Obsah (11)
Art. 133§ 38§ 14§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlG308 2300815-1 Spruch, G308 2300815-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom XXXX .2024 stellte das AMS XXXX fest, dass XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab XXXX .2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das AMS am XXXX .2024 Kenntnis darüber erlangt hat, dass der BF das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Versicherungsmitarbeiter ohne triftigen Grund vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom römisch 40 .2024 stellte das AMS römisch 40 fest, dass römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab römisch 40 .2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass das AMS am römisch 40 .2024 Kenntnis darüber erlangt hat, dass der BF das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung als Versicherungsmitarbeiter ohne triftigen Grund vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. 1a. Am XXXX .2024 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS aufgenommen worden, wobei dieser angab, dass er im Rahmen eines Einkaufs mit seiner Gattin spontan beschloss vorbeizuschauen wo sich die Firma befindet. Er stellte sich Frau XXXX vor, und sagte diese sie werde sich melden. Am XXXX .2024 kam eine Standardabsage per Mail. Daraufhin war er so verärgert und suchte gemeinsam mit seiner Tochter das Büro auf, klopfte an und diskutierte mit ihr über die niveaulose Absage. Er verabschiedete sich mit Handschlag und Blickkontakt, diese fühlte sich durch sein Verhalten bedroht und erstattete Anzeige.1a. Am römisch 40 .2024 war mit dem BF eine Niederschrift im AMS aufgenommen worden, wobei dieser angab, dass er im Rahmen eines Einkaufs mit seiner Gattin spontan beschloss vorbeizuschauen wo sich die Firma befindet. Er stellte sich Frau römisch 40 vor, und sagte diese sie werde sich melden. Am römisch 40 .2024 kam eine Standardabsage per Mail. Daraufhin war er so verärgert und suchte gemeinsam mit seiner Tochter das Büro auf, klopfte an und diskutierte mit ihr über die niveaulose Absage. Er verabschiedete sich mit Handschlag und Blickkontakt, diese fühlte sich durch sein Verhalten bedroht und erstattete Anzeige.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass es sich um eine Eigenbewerbung gehandelt habe. Er rief an einem Samstag die angegebene Rufnummer an, und erhielt am Sonntag einen Rückruf. In diesem gab Frau XXXX an, dass sie sich zurzeit auf Hochzeitsreise befinde und der BF sich am Montag bei ihrer Geschäftspartnerin Frau XXXX melden solle. Dies tat er auch am Montag und sagte sie, dass sie sich am Dienstag bezüglich eines Vorstellungstermins bei ihm melden werde. Nachdem sich am Dienstag niemand bei ihm gemeldet hatte, und er am Mittwoch, den XXXX .2024 zufällig in der Nähe war, besuchte er sie kurzerhand in ihrem Büro. Sie teilte ihm jedoch nur kurz mit, dass sie keine Zeit habe und sie ihn am Schirm habe. Es gab kein Gespräch und keinen Vorstellungstermin.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er aus, dass es sich um eine Eigenbewerbung gehandelt habe. Er rief an einem Samstag die angegebene Rufnummer an, und erhielt am Sonntag einen Rückruf. In diesem gab Frau römisch 40 an, dass sie sich zurzeit auf Hochzeitsreise befinde und der BF sich am Montag bei ihrer Geschäftspartnerin Frau römisch 40 melden solle. Dies tat er auch am Montag und sagte sie, dass sie sich am Dienstag bezüglich eines Vorstellungstermins bei ihm melden werde. Nachdem sich am Dienstag niemand bei ihm gemeldet hatte, und er am Mittwoch, den römisch 40 .2024 zufällig in der Nähe war, besuchte er sie kurzerhand in ihrem Büro. Sie teilte ihm jedoch nur kurz mit, dass sie keine Zeit habe und sie ihn am Schirm habe. Es gab kein Gespräch und keinen Vorstellungstermin. Am XXXX .2024 bekam er eine SMS von Frau XXXX mit einer Absage. Da er kein Gespräch dazu geführt hatte versuchte er diese am Freitag und am Montag, ohne Erfolg jedoch, telefonisch zu erreichen. Am Dienstag besuchte er mit seiner Tochter Frau XXXX in ihrem Büro. Dieses Gespräch verlief nicht gut und es wurde von beiden Seiten emotional. Da er schwer höre wurde seine Stimme immer lauter, sodass sie sich angegriffen fühlte und diesen Vorfall der Polizei meldete. Dieses Verfahren wurde am XXXX .2024 von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt. Am römisch 40 .2024 bekam er eine SMS von Frau römisch 40 mit einer Absage. Da er kein Gespräch dazu geführt hatte versuchte er diese am Freitag und am Montag, ohne Erfolg jedoch, telefonisch zu erreichen. Am Dienstag besuchte er mit seiner Tochter Frau römisch 40 in ihrem Büro. Dieses Gespräch verlief nicht gut und es wurde von beiden Seiten emotional. Da er schwer höre wurde seine Stimme immer lauter, sodass sie sich angegriffen fühlte und diesen Vorfall der Polizei meldete. Dieses Verfahren wurde am römisch 40 .2024 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt. Über diesen Vorfall informiert er seine Betreuerin im AMS XXXX , dies geschah am XXXX .2024, leider vermischte sich einiges und sind einige Dinge schief gelaufen er habe im guten Glauben, dass alles richtig sei die Niederschrift unterfertigt. Es habe nie eine Vorstellung oder Jobzusage seitens des Versicherungsbüros gegeben. Er habe eine minderjährige schulpflichtige Tochter und übe seit XXXX .2024 eine geringfügige Beschäftigung aus.Über diesen Vorfall informiert er seine Betreuerin im AMS römisch 40 , dies geschah am römisch 40 .2024, leider vermischte sich einiges und sind einige Dinge schief gelaufen er habe im guten Glauben, dass alles richtig sei die Niederschrift unterfertigt. Es habe nie eine Vorstellung oder Jobzusage seitens des Versicherungsbüros gegeben. Er habe eine minderjährige schulpflichtige Tochter und übe seit römisch 40 .2024 eine geringfügige Beschäftigung aus. 3.Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass seine Beschwerde nicht geeignet ist eine Sanktion
