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{'item': 'L501 2257221-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlL501 2257221-2 Spruch, L501 2257221-2/7EL501 2257221-2/7E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.03.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), eine syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 03.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“) wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der bP jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“), eine syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 03.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“) wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der bP jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.10.2022, W280 2257221-1/10E, abgewiesen. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – unter Verweis auf die Berichtslage ausgeführt, dass die bP die Altersgrenze hinsichtlich einer theoretischen Einberufung zum Reservedienst bei den syrischen Streitkräften überschritten habe sowie keine Anhaltspunkte für bei der bP vorliegende besondere Qualifikationen, Ausbildungen oder Spezialtrainings bestünden. Der im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Verfolgung durch die YPG aufgrund einer nicht erfolgreichen Zwangsrekrutierung ihrer Kinder sei nicht zu folgen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, lägen sohin nicht vor. I.2. Am 28.12.2023 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 28.12.2023 stellte die bP neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Fluchtgrund befragt, gab sie im Rahmen der Erstbefragung an, dass sie für die Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen nunmehr Beweise habe. Sie werde zudem von der kurdischen Miliz verfolgt und sei ihr Haus zerstört worden. Am 29.10.2024 wurde die bP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“ bzw. „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund befragt, erklärte die bP, dass sie am 10.09.2023 in Wien an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen habe und es hierbei zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und Kurden mit Flaggen der PKK gekommen sei. Drei Monate später habe ihr Bruder in Syrien die an sie gerichtete „Ladung“ erhalten und sei ihr Haus zerstört worden. Mit dem verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde den zweiten Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 28.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärt die bP, dass ihr Hauptverfolgungsgrund durch den Sturz des ASSAD Regimes weggefallen sei. Angesichts des Umstandes, dass die in Syrien derzeit regierende HTS mit der Türkei verbündet sei und die Entwaffnung der Kurden plane, sei eine als asylrelevant zu wertende Verfolgung eines als wenig kurdenfreundlich aufgefallenen, aus al Hassaka stammenden Arabers naheliegend. Am 07.03.2025 führte das erkennende Gericht im Beisein der bP und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die am XXXX in der XXXX , Gouvernement al-Hasaka, geborene bP führt den im Kopf angeführten Namen, ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie spricht Arabisch als Muttersprache. römisch zwei.1.1. Die am römisch 40 in der römisch 40 , Gouvernement al-Hasaka, geborene bP führt den im Kopf angeführten Namen, ist syrische Staatsangehörige arabischer Abstammung und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Sie spricht Arabisch als Muttersprache. Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, sie steht auch nicht in medikamentöser Behandlung. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die bP wuchs in XXXX auf, besuchte dort neun Jahre lang die Schule und arbeitete schließlich als LKW-Fahrerin. Sie kam XXXX ihrer Wehrpflicht bei den syrischen Streitkräften nach. Nach einem Aufenthalt im Libanon hielt sie sich wieder für einige Zeit in ihrer Heimatregion auf, bevor sie Syrien in Richtung Europa verließ.Die bP wuchs in römisch 40 auf, besuchte dort neun Jahre lang die Schule und arbeitete schließlich als LKW-Fahrerin. Sie kam römisch 40 ihrer Wehrpflicht bei den syrischen Streitkräften nach. Nach einem Aufenthalt im Libanon hielt sie sich wieder für einige Zeit in ihrer Heimatregion auf, bevor sie Syrien in Richtung Europa verließ. Ihr am 03.01.2022 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.10.2022, W280 2257221-1/10E, als unbegründet abgewiesen.Ihr am 03.01.2022 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.10.2022, W280 2257221-1/10E, als unbegründet abgewiesen. Die Ehegattin der bP sowie ihre drei Söhne und zwei Töchter leben in Saudi-Arabien. Ihr XXXX geborener Bruder sowie ihre XXXX geborene Schwester leben nach wie von in XXXX , eine Schwester ist in Damaskus verheiratet, fünf weitere Schwestern leben in Syrien und der Türkei.Die Ehegattin der bP sowie ihre drei Söhne und zwei Töchter leben in Saudi-Arabien. Ihr römisch 40 geborener Bruder sowie ihre römisch 40 geborene Schwester leben nach wie von in römisch 40 , eine Schwester ist in Damaskus verheiratet, fünf weitere Schwestern leben in Syrien und der Türkei. II.1.2. Ende 2024 wurde in Syrien unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach monatelanger Vorbereitung und Training die Operation „Abschreckung der Aggression“ gestartet und der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende gesetzt. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen; das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (Staatendokumentation 10.12.2024).römisch zwei.1.2. Ende 2024 wurde in Syrien unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach monatelanger Vorbereitung und Training die Operation „Abschreckung der Aggression“ gestartet und der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende gesetzt. Am 08.12.2024 wurde Damaskus ohne Gegenwehr eingenommen; das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (Staatendokumentation 10.12.2024). Eine Verfolgung der bP durch das gestürzte syrische Regime unter Baschar al-Assad aufgrund einer allenfalls unterstellten oppositionellen Gesinnung oder aus sonstigen Gründen ist somit ausgeschlossen. II.1.3. Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltung in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten der Kantone Afrîn, Kobanê und Cizîrê im November 2013 durch die kurdische Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) unter kurdischer Kontrolle. Mit Ausnahme der im Zuge der türkischen Militäroperationen 2018 und 2019 verlorengegangenen Gebiete umfasste die 2018 gegründete "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES, auch unter Rojava bekannt) bis Dezember 2024 das gesamte Gebiet nordöstlich des Euphrats sowie darüber hinaus den Bezirk Manbij und einen südwestlich des Flusses gelegenen Teil des Gouvernements Ar-Raqqa. