehe die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von nichtstaatlichen Akteuren zwangsrekrutiert werden würde bzw. im Falle einer Weigerung mit einer Haftstraße unter unmenschlichen Bedingungen bestraft werden würde.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:  Einsichtnahme in den vorgelegten Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2022, W293 2248822-1/9E, und den diesbezüglichen Gerichtsakt;  Einholung von Auskünften aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt (OZ 2);  Einsichtnahme in das – dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (Version 11), die Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 10.12.2024: „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad fliegt“, sowie insbesondere in die aktuelle EUAA Country Guidance Syrien sowie die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen;  Einsichtnahme in die aktuelle Karte betreffend die Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, abrufbar unter: https://syria.liveuamap.com/ sowie die aktuelle Karte betreffend die historische Kontrolle von Akteuren in Syrien, abrufbar unter: https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html. 2.
  18. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, dass dieser an Demonstrationen teilgenommen habe, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen keine konkrete Verfolgungsgefahr erkennen lässt. Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, das die Annahme begründen könnte, dass er durch die Demonstrationsteilnahme in Österreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der syrischen Behörden oder der HTS geraten sei. So gab er selbst an, dass er lediglich Teilnehmer gewesen sei und somit nicht in besonderer Weise exponiert in Erscheinung getreten ist, er habe weder Reden gehalten noch habe er die Demonstrationen mitorganisiert. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass sich die Demonstrationen auch gegen die „Al Nusra Front“ gerichtet haben, brachte diesbezüglich aber keine Beweismittel in Vorlage und konnte nicht konkretisieren, weshalb die „Al Nusra Front“ überhaupt ein Interesse an ihm haben sollte. Auffallend ist in diesem Zusammen übrigens, dass sich die Gruppierung seit 2016 selbst nicht mehr so nennt, weshalb dem Vorbringen keinen glaubhaften Kern (vgl. rechtliche Beurteilung) aufweist, dem potentiell Asylrelevanz zukommt. Auch etwaige „regimekritische“ und gegen die „Al Nusra/HTS gerichtete Artikel vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzustellen. Er war insbesondere nicht in der Lage entsprechende Dokumente, aus denen sich eine kritische Haltung gegenüber dem ohnehin nicht mehr existenten Syrischen Regime des Baschar al-Assad oder der HTS vorzulegen. Zudem behauptete der Beschwerdeführer, dass sich die Demonstrationen auch gegen die „Al Nusra Front“ gerichtet haben, brachte diesbezüglich aber keine Beweismittel in Vorlage und konnte nicht konkretisieren, weshalb die „Al Nusra Front“ überhaupt ein Interesse an ihm haben sollte. Auffallend ist in diesem Zusammen übrigens, dass sich die Gruppierung seit 2016 selbst nicht mehr so nennt, weshalb dem Vorbringen keinen glaubhaften Kern vergleiche rechtliche Beurteilung) aufweist, dem potentiell Asylrelevanz zukommt. Auch etwaige „regimekritische“ und gegen die „Al Nusra/HTS gerichtete Artikel vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzustellen. Er war insbesondere nicht in der Lage entsprechende Dokumente, aus denen sich eine kritische Haltung gegenüber dem ohnehin nicht mehr existenten Syrischen Regime des Baschar al-Assad oder der HTS vorzulegen. Da das syrische Regime des Baschar al-Assad nicht mehr besteht, ist die Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen und seiner Mitgliedschaft im Verein „freies Syrien“ Verfolgung, nicht zielführend. Abgesehen davon blieb auch dieses Vorbringen äußerst vage und ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das syrische Regime auch vor dem Umsturz Kenntnis von den Tätigkeiten des Beschwerdeführers erlangt hätte. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, Syrien (aus Angst davor, dass ihm dasselbe passieren könne) deshalb verlassen, habe, weil Journalistenkollegen einen kritischen Artikel gegen Al Nusra/HTS verfasst habe und einer deshalb einen Monat in einem HTS Gefängnis verbringen habe müssen, wurde im ersten Verfahren vor dem BVwG bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und wirtschaftlichen Lage verlassen habe.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dies gilt auch für Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
  21. Ein Folgeantrag ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn der Asylwerber an seinem (rechtskräftig) nicht geglaubten Fluchtvorbringen unverändert festhält und sich auch in der notorischen Lage im Herkunftsstaat keine – für den internationalen Schutz relevante – Änderung ergeben hat. Werden aber beispielsweise neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist es nicht rechtens, die Prüfung dieses geänderten Vorbringens bloß unter Hinweis darauf abzulehnen, dass es auf dem nicht geglaubten Fluchtvorbringen des ersten Asylverfahrens fuße. Das neue Vorbringen muss vielmehr daraufhin geprüft werden, ob es einen „glaubhaften Kern“ aufweist. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (VwGH 05.07.2023, Ra 2021/18/0270). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevant zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevant zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, darauf hingewiesen, dass zwar aufgrund unionsrechtlicher – innerstaatlich nicht korrekt umgesetzter – Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) in bestimmten Konstellationen von der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache Abstand zu nehmen ist. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft ist, wenn bei dieser Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, darauf hingewiesen, dass zwar aufgrund unionsrechtlicher – innerstaatlich nicht korrekt umgesetzter – Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) in bestimmten Konstellationen von der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache Abstand zu nehmen ist. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargelegt, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin – in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind – statthaft ist, wenn bei dieser Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357). Auf den gegenständlichen Folgeantrag umgelegt bedeutet dies, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten regimekritischen Äußerungen, auch im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit in Syrien zusammen mit seinen Kollegen, und der damit einhergehenden Verfolgung durch das syrische Regime bereits vollständig und ausführlich in der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 06.07.2022, Zl 2248822-1/9E, S 27, berücksichtigt und aufgrund der vagen und unsubstantiierten Aussagen als unglaubhaft beurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hielt im Verfahren vor dem BFA über seinen Folgeantrag ausdrücklich fest, dass er seine Fluchtgründe aufrechterhalten möchte (Erstbefragung vom 16.07.2024), er zu Unrecht subsidiären Schutz bekommen habe, weil seine beiden Söhne damals den Asylstatus „von der gleichen Behörde“ bekommen haben (Niederschrift vom 07.11.2024). Der Beschwerdeführer bezweckt mit seinem Folgeantrag sohin offenkundig die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache (VwGH 06.02.2023, Ra 2022/05/0197). Sofern der Beschwerdeführer im Folgeverfahren vorbrachte, dass er sich in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt habe, liegt dem - aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen - keine Sachverhaltsänderung vor, die einen glaubhaften Kern aufweist, dem potenziell Asylrelevanz zukommt, zumal sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere kein Anhaltspunkt entnehmen lässt, dass er vom syrischen Regime als Teilnehmer von Demonstrationen in Österreich identifiziert worden sein könnte. Abgesehen davon existiert das Regime des Baschar al-Assad nicht mehr. Der Beschwerdeführer erweiterte im Verfahren vor dem BFA das Vorbringen insofern, als er angab, dass die Demonstrationen sich auch gegen die „Al-Nusra Front“ gerichtet hätten. Dieses Vorbringen weist jedoch – aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen – keinen glaubhaften Kern auf, dem potentiell Asylrelevant zukommt. Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, neue Gründe darzutun, die eine asylrelevante Bedrohung begründen könnten. Es sind somit keine neuen Elemente oder Erkenntnisse iSd Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie zutage getreten oder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, neue Gründe darzutun, die eine asylrelevante Bedrohung begründen könnten. Es sind somit keine neuen Elemente oder Erkenntnisse iSd Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie zutage getreten oder vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzuerkennen ist. Es liegt hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten folglich eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren (das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2022, W293 2248822-1/9E) der asylrelevante Sachverhalt nicht geändert hat.Es liegt hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten folglich eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da sich gegenüber der Entscheidung im Vorverfahren (das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2022, W293 2248822-1/9E) der asylrelevante Sachverhalt nicht geändert hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (VwGH 06.04.2023, Ra 2023/14/0064, 0065). Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerde wird daher mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag zurückzuweisen ist.Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wäre daher im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ab-, sondern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Die Beschwerde wird daher mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag zurückzuweisen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz abweisender Entscheidung offenbar von einer entschiedenen Rechtssache ausging (vgl. Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid S. 118).Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trotz abweisender Entscheidung offenbar von einer entschiedenen Rechtssache ausging vergleiche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid S. 118). 3.
  22. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Die Beschwerde zeigt keine neuen potentiell asylrelevanten Elemente auf, die nicht bereits Gegenstand der Beurteilung im rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren waren. 3.
  23. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W607.2248822.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.