§ 10Al
VG zu verhindern. Eine Bewerbung in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise umfasse selbstverständlich auch, dass jemand in angemessener Bekleidung zu seinem Vorstellungsgespräch erscheint. Er habe jedoch in nicht angemessener Kleidung und ungepflegt und ohne vorherige Terminvereinbarung vorgesprochen. Er habe auch nicht die Möglichkeit ergriffen sich beim Dienstgeber für sein Auftreten zu entschuldigen und um eine nochmalige Chance ersucht, sondern habe mit seiner Tochter vorgesprochen und dabei die Dienstgeberin aggressiv bedroht, sodass diese eine Anzeige bei der Polizei erstattete.3.Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass seine Beschwerde nicht geeignet ist eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG zu verhindern. Eine Bewerbung in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise umfasse selbstverständlich auch, dass jemand in angemessener Bekleidung zu seinem Vorstellungsgespräch erscheint. Er habe jedoch in nicht angemessener Kleidung und ungepflegt und ohne vorherige Terminvereinbarung vorgesprochen. Er habe auch nicht die Möglichkeit ergriffen sich beim Dienstgeber für sein Auftreten zu entschuldigen und um eine nochmalige Chance ersucht, sondern habe mit seiner Tochter vorgesprochen und dabei die Dienstgeberin aggressiv bedroht, sodass diese eine Anzeige bei der Polizei erstattete.
- Mit Schreiben vom XXXX .2024 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Zulässigkeit ausgeführt, dass das Beweisverfahren nicht vollständig und mangelhaft durchgeführt wurde. Der BF habe Eigeninitiative gezeigt und sich um die ausgeschriebene Stelle bemüht. Es handelte sich beim Termin um kein Vorstellungsgespräch, sondern wollte er lediglich die Gelegenheit zum Zwecke der Nachfrage und persönlichen Terminvereinbarung wahrnehmen. Damit wollte er lediglich sein Interesse sowie sein Bemühen zeigen. Da es sich um kein offizielles Vorstellungsgespräch handelte, war der BF in Freizeitkleidung. Ausdrücklich bestritten wird jedoch, dass der BF einen ungepflegten Eindruck gemacht hätte.
- Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 stellte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Zulässigkeit ausgeführt, dass das Beweisverfahren nicht vollständig und mangelhaft durchgeführt wurde. Der BF habe Eigeninitiative gezeigt und sich um die ausgeschriebene Stelle bemüht. Es handelte sich beim Termin um kein Vorstellungsgespräch, sondern wollte er lediglich die Gelegenheit zum Zwecke der Nachfrage und persönlichen Terminvereinbarung wahrnehmen. Damit wollte er lediglich sein Interesse sowie sein Bemühen zeigen. Da es sich um kein offizielles Vorstellungsgespräch handelte, war der BF in Freizeitkleidung. Ausdrücklich bestritten wird jedoch, dass der BF einen ungepflegten Eindruck gemacht hätte. 5.Mit Schreiben vom XXXX .2024 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist.5.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo er am selben Tag eingelangt ist. 6.Am XXXX .2025 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter, sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen.6.Am römisch 40 .2025 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter, sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen. Zum Sachverhalt gab der BF an, er höre am linken Ohr schlechter und auch wenn er sich ärgere werde er etwas lauter. Er habe auf gut steirisch gesagt „dass es sich um einen Scheißladen wie alle anderen handelt“. Er habe die Dienstgeberin darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise nicht in Ordnung ist und gemeint er habe gedacht sie seien anders als die anderen, wie auch das Inserat vermuten lässt. Er wolle nochmals betonen, dass er sich auf Eigeninitiative beworben habe und gerne dort tätig geworden wäre. Zwischenzeitig habe er eine geringfügige Beschäftigung gefunden. Er sei alt genug um keine Beauftragung für Eigenbewerbungen zu brauchen. Er habe einmal ein Geschäft im Swimmingpool in Badekleidung abgeschlossen. Das letzte vollversicherte Beschäftigungsverhältnis war im Jahr
- Die Gründe dafür, dass er bis jetzt keine Beschäftigung gefunden habe liege in der Ortschaft und dass er aufgrund des Alters zu teuer sei. Es gebe Vorgaben wie jemand eingeschult werden sollte. Im Jahr 2022 gab es bereits eine Sperre, da es Probleme mit dem Internet gab. Beantragt wird seitens des BF die Einvernahme der Dienstgeberin, sowie eines Zeugen, der auf der Toilette das Gespräch mitgehört habe, sowie der minderjährigen Tochter des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt 2011 vollversicherungspflichtig beschäftigt, mit zwei längeren Dienstverhältnissen dazwischen und einem geringfügigen. Er bezog seitdem Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war auch davor 2010 länger im Bezug. In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX .2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Versicherungsvertreter im Außendienst bzw. Hilfsarbeiter verschiedener Art unterstützt.