1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen“. römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen“. II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B.I.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
2. beschlossen: A.II.) Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen. B.II.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
1 und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.05.2024 wurde gegen den deutschen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ XXXX -Clans“ sei. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich zwar noch unbescholten, doch sei ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers bzw. Veruntreuung anhängig. In Deutschland sei er bereits fünfmal verurteilt worden, davon zweimal wegen Betrugsdelikten und jeweils einmal wegen Diebstahls und dem Gebrauch gefälschter amtlicher Dokumente. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „ römisch 40 -Clans“ sei. Der BF habe sich als „reisender Täter“ ausschließlich zur Begehung von Vermögensdelikten in Zusammenhang mit Gold-, Schmuck-, und Pelzankauf im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich zwar noch unbescholten, doch sei ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers bzw. Veruntreuung anhängig. In Deutschland sei er bereits fünfmal verurteilt worden, davon zweimal wegen Betrugsdelikten und jeweils einmal wegen Diebstahls und dem Gebrauch gefälschter amtlicher Dokumente. Es sei von einer massiven Wiederholungsgefahr bei gleichzeitig nicht absehbarer Änderung des Gefährdungspotentials auszugehen und ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gerechtfertigt.
PO eingestellt.1.7. Ein gegen den BF im Juli 2023 geführtes Ermittlungsverfahren wegen der Veruntreuung eines PKWs wurde sogleich
Paragraph 190, StPO eingestellt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den BF ein Ermittlungsverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges und Sachwuchers bzw. Veruntreuung anhängig ist. 1.8. Zur Tätigkeit des BF im Rahmen von Pelz- und Goldankaufsveranstaltungen: 1) Am XXXX konnte der BF in XXXX im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle bei einem beworbenen Gold- und Pelzankauf angetroffen werden. Wenngleich der BF bei der Kontrolle keine Ankaufstätigkeit vornahm, wurde vom ebenfalls dort angetroffenen XXXX gerade Gold von einem älteren Ehepaar angekauft. Der BF konnte kein gültiges Reisedokument vorweisen und wurde zur Anzeige gebracht. Gegen den BF wurde in der Folge mit Strafverfügung vom XXXX .2021
Vm § 15 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt.1) Am römisch 40 konnte der BF in römisch 40 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle bei einem beworbenen Gold- und Pelzankauf angetroffen werden. Wenngleich der BF bei der Kontrolle keine Ankaufstätigkeit vornahm, wurde vom ebenfalls dort angetroffenen römisch 40 gerade Gold von einem älteren Ehepaar angekauft. Der BF konnte kein gültiges Reisedokument vorweisen und wurde zur Anzeige gebracht. Gegen den BF wurde in der Folge mit Strafverfügung vom römisch 40 .2021
Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 verhängt. 2) Auf Flyern wurde eine Pelzankaufsaktion im Hotel „ XXXX “ in XXXX XXXX vom XXXX . bis XXXX beworben. Der Seminarraum des Hotels wurde hierfür von XXXX angemietet. Vor dem Hotel konnten am XXXX 2023 von den einschreitenden Beamten XXXX und XXXX angetroffen werden. In der Hotellobby wurde XXXX angetroffen und im Seminarraum selbst wurde XXXX , XXXX , XXXX wie auch der BF angetroffen. Im Rahmen der Ankaufsveranstaltung sind betrügerische Handlungen am XXXX sowie XXXX dokumentiert. 2) Auf Flyern wurde eine Pelzankaufsaktion im Hotel „ römisch 40 “ in römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 . bis römisch 40 beworben. Der Seminarraum des Hotels wurde hierfür von römisch 40 angemietet. Vor dem Hotel konnten am römisch 40 2023 von den einschreitenden Beamten römisch 40 und römisch 40 angetroffen werden. In der Hotellobby wurde römisch 40 angetroffen und im Seminarraum selbst wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 wie auch der BF angetroffen. Im Rahmen der Ankaufsveranstaltung sind betrügerische Handlungen am römisch 40 sowie römisch 40 dokumentiert. So begab sich am XXXX .2023 ein Ehepaar (71 und 68 Jahre alt) für den Verkauf von einigen Handtaschen, Lederjacken und einer Porzellanpuppe in das Hotel „ XXXX “. Dort wurden sie von XXXX in Empfang genommen, welcher ihnen einen Kaufpreis der Waren in Höhe von EUR 1.200,00 in Aussicht stellte. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Waren nur in Kombination mit Gold angekauft würden. Daraufhin holte das Ehepaar von zu Hause Schmuckstücke und wurde erneut im Hotel in Empfang genommen. Mit einer Flüssigkeit überprüfte XXXX die Echtheit des Schmuckes und gab diesen anschließend an XXXX , weiter, welcher die Schmuckstücke wog und wieder an XXXX weitergab. Das Gewicht der gewogenen Waren konnte das Ehepaar nicht wahrnehmen, da sie am Verkaufstisch verweilten. In der Folge wurde ein Angebot von EUR 1.300,00 gemacht. Dieses wollte die Ehefrau nicht annehmen, da bereits zuvor ein Angebot von EUR 1.200,00 gemacht wurde und ihr bewusst war, dass der Wert des Schmuckes nicht bei EUR 100,00 liegen kann. Der Ehemann wollte die Sachen schlussendlich loswerden, weshalb das Angebot angenommen wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten die Schmuckstücke angeführt werden und kann aufgrund der Angaben von einem ungefähren Schätzwert der Schmuckstücke von EUR 6.456,00 ausgegangen werden (geschätzter Schaden EUR 5.000,00).So begab sich am römisch 40 .2023 ein Ehepaar (71 und 68 Jahre alt) für den Verkauf von einigen Handtaschen, Lederjacken und einer Porzellanpuppe in das Hotel „ römisch 40 “. Dort wurden sie von römisch 40 in Empfang genommen, welcher ihnen einen Kaufpreis der Waren in Höhe von EUR 1.200,00 in Aussicht stellte. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Waren nur in Kombination mit Gold angekauft würden. Daraufhin holte das Ehepaar von zu Hause Schmuckstücke und wurde erneut im Hotel in Empfang genommen. Mit einer Flüssigkeit überprüfte römisch 40 die Echtheit des Schmuckes und gab diesen anschließend an römisch 40 , weiter, welcher die Schmuckstücke wog und wieder an römisch 40 weitergab. Das Gewicht der gewogenen Waren konnte das Ehepaar nicht wahrnehmen, da sie am Verkaufstisch verweilten. In der Folge wurde ein Angebot von EUR 1.300,00 gemacht. Dieses wollte die Ehefrau nicht annehmen, da bereits zuvor ein Angebot von EUR 1.200,00 gemacht wurde und ihr bewusst war, dass der Wert des Schmuckes nicht bei EUR 100,00 liegen kann. Der Ehemann wollte die Sachen schlussendlich loswerden, weshalb das Angebot angenommen wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnten die Schmuckstücke angeführt werden und kann aufgrund der Angaben von einem ungefähren Schätzwert der Schmuckstücke von EUR 6.456,00 ausgegangen werden (geschätzter Schaden EUR 5.000,00). Des Weiteren war am XXXX 2023 eine Frau (78 Jahre alt) im Hotel „ XXXX “ anwesend, welche einen Pelzmantel verkaufen wollte. Das Verkaufsgespräch wurde mit XXXX , geb. XXXX , geführt. Dieser fragte ebenfalls sofort nach Goldschmuck und wurde der Frau ein Angebot von EUR 1.500,00 gemacht und eine Anzahlung von EUR 50,00 getätigt. Den Goldschmuck hätte die Frau am nächsten Tag nachbringen sollen, doch brachte sie noch am selben Tag Schmuckstücke in das Hotel. Diese wurden an einem anderen Tisch von XXXX abgewogen. Schlussendlich wurden der Frau EUR 500,00 angeboten und willigte sie ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnte die Frau die Schmuckstücke lediglich beschreiben, doch ist von einer mehrere hundert Euro betragenden Schadenssumme auszugehen.Des Weiteren war am römisch 40 2023 eine Frau (78 Jahre alt) im Hotel „ römisch 40 “ anwesend, welche einen Pelzmantel verkaufen wollte. Das Verkaufsgespräch wurde mit römisch 40 , geb. römisch 40 , geführt. Dieser fragte ebenfalls sofort nach Goldschmuck und wurde der Frau ein Angebot von EUR 1.500,00 gemacht und eine Anzahlung von EUR 50,00 getätigt. Den Goldschmuck hätte die Frau am nächsten Tag nachbringen sollen, doch brachte sie noch am selben Tag Schmuckstücke in das Hotel. Diese wurden an einem anderen Tisch von römisch 40 abgewogen. Schlussendlich wurden der Frau EUR 500,00 angeboten und willigte sie ein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme konnte die Frau die Schmuckstücke lediglich beschreiben, doch ist von einer mehrere hundert Euro betragenden Schadenssumme auszugehen. 3) Von XXXX . bis XXXX fand im „ XXXX “ in XXXX ein Pelz- und Goldankauf statt. Eine 72 Jahre alte Frau verständigte die Polizei, da sie mit dem BF, XXXX , XXXX sowie XXXX ein Verkaufsgespräch über den Verkauf eines Pelzmantels geführt habe. Dabei sei ihr mehrfach auf sehr verwirrende Art und Weise der Ankauf von Gold in Aussicht gestellt worden. Zu einem Geschäftsabschluss sei es nicht gekommen.3) Von römisch 40 . bis römisch 40 fand im „ römisch 40 “ in römisch 40 ein Pelz- und Goldankauf statt. Eine 72 Jahre alte Frau verständigte die Polizei, da sie mit dem BF, römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 ein Verkaufsgespräch über den Verkauf eines Pelzmantels geführt habe. Dabei sei ihr mehrfach auf sehr verwirrende Art und Weise der Ankauf von Gold in Aussicht gestellt worden. Zu einem Geschäftsabschluss sei es nicht gekommen. 1.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt.
Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.1.2. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Rechtsvertreter des BF keine entsprechenden Einwendungen.Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde der in Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG umschriebene Gefährdungsmaßstab angewendet, zumal kein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und gegenständlich auch kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG umschriebenen Gefährdungsmaßstabes vorliege. Diese Annahme wird aufgrund der getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auch vom erkennenden Gericht geteilt und findet sich in der Beschwerde kein gegenteiliges Vorbringen zum anwendbaren Gefährdungsmaßstab. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte der Rechtsvertreter des BF keine entsprechenden Einwendungen. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Das Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlich oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Es ist zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157). Eine negative Gefährdungsprognose setzt jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage voraus (VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237).Das Fehlverhalten eines Fremden kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn dieses nicht zu einer gerichtlich oder verwaltungsgerichtlichen Bestrafung geführt hat. Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112). Es ist zulässig, das Vorliegen eines Verhaltens, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat, selbständig zu prüfen und auf Basis entsprechender Feststellungen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Demnach lässt sich nicht generell annehmen, die strafgerichtliche Unbescholtenheit eines Fremden müsse in jedem Fall zu einer positiven Gefährdungsprognose führen (VwGH 24.04.2020, Ra 2020/21/0008; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0157). Eine negative Gefährdungsprognose setzt jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage voraus (VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308; VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen sowie insbesondere die Aspekte einer von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen Verurteilungen wegen Vermögens-, insbesondere Betrugsdelikten in Deutschland in Verbindung mit seiner Involvierung in Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold in Österreich vor dem Hintergrund der in diesem Bereich existierender sog. Clankriminalität. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde der BF in Deutschland im Jahr 2015 wegen Missbrauches von Ausweispapieren, im Jahr 2016 wegen Unterschlagung, im Jahr 2017 wegen Betruges sowie zuletzt im Jahr 2020 wegen gewerbsmäßigen Betruges strafgerichtlich verurteilt bzw. bestraft. Den Verurteilungen bzw. Bestrafungen lag zu Grunde, dass der BF bei der Führerscheinprüfung zu betrügen versuchte, einen PKW mietete und nicht mehr herausgab, die Verfügungsberechtigten einer Tankstelle über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit täuschte und zuletzt wegen sog. Teppichbetruges straffällig wurde. Hinsichtlich des genauen Verhaltens des BF wird – um Wiederholungen zu vermeiden – jeweils auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen. Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellten Taten des BF und die skrupellose und geplante Vorgehensweise, kommt eine erhebliche kriminelle Energie des BF zum Ausdruck. Es wird nicht verkannt, dass die letzte verurteilte Tathandlung des BF im Jahr 2017 gesetzt wurde und sohin bereits mehrere Jahre zurückliegt, doch ist die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten vor dem Hintergrund seiner rezenten Involvierung in Ankaufsveranstaltungen für Pelz- und Gold in Österreich in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum sog. „ XXXX -Clan“ zu betrachten. Es wird nicht verkannt, dass die letzte verurteilte Tathandlung des BF im Jahr 2017 gesetzt wurde und sohin bereits mehrere Jahre zurückliegt, doch ist die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögens- und insbesondere Betrugsdelikten vor dem Hintergrund seiner rezenten Involvierung in Ankaufsveranstaltungen für Pelz- und Gold in Österreich in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zum sog. „ römisch 40 -Clan“ zu betrachten. So ist dokumentiert, dass der BF in besagte Ankaufsveranstaltungen zumindest einmal im Jahr 2021 sowie zweimal im Jahr 2023 involviert war. Von einer aktiven Teilnahme ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bereits aufgrund seiner Anwesenheit an den