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{'item': 'I422 2217651-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 55§ 58§ 4§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 9§ 8§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlI422 2217651-2 Spruch, I422 2217651-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen von Ghana (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 19.12.2024, Zl. XXXX .Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen von Ghana (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) vom 19.12.2024, Zl. römisch 40 . Der Beschwerdeverfahren liegt ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Grunde. In diesem wurde der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 14.10.2024 zur Verbesserung von Antragsmängel – im Konkreten die Vorlage von Urkunden im Sinne des § 8 AsylG-DV sowie von Urkunden, die die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung 2017 belegen – aufgefordert. Nach Einräumung einer Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.11.2024 hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde einen Antrag auf Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV ein.Der Beschwerdeverfahren liegt ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Grunde. In diesem wurde der Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 14.10.2024 zur Verbesserung von Antragsmängel – im Konkreten die Vorlage von Urkunden im Sinne des Paragraph 8, AsylG-DV sowie von Urkunden, die die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung 2017 belegen – aufgefordert. Nach Einräumung einer Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.11.2024 hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde einen Antrag auf Mängelheilung nach Paragraph 4, AsylG-DV ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 infolge mangelnder Mitwirkung und Erfüllung der Antragserfordernisse

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Den Antrag auf Mängelheilung vom 15.11.2024 wies die belangte Behörde

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.).

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt IV.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 3 FPG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 infolge mangelnder Mitwirkung und Erfüllung der Antragserfordernisse