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) wurde die Region Manbij durch die von der Türkei unterstützte, bisher den Norden Aleppos kontrollierenden Syrian National Army (SNA) eingenommen (Staatendokumentation 10.12.2024; ecoi.net, Informationssammlung der Staatendokumentation). Trotz des Abschlusses eines Waffenstillstandes, der den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vorsah, kommt es in dieser Region weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen der SNA und den SDF (ecoi.net, Informationssammlung der Staatendokumentation), die jedoch keine wesentlichen Veränderungen der Gebietskontrolle nach sich gezogen haben. Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. (vgl. ecoi.net, Informationssammlung, Stand 07.01.2025, sowie Kartenmaterial vom 07.01.2025 unter https://syria.liveuamap.com/).römisch zwei.1.3. Der Nordosten Syriens steht seit dem Ausruf der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltung in den historisch überwiegend kurdischen Siedlungsgebieten der Kantone Afrîn, Kobanê und Cizîrê im November 2013 durch die kurdische Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) unter kurdischer Kontrolle. Mit Ausnahme der im Zuge der türkischen Militäroperationen 2018 und 2019 verlorengegangenen Gebiete umfasste die 2018 gegründete "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" (DAANES, auch unter Rojava bekannt) bis Dezember 2024 das gesamte Gebiet nordöstlich des Euphrats sowie darüber hinaus den Bezirk Manbij und einen südwestlich des Flusses gelegenen Teil des Gouvernements Ar-Raqqa. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) wurde die Region Manbij durch die von der Türkei unterstützte, bisher den Norden Aleppos kontrollierenden Syrian National Army (SNA) eingenommen (Staatendokumentation 10.12.2024; ecoi.net, Informationssammlung der Staatendokumentation). Trotz des Abschlusses eines Waffenstillstandes, der den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vorsah, kommt es in dieser Region weiterhin zu Auseinandersetzungen zwischen der SNA und den SDF (ecoi.net, Informationssammlung der Staatendokumentation), die jedoch keine wesentlichen Veränderungen der Gebietskontrolle nach sich gezogen haben. Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. vergleiche ecoi.net, Informationssammlung, Stand 07.01.2025, sowie Kartenmaterial vom 07.01.2025 unter https://syria.liveuamap.com/). Im kurdischen Kerngebiet im Nordosten, das sich über den Großteil des Gouvernements Al-Hasakah erstreckt, steht die gefestigte Kontrolle der Autonomen Selbstverwaltung bzw. der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) außer Zweifel. Die bP stammt aus XXXX , einer Stadt im Gouvernement Al-Hasakah, welche sich derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise– samt der sie umgebenden Region unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter Rojava bekannt) steht. Die bP stammt aus römisch 40 , einer Stadt im Gouvernement Al-Hasakah, welche sich derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt ihrer Ausreise– samt der sie umgebenden Region unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES, auch unter Rojava bekannt) steht. II.1.4. Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Bisher kontrollierte sie einen Teil des Gouvernements Idlib im Nordwesten, wo die mit ihr verbundene „Syrische Heilsregierung“ (Syrian Salvation Government, SSG) die Regierungsgeschäfte leitete. Seit der Machtübernahme ist die HTS um eine Konsolidierung der Verhältnisse bemüht. Der Leiter der SSG wurde am 10. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 1. März 2025 beauftragt, die Minister übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Am 29.12.2025 wurde die Ernennung des bisherigen Anführers der HTS, Ahmed al-Scharaa, zum „Präsidenten für die Übergangsphase“ bekanntgegeben. Die neue Führung hat sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren und plant, neben den bereits in die Reihen des Verteidigungsministeriums integrierten Rebellenfraktionen auch die kurdischen Streitkräfte zu integrieren, die ihrerseits hierzu Bereitschaft signalisiert haben. Zwischenzeitlich wurden auch Frauen (vgl. tagesschau.de, Stand 31.12.2024) mit Führungspositionen betraut; so wurde etwa die der drusischen Gemeinde zugehörige Muhsina la Mahithaui zur Gouverneurin der Provinz Suwaida ernannt, Maysaa Sabrine zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank und Aischa al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten.römisch zwei.1.4. Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren. Bisher kontrollierte sie einen Teil des Gouvernements Idlib im Nordwesten, wo die mit ihr verbundene „Syrische Heilsregierung“ (Syrian Salvation Government, SSG) die Regierungsgeschäfte leitete. Seit der Machtübernahme ist die HTS um eine Konsolidierung der Verhältnisse bemüht. Der Leiter der SSG wurde am 10. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 1. März 2025 beauftragt, die Minister übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Am 29.12.2025 wurde die Ernennung des bisherigen Anführers der HTS, Ahmed al-Scharaa, zum „Präsidenten für die Übergangsphase“ bekanntgegeben. Die neue Führung hat sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren und plant, neben den bereits in die Reihen des Verteidigungsministeriums integrierten Rebellenfraktionen auch die kurdischen Streitkräfte zu integrieren, die ihrerseits hierzu Bereitschaft signalisiert haben. Zwischenzeitlich wurden auch Frauen vergleiche tagesschau.de, Stand 31.12.2024) mit Führungspositionen betraut; so wurde etwa die der drusischen Gemeinde zugehörige Muhsina la Mahithaui zur Gouverneurin der Provinz Suwaida ernannt, Maysaa Sabrine zur geschäftsführenden Direktorin der Zentralbank und Aischa al-Dibas zur Leiterin des Büros für Frauenangelegenheiten. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die vor dem Umsturz rund 2,3 Millionen Syrer regierte. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. Eine oppositionelle Haltung der bP gegenüber den verbliebenen Akteuren des Bürgerkriegs oder den neuen Machthabern in Syrien unter der Führung der HTS ist nicht hervorgekommen und besteht diesbezüglich keine Verfolgungsgefahr. Die bP war und ist nicht politisch tätig und auch sonst nicht in das Blickfeld der HTS oder anderer Konfliktparteien geraten. II.1.5.

  1. a)Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahre im Gebiet der AANES ableisten müssen. Im Allgemeinen werden die Menschen entlassen, nachdem sie ein Jahr gedient haben, in Notsituationen kann die Dauer des Dienstes verlängert werden (vgl. DIS 6.2024; ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. (vgl. LIB, Version 11 vom 27.03.2024).römisch zwei.1.5.
