RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlI419 2307382-1 SpruchI419 2307382-1/7E, I419 2307382-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 16.12.2024 für 56 Tage verloren habe. Dieser habe das Zustandekommen einer Beschäftigung als Stallarbeiter bei der S. GmbH ohne triftigen Grund vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
- Beschwerdehalber wird sinngemäß vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich ja für die Stelle bewerben wollen, könne aber nichts dafür, wenn diese bereits besetzt sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Im Vorlageantrag wird ergänzt, der Beschwerdeführer habe seit 22.01.2025 ein neues Dienstverhältnis und ersuche um Nachsicht.
- Das AMS legte den Akt mit der Stellungnahme vor, sollte die Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers nachhaltig sein, würde der Gewährung einer Nachsicht nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, EWR-Bürger und in Österreich geboren. Er begann zwei Lehrausbildungen und war danach kurz in einem Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt. Gut zehn weitere Beschäftigungen hatte er überwiegend im (Klein-) Transportgewerbe, die längste für gut 11 Monate 2023, davon neun Monate vollversichert, den Rest der Zeit geringfügig. 1.2 Er bezog mehrfach Arbeitslosengeld, zuletzt von 06.
- bis 17.08.2024 (unterbrochen durch Krankengeldbezug), und stellte am 19.08.2024 einen Antrag auf Notstandshilfe, die das AMS ab 18.08.2024 in Höhe von € 30,55 täglich gewährte. In der Betreuungsvereinbarung vom 26.08.2024 ist unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer, den das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Lagerarbeiter oder Hilfsarbeiter unterstütze, sich auf Stellenangebote sofort bewirbt und das AMS über das Ergebnis innerhalb von acht Tagen informiert. Mit Bescheid vom 23.09.2024 sprach das AMS den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 05.09.2024 aus, weil dieser eine zumutbare Beschäftigung als Lagerarbeiter vereitelt hatte. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.3 Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 03.12.2024 eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden als Stallarbeiter bei der S. GmbH in einer Nachbargemeinde mit einer Bezahlung von mindestens € 1.958,-- brutto pro Monat zu. Als Arbeitszeiten waren 6 bis 19 Uhr mit einer 6-Tage-Woche angegeben. Vorkenntnisse würden nicht vorausgesetzt. Das AMS fungiere als Vorauswahl-Partner für das Unternehmen. Als Bewerbungsart war angeführt: „Bewerbungen ausschließlich persönlich bei Herrn W. oder Herrn L., Zimmer [...] im AMS XXXX (9:00 bis 11:30 Uhr; Montag bis Freitag)“.1.3 Das AMS wies dem Beschwerdeführer am 03.12.2024 eine Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden als Stallarbeiter bei der S. GmbH in einer Nachbargemeinde mit einer Bezahlung von mindestens € 1.958,-- brutto pro Monat zu. Als Arbeitszeiten waren 6 bis 19 Uhr mit einer 6-Tage-Woche angegeben. Vorkenntnisse würden nicht vorausgesetzt. Das AMS fungiere als Vorauswahl-Partner für das Unternehmen. Als Bewerbungsart war angeführt: „Bewerbungen ausschließlich persönlich bei Herrn W. oder Herrn L., Zimmer [...] im AMS römisch 40 (9:00 bis 11:30 Uhr; Montag bis Freitag)“. Im Begleitschreiben des AMS dazu heißt es unter anderem: „Richten Sie daher Ihre Bewerbung direkt an uns. [...] Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben. [...] Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen. [...] Passt das Stellenangebot nicht zu Ihren Qualifikationen oder unseren Vereinbarungen, kontaktieren Sie uns bitte sofort.“ 1.4 Am nächsten Tag erkundigte sich der Beschwerdeführer schriftlich beim AMS, ob er die Bewerbung persönlich vorbeibringen müsse, „oder wie läuft das ab?“. Die Antwort darauf vom selben Tag lautete: „Sie müssen sich persönlich im AMS im
- Stock im Zimmer [...] zwischen 9:00 und 11:30 vorstellen kommen.“ 1.5 Neun Tage später, am 13.12.2024, einem Freitag, schrieb er Beschwerdeführer dem AMS, er werde „am Montag“ (d. h. am 16.12.) „zum Vorauswahltermin vorsprechen“. Am 16.12.2024 teilte Herr L. vom Service für Unternehmen des AMS der Sachbearbeiterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser sich dort nicht beworben habe. 1.6 Am 17.12.2024 schrieb das AMS dem Beschwerdeführer, dass er sich nicht für die Stelle beworben habe, weshalb sein Leistungsbezug eingestellt werde, und teilte ihm zur Klärung einen Kontrollmeldetermin am 07.01.2025 mit. Darauf teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass die Stelle besetzt sei, und auf die Antwort des AMS, wonach diese zwischenzeitlich besetzt worden sei, und er sich nicht fristgerecht beworben habe, dass er „gestern hingehen“ wollen hätte (also am 16.12.), aber er habe ein Bewerbungsgespräch gehabt. Es sei „sich leider nicht ausgegangen“. 1.7 In der Einvernahme beim AMS am 07.01.2025 bestritt er weder, dass der Arbeitsantritt bei der S. GmbH möglich gewesen wäre, noch das Vorliegen der Zumutbarkeitskriterien wie Arbeitszeit, Entlohnung etc., sondern gab er an, er habe sich am 13.12.2024 vorstellen kommen wollen, allerdings habe er an diesem Tag ein anderes Bewerbungsgespräch gehabt, und deshalb habe er sich am 16.12.2024 vorstellen wollen, jedoch sei er dann am 16.12.2024 vom AMS telefonisch darüber informiert worden, dass die Stelle schon besetzt worden sei. Sechs Tage nach der Zuweisung erließ das AMS zwei Bescheide über den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Arbeitslosengeld, weil dieser Ende Oktober und Mitte November 2024 jeweils ein Dienstverhältnis in der Probezeit freiwillig gelöst hatte. 