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Den Antrag auf Mängelheilung vom 15.11.2024 wies die belangte Behörde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 27.01.2025 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 21.02.2025 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht muttersprachlich Twi, in der Sprache Englisch verfügt er über Grundkenntnisse. Er wurde in der Stadt XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammenwohnte. Diese sind nach wie vor dort aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Mit seiner in Ghana befindlichen Mutter steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht muttersprachlich Twi, in der Sprache Englisch verfügt er über Grundkenntnisse. Er wurde in der Stadt römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seiner Schwester zusammenwohnte. Diese sind nach wie vor dort aufhältig. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Mit seiner in Ghana befindlichen Mutter steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre lang die Grund- sowie die Hauptschule in XXXX besucht. In der Folge hat er den Beruf des Autospenglers erlernt. Er konnte sich in Ghana mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Der Beschwerdeführer hat mehrere Jahre lang die Grund- sowie die Hauptschule in römisch 40 besucht. In der Folge hat er den Beruf des Autospenglers erlernt. Er konnte sich in Ghana mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Im Oktober 2017 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland und reiste nach Österreich, wo er am 25.10.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Antrag auf internationaler Schutz wurde abgewiesen und erwuchs nach Bestreitung des Rechtsmittelweges in Rechtskraft, dennoch verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 17.05.2023 ist der Beschwerdeführer mit einer in Österreich lebenden und hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Ghanas verheiratet. Seine Ehegattin verfügt über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Sie ist im Bundesgebiet erwerbstätig und bestreitet aus ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt. Seine Ehegattin hat aus einer vorangegangenen Ehe zwei volljährige Kinder. Beide Kinder besitzen die österreichische Staatsangehörigkeit. Mit seiner Ehegattin lebt der Beschwerdeführer seit Mai 2023 in einem gemeinsamen Haushalt. Abgesehen von seiner Ehegattin und deren Kinder aus der vorangegangene Ehe verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum März bis April 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und wurde er mittels Dienstleistungsschecks bezahlt. Seit Anfang des Jahres 2024 verkauft der Beschwerdeführer Straßenzeitungen und sichert er sich seinen Lebensunterhalt auch gegenwärtig aus dieser Tätigkeit. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Deutschzertifikats A
  3. Er besuchte bereits einen Deutschkurs im Niveau A
  4. Die dazugehörige Prüfung im Niveau A2 hat er nicht bestanden. Er spricht in einfachem, aber gut verständlichem Niveau Deutsch. Er ist Mitglied der Kirchengemeinschaft „ XXXX “ in XXXX , an deren Messen er regelmäßig teilnimmt und die er musikalisch mitgestaltet. Eine anderweitige Mitgliedschaft in einem Verein oder Organisation bzw. ein sonstiges ehrenamtliches Engagement liegt nicht vor. In seiner Freizeit trifft er sich mit einem Freund für sportliche bzw. sonstige Aktivitäten.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum März bis April 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt und wurde er mittels Dienstleistungsschecks bezahlt. Seit Anfang des Jahres 2024 verkauft der Beschwerdeführer Straßenzeitungen und sichert er sich seinen Lebensunterhalt auch gegenwärtig aus dieser Tätigkeit. Er verfügt über einen Arbeitsvorvertrag als Reinigungskraft. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Deutschzertifikats A
  5. Er besuchte bereits einen Deutschkurs im Niveau A
  6. Die dazugehörige Prüfung im Niveau A2 hat er nicht bestanden. Er spricht in einfachem, aber gut verständlichem Niveau Deutsch. Er ist Mitglied der Kirchengemeinschaft „ römisch 40 “ in römisch 40 , an deren Messen er regelmäßig teilnimmt und die er musikalisch mitgestaltet. Eine anderweitige Mitgliedschaft in einem Verein oder Organisation bzw. ein sonstiges ehrenamtliches Engagement liegt nicht vor. In seiner Freizeit trifft er sich mit einem Freund für sportliche bzw. sonstige Aktivitäten. Der Beschwerdeführer weist nachstehende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf: Wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebietes wurde er nach den Bestimmungen des § 120 Abs. 1a FPG iVm § 52 Abs. 8 FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 455,00 verurteilt.Wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebietes wurde er nach den Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 8, FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 455,00 verurteilt. Wegen der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung wurde er nach den Bestimmungen des § 120 Abs. 1b FPG iVm § 52a Abs. 2 BFA-VG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00 verurteilt.Wegen der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung wurde er nach den Bestimmungen des Paragraph 120, Absatz eins b, FPG in Verbindung mit Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00 verurteilt. Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer unbescholten. 1.
  7. Zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats oder Reisepasses: Der Beschwerdeführer hat sich über seine in Ghana lebende Mutter eine Geburtsurkunde ausstellen und zukommen lassen und diese den österreichischen Behörden vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren jedoch kein Reisedokument vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat keinen Nachweis erbracht, weshalb ihm die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. 1.
  8. Zur Situation in Ghana: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana aus dem COI-CMS auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von
  9. Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung. Die Regierung unterliegt parlamentarischer Kontrolle, insbesondere in Fragen des Staatshaushalts. Die Judikative ist unabhängig (AA 8.12.2022). Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im ghanaischen Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant (AA 8.12.2022). Die ghanaische Regierung verfolgt das Leitmotiv „Ghana Beyond Aid“; Schwerpunkte liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 8.12.2022). Seit 1993 ist Ghana eine stabile und funktionierende Demokratie. Grundrechte, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit sind verfassungsrechtlich verankert. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 7.12.2020 waren nach Einschätzung der Beobachtermissionen von EU, AU, ECOWAS und UNOWAS frei, transparent, überwiegend fair und weitgehend friedlich. Der amtierende Präsident Nana Akufo-Addo, der New Patriotic Party (NPP), gewann am 7.12.2020 mit 51,3 % im ersten Wahlgang. Sein Rivale Mahama, vom National Democratic Congress (NDC) erreichte 47,4 %. Präsident Akufo-Addo geht nun in seine zweite und letzte Amtszeit. Bei den Parlamentswahlen hat die regierende NPP allerdings starke Verluste verzeichnen müssen und kommt nur auf ein Patt mit dem NDC (jeweils 137 Abgeordnete). Die Wahlen verlief nicht ohne Zwischenfälle in einigen Wahlbezirken. Die mit der Durchführung der Wahl betraute Wahlkommission leistete sich Fehler bei Auszählung und Verkündung der Ergebnisse. Die Oppositionspartei geht gerichtlich gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl und gegen Ergebnisse in 16 Wahlkreisen für die Parlamentswahl vor. Experten gehen jedoch nicht von einer Änderung des Wahlergebnisses aus (AA 20.9.2022). Einige Beobachter äußerten Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs von Amtszeiten, der mangelnden Durchsetzung von Vorschriften zur Wahlkampffinanzierung und des ungleichen Zugangs zu staatlichen Medien während des Wahlkampfs. Behörden, Medien und Beobachter berichteten von mindestens zwei Tötungen durch Sicherheitskräfte, mindestens zwei Todesfällen durch zivile Gewalt, insgesamt acht Todesfällen und mehreren Verletzten in den Regionen Greater Accra, Bono East und Northern (USDOS 12.4.2022). Ungleichheit ist nach wie vor eine große Herausforderung in Ghana. Um dem entgegenzuwirken, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ungleichgewichte zwischen dem Norden und dem Süden und das ländlich-städtische Wohlstandsgefälle, sind dringend zusätzliche politische Maßnahmen erforderlich, die auf die armen Bevölkerungsgruppen abzielen, um dauerhafte Schäden an der Struktur und Stabilität innerhalb der Gesellschaft zu vermeiden (BS 1.1.2022). Sicherheitslage Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023). Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023). Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vgl. ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.
  10. 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023).Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vergleiche ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.
