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{'item': 'G316 2296886-1'}

Obsah (13)§ 67Art. 133§ 70§ 18§ 190§ 120§ 52§ 61§ 66Art 8§ 10§ 2§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlG316 2296886-1 Spruch, G316 2296886-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 67Abs.

1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen“. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen“. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B.I.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: A.II.) Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen. B.II.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ XXXX -Clans“ sei. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich zwar noch unbescholten, doch sei ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers bzw. Veruntreuung anhängig. In Deutschland sei er bereits fünfmal verurteilt worden, davon zweimal wegen Betrugsdelikten und jeweils einmal wegen Diebstahls und dem Gebrauch gefälschter amtlicher Dokumente. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ römisch 40 -Clans“ sei. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich zwar noch unbescholten, doch sei ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers bzw. Veruntreuung anhängig. In Deutschland sei er bereits fünfmal verurteilt worden, davon zweimal wegen Betrugsdelikten und jeweils einmal wegen Diebstahls und dem Gebrauch gefälschter amtlicher Dokumente. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner damals bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.06.2024 fristgerecht Beschwerde mitsamt dem Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf eine Verdachtslage stütze, keine betrügerischen Handlungen begangen worden seien und der BF nichts mit dem angeführten Clan zu tun habe. Vielmehr sei er in Österreich vollkommen unbescholten. Mit weiterem Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 13.06.2024 erhob der BF abermals Beschwerde mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung.
  2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 05.08.2024 vor.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2024, G315 2296886-1/9Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.
  5. Am 08.01.2025 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in (unentschuldigter) Abwesenheit des BF und in Anwesenheit von dessen Rechtsvertretung sowie zweier Vertreter der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Deutschland) geboren. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Deutschland.1.
  8. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Deutschland) geboren. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Deutschland. 1.
  9. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. 1.
  10. Von XXXX – XXXX .2013 war der BF in Österreich als geringfügig Beschäftigter Angestellter bei dem Dienstgeber XXXX , gemeldet.1.
  11. Von römisch 40 – römisch 40 .2013 war der BF in Österreich als geringfügig Beschäftigter Angestellter bei dem Dienstgeber römisch 40 , gemeldet. Gegen den Dienstgeber, XXXX , wurde im Jahr 2013 Anzeige wegen Betruges im Zusammenhang mit Teppichverkäufen bzw. -reinigungen erstattet. Ihm wurde vorgeworfen einen Kunden im Rahmen von Teppichgeschäften in Höhe von EUR 15.000,00 übervorteilt zu haben. Bei der Geschäftsabwicklung wurde XXXX von dessen staatenlosen Vater XXXX und seinem Bruder – dem BF – begleitet. Bei XXXX handelt es sich um den Vater des BF.Gegen den Dienstgeber, römisch 40 , wurde im Jahr 2013 Anzeige wegen Betruges im Zusammenhang mit Teppichverkäufen bzw. -reinigungen erstattet. Ihm wurde vorgeworfen einen Kunden im Rahmen von Teppichgeschäften in Höhe von EUR 15.000,00 übervorteilt zu haben. Bei der Geschäftsabwicklung wurde römisch 40 von dessen staatenlosen Vater römisch 40 und seinem Bruder – dem BF – begleitet. Bei römisch 40 handelt es sich um den Vater des BF. Der BF verfügt über eine Zusage der „Teppichmanufaktur XXXX “ für eine Anstellung als Hilfsarbeiter.Der BF verfügt über eine Zusage der „Teppichmanufaktur römisch 40 “ für eine Anstellung als Hilfsarbeiter. 1.
  12. Abseits seiner Meldung in einem Polizeianhaltezentrum im Juni 2024 war der BF von XXXX .2012 – XXXX .2013 und XXXX .2013 – XXXX .2013 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.1.
  13. Abseits seiner Meldung in einem Polizeianhaltezentrum im Juni 2024 war der BF von römisch 40 .2012 – römisch 40 .2013 und römisch 40 .2013 – römisch 40 .2013 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 1.
  14. Zuletzt befand sich der BF im Juni 2024 in Österreich. Am XXXX 2024 wurde der BF und sein Bruder XXXX im Rahmen einer fremdenrechtlichen Amtshandlung festgenommen. Von XXXX 2024 - XXXX .2024 befand sich der BF in Schubhaft und erfolgte seine Abschiebung am XXXX 2024.1.
  15. Zuletzt befand sich der BF im Juni 2024 in Österreich. Am römisch 40 2024 wurde der BF und sein Bruder römisch 40 im Rahmen einer fremdenrechtlichen Amtshandlung festgenommen. Von römisch 40 2024 - römisch 40 .2024 befand sich der BF in Schubhaft und erfolgte seine Abschiebung am römisch 40
  16. 1.
  17. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung des BF auf, dieser ist unbescholten. 1.
  18. Ein gegen den BF im Juli 2023 geführtes Ermittlungsverfahren wegen der Veruntreuung eines PKWs wurde sogleich

§ 190St

PO eingestellt.1.7. Ein gegen den BF im Juli 2023 geführtes Ermittlungsverfahren wegen der Veruntreuung eines PKWs wurde sogleich

Paragraph 190, StPO eingestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers bzw. Veruntreuung anhängig ist. 1.8. Zur Tätigkeit des BF im Rahmen von Pelz- und Goldankaufsveranstaltungen: 1) Am XXXX konnte der BF in XXXX im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle bei einem beworbenen Gold- und Pelzankauf angetroffen werden. Wenngleich der BF bei der Kontrolle keine Ankaufstätigkeit vornahm, wurde vom ebenfalls dort angetroffenen XXXX gerade Gold von einem älteren Ehepaar angekauft. Der BF konnte kein gültiges Reisedokument vorweisen und wurde zur Anzeige gebracht. Gegen den BF wurde in der Folge mit Strafverfügung vom XXXX .2021

§ 120Abs. 1 i

Vm § 15 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt.1) Am römisch 40 konnte der BF in römisch 40 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle bei einem beworbenen Gold- und Pelzankauf angetroffen werden. Wenngleich der BF bei der Kontrolle keine Ankaufstätigkeit vornahm, wurde vom ebenfalls dort angetroffenen römisch 40 gerade Gold von einem älteren Ehepaar angekauft. Der BF konnte kein gültiges Reisedokument vorweisen und wurde zur Anzeige gebracht. Gegen den BF wurde in der Folge mit Strafverfügung vom römisch 40 .2021

Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. 2) Auf Flyern wurde eine Pelzankaufsaktion im Hotel „ XXXX “ in XXXX XXXX vom XXXX . bis XXXX beworben. Der Seminarraum des Hotels wurde hierfür von XXXX angemietet. Vor dem Hotel konnten am XXXX 2023 von den einschreitenden Beamten XXXX und XXXX angetroffen werden. In der Hotellobby wurde XXXX angetroffen und im Seminarraum selbst wurde XXXX , XXXX , XXXX wie auch der BF angetroffen. Im Rahmen der Ankaufsveranstaltung sind betrügerische Handlungen am XXXX sowie XXXX dokumentiert. 2) Auf Flyern wurde eine Pelzankaufsaktion im Hotel „ römisch 40 “ in römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 . bis römisch 40 beworben. Der Seminarraum des Hotels wurde hierfür von römisch 40 angemietet. Vor dem Hotel konnten am römisch 40 2023 von den einschreitenden Beamten römisch 40 und römisch 40 angetroffen werden. In der Hotellobby wurde römisch 40 angetroffen und im Seminarraum selbst wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 wie auch der BF angetroffen. Im Rahmen der Ankaufsveranstaltung sind betrügerische Handlungen am römisch 40 sowie römisch 40 dokumentiert. So begab sich am XXXX .2023 ein Ehepaar (71 und 68 Jahre alt) für den Verkauf von einigen Handtaschen, Lederjacken und einer Porzellanpuppe in das Hotel „ XXXX “. Dort wurden sie von XXXX in Empfang genommen, welcher ihnen einen Kaufpreis der Waren in Höhe von EUR 1.200,00 in Aussicht stellte. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Waren nur in Kombination mit Gold angekauft würden. Daraufhin holte das Ehepaar von zu Hause Schmuckstücke und wurde erneut im Hotel in Empfang genommen. Mit einer Flüssigkeit überprüfte XXXX die Echtheit des Schmuckes und gab diesen anschließend an XXXX , weiter, welcher die Schmuckstücke wog und wieder an XXXX weitergab. Das Gewicht der gewogenen Waren konnte das Ehepaar nicht wahrnehmen, da sie am Verkaufstisch verweilten. In der Folge wurde ein Angebot von EUR 1.300,00 gemacht. Dieses wollte die Ehefrau nicht annehmen, da bereits zuvor ein Angebot von EUR 1.200,00 gemacht wurde und ihr bewusst war, dass der Wert des Schmuckes nicht bei EUR 100,00 liegen kann. Der Ehemann wollte die Sachen schlussendlich loswerden, weshalb das Angebot angenommen wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten die Schmuckstücke angeführt werden und kann aufgrund der Angaben von einem ungefähren Schätzwert der Schmuckstücke von EUR 6.456,00 ausgegangen werden (geschätzter Schaden EUR 5.000,00).So begab sich am römisch 40 .2023 ein Ehepaar (71 und 68 Jahre alt) für den Verkauf von einigen Handtaschen, Lederjacken und einer Porzellanpuppe in das Hotel „ römisch 40 “. Dort wurden sie von römisch 40 in Empfang genommen, welcher ihnen einen Kaufpreis der Waren in Höhe von EUR 1.200,00 in Aussicht stellte. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Waren nur in Kombination mit Gold angekauft würden. Daraufhin holte das Ehepaar von zu Hause Schmuckstücke und wurde erneut im Hotel in Empfang genommen. Mit einer Flüssigkeit überprüfte römisch 40 die Echtheit des Schmuckes und gab diesen anschließend an römisch 40 , weiter, welcher die Schmuckstücke wog und wieder an römisch 40 weitergab. Das Gewicht der gewogenen Waren konnte das Ehepaar nicht wahrnehmen, da sie am Verkaufstisch verweilten. In der Folge wurde ein Angebot von EUR 1.300,00 gemacht. Dieses wollte die Ehefrau nicht annehmen, da bereits zuvor ein Angebot von EUR 1.200,00 gemacht wurde und ihr bewusst war, dass der Wert des Schmuckes nicht bei EUR 100,00 liegen kann. Der Ehemann wollte die Sachen schlussendlich loswerden, weshalb das Angebot angenommen wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten die Schmuckstücke angeführt werden und kann aufgrund der Angaben von einem ungefähren Schätzwert der Schmuckstücke von EUR 6.456,00 ausgegangen werden (geschätzter Schaden EUR 5.000,00). Des Weiteren war am XXXX 2023 eine Frau (78 Jahre alt) im Hotel „ XXXX “ anwesend, welche einen Pelzmantel verkaufen wollte. Das Verkaufsgespräch wurde mit XXXX , geb. XXXX , geführt. Dieser fragte ebenfalls sofort nach Goldschmuck und wurde der Frau ein Angebot von EUR 1.500,00 gemacht und eine Anzahlung von EUR 50,00 getätigt. Den Goldschmuck hätte die Frau am nächsten Tag nachbringen sollen, doch brachte sie noch am selben Tag Schmuckstücke in das Hotel. Diese wurden an einem anderen Tisch von XXXX abgewogen. Schlussendlich wurden der Frau EUR 500,00 angeboten und willigte sie ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnte die Frau die Schmuckstücke lediglich beschreiben, doch ist von einer mehrere hundert Euro betragenden Schadenssumme auszugehen.Des Weiteren war am römisch 40 2023 eine Frau (78 Jahre alt) im Hotel „ römisch 40 “ anwesend, welche einen Pelzmantel verkaufen wollte. Das Verkaufsgespräch wurde mit römisch 40 , geb. römisch 40 , geführt. Dieser fragte ebenfalls sofort nach Goldschmuck und wurde der Frau ein Angebot von EUR 1.500,00 gemacht und eine Anzahlung von EUR 50,00 getätigt. Den Goldschmuck hätte die Frau am nächsten Tag nachbringen sollen, doch brachte sie noch am selben Tag Schmuckstücke in das Hotel. Diese wurden an einem anderen Tisch von römisch 40 abgewogen. Schlussendlich wurden der Frau EUR 500,00 angeboten und willigte sie ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnte die Frau die Schmuckstücke lediglich beschreiben, doch ist von einer mehrere hundert Euro betragenden Schadenssumme auszugehen. 3) Von XXXX . bis XXXX fand im „ XXXX “ in XXXX ein Pelz- und Goldankauf statt. Eine 72 Jahre alte Frau verständigte die Polizei, da sie mit dem BF, XXXX , XXXX sowie XXXX ein Verkaufsgespräch über den Verkauf eines Pelzmantels geführt habe. Dabei sei ihr mehrfach auf sehr verwirrende Art und Weise der Ankauf von Gold in Aussicht gestellt worden. Zu einem Geschäftsabschluss sei es nicht gekommen.3) Von römisch 40 . bis römisch 40 fand im „ römisch 40 “ in römisch 40 ein Pelz- und Goldankauf statt. Eine 72 Jahre alte Frau verständigte die Polizei, da sie mit dem BF, römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 ein Verkaufsgespräch über den Verkauf eines Pelzmantels geführt habe. Dabei sei ihr mehrfach auf sehr verwirrende Art und Weise der Ankauf von Gold in Aussicht gestellt worden. Zu einem Geschäftsabschluss sei es nicht gekommen. 1.