  2. a)Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahre im Gebiet der AANES ableisten müssen. Im Allgemeinen werden die Menschen entlassen, nachdem sie ein Jahr gedient haben, in Notsituationen kann die Dauer des Dienstes verlängert werden vergleiche DIS 6.2024; ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. vergleiche LIB, Version 11 vom 27.03.2024). Die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes ist auch vor dem Hintergrund der seit Anfang Dezember 2024 geänderten Machtverhältnisse in Syrien unverändert geblieben. Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV, 31. Jänner 2025). (vgl. ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2).Die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes ist auch vor dem Hintergrund der seit Anfang Dezember 2024 geänderten Machtverhältnisse in Syrien unverändert geblieben. Laut Syria TV gebe es mit Stand Ende Jänner 2025 nur begrenzte Rekrutierungsmaßnahmen von Wehrpflichtigen, da die SDF in der derzeitigen Situation nicht zu derartigen Operationen in der Lage sei. Laut einer anonymen Quelle würde die SDF jedoch alle Optionen prüfen, um ihre Militär- und Sicherheitskräfte zu stärken, einschließlich der Vergrößerung der Anzahl ihrer Streitkräfte (Syria TV, 31. Jänner 2025). vergleiche ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Die Selbstverteidigungspflicht gilt in allen Kantonen der DAANES, allerdings wird die Durchsetzung des Selbstverteidigungsgesetzes von den Behörden in arabisch dominierten Regionen vorsichtiger umgesetzt (vgl. Country Focus, Oktober 2024; DIS, Juni 2022)Die Selbstverteidigungspflicht gilt in allen Kantonen der DAANES, allerdings wird die Durchsetzung des Selbstverteidigungsgesetzes von den Behörden in arabisch dominierten Regionen vorsichtiger umgesetzt vergleiche Country Focus, Oktober 2024; DIS, Juni 2022) Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert (vgl. Country Focus, Oktober 2024), einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen. Von Misshandlungen der Inhaftierten berichten die Quellen nicht. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. (vgl. DIS 6/2024) Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert vergleiche Country Focus, Oktober 2024), einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen. Von Misshandlungen der Inhaftierten berichten die Quellen nicht. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. vergleiche DIS 6 aus 2024,) Das Nachkommen der Selbstverteidigungspflicht kann aufgrund diverser Gründe, wie etwa Ausbildung, Auslandsaufenthalt oder auch aufgrund medizinischer Gründe verschoben oder aufgehoben werden. (vgl. DIS 6/2024).Das Nachkommen der Selbstverteidigungspflicht kann aufgrund diverser Gründe, wie etwa Ausbildung, Auslandsaufenthalt oder auch aufgrund medizinischer Gründe verschoben oder aufgehoben werden. vergleiche DIS 6 aus 2024,). Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eine eigene Militärführung verfügt. Nach der bis zu zwei Monaten dauernden Ausbildungszeit werden Wehrpflichtige verschiedenen Aufgaben in verschiedenen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes dienen. Die Ausbildung oder Qualifikation der Wehrpflichtigen wird dabei oft berücksichtigt; beispielsweise werden Personen mit einem stärkeren Bildungshintergrund und höheren Qualifikationen Aufgaben in Ämtern oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren können. Wehrpflichtige mit niedrigem oder keinem Bildungshintergrund werden häufig Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude zugewiesen. (vgl. DIS 6/2024)Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eine eigene Militärführung verfügt. Nach der bis zu zwei Monaten dauernden Ausbildungszeit werden Wehrpflichtige verschiedenen Aufgaben in verschiedenen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes dienen. Die Ausbildung oder Qualifikation der Wehrpflichtigen wird dabei oft berücksichtigt; beispielsweise werden Personen mit einem stärkeren Bildungshintergrund und höheren Qualifikationen Aufgaben in Ämtern oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren können. Wehrpflichtige mit niedrigem oder keinem Bildungshintergrund werden häufig Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude zugewiesen. vergleiche DIS 6 aus 2024,) Die HXP ist eine Hilfstruppe mit der Hauptaufgabe, öffentliche Gebäude zu bewachen oder zu schützen und die SDF zu unterstützen, wird daher im Allgemeinen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Es kann mitunter vorkommen, dass die HXP in Kampfsituationen verwickelt wird, z.B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018 oder Anfang 2025). Auch in diesen Fällen werden die Rekruten nicht an vorderster Front eingesetzt. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssten. Es finden sich keine Berichte über von der HXP begangene völkerrechtswidrigen Aktionen. (vgl. DIS 6/2024; ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2)Die HXP ist eine Hilfstruppe mit der Hauptaufgabe, öffentliche Gebäude zu bewachen oder zu schützen und die SDF zu unterstützen, wird daher im Allgemeinen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Es kann mitunter vorkommen, dass die HXP in Kampfsituationen verwickelt wird, z.B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018 oder Anfang 2025). Auch in diesen Fällen werden die Rekruten nicht an vorderster Front eingesetzt. Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssten. Es finden sich keine Berichte über von der HXP begangene völkerrechtswidrigen Aktionen. vergleiche DIS 6 aus 2024,; ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2) Die bP unterliegt aufgrund ihres Alters nicht mehr der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ für Männer. Sie ist XXXX geboren und gehört folglich nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis. Ihre Einberufung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.Die bP unterliegt aufgrund ihres Alters nicht mehr der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ für Männer. Sie ist römisch 40 geboren und gehört folglich nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis. Ihre Einberufung ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. II.1.5.
  3. b)Die dem Board of Defence (entspricht einem Verteidigungsministerium) der AANES unterstehenden Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind eine Dachorganisation, die sich aus mehreren bewaffneten Gruppen zusammensetzt, darunter die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) und Yekîneyên Parastina Jin (YPJ - Frauenverteidigungseinheit). Die SDF ist eine professionelle militärische Streitkraft, die an der Front eingesetzt wird und Kampfhandlungen durchführt. (DIS 6/2024)römisch zwei.1.5.
