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{'item': 'I419 2302963-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlI419 2302963-1 Spruch, I419 2302963-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer von 07.08.2024 bis 03.09.2024 kein Arbeitslosengeld zustehe. Dieser habe sein Dienstverhältnis während der Probezeit freiwillig gelöst; Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen.
  2. Beschwerdehalber wird auf ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 16.08.2024 an den Verkaufsleiter der vormaligen Dienstgeberin, Herrn K., verwiesen und vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte mit diesem am 06.08.2024 Differenzen betreffend die Arbeitszeit besprochen. Obwohl er an diesem Tag (gemeint: am Vortag) freiwillig 1,5 Stunden länger gearbeitet habe, hätte Herr K. ihm 2,5 Minusstunden auf das Zeitkonto geschrieben. Ferner hätte er seinem Vertrag widersprechend „Fahrräder in der Werkstatt aufbauen“ müssen, obwohl er laut Vertrag als Verkäufer angestellt worden sei. Er sei „gelernter Verkäufer und kein Mechaniker“.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab und erteilte eine Nachsicht von der Sperrfrist für
  4. bis 03.09.
  5. Im Vorlageantrag ergänzte der Beschwerdeführer, er habe sich „am Tag der Kündigung“ mit Herrn K. auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages geeinigt; dabei wäre es „Usus“, dass der Anstoß dazu von ihm aus erfolgt sei. Zudem habe er bereits eine mündliche Zusage eines neuen Arbeitgebers gehabt, der ihm dann leider kurzfristig abgesagt hätte. Keinesfalls habe er beabsichtigt, zu kündigen und sich danach „in die Soziale Hängematte zu legen“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1 Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 30 und hat eine Lehre als Karosseriebautechniker abgeschlossen. Laut Lebenslauf hat er im Lehrbetrieb auch Neu- und Gebrauchtwagen verkauft und dies auch später bei mehreren Autohändlern getan. Bei weiteren Arbeitgebern hat er 2018/19 Fahrräder und Skizubehör sowie 2021 Sommer- und Wintersportartikel verkauft. 1.2 Am 03.04.2024 überreichte er beim AMS den Antrag auf Arbeitslosengeld und gab dazu an, seit Anfang 2023 in seinem Wohnbezirk die Abendschule mit dem Ziel der Reifeprüfung einer Handelsakademie zu besuchen, welche er im Juni 2027 absolvieren wolle. Den Zeitaufwand dafür gab er mit wöchentlich 16 Stunden abends von Montag bis Freitag an. Die Betreuungsvereinbarung vom 09.04.2024 hält fest, dass das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle im Wohnbezirk oder im Nachbarbezirk als Einzelhandelskaufmann, im Baustoffhandel „bzw. Sportartikelverkäufer“ in Vollzeit oder Teilzeit ab 32 Stunden mit Arbeitszeiten von 7 bis 17 Uhr unterstützen werde. Wegen des Besuchs der „Abend-HAK“ suche dieser „bevorzugt“ eine 80-%-Anstellung. 