  1. Zu mit dem BF in Verbindung stehenden Personen: XXXX ist in Deutschland in mehreren Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. So liegen unter anderem mehrfach polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges, Wucher und Unterschlagung vor. römisch 40 ist in Deutschland in mehreren Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. So liegen unter anderem mehrfach polizeiliche Vormerkungen wegen Betruges, Wucher und Unterschlagung vor. XXXX ist in der Schweiz auf polizeilicher Ebene wegen Betrug im Jahr 2017 verzeichnet. In Deutschland weist er polizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Betrug (mehrfach) und Wucher auf. römisch 40 ist in der Schweiz auf polizeilicher Ebene wegen Betrug im Jahr 2017 verzeichnet. In Deutschland weist er polizeiliche Vormerkungen unter anderem wegen Betrug (mehrfach) und Wucher auf. XXXX ist in der Schweiz immer wieder Gegenstand polizeilicher Anfragen wegen Betrug und Wucher. In Deutschland wurde er insgesamt 6 Mal rechtskräftig strafgerichtlich wegen unter anderem Kennzeichenmissbrauches, Betruges, Missbrauches von Ausweispapieren und Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig bestraft bzw. verurteilt. Auf polizeilicher Ebene wird der BF in Deutschland als Mittäter seines Bruders geführt. In Österreich kam es zu zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Betruges und gewerbsmäßigen Betruges in Zusammenhang mit Pelz- und Goldankauf sowie Telefonbetrug. Des Weiteren war er wiederholt Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen betreffend Pelz- und Goldankauf. römisch 40 ist in der Schweiz immer wieder Gegenstand polizeilicher Anfragen wegen Betrug und Wucher. In Deutschland wurde er insgesamt 6 Mal rechtskräftig strafgerichtlich wegen unter anderem Kennzeichenmissbrauches, Betruges, Missbrauches von Ausweispapieren und Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig bestraft bzw. verurteilt. Auf polizeilicher Ebene wird der BF in Deutschland als Mittäter seines Bruders geführt. In Österreich kam es zu zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Betruges und gewerbsmäßigen Betruges in Zusammenhang mit Pelz- und Goldankauf sowie Telefonbetrug. Des Weiteren war er wiederholt Gegenstand von kriminalpolizeilichen Ermittlungen betreffend Pelz- und Goldankauf. 1.
  2. In Deutschland wurde der BF 5 Mal strafgerichtlich verurteilt bzw. bestraft: 1) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2015, XXXX wurde gegen den BF wegen Missbrauches von Ausweispapieren nach § 281 Abs. 1 StGB, §§ 1, 105 JGG eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.800,00) verhängt.1) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, römisch 40 wurde gegen den BF wegen Missbrauches von Ausweispapieren nach Paragraph 281, Absatz eins, StGB, Paragraphen eins, 105, JGG eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.800,00) verhängt. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2014 einem Unbekannten seinen Personalausweis überließ, damit dieser unter seinen Personalien die theoretische Führerscheinprüfung ablegt. Der Missbrauch des Personalausweises fiel jedoch auf, da die Abweichung zwischen Lichtbild und sich ausweisender Person bemerkt wurde.Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2014 einem Unbekannten seinen Personalausweis überließ, damit dieser unter seinen Personalien die theoretische Führerscheinprüfung ablegt. Der Missbrauch des Personalausweises fiel jedoch auf, da die Abweichung zwischen Lichtbild und sich ausweisender Person bemerkt wurde. 2) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX 2016, XXXX , wurde gegen den BF wegen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB, §§ 1, 105 ff. JGG eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.200,00) verhängt.2) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2016, römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Unterschlagung nach Paragraph 246, Absatz eins,, Absatz 2, StGB, Paragraphen eins, 105, ff. JGG eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.200,00) verhängt. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2015 einen PKW mietete und nach Ablauf der Mietzeit und trotz Herausgabeverlangens des Vermieters nicht zurückbrachte, sondern weiterhin für eigene Zwecke verwendete. Erst am XXXX .2016 konnte das Fahrzeug durch die Polizei sichergestellt werden.Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2015 einen PKW mietete und nach Ablauf der Mietzeit und trotz Herausgabeverlangens des Vermieters nicht zurückbrachte, sondern weiterhin für eigene Zwecke verwendete. Erst am römisch 40 .2016 konnte das Fahrzeug durch die Polizei sichergestellt werden. 3) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2017, XXXX , wurde gegen den BF wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.400,00) verhängt.3) Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde gegen den BF wegen Betruges nach Paragraph 263, Absatz eins, StGB eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen (insgesamt EUR 1.400,00) verhängt. Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der BF am XXXX .2017 durch Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft erreichte, dass er seinen PKW zum Preis von EUR 100,20 betanken durfte. Eine Bezahlung erfolgte nicht. Nach dem Tankvorgang und Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses in genannter Höhe entfernte er sich von der Tankstelle. Der Zahlungsverpflichtung wurde nicht nachgekommen und war der BF zur Erfüllung der Verpflichtung weder willens noch in der Lage.Dem Strafbefehl lag zu Grunde, dass der BF am römisch 40 .2017 durch Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft erreichte, dass er seinen PKW zum Preis von EUR 100,20 betanken durfte. Eine Bezahlung erfolgte nicht. Nach dem Tankvorgang und Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses in genannter Höhe entfernte er sich von der Tankstelle. Der Zahlungsverpflichtung wurde nicht nachgekommen und war der BF zur Erfüllung der Verpflichtung weder willens noch in der Lage. 4) Mit rechtskräftigem Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Betruges – Datum der letzten Tathandlung: XXXX .2017 – nach den §§ 56, 73, 73c, 263 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. 4) Mit rechtskräftigem Urteil/Strafbefehl des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen gewerbsmäßigen Betruges – Datum der letzten Tathandlung: römisch 40 .2017 – nach den Paragraphen 56, 73, 73 c, 263, Absatz eins und 3 Nr. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. 1.
  3. Festgestellt wird, dass im Behördenakt ein online Bericht der XXXX -Zeitung vom XXXX .2018 mit dem Titel „ XXXX “ einliegt und es sich bei der darin genannten Person um den BF handelt.1.
  4. Festgestellt wird, dass im Behördenakt ein online Bericht der römisch 40 -Zeitung vom römisch 40 .2018 mit dem Titel „ römisch 40 “ einliegt und es sich bei der darin genannten Person um den BF handelt. Der Bericht handelt davon, dass das Geschäft XXXX einer älteren Frau seit mehr als zwei Jahren EUR 27.000,00 schulde. Beim Inhaber des Geschäftes habe es sich um den 23 Jahre alten XXXX gehandelt, welcher in XXXX gemeldet sei und dessen Bonität nach Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei schon seit mehreren Jahren schlecht gewesen sei. Sie warte bis heute auf bestellte Teppiche und habe kein Geld zurückbekommen. Die Frau sei von XXXX und zwei weiteren Männern und einer Frau „eingewickelt“ worden und habe Waren für insgesamt EUR 1.500,00 gekauft und bar bezahlt. Außerdem habe sie ihm EUR 3.500,00 geliehen, wobei die Rückzahlung vier Wochen später hätte erfolgen sollen. XXXX habe angerufen und erzählt, dass er im Krankenhaus liege, weshalb sie im Geschäft vorbeigeschaut habe. Dort habe XXXX ihr vorgemacht, dass die Teppiche im Hafen mangels Geld nicht abgeholt werden können, weshalb die Frau ihm weitere EUR 22.000 zur Verfügung gestellt habe. Das Geschäft XXXX gebe es nicht mehr und nach Auskunft eines Privatdetektives sei XXXX nicht mehr auffindbar und verliere sich seine Spur in Österreich und Polen.Der Bericht handelt davon, dass das Geschäft römisch 40 einer älteren Frau seit mehr als zwei Jahren EUR 27.000,00 schulde. Beim Inhaber des Geschäftes habe es sich um den 23 Jahre alten römisch 40 gehandelt, welcher in römisch 40 gemeldet sei und dessen Bonität nach Auskunft einer Wirtschaftsauskunftei schon seit mehreren Jahren schlecht gewesen sei. Sie warte bis heute auf bestellte Teppiche und habe kein Geld zurückbekommen. Die Frau sei von römisch 40 und zwei weiteren Männern und einer Frau „eingewickelt“ worden und habe Waren für insgesamt EUR 1.500,00 gekauft und bar bezahlt. Außerdem habe sie ihm EUR 3.500,00 geliehen, wobei die Rückzahlung vier Wochen später hätte erfolgen sollen. römisch 40 habe angerufen und erzählt, dass er im Krankenhaus liege, weshalb sie im Geschäft vorbeigeschaut habe. Dort habe römisch 40 ihr vorgemacht, dass die Teppiche im Hafen mangels Geld nicht abgeholt werden können, weshalb die Frau ihm weitere EUR 22.000 zur Verfügung gestellt habe. Das Geschäft römisch 40 gebe es nicht mehr und nach Auskunft eines Privatdetektives sei römisch 40 nicht mehr auffindbar und verliere sich seine Spur in Österreich und Polen. 1.