  11. 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023). Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 9.2.2023). Außerdem besteht das Risiko von Gewaltdelikten: Sexualdelikte, Entführungen zwecks Lösegeldforderung und bewaffnete Raubüberfälle (EDA 9.2.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut. Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Allerdings trägt, laut Amnesty International, die Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten jedoch zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung bei (AA 20.9.2021). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird dieDie Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 20.9.2021). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 20.9.2021). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022). Ghana ist dafür bekannt, eines der stärksten unabhängigen Medien Afrikas zu haben, und fiel im World Press Freedom Index 2022 aber deutlich zurück. Innerhalb eines Jahres ist Ghana von Platz 30 auf Platz 60 von 180 Ländern. In jüngster Zeit waren Journalisten landesweit einer Reihe gewaltsamer Angriffe ausgesetzt, viele davon von Unterstützern großer politischer Parteien. Reporter ohne Grenzen (RSF) hat allein seit Anfang 2022 14 Fälle von Missbrauch von Journalisten registriert, darunter fünf Festnahmen (DW 29.6.2022). Es kam zu vereinzelten Angriffen auf Journalisten durch Angehörige der Sicherheitskräfte und durch Unbekannte sowie zu gelegentlichen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 12.4.2022). Militär und Polizei haben im Jahr 2021 mehrfach Journalisten festgenommen oder angegriffen (FH 24.2.2022). Zugang zum Internet gibt es in weiten Teilen des Landes. Überwachungen oder Einschränkungen des Internetzugangs seitens der Regierung bestehen nicht (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 14.4.2022).Zugang zum Internet gibt es in weiten Teilen des Landes. Überwachungen oder Einschränkungen des Internetzugangs seitens der Regierung bestehen nicht (AA 20.9.2021; vergleiche USDOS 14.4.2022). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind sehr regierungskritisch. Neben dem staatlichen Rundfunk gibt es annähernd 250 (staatlich registrierte) private, auch internationale Radiosender (AA 20.9.2021). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 20.9.2021). Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Die Polizei ist dafür bekannt, illegale Kontrollpunkte einzurichten, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen. Während der COVID-19-Pandemie haben die Behörden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingeführt (FH 24.2.2022). Seit dem 14.12.2021 müssen alle Staatsbürger vor der Ausreise einen Nachweis über die COVID-19-Impfung vorlegen (USDOS 12.4.2022).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Die Polizei ist dafür bekannt, illegale Kontrollpunkte einzurichten, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen. Während der COVID-19-Pandemie haben die Behörden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingeführt (FH 24.2.2022). Seit dem 14.12.2021 müssen alle Staatsbürger vor der Ausreise einen Nachweis über die COVID-19-Impfung vorlegen (USDOS 12.4.2022). Grundversorgung und WirtschaftDie Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft zu verringern. Sie hat neue Steuern eingeführt und das Coronavirus-Linderungsprogramm ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern. Allmählich scheint sich die Wirtschaft zu diversifizieren. Sie profitiert nicht nur von der Unterstützung durch Geber, sondern auch von Ghanaern in der Diaspora sowie von Öl, Bergbau, Landwirtschaft, Tourismus und andere Sektoren (BS 1.1.2022). Das durchschnittliche jährliche Wachstum der ghanaischen Wirtschaft von 2003 bis 2022, also über die letzten 20 Jahre hinweg, betrug 5,9 % und war damit eines der höchsten der Welt. Im Jahr 2022 dürfte das ghanaischen BIP trotz des drastischen Kursverfalls des Cedi, der ausufernden Inflation und der Krise der öffentlichen Finanzen, welche zu einer Verlangsamung des Wachstums im Handels -und Dienstleistungssektor geführt hatten, um etwa 3,3 % gewachsen sein. Für das Jahr 2023 sieht die Prognose des IWF einen abgeschwächten Rückgang des ghanaischen Wirtschaftswachstums auf 2,8 % voraus, bevor für 2024 wieder mit seiner Beschleunigung gerechnet wird (WKO 23.1.2023)Grundversorgung und Wirtschaft, Die Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft zu verringern. Sie hat neue Steuern eingeführt und das Coronavirus-Linderungsprogramm ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern. Allmählich scheint sich die Wirtschaft zu diversifizieren. Sie profitiert nicht nur von der Unterstützung durch Geber, sondern auch von Ghanaern in der Diaspora sowie von Öl, Bergbau, Landwirtschaft, Tourismus und andere Sektoren (BS 1.1.2022). Das durchschnittliche jährliche Wachstum der ghanaischen Wirtschaft von 2003 bis 2022, also über die letzten 20 Jahre hinweg, betrug 5,9 % und war damit eines der höchsten der Welt. Im Jahr 2022 dürfte das ghanaischen BIP trotz des drastischen Kursverfalls des Cedi, der ausufernden Inflation und der Krise der öffentlichen Finanzen, welche zu einer Verlangsamung des Wachstums im Handels -und Dienstleistungssektor geführt hatten, um etwa 3,3 % gewachsen sein. Für das Jahr 2023 sieht die Prognose des IWF einen abgeschwächten Rückgang des ghanaischen Wirtschaftswachstums auf 2,8 % voraus, bevor für 2024 wieder mit seiner Beschleunigung gerechnet wird (WKO 23.1.2023) Ghana ist reich an Naturressourcen. Das Land ist einer der weltweit größten Exporteure von Gold und Kakao. Seit 2011 ist auch Erdöl ein wichtiger Devisenbringer. Ghana wird von ausländischen Investoren und internationalen Geldgebern vor allem aufgrund seiner politischen Stabilität und des im Regionalvergleich einfachen Geschäftsumfelds geschätzt. Das Land ist der größte Empfänger ausländischer Direktinvestitionen in Westafrika und wird von internationalen Unternehmen gegenüber anderen Ländern der Region häufig als Westafrika-Standort bevorzugt. Ghana gehört zu den weltweit am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften. Die Regierung versucht im Rahmen der von ihr ins Leben gerufenen „One District One Factory (1D1F) Initiative“, die nach wie vor schwache industrielle Basis zu verbreitern (WKO 2022). Gleichzeitig wird das Wachstum durch Misswirtschaft und Korruption gehemmt, sodass nach wie vor politische, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten bestehen. Dies betrifft besonders die Verteilung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bevölkerung. Etwa 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Arbeitsbereich beschäftigt, wo Finanz- und Beratungsdienstleistungen schwer verfügbar und kaum bezahlbar sind. Außerdem haben viele Menschen keine qualifizierte Berufsausbildung, was die Aussicht auf Beschäftigung erschwert und zu Migration führt (GIZ 31.12.2021). Die somit bestehende Ungleichheit ist nach wie vor eine große Herausforderung in Ghana, insbesondere im Hinblick auf das wirtschaftliche Gefälle zwischen dem Norden und dem Süden und das ländlich-städtische Wohlstandsgefälle. Im Juli 2020 hat Ghana seinen Index der multidimensionalen Armut eingeführt. Der Index weist zwei von fünf Ghanaern als multidimensional arm aus. (BS 1.1.2022). Ghana verfügt über ein relativ begrenztes öffentliches Wohlfahrtssystem; die meisten Arbeitnehmer des formellen Sektors sind über den Social Security and National Insurance Trust (SSNIT) abgesichert. Das bedeutet, dass die meisten Ghanaer, die im informellen Sektor arbeiten, nicht abgedeckt sind. Es gibt weitere direkte Subventionen für lebenswichtige Güter wie Lebensmittel, die von der Mehrwertsteuer (VAT) befreit sind. In jüngster Zeit ist dies jedoch zurückgegangen, da die Abschaffung einer Reihe von Subventionen entweder in Erwägung gezogen wird oder bereits erfolgt ist, wie z. B. die Subventionierung von Treibstoff (BS 1.1.2022). Darüber hinaus soll eine "Planting for Food and Jobs"-Kampagne in ländlichen Gebieten verarmten Gemeinden eine Existenzgrundlage bieten. Allerdings leiden all diese Sonderprogramme unter Unterfinanzierung und erheblicher bürokratischer Trägheit. Neben dem informellen Sektor, der für viele Menschen immer noch der wichtigste Weg ist, um über die Runden zu kommen, haben private Überweisungen aus dem Ausland einen wichtigen Einfluss auf den Lebensunterhalt vieler Ghanaer. Die Regierung konzentrierte sich auf die Verteilung von Lebensmitteln und Hilfsgütern. Einige religiöse Einrichtungen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Einzelpersonen gingen noch einen Schritt weiter und leisteten finanzielle Unterstützung. Die meisten dieser Maßnahmen sind inzwischen beendet, und das Leben kehrt allmählich zur Normalität zurück (BS 1.1.2022). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Apotheken in Accra haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, z. T. britischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 20.12.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen vor allem außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, unzureichende Versorgung mit Medikamenten, Mangel an Fachpersonal). Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend, es finden sich auch deutschsprachige Ärzte (BMEIA 20.12.2022). In Ghana gibt es Sonderprogramme für bestimmte Zielgruppen in den Bereichen Gesundheit (z. B. Malaria oder AIDS) und darüber hinaus gibt es ein nationales Krankenversicherungssystem (NHIS), das in der Region recht ungewöhnlich ist, obwohl es nicht obligatorisch und unterfinanziert ist. Allerdings ist das wichtigste öffentliche Programm in diesem Bereich LEAP (Livelihood Empowerment Against Poverty), das 2008 ins Leben gerufen wurde und inzwischen 250.000 Haushalten finanzielle Hilfe und Unterstützung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bietet (BS 1.1.2022). Rückkehr Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 20.9.2021). Bis heute hat IOM Ghana im Jahr 2022 765 Ghanaer (833 Männer und 68 Frauen) durch das Freiwillige humanitäre Rückkehrhilfeprogramm von IOM bei der sicheren Rückkehr nach Hause unterstützt. Die Rückkehr wurde mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration ermöglicht. In enger Zusammenarbeit mit der Regierung von Ghana und Beamten der National Disaster Management Organization (NADMO) wurden Screenings für Rückkehrer durchgeführt, um den Bedarf an psychosozialer Unterstützung zu ermitteln und das Bewusstsein für die von IOM angebotenen psychosozialen Unterstützungsdienste zu schärfen. In den darauffolgenden Wochen kontaktiert IOM Ghana die Rückkehrer, um ihre Reintegrationsprozesse zu beginnen. Die Wirtschaftshilfe umfasst neben Schutzunterstützung, sozialen und psychosozialen Diensten und Zugang zu rechtlichen Unterlagen auch Schulungen in Geschäftsentwicklungsfähigkeiten. Dieser ganzheitliche Ansatz stellt sicher, dass die Wiedereingliederung nachhaltig erfolgt. Seit 2017 hat IOM Ghana 3.069 Ghanaer (2.819 Männer und 250 Frauen) dabei unterstützt, freiwillig nach Hause zurückzukehren, die meisten davon aus Libyen, gefolgt von Niger, Marokko und Algerien (IOM 15.12.2022). Im Jahr 2021 unterstützte die IOM Ghana's Migrant Protection and Assistance (MPA) Unit die Movement Operations Unit bei der freiwilligen/humanitären Rückkehr von 671 Rückkehrern (577 Männer und 94 Frauen), indem sie informierte Rückkehrentscheidungen förderte, Beratung vor der Abreise anbot und Massenankünfte über Charterflüge unterstützte. Das MPA-Team der IOM Ghana unterstützte außerdem 1.233 Personen (877 Männer und 356 Frauen) mit maßgeschneiderter wirtschaftlicher Wiedereingliederungshilfe, die auf individueller, kollektiver und gemeinschaftlicher Ebene geleistet wurde.
