2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.02.2025 wurde dem albanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.02.2025 wurde dem albanischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF in den Schengenraum eingereist sei, um einer illegalen Tätigkeit nachzugehen. Er habe lediglich eine Arbeiterunterkunft im Bundesgebiet bezogen und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um sich seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass fraglich sei, ob bei der Personenkontrolle durch die Polizei ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, zumal der BF kein Deutsch spreche. Der BF sei am 10.02.2025 in den Schengenraum eingereist und gehe aus dem Bescheid nicht hervor, auf welche Gründe die belangte Behörde das Einreiseverbot stütze. § 53 Abs. 2 Z 7 FPG setze eine Betretung bei einer illegalen Beschäftigung voraus, jedoch sei der BF lediglich in Arbeitskleidung bei einer Bushaltestelle angetroffen worden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass fraglich sei, ob bei der Personenkontrolle durch die Polizei ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, zumal der BF kein Deutsch spreche. Der BF sei am 10.02.2025 in den Schengenraum eingereist und gehe aus dem Bescheid nicht hervor, auf welche Gründe die belangte Behörde das Einreiseverbot stütze. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG setze eine Betretung bei einer illegalen Beschäftigung voraus, jedoch sei der BF lediglich in Arbeitskleidung bei einer Bushaltestelle angetroffen worden. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 05.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes: Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der reiste am 10.02.2025 in den Schengenraum ein und hält sich derzeit knapp über 4 Wochen in Österreich auf. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet und auch sonst brachte er keinen Aufenthaltstitel in Vorlage. Die Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich lag grundsätzlich im Zeitpunkt seines Aufgriffs noch innerhalb der nach Art. 20 SDÜ zulässigen zeitlichen Grenzen. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig, weil er dadurch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf jedoch idR eines Visums
FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes
1 Z 6 FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs. 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Der BF verfügt weder über ein Visum
FPG noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass bei ihm eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag.Die Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich lag grundsätzlich im Zeitpunkt seines Aufgriffs noch innerhalb der nach Artikel 20, SDÜ zulässigen zeitlichen Grenzen. Sein Aufenthalt war aber auf Grund der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht rechtmäßig, weil er dadurch während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf jedoch idR eines Visums
Paragraph 24, FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Der BF verfügt weder über ein Visum
Paragraph 24, FPG noch über eine Aufenthaltsberechtigung oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass bei ihm eine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag. Da der BF, wie festgestellt, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und damit den (touristischen) Zweck eines visumfreien Aufenthalts überschritten hat, hat die belangte Behörde zulässigerweise seinen unrechtmäßigen Aufenthalt festgestellt. Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erfolgte eine amtswegige Prüfung nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG zu Recht. Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, erfolgte eine amtswegige Prüfung nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu Recht. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er wurde auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er wurde auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. 3.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG lauten: Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG lauten:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet:
1 Z 1 FPG sind somit dem Grunde nach erfüllt. Wie bereits in Punkt 3.1. ausgeführt wurde, erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind somit dem Grunde nach erfüllt. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen beim BF keine Umstände vor, die im Sinne des § 9 Abs. 1-3 BFA-VG iVm Artikel 8 EMRK zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen beim BF keine Umstände vor, die im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Albanien, wo er zusammen mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnt. Er führt im Bundesgebiet weder über ein Familienleben und ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens somit auszuschließen.Er führt im Bundesgebiet weder über ein Familienleben und ist ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des BF auf Achtung des Familienlebens somit auszuschließen. Zum Privatleben des BF ist auszuführen, dass er sich erst seit einem sehr kurzen Zeitraum (1 Monat) im Bundesgebiet aufhält und lediglich zum Zweck einreiste, um einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er war jedoch im Bundesgebiet nie legal erwerbsstätig, verfügt über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Er hält sich lediglich seit wenigen Wochen in Österreich auf, weshalb von einem schützenswerten Privatleben des BF nicht ausgegangen werden kann. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des BF in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. sohin abzuweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des BF auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. sohin abzuweisen. 3.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (….) 7. der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Zur illegalen Beschäftigung ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 nicht erfüllt. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Zur illegalen Beschäftigung ist auszuführen, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 nicht erfüllt. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Zwar steht unstrittig fest, dass der BF in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachging bzw. unmittelbar davorstand, jedoch fehlt es an einer für die Erfüllung des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erforderlichen „Betretung“. Zwar steht unstrittig fest, dass der BF in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachging bzw. unmittelbar davorstand, jedoch fehlt es an einer für die Erfüllung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erforderlichen „Betretung“. Wenn auch der BF nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde, so ist das von ihm an den Tag gelegte Gesamtverhalten des BF und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311), jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten, welches dies Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit untermauert.Wenn auch der BF nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde, so ist das von ihm an den Tag gelegte Gesamtverhalten des BF und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311), jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten, welches dies Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit untermauert. So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). So sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährden vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140), welches – ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes – durch das Verhalten des BF erheblich beeinträchtigt wurde. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF ganz offensichtlich zur Begehung einer illegalen Beschäftigung in das Bundesgebiet einreiste, dort in einer von der Baustelle organisierten Arbeiterunterkunft wohnte, sich nicht einsichtig zeigte und bis zuletzt in der Beschwerde die Ausübung einer illegalen Beschäftigung bestritt, kann eine neuerliche Aufnahme einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nicht ausgeschlossen werden, weshalb dem BF auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Es ist der belangten Behörde daher nichts vorzuwerfen, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, zumal sich der Lebensmittelpunkt des BF in Albanien befindet und der seit wenigen im Bundesgebiet aufhältige BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen, zumal sich der Lebensmittelpunkt des BF in Albanien befindet und der seit wenigen im Bundesgebiet aufhältige BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 2 Jahren als nicht angemessen: Ein Einreiseverbot
2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich der BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat. Ein Einreiseverbot von 18 Monaten ist angesichts der vorliegenden Verfehlungen des BF aber im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der im konkreten Einzelfall vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller zu berücksichtigenden Umstände das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig zu qualifizieren, die Dauer allerdings auf 18 Monate herabzusetzen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: § 18 BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG, „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“, lautet auszugsweise: (…)
4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da der diesbezügliche Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) jedoch mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war
1 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.Da der diesbezügliche Spruchpunkt (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) jedoch mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war
Paragraph 55, Absatz eins, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden 3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass der BF einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch die vorzunehmende Gefährdungsprognose konnte aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die vom BF in der Beschwerde geltend gemachten Gründe gegen die Erlassung des Einreiseverbots wurden entsprechend gewürdigt. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2308636.1.00
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