  5. Der BF ist Mitglied des „GOMAN-Clans“. Zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ XXXX -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024, XXXX teilweise zusammengefasst, wie folgt festgestellt:Zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ römisch 40 -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich werden Auszüge aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 teilweise zusammengefasst, wie folgt festgestellt: Es gibt mehrere Tätergruppen die im Rahmen einer ethnischen Vereinigung innerhalb von Großfamilien, die nach eigenen internen Gesetzten leben und die sich vor vielen Jahrzehnten aus den ehemaligen reisenden Tätergruppen der Roma und Sinti entwickelt haben, sich aber auch aus Menschen aus dem Arabischen und Polnischen Raum zusammensetzen, tätig sind. Es werden strafbare Handlungen gesetzt, die von Gewinn- und Machtstreben bei der Begehung bestimmter strafbarer Handlungen unter Beteiligung mehrerer Beteiligter gesetzt werden, wobei in die Tathandlungen bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, oder die Aufklärung hindernde Komponente einbezogen wird oder die begangenen Straftaten einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind. Die ethnische Geschlossenheit spielt bei der Begehung der Straftaten eine herausragende Rolle, da diese Zusammenhänge der familiären Herkunft und Abstammung Kennzeichen einer strukturbildenden Kraft dieser Familienverbände darstellen. Durch Verheiratung der einzelnen Mitglieder untereinander werden diese Verbindungen sodann auch noch gestärkt und besiegeln wiederum neue Allianzen, wodurch aber auch der Nachweis der Familienzusammengehörigkeit erschwert wird, wenn neue Familien in Erscheinung treten. Es kann jedoch nicht generell über alle Mitglieder der beteiligten Familien ein Generalverdacht gestülpt werden, denn nicht alle Familienmitglieder eines Clans werden selbst straffällig, wenn sie auch allenfalls von den Aufteilungen der unrechtmäßig erlangter Gelder, Güter und Werte profitieren, sich diese Personen wissentlich oder unbewusst als Geldwäscher der erlangten Beutegelder verwenden lassen oder/ und diese Vermögenswerte einen erheblichen Teil ihres eigenen Fort- und Auskommens sichern. Bei solchen Clans werden innerhalb der kriminellen Vereinigung Gruppen gebildet, die für verschiedenste kriminelle Tathandlungen zuständig sind – welche daher auch das Gebiet der Täuschungshandlungen mit Betrugsvorsatz gegenüber Opfern bearbeiten um hier eine unrechtmäßige Bereicherung durch Täuschen von Personen über Tatsachen zu erreichen. Also solche werden genannt: Verkäufer von Lederjacken, Messersets, Geschirrset und Kochgeschirrsets – alles jeweils aus angeblichen Restbeständen Messen/ Abverkauf; Dachrinnenreiniger, Dachdeckerfirmen, Pflastererpartien, Asphaltiererpartien, Bodenbelagsreiniger, Fassadenreiniger, Rip Dealer und auch Gold- und Pelzankäufer. Ein Schwerpunkt solcher (Clan-)Familien hat sich im Großraum Deutschland niedergelassen. Jeder Clanfamilie steht ein Oberhaupt vor, es gibt eigene interne „Rechtsprechungen“ und „Verhandlungen“ in welchen „Urteile“ gegen Mitglieder gesprochen werden, die nicht den Vorgaben der Familienführung entsprechen. Innerhalb dieser Großfamilien gibt es eigene Gesetze, nach denen die Mitglieder leben. Um ein geschlossener Kreis zu bleiben, werden auch die Verheiratungen innerhalb des Clans organisiert und orchestriert, sodass ein „Einsickern“ von ungebetenen Familienmitgliedern unterbunden werden kann. Von ihren Wohnsitzen aus begeben sich die Mitglieder der jeweils im Einsatz befindlichen Teams in deren Zielgebiete und arbeiten in der Folge dort ihr Aufgabengebiet ab. Um nicht als zusammengehörende kriminelle Vereinigung aufzufallen, werden die einzelnen Teams immer wieder untereinander getauscht, auch der Fuhrpark wechselt. Die Täter reisen mit irgendwelchen Gewerbeberechtigungen durch die Lande, deren tatsächliche Gültigkeit im Rahmen der angewendeten Verwendung genau zu hinterfragen wäre. Die Täter sind bestens geschult und wissen genau, was sie zu sagen und antworten haben. Beim sog. „ XXXX -Clan“ handelt es sich um eine solche derzeit teilweise unbekannte und noch auszuforschende Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit agiert und welche unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, in Erscheinung tritt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX dem „ XXXX -Clan“ zuordenbar sind.Beim sog. „ römisch 40 -Clan“ handelt es sich um eine solche derzeit teilweise unbekannte und noch auszuforschende Tätergruppe, welche als mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit agiert und welche unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, in Erscheinung tritt. Aus polizeilichen Ermittlungen ist bekannt, dass die Familiennamen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 dem „ römisch 40 -Clan“ zuordenbar sind. Insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen stellen einen Teil der „Unternehmensstruktur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Im Zusammenhang mit den bisher vorliegenden Ermittlungserkenntnissen zu beteiligten Familien ergeben sich Vernetzungen zu verschiedensten Formen der Begehung von Eigentumsdelikten wie etwa Immobilien-, Dienstleistungs-, Silberbesteck- und Teppichbetrug. Was das Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich betrifft, inseriert die Tätergruppe regelmäßig in den lokalen Zeitungen in Österreich – etwa der Kronen Zeitung – und gibt dafür viele tausende Euros aus. Die Inserate verwendet die Tätergruppe, um Kontakt zu den Opfern herzustellen und wird unter dem Titel „Pelz-Schmuckankauf“, „Pelz- und Goldankauf“ vorgetäuscht verschiedenste Waren anzukaufen. Zur Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen werden Auszüge aus dem Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 10.03.2025) wie folgt festgestellt: „Wir schätzen Ihre Antiquitäten, Teppiche, Pelze und Schmuck“; „Gerne prüfen wir Ihre Erbstücke auf Echtheit“; „Wir kaufen auch Modeschmuck“ oder „Für Pelze und Nerze bis zu 8.500 €“ – damit werben „fahrende Händler“ österreichweit auf Flugblättern, die in Postkästen landen oder in Zeitungen beigelegt werden. Sie arbeiten nach der Devise: „Wer einen Pelzmantel hat, der besitzt auch Schmuck und Gold.“ Obwohl echte Pelze heute nicht mehr viel wert sind, gaukeln unseriöse Händler vor, sie kaufen zu wollen. Doch das Interesse an Pelz oder Schmuck ist nur der Haken, den sie auswerfen, denn sie sind primär an Gold in Form von Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen oder Münzen interessiert. Wer sich auf den Handel einlässt, sollte aufpassen, denn die Händler stellen es zur Bedingung, dass die Verkaufswilligen mit dem Pelz oder Schmuck auch Gold verkaufen, sonst komme es zu keinem Geschäft. Da sie nicht mit der Absicht, Gold zu verkaufen, zu den Händlern kommen, haben sie auch keines bei sich. Die Täter bieten an, die Personen mit nach Hause zu begleiten, um den Kauf an Ort und Stelle abzuschließen. Sie bieten ein „attraktives Gesamtangebot“ an. Hier besteht Überrumplungsgefahr, weshalb die Polizei davon abrät, sich nach Hause begleiten zu lassen. Meist sind die Opfer ältere Menschen, die Pelzmäntel besitzen und sich mit deren Verkauf ködern lassen. Wenn die Betrüger nach Gold fragen, geraten sie in Zugzwang: Einerseits wollen sie Pelze verkaufen und lassen sich auf die Bedingung ein, auch Gold zu verkaufen. Die Betrüger nutzen die Unbedarftheit der Kunden aus. Sie treten professionell und zuvorkommend in Erscheinung und überrumpeln die Opfer in einem Gespräch. Meist haben sie ein „Prüfset“ dabei. Sie setzen den Goldpreis des Schmucks sehr niedrig an und behaupten: „Das ist kein echtes Gold“; „der Goldpreis ist derzeit gefallen“; „der Preis gilt nur jetzt“. Die Verkaufswilligen haben keine Vergleichsmöglichkeit, ob der angebotene Goldpreis stimmt. Die Betrüger nehmen die Goldware gleich mit und sagen dem Opfer, dass sie die Pelzmäntel oder anderen Wertsachen später abholen würden, was dann meist nicht geschieht. Die Täter sind mobil. Sie mieten für wenige Tage Geschäfts- oder Hotelräume, wodurch sie Seriosität vermitteln möchten. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass sie Opfer eines Betrugs wurden, wodurch der Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet wird. Daher setzt die Kriminalpolizei verstärkt auf Prävention, um die Bevölkerung zu sensibilisieren. Zudem werden an bekannt gewordenen Verkaufsorten Kontrollen durchgeführt.“
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und sind diverse – wenn auch nicht mehr gültige – Ausweisdokumente des BF etwa im Zentralen Melderegister (ZMR) und der einliegenden polizeilichen Berichterstattung dokumentiert. Der Lebensmittelpunkt des BF ergibt sich aus seiner Herkunft in Verbindung mit dem Vorbringen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er derzeit in Deutschland lebe. Anhaltspunkte für einen Lebensmittelpunkt in Österreich liegen jedenfalls nicht vor. 2.
