Obsah (16)
Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 15§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlG303 2290721-1 Spruch, G303 2290721-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 24.07.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.11.2023, wurden aufgrund der Aktenlage, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:2.
- In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.11.2023, wurden aufgrund der Aktenlage, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb% 1 Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung bei Bluthochdruck und Rhythmusstörungen (Vorhoflimmerarhythmie) sowie koronarer Herzkrankheit mit Herzinfarkt und Stentimplantation und begleitender Perimyokarditis und beidseitige Pneumonie und akutem Nierenversagen bei Sepsis 06/2023 unterer RSW entspricht der eingeschränkten körperlichen Belastung mit notwendiger Mehrfachmedikation bei guter Erholung der kardialen Pumpfunktion (erhaltene Linksventrikelfunktion, gute Rechtsventrikelfunktion) sowie der kompensierten Nierenfunktion 05.02.02 50 2 chronische Propf-Polyarthritis oberer RSW entspricht dem Ausmaß des Gelenksbefalls, den schmerzhaften Schwellungen und Funktionseinbußen, sowie der notwendigen immunsuppressiven Dauertherapie 02.02.02 40 3 rezidivierende Pulmonalarterienembolie oberer Richtsatzwert entspricht der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit und der notwendigen Blutverdünnung - COPD II- Äquivalent mit Inhalationstherapie 06.06.02 40 4 Abnützungen in beiden Kniegelenken oberer RSW entspricht dem Zustand nach beidseitiger Umstellungsosteotomie und den schmerzhaften Funktionseinbußen 02.05.19 30 5 Varicosis beidseits 2 Stufen über den untersten Richtsatzwert entspricht dem Zustand nach mehreren tiefen Beinvenenthrombosen und der notwendigen Kompression 05.08.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus dem Zusammenwirken aller Leiden ergebe, wobei die führende Gesundheitsschädigung (GS) 1 durch die GS 2 bis 5 gemeinsam um drei Stufen angehoben werde, da insgesamt eine maßgebliche negative Leidensbeeinflussung bestehe. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass sich kein Hinweis für eine derart hochgradige dauerhafte Funktionseinschränkung im Bewegungs- und Stützapparat, dem cardiopulmonalen System oder andere gleichrangige Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Dauer nicht zulassen würden, finden würden. Das Gangbild sei ausreichend kompensiert, die cardiale Pumpfunktion habe sich erholt. In der körperlichen Leistungsfähigkeit in der Fahrrad-Ergometrie erreiche der BF 80 Watt (62 % Soll). Kürzere Gehstrecken könnten ohne Behelfe aus eigener Kraft zurückgelegt und einfache Niveauunterschiede selbst überwunden werden. Es würden keine hochgradige cardiopulmonale Leistungsminderung, schwere neurologische oder intellektuelle Einschränkungen mit therapieresistenten Zwangsstörungen oder eine hochgradige Sehbehinderung bzw. Blindheit
BPGG bestehen.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.11.2023 wurde dem BF das oben angeführte Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung 80 % betrage. Die Voraussetzungen für die Zusätze „Träger:in von Osteosynthesematerial“ und „D3“ würden vorliegen. Es wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
- Eine Stellungnahme langte nach der vorliegenden Aktenlage nicht ein.
- Am 04.12.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.4. Am 04.12.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen. Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO gilt entsprechend dem Antragsformular der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nochmals mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 80 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, würden vorliegen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde dem BF das Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens nochmals mitgeteilt. Danach betrage der Grad der Behinderung 80 %. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, würden vorliegen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Behindertenpass unbefristet ausgestellt werde.
- Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 23.01.2024 wurde dem BF der Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde der Antrag vom 24.07.2023 (richtigerweise: 04.12.2023) auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Aktengutachten von Dr. XXXX vom 21.11.2023 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Diese seien als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt worden. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Das Aktengutachten von Dr. römisch 40 vom 21.11.2023 wurde zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt und dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Des Weiteren wurden die maßgeblichen Kriterien, welche entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur für die gegenständliche Zusatzeintragung relevant sind, angeführt.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit E-Mail vom 29.01.2024 binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung ohne eine ärztliche Untersuchung und unter Berufung auf alte Befunde getroffen worden sei. Der BF verweist auf das Schreiben seines Hausarztes Dr. XXXX , der über die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besser Bescheid wisse. Dass eine hochgradige Gonarthrose fortschreite sei aus den Befunden, die eine Momentaufnahme seien, nicht zu erkennen. Diese sei mit starken Schmerzen verbunden. Die Beurteilung der Abnützung der Kniegelenke, die im Jahr 2021 mit 30 % bewertet worden seien, stimme längst nicht mehr. Der BF könne längere Strecken nur mit Krücken und mehreren Pausen zurücklegen. Aus diesem Grund habe sich der BF zu Hause einen Treppenlift einbauen lassen. Außerdem komme nach seinem Herzinfarkt eine stark herabgesetzte Belastbarkeit dazu. Mit diesen Beschwerden sei es dem BF überhaupt nicht mehr möglich in einen Zug bzw. Bus einzusteigen.
- Gegen den oben genannten Bescheid brachte der BF mit E-Mail vom 29.01.2024 binnen offener Frist Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung ohne eine ärztliche Untersuchung und unter Berufung auf alte Befunde getroffen worden sei. Der BF verweist auf das Schreiben seines Hausarztes Dr. römisch 40 , der über die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes besser Bescheid wisse. Dass eine hochgradige Gonarthrose fortschreite sei aus den Befunden, die eine Momentaufnahme seien, nicht zu erkennen. Diese sei mit starken Schmerzen verbunden. Die Beurteilung der Abnützung der Kniegelenke, die im Jahr 2021 mit 30 % bewertet worden seien, stimme längst nicht mehr. Der BF könne längere Strecken nur mit Krücken und mehreren Pausen zurücklegen. Aus diesem Grund habe sich der BF zu Hause einen Treppenlift einbauen lassen. Außerdem komme nach seinem Herzinfarkt eine stark herabgesetzte Belastbarkeit dazu. Mit diesen Beschwerden sei es dem BF überhaupt nicht mehr möglich in einen Zug bzw. Bus einzusteigen.
- Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung holte die belangte Behörde eine als „Sofortige Beantwortung“ bezeichnete medizinische Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde ein. 9.
- In der medizinischen Stellungnahme vom 14.03.2024 wurde lediglich folgendes festgehalten: „Da es sich um eine Beschwerdevorentscheidung handle und das Verfahren bis spätestens 13.03.2024 abgeschlossen sein müsse, und heute bereits der 14.03.2024 sei, werde auf eine Ausschreibung verzichtet und retour an die Abteilung geschickt.“
- Mit rechtzeitig erlassender Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Gestützt wurde dies auf die ärztliche Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde vom 14.03.
- Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtungen wurden der Beschwerdevorentscheidung angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zitiert.
- Mit E-Mail vom 10.04.2024 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte weitere medizinische Beweismittel in Vorlage. Ergänzend brachte er vor, dass eine neuerliche ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice nie stattgefunden habe, obwohl der BF in der Beschwerde angeführt habe, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe. Dies wäre bei einer ärztlichen Untersuchung durch die belangte Behörde bestätigt worden. Es sei nicht akzeptabel, wenn sich die belangte Behörde auf alte Befunde berufe, sondern man müsse sich nach dem derzeitigen Gesundheitszustand orientieren. Dieser könne nur durch eine tatsächlich durchgeführte ärztliche Untersuchung festgestellt werden. Aus den neu vorgelegten Befunden sei ersichtlich, dass eine OP-Tauglichkeit des BF, damit sein Gesundheitszustand verbessert werden könne, nicht gegeben sei.
- Die gegenständliche Beschwerde, der Vorlageantrag und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2024 vorgelegt.
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichts ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 13.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.10.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.08.2024, folgende Diagnosen festgestellt:13.
- Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.10.2024, werden, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.08.2024, folgende Diagnosen festgestellt: ● Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung bei Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen (Vorhofflimmerarrhythmie) sowie koronarer Herzkrankheit mit Herzinfarkt und Stentimplantation, begleitende Perimyokarditis und Pneumonie beidseits in Rahmen einer Sepsis 6/2023 und akutem Nierenversagen (keine erhebliche Einschränkung der kardialen Belastbarkeitsbreite, Nierenfunktion kompensiert, Jedoch Sarkopenie und Dekonditionierung) Herzmuskelerkrankung fortgeschrittener Ausprägung bei Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen (Vorhofflimmerarrhythmie) sowie koronarer Herzkrankheit mit Herzinfarkt und Stentimplantation, begleitende Perimyokarditis und Pneumonie beidseits in Rahmen einer Sepsis 6 aus 2023, und akutem Nierenversagen (keine erhebliche Einschränkung der kardialen Belastbarkeitsbreite, Nierenfunktion kompensiert, Jedoch Sarkopenie und Dekonditionierung) ● Chronische Pfropf-Polyarthritis mit schmerzhaften Gelenksschwellungen und Funktionseinbußen, notwendige rheumatologische Basistherapie ● Wiederkehrende (rezidivierende) Pulmonalarterienembolie eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit, notwendige Blutverdünnung und inhalative Dauertherapie, COPD Il-Äquivalent ● Abnützungen in beiden Kniegelenken entsprechend einer hochgradigen Gonarthrose beidseits (rechts mehr als links) mit Indikation zur prothetischen Sanierung (internistischerseits keine OP Tauglichkeit) ● Beinkrampfadern (Varikosis) beidseits bei Zustand nach mehreren tiefen Beinvenenthrombosen und ausgeprägter Schwellungsneigung mit notwendiger Kompression Zur beantragten Zusatzeintragung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass eine hochgradige Gonarthrose rechts mehr als links mit erheblicher Gangerschwernis und der Notwendigkeit von zwei Unterarmstützkrücken zur Fortbewegung, aggraviert durch die rheumatologische Komponente sowie die eingeschränkte körperliche (vorwiegend kardial und Sarkopenie) Belastbarkeitsbreite, bestehe. Dem Gesamtbild entsprechend sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie der sichere Transport nicht zumutbar bzw. gewährleistet. Die Kriterien für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“ seien erfüllt. Die Sachverständige bejahte die Frage, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen und verneinte die Frage, ob der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich ist. Das Gangbild sei schwerfällig und der BF verwende zwei Unterarmstützkrücken. Der Einbeinstand, Zehenspitzen- und Fersengang seien nicht durchführbar.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 15.10.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 14. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 15.10.2024 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 14.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren. Er ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 80 von Hundert. Der BF leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen: ● Herzmuskelerkrankung mit fortgeschrittener Ausprägung bei Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen sowie koronare Herzkrankheit mit Herzinfarkt und Stentimplantation, begleitende Perimyokarditis und Pneumonie beidseits in Rahmen einer Sepsis 6/2023 und akutem Nierenversagen Herzmuskelerkrankung mit fortgeschrittener Ausprägung bei Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen sowie koronare Herzkrankheit mit Herzinfarkt und Stentimplantation, begleitende Perimyokarditis und Pneumonie beidseits in Rahmen einer Sepsis 6 aus 2023, und akutem Nierenversagen ● Chronische Pfropf-Polyarthritis mit schmerzhaften Gelenksschwellungen und Funktionseinbußen und notwendiger rheumatologischer Basistherapie ● Wiederkehrende (rezidivierende) Pulmonalarterienembolie mit eingeschränkter körperlicher Belastbarkeit, notwendige Blutverdünnung und inhalative Dauertherapie, (entsprechend COPD Il-Äquivalent) ● Abnützungen in beiden Kniegelenken entsprechend einer hochgradigen Gonarthrose beidseits (rechts mehr als links) mit Indikation zur prothetischen Sanierung (internistischerseits keine OP Tauglichkeit) ● Beinkrampfadern (Varikosis) beidseits bei Zustand nach mehreren tiefen Beinvenenthrombosen und ausgeprägter Schwellungsneigung mit notwendiger Kompression Die Mobilität des BF ist aufgrund der hochgradigen Gonarthrose in beiden Kniegelenken erheblich einschränkt. Hinzu kommt die rheumatologische Erkrankung „Pfropf-Polyarthritis“ und die eingeschränkte körperliche Belastbarkeit aufgrund der Herzerkrankung und der Sarkopenie, die sich erschwerend auf die Gesamtmobilität des BF auswirken. Beim BF liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Das Gangbild des BF ist schwerfällig. Er verwendet zwei Unterarmstützkrücken. Der BF ist aufgrund seines Gesamtleidenszustandes nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 – 400 Metern selbständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist zügig nicht möglich. Insgesamt ist daher der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen derzeit nicht gewährleistet.