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Antrag vom 15.02.2024 und den der Antragsbegründung beigefügten Unterlagen, der Urkundenvorlage vom 06.03.2024, der Stellungnahme vom 15.11.2024, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie der zuletzt eingelangten Stellungnahme vom 13.02.
  13. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in sein bereits abgeschlossenes Asylverfahren zu GZ: I414 2217651-1 und den darin aufscheinenden Dokumenten, insbesondere seinen Angaben in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 sowie dem Erkenntnis vom 18.04.2023, zu GZ: I414 2217651-1/29E. Zudem wurde im gegenständlichen Verfahren am 21.02.2025 eine mündlichen Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung abgehalten. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich: In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes im Original steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Frage der Staatsangehörigkeit kommt bei Verfahren über Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG keine maßgebliche Bedeutung zu; insbesondere muss die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nicht zwangsläufig in Bezug auf den (richtigen) Herkunftsstaat erfolgen (vgl. VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0119 und VwGH, 21.12.2017, Ra 2017/21/0125). Daher übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer angegebene Staatsbürgerschaft als Verfahrensidentität ohne weitere Ermittlungen.In Ermangelung der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes im Original steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Der Frage der Staatsangehörigkeit kommt bei Verfahren über Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG keine maßgebliche Bedeutung zu; insbesondere muss die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung nicht zwangsläufig in Bezug auf den (richtigen) Herkunftsstaat erfolgen vergleiche VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0119 und VwGH, 21.12.2017, Ra 2017/21/0125). Daher übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer angegebene Staatsbürgerschaft als Verfahrensidentität ohne weitere Ermittlungen. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinem Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Ghana, der dort absolvierten Schulbildung und seine Berufserfahrung und den dort aufhältigen Familienangehörigen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere im GZ: I414 2217651-
  15. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben. Dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Oktober 2017 verließ und nach Österreich reiste, basiert auf der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu GZ: I414 2217651-
  16. Daraus erschließen sich in Zusammenschau mit dem aufscheinenden Bescheid des BFA, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 18.04.2023, zu GZ: I414 2217651-1 sowie den darin ebenfalls hinterlegten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.06.2023, zu GZ: E 1312/2023-6 und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2023, Ra 2023/14/0152-14, dass sein Antrag auf internationaler Schutz abgewiesen und nach Bestreitung des Rechtsmittelweges in Rechtskraft erwuchs. Sein unrechtmäßiger Verbleib im Bundesgebiet ist durch eine Einsichtnahme in das ZMR, dem IZR und dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und den zuletzt in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben nachgewiesen. Seine seit 17.05.2023 bestehende Ehe ist durch eine im Verwaltungsakt einliegende Heiratsurkunde belegt. Aus dem Verfahren zu GZ: I414 2217651-1 ergibt sich, dass er bereit zuvor mit seiner (nunmehrigen) Ehegattin eine Beziehung führte und sie zwei Kinder mit in die Beziehung bzw. Ehe einbrachte. Die Staatsangehörigkeit seiner Ehegattin ist durch einen im Verwaltungsakt einliegenden Reisepass belegt. Ihr Aufenthaltstitel erschließt sich aus einem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden IZR-Auszug. Die Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin gründet auf den im Administrativverfahren vorgelegten Lohnzetteln. Dass sein Familienleben nach wie vor aufrecht ist, erschließt sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025, wo er mitunter darlegte, wie sich das Verhältnis zu den Kindern seiner Ehegattin Kindern darstellt und dass diese nunmehr die österreichische Staatsagehörigkeit besitzen. Der seit Mai 2023 bestehende gemeinsame Wohnsitz ist durch einen aktuellen Auszug des ZMR verschriftlicht. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025, dass er – abgesehen von seiner Ehegattin und deren Kinder aus der vorangegangene Ehe – über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und im Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verfügt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum März bis April 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt war und er mittels Dienstleistungsschecks bezahlt wurde, basiert einerseits auf seine Ausführungen im Verfahren zu GZ: I414 2217651-1 und findet dies auch Deckung mit den Eintragungen im Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. In diesem findet auch seine gegenwärtige Beschäftigung Niederschlag und legte er in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 dar, womit er sich seinen Lebensunterhalt verdient. Zudem enthielt seine Antragsbegründung im gegenständlichen Verfahren unter anderem auch eine Kopie von Unterlagen in Bezug auf seine Zeitungskolporteurstätigkeiten sowie die Kopie eines von einem Reinigungsunternehmen ausgestellten Arbeitsvorvertrages. Dem Beschwerdeschriftsatz war eine Kopie seines ÖSD-Zertifikates A1 beigelegt und basiert darauf sowie auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 die Feststellung, dass er im Besitz eines Deutschzertifikat im Niveau A1 ist. In der Verhandlung vom 21.02.2025 führte er auch aus, dass er bereits einen Deutschkurs im Niveau A2 besucht habe, er allerdings die dazugehörige Prüfung im Niveau A2 noch nicht bestanden habe. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vermochte sich der erkennende Richter auch einen persönlichen Eindruck von den Ausprägungen der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verschaffen. Glaubhaft erweisen sich die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er Mitglied einer Kirchengemeinschaft in XXXX ist, an deren Messen er regelmäßig teilnimmt und diese auch musikalisch mitgestaltet. Belegt war dies in seiner Antragsbegründung mit einem entsprechenden Schreiben der Kirchengemeinde vom 24.01.
  17. Eine anderweitige Mitgliedschaft in einem Verein oder Organisation bzw. ein sonstiges ehrenamtliches Engagement verneinte der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.02.
  18. Auf die Frage nach seinem sozialen Umfeld verwies er, dass er versuche sich gut zu integrieren. Er habe viele Freunde in Österreich und telefoniere er mit einer Person auch täglich. Sonst gehe er jeden Sonntag in die Kirche und treffe er sich zudem mit einem Freund für sportliche bzw. sonstige Aktivitäten.Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum März bis April 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt war und er mittels Dienstleistungsschecks bezahlt wurde, basiert einerseits auf seine Ausführungen im Verfahren zu GZ: I414 2217651-1 und findet dies auch Deckung mit den Eintragungen im Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. In diesem findet auch seine gegenwärtige Beschäftigung Niederschlag und legte er in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 dar, womit er sich seinen Lebensunterhalt verdient. Zudem enthielt seine Antragsbegründung im gegenständlichen Verfahren unter anderem auch eine Kopie von Unterlagen in Bezug auf seine Zeitungskolporteurstätigkeiten sowie die Kopie eines von einem Reinigungsunternehmen ausgestellten Arbeitsvorvertrages. Dem Beschwerdeschriftsatz war eine Kopie seines ÖSD-Zertifikates A1 beigelegt und basiert darauf sowie auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2025 die Feststellung, dass er im Besitz eines Deutschzertifikat im Niveau A1 ist. In der Verhandlung vom 21.02.2025 führte er auch aus, dass er bereits einen Deutschkurs im Niveau A2 besucht habe, er allerdings die dazugehörige Prüfung im Niveau A2 noch nicht bestanden habe. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung vermochte sich der erkennende Richter auch einen persönlichen Eindruck von den Ausprägungen der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verschaffen. Glaubhaft erweisen sich die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er Mitglied einer Kirchengemeinschaft in römisch 40 ist, an deren Messen er regelmäßig teilnimmt und diese auch musikalisch mitgestaltet. Belegt war dies in seiner Antragsbegründung mit einem entsprechenden Schreiben der Kirchengemeinde vom 24.01.
  19. Eine anderweitige Mitgliedschaft in einem Verein oder Organisation bzw. ein sonstiges ehrenamtliches Engagement verneinte der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.02.
