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{'item': 'I413 2304820-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 4§ 59§ 113§ 68§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlI413 2304820-1 SpruchI413 2304820-1/7E , I413 2304820-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass die XXXX (im Folgenden als beschwerdeführende Partei bezeichnet) verpflichtet ist, für die in den Beilagen genannten Zeiträume EUR 170.660,85 an Verzugszinsen bei sonstiger Zwangsmaßnahme zu bezahlen.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.10.2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) aus, dass die römisch 40 (im Folgenden als beschwerdeführende Partei bezeichnet) verpflichtet ist, für die in den Beilagen genannten Zeiträume EUR 170.660,85 an Verzugszinsen bei sonstiger Zwangsmaßnahme zu bezahlen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass in den vier GPLAs keine Verzugszinsen errechnet bzw. vorgeschrieben worden seien sowie, dass in den Ratenbewilligungsschreiben nicht festgehalten worden sei, dass neben der Ratenvereinbarung auch weitere gesetzliche Verzugszinsen anfallen würden. Des Weiteren seien sowohl die Zinsen aus dem Kapital als auch aus der Ratenvereinbarung lediglich behauptete Beträge, welche im bekämpften Bescheid weder nachvollziehbar, nachberechenbar noch sonst überprüfbar wären. Der bekämpfte Bescheid sei daher mit einem Begründungsmangel behaftet. Zudem würden die vorgeschriebenen Verzugszinsenforderungen entweder nicht bestehen oder seien diese verjährt.
  4. Mit Schreiben vom 20.12.2024 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Gleichzeitig übermittelte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme, im Rahmen derer sie ihre rechtliche Beurteilung unverändert aufrecht erhielt.
  5. Mit Schreiben vom 27.12.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei die ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 10.01.2025 ein. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei auf innerhalb der selbigen Frist, die in der Beschwerde angebotenen Urkunden vorzulegen.
  6. Mit Schreiben vom 07.01.2025 ersuchte die beschwerdeführende Partei um Fristerstreckung bis 31.01.
  7. Mit Beschluss vom 13.01.2025 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Fristerstreckung statt und räumte der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit ein, bis zum 31.01.2025, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht, die bereits in der Beschwerde angegebenen Urkunden vorzulegen und zum Vorbringen der belangten Behörde allenfalls ein Sachvorbringen zu erstatten.
  8. Von dieser Möglichkeit machte die beschwerdeführende Partei in der Folge keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Anstalt. Sie betreibt ein liechtensteinisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen. Bei der beschwerdeführenden Partei wurden für die Zeiträume 2006 bis 2009, 2010 bis 2015, 2011 bis 2015 sowie 2015 bis 2017 vier gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (kurz: GPLA) durchgeführt und kam es zu Nachverrechnungen von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 394.285,17 (Kapital) und Verzugszinsen in Höhe von € 95.166,
  10. Die beschwerdeführende Partei hat die durch die vier GPLAs festgestellten Beitragsforderungen nicht bestritten bzw. hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 die Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 und Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für drei Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 2007 bis 2008 festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde dann mit Bescheiden des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 16.10.2013 und vom 21.10.2013 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, Zl. I401 2004895-1/19E, I401 2004999-1/16E sowie I401 2005001-1/20E, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0091-4 entschieden.Die beschwerdeführende Partei hat die durch die vier GPLAs festgestellten Beitragsforderungen nicht bestritten bzw. hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 die Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für drei Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für die Zeiträume 2007 bis 2008 festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde dann mit Bescheiden des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 16.10.2013 und vom 21.10.2013 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, Zl. I401 2004895-1/19E, I401 2004999-1/16E sowie I401 2005001-1/20E, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0091-4 entschieden. Für alle GPLAs (Kapitalforderung und Verzugszinsen) wurden Anträge auf Gewährung einer Ratenvereinbarung gestellt und von der belangten Behörde bewilligt. In den Ratenbewilligungsschreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Ratenvereinbarung sowohl die Kapitalforderung, als auch die gesetzlichen Verzugszinsen umfasst. Die Einhaltung der Ratenvereinbarungen wurde von der belangten Behörde überwacht. So wurden Mahnungen und Urgenzen verschickt, in denen die betreffende Ratenvereinbarung explizit bezeichnet wurde. Die Kapitalbeträge wurden seitens der beschwerdeführenden Partei bereits zur Gänze durch diverse Ratenzahlungen beglichen. Offen sind derzeit Verzugszinsen, welche von der belangten Behörde mit einer Höhe von € 170.660,85 angenommen werden. Offen sind derzeit Verzugszinsen, welche von der belangten Behörde mit einer Höhe von , € 170.660,85 angenommen werden. Die beschwerdeführende Partei stellte in den vergangenen Jahren mehrere Anträge auf Ratenzahlung bzw. Herabsetzung der Verzugszinsen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19.04.2021 auf Herabsetzung der Verzugszinsen