  8. Die Feststellung zum nicht bestehenden Familienleben des BF gründet sich auf das Vorbringen seines Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung. So habe der BF in Österreich keine Verwandten. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise auf in Österreich lebende Angehörige des BF. 2.
  9. Die geringfügige Beschäftigung des BF im Jahr 2012/13 geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Die Feststellungen zu der Anzeigenerstattung wegen Betruges gegen den ehemaligen Arbeitgeber und Bruder des BF basieren auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2013, XXXX . Die festgestellten Verwandtschaftsverhältnisse gehen aus diesem Bericht eindeutig hervor. Insbesondere aus den dokumentierten Personalien ergibt sich, dass es sich bei XXXX auch um den Vater des BF handelt. Die Feststellungen zu der Anzeigenerstattung wegen Betruges gegen den ehemaligen Arbeitgeber und Bruder des BF basieren auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 . Die festgestellten Verwandtschaftsverhältnisse gehen aus diesem Bericht eindeutig hervor. Insbesondere aus den dokumentierten Personalien ergibt sich, dass es sich bei römisch 40 auch um den Vater des BF handelt. Die Feststellung zur Einstellungszusage basiert auf der mit der Stellungnahme vom 22.08.2024 vorgelegten „Arbeitsbestätigung“. 2.
  10. Die Wohnsitzmeldungen des BF konnten dem ZMR entnommen werden. Zwar geht aus dem Akt hervor, dass sich der BF immer wieder in Österreich aufhielt und wurde in der Stellungnahme vom 22.08.2024 vorgebracht, dass der BF in Österreich immer gemeinsam mit seinem Bruder gelebt habe, doch finden sich im Akt – abgesehen vom Jahr 2012/13 – keine Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt des BF. 2.
  11. Die Feststellungen zum letzten Aufenthalt des BF und seiner Festnahme gründen sich auf die Tagesdokumentation der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .
  12. Die daraufhin verhängte Schubhaft sowie die letztlich erfolgte Abschiebung, konnten dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden.2.
  13. Die Feststellungen zum letzten Aufenthalt des BF und seiner Festnahme gründen sich auf die Tagesdokumentation der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .
  14. Die daraufhin verhängte Schubhaft sowie die letztlich erfolgte Abschiebung, konnten dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnommen werden. 2.
  15. Dass der BF in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus der aktuellen eingeholten Strafregisterauskunft. 2.
  16. Die Feststellung zum gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens sowie dessen Einstellung basiert auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2023 zu XXXX und der Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2.
  17. Die Feststellung zum gegen den BF geführten Ermittlungsverfahrens sowie dessen Einstellung basiert auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2023 zu römisch 40 und der Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 . Wenngleich die belangte Behörde von einem laufenden Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers bzw. Veruntreuung ausgeht, sind hierfür keine Hinweise aktenkundig und konnte entsprechendes nicht festgestellt werden. 2.
  18. Die Feststellungen zur Involvierung des BF in Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold basieren auf dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2021, XXXX , der kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2023, XXXX , dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 26.04.2023, XXXX und der kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.10.2023, XXXX .2.
  19. Die Feststellungen zur Involvierung des BF in Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold basieren auf dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , der kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 26.04.2023, römisch 40 und der kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.10.2023, römisch 40 . Die Feststellung zur gegen den BF ergangenen Strafverfügung basieren auf der aktenkundigen Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2021, XXXX .Die Feststellung zur gegen den BF ergangenen Strafverfügung basieren auf der aktenkundigen Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 . 2.
  20. Die Feststellungen zu polizeilichen bzw. strafgerichtlichen Vormerkungen betreffend die an den verfahrensgegenständlichen Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold beteiligten bzw. mit dem BF in Verbindung stehenden Personen, konnten anhand einer Europol-Nachricht der deutschen Behörden vom 19.03.2024 sowie aktenkundigen Auskünften der schweizerischen Behörden getroffen werden. Die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die Ermittlungen gegen den Bruder des BF, XXXX , sind dem erkennenden Gericht aufgrund des zu dessen Person bereits abgeschlossenen parallelen Beschwerdeverfahrens zu G316 2296885-1 amtsbekannt.Die strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die Ermittlungen gegen den Bruder des BF, römisch 40 , sind dem erkennenden Gericht aufgrund des zu dessen Person bereits abgeschlossenen parallelen Beschwerdeverfahrens zu G316 2296885-1 amtsbekannt. 2.
  21. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. Bestrafungen des BF in Deutschland basieren auf der eingeholten Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 14.11.
  22. Des Weiteren auf den aktenkundigen Strafbefehlen des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2015, XXXX 2016 und XXXX .
  23. Mit Rechtshilfeersuchen vom 19.11.2024 wurde um die Übermittlung des Urteils/Strafbefehls des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020 angesucht, doch langte bislang keine Antwort ein, weshalb keine genaueren Feststellungen zum der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt getroffen werden konnten.2.
  24. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. Bestrafungen des BF in Deutschland basieren auf der eingeholten Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) vom 14.11.
  25. Des Weiteren auf den aktenkundigen Strafbefehlen des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 2016 und römisch 40 .
  26. Mit Rechtshilfeersuchen vom 19.11.2024 wurde um die Übermittlung des Urteils/Strafbefehls des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 angesucht, doch langte bislang keine Antwort ein, weshalb keine genaueren Feststellungen zum der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt getroffen werden konnten. 2.
  27. Zwar wird nicht verkannt, dass im Bericht der Ostsee-Zeitung vom XXXX .2018 kein genaues Geburtsdatum genannt wird, doch ist aufgrund der eindeutigen Namensangabe in Kombination mit dem genannten Alter (dieser entspricht dem damaligen Alter des BF), der genannten Wohnsitzmeldung in XXXX (Geburtsort des BF) und dem Umstand, dass der BF auch in Österreich im Teppichgeschäft tätig war, mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von der Person des BF auszugehen. 2.
  28. Zwar wird nicht verkannt, dass im Bericht der Ostsee-Zeitung vom römisch 40 .2018 kein genaues Geburtsdatum genannt wird, doch ist aufgrund der eindeutigen Namensangabe in Kombination mit dem genannten Alter (dieser entspricht dem damaligen Alter des BF), der genannten Wohnsitzmeldung in römisch 40 (Geburtsort des BF) und dem Umstand, dass der BF auch in Österreich im Teppichgeschäft tätig war, mit der hierfür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von der Person des BF auszugehen. Der dem Bericht zu Grunde liegende Sachverhalt scheint mit der letzten Verurteilung des BF in Deutschland aus dem Jahr 2020 wegen gewerbsmäßigen Betruges übereinzustimmen, zumal es sich offenkundig um mehrfache Betrugshandlungen handelt und die verurteilten Tathandlungen (Zeitpunkt der letzten Tat laut ECRIS-Auszug: XXXX .2017) auch in zeitlicher Hinsicht den im Bericht geschilderten Handlungen zu entsprechen scheinen. Im Sinne des BF war sohin nicht von zwei verschiedenen Sachverhalten auszugehen. Es wird nicht übersehen, dass der dem Zeitungsbericht entnommene Sachverhalt nicht mit Feststellungen eines Strafgerichtes oder Darstellungen in polizeilicher Berichterstattung gleichgesetzt werden kann. Dennoch geht aus dem Bericht eindeutig hervor, dass der BF sog. Teppichbetrug begangen hat und wird ein Eindruck von der Vorgehensweise des BF vermittelt, was im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist.Der dem Bericht zu Grunde liegende Sachverhalt scheint mit der letzten Verurteilung des BF in Deutschland aus dem Jahr 2020 wegen gewerbsmäßigen Betruges übereinzustimmen, zumal es sich offenkundig um mehrfache Betrugshandlungen handelt und die verurteilten Tathandlungen (Zeitpunkt der letzten Tat laut ECRIS-Auszug: römisch 40 .2017) auch in zeitlicher Hinsicht den im Bericht geschilderten Handlungen zu entsprechen scheinen. Im Sinne des BF war sohin nicht von zwei verschiedenen Sachverhalten auszugehen. Es wird nicht übersehen, dass der dem Zeitungsbericht entnommene Sachverhalt nicht mit Feststellungen eines Strafgerichtes oder Darstellungen in polizeilicher Berichterstattung gleichgesetzt werden kann. Dennoch geht aus dem Bericht eindeutig hervor, dass der BF sog. Teppichbetrug begangen hat und wird ein Eindruck von der Vorgehensweise des BF vermittelt, was im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigen ist. 2.
