Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 61§ 1§ 68§ 58§ 28§ 9§ 50§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlG305 2294988-2 Spruch, G305 2294987-2/7E G305 2294988-2/6E G305 2294989-2/6E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK!
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) ist der Vater der BF1 und BF
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Schwester und gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die an Trisomie 21 („Down-Syndrom“) leidet. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) reisten spätestens am XXXX .2023 ins Bundesgebiet ein und stellten hier am XXXX .2023 erstmals Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. Ihre Asylanträge begründeten sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF3 weder für sich, noch für seine beiden Töchter Sicherheit hätte. Er begründete dies mit seiner bzw. deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und mit dem Umstand, dass die Roma in Serbien stark diskriminiert würden. Er leide unter den Krankheiten multiple Sklerose, Diabetes und Thrombose. Seine jüngere Tochter leide unter einem Down-Syndrom und an Depressionen. Bezüglich dieser Krankheiten seien ihr Medikamente verschrieben worden. Er selbst sei auf Therapien angewiesen und habe er in Serbien dementsprechende Medikamente erhalten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Diese Fluchtgründe wurden auch von der BF1 und der BF2 als deren Fluchtgründe genannt.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP) reisten spätestens am römisch 40 .2023 ins Bundesgebiet ein und stellten hier am römisch 40 .2023 erstmals Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes. Ihre Asylanträge begründeten sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF3 weder für sich, noch für seine beiden Töchter Sicherheit hätte. Er begründete dies mit seiner bzw. deren Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma und mit dem Umstand, dass die Roma in Serbien stark diskriminiert würden. Er leide unter den Krankheiten multiple Sklerose, Diabetes und Thrombose. Seine jüngere Tochter leide unter einem Down-Syndrom und an Depressionen. Bezüglich dieser Krankheiten seien ihr Medikamente verschrieben worden. Er selbst sei auf Therapien angewiesen und habe er in Serbien dementsprechende Medikamente erhalten. Das seien alle seine Fluchtgründe. Diese Fluchtgründe wurden auch von der BF1 und der BF2 als deren Fluchtgründe genannt. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) vom XXXX .2024, wurden die Anträge der BfP auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.)
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 1, 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und
§ 55Abs.
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).1.3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder BFA) vom römisch 40 .2024, wurden die Anträge der BfP auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
- Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) unter Einbeziehung der von der BF1 vorgebrachten Verfolgung wegen ihrer Tätigkeit in einer Partei und der Gefahr, die BF2 könnte in einer Einrichtung von ihrer Familie getrennt untergebracht werden, mit Erkenntnis vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt wurde und erwuchs das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts am 08.08.2024 in Rechtskraft. 1.
- Mit Beschluss vom XXXX bis XXXX , wurden durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die von den bfP gestellten Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision abgewiesen.1.
- Mit Beschluss vom römisch 40 bis römisch 40 , wurden durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die von den bfP gestellten Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision abgewiesen. 1.
- Am XXXX .2024 stellten die bfP jeweils einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, den sie am XXXX .2024 widerriefen.1.
- Am römisch 40 .2024 stellten die bfP jeweils einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, den sie am römisch 40 .2024 widerriefen. 1.
- Am XXXX .2024 stellte der BF3 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde in der Folge von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde niederschriftlich dokumentiert einvernommen. 1.
- Am römisch 40 .2024 stellte der BF3 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde in der Folge von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde niederschriftlich dokumentiert einvernommen. Anlässlich seiner Einvernahme stützte er den Folgeantrag im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf seine ursprünglichen Fluchtgründe, über die das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgesprochen hatten, auf einen angeblich am XXXX .2024 stattgehabten Suizidversuch und seine gesundheitliche Situation, die bereits bei der Asylantragsstellung vom XXXX .2023 ein Teil seiner Fluchtgründe waren. Die BF1 erwähnte ebenfalls die verschlechterte medizinische Situation der anderen bfP als Fluchtgrund. Gleichbleibende Aussagen wurden auch bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am XXXX .2024 vorgebracht.Anlässlich seiner Einvernahme stützte er den Folgeantrag im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf seine ursprünglichen Fluchtgründe, über die das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht bereits rechtskräftig abgesprochen hatten, auf einen angeblich am römisch 40 .2024 stattgehabten Suizidversuch und seine gesundheitliche Situation, die bereits bei der Asylantragsstellung vom römisch 40 .2023 ein Teil seiner Fluchtgründe waren. Die BF1 erwähnte ebenfalls die verschlechterte medizinische Situation der anderen bfP als Fluchtgrund. Gleichbleibende Aussagen wurden auch bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am römisch 40 .2024 vorgebracht. 1.
- Mit den im Erkenntniskopf genannten Bescheiden vom XXXX .2024, wies die belangte Behörde die am XXXX .2024 gestellten Folgeanträge der bfP auf die Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und sprach aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gegen die bfP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).1.
- Mit den im Erkenntniskopf genannten Bescheiden vom römisch 40 .2024, wies die belangte Behörde die am römisch 40 .2024 gestellten Folgeanträge der bfP auf die Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und sprach aus, dass eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die bfP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Serbien gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Dagegen richten sich die Beschwerden der bfP, die sie mit den Anträgen verbanden, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid jeweils zur Gänze beheben und die Asylanträge für zulässig erklären und an die zuständige Regionaldirektion verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, sowie feststellen, dass die
§ 61FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei. Die Beschwerden verbanden die bf
P überdies mit der Anregung, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was im Kern damit begründet wurde, dass im Fall einer Überstellung nach Serbien nicht ausgeschlossen werden könne, dass die bfP einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt sein würden, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.1.9. Dagegen richten sich die Beschwerden der bfP, die sie mit den Anträgen verbanden, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid jeweils zur Gänze beheben und die Asylanträge für zulässig erklären und an die zuständige Regionaldirektion verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, sowie feststellen, dass die
Paragraph 61, FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei. Die Beschwerden verbanden die bfP überdies mit der Anregung, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was im Kern damit begründet wurde, dass im Fall einer Überstellung nach Serbien nicht ausgeschlossen werden könne, dass die bfP einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt sein würden, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen. 1.