  20. Auf die Frage nach seinem sozialen Umfeld verwies er, dass er versuche sich gut zu integrieren. Er habe viele Freunde in Österreich und telefoniere er mit einer Person auch täglich. Sonst gehe er jeden Sonntag in die Kirche und treffe er sich zudem mit einem Freund für sportliche bzw. sonstige Aktivitäten. Die Feststellungen zu seinen beiden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen begründen sich durch zwei im Verwaltungsakt einliegende Mitteilungen seitens der Landespolizeidirektion XXXX .Die Feststellungen zu seinen beiden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen begründen sich durch zwei im Verwaltungsakt einliegende Mitteilungen seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 . Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  21. Zur Beschaffung eines Reisepasses: Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer über seine in Ghana lebende Mutter eine Geburtsurkunde ausstellen und zukommen hat lassen und diese den österreichischen Behörden vorgelegt hat, gründet aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Über das Standesamt der Stadt XXXX holte sich die belangte Behörde die Kopie der Geburtsurkunde ein und erschließt sich aus den vorgelegten Urkunden des Standesamtes der Stadt XXXX , dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschaffung der Geburtsurkunde der Unterstützung seiner in Ghana lebenden Mutter bediente.Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer über seine in Ghana lebende Mutter eine Geburtsurkunde ausstellen und zukommen hat lassen und diese den österreichischen Behörden vorgelegt hat, gründet aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Über das Standesamt der Stadt römisch 40 holte sich die belangte Behörde die Kopie der Geburtsurkunde ein und erschließt sich aus den vorgelegten Urkunden des Standesamtes der Stadt römisch 40 , dass sich der Beschwerdeführer bei der Beschaffung der Geburtsurkunde der Unterstützung seiner in Ghana lebenden Mutter bediente. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Reisedokument vorgelegt hat, erschließt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Dem im Verbesserungsauftrag vom 14.10.2024 angeordneten Auftrag zur Vorlage eines Reiseipasses sowie einer Geburtsurkunde samt Übersetzung im Original kam der Beschwerdeführer nicht nach. In seiner Stellungnahme vom 15.11.2024 wurde lediglich darauf verwiesen, dass er nicht im Besitz eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde sei und werde deshalb ein Antrag auf Mängelheilung gestellt. Eine Begründung, weshalb ihm die Beischaffung dieser Dokumente nicht möglich oder zumutbar sei, enthielt die Stellungnahme vom 15.11.2024 nicht. Erstmalig wurde im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen, dass die Original-Geburtsurkunde des Beschwerdeführers beim Standesamt XXXX aufliege. Hinsichtlich seines Reisepasses wurde darauf verwiesen, dass er für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses bei der ghanaischen Botschaft ein entsprechendes Formblatt aus Ghana benötige, um überhaupt einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes stellen zu können. Das bezughabende Formblatt werde dem Beschwerdeführer aber nicht ausgehändigt, sodass eine Antragsstellung nicht möglich sei.Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall kein Reisedokument vorgelegt hat, erschließt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Dem im Verbesserungsauftrag vom 14.10.2024 angeordneten Auftrag zur Vorlage eines Reiseipasses sowie einer Geburtsurkunde samt Übersetzung im Original kam der Beschwerdeführer nicht nach. In seiner Stellungnahme vom 15.11.2024 wurde lediglich darauf verwiesen, dass er nicht im Besitz eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde sei und werde deshalb ein Antrag auf Mängelheilung gestellt. Eine Begründung, weshalb ihm die Beischaffung dieser Dokumente nicht möglich oder zumutbar sei, enthielt die Stellungnahme vom 15.11.2024 nicht. Erstmalig wurde im Beschwerdeschriftsatz darauf verwiesen, dass die Original-Geburtsurkunde des Beschwerdeführers beim Standesamt römisch 40 aufliege. Hinsichtlich seines Reisepasses wurde darauf verwiesen, dass er für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses bei der ghanaischen Botschaft ein entsprechendes Formblatt aus Ghana benötige, um überhaupt einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes stellen zu können. Das bezughabende Formblatt werde dem Beschwerdeführer aber nicht ausgehändigt, sodass eine Antragsstellung nicht möglich sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut gefragt, ob er jemals versucht habe, bei den heimatstaatlichen Behörden einen Reisepass zu beantragen bzw. weshalb ihm die Erlangung eines solchen nicht möglich sei. Hierbei widersprach sich der Beschwerdeführer jedoch. Bestätigte er zunächst noch, dass er bei der Botschaft Ghanas vorstellig geworden sei und dort einen Reisepass beantragt habe, revidierte er diese Angaben in weiter Folge auf Nachfrage des erkennenden Richters. So habe er sich lediglich in der ghanaischen Community umgehört und sich erkundigt, wie er zu einem Reisepass kommen könne. Ihm sei bei seinen Erkundigungen mitgeteilt worden, dass ihm die Polizei in Ghana den Verlust seines Reisepasses bestätigen müsse. Eine derartige Bestätigung habe sich der Beschwerdeführer jedoch nicht eingeholt und räumte er in weitere Folge ein, dass er aus eigenen Antrieb nie bei der Botschaft vorstellig geworden sei und auch nie aus eigenem um Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft angesucht habe. Im Lichte dessen erweist sich auch die bloße Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach ihm das bezughabende Formblatt nicht ausgehändigt werde und ihm deshalb eine Antragsstellung nicht möglich sei, als wenig glaubhaft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erhärten den Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, ordnungsgemäß am Verfahren mitzuwirken oder aus eigenen Antrieb ein (Ersatz-)Reisedokument ausstellen zu lassen. Die mangelnde Mitwirkung bestätigte sich aus seinem Verhalten in der Vergangenheit. So ergingen seitens des BFA drei Mitwirkungsbescheide zwecks Einholung eines Ersatzreisedokuments, datiert mit 17.07.2023, 17.11.2023 und 03.12.2024, wobei er erst der letzten Ladung des BFA und nach Androhung einer Festnahme Folge leistete und am 09.12.2024 bei der Botschaft Ghanas vorstellig wurde und hierbei als Staatsangehöriger identifiziert wurde. Sofern der Beschwerdeführer des Weiteren angibt, dass er einer Vorladung zur Botschaft Ghanas Folge leistete, deckt sich dies mit den Eintragungen im IZR, derzufolge der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mehrfach und zuletzt unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung zur Botschaft Ghanas geladen wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieser letztmaligen Ladung Folge leistete und offenbar einmal bei der Botschaft war, vermag allerdings keine Mitwirkung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu belegen (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Überdies lässt sich hierbei nicht ermitteln, welche Aussagen er dort tätigte und ob er im Zuge dessen auch tatsächlich einen Reisepass beantragt hat. Sofern der Beschwerdeführer des Weiteren angibt, dass er einer Vorladung zur Botschaft Ghanas Folge leistete, deckt sich dies mit den Eintragungen im IZR, derzufolge der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mehrfach und zuletzt unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung zur Botschaft Ghanas geladen wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dieser letztmaligen Ladung Folge leistete und offenbar einmal bei der Botschaft war, vermag allerdings keine Mitwirkung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu belegen vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Überdies lässt sich hierbei nicht ermitteln, welche Aussagen er dort tätigte und ob er im Zuge dessen auch tatsächlich einen Reisepass beantragt hat. Ebensowenig geht die Begründung, weshalb er sich zur Erlangung einer Verlustmeldung bzw. eines Ersatzreisedokumentes nicht an die heimatstaatlichen Behörden gewandt habe, ins Leere. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe und er sich in Österreich „versteckt“ halte. Er wolle nicht, seinen Aufenthaltsort den Behörden Ghanas nicht bekannt geben. Seinem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sein Asylansuchen in Österreich rechtskräftig negativ entschieden wurde und er – abgesehen davon, dass er eine Privatverfolgung bzw. eine Familienproblematik in Zusammenhang mit dem Vodookult geltend machte – keine Bedrohung durch die heimatstaatlichen Behörden behauptete bzw. glaubhaft machen konnte. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ladung zur Botschaft Ghanas vorstellig wurde und somit den Behörden in Ghana bekannt sein sollte, dass er sich in Österreich aufhält. Sein weiteres Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass er ja hier in Österreich aufhalte und er sich wegen des Verlustanzeige nicht an die (Polizei)Behörden Ghanas wenden könne und von ihnen keine Verlustanzeige einholen könne, geht ebenfalls ins Leere. Wie eine Einsichtnahme auf der Webseite der Botschaft Ghanas in Österreich (https://ghanaembassy.at/) zeigt, gibt es die Möglichkeit online über die Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Die Online-Beantragung eines Reisepasses ist auch im Falle eines verlorenen Reisepasses möglich. Wie sich aus den Informationen der Webseite der Botschaft Ghanas in Österreich ableiten lässt, bedarf es neben allgemeinen Formerfordernissen – wie beispielsweise dem Antragsformular, der Bearbeitungsgebühr, der erforderlichen Anzahl von Passbildern – bei einem verlorenen Reisepass neben sonstigen Bestätigungen und Nachweisen lediglich einer allgemeinen Verlustmeldung sowie einer Eidesstaatlichen Erklärung über den Verlust des Reisepasses. Dass es sich hierbei um eine Verlustanzeige bei der Polizei von Ghana handelt erschließt sich nicht und lässt sich eine derartige Vorgehensweise auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang bringen. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch bestätigte, hat er die Webseite der Botschaft Ghanas nicht besucht und sich folglich auch nicht erkundigt, wie ihm ein Reisepass ausgestellt werden kann bzw. ob ihm diese Möglichkeit offen stünde. Angesichts der Möglichkeit einen Reisepass online zu beatragen, geht auch der Verweis im Beschwerdeschriftsatz, dass dem Beschwerdeführer das bezughabende Formblatt nicht ausgehändigt werde und ihm deshalb eine Antragsstellung für einen Reisepass nicht möglich sei, ebenfalls ins Leere. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen darauf schließen, dass er sich nicht um die Erlangung eines Reisedokumentes bemüht hat und wurde im gegenständlichen Fall somit nicht substantiiert dargelegt, weshalb ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. 2.
  22. Zur Situation in Ghana: Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana, das zuletzt am 24.02.2023 aktualisiert wurde. Ein neueres Länderinformationsblatt wurde bislang nicht veröffentlicht, doch wurde den Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid und – soweit entscheidungsrelevant – unter Punkt 1.
  23. dieses Erkenntnisses wiedergegeben sind, auch zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Eine Recherche des erkennenden Richters in verschiedenen öffentlich zugänglichen Quellen ergab, dass sich an der grundsätzlichen Stabilität im Land nichts geändert hat, so dass auch diesbezüglich keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren besteht.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  25. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asy