1.3 Am 05.08.2024, also in den Sommerferien, trat er eine Stelle in einem Betrieb der H. GmbH im Nachbarbezirk an, wobei 38,5 wöchentliche Arbeitsstunden sowie Arbeitszeiten von 7 bis 17 h an den Tagen von Montan bis Freitag vereinbart waren. Da es sich um keinen Schultag handelte, blieb der Beschwerdeführer bis nach 17:00 Uhr, ob es seinen unterschiedlichen Angaben nach unterschiedlichen Angaben nach bis 17:49 h, bis 18 h oder 1,5 Stunden länger (also bis 18:30 h) war, steht nicht fest. Am nächsten Morgen begab er sich sogleich zum Verkaufsleiter, Herrn K., dem er mitteilte, das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen zu wollen und eine Beendigung zu wünschen. Dann verließ er den Betrieb. Abends um 18:33 h schrieb er Herrn K. eine Nachricht mit dem Text „Ich [...] möchte den Arbeitsvertrag mit [...] per sofort kündigen“. 1.4 Der Beschwerdeführer hatte sich zuvor nach einer Anstellung bei der F. GmbH in einem weiter entfernten Bezirk erkundigt, die einen Verkäufer ab 01.09.2024 einstellen wollte, und war bis 20.08.2024 der bestqualifizierte Bewerber dort. Im Zuge seiner Besuche im Betrieb der F. GmbH hat ihm deren Geschäftsführer das auch mitgeteilt. Da jedoch ein langjähriger Mitarbeiter der F. GmbH dorthin zurückwollte, wurde dieser statt des Beschwerdeführers angestellt. 1.5 Als Gründe für die gewünschte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab der Beschwerdeführer dem AMS und Herrn K. im Lauf der Zeit mehrere an: Nach dem ersten Arbeitstag sei er ca. 3,2 Stunden im Minus gewesen, obwohl er sogar eine Stunde länger als vereinbart gearbeitet habe. (16.08.) Er habe betreffend die Arbeitszeiten eine Vereinbarung getroffen, weil im September die Abendschule beginne, und der Dienstgeber habe sich nicht an diese gehalten (19.08.). Er habe 1,5 Überstunden geleistet, die Zeiterfassung hätte aber 2,5 Minusstunden „ausgeworfen“, ferner habe er Räder aufbauen müssen, obwohl er Verkäufer wäre. (22.
  6. und 01.10.) Er habe bereits eine Einstellungszusage der F. GmbH gehabt. (23.10.2024) 1.6 Der Beschwerdeführer war von 04.
  7. bis 03.12.2014 wieder vollversichert beschäftigt und ist es seit 01.02.2025 neuerlich.
  8. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. Die als „Vorlagenantrag“ überschriebene Beschwerde verweist auf eine „Beschwerde“ vom26.08.2024 (also vor Bescheiderlassung), womit – da das AMS die Vollständigkeit des Aktes bestätigte – nur die E-Mail des Beschwerdeführers an Herrn K. (vom 16.08.) gemeint sein kann. 2.2 Übereinstimmend wurden die vereinbarten Arbeitszeiten angegeben, sodass diese feststehen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mitteilte, die Tätigkeit nicht fortsetzen zu wollen, ergibt sich als gemeinsamer Inhalt der Angaben des Beschwerdeführers („weshalb ich das Dienstverhältnis beenden musste“, Niederschrift 19.08.2024; „Bei der Kündigung habe ich Sie [...] gefragt, ob das [...] passt, wenn ich gleich gehe [...]“ „ist für mich [...] einvernehmlich“, E-Mail vom 16.08.2024; „der Anstoß dazu von mir erfolgte“, Vorlageantrag vom 23.10.2024) sowie des vom AMS befragten Herrn K. (Aktenvermerk vom 19.08.2024, Gesprächsnotizen vom 09.10.2024). Sie harmoniert auch mit dem Inhalt der E-Mail vom Abend des 06.08.