- Am XXXX .2025 brachte das BFA die Bescheide, die Beschwerden und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.1.
- Am römisch 40 .2025 brachte das BFA die Bescheide, die Beschwerden und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 1.
- Mit Teilerkenntnis vom 13.01.2025, Zahlen G305 2294987-1/3Z, 2294988-1/2Z und G305 2294989-1/2Z, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gegen Spruchpunkt V. der im Spruch näher bezeichneten Bescheide keine Folge und sprach aus, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.1.
- Mit Teilerkenntnis vom 13.01.2025, Zahlen G305 2294987-1/3Z, 2294988-1/2Z und G305 2294989-1/2Z, gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch fünf. der im Spruch näher bezeichneten Bescheide keine Folge und sprach aus, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. 1.
- Am 21.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die bfP und deren Rechtsvertretung teilnahmen. Ein informierter Vertreter der belangten Behörde erschien nach Abgabe eines Teilnahmeverzichts nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den einzelnen Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), wurden in Serbien geboren und sind serbische Staatsangehörige. Ihre Muttersprache ist Romanes, sie sprechen jedoch auch Serbisch. Sie gehören der Volksgruppe der Roma an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. 1.1.
- Die BF1 ist die Schwester und gesetzliche Vertreterin der BF
- Der BF3 ist der Vater der BF1 und der BF
- 1.1.
- Die BF1 ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos. Sie ist für die BF2, die an einem Down-Syndrom leidet, sorgepflichtig. Sie besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und hat im Herkunftsstaat die Ausbildung zur landwirtschaftlichen Produzentin (drei Jahre Landwirtschaftsschule) absolviert. Sie war - abgesehen von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Serbien als Minderheitenbeauftragte in ihrem Herkunftsort XXXX - bis dato nie erwerbstätig und hat auch keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat finanzierte sie ihren Lebensunterhalt mit der Pension des BF3 und dem Pflegegeld, das der serbische Staat der BF2 gewährt.1.1.
- Die BF1 ist grundsätzlich gesund, arbeitsfähig, ledig und kinderlos. Sie ist für die BF2, die an einem Down-Syndrom leidet, sorgepflichtig. Sie besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und hat im Herkunftsstaat die Ausbildung zur landwirtschaftlichen Produzentin (drei Jahre Landwirtschaftsschule) absolviert. Sie war - abgesehen von ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Serbien als Minderheitenbeauftragte in ihrem Herkunftsort römisch 40 - bis dato nie erwerbstätig und hat auch keinen Beruf erlernt. In ihrer Heimat finanzierte sie ihren Lebensunterhalt mit der Pension des BF3 und dem Pflegegeld, das der serbische Staat der BF2 gewährt. Die BF1 leidet seit drei bis vier Jahren, also bereits in Serbien, an Geschwüren im Körper, gegen welche sie bereits in behandelt wurde. Weiters hat sie nach eigenen Angaben Kreuzschmerzen und sei diesbezüglich in Serbien und in XXXX behandelt worden. Im XXXX wurde bei ihr Diabetes diagnostiziert, die mit oraler Medikation behandelt werden kann. Außerdem leidet sie unter vergrößerten Nieren und Gallensteinen. Die BF1 leidet seit drei bis vier Jahren, also bereits in Serbien, an Geschwüren im Körper, gegen welche sie bereits in behandelt wurde. Weiters hat sie nach eigenen Angaben Kreuzschmerzen und sei diesbezüglich in Serbien und in römisch 40 behandelt worden. Im römisch 40 wurde bei ihr Diabetes diagnostiziert, die mit oraler Medikation behandelt werden kann. Außerdem leidet sie unter vergrößerten Nieren und Gallensteinen. 1.1.
- Die BF2 ist ebenfalls ledig und kinderlos. Sie hat keine Schule besucht und war bisher nie erwerbstätig, hat in Serbien jedoch eine Tagesstätte für behinderte Menschen besucht und war jedoch zumindest kurzzeitig in einer Einrichtung für Kinder mit Entwicklungsstörung untergebracht. Sie leidet seit ihrer Geburt an Trisomie 21 (Down-Syndrom) und an Depressionen, nimmt Beruhigungs- und Schlafmittel ein und ist auf eine ständige Betreuung und Pflege angewiesen, die seit 2014 von der BF1 übernommen wird. Bereits in ihrer Heimat erfolgte diesbezüglich eine ärztliche und eine psychiatrische Behandlung sowie die Verordnung von Medikamenten. In Österreich wurden bei der BF2 zudem eine Anpassungsstörung festgestellt. In Serbien stand sie im Bezug von Pflegegeld. Sie ist nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen oder ausreichend mit Behörden (auch Vertretern des BFA) zu kommunizierten, weshalb die BF1 die Sorgepflicht über die BF2 übernommen hat. 1.1.
- Der BF3 ist geschieden, besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und war dort als Verlader und Installateur erwerbstätig. Er bezieht aktuell eine Pension aus Serbien. Er leidet unter Depressionen, Demenz, Multipler Sklerose, Diabetes sowie Thrombose und stand deshalb bereits in Serbien in medikamentöser und psychologischer Behandlung. Zusätzlich leidet er an Einschränkungen des Sehapparats. Eine Rehabilitationsmaßnahme wurde ihm bewilligt. Bis zur Mitte des Jahres 2024 konnte er sich noch mittels Krücke fortbewegen; seit August 2024 ist er auf Grund einer angeblichen Fehlmedikamentation auf einen Rollstuhl angewiesen. 1.1.
- Die bfP reisten Anfang XXXX 2023 legal, unter Verwendung ihrer serbischen Reisepässe mit dem Bus von Serbien nach Ungarn. Von dort aus gelangten sie ins Bundesgebiet, wo sie am XXXX .2023 erstmals Asylanträge stellten. Seitdem halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.1.