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde, dem Vorlageantrag und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.10.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.10.2024, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus. Aus dem Gutachten lässt sich insbesondere entnehmen, dass beim BF eine hochgradige Gonarthrose mit erheblicher Gangerschwernis vorliegt. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Herzerkrankung und die Sarkopenie, welche die körperliche Belastbarkeitsbreite einschränken und gemeinsam mit der rheumatologischen Erkrankung sich aggravierend auf die Gesamtmobilität des BF auswirken. Im Gutachten wurde auch explizit festgehalten, dass beim BF erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Die Sachverständige führte zudem aus, dass dem BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sowie das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel bei einem üblichen Niveauunterschied nicht zumutbar ist. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. XXXX wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild des BF schwerfällig ist und er zwei Unterarmstützkrücken verwendet. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch die Sachverständige Dr. römisch 40 wurde im klinischen Status erhoben, dass das Gangbild des BF schwerfällig ist und er zwei Unterarmstützkrücken verwendet. Aus Sicht des erkennenden Senates ist aufgrund der vorliegenden Gesamtfunktionseinschränkung der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet, da der übliche öffentliche Verkehrsbetrieb ein zügiges Ein- und Aussteigen erfordert, und beim BF eine erhebliche Gangerschwernis besteht und zudem die Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken notwendig ist. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wird daher der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung [idgF]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idg
F) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 45Abs.
4 BBG mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 46
BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, da auch von den Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt wurde.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF somit geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, da auch von den Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1Abs.
4 Z 3 der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
- Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen. - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach , Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind entsprechend der Erläuterungen zur oben angeführten Verordnung ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Des Weiteren bei Lungengerüsterkrankungen unter einer Langzeitsauerstofftherapie, einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie oder einem Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, dabei muss das mobile Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden.Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt entsprechend den Erläuterungen der gegenständlich anzuwendenden Verordnung vorrangig bei cardiopulmonalen Funktionseinschränkungen vor, insbesondere bei Vorliegen einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, einer Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen sowie einer hochgradigen Rechtsherzinsuffizienz. Des Weiteren bei Lungengerüsterkrankungen unter einer Langzeitsauerstofftherapie, einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie oder einem Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, dabei muss das mobile Gerät mit Flüssigsauerstoff nachweislich benützt werden. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Beim BF bestehen durch die hochgradige Gonarthrose in beiden Kniegelenken, welche eine erhebliche Gangerschwernis verursacht, erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Beim BF bestehen durch die hochgradige Gonarthrose in beiden Kniegelenken, welche eine erhebliche Gangerschwernis verursacht, erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen. Zusätzlich wirken sich die rheumatologische Erkrankung, die Herzerkrankung und die Sarkopenie negativ auf die ohnedies erheblich eingeschränkte Mobilität des BF aus und bewirken eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeitsbreite. Der BF verfügt auch nicht über die Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel insgesamt sicher zu benützen, insbesondere ist ihm ein zügiges Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem ist der BF nicht in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern selbstständig zurückzulegen. Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragun "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass jedenfalls vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO zu entscheiden haben.Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass nunmehr die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der gegenständlichen Entscheidung vorliegen. Die belangte Behörde wird daher in weiterer Folge auch über den noch offenen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO zu entscheiden haben. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2290721.1.00