  29. Die Feststellungen zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ XXXX -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen beruhen auf den genannten Quellen (Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2024, XXXX und Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025).2.
  30. Die Feststellungen zur Clankriminalität im Allgemeinen, der kriminellen Vereinigung des sog. „ römisch 40 -Clan“ und dem Vorgehen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen in Österreich sowie die Vorgehensweise bei betrügerischen Handlungen im Rahmen von Gold- und Pelzankäufen beruhen auf den genannten Quellen (Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 und Artikel „Gold statt Pelze“ in der Zeitschrift für Öffentliche Sicherheit 7 - 8/24 (https://www.bmi.gv.at/magazinfiles/2024/07_08/04_betrug.pdf, abgefragt am 17.02.2025). Dass der BF Mitglied des „ XXXX -Clan“ ist, beruht auf dem Umstand, dass in seinem Falle nicht nur von einem Naheverhältnis, sondern vielmehr einer Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität im Rahmen des sog. „ XXXX -Clans“ ausgegangen werden muss. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, handelt es sich bei genanntem Clan um eine mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit. Diese tritt unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, sowie in Zusammenhang mit Dienstleistungs- und Teppichbetrug in Erscheinung und stellen insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen einen Teil der „Unternehmenskultur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Dass der BF Mitglied des „ römisch 40 -Clan“ ist, beruht auf dem Umstand, dass in seinem Falle nicht nur von einem Naheverhältnis, sondern vielmehr einer Involvierung in die im Bereich der Betrugshandlungen bestehende Clankriminalität im Rahmen des sog. „ römisch 40 -Clans“ ausgegangen werden muss. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, handelt es sich bei genanntem Clan um eine mobile organisierte kriminelle Gruppe und mobile ethnische Minderheit. Diese tritt unter anderem über Flyer in Tageszeitungen, mit welchen für Gold- sowie Pelzankauf geworben wird, sowie in Zusammenhang mit Dienstleistungs- und Teppichbetrug in Erscheinung und stellen insbesondere Vermögensdelikte zum Nachteil älterer Personen einen Teil der „Unternehmenskultur“ der europaweit agierenden Clanfamilie dar. Zwar wurde der BF bislang in Österreich nicht wegen Betrugshandlungen verurteilt, doch spricht für eine Tätigkeit des BF im Rahmen des genannten Clans in hohem Maße dessen Involvierung in zumindest drei Ankaufsveranstaltung für Pelz und Gold in den Jahren 2021 und
  31. Zumindest im Hinblick auf die Veranstaltung in der Zeit vom XXXX . bis XXXX .2023 sind betrügerische Handlungen dokumentiert, indem für Gold in Verbindung mit anderen Waren wie etwa Lederjacken oder Pelz Mischpreise angeboten wurden, welche dem tatsächlichen Wert nicht bzw. um ein Vielfaches nicht entsprachen. Zwar wird nicht verkannt, dass gegen die konkrete Person des BF kein Ermittlungsverfahren geführt wurde und auch keine strafrechtliche Anklage erfolgte, doch ist dies hinsichtlich der in Frage stehenden Involvierung in den sog. „ XXXX -Clan“ nicht von Bedeutung. Insbesondere im Hinblick auf die Ankaufsveranstaltung vom XXXX . bis XXXX .2023 ist dokumentiert, dass der Ablauf und die Vorgehensweise der Veranstaltung jenen Veranstaltungen entsprach, mit welchen der „ XXXX -Clan“ bekanntermaßen in Erscheinung tritt (Flyer, Hotelräumlichkeiten, Pelz nur in Kombination mit Gold etc.). Dass der BF aktiv in die Ankaufsveranstaltungen involviert war, muss angesichts seiner Anwesenheit an verschiedenen Veranstaltungsorten bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden. Der Eindruck der Involvierung in diesen Clan verstärkt sich durch die Tatsache, dass es offenkundig – in jeweils verschiedener Besetzung – zu einem Zusammenwirken mit unter anderem XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX kam. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.02.2024 kann entnommen werden, dass der Familienname des BF sowie die anderslautenden Familiennamen der übrigen angeführten Personen, dem „ XXXX “ zugeordnet werden können. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellungen zu XXXX , XXXX und seine Brüder XXXX und XXXX zu verweisen. Des Weiteren spricht für die Clanzugehörigkeit des BF, der Nachname seines Vaters Siegfried XXXX . Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der BF – wenngleich er in Österreich unbescholten ist – in Deutschland bereits wegen Betruges und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt wurde. Insbesondere der sog. Teppichbetrug entspricht den bekannten Erscheinungsformen des „ XXXX -Clans“. Zwar wurde der BF bislang in Österreich nicht wegen Betrugshandlungen verurteilt, doch spricht für eine Tätigkeit des BF im Rahmen des genannten Clans in hohem Maße dessen Involvierung in zumindest drei Ankaufsveranstaltung für Pelz und Gold in den Jahren 2021 und
  32. Zumindest im Hinblick auf die Veranstaltung in der Zeit vom römisch 40 . bis römisch 40 .2023 sind betrügerische Handlungen dokumentiert, indem für Gold in Verbindung mit anderen Waren wie etwa Lederjacken oder Pelz Mischpreise angeboten wurden, welche dem tatsächlichen Wert nicht bzw. um ein Vielfaches nicht entsprachen. Zwar wird nicht verkannt, dass gegen die konkrete Person des BF kein Ermittlungsverfahren geführt wurde und auch keine strafrechtliche Anklage erfolgte, doch ist dies hinsichtlich der in Frage stehenden Involvierung in den sog. „ römisch 40 -Clan“ nicht von Bedeutung. Insbesondere im Hinblick auf die Ankaufsveranstaltung vom römisch 40 . bis römisch 40 .2023 ist dokumentiert, dass der Ablauf und die Vorgehensweise der Veranstaltung jenen Veranstaltungen entsprach, mit welchen der „ römisch 40 -Clan“ bekanntermaßen in Erscheinung tritt (Flyer, Hotelräumlichkeiten, Pelz nur in Kombination mit Gold etc.). Dass der BF aktiv in die Ankaufsveranstaltungen involviert war, muss angesichts seiner Anwesenheit an verschiedenen Veranstaltungsorten bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden. Der Eindruck der Involvierung in diesen Clan verstärkt sich durch die Tatsache, dass es offenkundig – in jeweils verschiedener Besetzung – zu einem Zusammenwirken mit unter anderem römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 kam. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 12.02.2024 kann entnommen werden, dass der Familienname des BF sowie die anderslautenden Familiennamen der übrigen angeführten Personen, dem „ römisch 40 “ zugeordnet werden können. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellungen zu römisch 40 , römisch 40 und seine Brüder römisch 40 und römisch 40 zu verweisen. Des Weiteren spricht für die Clanzugehörigkeit des BF, der Nachname seines Vaters Siegfried römisch 40 . Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der BF – wenngleich er in Österreich unbescholten ist – in Deutschland bereits wegen Betruges und gewerbsmäßigen Betruges verurteilt wurde. Insbesondere der sog. Teppichbetrug entspricht den bekannten Erscheinungsformen des „ römisch 40 -Clans“. Insgesamt konnte ohne jeden Zweifel von der Clanzugehörigkeit des BF ausgegangen werden, weshalb auch von der Einvernahme der von der belangten Behörde beantragten Zeugen (Ermittler des Bundeskriminalamtes), abgesehen werden konnte. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde sich lediglich auf einen Verdacht stütze, gehen somit ins Leere. Im Übrigen blieb der BF der Beschwerdeverhandlung fern und lehnte es damit ab, sich persönlich von den Vorwürfen der Clanmitgliedschaft zu befreien. Es konnte somit aufgrund des dokumentierten Verhaltens des BF in Verbindung mit den Berichten zum „GOMAN-Clan“ von der Mitgliedschaft des BF in diesem Clan ausgegangen werden.
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu A.I.) Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2024, G315 2296886-1/9Z, abgesprochen wurde.Eingangs wird festgehalten, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2024, G315 2296886-1/9Z, abgesprochen wurde. 3.
  34. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.
  35. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): 3.1.
  36. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  37. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 10Abs.