- Die bfP reisten Anfang römisch 40 2023 legal, unter Verwendung ihrer serbischen Reisepässe mit dem Bus von Serbien nach Ungarn. Von dort aus gelangten sie ins Bundesgebiet, wo sie am römisch 40 .2023 erstmals Asylanträge stellten. Seitdem halten sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Aus dem serbischen Reisepass der BF2 ist ein Einreisestempel in den Schengenraum via Ungarn vom XXXX .2023 und ein Ausreisestempel vom XXXX .2023 ersichtlich.Aus dem serbischen Reisepass der BF2 ist ein Einreisestempel in den Schengenraum via Ungarn vom römisch 40 .2023 und ein Ausreisestempel vom römisch 40 .2023 ersichtlich. In den serbischen Reisepässen des BF1 und der BF3 scheint jeweils ein Einreisestempel in den Schengenraum via Ungarn vom XXXX .2023 auf.In den serbischen Reisepässen des BF1 und der BF3 scheint jeweils ein Einreisestempel in den Schengenraum via Ungarn vom römisch 40 .2023 auf. 1.
- Zu den Fluchtgründen der bfP: 1.2.
- Es ist weiterhin nicht feststellbar, dass die bfP aufgrund der politischen Tätigkeit der BF1 in Serbien durch Privatpersonen bedroht oder verfolgt wurden. Auch die medizinischen Leiden der bfP stellen keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlings Konvention dar. Die bfP haben Serbien aus wirtschaftlichen Gründen, zur Erlangung (besserer) medizinischer Behandlung sowie wegen der von der serbischen Bevölkerung gegenüber Zugehörigen zur Volksgruppe der Roma allgemein entgegengebrachten Diskriminierung und der geplanten Unterbringung der BF2 in einer Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigungen verlassen. , Die bfP haben Serbien aus wirtschaftlichen Gründen, zur Erlangung (besserer) medizinischer Behandlung sowie wegen der von der serbischen Bevölkerung gegenüber Zugehörigen zur Volksgruppe der Roma allgemein entgegengebrachten Diskriminierung und der geplanten Unterbringung der BF2 in einer Einrichtung für Menschen mit Beeinträchtigungen verlassen. Die bfP haben Serbien daher aus persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. 1.2.
- Es wird festgestellt, dass die bfP in ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt sind und sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten haben. Die bfP hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. 1.
- Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland: 1.3.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den Beschwerdeführern kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.1.3.
- Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den Beschwerdeführern kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass die bfP in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären, sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation gerieten oder als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. 1.3.
- Die BfP leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium, die in Serbien nicht behandelbar wäre. Wie bereits festgestellt, ist die BF1 weitestgehend gesund und arbeitsfähig. Die BF2 und der BF3 leiden seit Jahren, sohin bereits vor ihrer Einreise nach Österreich, an den oben genannten Erkrankungen und stehen bzw. standen sie bereits im Herkunftsstaat in medizinischer, psychologischer und medikamentöser Behandlung. Die von der BF1 vorgebrachten Einschränkungen bestanden bereits in der Heimat. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschlössen, bestehen nicht. Auch die direkte Reisebewegung ist allen bfP zumutbar, zumal sie mit ihren Einschränkungen auch die mit einer Einreise nach Österreich verbundenen Bemühungen auf sich genommen hatten. 1.3.
- Eine volljährige Tochter des BF3 bzw. Schwester der BF1 und BF2, ein Bruder des BF3 bzw. Onkel der BF1 und BF2 leben mit deren Familie im Herkunftsstaat. Die bfP haben telefonischen Kontakt zu ihren Angehörigen in Serbien. Die bfP lebten im Herkunftsstaat gemeinsam in einem im Eigentum der Familie stehenden Haus. Der Bruder des BF3 lebt in einem Haus, welches sich auf dem gleichen Grundstück befindet und somit in direkter Nähe, die weitere Tochter etwas weiter entfernt. Die bfP bestritten im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit sowie den Pensionsbezug des BF3 und dem Pflegegeld für die BF
- Ihnen standen umgerechnet etwa EUR 620,00 zur Verfügung. Die bfP können bei einer Rückkehr nach Serbien wieder im bereits zuvor bewohnten Haus leben und ihren Lebensunterhalt durch den Pensionsbezug des BF3, den Pflegegeldbezug der BF2 sowie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die BF1 oder den BF3 sowie durch die Unterstützung ihrer Angehörigen bestreiten. 1.
- Zum (Privat-)Leben der bfP in Österreich: 1.4.
- Die bfP gingen in Österreich bis dato keiner legalen Beschäftigung nach. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und sind in einer Bundesbetreuungseinrichtung untergebracht. Die BF1 ist dort als XXXX tätig, während die BF2 und der BF3 derzeit nicht in der Lage sind, zu arbeiten.Die BF1 ist dort als römisch 40 tätig, während die BF2 und der BF3 derzeit nicht in der Lage sind, zu arbeiten. Die BF1 und der BF3 verfügen über Deutschkenntnisse in geringem Umfang und besuchen Deutschkurse. Die BF1 hat nach eigenen Angaben in ihrer Schule in Serbien eine Deutschprüfung absolviert. Die BF2 ist ob der Trisomie 21 nur eingeschränkt kommunikationsfähig. Die bfP sind weder Mitglied in einem Verein, noch in einer sonstigen Organisation und nehmen am gesellschaftlichen Leben in Österreich nicht teil. Sie verfügen weder über Barmittel, noch über Ersparnisse oder über sonstige Vermögenswerte. Die bfP haben ihren eigenen Angaben zu Folge keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der bfP in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden., Die bfP haben ihren eigenen Angaben zu Folge keinerlei Bindungen zum Bundesgebiet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der bfP in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.4.
- Die Mutter der BF1 und BF2 bzw. Exfrau des BF3, XXXX , geb. XXXX , lebt seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet. Zu ihr hat keiner der Beschwerdeführer Kontakt. 1.4.
- Die Mutter der BF1 und BF2 bzw. Exfrau des BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet. Zu ihr hat keiner der Beschwerdeführer Kontakt. Ansonsten leben keine Angehörigen der bfP in Österreich. 1.4.
- Die bfP sind im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine Verwaltungsstrafen vor. 1.5.
§ 1Z 6 HSt
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.1.5.
Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Die medizinische Versorgung der bfP in Serbien ist möglich. 1.
- Die gegen die im Vorverfahren erhoben Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des BVwG vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E als unbegründet abgewiesen. Ein zur Erhebung der außerordentlichen Revision gestellter Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des VwGH vom XXXX bis XXXX , als unbegründet abgewiesen, weshalb die Erkenntnisse vom 06.08.2024 in Rechtskraft erwachsen sind.1.
- Die gegen die im Vorverfahren erhoben Beschwerden wurden mit den Erkenntnissen des BVwG vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E als unbegründet abgewiesen. Ein zur Erhebung der außerordentlichen Revision gestellter Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 bis römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, weshalb die Erkenntnisse vom 06.08.2024 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen erschließen sich im Allgemeinen aus der Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte des gegenständlichen Verfahrens sowie den im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Beweis erhoben. Zusätzlich konnten Feststellungen anhand der vorliegenden Erkenntnisse des BVwG vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E getroffen werden. Der Beschluss des VwGH vom XXXX , XXXX bis XXXX , liegt dem Verfahrensakt zu den Erstverfahren ein.Die oben getroffenen Feststellungen erschließen sich im Allgemeinen aus der Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungsakte des gegenständlichen Verfahrens sowie den im Verfahren vorgelegten Bescheinigungen einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Beweis erhoben. Zusätzlich konnten Feststellungen anhand der vorliegenden Erkenntnisse des BVwG vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E getroffen werden. Der Beschluss des VwGH vom römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 , liegt dem Verfahrensakt zu den Erstverfahren ein. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
- Da sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E keine wesentlichen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der bfP ergeben haben, kann eine Beweiswürdigung dieser persönlichen Aspekte, auch jener ihrer Vergangenheit in Serbien sowie ihrer Einreise in das Bundesgebiet, unterbleiben zumal die in ersten Verfahren vorgelegten Urkunden und Dokumente (darunter medizinische Unterlagen aber auch ein Obsorgebeschluss hinsichtlich der BF1 Und BF2 sowie Ausweisdokumente) einer eingehenden Beweiswürdigung unterzogen wurden und die darauf aufbauenden Erkenntnisse in Rechtskraft erwuchsen. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.
- Die von den bfP genannten Fluchtgründe haben sich seit den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu G307 2294987-1, 2294988-1 und 2294989-1 nicht geändert. Vielmehr haben sämtliche BF angegeben, dass die bereits genannten Fluchtgründe (Drohungen lokaler Politiker, die Unterbringung der BF2 in einem Heim für behinderte Personen, Diskriminierung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma) unverändert geblieben seien. Die Folgeanträge seien auf Anraten der Rechtsvertretung ob der verschlechterten gesundheitlichen Situation der bfP gestellt worden. Da sich hinsichtlich der konkreten Fluchtgründe keine Veränderung zu den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergeben haben, ist eine erneute Beweiswürdigung in diesem Sinne obsolet und muss sich diese auf die veränderten gesundheitlichen Parameter beschränken. 2.
- Der Gesundheitszustand der bfP erschließt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen vor dem BVwG am 21.02.2025 sowie aus den in den Akten einliegenden medizinischen Unterlagen wobei auch Einsicht in die Verfahrensakten zu G307 2294987-1, 2294988-1 und 2294989-1 genommen wurde. Der BF3 gab betreffend seines Gesundheitszustandes zusammengefasst an, dass bei ihm im Jahr XXXX Multiple Sklerose und im Jahr XXXX Diabetes diagnostiziert worden seien. In den Jahren XXXX und XXXX habe er Thrombosen bekommen. Auch leide er am rechten Auge an grauem Star und habe er aufgrund dessen beinahe keine Sehkraft mehr. Er sei diesbezüglich im Jahr XXXX operiert worden. Im Jahr XXXX habe er eine Knieoperation gehabt und sei auf Krücken angewiesen. Er nehme die Medikamente ThromboAss, Sirdalud und Metformin ein. Seine Erkrankungen seien in Serbien diagnostiziert und behandelt worden, jedoch nicht so gut, wie im Bundesgebiet. Auch habe er die benötigten Medikamente in Serbien erhalten (AS 73 des Aktes des BF3 zu G307 2294989-1).Der BF3 gab betreffend seines Gesundheitszustandes zusammengefasst an, dass bei ihm im Jahr römisch 40 Multiple Sklerose und im Jahr römisch 40 Diabetes diagnostiziert worden seien. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 habe er Thrombosen bekommen. Auch leide er am rechten Auge an grauem Star und habe er aufgrund dessen beinahe keine Sehkraft mehr. Er sei diesbezüglich im Jahr römisch 40 operiert worden. Im Jahr römisch 40 habe er eine Knieoperation gehabt und sei auf Krücken angewiesen. Er nehme die Medikamente ThromboAss, Sirdalud und Metformin ein. Seine Erkrankungen seien in Serbien diagnostiziert und behandelt worden, jedoch nicht so gut, wie im Bundesgebiet. Auch habe er die benötigten Medikamente in Serbien erhalten (AS 73 des Aktes des BF3 zu G307 2294989-1). Aus der Medikamentenverschreibung des Dr. XXXX vom XXXX geht folgende Medikation des BF3 hervor: Actos, Arosuva+Ezetimib, Jardiance, Sirdalud, Sita/Metf und ThromboAss (AS 89 des Aktes des BF3 zu G307 2294989-1)., Aus der Medikamentenverschreibung des Dr. römisch 40 vom römisch 40 geht folgende Medikation des BF3 hervor: Actos, Arosuva+Ezetimib, Jardiance, Sirdalud, Sita/Metf und ThromboAss (AS 89 des Aktes des BF3 zu G307 2294989-1). Dem Befundbericht des Dr. med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom XXXX sind die Diagnosen „Multiple Sklerose G35 mit progressiven Folgen, Nichtorganische Insomnie (F51.0), I 80.2 Phlebitis et phlebotrombitis Extremitäten inferior profund Fraxiitin sc. später nur Aspirin, Xarelto war zu teuer und somatisch: Blutzucker KH, Blutdruck“ und die Therapien „Pflanzliche AD wie Baldrian, dann SSRI, Zoldem (Zolpidem) 10mg Pack a 20stk, ½ abds. bei Bedarf, Sig/MEt 50/1000mg 2x1, Actos 30mg 1-0-0 Actos bei nächster Ko erhöhen auf 45mg, Sirdalud 2mg, ThromboASS 100mg, Rosuvastatin 20mg d und Kontrolle bei uns in 3 Woche“ zu entnehmen (AS 85f des Aktes des BF3 zu G307 2294989-1). Die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme ist durch eine dementsprechende Bestätigung (AS 273 des Aktes des BF3 zu G305 2294989-2) belegt.Dem Befundbericht des Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 sind die Diagnosen „Multiple Sklerose G35 mit progressiven Folgen, Nichtorganische Insomnie (F51.0), römisch eins 80.2 Phlebitis et phlebotrombitis Extremitäten inferior profund Fraxiitin sc. später nur Aspirin, Xarelto war zu teuer und somatisch: Blutzucker KH, Blutdruck“ und die Therapien „Pflanzliche AD wie Baldrian, dann SSRI, Zoldem (Zolpidem) 10mg Pack a 20stk, ½ abds. bei Bedarf, Sig/MEt 50/1000mg 2x1, Actos 30mg 1-0-0 Actos bei nächster Ko erhöhen auf 45mg, Sirdalud 2mg, ThromboASS 100mg, Rosuvastatin 20mg d und Kontrolle bei uns in 3 Woche“ zu entnehmen (AS 85f des Aktes des BF3 zu G307 2294989-1). Die Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme ist durch eine dementsprechende Bestätigung (AS 273 des Aktes des BF3 zu G305 2294989-2) belegt. Die nun bei der BF2 diagnostizierte Anpassungsstörung ergibt sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom XXXX .2024, (Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2025). Die weiteren veränderten Gesundheitsparameter konnten anhand der Angaben der BF1 und des BF3 im Zuge der Verhandlung vom 21.02.2025 festgestellt werden und spiegeln sich auch in den teilweise als Unterlagenkonvolut übermittelten Unterlagen wieder. Aus den mit der Beschwerde übermittelten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die bei der BF1 festgestellten Geschwüre bereits in Serbien vorhanden waren, die im Rahmen der Verhandlung erwähnte Diabeteserkrankung kann mit Medikamenten behandelt werden, wie sich aus dem Befundbericht vom XXXX .2024 (AS 347) ergibt.Die nun bei der BF2 diagnostizierte Anpassungsstörung ergibt sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 .2024, (Beilage ./E zum Verhandlungsprotokoll vom 21.02.2025). Die weiteren veränderten Gesundheitsparameter konnten anhand der Angaben der BF1 und des BF3 im Zuge der Verhandlung vom 21.02.2025 festgestellt werden und spiegeln sich auch in den teilweise als Unterlagenkonvolut übermittelten Unterlagen wieder. Aus den mit der Beschwerde übermittelten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die bei der BF1 festgestellten Geschwüre bereits in Serbien vorhanden waren, die im Rahmen der Verhandlung erwähnte Diabeteserkrankung kann mit Medikamenten behandelt werden, wie sich aus dem Befundbericht vom römisch 40 .2024 (AS 347) ergibt. Wenn nun in der Beschwerde und auch im Zuge der vor dem BVwG stattgehabten Verhandlung angegeben wird, dass die BF2 und der BF3 nicht reisefähig seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Argumentation einerseits bereits im Vorverfahren vor dem BVwG kein Erfolg beschieden war und die Einreise der bfP im XXXX 2023 ebenso mit dem Bus via Ungarn erfolgte. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass sich die gesundheitliche Situation, speziell des BF3, in der Zwischenzeit verschlechtert hat. Eine längere Busreise ist jedoch auch für Personen im Rollstuhl möglich und auch die BF2 hat eine solche Strecke bereits zurückgelegt.Wenn nun in der Beschwerde und auch im Zuge der vor dem BVwG stattgehabten Verhandlung angegeben wird, dass die BF2 und der BF3 nicht reisefähig seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Argumentation einerseits bereits im Vorverfahren vor dem BVwG kein Erfolg beschieden war und die Einreise der bfP im römisch 40 2023 ebenso mit dem Bus via Ungarn erfolgte. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass sich die gesundheitliche Situation, speziell des BF3, in der Zwischenzeit verschlechtert hat. Eine längere Busreise ist jedoch auch für Personen im Rollstuhl möglich und auch die BF2 hat eine solche Strecke bereits zurückgelegt. Die in der Verhandlung vorgebrachten Diabeteserkrankungen und das Faktum, dass diese in Serbien noch immer eine der Haupttodesursachen für nicht übertragbare Krankheiten sei (siehe Seite 18, unten, der Niederschrift vom 21.02.2025) sind dahingehend zu relativieren, als Diabetes auch in Österreich weiterhin eine jener Todesursachen ist, die an oberer Stelle der Statistiken aufscheint (vgl. https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.statistik.at/fileadmin/announcement/2024/06/20240626Todesursachen2023.pdf&ved=2ahUKEwjzv5jXtPCLAxVJB9sEHSsGBbMQFnoECEIQAQ&usg=AOvVaw0jWqLD0RLq2Ha4EVuRcCrA, Zugriff am 04.03.2025). Da jedoch sämtliche Krankheiten, unter welchen die bfP leiden bzw. die seit ihrer Einreise diagnostiziert wurden, bereits in der Heimat bestanden, konnte festgestellt werden, dass diese einer Rückkehr nicht im Wege stehen. Auch die erst in Österreich festgestellten Leiden sind in Serbien behandelbar, zumal es sich hier um solche handelt, die innerfamiliär vorkommen und daher auch bei anderen Beschwerdeführern behandelt wurden., Die in der Verhandlung vorgebrachten Diabeteserkrankungen und das Faktum, dass diese in Serbien noch immer eine der Haupttodesursachen für nicht übertragbare Krankheiten sei (siehe Seite 18, unten, der Niederschrift vom 21.02.2025) sind dahingehend zu relativieren, als Diabetes auch in Österreich weiterhin eine jener Todesursachen ist, die an oberer Stelle der Statistiken aufscheint vergleiche https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.statistik.at/fileadmin/announcement/2024/06/20240626Todesursachen2023.pdf&ved=2ahUKEwjzv5jXtPCLAxVJB9sEHSsGBbMQFnoECEIQAQ&usg=AOvVaw0jWqLD0RLq2Ha4EVuRcCrA, Zugriff am 04.03.2025). Da jedoch sämtliche Krankheiten, unter welchen die bfP leiden bzw. die seit ihrer Einreise diagnostiziert wurden, bereits in der Heimat bestanden, konnte festgestellt werden, dass diese einer Rückkehr nicht im Wege stehen. Auch die erst in Österreich festgestellten Leiden sind in Serbien behandelbar, zumal es sich hier um solche handelt, die innerfamiliär vorkommen und daher auch bei anderen Beschwerdeführern behandelt wurden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Angehörigen in Serbien und dem Kontakt zu diesen, ergeben sich sowie die Lebensbedingungen und finanziellen Möglichkeiten im Herkunftsstaat aus den Ausführungen der bfP vor dem BVwG, die seit dem vorhergehenden Verfahren und den hierzu ergangenen Entscheidungen unverändert sind. 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben der Beschwerdef+jrer in Österreich: Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere zu deren finanzieller Situation, zur Aufenthaltsdauer, zu den Deutschkenntnissen, zu den kaum vorhandenen Anknüpfungspunkten und zur fehlenden Integration in Österreich, stützen sich auf die Angaben der bfP vor dem BVwG, die sich, mit Ausnahme der verbesserten Deutschkenntnisse der BF1 und des BF3, seit den im XXXX 2024 ergangenen Entscheidungen, nicht verändert haben.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere zu deren finanzieller Situation, zur Aufenthaltsdauer, zu den Deutschkenntnissen, zu den kaum vorhandenen Anknüpfungspunkten und zur fehlenden Integration in Österreich, stützen sich auf die Angaben der bfP vor dem BVwG, die sich, mit Ausnahme der verbesserten Deutschkenntnisse der BF1 und des BF3, seit den im römisch 40 2024 ergangenen Entscheidungen, nicht verändert haben. Der Aufenthalt der Mutter bzw. Exfrau der bfP im Bundesgebiet sowie der fehlende Kontakt zu dieser fußt ebenso auf den Angaben vor dem BVwG und den im Akt zu GZ: G307 2294987-1 einliegenden Urteil des serbischen Amtsgerichtes betreffend die alleinige Obsorge des BF3 hinsichtlich der damals noch minderjährigen BF1 und BF
- 2.4.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich., 2.4.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Hinsichtlich der Einschätzung dort haben sich die Länderinformationen seit den letzten Entscheidungen im XXXX 2024 nicht verändert, weshalb – eingedenk der rechtskräftigen Erkenntnisse – eine erneute Befassung damit nicht notwendig erscheint, zumal speziell die medizinische und gesundheitliche Situation der bfP keinen Grad erreicht, der eine Rückkehr zur Gänze ausschließt und das weitere Fluchtvorbringen ob der Identität der Fluchtgründe nicht Verfahrensinhalt ist, zumal gegenständlich die Zurückweisung der Anträge vom XXXX .2024 Gegensand des Verfahrens ist.Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Hinsichtlich der Einschätzung dort haben sich die Länderinformationen seit den letzten Entscheidungen im römisch 40 2024 nicht verändert, weshalb – eingedenk der rechtskräftigen Erkenntnisse – eine erneute Befassung damit nicht notwendig erscheint, zumal speziell die medizinische und gesundheitliche Situation der bfP keinen Grad erreicht, der eine Rückkehr zur Gänze ausschließt und das weitere Fluchtvorbringen ob der Identität der Fluchtgründe nicht Verfahrensinhalt ist, zumal gegenständlich die Zurückweisung der Anträge vom römisch 40 .2024 Gegensand des Verfahrens ist. 2.5.
- Die - im Erstverfahren von der belangten Behörde eingebrachten - Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden auch vom BVwG zu den Verfahren zu den GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E festgestellt und gewürdigt und sind unverändert, weshalb eine neuerliche Behandlung des gleichgebliebenen Inhaltes unterbleibt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerden 3.