  9. Ob dabei auch die vom Beschwerdeführer erwartete Einstellung bei der F. GmbH Thema war, die Arbeitszeitaufzeichnung besprochen oder eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Beschwerdeführer gewünscht wurde, kann offenbleiben, wie die rechtliche Beurteilung zeigt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 § 11 Abs. 1 AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. (Vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) Ebenso bildet die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer einen Anwendungsfall des § 11 AlVG (VwGH
  11. 2012, 2012/08/0104).3.1 Paragraph 11, Absatz eins, AlVG legt fest, dass Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für vier Wochen kein Arbeitslosengeld erhalten, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG liegt nach der Rechtsprechung auch vor, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. (Vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218) Ebenso bildet die Auflösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer einen Anwendungsfall des Paragraph 11, AlVG (VwGH
  12. 2012, 2012/08/0104). 3.2 Nach der Rechtsprechung sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen. (Nochmals VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN)3.2 Nach der Rechtsprechung sind für das Vorliegen einer freiwilligen Lösung des Arbeitsverhältnisses im Sinne dieser Bestimmung vor allem auch Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung vorsieht, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen. (Nochmals VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218, mwN) Gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. 3.3 Aus den Feststellungen und dem Vorbringen hat sich nichts ergeben, was in diesem Sinn gegen die Zumutbarkeit der Stelle bei der H. GmbH spräche. Betreffend die Arbeitszeit, die wie festgestellt so vereinbart war, wie sie der Beschwerdeführer für seinen Abendschulbesuch wünschte, weist auch die am schulfreien ersten Arbeitstag längere Arbeitsleistung nicht auf eine Unzumutbarkeit hin. Die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung ist zudem nach der Rechtsprechung im Allgemeinen dann nicht anzunehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass durch eine Anpassung der Arbeitsbedingungen eine Herstellung der Zumutbarkeit herbeigeführt werden hätte können. (VwGH 09.05.2023, Ro 2022/08/0004, Rz. 27, mwN) Das gilt vorliegend auch für die Tätigkeit des „Aufbauens“ von Fahrädern, also das im Sportartikeleinzelhandel erforderliche Herrichten zur Betriebsbereitschaft nach dem Auspacken eines Neufahrrades durch Drehen des Lenkers, allenfalls Einhängen des Vorderrades und Umdrehen von Pedalen (wie auch Ergänzen von Reflektoren etc. gemäß § 1 Abs. 1 Fahrradverordnung), die fallbezogen weder den Aufgaben eines Verkäufers fremd anzusehen ist, noch dem Beschwerdeführer nach seinen Fähigkeiten unzumutbar war. Dieser hat immerhin – anders als in der Beschwerde vorgebracht keine Verkäufer- sondern eine Lehre als Karosseriebautechniker absolviert und bereits zuvor bei mindestens einem Arbeitgeber Fahrräder verkauft.Das gilt vorliegend auch für die Tätigkeit des „Aufbauens“ von Fahrädern, also das im Sportartikeleinzelhandel erforderliche Herrichten zur Betriebsbereitschaft nach dem Auspacken eines Neufahrrades durch Drehen des Lenkers, allenfalls Einhängen des Vorderrades und Umdrehen von Pedalen (wie auch Ergänzen von Reflektoren etc. gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Fahrradverordnung), die fallbezogen weder den Aufgaben eines Verkäufers fremd anzusehen ist, noch dem Beschwerdeführer nach seinen Fähigkeiten unzumutbar war. Dieser hat immerhin – anders als in der Beschwerde vorgebracht keine Verkäufer- sondern eine Lehre als Karosseriebautechniker absolviert und bereits zuvor bei mindestens einem Arbeitgeber Fahrräder verkauft. 3.4 Der Beschwerdeführer hat sein Dienstverhältnis bei der H. GmbH, wie die Feststellungen zeigen, durch schriftliche Kündigung in der Probezeit aufgelöst. Der oben genannten Rechtsprechung zufolge wäre für ihn auch nichts zu gewinnen, hätte er stattdessen eine einvernehmliche Auflösung initiiert, wie er vorbringt. 3.5 Trotz Vorliegens eines Tatbestandes nach § 11 Abs. 1 AlVG ist die Rechtsfolge der Sperre nach Abs. 2 dieser Bestimmung in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen, Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.5 Trotz Vorliegens eines Tatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG ist die Rechtsfolge der Sperre nach Absatz 2, dieser Bestimmung in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen, Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt. Ihr Spielraum besteht nur bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. (Pfeil in Pfeil, AlV-Komm § 11 AlVG Rz. 27; zu § 10 Abs. 3 AlVG VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, Rz. 16, mwN)Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichtserteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt. Ihr Spielraum besteht nur bei der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. (Pfeil in Pfeil, AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz. 27; zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, Rz. 16, mwN) 3.6 Damit handelt es sich bei der Festlegung des Ausmaßes der Nachsicht um eine Ermessensentscheidung, sodass es nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist (zunächst nur) zu prüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die Ermessensübung als nicht im Sinne des Gesetzes erwiese - insbesondere auch dann, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wären - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. (26.04.2016, Ro 2015/03/0038, mwN)3.6 Damit handelt es sich bei der Festlegung des Ausmaßes der Nachsicht um eine Ermessensentscheidung, sodass es nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist (zunächst nur) zu prüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die Ermessensübung als nicht im Sinne des Gesetzes erwiese - insbesondere auch dann, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wären - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben. (26.04.2016, Ro 2015/03/0038, mwN) 3.7 In seiner Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977 lautete § 11 AlVG: „Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.“ Mit der Novellierung durch BGBl. I Nr. 142/2000 entfiel die Wortfolge „ohne triftigen Grund“. Die folgende Änderung durch BGBl. I Nr. 77/2004 ersetzte den zweiten Satz durch: „Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie [...] wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ Damit lag für den Fall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung eine inhaltlich gleiche Regelung wie nunmehr in § 11 Abs. 2 AlVG vor. Zu dieser (BGBl. I Nr. 77/2004) hat der VwGH ausgesprochen, dass die in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des § 11 erster Satz AlVG vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des § 11 erster Satz AlVG in der (damals) neuen Fassung (der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004) heranzuziehen sind. (19.01.2011, 2009/08/0272)3.7 In seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lautete Paragraph 11, AlVG: „Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig ohne triftigen Grund gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Paragraph 10, Absatz 2, gilt sinngemäß.“ Mit der Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, entfiel die Wortfolge „ohne triftigen Grund“. Die folgende Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, ersetzte den zweiten Satz durch: „Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie [...] wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“ Damit lag für den Fall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung eine inhaltlich gleiche Regelung wie nunmehr in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor. Zu dieser Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,) hat der VwGH ausgesprochen, dass die in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG in der (damals) neuen Fassung (der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,) heranzuziehen sind. (19.01.2011, 2009/08/0272) 3.8 Demnach hat das auch für die nunmehr in § 11 Abs. 2 AlVG genannten, gleich geregelten berücksichtigungswürdigen Fälle der Aufnahme einer anderen Beschäftigung zu gelten. Dem AMS ist bei seiner Überlegung (in der Beschwerdevorentscheidung) nicht entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer sich um eine alternative Beschäftigung bemühte, diese jedoch selbst im (angenommenen) Erfolgsfall zwar in der Sperrfrist, aber erst am 01.09.2024 antreten können hätte. Zumal der Beschwerdeführer, wie das AMS richtig anmerkt, innerhalb der Probezeit auch bis Ende August 2024 bei der H. GmbH weiterarbeiten und so die Arbeitslosigkeit vermeiden können hätte, besteht kein Grund, die Nachsicht vor dem 01.09.2024 eintreten zu lassen.3.8 Demnach hat das auch für die nunmehr in Paragraph 11, Absatz 2, AlVG genannten, gleich geregelten berücksichtigungswürdigen Fälle der Aufnahme einer anderen Beschäftigung zu gelten. Dem AMS ist bei seiner Überlegung (in der Beschwerdevorentscheidung) nicht entgegenzutreten, dass der Beschwerdeführer sich um eine alternative Beschäftigung bemühte, diese jedoch selbst im (angenommenen) Erfolgsfall zwar in der Sperrfrist, aber erst am 01.09.2024 antreten können hätte. Zumal der Beschwerdeführer, wie das AMS richtig anmerkt, innerhalb der Probezeit auch bis Ende August 2024 bei der H. GmbH weiterarbeiten und so die Arbeitslosigkeit vermeiden können hätte, besteht kein Grund, die Nachsicht vor dem 01.09.2024 eintreten zu lassen. Das Verwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die Ermessensübung das AMS im Sinne des Gesetzes erfolgte. Diese Ermessensübung ist auch derzeit als im Sinne des Gesetzes anzusehen, weil sich weder die Sach- noch die Rechtslage geändert haben. Aus diesem Grund war die Beschwerde abzuweisen, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG und zu dessen Nachsicht bei der freiwilligen Beendigung von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 11, AlVG und zu dessen Nachsicht bei der freiwilligen Beendigung von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2302963.1.00

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