  4. b)Die dem Board of Defence (entspricht einem Verteidigungsministerium) der AANES unterstehenden Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind eine Dachorganisation, die sich aus mehreren bewaffneten Gruppen zusammensetzt, darunter die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) und Yekîneyên Parastina Jin (YPJ - Frauenverteidigungseinheit). Die SDF ist eine professionelle militärische Streitkraft, die an der Front eingesetzt wird und Kampfhandlungen durchführt. (DIS 6 aus 2024,) Die Einstellung in den SDF erfolgt auf freiwilliger Basis, zumeist wird ein Vertrag für zwei Jahre geschlossen. Viele Menschen entscheiden sich aufgrund der relativ hohen Löhne für den Beitritt zur SDF, einige um ihr lokales Gebiet zu schützen. Die Rekrutierung für die zwei großen SDF Gruppen, YPG und YPJ, erfolgt gleichfalls freiwillig. Weder die PKK noch ihr militärischer Flügel HPG rekrutiert neue Mitglieder in den AANES Gebieten mit Gewalt. (vgl. DIS 6/2024, 6/2022, Country Focus, Oktober 2024).Die Einstellung in den SDF erfolgt auf freiwilliger Basis, zumeist wird ein Vertrag für zwei Jahre geschlossen. Viele Menschen entscheiden sich aufgrund der relativ hohen Löhne für den Beitritt zur SDF, einige um ihr lokales Gebiet zu schützen. Die Rekrutierung für die zwei großen SDF Gruppen, YPG und YPJ, erfolgt gleichfalls freiwillig. Weder die PKK noch ihr militärischer Flügel HPG rekrutiert neue Mitglieder in den AANES Gebieten mit Gewalt. vergleiche DIS 6 aus 2024,, 6 aus 2022,, Country Focus, Oktober 2024). Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA, 18. Dezember 2024; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 11. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger:innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News, 5. Jänner 2025; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025; ANHA, 18. Dezember 2024; ANHA, 31. Dezember 2024; ANHA, 6. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News, 11. Jänner 2025). (vgl. ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2).Die kurdischen Nachrichtendienste Firat News Agency (ANF News) und Hawar News Agency (ANHA) berichten im Dezember 2024 und Jänner 2025 von einem Aufruf zur Generalmobilmachung („general mobilisation“) in Nordost-Syrien (ANHA, 18. Dezember 2024; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 11. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025). Die Nachrichtendienste berichten von Bürger:innen aus unterschiedlichen Orten, die sich zusammenschließen würden, um die Region zu verteidigen (ANF News, 5. Jänner 2025; ANF News, 10. Jänner 2025; ANF News, 14. Jänner 2025; ANHA, 18. Dezember 2024; ANHA, 31. Dezember 2024; ANHA, 6. Jänner 2025). Laut ANF News seien diese Personen Freiwillige (ANF News, 11. Jänner 2025). vergleiche ACCORD vom 24.2.2025, a-12555-2). Die bP unterlag bisher keiner (Zwangs-)Rekrutierung durch militärische Gruppierungen wie SDF, YPG oder PKK bzw. HPG, sie hat sich bislang auch keiner (Zwangs-)Rekrutierung entzogen und droht ihr im hypothetischen Rückkehrfall in ihre Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer (Zwangs-)Rekrutierung durch diese Gruppierungen. Die Gefahr der (Zwangs)Rekrutierung durch andere Akteure bzw. Gruppierungen droht der bP gleichfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Mangels Ausübung der staatlichen Gebietshoheit durch die syrische (Zentral-)Regierung bzw. militärischem Zugriff sind in der Herkunftsregion der bP Aufhältige weder für die Behörden noch für die Streitkräfte der bisherigen „Rebellen“ bzw. der nunmehr unter Führung der HTS im Aufbau begriffenen neuen syrischen Regierung greifbar. Ebenso wenig sind andere Akteure, etwa die „Syrian National Army“ (SNA), dort präsent und damit auch nicht in der Lage, Personen zwangsweise zu rekrutieren. II.1.6. Für die bP ist eine sichere Einreise und Weiterreise in ihren Heimatort al-Hasaka über den Flughafen von Damaskus möglich. Allenfalls könnte sie auch über ein Drittland, z.B. die Türkei, den Libanon oder den Irak, zurückkehren. Ihr drohen weder bei der Einreisekontrolle bzw. dem Grenzübertritt in ihren Herkunftsstaat, noch bei der Weiterreise in die Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten.römisch zwei.1.6. Für die bP ist eine sichere Einreise und Weiterreise in ihren Heimatort al-Hasaka über den Flughafen von Damaskus möglich. Allenfalls könnte sie auch über ein Drittland, z.B. die Türkei, den Libanon oder den Irak, zurückkehren. Ihr drohen weder bei der Einreisekontrolle bzw. dem Grenzübertritt in ihren Herkunftsstaat, noch bei der Weiterreise in die Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten. II.1.7. Die bP wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein.römisch zwei.1.7. Die bP wird im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Die bP war und ist nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung im Hinblick auf die neue syrische Regierung oder die AANES Behörden und auch sonst nicht in das Blickfeld der neuen syrischen Regierung, der AANES Behörden oder einer anderen Konfliktpartei ihrer Herkunftsregion geraten. Der bP wird weder von der neuen syrischen Regierung noch von den AANES Behörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Sie unterliegt schließlich auch keiner individuellen Gefährdung aufgrund ihrer sunnitisch-arabischen Identität, ihrer Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit bzw. wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung oder wegen der Ausreise aus Syrien sowie des in Österreich durchlaufenen Asylverfahrens oder des Aufenthaltes in Europa. II.1.8. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber der bP offen gelegten Quellen getroffen:römisch zwei.1.8. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber der bP offen gelegten Quellen getroffen: II.1.8.1. Politische Lagerömisch zwei.1.8.1. Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 schien der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022). Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. II.1.8.1.1. Ereignisse im Dezember 2024 [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht]römisch zwei.1.8.1.1. Ereignisse im Dezember 2024 [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht] Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Quelle: AJ 8.12.2024 Am 30.11. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.12. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.12. auf 8.12. (BBC 8.12.2024). Am 6.12. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.12. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.12. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.12. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Quelle: AJ 8.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c). Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024). II.1.8.1.2. Neueste Entwicklungen [Quelle: ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 13.01.2025]römisch zwei.1.8.1.2. Neueste Entwicklungen [Quelle: ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 13.01.2025] Die neue Übergangsregierung und Ahmed Al-Sharaa (Führer der HTS) Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10. Dezember 2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 1. März 2025 beauftragt (MEE, 10. Dezember 2024; siehe auch: Al Jazeera, 10. Dezember 2024). Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige RegierungsbeamtInnen und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt (CRS, 13. Dezember 2024). Am 21. Dezember ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa (Al-Jazeera, 21. Dezember 2024). Am 29. Dezember legte Al-Sharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten (AP, 29. Dezember 2024). Al-Sharaa erklärte am 17. Dezember, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden (The Guardian, 17. Dezember 2024). Am 29. Dezember sagte Al-Sharaa in einem Interview aus, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens (nähere Details zu den Problemen finden Sie unten) (Kurdistan24, 29. Dezember 2024). Am 10. Jänner 2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden (Shafaq News, 10. Jänner 2025). AFP berichtete am 8. Jänner, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room, einer Koalition bewaffneter Gruppen aus der südlichen Provinz Daraa, die am 6. Dezember gebildet wurde, um beim Sturz Assads zu helfen, die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen (France24, 8. Jänner 2025). Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren (France24, 30. Dezember 2024). Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren (The New Arab, 7. Jänner 2025). Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen (BBC News, 2. Jänner 2025). Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidsch ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an (Rudaw, 10. Dezember 2024), und rückten auf die Stadt Kobane vor (Al-Monitor, 10. Dezember 2024). Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidsch. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) „Manbij Military Council Forces“ vor (SOHR, 11. Dezember 2024). Am 17. Dezember wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. (Reuters, 17. Dezember 2024) Am 18. Dezember trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft (SOHR, 18. Dezember 2024). Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen (France24, 19. Dezember 2024). Am 21. Dezember wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidsch getötet (Reuters, 21. Dezember 2024). Das Pentagon erklärte am 30. Dezember, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidsch anhält (Reuters, 30. Dezember 2024). Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidsch aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden (Rudaw, 30. Dezember 2024). Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein (Kurdistan24, 30. Dezember 2024). Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben (The New Arab, 5. Jänner 2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidsch zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen (Shafaq News, 9. Jänner 2025). Am 11. Dezember übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor (Al Jazeera, 11. Dezember 2024). Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert (Syria Direct, 13. Dezember 2024). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 09.03.2025: Quelle: https://syria.liveuamap.com/ II.1.8.1.3. Gebiete unter bisheriger Kontrolle der Syrischen Interimsregierung und syrischen Heilsregierungrömisch zwei.1.8.1.3. Gebiete unter bisheriger Kontrolle der Syrischen Interimsregierung und syrischen Heilsregierung Im März 2013 gab die Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte als höchste offizielle Oppositionsbehörde die Bildung der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) bekannt, welche die Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes im ganzen Land verwalten soll. Im Laufe der Zeit schrumpften die der Opposition angehörenden Gebiete jedoch, insbesondere nach den Vereinbarungen von 2018, die dazu führten, dass Damaskus die Kontrolle über den Süden Syriens und die Oppositionsgebiete im Süden von Damaskus und im Umland übernahm. Der Einfluss der SIG war nun auf die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Aleppos beschränkt (SD 18.3.2023). Formell erstreckte sich ihr Zuständigkeitsbereich auch auf die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierte Zone. Dort wurde sie von der HTS jedoch an den Rand gedrängt (Brookings 27.1.2023). Die von der HTS kontrollierten Gebiete in Idlib und Teile der Provinzen Aleppo und Latakia wurden dann von der syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), dem zivilen Flügel der HTS, regiert (SD 18.3.2023). Nicht-staatliche Akteure in Nordsyrien haben systematisch daran gearbeitet, sich selbst mit Attributen der Staatlichkeit auszustatten. Sie haben sich von aufständischen bewaffneten Gruppen in Regierungsbehörden verwandelt. In Gebieten, die von der HTS, einer sunnitischen islamistischen politischen und militärischen Organisation, kontrolliert werden, und in Gebieten, die nominell unter der Kontrolle der SIG stehen, haben bewaffnete Gruppen und die ihnen angeschlossenen politischen Flügel den institutionellen Rahmen eines vollwertigen Staates mit ausgefeilten Regierungsstrukturen wie Präsidenten, Kabinetten, Ministerien, Regulierungsbehörden, Exekutivorganen usw. übernommen (Brookings 27.1.2023). Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) war früher als Jabhat al-Nusra bekannt, die 2011 in Syrien als Al-Qaida-Mitglied gegen die GoS gegründet wurde. Jabhat Al-Nusra wurde schnell zu einer fähigen Organisation, die eine wachsende Anzahl von Kämpfern anzog. Jabhat al-Nusra war in der Lage, aufständische Angriffe durchzuführen und wirtschaftliche Einnahmen, hauptsächlich von Gebern aus den Golfstaaten, sowie aus Steuern und der Beschlagnahme von Vermögenswerten in den von der Organisation kontrollierten Gebieten zu erzielen. Im Jahr 2016 wurde Jabhat al-Nusra aufgelöst und stattdessen Jabhat Fatah al-Sham gegründet. Im Jahr 2017 fusionierte Jabhat Fatah al-Sham jedoch mit mehreren anderen islamistischen Gruppen wie Harakat Nour al-Din al-Zinki, Liwa al-Haq, Jaysh al-Sunna und Jabhat Ansar al-Din. Infolgedessen wurde al-Nusra umbenannt und neu organisiert, um sich als Hay’at Tahrir al-Sham zu etablieren. (DIS 12.2022) Seit 2017 versuchte die HTS, sich von einer Fraktion der globalen Dschihad-Bewegung und einem Al-Qaida-Mitglied in eine de facto militärische und regierende konservative Macht im Nordwesten Syriens zu verwandeln. Seitdem bestand das Hauptziel der HTS darin, die islamische Herrschaft in den von ihr kontrollierten Gebieten zu etablieren, indem sie die GoS und die iranischen Milizen bekämpfte, Nordsyrien verteidigte und bewahrte und die Einheit zwischen dschihadistischen Gruppen im Nordwesten Syriens anstrebte. (DIS 12.2022) Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, war bis Dezember 2024 die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergte Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die HTS die dominanteste war (MEI 26.4.2022). Im Jahr 2017 bildete die HTS die syrische Heilsregierung, die aus zehn Ministerien besteht, darunter Ministerien für Inneres, Justiz, Stiftungen, Bildung, Gesundheit, lokale Verwaltung und Dienstleistungen, Wirtschaft und Ressourcen, Entwicklung und humanitäre Angelegenheiten, Hochschulbildung und Landwirtschaft. Die Organisation funktionierte somit eher wie eine quasi-staatliche Einheit mit einer zentralen Führung, die die verschiedenen militärischen, politischen und wirtschaftlichen Aspekte und Komponenten der HTS kontrollierte (DIS 12.2022). Mit der syrischen Heilsregierung hatte die HTS ihre Möglichkeiten zur Regulierung, Besteuerung und Bereitstellung begrenzter Dienstleistungen für die Zivilbevölkerung erweitert. In dem Gebiet wurden keine organisierten Wahlen abgehalten und die dortigen Lokalräte wurden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen. Die HTS versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Obwohl die Mehrheit der Menschen in Idlib sunnitische Muslime sind, war HTS nicht beliebt. Die von der HTS propagierten religiösen Dogmen waren nur ein Aspekt, der den Bürgerinnen und Bürgern missfiel. Zu den anderen Aspekten gehörten der Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, willkürliche Verhaftungen, Gewalt und Missbrauch (BS 23.2.2022). Laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation war die HTS viel organisierter als die SNA. Die Bereiche, die sie kontrollierte, waren ungefährlicher und sicherer im Vergleich zu den Bereichen, die von SNA kontrolliert wurden. (DIS 12.2022) In den von der Türkei besetzten und kontrollierten Gebieten in Nordwest- und Nordzentral-Syrien ist die SIG die nominelle Regierungsbehörde. Innerhalb der von der Türkei kontrollierten Zone ist eine von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppen, die Syrische Nationale Armee (SNA) - nicht zu verwechseln mit Assads Syrischen Streitkräften -, mächtiger als die SIG, die sie routinemäßig ignoriert oder außer Kraft setzt (Brookings 27.1.2023). Die SNA wurde ursprünglich im Dezember 2017 von der syrischen Übergangsregierung (SIG) gegründet, einer Oppositionsbewegung mit Sitz in der Türkei und in türkisch kontrollierten Gebieten in Nordsyrien. Die SNA wurde durch die Vereinigung von Rebellengruppen und Fraktionen geschaffen, die in Afrin und im nördlichen Aleppo-Gouvernement unter einem einzigen Dach kämpfen, während diese Gruppen ihre eigene Formations- und Befehlsstruktur unter dem zentralen Dach der SNA behalten würden. Ehemalige FSA-Gruppen haben sich nach 