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 .2024 wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Versicherungsvertreter im Außendienst bzw. Hilfsarbeiter verschiedener Art unterstützt. Im Zuge des Gespräches mit der präsumptiven Arbeitgeberin am XXXX .2024 und XXXX .2024 sprach der BF ohne Termin vor, und beharrte auf einem Gespräch, beim zweiten Mal eskalierte das Gespräch.Im Zuge des Gespräches mit der präsumptiven Arbeitgeberin am römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 sprach der BF ohne Termin vor, und beharrte auf einem Gespräch, beim zweiten Mal eskalierte das Gespräch. Die Beschäftigung war dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit verweigert hat. Dieses Verhalten war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer hat damit eine zumutbare Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist unstrittig. Dieser ergibt sich auch aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Dass dem Beschwerdeführer bei Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn sein Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zusteht, ist dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei jeder Unterzeichnung eines Leistungsantrages zur Kenntnis genommen hat, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung entzogen werden. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist. Das Beharren auf einem Gespräch und in weiterer Folge die Verwendung eines Kraftausdrucks sind zweifellos geeignet einen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. Der Sachverhalt war schon aufgrund der getätigten Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit dem Akt eindeutig, so dass von der Einvernahme der Zeugen abgesehen werden konnte. ,
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , Beschwerdegegenstand:
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweck, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. eine von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelte Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Lt. VwGH vom 15.05.2002, GZ 2002/08/0064 kann auch eine Beschäftigung, die nicht vom AMS dem Arbeitslosen angeboten wurde, die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG auslösen.Lt. VwGH vom 15.05.2002, GZ 2002/08/0064 kann auch eine Beschäftigung, die nicht vom AMS dem Arbeitslosen angeboten wurde, die Rechtsfolgen gem. Paragraph 10, AlVG auslösen. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056).Das Zustandekommen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitslose dadurch vereiteln, dass er den Erfolg seiner Bemühungen durch sein Verhalten, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den potentiellen Arbeitgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zu Nichte macht. Zur Erlangung eines Arbeitsplatzes bedarf es einerseits eines aktiven Handelns und andererseits der Unterlassung eines Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.9.2000, 2000/08/0056). Da sich der Sachverhalt aus den übereinstimmenden Angaben in der Verhandlungsschrift klar darstellt, und damit als geklärt erscheint, konnte von der Einvernahme weiterer Zeugen im Sinne der Raschheit und Sparsamkeit abgesehen werden. Unabhängig davon, ob der BF in einem gepflegten oder ungepflegten Zustand unaufgefordert zu einem Gespräch im Büro der Dienstgeberin erschienen ist, ist ein solches Verhalten nicht geeignet einen Dienstgeber von einer Einstellung zu überzeugen. Wenn dieser schon deutlich signalisiert derzeit keine Zeit für ein Gespräch zu haben wird das Beharren darauf sie nicht zu einer positiven Einstellung bringen, unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild des BF und ob das Gespräch höflich oder emotional verlaufen ist. Wobei letzteres sich in diesem Zusammenhang zwanglos vermuten ließe. Der BF hat in der Verhandlung selbst angegeben, einen Kraftausdruck gegenüber der präsumtiven Dienstgeberin im Zusammenhang mit ihrer Firma verwendet zu haben. Es ist eindeutig, dass ein solches Verhalten einen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten geeignet ist. Es musste auch dem BF klar sein, dass ein solches Verhalten weder professionell noch den Umständen angemessen ist. Dieses Verhalten war auch zweifelsfrei ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses, zumal der Beschwerdeführer dies selbst angegeben hat. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Beschäftigungsaufnahme vereitelt hat. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes:
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017).Neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung können insbesondere auch solche Gründe berücksichtigungswürdig sein, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können. Dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG [Anm: in der bis 01.07.2018 geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. 3/2013] um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche Ra 2017/08/0029 vom 04.05.2017). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (vgl. VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010).Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an vergleiche VwGH 2007/08/0231 vom 20.10.2010). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltpunkte für das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes im Sinne der obigen Bestimmung hervorgekommen. Der BF hat im relevanten Nahebereich keine vollversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2300815.1.00