RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlL515 2305828-1 SpruchL515 2305834-1/8E, L515 2305834-1/8E L515 2305828-1/8E L515 2305830-1/8E L515 2305832-1/8E I
Artikel 8EMRK vom 23.08.2024 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 23.08.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX mj., geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien (obsorgeberechtigt ist die Großmutter XXXX , geb. XXXX ), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 mj., geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien (obsorgeberechtigt ist die Großmutter römisch 40 , geb. römisch 40 ), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 23.08.2024 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 23.08.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX mj., geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien (obsorgeberechtigt ist die Großmutter XXXX , geb. XXXX ), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 mj., geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien (obsorgeberechtigt ist die Großmutter römisch 40 , geb. römisch 40 ), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 23.08.2024 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 23.08.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX mj., geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien (obsorgeberechtigt ist die Großmutter XXXX , geb. XXXX ), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 mj., geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien (obsorgeberechtigt ist die Großmutter römisch 40 , geb. römisch 40 ), vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 23.08.2024 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK vom 23.08.2024 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführenden, minderjährigen Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden, minderjährigen Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien. I.
- Sie reisten gemeinsam mit ihrer Mutter XXXX , geb. am XXXX , StA. Georgien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten in Vertretung der Mutter am 31.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Sie reisten gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Georgien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten in Vertretung der Mutter am 31.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023 wurden die Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18
(1)(d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die bP die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2023 wurden die Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18
(1)(d) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Deutschland zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die bP die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. I.
- Die bP wurden am 05.10.2023 gemeinsam mit der Mutter nach Deutschland überstellt.römisch eins.
- Die bP wurden am 05.10.2023 gemeinsam mit der Mutter nach Deutschland überstellt. I.
- Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 08.11.2023 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung einer Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide rechtmäßig gewesen sei.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des ho. Gerichts vom 08.11.2023 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anordnung einer Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide rechtmäßig gewesen sei. I.
- Spätestens am 14.08.2024 kehrten die bP gemeinsam mit der Mutter unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück und halten sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. römisch eins.
- Spätestens am 14.08.2024 kehrten die bP gemeinsam mit der Mutter unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück und halten sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. I.
- Am 23.08.2024 stellten die bP im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretung (Mutter) Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. römisch eins.
- Am 23.08.2024 stellten die bP im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretung (Mutter) Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. I.
- Mit Schreiben der bB vom 25.09.2024 wurden die bP zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und gültiger Geburtsurkunden im Original aufgefordert. Gleichzeitig wurden die bP über die beabsichtigte Zurückweisung gem. § 58 Abs. 11 AsylG im Falle einer Nichtvorlage sowie auf die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages gem. § 4 AsylG-DV hingewiesen. Die bP wurden weiters aufgefordert, Fragen hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens zu beantworten. Als Frist wurden 14 Tage ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 25.09.2024 wurden die bP zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments und gültiger Geburtsurkunden im Original aufgefordert. Gleichzeitig wurden die bP über die beabsichtigte Zurückweisung gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG im Falle einer Nichtvorlage sowie auf die Möglichkeit der Stellung eines Heilungsantrages gem. Paragraph 4, AsylG-DV hingewiesen. Die bP wurden weiters aufgefordert, Fragen hinsichtlich Ihres Privat- und Familienlebens zu beantworten. Als Frist wurden 14 Tage ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. I.
- Die bP übermittelten - einlangend am 14.10.2024 bei der bB – eine Stellungnahme, worin zusammenfassend ausgeführt wird, dass ihnen aufgrund der Vorgaben der georgischen Botschaft eine Vorlage der Reisedokumente binnen der gesetzten Frist nicht möglich sei, weshalb um Fristerstreckung ersucht werden würde, in eventu wurde ein Heilungsantrag gem. § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV gestellt. Weiters wurden die Fragen hinsichtlich ihres in Österreich vorliegenden Privat- und Familienlebens beantwortet.römisch eins.
- Die bP übermittelten - einlangend am 14.10.2024 bei der bB – eine Stellungnahme, worin zusammenfassend ausgeführt wird, dass ihnen aufgrund der Vorgaben der georgischen Botschaft eine Vorlage der Reisedokumente binnen der gesetzten Frist nicht möglich sei, weshalb um Fristerstreckung ersucht werden würde, in eventu wurde ein Heilungsantrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV gestellt. Weiters wurden die Fragen hinsichtlich ihres in Österreich vorliegenden Privat- und Familienlebens beantwortet. I.
- Mit jeweils gegenständlichen Bescheiden vom 30.10.2024 der bB wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie die jeweiligen Anträge auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen. römisch eins.
- Mit jeweils gegenständlichen Bescheiden vom 30.10.2024 der bB wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen sowie die jeweiligen Anträge auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. I.10.
- Begründend wurde ausgeführt, dass weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei und somit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen worden sei. Den bP sei es möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Dokumente vorzulegen, weshalb der Antrag auf Heilung abgewiesen wurde.römisch eins.10.
- Begründend wurde ausgeführt, dass weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt worden sei und somit der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen worden sei. Den bP sei es möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Dokumente vorzulegen, weshalb der Antrag auf Heilung abgewiesen wurde. I.
- Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.
- Am 02.01.2025 stellten die bP jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden am selben Tag von der bB zugelassen. Die bP befinden sich aktuell aufgrund ihrer Asylantragstellung und Zulassung des Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet. römisch eins.
