RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlL515 2306167-1 Spruch, L515 2306167-1/3E L515 2305985-1/3E L515 2305987-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , am römisch 40 geb., diese wiederum vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet) reisten am 18.10.2023 in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag führte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung durch. Die bP1 und die bP2 sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen männlichen bP
- Zu den Ausreisegründen befragt gaben die bP an, dass die Krankheit der bP1 der einzige Grund sei. Die bP1 leide an Morbus Bechterew und habe starke Schmerzen. Die Therapien in Georgien wären erfolglos gewesen und sie hätten bereits jegliche finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft. Des Weiteren habe die bP1 auch psychische Probleme, Prostataprobleme und Gastritis. Die bP2 und die bP3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien hätten die bP Angst um das Leben der bP1.römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet) reisten am 18.10.2023 in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz. Am selben Tag führte ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung durch. Die bP1 und die bP2 sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen männlichen bP
- Zu den Ausreisegründen befragt gaben die bP an, dass die Krankheit der bP1 der einzige Grund sei. Die bP1 leide an Morbus Bechterew und habe starke Schmerzen. Die Therapien in Georgien wären erfolglos gewesen und sie hätten bereits jegliche finanziellen Möglichkeiten ausgeschöpft. Des Weiteren habe die bP1 auch psychische Probleme, Prostataprobleme und Gastritis. Die bP2 und die bP3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr nach Georgien hätten die bP Angst um das Leben der bP
- I.
- Am 29.11.2023 wurden die bP1 und die bP2 im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung von der belangten Behörde („bB“) niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die bP1 im Wesentlichen an, sie würde in Österreich medizinisch behandelt werden wollen, weil sich die Medizin hier auf dem höchsten Niveau befinde. Die Behandlung in Georgien wäre erfolglos und die Ärzte überfordert gewesen. Die von den Ärzten vorgeschlagene neue Behandlung wäre sehr teuer gewesen. Die bP1 leide außerdem an Prostatakrebs und Magen-Darm-Beschwerden. Die bP2 und die bP3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der rechtsfreundlichen Vertretung der bP wurde das Länderinformationsblatt zur Republik Georgien übergeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.
- Am 29.11.2023 wurden die bP1 und die bP2 im Beisein ihrer rechtsfreundlichen Vertretung von der belangten Behörde („bB“) niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die bP1 im Wesentlichen an, sie würde in Österreich medizinisch behandelt werden wollen, weil sich die Medizin hier auf dem höchsten Niveau befinde. Die Behandlung in Georgien wäre erfolglos und die Ärzte überfordert gewesen. Die von den Ärzten vorgeschlagene neue Behandlung wäre sehr teuer gewesen. Die bP1 leide außerdem an Prostatakrebs und Magen-Darm-Beschwerden. Die bP2 und die bP3 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Der rechtsfreundlichen Vertretung der bP wurde das Länderinformationsblatt zur Republik Georgien übergeben und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. I.
- Am 14.12.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der bP per E-Mail eine Stellungnahme zum Ländervorhalt. Zur Behandlung der Erkrankung der bP1 bedürfe es eines Therapiekonzepts, welches durch darauf spezialisierte Ärzte erstellt und überwacht werden müsse. Bei Fortschreiten der Erkrankung würden der bP1 starke Bewegungseinschränkungen drohen und bei Nichtbehandlung würden Wirbelbrüche entstehen können. In Georgien würden der bP1 keine solchen spezialisierten Ärzte zur Verfügung stehen, die Behandlungen würden nicht vom georgischen Staat finanziert werden und überschreite auch eine qualitativ schlechte Behandlung die finanzielle Leistungsfähigkeit der bP. In Georgien würden die staatlichen Kostenzuschüsse einer im Prinzip privat zu finanzierenden Behandlung entsprechend der Berichtslage von der Zustimmung einer Kommission des Sozialministeriums abhängen. Das Länderinformationsblatt weise auch darauf hin, dass die WHO Herausforderungen beim Zugang zu Behandlungen von chronischen Erkrankungen erkenne und sich aufgrund der ständig steigenden Preise der Zugang zu Medikamenten verschlechtert habe, wobei Medikamente verkauft würden, deren Qualität und Wirksamkeit fraglich sei. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ersuchte die bB um die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die Erkrankung und die zum Erhalt der Lebensqualität notwendige Behandlung festzustellen. Des Weiteren ersuchte sie um eine Anfrage bei der Staatendokumentation, um zu klären, ob bei einer Rückkehr nach Georgien eine spezialisierte Therapie mit wirksamen Medikamenten verfügbar und leistbar ist.römisch eins.
