4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwere gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2024, 16:45 Uhr, durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, das in Beschwerde gezogene Erkenntnis in vollem Umfang
Vm. § 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2024, 16:45 Uhr, durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, das in Beschwerde gezogene Erkenntnis in vollem Umfang
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
G hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch nicht Opfer von Gewalt.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist er auch nicht Opfer von Gewalt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als rechtskonform. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erweist sich daher als rechtskonform. 3.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird einem Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Eine Rückkehrentscheidung, die in sein Privat-oder Familienleben eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Der BF hat sich entsprechend der Sichtvermerke in seinem gefälschten (kroatischen) Personalausweis durch zwei Jahre hindurch im Bundesgebiet aufgehalten. Bei seiner unter Beiziehung eines Dolmetschers für seine Muttersprache durchgeführten Einvernahme in den Amtsräumen der PI XXXX gab der BF an, dass er sich den gefälschten kroatischen Personalausweis um ca. EUR 4.000,00 in Serbien gekauft habe, um damit einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU zu erlangen. Einen Reisepass besaß er nicht und war überdies nicht in der Lage, eine Wohnadresse zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass er, ohne über die notwendige Arbeitsbewilligung zu verfügen, als Gärtner arbeitete und sich mit dieser als „Schwarzarbeit“ anzusehenden Tätigkeit den Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Zum Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat beschränkt und er in Österreich weder Verwandte, noch nahe Angehörige hat. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Rechtsvertreter des BF an, dass dieser mit Frau N. XXXX eine in Österreich lebende Bekannte habe, mit der er in Kontakt stehe. Allerdings kam in diesem Zusammenhang nicht hervor, dass zwischen ihr und dem BF eine Beziehung von nennenswertem emotionalem Tiefgang vorliege. Der BF hielt sich wieder in Serbien auf, als die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wurde. Obwohl weder im Beschwerdevorbringen, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Vorbringen des Rechtsvertreters des BF entsprechendes hervorkam, ist nach der Natur der Sache davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat Verwandte und/oder nahe Angehörige hat. Auch ist davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat Serbien über eine nicht nur auf vorübergehende Dauer angelegte Unterkunft verfügt.Der BF hat sich entsprechend der Sichtvermerke in seinem gefälschten (kroatischen) Personalausweis durch zwei Jahre hindurch im Bundesgebiet aufgehalten. Bei seiner unter Beiziehung eines Dolmetschers für seine Muttersprache durchgeführten Einvernahme in den Amtsräumen der PI römisch 40 gab der BF an, dass er sich den gefälschten kroatischen Personalausweis um ca. EUR 4.000,00 in Serbien gekauft habe, um damit einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU zu erlangen. Einen Reisepass besaß er nicht und war überdies nicht in der Lage, eine Wohnadresse zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass er, ohne über die notwendige Arbeitsbewilligung zu verfügen, als Gärtner arbeitete und sich mit dieser als „Schwarzarbeit“ anzusehenden Tätigkeit den Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Zum Familienleben ist auszuführen, dass sich dieses auf seinen Herkunftsstaat beschränkt und er in Österreich weder Verwandte, noch nahe Angehörige hat. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Rechtsvertreter des BF an, dass dieser mit Frau N. römisch 40 eine in Österreich lebende Bekannte habe, mit der er in Kontakt stehe. Allerdings kam in diesem Zusammenhang nicht hervor, dass zwischen ihr und dem BF eine Beziehung von nennenswertem emotionalem Tiefgang vorliege. Der BF hielt sich wieder in Serbien auf, als die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt wurde. Obwohl weder im Beschwerdevorbringen, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Vorbringen des Rechtsvertreters des BF entsprechendes hervorkam, ist nach der Natur der Sache davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat Verwandte und/oder nahe Angehörige hat. Auch ist davon auszugehen, dass der BF im Herkunftsstaat Serbien über eine nicht nur auf vorübergehende Dauer angelegte Unterkunft verfügt. Von einer Entwurzelung von Serbien ist nicht auszugehen, da er den Großteil seines (Berufs-)Lebens dort verbracht hat, dort sozialisiert ist und davon auszugehen ist, dass der dort wieder aufhältige Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Ob seiner geringen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat ist die wider ihn erlassene Rückkehrentscheidung in der Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Ob seiner geringen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich mit dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat ist die wider ihn erlassene Rückkehrentscheidung in der Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.1.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher erweist sich auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtskonform. 3.1.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.1.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Ein Einreiseverbot
1 und 2 FPG ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere anzunehmen wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z1), wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,00 Euro oder der rechtskräftigen Bestrafung wegen einer primären Freiheitsstrafe (Z2), oder wenn der Fremde wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z3), oder wenn der Fremde wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z4), oder wenn der Fremde wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z5), oder wenn der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z7), oder wenn er eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z8) oder wenn er an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z9).Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dies ist insbesondere anzunehmen wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z1), wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,00 Euro oder der rechtskräftigen Bestrafung wegen einer primären Freiheitsstrafe (Z2), oder wenn der Fremde wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Z3), oder wenn der Fremde wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z4), oder wenn der Fremde wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z5), oder wenn der Fremde bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z7), oder wenn er eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Z8) oder wenn er an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z9). Bei den angeführten Tatbeständen des § 53 Abs. 2 FPG handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung. In Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände kann sich ergeben, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Bei den angeführten Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG handelt es sich um eine demonstrative Aufzählung. In Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände kann sich ergeben, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Demnach ist die Verhängung eines Einreiseverbots auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, dass das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Dabei soll das Einreiseverbot bestimmte, mit dem Aufenthalt des Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten I. und II. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal er seine Einreise und in der Folge seinen Aufenthalt über die sichtvermerksfreie Zeit samt Aufnahme einer als „Schwarzarbeit“ zu bezeichnenden Erwerbstätigkeit ausschließlich auf den Gebrauch totalgefälschter Dokumente stütze. Er konnte ausreichende finanzielle Mittel nicht vorweisen, die ihm einen Unterhalt im Bundesgebiet ermöglichen hätten können. Zudem verblieb er durch fast zwei Jahre hindurch im Bundesgebiet und gab auch bei der stattgehabten Rückkehrberatung an, dass er in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht willens ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Er wurde zwar nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, hat jedoch bei seiner stattgehabten Einvernahme angegeben, dass er sich den Unterhalt im Bundesgebiet mit einer Tätigkeit als „Gärtner“ finanziert habe. Dies und der Umstand, dass er weder über eine gültige Aufenthaltsberechtigung noch über eine Arbeitsbewilligung verfügte, legen nahe, dass er sich den Aufenthalt mit „Schwarzarbeit“ finanziert hat. Hinzu kommt, dass der BF im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige hat und bei seiner Festnahme durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde auch nicht in der Lage war, die genaue Anschrift seiner Unterkunft im Bundesgebiet zu bezeichnen. Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453). Hier ist - unter der Berücksichtigung der bereits oben zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. erfolgten Abwägungen - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, der ein Einreiseverbot erforderlich macht. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal er seine Einreise und in der Folge seinen Aufenthalt über die sichtvermerksfreie Zeit samt Aufnahme einer als „Schwarzarbeit“ zu bezeichnenden Erwerbstätigkeit ausschließlich auf den Gebrauch totalgefälschter Dokumente stütze. Er konnte ausreichende finanzielle Mittel nicht vorweisen, die ihm einen Unterhalt im Bundesgebiet ermöglichen hätten können. Zudem verblieb er durch fast zwei Jahre hindurch im Bundesgebiet und gab auch bei der stattgehabten Rückkehrberatung an, dass er in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht willens ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Er wurde zwar nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, hat jedoch bei seiner stattgehabten Einvernahme angegeben, dass er sich den Unterhalt im Bundesgebiet mit einer Tätigkeit als „Gärtner“ finanziert habe. Dies und der Umstand, dass er weder über eine gültige Aufenthaltsberechtigung noch über eine Arbeitsbewilligung verfügte, legen nahe, dass er sich den Aufenthalt mit „Schwarzarbeit“ finanziert hat. Hinzu kommt, dass der BF im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige hat und bei seiner Festnahme durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde auch nicht in der Lage war, die genaue Anschrift seiner Unterkunft im Bundesgebiet zu bezeichnen. Ob dieser Umstände erscheint das verhängte Einreiseverbot angemessen und ist auch Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, das Einreiseverbot betreffend, zu bestätigen.Ob dieser Umstände erscheint das verhängte Einreiseverbot angemessen und ist auch Spruchpunkt römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, das Einreiseverbot betreffend, zu bestätigen. 3.1.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.1.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Die anlassbezogen anzuwendende Bestimmung des § 55 FPG, BGBl. 109/2005 idF. BGBl. I Nr. 68/2013 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die anlassbezogen anzuwendende Bestimmung des Paragraph 55, FPG, Bundesgesetzblatt 109 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Frist für die freiwillige Ausreise § 55.Paragraph 55,
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Anlassbezogen hat das BFA unter Bedachtnahme auf das verhängte Einreiseverbot der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt und hat das BVwG mit Teilerkenntnis vom 20.01.2025, GZ: G305 2305045-1/8Z, den gegen Spruchpunkt VI. des in Beschwerde gezogenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Der BF hält sich bereits seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor der am 06.02.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung im Herkunftsstaat auf und ist er diesbezüglich beschwerdefrei gestellt. Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet keine Verwandten oder nahen Angehörigen hat, weshalb nicht erkannt werden kann, dass er vor seiner Ausreise noch etwas zu regeln gehabt hätte, der allenfalls eine Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen könnte.Anlassbezogen hat das BFA unter Bedachtnahme auf das verhängte Einreiseverbot der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt und hat das BVwG mit Teilerkenntnis vom 20.01.2025, GZ: G305 2305045-1/8Z, den gegen Spruchpunkt römisch sechs. des in Beschwerde gezogenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Der BF hält sich bereits seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor der am 06.02.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung im Herkunftsstaat auf und ist er diesbezüglich beschwerdefrei gestellt. Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet keine Verwandten oder nahen Angehörigen hat, weshalb nicht erkannt werden kann, dass er vor seiner Ausreise noch etwas zu regeln gehabt hätte, der allenfalls eine Frist für die freiwillige Ausreise rechtfertigen könnte. Es ist daher auch Spruchpunkt V. des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu bestätigen.Es ist daher auch Spruchpunkt römisch fünf. des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu bestätigen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2305045.1.01
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