- Am 02.01.2025 stellten die bP jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden am selben Tag von der bB zugelassen. Die bP befinden sich aktuell aufgrund ihrer Asylantragstellung und Zulassung des Verfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.römisch zwei.1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. II.1.
- Die bP stellten am 23.08.2024 im Zuge ihrer Vertretung die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G.römisch zwei.1.2. Die bP stellten am 23.08.2024 im Zuge ihrer Vertretung die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G. II.1.
- Die bP stellten im Zuge ihrer Vertretung am 02.01.2025 jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Verfahren wurden zugelassen und sind derzeit in Bearbeitung. römisch zwei.1.
- Die bP stellten im Zuge ihrer Vertretung am 02.01.2025 jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Die Verfahren wurden zugelassen und sind derzeit in Bearbeitung. II.1.
- Laut Obsorgevereinbarung vom 04.12.2024 (BG XXXX vom 20.12.2024, Zahl: XXXX ) ist die Großmutter mütterlicherseits für die mj. bP obsorgeberechtigt.römisch zwei.1.
- Laut Obsorgevereinbarung vom 04.12.2024 (BG römisch 40 vom 20.12.2024, Zahl: römisch 40 ) ist die Großmutter mütterlicherseits für die mj. bP obsorgeberechtigt. II.1.
- Die Mutter der bP stellte am 23.08.2024 ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G und am 30.01.2025 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde bislang nicht zugelassen, ein Dublinverfahren gem. § 5 AsylG wurde eingeleitet. römisch zwei.1.5. Die Mutter der bP stellte am 23.08.2024 ebenfalls einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G und am 30.01.2025 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde bislang nicht zugelassen, ein Dublinverfahren gem. Paragraph 5, AsylG wurde eingeleitet.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Unstrittig ist die Antragstellung der bP auf internationalen Schutz sowie die Zulassung zum Asylverfahren während des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Gesetzliche Grundlagenrömisch zwei.3.
- Gesetzliche Grundlagen II.3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.
- Abweisung der Beschwerderömisch zwei.3.
- Abweisung der Beschwerde II.3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:römisch zwei.3.2.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 55 AsylG „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKParagraph 55, AsylG „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 58 Abs. 8 AsylG lautet: „Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“Paragraph 58, Absatz 8, AsylG lautet: „Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
- gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
- gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Abs 13 leg cit. lautet: „Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten […]“ Absatz 13, leg cit. lautet: „Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten […]“ Gemäß § 13 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 13, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. II.3.2.
- Die mj. bP stellten im Rahmen ihrer Vertretung am 02.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurden diese Verfahren zugelassen und befinden sich derzeit in Bearbeitung.römisch zwei.3.2.
- Die mj. bP stellten im Rahmen ihrer Vertretung am 02.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurden diese Verfahren zugelassen und befinden sich derzeit in Bearbeitung. II.3.2.
- Die bP verfügen somit über eine bis zum Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz (befristete) Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG folgend, ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [oder dem NAG] verfügt. römisch zwei.3.2.
- Die bP verfügen somit über eine bis zum Abschluss des Verfahrens auf internationalen Schutz (befristete) Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG folgend, ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [oder dem NAG] verfügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- GP des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", BGBl. I Nr. 87/2012, zu § 58 AsylG 2005 (Seite 49) wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Paragraph 58, AsylG 2005 (Seite 49) wird auszugsweise wie folgt ausgeführt: „In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […] Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden […]“.„In Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […] Ohnehin aufenthaltsberechtigte Personen sollten auch schon bisher nicht auf solche Aufenthaltstitel umsteigen können, um entsprechende Umgehungshandlungen zu vermeiden […]“. II.3.2.
- Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. etwa VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).römisch zwei.3.2.
- Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
- Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt vergleiche etwa VwGH 15.06.2023, Ra 2021/22/0182; VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Hätten die bP ihre Anträge auf internationalen Schutz zeitlich vor den gegenständlichen Anträgen auf den begehrten Aufenthaltstitel gestellt, wären ihre Anträge bereits durch die bB gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Hätten die bP ihre Anträge auf internationalen Schutz zeitlich vor den gegenständlichen Anträgen auf den begehrten Aufenthaltstitel gestellt, wären ihre Anträge bereits durch die bB gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb die zeitlich im Nachhinein gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch die bP nunmehr vom ho. Gericht zu berücksichtigen sind. Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb die zeitlich im Nachhinein gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch die bP nunmehr vom ho. Gericht zu berücksichtigen sind. II.3.2.
- Im Lichte der oa. Ausführungen verfügen die bP zum gegenständlichen Zeitpunkt im Rahmen ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Zulassung dieser nach dem Asylgesetz über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung, womit der Tatbestand des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt ist. Demzufolge war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0009).römisch zwei.3.2.
- Im Lichte der oa. Ausführungen verfügen die bP zum gegenständlichen Zeitpunkt im Rahmen ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Zulassung dieser nach dem Asylgesetz über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung, womit der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Demzufolge war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0009). II.3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zumal im Rahmen der Aktenlage feststand, dass die Anträge der bP zurückzuweisen sind, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Zumal im Rahmen der Aktenlage feststand, dass die Anträge der bP zurückzuweisen sind, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere der Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG als subsidiäre Maßnahme, abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere der Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 55, AsylG als subsidiäre Maßnahme, abgeht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2305828.1.00