1.8 Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Stallarbeiter bei der S. GmbH kam nicht zustande. Sein Verhalten, konkret der Umstand, dass er bis 16.12.24 nicht Kontakt mit dem AMS-Service für Unternehmen aufnahm, somit auch nicht in der vorgeschriebenen Art an Ort und Stelle vorgesprochen hat, war kausal dafür. 1.9 Der Mindestlohn des Kollektivvertrages für die Landarbeiter Tirols im Allgemeinen Groß- und Einzelhandel begann für Jugendliche und allgemeine Hilfskräfte ab 01.02.2024 bei € 1.958,-- monatlich. Die Tätigkeit als Stallbetreuer entsprach den körperlichen und sonstigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diesen mit sich. Er war sich dessen bewusst, dass er dann, wenn er nicht sogleich mit einer der im Stellinserat genannten Person Kontakt aufnimmt zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, nahm dies aber in Kauf. Seit 22.01.2025 hat der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung als Arbeiter im Bewachungsgewerbe. Er hat keine Sorgepflichten und ein Einkommen von ca. € 2.250,-- brutto zuzüglich Sonderzahlungen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten. Dass der Beschwerdeführer wegen der ihm am 03.12.2024 zugewiesenen Beschäftigung nicht bis 16.12.2024 mit dem Service für Unternehmen Kontakt aufnahm, ergibt sich aus den Nachrichtenverlauf des Beschwerdeführers mit dem AMS und seiner Aussage am 07.01.
- 2.
- Die Kausalität seiner unterbliebenen Kontaktaufnahme für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses ergibt sich ebenso aus dem Nachrichtenverlauf, speziell daraus, dass der Beschwerdeführer zunächst mitteilte, er werde sich am 16.01.2025 vorstellen, und später angab, an diesem Tag informiert worden zu sein, dass die Stelle bereits besetzt sei. 2.3 Wie festgestellt hatte dieser bereits eine Reihe Arbeitgeber verschiedener Branchen. Er musste sich mit seiner Berufserfahrung dessen bewusst sein, dass die Chancen auf eine Anstellung verringert werden, wenn er sich nicht unverzüglich und wie vorgeschrieben beim Service für Unternehmen meldet. Aus seinem Verhalten ergibt sich, dass er dies dennoch in Kauf nahm, zumal er sich trotz der mehrfachen Belehrungen, von der Betreuungsvereinbarung bis zuletzt in der Antwort des AMS vom 04.12.2024 erst nach der Urgenz des AMS zehn Tage nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages wieder meldete, und dies auch nicht beim Service für Unternehmen. 2.4 Der kollektivvertragliche Mindestlohn ist der Internetseite der Landwirtschaftskammer zu entnehmen (tirol.lko.at/kollektivverträge+2400+2934150); dass die Beschäftigung den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprochen hätte, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, betreffend körperliche Fähigkeiten, Entlohnung, Gesundheit, Wegzeit etc. keine Einwendungen zu haben. Zudem wurde die Zumutbarkeit weder bei der belangten Behörde noch in der Beschwerde in Abrede gestellt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, bei einer weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, bei einer weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach Paragraph 38, AlVG auch für die Notstandshilfe. 3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.3.3 Eine Beschäftigung ist nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. 3.4 Nach den Feststellungen entspricht die Stelle den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen. Aus welchen anderen Gründen des § 9 Abs. 2 AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen.3.4 Nach den Feststellungen entspricht die Stelle den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen. Aus welchen anderen Gründen des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen. 3.5 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023) 3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)3.6 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN) 3.7 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge über 10 Tage ab Kenntnisnahme von der Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengung unternommen, die Arbeitsstelle zu erlangen. Der Beschwerdeführer hat sich, nachdem ihm das AMS die Stelle am 03.12.2024 zuwies (und er bei seiner Nachfrage am 04.12.2024 Kenntnis davon hatte), bis zum 16.12.2024 nicht für die ihm zugewiesene Stelle beworben. Hierzu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, der zufolge die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung „unverzüglich“ zu erfolgen hat. (VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, Rz. 25, mwN) Eine telefonische Kontaktaufnahme erst eine Woche nach Zuweisung der Stellenausschreibung genügt dieser Voraussetzung jedenfalls nicht. (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0225, Rz. 8, mwN) Auch das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund einer anderen Bewerbung ein Erscheinen am 13.