- Zu Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.1.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).3.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff „Identität der Sache“ muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff „Identität der Sache“ muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Der VwGH hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 09.09.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Demnach ist es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Der VwGH hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH 09.09.2021, C-18/20) - mittlerweile in seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, des Näheren mit der Vereinbarkeit der asylrechtlichen Folgeanträge betreffenden Rechtslage mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) befasst. Demnach ist es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Ein solcherart begründeter Antrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten. Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor, oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche zum Ganzen VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). 3.1.2. Die ersten Anträge der bfP auf internationalen Schutz vom XXXX .2023 wurden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E jeweils als unbegründet abgewiesen, wobei diese Entscheidungen in Rechtskraft erwuchsen. Am XXXX .2024 brachten die bfP einen Folgeanatrag auf internationalen Schutz ein. Hierbei gaben sie jeweils an, dass sich hinsichtlich des Erstantrages keine Änderungen in den vorgebrachten Fluchtgründen ergeben hätten, jedoch sei es, speziell beim BF3, zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen und sei er nach einem Selbstmordversuch in psychologischer Betreuung und stationär ein einer Krankenanstalt aufgenommen gewesen. Diese Anträge wurden mit Bescheid des BFA vom XXXX .2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.1.2. Die ersten Anträge der bfP auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2023 wurden sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E jeweils als unbegründet abgewiesen, wobei diese Entscheidungen in Rechtskraft erwuchsen. Am römisch 40 .2024 brachten die bfP einen Folgeanatrag auf internationalen Schutz ein. Hierbei gaben sie jeweils an, dass sich hinsichtlich des Erstantrages keine Änderungen in den vorgebrachten Fluchtgründen ergeben hätten, jedoch sei es, speziell beim BF3, zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen und sei er nach einem Selbstmordversuch in psychologischer Betreuung und stationär ein einer Krankenanstalt aufgenommen gewesen. Diese Anträge wurden mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.1.3. In einer vergleichenden Betrachtung des nunmehrigen Vorbringens der bfP im gegenständlichen Verfahrensgang dazu war festzustellen, dass sie sich, speziell im Hinblick auf die (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz, auf unveränderte Antragsgründe stützten, so wie sie die selbst im Rahmen der jeweiligen Befragungen vor den Behörden und auch dem erkennenden Gericht angaben. Auch die gesundheitliche Situation hat aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Veränderungen in einem Sinner erreicht, als eine neuerliche Betrachtung der Gewährung von subsidiärem Schutz notwendig wäre. In Ansehung dessen gelangte die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis, dass keine neue inhaltliche Entscheidung über das gleich gebliebene Schutzbegehren zu treffen war, dies sowohl im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status von Asyl- als auch subsidiär Schutzberechtigten, zumal auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).In Ansehung dessen gelangte die belangte Behörde daher zu Recht zum Ergebnis, dass keine neue inhaltliche Entscheidung über das gleich gebliebene Schutzbegehren zu treffen war, dies sowohl im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status von Asyl- als auch subsidiär Schutzberechtigten, zumal auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Die belangte Behörde wies die verfahrensgegenständlichen (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurück. 3.1.4. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. waren daher als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide:
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG umfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausführlich mit der Frage befasst, ob nach dem Gesetz auch in jenem Fall, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, diese Entscheidung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der dort näher angeführten Gesetzesmaterialien bejaht. Demnach war es Ziel des Gesetzgebers, eine „Verschränkung der Prozesse“ zu erreichen, um eine „Entscheidung in Einem“ zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen. Im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie ist der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 angeführte Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG umfasst. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der bfP durch deren Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der bfP durch deren Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben von Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
§ 9Abs.
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben von Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.3.
- Die Beschwerdeführer befinden sich seit XXXX 2023 im Bundesgebiet. Am XXXX .2023 stellten sie erstmals Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, im XXXX 2024 einen Folgeantrag, nachdem die zuvor erhobenen Beschwerden durch das BVwG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden waren. 3.3.
- Die Beschwerdeführer befinden sich seit römisch 40 2023 im Bundesgebiet. Am römisch 40 .2023 stellten sie erstmals Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, im römisch 40 2024 einen Folgeantrag, nachdem die zuvor erhobenen Beschwerden durch das BVwG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden waren. Sie sind als Staatsangehörige von Serbien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Sie sind als Staatsangehörige von Serbien keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ist ausschließlich auf ihren Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch sie - abgesehen von dem durch den Asylantrag begründeten vorübergehenden - nie über ein Aufenthaltsrecht, verfügt haben. Eine besondere oder tiefgehende Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, zumal seit deren Einreise im XXXX 2023 weniger als zwei Jahre vergangen sind und ob der familiären und gesundheitlichen Situation sowie der beschränkten Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt eine direkte Teilnahme an diesem nur erschwert möglich ist. Die BF1 arbeitet zwar in dem ihnen zur Verfügung gestellten Grundversorgungsquartier und nehmen sie und der BF3 an Deutschkursen teil. Sie sind jedoch weder Mitglieder in einem Verein noch einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation und nicht selbsterhaltungsfähig. Dem gegenüber haben sie den Großteil ihres jeweiligen Lebens in Serbien verbracht, wo sie in einem Einfamilienhaus lebten und leben können, welches sich in unmittelbarer Nähe zur Familie des Bruders des BF3 bzw. Onkels der BF1 und BF2 befindet.Eine besondere oder tiefgehende Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, zumal seit deren Einreise im römisch 40 2023 weniger als zwei Jahre vergangen sind und ob der familiären und gesundheitlichen Situation sowie der beschränkten Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt eine direkte Teilnahme an diesem nur erschwert möglich ist. Die BF1 arbeitet zwar in dem ihnen zur Verfügung gestellten Grundversorgungsquartier und nehmen sie und der BF3 an Deutschkursen teil. Sie sind jedoch weder Mitglieder in einem Verein noch einer sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation und nicht selbsterhaltungsfähig. Dem gegenüber haben sie den Großteil ihres jeweiligen Lebens in Serbien verbracht, wo sie in einem Einfamilienhaus lebten und leben können, welches sich in unmittelbarer Nähe zur Familie des Bruders des BF3 bzw. Onkels der BF1 und BF2 befindet. Das Interesse der bfP an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch erheblich geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Speziell nach der erstmaligen Abweisung ihrer Bescheidbeschwerden im XXXX 2024 und der Abweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe durch den VwGH musste den bfP klar sein, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gesichert sein konnte.Das Interesse der bfP an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch erheblich geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Speziell nach der erstmaligen Abweisung ihrer Bescheidbeschwerden im römisch 40 2024 und der Abweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe durch den VwGH musste den bfP klar sein, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gesichert sein konnte. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09). Die bfP können zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration vorweisen. Im Ergebnis kann auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die trotz des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich dennoch ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Art. 8 EMRK geböte (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0165).Die bfP können zum Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche Integration vorweisen. Im Ergebnis kann auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die trotz des erst kurzen Aufenthaltes in Österreich dennoch ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Artikel 8, EMRK geböte vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0165). 3.3.
- Dem gegenüber ist nach wie vor von einer engen Bindung der bfP zu Serbien auszugehen, zumal sie dort sozialisiert wurden, die dort gesprochene Sprache als Muttersprache sprechen und über Familienangehörige verfügen, die zum Teil in unmittelbarer Nähe zu ihrer dort vorhandenen Wohnmöglichkeit (ein im Eigentum der Familie stehendes Haus) leben. Es kann sohin nicht gesagt werden, dass die bfP nur so geringe Verbindungen in ihren Herkunftsstaat haben, die eine Wiedereingliederung nicht möglich machen würden. 3.3.
- Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. 3.3.