1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.

Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Rechtsvertreter des BF keine entsprechenden Einwendungen.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Rechtsvertreter des BF keine entsprechenden Einwendungen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

§ 67Abs.

1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Das Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlich oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Es ist zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157). Eine negative Gefährdungsprognose setzt jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage voraus (VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237).Das Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlich oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Es ist zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157). Eine negative Gefährdungsprognose setzt jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage voraus (VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen Verurteilungen wegen Vermögens-, insbesondere Betrugsdelikten in Deutschland in Verbindung mit seiner Involvierung in Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold in Österreich vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sog. Clankriminalität. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der BF in Deutschland im Jahr 2015 wegen Missbrauches von Ausweispapieren, im Jahr 2016 wegen Unterschlagung, im Jahr 2017 wegen Betruges sowie zuletzt im Jahr 2020 wegen gewerbsmäßigen Betruges strafgerichtlich verurteilt bzw. bestraft. Den Verurteilungen bzw. Bestrafungen lag zu Grunde, dass der BF bei der Führerscheinprüfung zu betrügen versuchte, einen PKW mietete und nicht mehr herausgab, die Verfügungsberechtigten einer Tankstelle über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte und zuletzt wegen sog. Teppichbetruges straffällig wurde. Hinsichtlich des genauen Verhaltens des BF wird – um Wiederholungen zu vermeiden – jeweils auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen. Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellten Taten des BF und die skrupellose und geplante Vorgehensweise, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Es wird nicht verkannt, dass die letzte verurteilte Tathandlung des BF im Jahr 2017 gesetzt wurde und sohin bereits mehrere Jahre zurückliegt, doch ist die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten vor dem Hintergrund seiner rezenten Involvierung in Ankaufsveranstaltungen für Pelz- und Gold in Österreich in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum sog. „ XXXX -Clan“ zu betrachten. Es wird nicht verkannt, dass die letzte verurteilte Tathandlung des BF im Jahr 2017 gesetzt wurde und sohin bereits mehrere Jahre zurückliegt, doch ist die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten vor dem Hintergrund seiner rezenten Involvierung in Ankaufsveranstaltungen für Pelz- und Gold in Österreich in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum sog. „ römisch 40 -Clan“ zu betrachten. So ist dokumentiert, dass der BF in besagte Ankaufsveranstaltungen zumindest einmal im Jahr 2021 sowie zweimal im Jahr 2023 involviert war. Von einer aktiven Teilnahme ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bereits aufgrund seiner Anwesenheit an den Veranstaltungsorten auszugehen. Zwar wurden dem BF aufgrund des Pelz- und Goldankaufes keine strafrechtlich relevanten Handlungen angelastet oder nachgewiesen, doch sind betrügerische Handlungen von anderen Beteiligten zumindest für die Veranstaltung im März 2023 dokumentiert. So wurde im Rahmen der genannten Ankaufsveranstaltung zumindest in zwei Fällen entsprechend der bekannten Vorgehensweise – nachdem Flyer geschaltet und für wenige Tage Hotelräumlichkeiten angemietet wurden – älteren Personen der Ankauf von Waren wie etwa Pelzmänteln oder Lederjacken zu einem attraktiven Preis in Aussicht gestellt, wenn zusätzlich auch Gold verkauft wird, um in der Folge teils um ein Vielfaches zu niedrige Mischpreise anzubieten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird bezüglich der genauen Vorgehensweise auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen. In diesem Sinne ist auch für die Veranstaltung im Oktober 2023 dokumentiert, dass eine ältere Frau die Polizei kontaktierte, da in einem Verkaufsgespräch, mehrfach auf sehr verwirrende Art und Weise der Ankauf von Gold in Aussicht gestellt wurde. Es wird somit klar ersichtlich, dass es zu im Rahmen der Clankriminalität bekannter Betrugshandlungen – Betrug im Rahmen von Veranstaltungen zum Ankauf von Pelz und Gold – kam, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen und die Clanmitglieder zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal oftmals ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden. Wenngleich keine durch die Person des BF unmittelbar ausgeführten strafbaren Handlungen dokumentiert sind, ist die Annahme der belangten Behörde, wonach der BF ausschließlich zum Zwecke der Begehung von Vermögensdelikten nach Österreich eingereist sei, insofern nicht verfehlt, als der Aufenthaltszweck in der Begehung von Vermögensdelikten zu Gunsten des Clanverbundes zu sehen ist. Erneut sei darauf hingewiesen, dass dem BF selbst kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen attestiert werden kann. Jedoch geht es bei der (fremdenrechtlichen) Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Daher ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dessen Teilnahme an Ankaufsveranstaltungen, in deren Zuge es zu den im Rahmen der Clankriminalität bekannten Betrugshandlungen kam, in Verbindung mit seiner zweifelsfrei feststehenden Zugehörigkeit zum sog. „ XXXX -Clan“ und seinem einschlägig getrübten Vorleben ausreichend, um begründeter Maßen von einer von ihm ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt. Erneut sei darauf hingewiesen, dass dem BF selbst kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen attestiert werden kann. Jedoch geht es bei der (fremdenrechtlichen) Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Daher ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dessen Teilnahme an Ankaufsveranstaltungen, in deren Zuge es zu den im Rahmen der Clankriminalität bekannten Betrugshandlungen kam, in Verbindung mit seiner zweifelsfrei feststehenden Zugehörigkeit zum sog. „ römisch 40 -Clan“ und seinem einschlägig getrübten Vorleben ausreichend, um begründeter Maßen von einer von ihm ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt. Da die Teilnahme des BF an Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold bereits im Jahr 2021 dokumentiert war und er zuletzt im März und Oktober 2023 an entsprechenden Veranstaltungen teilnahm, ist jedenfalls nicht von einer einmaligen Involvierung in derartige Veranstaltungen auszugehen. Vielmehr muss in Kombination mit der Clanmitgliedschaft des BF von einer laufenden Teilnahme ausgegangen werden, weshalb auch von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF zuletzt im Juni 2024 gemeinsam mit seinem, ebenfalls dem Clan zuzurechnenden, Bruder wieder in Österreich angetroffen wurde. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Ankaufsveranstaltungen zu – den in deren Rahmen bekanntermaßen immer wieder stattfindenden – Betrugshandlungen beitragen wird. Sohin konnte keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.Da die Teilnahme des BF an Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold bereits im Jahr 2021 dokumentiert war und er zuletzt im März und Oktober 2023 an entsprechenden Veranstaltungen teilnahm, ist jedenfalls nicht von einer einmaligen Involvierung in derartige Veranstaltungen auszugehen. Vielmehr muss in Kombination mit der Clanmitgliedschaft des BF von einer laufenden Teilnahme ausgegangen werden, weshalb auch von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF zuletzt im Juni 2024 gemeinsam mit seinem, ebenfalls dem Clan zuzurechnenden, Bruder wieder in Österreich angetroffen wurde. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Ankaufsveranstaltungen zu – den in deren Rahmen bekanntermaßen immer wieder stattfindenden – Betrugshandlungen beitragen wird. Sohin konnte keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Zuletzt war der BF im Juni 2024 in Österreich aufhältig und wurde er bereits etwa eine Woche später nach Deutschland abgeschoben. Zwar ging der BF in den Jahren 2012/2013 für mehrere Monate einer geringfügigen Beschäftigung nach und war damals für etwa 6 Monate – jedoch lediglich mit Nebenwohnsitz - im Bundesgebiet gemeldet, jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich seitdem für längere Zeit in Österreich aufgehalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vor allem im Rahmen von Kurzaufenthalten – etwa für die Zeit der Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold – im Bundesgebiet war.Zuletzt war der BF im Juni 2024 in Österreich aufhältig und wurde er bereits etwa eine Woche später nach Deutschland abgeschoben. Zwar ging der BF in den Jahren 2012 aus 2013, für mehrere Monate einer geringfügigen Beschäftigung nach und war damals für etwa 6 Monate – jedoch lediglich mit Nebenwohnsitz - im Bundesgebiet gemeldet, jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich seitdem für längere Zeit in Österreich aufgehalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vor allem im Rahmen von Kurzaufenthalten – etwa für die Zeit der Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold – im Bundesgebiet war. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben. Sein Lebensmittelpunkt ist in Deutschland zu verorten. Seine Bindung zu Deutschland ist angesichts seines dortigen Aufenthaltes und Lebensmittelpunktes als aufrecht anzusehen. Eine Erwerbstätigkeit des BF in Österreich im Rahmen des Pelz- und Goldankaufs steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht entgegen, zumal in diesem Zusammenhang stattfindende weitere Betrugshandlungen nicht ausgeschlossen werden können bzw. zu erwarten sind. Auch die vorgelegte Einstellungszusage als Hilfsarbeiter vermag das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich nicht entscheidend zu stärken. So wurden bereits dem ehemaligen Arbeitgeber des BF – dessen Bruder – betrügerische Teppichgeschäfte vorgeworfen und wurde auch der BF bereits einmal in Verbindung mit Teppichbetrug straffällig. Überdies hatte er in den vergangenen Jahren offenkundig kein Interesse an der Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit. Gegen den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht in hohem Maße die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wobei auf die bereits durchgeführte Gefährdungsprognose verwiesen wird. Der Vollständigkeit halber ist auch die gegen den BF ergangenen Strafverfügung wegen einer Einreise ohne gültige Reisedokumente zu erwähnen, wenngleich dieser bloß untergeordnete Bedeutung zukommt. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. 3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Die belangte Behörde stützt das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot unter anderem auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG und führte aus, dass der BF als Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „GOMAN-Clans“ anzusehen sei bzw. der Mitgliedschaft dringend verdächtig sei. Diese kriminelle Organisation begehe schwerwiegende strafbare Handlungen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Nach § 67 Abs. 3 Z 2 FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat.Die belangte Behörde stützt das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot unter anderem auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG und führte aus, dass der BF als Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „GOMAN-Clans“ anzusehen sei bzw. der Mitgliedschaft dringend verdächtig sei. Diese kriminelle Organisation begehe schwerwiegende strafbare Handlungen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat. Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte § 278a StGB lautet wie folgt:Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte Paragraph 278 a, StGB lautet wie folgt: „§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),„§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,), 1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.“ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.“ Wenngleich aus den Feststellungen zum sog. „ XXXX -Clan“ durchaus Merkmale hervorgehen, die auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB schließen lassen, kann gegenständlich die Feststellung zum Vorliegen einer derartigen kriminellen Organisation unterbleiben. Zwar würde das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB und eine Angehörigkeit des BF den Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG erfüllen, was grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermöglichen würde. Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob die Verhängung eines solchen auch tatsächlich gerechtfertigt ist, stets einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit (vgl. VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter der Annahme, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(e) – als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde und keine unmittelbar von ihm im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen begangenen strafbaren Handlungen bekannt sind. Zudem liegen die deutschen Verurteilungen schon mehrere Jahre zurück. Bereits dieser Umstand lässt die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Da die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes somit von vornherein nicht anzudenken war, konnte die Feststellung zum Vorliegen einer kriminellen Organisation unterbleiben.Wenngleich aus den Feststellungen zum sog. „ römisch 40 -Clan“ durchaus Merkmale hervorgehen, die auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB schließen lassen, kann gegenständlich die Feststellung zum Vorliegen einer derartigen kriminellen Organisation unterbleiben. Zwar würde das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB und eine Angehörigkeit des BF den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG erfüllen, was grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermöglichen würde. Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob die Verhängung eines solchen auch tatsächlich gerechtfertigt ist, stets einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit vergleiche VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter der Annahme, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(e) – als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde und keine unmittelbar von ihm im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen begangenen strafbaren Handlungen bekannt sind. Zudem liegen die deutschen Verurteilungen schon mehrere Jahre zurück. Bereits dieser Umstand lässt die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Da die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes somit von vornherein nicht anzudenken war, konnte die Feststellung zum Vorliegen einer kriminellen Organisation unterbleiben. Die belangte Behörde stützt das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die schon zu § 67 Abs. 3 Z 2 FPG getätigten Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verwiesen.Die belangte Behörde stützt das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Ziffer 3, leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die schon zu Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG getätigten Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verwiesen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der