§ 59Abs.

2 ASVG auf € 24.000,00 nicht stattgegeben. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023, I412 2244955-1/8E abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2023, Ra 2023/08/0047-6 bestätigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 19.04.2021 auf Herabsetzung der Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz 2, ASVG auf € 24.000,00 nicht stattgegeben. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023, I412 2244955-1/8E abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.05.2023, Ra 2023/08/0047-6 bestätigt. Mit Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über die Zahlungsaufforderung vom 16.06.2023 unter detaillierter Angabe der Berechnungsgrundlage. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.12.2023 wegen entschiedener Sache zurück. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.02.2024 Folge und hob den Bescheid ersatzlos auf. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache sowie zu den Vorverfahren vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Das gegenständlichen Verfahren hat ausschließlich die Vorschreibung von Verzugszinsen, nicht jedoch die Vorschreibung des Hauptsachebetrages, zum Inhalt.

§ 59

Abs 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht

§ 113

Abs 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art 1 § 1 Abs 1 des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBI l Nr 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a. und aktuell 4,63%.

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht

Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, des

  1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBI l Nr 125 aus 1998,) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am
  2. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Die Verzugszinsen betrugen danach zum 01.01.2015 7,88 % p.a. und aktuell 4,63%. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, 13.11.1978, 822/78) bildet. 3.
  3. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht von drei Dienstnehmern aufgrund der in der Beweiswürdigung angeführten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, welche die maßgeblichen Versicherungspflichtbescheide der belangten Behörde bestätigen, festgestellt worden. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Werden Beiträge - wie im vorliegenden Fall - nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, sofern nicht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird (§ 59 Abs 1 Z 1 ASVG). Im gegenständlichen Fall wurde kein Säumniszuschlag vorgeschrieben. Werden Beiträge - wie im vorliegenden Fall - nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten, sofern nicht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Im gegenständlichen Fall wurde kein Säumniszuschlag vorgeschrieben. Die Verzugszinsen wurden daher dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben. 3.
  4. Gegen die Höhe der Verzugszinsen wurde im Rahmen der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erstattet. Vielmehr beschränkt sich das diesbezügliche Vorbringen im Wesentlichen darauf, dass die Berechnung weder nachvollziehbar, nachberechenbar noch sonst überprüfbar wäre. Dass der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe der Verzugszinsen ein Berechnungsfehler unterlaufen wäre, brachte die beschwerdeführende Partei nicht vor. Auch erstatte sie keinerlei Vorbringen dahingehend, worin ein allenfalls unterlaufener Berechnungsfehler bestehen könnte. Das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei erweist sich daher als unsubstantiiert. Auch aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Verzugszinsen falsch berechnet worden wäre. Zudem kann die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Verzugszinsen nicht nachvollzogen werden könne, nicht geteilt werden. Dies zumal die belangte Behörde dem verfahrensgegenständlichen Bescheid detaillierte sowie umfangreiche Aufzeichnungen hinsichtlich der Berechnung der Verzugszinsen vorlegte. 3.
  5. Die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Verzugszinsen bestehen daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. 3.
  6. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei im Rahmen ihrer Beschwerde, dass die Verzugszinsen teilweise verjährt seien, ist Folgendes auszuführen:

§ 68Abs.

