GVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof über die außerordentliche Revision, zur Zahl Ra 2025/15/0001, ausgesetzt.A) Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichthof über die außerordentliche Revision, zur Zahl Ra 2025/15/0001, ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben des Beschwerdeführers an die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) vom XXXX 2024 bestritt dieser die an ihn übermittelte Zahlungsaufforderung vom XXXX 2024 und verlangte die Ausfertigung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrages
H (im Folgenden auch: OBS oder belangte Behörde) vom römisch 40 2024 bestritt dieser die an ihn übermittelte Zahlungsaufforderung vom römisch 40 2024 und verlangte die Ausfertigung eines Bescheides über die Festsetzung des ORF-Beitrages
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz.
2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz verlangt habe.Der Beschwerdeführer bestritt diese vorgeschriebenen Beträge mit Schreiben vom römisch 40 2024 und wies nochmals darauf hin, dass er bereits einen Bescheid über die Festsetzung der ORF-Beiträge
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz verlangt habe.
Vm § 31 Abs. 19 ORF-G monatlich EUR 15,30 und seien diese Regelungen am 01.01.2024 in Kraft getreten. Der ORF-Beitrag sei sohin im genannten Zeitraum in Höhe der Summe der monatlichen ORF-Beiträge eines Kalenderjahres vorzuschreiben gewesen. Die Fälligkeit ergebe sich aus der übermittelten Zahlungsaufforderung. Da diese in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen. Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrag-Gesetz 2024 für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im ZMR eingetragen sei, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten sei. Beitragsschuldner sei die im ZMR mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Der Beschwerdeführer sei volljährig und seit mindestens 01.01.2024 an der genannten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet und sei an dieser Adresse noch kein ORF-Beitrag entrichtet worden. Die Höhe des ORF-Beitrages betrage in den Jahren 2024 bis 2026
Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30 und seien diese Regelungen am 01.01.2024 in Kraft getreten. Der ORF-Beitrag sei sohin im genannten Zeitraum in Höhe der Summe der monatlichen ORF-Beiträge eines Kalenderjahres vorzuschreiben gewesen. Die Fälligkeit ergebe sich aus der übermittelten Zahlungsaufforderung. Da diese in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen.
KSAG erhebe das Land Steiermark von natürlichen Personen, die gem. § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet seien, eine ausschließliche Landesabgabe, welche von der OBS eingehoben werden würde. Diese Einhebung erfolge hoheitlich und sei die OBS zur Einhebung mittels Bescheid berechtigt bzw. verpflichtet. Die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe sei für jenen Zeitraum zu entrichten, für den auch der ORF-Beitrag zu entrichten sei, also grundsätzlich für ein Kalenderjahr.
Paragraph eins, StKSAG erhebe das Land Steiermark von natürlichen Personen, die gem. Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet seien, eine ausschließliche Landesabgabe, welche von der OBS eingehoben werden würde. Diese Einhebung erfolge hoheitlich und sei die OBS zur Einhebung mittels Bescheid berechtigt bzw. verpflichtet. Die Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabe sei für jenen Zeitraum zu entrichten, für den auch der ORF-Beitrag zu entrichten sei, also grundsätzlich für ein Kalenderjahr.
ORF-Beitrags-Gesetz klar definiert sei, dass zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages das in § 31 ORF-Gesetz festgelegte Verfahren einzuhalten sei, welches jedoch nicht eingehalten worden wäre. Die Höhe des zu bezahlenden Betrages finde keine Deckung in den gesetzlichen Vorgaben. Die Vorgabe des VfGH ein „teilhabeorientiertes Finanzierungssystem“ einzurichten sei durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht umgesetzt worden, zumal nach der neuen Rechtslage vollkommen unabhängig von einem Teilhabewillen/und oder Nutzungsmöglichkeit nach § 3 ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich, ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im ZMR zur Auslösung der Beitragsschuld angeknüpft werde. Da der Gesetzgeber selbst von einem „ORF-Beitrag“ ausgehe, seien die Termini „Beitragspflichtiger“ und „Beitragsschuldner“ entsprechend verfassungskonform auszulegen, sodass sämtliche potentiellen Beitragspflichtigen den ORF zu konsumieren, mangels Angehörigkeit an der Solidargemeinschaft keine Beitragspflicht treffen könne. Der festgesetzte ORF-Beitrag orientiere sich nicht an der tatsächlichen Teilnahme- und Nutzungsmöglichkeit, sondern werde auch ohne tatsächliche Konsumation oder trotz mangelnden Empfangsgerätes verpflichtend auferlegt und verstoße dies gegen das Äquivalenzprinzip. Dem vorgeschriebenen Beitrag seitens des ORF stehe keine Gegenleistung gegenüber. Im Falle der Konsumation im Internet sei keine gänzliche Teilhabe am ORF-Programm möglich. Der ORF-Beitrag verschaffe dem österreichischen Rundfunk Mehreinnahme und seien sohin die Gesamteinnahmen erheblich höher. Der ORF-Beitrag sei weiters mit einer Steuer- oder Abgabepflicht vergleichbar („Hauptwohnsitzbesteuerung“ oder „Besteuerung einer Betriebsstätte“) und gäbe es die Möglichkeit für den öffentlichen Rundfunk das bewährte Abo-Modell in Form von Streaming-Kosten vorzusehen. Der österreichische Rundfunk sei zur Unabhängigkeit und Objektivität verpflichtet und sei dies nicht der Fall, zumal sich die Beschwerdeführer durch die Voreingenommenheit des ORF nicht über alle politischen und wirtschaftlichen Geschehnisse umfassend informiert fühlen würden. Personen, welche faktisch nicht in der Lage seien den ORF überhaupt zu nutzen und das ORF-Programm tatsächlich nicht konsumieren, würden ungleich behandelt werden. Die bloß theoretische Möglichkeit der ORF-Konsumation über internetfähige Geräte könne trotz des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrages keine Beitragspflicht auslösen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid sei auch mit Verfassungswidrigkeiten belastet, zumal dieser gegen mehrere Grundrechte verstoße (Gleichheitssatz, Unverletzlichkeit des Eigentums, freie Meinungsäußerung, Achtung des Privatlebens und Datenschutz). Des Weiteren sei dieser auch unionsrechtswidrig, zumal der Zweifel der Vereinbarkeit des ORF-Beitrages mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts bestehe.Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung des ORF-Beitrages gesetzeswidrig sei, zumal
Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz klar definiert sei, dass zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages das in Paragraph 31, ORF-Gesetz festgelegte Verfahren einzuhalten sei, welches jedoch nicht eingehalten worden wäre. Die Höhe des zu bezahlenden Betrages finde keine Deckung in den gesetzlichen Vorgaben. Die Vorgabe des VfGH ein „teilhabeorientiertes Finanzierungssystem“ einzurichten sei durch das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 nicht umgesetzt worden, zumal nach der neuen Rechtslage vollkommen unabhängig von einem Teilhabewillen/und oder Nutzungsmöglichkeit nach Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich, ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im ZMR zur Auslösung der Beitragsschuld angeknüpft werde. Da der Gesetzgeber selbst von einem „ORF-Beitrag“ ausgehe, seien die Termini „Beitragspflichtiger“ und „Beitragsschuldner“ entsprechend verfassungskonform auszulegen, sodass sämtliche potentiellen Beitragspflichtigen den ORF zu konsumieren, mangels Angehörigkeit an der Solidargemeinschaft keine Beitragspflicht treffen könne. Der festgesetzte ORF-Beitrag orientiere sich nicht an der tatsächlichen Teilnahme- und Nutzungsmöglichkeit, sondern werde auch ohne tatsächliche Konsumation oder trotz mangelnden Empfangsgerätes verpflichtend auferlegt und verstoße dies gegen das Äquivalenzprinzip. Dem vorgeschriebenen Beitrag seitens des ORF stehe keine Gegenleistung gegenüber. Im Falle der Konsumation im Internet sei keine gänzliche Teilhabe am ORF-Programm möglich. Der ORF-Beitrag verschaffe dem österreichischen Rundfunk Mehreinnahme und seien sohin die Gesamteinnahmen erheblich höher. Der ORF-Beitrag sei weiters mit einer Steuer- oder Abgabepflicht vergleichbar („Hauptwohnsitzbesteuerung“ oder „Besteuerung einer Betriebsstätte“) und gäbe es die Möglichkeit für den öffentlichen Rundfunk das bewährte Abo-Modell in Form von Streaming-Kosten vorzusehen. Der österreichische Rundfunk sei zur Unabhängigkeit und Objektivität verpflichtet und sei dies nicht der Fall, zumal sich die Beschwerdeführer durch die Voreingenommenheit des ORF nicht über alle politischen und wirtschaftlichen Geschehnisse umfassend informiert fühlen würden. Personen, welche faktisch nicht in der Lage seien den ORF überhaupt zu nutzen und das ORF-Programm tatsächlich nicht konsumieren, würden ungleich behandelt werden. Die bloß theoretische Möglichkeit der ORF-Konsumation über internetfähige Geräte könne trotz des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrages keine Beitragspflicht auslösen. Der gegenständlich angefochtene Bescheid sei auch mit Verfassungswidrigkeiten belastet, zumal dieser gegen mehrere Grundrechte verstoße (Gleichheitssatz, Unverletzlichkeit des Eigentums, freie Meinungsäußerung, Achtung des Privatlebens und Datenschutz). Des Weiteren sei dieser auch unionsrechtswidrig, zumal der Zweifel der Vereinbarkeit des ORF-Beitrages mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts bestehe. Die belangte Behörde führte hierzu in ihrer Stellungnahme aus, dass die Bestimmungen von § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 eine „Übergangsregel“ enthalten würden, die nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten § 31 ORF-G sowie des ORF-Beitrages-Gesetzes im Jahr 2023 bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarf des ORF für diesen Zeitraum sei. Erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 sei das vor allem in § 31 Abs. 1, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Die belangte Behörde führte hierzu in ihrer Stellungnahme aus, dass die Bestimmungen von Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 eine „Übergangsregel“ enthalten würden, die nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten Paragraph 31, ORF-G sowie des ORF-Beitrages-Gesetzes im Jahr 2023 bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarf des ORF für diesen Zeitraum sei. Erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 sei das vor allem in Paragraph 31, Absatz eins, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren zu durchlaufen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG kann ein Verfahren über eine Beschwerde
1 Z 1 B-VG ausgesetzt werden, wenn vom Verwaltungsgericht eine erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchen dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Z 1) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Z 2). Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichthof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen.
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann ein Verfahren über eine Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ausgesetzt werden, wenn vom Verwaltungsgericht eine erhebliche Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchen dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist (Ziffer eins,) und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Ziffer 2,). Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichthof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. 3.1.
GVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen.Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.Gegenständlich macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG Gebrauch und es ergaben sich dabei auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2297697.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.