§ 67Abs.

2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der

Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Im Hinblick auf das durch insbesondere Betrugsdelikte getrübte Vorleben des BF in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Clan und der wiederholten Teilnahme an hierfür bekannten Pelz- und Goldankäufen in Österreich, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht. Allerdings trat der BF seit mehreren Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen seine Person auch im Hinblick auf die Pelz- und Goldankäufe kein Ermittlungsverfahren geführt, wenngleich der BF als Mitglied des „ XXXX -Clans“ anzusehen ist und offenkundig in die Ankaufsveranstaltungen des Clans (aktiv) involviert ist. In Anbetracht dieser Umstände ist gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren vorzugehen.Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht. Allerdings trat der BF seit mehreren Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen seine Person auch im Hinblick auf die Pelz- und Goldankäufe kein Ermittlungsverfahren geführt, wenngleich der BF als Mitglied des „ römisch 40 -Clans“ anzusehen ist und offenkundig in die Ankaufsveranstaltungen des Clans (aktiv) involviert ist. In Anbetracht dieser Umstände ist gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren vorzugehen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und Veranstaltungsteilnahmen im Hinblick auf sein einschlägiges strafrechtliches Vorleben nicht anzudenken. Erneut ist anzumerken, dass es in zumindest einer der Veranstaltungen nachweislich zu Betrugshandlungen kam. Auch die familiären und privaten Verhältnisse des BF vermochten eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 70Abs.

3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung aus, dass der BF im Auftrag und als Mitglied einer kriminellen Organisation an Vermögensdelikten beteiligt gewesen sei. Zu diesem Zweck sei er extra mit Mittätern aus Deutschland angereist und gehe aus den Ermittlungen hervor, dass die „Touren“ in verschiedensten Zusammensetzungen regelmäßig wiederholt werden, wobei immer wieder andere Gegenden aufgesucht würden und sich die Zusammensetzung der Täter ständig ändere. Es könne begründet davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde sich von strafbaren Handlungen abhalten zu lassen, weswegen die sofortige Ausreise bzw. die Verhinderung einer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz des Vermögens Dritter jedenfalls dringend geboten sei. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Interesse der Bevölkerung geboten und habe ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden können. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.09.2024, G315 2296886-1/9Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

§ 70Abs.

3 FPG nicht zu beanstanden, zumal im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF zeitnah wieder mit weiteren Clanmitgliedern Ankaufsveranstaltungen durchführen wird und es im Rahmen dieser wieder zu betrügerischen Handlungen kommt. In diesem Sinne wurde der BF auch in zeitlichem Zusammenhang zur Bescheiderlassung bereits wieder mit seinem ebenfalls einschlägig bekannten Bruder in Österreich angetroffen.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.09.2024, G315 2296886-1/9Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF zeitnah wieder mit weiteren Clanmitgliedern Ankaufsveranstaltungen durchführen wird und es im Rahmen dieser wieder zu betrügerischen Handlungen kommt. In diesem Sinne wurde der BF auch in zeitlichem Zusammenhang zur Bescheiderlassung bereits wieder mit seinem ebenfalls einschlägig bekannten Bruder in Österreich angetroffen. Der im § 70 Abs. 3 FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal er zuletzt offenkundig in Hotels nächtigte. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Der im Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal er zuletzt offenkundig in Hotels nächtigte. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Im Ergebnis war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Zu A.II.) 3.3. Zum Antrag auf Kostenersatz: Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt

§ 74AVG i

Vm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde vom 10.06.2024 als unzulässig zurückzuweisen ist.Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt

Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde vom 10.06.2024 als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu B.I. und B.II.) 3.4. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2296886.1.00

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