1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Die beschwerdeführende Partei hat die durch die vier GPLAs festgestellten Beitragsforderungen nicht bestritten bzw. hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 die Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 und Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für drei Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei für die Zeiträume 2007 bis 2008 festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde dann mit Bescheiden des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 16.10.2013 und vom 21.10.2013 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, Zl. I401 2004895-1/19E, I401 2004999-1/16E sowie I401 2005001-1/20E, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0091, entschieden, wodurch die Verjährungsfrist

§ 68Abs.

1 letzter Satz ASVG jedenfalls unterbrochen worden wäre und während der Dauer des Verfahrens auch nicht neuerlich zu laufen begonnen hätte.Die beschwerdeführende Partei hat die durch die vier GPLAs festgestellten Beitragsforderungen nicht bestritten bzw. hat die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17.06.2011 die Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für drei Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei für die Zeiträume 2007 bis 2008 festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren wurde dann mit Bescheiden des Landeshauptmannes Vorarlberg vom 16.10.2013 und vom 21.10.2013 sowie Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, Zl. I401 2004895-1/19E, I401 2004999-1/16E sowie I401 2005001-1/20E, bestätigt durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.06.2019, Ra 2019/08/0091, entschieden, wodurch die Verjährungsfrist

Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG jedenfalls unterbrochen worden wäre und während der Dauer des Verfahrens auch nicht neuerlich zu laufen begonnen hätte. Betreffend die Verjährung von Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend wirkt, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287; VwGH 18.06.2019, Ra 2019/08/0027). Betreffend die Verjährung von Verzugszinsen ist darauf hinzuweisen, dass eine Maßnahme, die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Feststellung der Beiträge führt, grundsätzlich auch hinsichtlich der Frist für die - in der Regel nicht gesondert erfolgende - Feststellung der Verzugszinsen verjährungsunterbrechend wirkt, dienen doch Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beiträge mittelbar auch der Feststellung der allenfalls anfallenden Verzugszinsen vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287; VwGH 18.06.2019, Ra 2019/08/0027). Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt

§ 68Abs.

2 ASVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt

Paragraph 68, Absatz 2, ASVG binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung. Die beschwerdeführende Partei wurde regelmäßig von der belangten Behörde gemahnt, weiters wurden für alle GPLAs (Kapitalforderung und Verzugszinsen) Anträge auf Gewährung einer Ratenvereinbarung gestellt und auch bewilligt. In den Ratenbewilligungsschreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Ratenvereinbarung sowohl die Kapitalforderung als auch die gesetzlichen Verzugszinsen umfasst. Die Einhaltung der Ratenvereinbarungen wurde von der belangten Behörde entsprechend überwacht. Es wurden auch Urgenzen verschickt, in denen die betreffende Ratenvereinbarung explizit bezeichnet wurde. Durch die belangte Behörde erfolgten daher regelmäßige Mitteilungen an die beschwerdeführende Partei in Zusammenhang mit ihren Beitragsrückständen sowie Zahlungserinnerungen und Vorschreibungen und damit wirksame Unterbrechungsmaßnahmen. Die beschwerdeführende Partei hatte durchgehend insbesondere durch Ratenvereinbarungen Kenntnis darüber, dass noch zu verzinsende Kapitalforderungen aushaften bzw. ebenso, dass weitere Verzugszinsenbelastungen erfolgen. Insgesamt ist somit weder vom Eintreten der Feststellungs- noch der Einforderungsverjährung im Hinblick auf die Verzugszinsen auszugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2304820.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.