G 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsyG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 hat der VwGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.05.2023, Ra 2021/21/0007 ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. E

  1. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. B
  2. November 2016, Ra 2016/21/0314).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 hat der VwGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 25.05.2023, Ra 2021/21/0007 ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche E
  3. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylGDV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche B
  4. November 2016, Ra 2016/21/0314). Dass die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist, wie unter Punkt 3.3. dieses Erkenntnisses gezeigt wird. Dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, blieb im Verfahren unbestritten.Dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht vorliegen, ergibt sich daraus, dass eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geboten ist, wie unter Punkt 3.

  1. dieses Erkenntnisses gezeigt wird. Dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Reisepass vorgelegt hat, blieb im Verfahren unbestritten. Die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK erfolgte daher ebenfalls zu Recht. 3.
  2. Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Abweisung des Mängelheilungsantrages (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 15.11.2024

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 15.11.2024

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen, der erklärte, keinen Reisepass von der Botschaft Ghanas ausgestellt zu bekommen. Er stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach § 4 AsylG-DV 2005.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels prinzipiell u.a. ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Dies wurde vom Beschwerdeführer unterlassen, der erklärte, keinen Reisepass von der Botschaft Ghanas ausgestellt zu bekommen. Er stellte einen Antrag auf Heilung dieses Mangels nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005.

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG 2005 zulassenGemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG 2005 zulassen

  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Begründet wurde der gegenständliche Mängelheilungsantrag (insbesondere im Beschwerdeschriftsatz) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer von der Botschaft Ghanas in Österreich kein Reisepass ausgestellt werde, da er für die Ausstellung eines nationalen Reisepasses bei der ghanaischen Botschaft ein entsprechendes Formblatt aus Ghana benötige, um überhaupt einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung eines Reisedokumentes stellen zu können. Das bezughabende Formblatt werde dem Beschwerdeführer aber nicht ausgehändigt, sodass eine Antragsstellung nicht möglich sei. Wie umseits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat keinen Nachweis erbracht, weshalb ihm die Beschaffung des Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dass ihm das für die Antragsstellung erforderliche Formblatt von der Botschaft nicht ausgehändigt werde und ihm deshalb eine Antragsstellung nicht möglich sei, erwies sich als nicht glaubhaft. Vielmehr legen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und sein Verhalten, insbesondere seine zuletzt dargelegte mangelnde Eigeninitiative den Verdacht nahe, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Die belangte Behörde kam daher nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um ein Reisedokument bzw. Ersatzreisedokument bemühte und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffung der in § 8 AsylG-DV vorgesehenen Dokumente nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Wie bereits bei der Vorgehensweise betreffend seine Geburtsurkunde – so ließ er sich diese zum Zweck seiner Eheschließung in Österreich über seine in Ghana lebende Mutter ausstellen und zukommen – ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments und sonstiger erforderlicher Unterlagen erneut seiner Mutter oder sonstiger Verwandter bedienen könnte. Ungeachtet dessen ist es ihm möglich, ein (Ersatz-)Reisedokuments online über die Botschaft Ghanas in Österreich zu beziehen.Die belangte Behörde kam daher nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um ein Reisedokument bzw. Ersatzreisedokument bemühte und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Beschaffung der in Paragraph 8, AsylG-DV vorgesehenen Dokumente nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Wie bereits bei der Vorgehensweise betreffend seine Geburtsurkunde – so ließ er sich diese zum Zweck seiner Eheschließung in Österreich über seine in Ghana lebende Mutter ausstellen und zukommen – ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei der Beschaffung eines (Ersatz-)Reisedokuments und sonstiger erforderlicher Unterlagen erneut seiner Mutter oder sonstiger Verwandter bedienen könnte. Ungeachtet dessen ist es ihm möglich, ein (Ersatz-)Reisedokuments online über die Botschaft Ghanas in Österreich zu beziehen. Eine Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV 2005 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht; eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 ist aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auszuschließen.Eine Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht; eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 ist aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls auszuschließen. Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV

  1. Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. das Erkenntnis vom
  2. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Zu überprüfen war auch noch eine mögliche Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV
  3. Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche das Erkenntnis vom
  4. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zulässig ist (siehe dazu Punkt 3.3.), ist die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt. Nachdem gegenständlich eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zulässig ist (siehe dazu Punkt 3.3.), ist die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 allerdings nicht erfüllt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung wurde daher zu Recht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. 3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Die zentrale Bestimmung des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Die zentrale Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Eine Überprüfung der in Abs. 2 des § 9 BFA-VG genannten Voraussetzungen ergibt Folgendes:Eine Überprüfung der in Absatz 2, des Paragraph 9, BFA-VG genannten Voraussetzungen ergibt Folgendes: Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und zur Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich seit etwa sieben Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet aufhält. Während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, das heißt von 25.10.2017 bis 18.04.2024, war er vorübergehend aufenthaltsberechtigt, seither hält er sich aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt ist auch nicht geduldet. Aufgrund des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass ein Aufenthalt von sieben Jahren und sechs Monaten noch nicht als außergewöhnlich lang anzusehen ist bzw. die Dauer nicht den Behörden, sondern allein dem Beschwerdeführer, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzuschreiben ist (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG), ist alleine aufgrund der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und zur Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich seit etwa sieben Jahren und fünf Monaten im Bundesgebiet aufhält. Während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, das heißt von 25.10.2017 bis 18.04.2024, war er vorübergehend aufenthaltsberechtigt, seither hält er sich aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt ist auch nicht geduldet. Aufgrund des überwiegend unrechtmäßigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass ein Aufenthalt von sieben Jahren und sechs Monaten noch nicht als außergewöhnlich lang anzusehen ist bzw. die Dauer nicht den Behörden, sondern allein dem Beschwerdeführer, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, zuzuschreiben ist (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG), ist alleine aufgrund der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Hinsichtlich des Familienlebens (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG) verbleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich in der Person seiner Ehefrau verfügt. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Staatsangehörigen Ghanas und sind sie seit dem 17.05.2023 verheiratet. Hinsichtlich des Familienlebens (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG) verbleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich in der Person seiner Ehefrau verfügt. Bei seiner Ehefrau handelt es sich um eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Staatsangehörigen Ghanas und sind sie seit dem 17.05.2023 verheiratet.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK große Bedeutung zu. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/14/0184; VwGH 02.05.2018, Ra 2018/18/0159).Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner kommt im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK große Bedeutung zu. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigungen und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatstaat und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/14/0184; VwGH 02.05.2018, Ra 2018/18/0159). Eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 21.03.2021, Ra 2020/22/0030 oder VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0500).Eine Trennung von einem österreichischen Ehepartner ist gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme der aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ vergleiche VwGH 21.03.2021, Ra 2020/22/0030 oder VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0500). Die Beschwerdeführer und seine Ehegattin leben in seit Mai 2023 in einem gemeinsamen Haushalt. Aus der Beziehung entstammen keine gemeinsamen Kinder, allerdings bringt die Ehegattin des Beschwerdeführers zwei volljährige Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung mit ein. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Die Intensität des Familienlebens wird dadurch abgeschwächt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau kein dauerhaftes finanzielles oder anderweitig geartetes gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist. Seine Ehegattin sicherte sich bislang ihren Lebensunterhalt aus ihrer Erwerbstätigkeit. Dies führt auch dazu, dass sie im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers auch in Zukunft ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus eigenem Antrieb wird sichern können und sie nicht mit dem Beschwerdeführer mitziehen müsste und de facto zum Verlassen des Bundesgebietes gezwungen wäre. In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Die Ehe wurde zu einer Zeit geschlossen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Die Ehe wurde zu einer Zeit geschlossen, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Ehefrau) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Berücksichtigt wird auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern seiner Ehegattin. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sein Bruder in Österreich lebt. Allerdings vermochte in Bezug auf sie kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Ohne Frage stellt der Beschwerdeführer eine Bezugsperson für die Kinder seiner Ehegattin dar. Allerdings sind die Kinder seiner Ehegattin volljährig und ergab sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, dass im Lichte der vorgenannten Judikatur Deckung findet. Auch wenn die Bindung zu den Kindern seiner Ehegattin nicht als schützenswertes Familienleben zu werten ist, wird dieses im Rahmen des Privatlebens positiv berücksichtigt. Berücksichtigt wird auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern seiner Ehegattin. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass sein Bruder in Österreich lebt. Allerdings vermochte in Bezug auf sie kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Ohne Frage stellt der Beschwerdeführer eine Bezugsperson für die Kinder seiner Ehegattin dar. Allerdings sind die Kinder seiner Ehegattin volljährig und ergab sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, dass im Lichte der vorgenannten Judikatur Deckung findet. Auch wenn die Bindung zu den Kindern seiner Ehegattin nicht als schützenswertes Familienleben zu werten ist, wird dieses im Rahmen des Privatlebens positiv berücksichtigt. Somit erweist sich eine vorübergehende Unterbrechung des Familienlebens bis zur Abhandlung eines Verfahrens im Rahmen eines Familiennachzuges als zulässig und zumutbar. Der Kontakt zwischen seiner Ehegattin und ihm kann während dieser Zeit durch moderne Kommunikationsmittel und Besuchen in Ghana oder in Drittstaaten aufrecht gehalten werden. In Hinblick auf sein Privatleben bleibt anzumerken, dass sich im Laufe der letzten sieben Jahre und fünf Monate zweifelsohne ein Privatleben in Österreich (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG) entwickelt hat. Doch ist diesbezüglich einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG), andererseits aber auch, dass keine besonders engen Bindungen gegeben sind. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied seiner Kirchengemeinde ist, er kurzfristig im Zeitraum März bis April 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt war und er gegenwärtig als Kolporteur einer Straßenzeitung tätig ist. Ebenso fließt in die Entscheidung mit ein, dass er sich in seiner Freizeit mit seinen Freunden für sportlich und sonstigen Aktivitäten trifft, dass er auch ein Naheverhältnis zu den volljährigen Kindern seiner Ehegattin aufweist und dass er erfolgreich das Deutschzertifikat A1 abgelegt hat. Eine entscheidungsrelevante Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings nicht gegeben. Zwar sichert sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt rund einem Jahr durch den Verkauf von Straßenzeitungen, allerdings lässt sich daraus keine nachhaltig Integration am Arbeitsmarkt erkennen. Der in der Antragsbegründung vorgelegte Arbeitsvorvertrag datiert aus August 2023 und lässt sich aus diesem auch kein Recht auf eine Anstellung oder eine über eine allfällige Probezeit hinausgehende Weiterbeschäftigung ableiten. Es kam auch nichts hervor, was nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer sich dem Staat und der Gesellschaft Österreichs besonders verbunden fühlen würde. Abgesehen seinem Engagement in seiner Kirchengemeinde liegen eine anderweitige Mitgliedschaft in einem Verein oder Organisation oder ein sonstiges ehrenamtliches Engagement nicht vor. Demgegenüber ist auch nicht anzunehmen, dass die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) vollkommen abgerissen sind. In Hinblick auf sein Privatleben bleibt anzumerken, dass sich im Laufe der letzten sieben Jahre und fünf Monate zweifelsohne ein Privatleben in Österreich (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG) entwickelt hat. Doch ist diesbezüglich einerseits zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst war (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG), andererseits aber auch, dass keine besonders engen Bindungen gegeben sind. Das erkennende Gericht verkennt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied seiner Kirchengemeinde ist, er kurzfristig im Zeitraum März bis April 2023 bei einer Reinigungsfirma beschäftigt war und er gegenwärtig als Kolporteur einer Straßenzeitung tätig ist. Ebenso fließt in die Entscheidung mit ein, dass er sich in seiner Freizeit mit seinen Freunden für sportlich und sonstigen Aktivitäten trifft, dass er auch ein Naheverhältnis zu den volljährigen Kindern seiner Ehegattin aufweist und dass er erfolgreich das Deutschzertifikat A1 abgelegt hat. Eine entscheidungsrelevante Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings nicht gegeben. Zwar sichert sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt rund einem Jahr durch den Verkauf von Straßenzeitungen, allerdings lässt sich daraus keine nachhaltig Integration am Arbeitsmarkt erkennen. Der in der Antragsbegründung vorgelegte Arbeitsvorvertrag datiert aus August 2023 und lässt sich aus diesem auch kein Recht auf eine Anstellung oder eine über eine allfällige Probezeit hinausgehende Weiterbeschäftigung ableiten. Es kam auch nichts hervor, was nahelegen würde, dass der Beschwerdeführer sich dem Staat und der Gesellschaft Österreichs besonders verbunden fühlen würde. Abgesehen seinem Engagement in seiner Kirchengemeinde liegen eine anderweitige Mitgliedschaft in einem Verein oder Organisation oder ein sonstiges ehrenamtliches Engagement nicht vor. Demgegenüber ist auch nicht anzunehmen, dass die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) vollkommen abgerissen sind. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Er ist gesund und arbeitsfähig, weist eine mehrjährige Schulbildung in Ghana auf und erwirtschaftete sich in seinem Herkunftsstaat ein Einkommen als Autospengler. Er spricht seine Muttersprache Twi und ist auch davon auszugehen, dass er mit den lokalen Bräuchen und Sitten seiner Heimat nach wie vor vertraut ist. Wie in der Verhandlung ebenfalls dargelegt, steht er mit seiner in Ghana lebenden Mutter auch nach wie vor in Kontakt. Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vor. Er ist gesund und arbeitsfähig, weist eine mehrjährige Schulbildung in Ghana auf und erwirtschaftete sich in seinem Herkunftsstaat ein Einkommen als Autospengler. Er spricht seine Muttersprache Twi und ist auch davon auszugehen, dass er mit den lokalen Bräuchen und Sitten seiner Heimat nach wie vor vertraut ist. Wie in der Verhandlung ebenfalls dargelegt, steht er mit seiner in Ghana lebenden Mutter auch nach wie vor in Kontakt. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Zudem hat der Beschwerdeführer immer wieder gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verstoßen, indem er unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und nicht an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt hat. Sein Verhalten führte letztlich auch dazu, dass über ihn zwei Verwaltungsstrafen nach den Bestimmungen des FPG (wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebietes und wegen der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung) ausgesprochen wurden (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG) stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN). Zudem hat der Beschwerdeführer immer wieder gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, verstoßen, indem er unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und nicht an der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitgewirkt hat. Sein Verhalten führte letztlich auch dazu, dass über ihn zwei Verwaltungsstrafen nach den Bestimmungen des FPG (wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebietes und wegen der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung) ausgesprochen wurden (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG). Zusammengefasst wiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht schwer. Auch wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen sympathischen und höflichen Gesamteindruck hinterließ, reicht dies nicht aus, um das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hintanstellen zu können. Im gegenständlichen Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eindeutig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Im gegenständlichen Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eindeutig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Ghana für zulässig erklärt.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Abschiebung nach Ghana für zulässig erklärt.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend. Er verwies zwar auf sein „versteckt halten“ vor den Behörden Ghanas, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurde sein Asylansuchen in Österreich rechtskräftig negativ entschieden. In diesem behauptete er eine Privatverfolgung bzw. eine Familienproblematik in Zusammenhang mit dem Vodookult, welche für unglaubhaft befunden wurde. Raum für die Annahme einer Bedrohung seiner Person durch die heimatstaatlichen Behörden besteht somit nicht. Zudem ist er gesund und erwerbsfähig und verfügt er in Ghana über familiäre Anbindungen, weshalb ihm die Sicherung seiner Existenz bei seiner Rückkehr ebenfalls möglich sein sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Ghana derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Ghana derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami). Die Ziffern 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG zählen jene Umstände demonstrativ ("insbesondere") auf, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen. Solche Umstände sind eine rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (zB bestimmte Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, der §§ 81 und 82 des Sicherheitspolizeigesetzes, der §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes, Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; Z 1), wegen einer Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000, – oder einer primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2), wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Z 3), wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften (Z 4) sowie wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist (Z 5). Ein solcher Umstand liegt weiters dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (Z 7), mittels einer zum Schein geschlossenen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile erlangt hat (Z 8) oder in Täuschung über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern an Kindes statt angenommen wurde, um insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile zu erlangen (Z 9).Die Ziffern 1 bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zählen jene Umstände demonstrativ ("insbesondere") auf, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bzw. anderer öffentlicher Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen. Solche Umstände sind eine rechtskräftige Bestrafung wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen (zB bestimmte Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, der Paragraphen 81 und 82 des Sicherheitspolizeigesetzes, der Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes, Übertretungen des Grenzkontrollgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; Ziffer eins,), wegen einer Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens € 1.000, – oder einer primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 2,), wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 3,), wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften (Ziffer 4,) sowie wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist (Ziffer 5,). Ein solcher Umstand liegt weiters dann vor, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen (Ziffer 7,), mittels einer zum Schein geschlossenen Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile erlangt hat (Ziffer 8,) oder in Täuschung über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern an Kindes statt angenommen wurde, um insbesondere aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Vorteile zu erlangen (Ziffer 9,). Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG, wonach insbesondere dann anzunehmen war, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die belangte Behörde stützte die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG, wonach insbesondere dann anzunehmen war, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wenn Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Nachdem über den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen nach den Bestimmungen des FPG (wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebietes und wegen der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung) ausgesprochen wurden, hat sich die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.Nachdem über den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen nach den Bestimmungen des FPG (wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebietes und wegen der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung) ausgesprochen wurden, hat sich die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen - dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN). Der Beschwerdeführer führte im Bundesgebiet ein Asylverfahren. Nach rechtkräftigem Abschluss seines Verfahrens verblieb er unrechtmäßig im Bundesgebiet und kam er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nach. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist der Beschwerdeführer nicht gewillt, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und von sich aus an der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokuments mitzuwirken. Diesen Eindruck gewann auch das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Es bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 2 FPG bei einer (rechtskräftigen) Bestrafung eines Drittstaatsangehörigen wegen einer Übertretung nach dem FPG (Z 3), die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Es bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 2, FPG bei einer (rechtskräftigen) Bestrafung eines Drittstaatsangehörigen wegen einer Übertretung nach dem FPG (Ziffer 3,), die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Insbesondere ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN) hervorzuheben.Insbesondere ist im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN) sowie an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH 13.09.2006, 2006/18/0218, mwN) hervorzuheben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Keineswegs lässt das erkennende Gericht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein schützenswertes Familienleben führt. Angesichts des Vorliegens von bereits zwei Verwaltungsstrafen nach dem FPG, seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren und dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführten Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), ist auch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Keineswegs lässt das erkennende Gericht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin ein schützenswertes Familienleben führt. Angesichts des Vorliegens von bereits zwei Verwaltungsstrafen nach dem FPG, seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren und dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführten Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), ist auch die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ebenfalls

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ebenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI und VII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines aufgezeigten Verhaltens in jedem Fall beizutreten (vgl. Punkt II.3.5.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines aufgezeigten Verhaltens in jedem Fall beizutreten vergleiche Punkt römisch zwei.3.5.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht. Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Gründen aus des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asy

G 2005 bei Vorliegen eines Mangels sowie der Möglichkeit einer Mängelheilung und der Zulässigkeit eines Einreiseverbotes auseinandergesetzt (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 29.06.2022, Ra 2021/20/0403; ua.) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Gründen aus des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsyG 2005 bei Vorliegen eines Mangels sowie der Möglichkeit einer Mängelheilung und der Zulässigkeit eines Einreiseverbotes auseinandergesetzt vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007; 11.12.2024, Ra 2021/17/0117; 29.06.2022, Ra 2021/20/0403; ua.) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2217651.2.00

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