2018 mit der Syrischen Nationalarmee (SNA) zusammengeschlossen. Emblematisch für den Zusammenschluss von FSA-Einheiten mit der SNA ist die Tatsache, dass der ehemalige FSA-Führer Selim Idriss derzeit SNA-Führer und Verteidigungsminister in der syrischen Übergangsregierung (SIG) ist. Seit 2022 existierte die Freie Syrische Armee (FSA) nicht mehr als kohärente militärische Kraft. Die SNA war kontinuierlichen in interne Rivalitäten, Zusammenschlüsse und Spaltungen zwischen den verschiedenen Fraktionen der SNA verwickelt. Sie fungiert als Dachorganisation für eine Reihe bewaffneter Oppositionsgruppen, ohne jedoch eine zentrale Führung für die Organisation zu haben. Daher hat jede Fraktion ihren eigenen Anführer und agiert unabhängig. Die SNA stützt sich stark auf die Türkei, und die Organisation wurde als türkische Stellvertretertruppe eingestuft. Die Türkei zahlt die Gehälter von SNA-Kämpfern und stellt Ausbildung und Waffen als Gegenleistung für den Personalbeitrag von SNA zu den militärischen Operationen der Türkei in Nordsyrien bereit. Seit 2022 ist die SNA nach der Gruppe Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) die zweitgrößte bewaffnete Oppositionskoalition in Syrien. Im Laufe der Jahre 2021 und 2022 wurden mehrere Schritte unternommen und Versuche unternommen, die zentralen Führungsstrukturen zu konsolidieren und zu vereinheitlichen, was im Laufe des Jahres 2021 zu einer Reihe von Zusammenschlüssen von SNA-Gruppen führte. Trotz dieser Entwicklungen hat das Carter Center berichtet, dass Kämpfe, Spaltungen und das Fehlen eines einheitlichen Kommandos zwischen verschiedenen SNA-Gruppen bestehen bleiben. Angesichts der bewaffneten Zusammenstöße in Afrin zwischen SNA-Gruppen und HTS im Oktober 2022 hat die Türkei weitere Schritte unternommen, um die Führung und Kontrolle der SNA zu vereinheitlichen (DIS 12.2022). Sowohl die SIG als auch die SNA operieren daher de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023).Sowohl die SIG als auch die SNA operieren daher de facto unter der Autorität der Türkei (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 18.3.2023). Die von der Türkei unterstützten Oppositionskräfte bildeten nach ihrer Machtübernahme 2016 bzw. 2018 in diesem Gebiet Lokalräte, die administrativ mit den angrenzenden Provinzen der Türkei verbunden sind. Laut einem Forscher des Omran Center for Strategic Studies können die Lokalräte keine strategischen Entscheidungen treffen, ohne nicht die entsprechenden türkischen Gouverneure einzubinden. Gemäß anderen Quellen variiert der Abhängigkeitsgrad der Lokalräte von den türkischen Behörden von einem Rat zum nächsten (SD 18.3.2023). II.1.8.2. Sicherheitslagerömisch zwei.1.8.2. Sicherheitslage Die militärische Landkarte Syriens hatte sich bis zu den Ereignissen im Dezember 2024 seit mehreren Jahren nicht substantiell verändert. Das Regime kontrollierte rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet waren (UNGeo 1.7.2023): UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wie sie bis Anfang Dezember 2024 bestanden haben, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren wurden. Im Nordosten kam es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen.Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wie sie bis Anfang Dezember 2024 bestanden haben, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren wurden. Im Nordosten kam es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen., CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer waren in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). Der IS war im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Aktuelle Lageentwicklung [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht] Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage [Quelle: Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht; ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 13.01.2025]: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024) Am 18. Dezember startete der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus (Al-Jazeera, 18. Dezember 2024). Am 7. Jänner 2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus (Al-Jazeera, 7. Jänner 2025). Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen (Reuters, 6. Jänner 2025). Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte (Reuters, 7. Jänner 2025). Die Europäische Union hat am 24.02.2024 rund zweieinhalb Monate nach dem Sturz von Baschar al-Assad ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt. Die EU-Außenminister billigten einstimmig Rechtstexte, mit denen die Wirtschaftssanktionen im Banken-, Energie- und Verkehrsbereich vorläufig außer Kraft gesetzt werden. Die Außenminister wollen laut ihrer gemeinsamen Erklärung die Aufhebung weiterer Wirtschaftssanktionen prüfen. Verschlechtert sich das politische Klima in Syrien hingegen, könnten die EU-Sanktionen automatisch wieder eingesetzt werden (vgl. https://orf.at/stories/3385838/).Die Europäische Union hat am 24.02.2024 rund zweieinhalb Monate nach dem Sturz von Baschar al-Assad ihre Sanktionen gegen Syrien ausgesetzt. Die EU-Außenminister billigten einstimmig Rechtstexte, mit denen die Wirtschaftssanktionen im Banken-, Energie- und Verkehrsbereich vorläufig außer Kraft gesetzt werden. Die Außenminister wollen laut ihrer gemeinsamen Erklärung die Aufhebung weiterer Wirtschaftssanktionen prüfen. Verschlechtert sich das politische Klima in Syrien hingegen, könnten die EU-Sanktionen automatisch wieder eingesetzt werden vergleiche https://orf.at/stories/3385838/). Im Westen von Syrien rund um Latakia kam es zuletzt zu Kämpfen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Anhängern des gestürzten Präsidenten Baschar al-Assad. Nach Angaben der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), die den Konflikt über ein Netzwerk von Informanten verfolgt, wurden 148 Pro-Assad-Kämpfer und 125 Sicherheitskräfte der neuen Regierung getötet. Lt. Berichten ist es zu einem Massaker an Alawiten und Christen gekommen ist, offizielle Zahlen gibt es nicht (vgl. https://orf.at/ vom 9.3.2025, 22:30 Uhr sowie https://tagesschau.de).Im Westen von Syrien rund um Latakia kam es zuletzt zu Kämpfen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Anhängern des gestürzten Präsidenten Baschar al-Assad. Nach Angaben der in Großbritannien ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), die den Konflikt über ein Netzwerk von Informanten verfolgt, wurden 148 Pro-Assad-Kämpfer und 125 Sicherheitskräfte der neuen Regierung getötet. Lt. Berichten ist es zu einem Massaker an Alawiten und Christen gekommen ist, offizielle Zahlen gibt es nicht vergleiche https://orf.at/ vom 9.3.2025, 22:30 Uhr sowie https://tagesschau.de). Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge) [Quelle: ecoi.net, Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, Stand 13.01.2025] Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27. November und dem 11. Dezember etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon (UNHCR, 11. Dezember 2024). Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17. Dezember über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen (UN News, 17. Dezember 2024). Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe (ecoi.net unter Verweis auf UNICEF, 18. Dezember 2024). Als Reaktion auf jüngste Eskalationen hat UNICEF 185 mobile medizinische Teams entsandt, Bildung für 10.000 gefährdete Kinder mit 12 vorgefertigten Schulen ermöglicht und über 3 Millionen Menschen Zugang zu sauberem Wasser verschafft (UNICEF, 18. Dezember 2024). Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23. Dezember weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30. Dezember in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder (UN News, 30. Dezember 2024). Mit 29. Dezember haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27. November haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 8. und 29. Dezember 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29. Dezember) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%) (UNHCR, 30. Dezember 2024). Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 8. Jänner 2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein (UN News, 8. Jänner 2025). II.1.8.2.1. Nordwest-Syrien römisch zwei.1.8.2.1. Nordwest-Syrien Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Die Gebiete unter Kontrolle der Türkei und Türkei-naher Milizen Die Opposition im Nordwesten Syriens war bis Dezember 2024 in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vgl. Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei brachte ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Opposition im Nordwesten Syriens war bis Dezember 2024 in zwei große Gruppen/Bündnisse gespalten: HTS im Gouvernement Idlib und die von der Türkei unterstützte SNA im Gouvernement Aleppo. Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen (CC 1.5.2023). Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen (Forbes 22.10.2022). Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen (Forbes 22.10.2022; vergleiche Brookings 27.1.2023). Die Anwesenheit der Türkei brachte ein gewisses Maß an Stabilität, aber ihre Abhängigkeit von undisziplinierten lokalen Vertretern, ihre Unfähigkeit, die Fraktionsbildung unter den Dutzenden von bewaffneten Gruppen, die mit der SNA verbunden sind, zu überwinden, und ihre Duldung des Missbrauchs und der Ausbeutung der Zivilbevölkerung haben dazu geführt, dass ihre Kontrollzone die am wenigsten sichere und am brutalsten regierte im Norden Syriens ist (Brookings 27.1.2023). Die Lage in den von der Türkei und Türkei-nahen Milizen, darunter der Syrischen Nationalarmee (SNA, vormals "Freie Syrische Armee"), kontrollierten Gebieten im Norden um die Städte Afrîn und Jarabulus im Norden des Gouvernements Aleppo blieb instabil. Auch kam es dort immer wieder zu teils umfangreichen Kampfhandlungen, insbesondere zwischen Türkei-nahen Milizen und der HTS einerseits, sowie Türkei-nahen Milizen, der kurdischen YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und in der Region eingesetzten Truppen des Regimes andererseits (AA 2.2.2024). Durch den Beschuss eines Marktplatzes in der türkisch kontrollierten Stadt al-Bab (Gouvernement Aleppo) durch Regimetruppen wurden etwa im August 2022 mindestens 20 Zivilpersonen getötet und rund 40 verletzt. Anfang Oktober 2022 rückte HTS aus dem Nordwesten auf die Stadt Afrîn und Umgebung vor, nachdem es innerhalb der SNA nach dem Mord an einem zivilgesellschaftlichen Aktivisten zu teils gewalttätigen internen Auseinandersetzungen kam (AA 29.3.2023). Die Auseinandersetzungen standen dabei im Zusammenhang mit dem lukrativen und weitverbreiteten Drogenhandel in Syrien sowie konkurrierenden Interessen verschiedener Brigaden innerhalb der SNA (TWI 19.10.2022). Dies war der erste größere Gebietsaustausch zwischen den Kriegsparteien seit zwei Jahren (Forbes 22.10.2022). Nach rund zwei Wochen zogen sich die Kämpfer der HTS wieder aus Afrîn zurück (MEE 25.10.2022). Um die Zahl der Todesopfer unter der Zivilbevölkerung durch die Kämpfe der SNA zu verringern, haben viele lokale Versammlungen und die örtliche Polizei versucht, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gruppen daran zu hindern, mit automatischen oder schweren Waffen in die Städte einzudringen. Dennoch wurden zivile Gebiete bei Zusammenstößen zwischen den Gruppen immer noch schwer getroffen und die häufigen Zusammenstöße zwischen den SNA-Gruppen, die in Gebieten wie Afrin, Jarabulus und Tal Abyad operierten, haben auch zu Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt (MEE 25.10.2022). Im Norden Aleppos kam es weiterhin zu Angriffen auf Zivilisten. Die CoI des UN-Menschenrechtsrats dokumentierte im zweiten Halbjahr 2022 fünf Angriffe, die 60 Todesopfer forderten. Trotz eines offensichtlichen Rückgangs der Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen in diesem Zeitraum wurden Zivilisten bei Bodenangriffen getötet oder verletzt, auch in ihren Häusern in einem Vertriebenenlager oder auf öffentlichen Märkten. Dem Untersuchungsbericht für das zweite Halbjahr 2022 zufolge hat die CoI des UN-Menschenrechtsrats begründeten Anlass zu der Annahme, dass Mitglieder der SNA weiterhin willkürlich Personen der Freiheit beraubten und Gefangene ohne Kontakt zur Außenwelt und einige in einer Weise festhielten, die einem Verschwindenlassen gleichkam. SNA-Mitglieder haben auch weiterhin Folter, einschließlich Vergewaltigung, und grausame Behandlung, Mord, Geiselnahme sowie Plünderung begangen, die allesamt als separate Kriegsverbrechen gelten können (UNHRC 7.2.2023). Nach Angaben der NGO Syrians for Truth and Justice (STJ) begingen SNA-Fraktionen ungestraft und unbehelligt vom türkischen Militär, das sie unterstützt und eine effektive Kontrolle in der Region ausübt, wiederholt und systematisch Verstöße. Seit 2018 haben mehrere unabhängige lokale und internationale Organisationen sowie die zuständigen UN-Gremien massive Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen, Misshandlungen, Folter, Plünderungen und Beschlagnahmungen von Eigentum sowie die Nötigung kurdischer Einwohner, ihre Häuser zu verlassen, und die Behinderung der Rückkehr von Einheimischen an ihre ursprünglichen Wohnorte nach Feindseligkeiten, demografischen Veränderungen und Versuche der Türkisierung (STJ 16.5.2023). Während des Jahres 2022 führten mit der Türkei verbundene Oppositionsgruppierungen angeblich außergerichtliche Tötungen durch (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befand sich bis zu den Ereignissen im Dezember 2024 die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wurde von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchlief, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergte aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hatte die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtete. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterschied sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hatte keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hatte sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, war Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, waren in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS standen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS­-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra­-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichten derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS ging gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgte eine Expansionsstrategie (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS ging gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und regulierte nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versuchte so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisierte so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein gemäßigteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgte eine Expansionsstrategie (UNSC 25.7.2023). II.1.8.2.2. Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) römisch zwei.1.8.2.2. Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). II.1.8.3. Rechtsschutz/Justizwesenrömisch zwei.1.8.3. Rechtsschutz/Justizwesen II.1.8.3.1. Gebiete unter der Kontrolle des ehemaligen syrischen Regimesrömisch zwei.1.8.3.1. Gebiete unter der Kontrolle des ehemaligen syrischen Regimes Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen waren von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut Verfassung war der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Ba'ath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen waren von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut Verfassung war der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (AA 29.3.2023). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). Der Konflikt in Syrien hat das bereits zuvor schwache Justizsystem weiter ausgehöhlt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weitverbreitete Korruption hatte diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Verwaltung in den von der Regierung kontrollierten Gebieten arbeitete in Routineangelegenheiten mit einer gewissen Zuverlässigkeit, vor allem in Personenstandsangelegenheiten (AA 2.2.2024). Die religiösen Gerichte behandeln das Familien- und Personenstandsrecht und regeln Angelegenheiten wie Eheschließungen, Scheidungen, Erb- und Sorgerecht (IA 7.2017). Hierbei sind Scharia-Gerichte für sunnitische und schiitische Muslime zuständig. Drusen, Christen und Juden haben ihre eigenen gerichtlichen Strukturen. Für diese Gerichte gibt es auch eigene Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Manche Personenstandsgesetze wenden die Scharia unabhängig von der Religionszugehörigkeit der Beteiligten an (USDOS 20.3.2023). Die Regierungskampagne zur Konfiszierung von Land und Häusern oder Beschlagnahmung ohne adäquate Entschädigung machte Land- und Immobilienbesitzrechte zu einem sensiblen Thema, bei dem die Justiz nicht unabhängig war. BürgerInnen im Ausland riskierten, dass ihr Besitz beschlagnahmt wird, wenn sie vom Regime mit der Opposition in Verbindung gebracht werden und hatten kaum Einspruchsmöglichkeiten. Die Verfügungen zur Durchführung der Konfiszierung wurden nur in lokalen Zeitungen bekannt gegeben und waren so vom Ausland nicht zugänglich. Die Kläger mussten persönlich (bei Einsprüchen) in solchen Fällen zugegen sein (BS 23.3.2022). II.1.8.3.2. Ehemalig außerhalb der Kontrolle des Regimes liegende Gebiete unter HTS- oder SNA Dominanzrömisch zwei.1.8.3.2. Ehemalig außerhalb der Kontrolle des Regimes liegende Gebiete unter HTS- oder SNA Dominanz In ehemaligen Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes war die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgten dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgten dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwandten. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch wurden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängten in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultierten manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der "Syrischen Interimsregierung" (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügten auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhielt auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwarf ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen wurden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen konnten keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sahen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellte in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023). II.1.8.4. Wehrpflicht und Rekrutierungrömisch zwei.1.8.4. Wehrpflicht und Rekrutierung II.1.8.4.1. Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräftenrömisch zwei.1.8.4.1. Wehr- und Reservedienst bei den syrischen Streitkräften Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger war im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Umsetzung der Wehrpflicht: Bei der Einberufung neuer Rekruten sendete die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer wurden in einer zentralen Datenbank erfasst. (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendete die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer wurden in einer zentralen Datenbank erfasst. (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts: Das syrische Wehrdienstgesetz sah vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen konnten den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Das syrische Wehrdienstgesetz sah vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen konnten den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle vor Dezember 2024 Die syrische Regierung war – mit Ausnahme der Regierungsenklaven in Qamischli und Hasaka - in den von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten de facto nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. (ACCORD Themendossier Wehrdienst vom 23.09.2024; Länderinformation der Staatendokumentation; ACCORD Anfragebeantwortung a-12197 vom 24.08.2023; DIS, Juni 2022, S. 1; Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien-Grenzübergänge, S. 5) Entsprechend dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom 14.10.2019 rückte die syrische Armee von Präsident Bashar al-Assad in einige kurdisch kontrollierte Gebiete vor, um sich - wie Staatsmedien berichteten - der "türkischen Aggression" entgegenzustellen (Standard 15.10.2019). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten waren aus diesem Grunde u.a. Regierungstruppen in den Gebieten in und um Manbidsch, Ain Al-Arab, Tal Rifaat und an der türkischen Grenze zwar präsent, führten jedoch hauptsächlich nur Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei aus. Die SDF (Syrian Democratic Forces) war aber nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF hatte der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Der auf kurdische Angelegenheiten spezialisierte Reporter und Analyst Wladimir van Wilgenburg stimmte zu, dass die syrischen Behörden in den Gebieten um Manbidsch, Ain Al-Arab und in der Nähe der türkischen Grenze nicht in der Lage waren, Wehrpflichtige bzw. Reservepersonal einzuziehen. In Tal Rifaat war die Situation jedoch eine andere als in den anderen Gebieten. Es war unklar, ob es in Tal Rifaat zu Rekrutierungen kommt. Die Kurden würden es allgemein nicht gestatten, dass die Regierung Personen in den von ihnen kontrollierten Gebieten zum Militärdienst einziehe (Anfragebeantwortung vom 24.08.2023, ACCORD, a-12197; Syrienexperte, 17. August 2023, Van Wilgenburg, 17. August 2023). Das Danish Immigration Service (DIS) veröffentlicht im Juni 2022 einen Bericht über Rekrutierung durch die syrische Armee in der Provinz Hasaka (die spezifische Situation von Reservisten wird im Bericht jedoch nicht behandelt, Anmerkung ACCORD). Laut DIS rekrutiere die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen in von der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES) kontrollierten Gebieten (DIS, Juni 2022, S. 1). Auch Fabrice Balanche, Associate Professor und Forschungsdirektor an der Universität Lyon, erklärte in einer E-Mail an ACCORD vom August 2023, dass das Gebiet an der türkischen Grenze in der Provinz al-Hasaka (östlich von Ras Al-Ain) unter der Kontrolle der SDF stehe. Es gebe ein paar syrische Militärposten, doch diese seien isoliert und symbolischer Natur. Die syrische Armee könne in dieser Gegend nichts unternehmen (ACCORD, Anfragebeantwortung vom 23.08.2023, a-12197). Auch der Syrienexperte von Wilgenburg gab an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis hatten, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienten. (van Wilgenburg 2.9.2023 in Länderinformation der Staatendokumentation) Südlich von Qamischli gab es eine Reihe von Dörfern, die von Stämmen bewohnt werden, die mit der syrischen Regierung sympathisierten und die AANES nicht anerkannten. Einzelpersonen aus diesen Dörfern konnten der syrischen Armee freiwillig beitreten (DIS, Juni 2022, S. 50). II.1.8.4.2. Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES):römisch zwei.1.8.4.2. Wehrpflichtgesetz der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES): Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gab es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. So

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