- Dem gegenüber stehen die beträchtlichen gesundheitlichen Einschränkungen der bfP, die sich in Ansehung des BF3, der mittlerweile einen Rollstuhl benützt, in der letzten Zeit verschlechtert haben. Es wird nicht übersehen, dass die familiäre und gesundheitliche Situation der bfP stark angespannt ist und sich in Österreich in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes ein Netzwerk an helfenden und unterstützenden Einrichtungen ergeben hat, welches die bfP stützt. Wenn nun jedoch der BF3 angibt, dass das Gesundheitswesen hier in Österreich wesentlich besser sei als in Serbien und er sich in Österreich besser aufgehoben fühle, als in seinem Herkunftsstaat (siehe Seite 17 der Niederschrift vom 21.02.2025), so ist diesbezüglich auszuführen, dass er und seine Töchter bereits in Serbien in ärztlicher Behandlung standen und dort versorgt wurden. Die bevorzugte Nutzung eines vermeintlich besseren Gesundheitssystems rechtfertigt für sich allein den Verbleib im Bundesgebiet nicht. Die Verschlechterungen im Gesundheitszustand schlagen natürlich zu Gunsten der Beschwerdeführer aus, sind jedoch ob des sehr kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet und der Tatsache, dass in dieser kurzen Zeit nur bedingt enge Bindungen zu handelnden und behandelnden Personen entstanden sind, von nachrangiger Bedeutung. Auch die Tatsache, dass Behandlungskosten in Serbien höher sein könnten, als in Österreich, ist dahingehend zu relativieren, als die BF2 in Serbien Pflegegeld bezogen hat bzw. bezieht, also bereits von staatlicher Seite die Notwendigkeit einer Unterstützung zugesagt wurde. Auch der BF3 ist als Pensionsbezieher in Serbien in das dortige Sozialsystem eingebunden und kann unter den dortigen Voraussetzungen Pflegegeld beantragen, wie dies bei der BF2 bereits der Fall ist. Die hinsichtlich der Reisebewegung vorliegenden Bedenken, die BF2 sei weitestgehend nicht reisefähig, müssen in jenem Lichte betrachtet werden, als sie im XXXX 2023 bereits einmal eine längere Busfahrt von ihrer Heimat ausgehend nach Österreich unternahm. Die Herausforderungen, die mit einer Trisomie 21 Diagnose einhergehen, sind für die angespannte Situation der BF2 eine weitere Erschwernis, jedoch bereits ihrer Geburt Teil des familiären Systems, welche sich bis in das Jahr 2023 damit einleben und zu Recht finden konnte. Somit stellt auch diese Diagnose und die damit einhergehenden Erschwernisse einer Rückkehr nach Serbien nicht entgegen, zumal die BF2 den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat und die Reise dorthin im Familienverband erfolgen kann., Die hinsichtlich der Reisebewegung vorliegenden Bedenken, die BF2 sei weitestgehend nicht reisefähig, müssen in jenem Lichte betrachtet werden, als sie im römisch 40 2023 bereits einmal eine längere Busfahrt von ihrer Heimat ausgehend nach Österreich unternahm. Die Herausforderungen, die mit einer Trisomie 21 Diagnose einhergehen, sind für die angespannte Situation der BF2 eine weitere Erschwernis, jedoch bereits ihrer Geburt Teil des familiären Systems, welche sich bis in das Jahr 2023 damit einleben und zu Recht finden konnte. Somit stellt auch diese Diagnose und die damit einhergehenden Erschwernisse einer Rückkehr nach Serbien nicht entgegen, zumal die BF2 den Großteil ihres Lebens dort verbracht hat und die Reise dorthin im Familienverband erfolgen kann. 3.3.
- Die bfP sind im XXXX 2023 als Familienverband über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist und können weiterhin in diesem Verbleiben, weshalb es hier zu keinerlei Eingriffen in das Familienleben kommen kann. Auch das erst seit kurzer Zeit in Österreich bestehende, stark eingeschränkte Privatleben stellt kein Hindernis einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar.3.3.
- Die bfP sind im römisch 40 2023 als Familienverband über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist und können weiterhin in diesem Verbleiben, weshalb es hier zu keinerlei Eingriffen in das Familienleben kommen kann. Auch das erst seit kurzer Zeit in Österreich bestehende, stark eingeschränkte Privatleben stellt kein Hindernis einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar. 3.3.
- Aufgrund der genannten Umstände und der ausschließlich in den gesundheitlichen Punkten gegebenen Interessen der bfP, im Bundesgebiet zu verbleiben, überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten der bfP am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der bfP im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.3.3.
- Aufgrund der genannten Umstände und der ausschließlich in den gesundheitlichen Punkten gegebenen Interessen der bfP, im Bundesgebiet zu verbleiben, überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten der bfP am Verbleib im Bundesgebiet. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der bfP im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der bf
P auf den Schutz deren Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin keine Verletzung des Rechts der bfP auf den Schutz deren Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Daher sind die Beschwerden abzuweisen, soweit sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wenden. 3.
- Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide: Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht. Mit dem angefochtenen Bescheid und auch den bereits rechtskräftigen Erkenntnissen vom 06.08.2024 zu GZ: G307 2294987-1/4E, 2294988-1/4E und 2294989-1/4E wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bfP nach Serbien zulässig ist. Dazu ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Dazu ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Zulässigkeit der Abschiebung der bfP in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Es handelt sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 1 Z 6 HStV und sind auch die gesundheitlichen Einschränkungen der bfP nicht geeignet, eine Abschiebung unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der bfP in die Wege zu leiten.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bfP in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Es handelt sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph eins, Ziffer 6, HStV und sind auch die gesundheitlichen Einschränkungen der bfP nicht geeignet, eine Abschiebung unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse der bfP in die Wege zu leiten. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide waren daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Über den gegen Spruchpunkt VI. gerichteten Teil der Beschwerde wurde bereits im Teilerkenntnis vom 13.01.2025 abgesprochen. Über den gegen Spruchpunkt römisch sechs. gerichteten Teil der Beschwerde wurde bereits im Teilerkenntnis vom 13.01.2025 abgesprochen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2294988.2.01