- nicht möglich gewesen wäre, macht nicht nachvollziehbar, was diesen davon abhalten sollen, sich bereits an einem der vorangegangenen Tage im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu bewerben. 3.8 Die Die Chancen einer Anstellung wurden durch die unterbliebene Kontaktaufnahme mit dem Service für Unternehmen als Vorauswahl-Partner im vorliegenden Fall nicht nur verringert, sondern schon dadurch zunichtegemacht, dass der Dienstgeber sich erst gar nicht für oder gegen die Anstellung des Beschwerdeführers entscheiden konnte, weil die Bewerbung unterblieb, bis die Stelle anderweitig vergeben war. Der Vereitelungstatbestand wurde demnach, zumal auch der bedingte Vorsatz des Beschwerdeführers vorlag, weil dieser sich mit dem Ergebnis abfand, durch das Unterlassen der rechtzeitigen und formgerechten Bewerbung erfüllt. Damit sind die Voraussetzungen der in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes der Notstandshilfe erfüllt, weshalb die verhängte Sperrfrist vom 16.12.2024 bis einschließlich 09.02.2025 (56 Tage, also 8 Wochen) grundsätzlich zu Recht erfolgte, zumal bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 23.09.2024 ein Anspruchsverlust auf Notstandshilfe ausgesprochen wurde.Damit sind die Voraussetzungen der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vorgesehenen Sanktion des Verlustes der Notstandshilfe erfüllt, weshalb die verhängte Sperrfrist vom 16.12.2024 bis einschließlich 09.02.2025 (56 Tage, also 8 Wochen) grundsätzlich zu Recht erfolgte, zumal bereits mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 23.09.2024 ein Anspruchsverlust auf Notstandshilfe ausgesprochen wurde. 3.9 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen.3.9 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN)Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mwN) Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen. (VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076, Rz. 16, mwN)Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen. (VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076, Rz. 16, mwN) Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer am 22.01.2025 eine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, in welcher er weiterhin tätig ist. Da es sich demnach um eine Arbeitsaufnahme während der festgelegten Ausschlussfrist handelte, ist jedenfalls eine mindestens teilweise Nachsicht zu erteilen, da ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt.Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer am 22.01.2025 eine neue die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, in welcher er weiterhin tätig ist. Da es sich demnach um eine Arbeitsaufnahme während der festgelegten Ausschlussfrist handelte, ist jedenfalls eine mindestens teilweise Nachsicht zu erteilen, da ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt. In diesem Sinn disponibel ist die vor der Arbeitsaufnahme verbleibende (restliche) Ausschlussfrist von 16.12.2024 bis 21.01.2025, also ein Zeitraum von 37 Tagen. Bei der Bemessung der Dauer der Nachsicht war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 23.09.2024 für 42 Tage den Anspruch auf Notstandshilfe verlor, weil er eine Arbeitsaufnahme vereitelte, und in den beiden folgenden Monaten Dienstverhältnisse jeweils in der Probezeit freiwillig beendete, womit er seine Arbeitslosigkeit erst verlängerte und dann jeweils neuerlich herbeiführte. Insgesamt ist sein Verhalten dennoch nicht dermaßen gravierend, dass der volle Anspruchsverlust notwendig ist, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH vom 25.07.2022, Zl. Ra 2021/08/0076), weshalb ihm die Nachsicht von drei Wochen, damit etwas mehr als der Hälfte, des verbliebenen Anspruchsverlustes zu gewähren war.In diesem Sinn disponibel ist die vor der Arbeitsaufnahme verbleibende (restliche) Ausschlussfrist von 16.12.2024 bis 21.01.2025, also ein Zeitraum von 37 Tagen. Bei der Bemessung der Dauer der Nachsicht war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 23.09.2024 für 42 Tage den Anspruch auf Notstandshilfe verlor, weil er eine Arbeitsaufnahme vereitelte, und in den beiden folgenden Monaten Dienstverhältnisse jeweils in der Probezeit freiwillig beendete, womit er seine Arbeitslosigkeit erst verlängerte und dann jeweils neuerlich herbeiführte. Insgesamt ist sein Verhalten dennoch nicht dermaßen gravierend, dass der volle Anspruchsverlust notwendig ist, um dem Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche VwGH vom 25.07.2022, Zl. Ra 2021/08/0076), weshalb ihm die Nachsicht von drei Wochen, damit etwas mehr als der Hälfte, des verbliebenen Anspruchsverlustes zu gewähren war. Das Verwaltungsgericht hatte demnach der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid teilweise stattzugeben und die angemessene Nachtsicht vom 01.01.2025 bis einschließlich 21.01.2025 (21 Tage) auszusprechen. Daher war die Beschwerdevorentscheidung abzuändern, wie im Spruch mit diesem Inhalt geschehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde einvernommen. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2307382.1.00