Veranstaltungsorten auszugehen. Zwar wurden dem BF aufgrund des Pelz- und Goldankaufes keine strafrechtlich relevanten Handlungen angelastet oder nachgewiesen, doch sind betrügerische Handlungen von anderen Beteiligten zumindest für die Veranstaltung im März 2023 dokumentiert. So wurde im Rahmen der genannten Ankaufsveranstaltung zumindest in zwei Fällen entsprechend der bekannten Vorgehensweise – nachdem Flyer geschaltet und für wenige Tage Hotelräumlichkeiten angemietet wurden – älteren Personen der Ankauf von Waren wie etwa Pelzmänteln oder Lederjacken zu einem attraktiven Preis in Aussicht gestellt, wenn zusätzlich auch Gold verkauft wird, um in der Folge teils um ein Vielfaches zu niedrige Mischpreise anzubieten. Um Wiederholungen zu vermeiden wird bezüglich der genauen Vorgehensweise auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen. In diesem Sinne ist auch für die Veranstaltung im Oktober 2023 dokumentiert, dass eine ältere Frau die Polizei kontaktierte, da in einem Verkaufsgespräch, mehrfach auf sehr verwirrende Art und Weise der Ankauf von Gold in Aussicht gestellt wurde. Es wird somit klar ersichtlich, dass es zu im Rahmen der Clankriminalität bekannter Betrugshandlungen – Betrug im Rahmen von Veranstaltungen zum Ankauf von Pelz und Gold – kam, um anderen Personen teils beträchtliche Vermögensschäden zuzufügen und die Clanmitglieder zu bereichern. Hierin kann ein besonders hoher sozialer Störwert erkannt werden, zumal oftmals ältere Menschen Opfer der Betrugshandlungen wurden. Wenngleich keine durch die Person des BF unmittelbar ausgeführten strafbaren Handlungen dokumentiert sind, ist die Annahme der belangten Behörde, wonach der BF ausschließlich zum Zwecke der Begehung von Vermögensdelikten nach Österreich eingereist sei, insofern nicht verfehlt, als der Aufenthaltszweck in der Begehung von Vermögensdelikten zu Gunsten des Clanverbundes zu sehen ist. Erneut sei darauf hingewiesen, dass dem BF selbst kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen attestiert werden kann. Jedoch geht es bei der (fremdenrechtlichen) Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Daher ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dessen Teilnahme an Ankaufsveranstaltungen, in deren Zuge es zu den im Rahmen der Clankriminalität bekannten Betrugshandlungen kam, in Verbindung mit seiner zweifelsfrei feststehenden Zugehörigkeit zum sog. „ XXXX -Clan“ und seinem einschlägig getrübten Vorleben ausreichend, um begründeter Maßen von einer von ihm ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt. Erneut sei darauf hingewiesen, dass dem BF selbst kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen attestiert werden kann. Jedoch geht es bei der (fremdenrechtlichen) Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten des Fremden vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Daher ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dessen Teilnahme an Ankaufsveranstaltungen, in deren Zuge es zu den im Rahmen der Clankriminalität bekannten Betrugshandlungen kam, in Verbindung mit seiner zweifelsfrei feststehenden Zugehörigkeit zum sog. „ römisch 40 -Clan“ und seinem einschlägig getrübten Vorleben ausreichend, um begründeter Maßen von einer von ihm ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefahr auszugehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – nämlich jenes an der Verhinderung strafbarer Handlungen – berührt. Da die Teilnahme des BF an Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold bereits im Jahr 2021 dokumentiert war und er zuletzt im März und Oktober 2023 an entsprechenden Veranstaltungen teilnahm, ist jedenfalls nicht von einer einmaligen Involvierung in derartige Veranstaltungen auszugehen. Vielmehr muss in Kombination mit der Clanmitgliedschaft des BF von einer laufenden Teilnahme ausgegangen werden, weshalb auch von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF zuletzt im Juni 2024 gemeinsam mit seinem, ebenfalls dem Clan zuzurechnenden, Bruder wieder in Österreich angetroffen wurde. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Ankaufsveranstaltungen zu – den in deren Rahmen bekanntermaßen immer wieder stattfindenden – Betrugshandlungen beitragen wird. Sohin konnte keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden.Da die Teilnahme des BF an Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold bereits im Jahr 2021 dokumentiert war und er zuletzt im März und Oktober 2023 an entsprechenden Veranstaltungen teilnahm, ist jedenfalls nicht von einer einmaligen Involvierung in derartige Veranstaltungen auszugehen. Vielmehr muss in Kombination mit der Clanmitgliedschaft des BF von einer laufenden Teilnahme ausgegangen werden, weshalb auch von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der BF zuletzt im Juni 2024 gemeinsam mit seinem, ebenfalls dem Clan zuzurechnenden, Bruder wieder in Österreich angetroffen wurde. Insgesamt war daher davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Ankaufsveranstaltungen zu – den in deren Rahmen bekanntermaßen immer wieder stattfindenden – Betrugshandlungen beitragen wird. Sohin konnte keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Vom BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Zuletzt war der BF im Juni 2024 in Österreich aufhältig und wurde er bereits etwa eine Woche später nach Deutschland abgeschoben. Zwar ging der BF in den Jahren 2012/2013 für mehrere Monate einer geringfügigen Beschäftigung nach und war damals für etwa 6 Monate – jedoch lediglich mit Nebenwohnsitz - im Bundesgebiet gemeldet, jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich seitdem für längere Zeit in Österreich aufgehalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vor allem im Rahmen von Kurzaufenthalten – etwa für die Zeit der Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold – im Bundesgebiet war.Zuletzt war der BF im Juni 2024 in Österreich aufhältig und wurde er bereits etwa eine Woche später nach Deutschland abgeschoben. Zwar ging der BF in den Jahren 2012 aus 2013, für mehrere Monate einer geringfügigen Beschäftigung nach und war damals für etwa 6 Monate – jedoch lediglich mit Nebenwohnsitz - im Bundesgebiet gemeldet, jedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich seitdem für längere Zeit in Österreich aufgehalten hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vor allem im Rahmen von Kurzaufenthalten – etwa für die Zeit der Ankaufsveranstaltungen für Pelz und Gold – im Bundesgebiet war. Der BF verfügt im Bundesgebiet über kein Privat- und Familienleben. Sein Lebensmittelpunkt ist in Deutschland zu verorten. Seine Bindung zu Deutschland ist angesichts seines dortigen Aufenthaltes und Lebensmittelpunktes als aufrecht anzusehen. Eine Erwerbstätigkeit des BF in Österreich im Rahmen des Pelz- und Goldankaufs steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls nicht entgegen, zumal in diesem Zusammenhang stattfindende weitere Betrugshandlungen nicht ausgeschlossen werden können bzw. zu erwarten sind. Auch die vorgelegte Einstellungszusage als Hilfsarbeiter vermag das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich nicht entscheidend zu stärken. So wurden bereits dem ehemaligen Arbeitgeber des BF – dessen Bruder – betrügerische Teppichgeschäfte vorgeworfen und wurde auch der BF bereits einmal in Verbindung mit Teppichbetrug straffällig. Überdies hatte er in den vergangenen Jahren offenkundig kein Interesse an der Ausübung einer angemeldeten Erwerbstätigkeit. Gegen den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht in hohem Maße die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, wobei auf die bereits durchgeführte Gefährdungsprognose verwiesen wird. Der Vollständigkeit halber ist auch die gegen den BF ergangenen Strafverfügung wegen einer Einreise ohne gültige Reisedokumente zu erwähnen, wenngleich dieser bloß untergeordnete Bedeutung zukommt. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere Betrugshandlungen, gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. 3.1.3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Die belangte Behörde stützt das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot unter anderem auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG und führte aus, dass der BF als Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „GOMAN-Clans“ anzusehen sei bzw. der Mitgliedschaft dringend verdächtig sei. Diese kriminelle Organisation begehe schwerwiegende strafbare Handlungen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Nach § 67 Abs. 3 Z 2 FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört oder angehört hat.Die belangte Behörde stützt das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot unter anderem auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG und führte aus, dass der BF als Mitglied der kriminellen Organisation des sog. „GOMAN-Clans“ anzusehen sei bzw. der Mitgliedschaft dringend verdächtig sei. Diese kriminelle Organisation begehe schwerwiegende strafbare Handlungen, insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte. Nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG kann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter anderem erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört oder angehört hat. Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte § 278a StGB lautet wie folgt:Der mit „Kriminelle Organisation“ betitelte Paragraph 278 a, StGB lautet wie folgt: „§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),„§278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3,), 1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, 2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und 3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 gilt entsprechend.“ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Paragraph 278, Absatz 4, gilt entsprechend.“ Wenngleich aus den Feststellungen zum sog. „ XXXX -Clan“ durchaus Merkmale hervorgehen, die auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB schließen lassen, kann gegenständlich die Feststellung zum Vorliegen einer derartigen kriminellen Organisation unterbleiben. Zwar würde das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278a StGB und eine Angehörigkeit des BF den Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG erfüllen, was grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermöglichen würde. Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob die Verhängung eines solchen auch tatsächlich gerechtfertigt ist, stets einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit (vgl. VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter der Annahme, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(e) – als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde und keine unmittelbar von ihm im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen begangenen strafbaren Handlungen bekannt sind. Zudem liegen die deutschen Verurteilungen schon mehrere Jahre zurück. Bereits dieser Umstand lässt die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Da die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes somit von vornherein nicht anzudenken war, konnte die Feststellung zum Vorliegen einer kriminellen Organisation unterbleiben.Wenngleich aus den Feststellungen zum sog. „ römisch 40 -Clan“ durchaus Merkmale hervorgehen, die auf das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB schließen lassen, kann gegenständlich die Feststellung zum Vorliegen einer derartigen kriminellen Organisation unterbleiben. Zwar würde das Vorliegen einer kriminellen Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB und eine Angehörigkeit des BF den Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG erfüllen, was grundsätzlich die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ermöglichen würde. Dennoch bedarf es zur Beurteilung, ob die Verhängung eines solchen auch tatsächlich gerechtfertigt ist, stets einer Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Fremden und der sich daraus erschließenden Persönlichkeit vergleiche VwGH 21.04.2022, Ra 2021/21/0048). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – selbst unter der Annahme, dass er im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert(e) – als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt wurde und keine unmittelbar von ihm im Rahmen der Ankaufsveranstaltungen begangenen strafbaren Handlungen bekannt sind. Zudem liegen die deutschen Verurteilungen schon mehrere Jahre zurück. Bereits dieser Umstand lässt die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen. Da die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes somit von vornherein nicht anzudenken war, konnte die Feststellung zum Vorliegen einer kriminellen Organisation unterbleiben. Die belangte Behörde stützt das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die schon zu § 67 Abs. 3 Z 2 FPG getätigten Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verwiesen.Die belangte Behörde stützt das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Ziffer 3, leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit auszugehen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die schon zu Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, FPG getätigten Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes verwiesen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der
2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der
Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Im Hinblick auf das durch insbesondere Betrugsdelikte getrübte Vorleben des BF in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Clan und der wiederholten Teilnahme an hierfür bekannten Pelz- und Goldankäufen in Österreich, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht. Allerdings trat der BF seit mehreren Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen seine Person auch im Hinblick auf die Pelz- und Goldankäufe kein Ermittlungsverfahren geführt, wenngleich der BF als Mitglied des „ XXXX -Clans“ anzusehen ist und offenkundig in die Ankaufsveranstaltungen des Clans (aktiv) involviert ist. In Anbetracht dieser Umstände ist gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren vorzugehen.Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das vom BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht. Allerdings trat der BF seit mehreren Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen seine Person auch im Hinblick auf die Pelz- und Goldankäufe kein Ermittlungsverfahren geführt, wenngleich der BF als Mitglied des „ römisch 40 -Clans“ anzusehen ist und offenkundig in die Ankaufsveranstaltungen des Clans (aktiv) involviert ist. In Anbetracht dieser Umstände ist gegen den BF mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von 3 Jahren vorzugehen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und Veranstaltungsteilnahmen im Hinblick auf sein einschlägiges strafrechtliches Vorleben nicht anzudenken. Erneut ist anzumerken, dass es in zumindest einer der Veranstaltungen nachweislich zu Betrugshandlungen kam. Auch die familiären und privaten Verhältnisse des BF vermochten eine weitere Herabsetzung nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 3 Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes
3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die belangte Behörde führte in ihrer Entscheidung aus, dass der BF im Auftrag und als Mitglied einer kriminellen Organisation an Vermögensdelikten beteiligt gewesen sei. Zu diesem Zweck sei er extra mit Mittätern aus Deutschland angereist und gehe aus den Ermittlungen hervor, dass die „Touren“ in verschiedensten Zusammensetzungen regelmäßig wiederholt werden, wobei immer wieder andere Gegenden aufgesucht würden und sich die Zusammensetzung der Täter ständig ändere. Es könne begründet davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig nicht gewillt sein werde sich von strafbaren Handlungen abhalten zu lassen, weswegen die sofortige Ausreise bzw. die Verhinderung einer neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz des Vermögens Dritter jedenfalls dringend geboten sei. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Interesse der Bevölkerung geboten und habe ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub nicht erteilt werden können. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.09.2024, G315 2296886-1/9Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF zeitnah wieder mit weiteren Clanmitgliedern Ankaufsveranstaltungen durchführen wird und es im Rahmen dieser wieder zu betrügerischen Handlungen kommt. In diesem Sinne wurde der BF auch in zeitlichem Zusammenhang zur Bescheiderlassung bereits wieder mit seinem ebenfalls einschlägig bekannten Bruder in Österreich angetroffen.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 10.09.2024, G315 2296886-1/9Z, entschieden. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes erfolgt unter (im Wesentlichen) denselben Voraussetzungen wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF zeitnah wieder mit weiteren Clanmitgliedern Ankaufsveranstaltungen durchführen wird und es im Rahmen dieser wieder zu betrügerischen Handlungen kommt. In diesem Sinne wurde der BF auch in zeitlichem Zusammenhang zur Bescheiderlassung bereits wieder mit seinem ebenfalls einschlägig bekannten Bruder in Österreich angetroffen. Der im § 70 Abs. 3 FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist (vgl. VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal er zuletzt offenkundig in Hotels nächtigte. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Der im Paragraph 70, Absatz 3, FPG vorgesehene einmonatige Durchsetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise, auch wenn dies kein Tatbestandmerkmal für seine Gewährung ist vergleiche VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Aus der gegenständlichen Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der BF wichtige persönliche Verhältnisse zu regeln gehabt hätte, zumal er zuletzt offenkundig in Hotels nächtigte. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Im Ergebnis war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.Im Ergebnis war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig. Zu A.II.) 3.3. Zum Antrag auf Kostenersatz: Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt
Vm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde vom 10.06.2024 als unzulässig zurückzuweisen ist.Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt
Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Da die hier anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen enthalten, besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde vom 10.06.2024 als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu B.I. und B.II.) 3.4. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2296886.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.