- Am 14.12.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der bP per E-Mail eine Stellungnahme zum Ländervorhalt. Zur Behandlung der Erkrankung der bP1 bedürfe es eines Therapiekonzepts, welches durch darauf spezialisierte Ärzte erstellt und überwacht werden müsse. Bei Fortschreiten der Erkrankung würden der bP1 starke Bewegungseinschränkungen drohen und bei Nichtbehandlung würden Wirbelbrüche entstehen können. In Georgien würden der bP1 keine solchen spezialisierten Ärzte zur Verfügung stehen, die Behandlungen würden nicht vom georgischen Staat finanziert werden und überschreite auch eine qualitativ schlechte Behandlung die finanzielle Leistungsfähigkeit der bP. In Georgien würden die staatlichen Kostenzuschüsse einer im Prinzip privat zu finanzierenden Behandlung entsprechend der Berichtslage von der Zustimmung einer Kommission des Sozialministeriums abhängen. Das Länderinformationsblatt weise auch darauf hin, dass die WHO Herausforderungen beim Zugang zu Behandlungen von chronischen Erkrankungen erkenne und sich aufgrund der ständig steigenden Preise der Zugang zu Medikamenten verschlechtert habe, wobei Medikamente verkauft würden, deren Qualität und Wirksamkeit fraglich sei. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ersuchte die bB um die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die Erkrankung und die zum Erhalt der Lebensqualität notwendige Behandlung festzustellen. Des Weiteren ersuchte sie um eine Anfrage bei der Staatendokumentation, um zu klären, ob bei einer Rückkehr nach Georgien eine spezialisierte Therapie mit wirksamen Medikamenten verfügbar und leistbar ist. I.
- Am 16.12.2024 forderte die bB die bP zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend etwaige Änderungen im Privat- und Familienleben auf.römisch eins.
- Am 16.12.2024 forderte die bB die bP zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend etwaige Änderungen im Privat- und Familienleben auf. I.
- Die rechtsfreundliche Vertretung der bP brachte am 23.10.2024 eine Stellungnahme per E-Mail ein und verwies auf ihre Stellungnahme vom 14.12.
- An der Erkrankung habe sich nichts geändert, sie schreite fort. Im März 2024 wäre das Medikament Cosentyx als Dauermedikation verordnet worden, dieses habe jedoch nicht geholfen. Seit 22.10.2024 nehme die bP1 nun Humira ein – ob dieses wirke, könne man erst in einigen Monaten sagen. Das Medikament Humira bzw. ein Medikament mit dem Wirkstoff Adalimumab sei in Georgien laut einer mitübermittelten Apothekeranfrage nicht erhältlich. Die Fluchtgründe seien unverändert. Die bP3 besuche eine NMS, spreche bereits gut Deutsch, wäre jedoch noch nicht benotet worden. Die bP2 sei seit 22.05.2024 geringfügig beschäftigt. römisch eins.
- Die rechtsfreundliche Vertretung der bP brachte am 23.10.2024 eine Stellungnahme per E-Mail ein und verwies auf ihre Stellungnahme vom 14.12.
- An der Erkrankung habe sich nichts geändert, sie schreite fort. Im März 2024 wäre das Medikament Cosentyx als Dauermedikation verordnet worden, dieses habe jedoch nicht geholfen. Seit 22.10.2024 nehme die bP1 nun Humira ein – ob dieses wirke, könne man erst in einigen Monaten sagen. Das Medikament Humira bzw. ein Medikament mit dem Wirkstoff Adalimumab sei in Georgien laut einer mitübermittelten Apothekeranfrage nicht erhältlich. Die Fluchtgründe seien unverändert. Die bP3 besuche eine NMS, spreche bereits gut Deutsch, wäre jedoch noch nicht benotet worden. Die bP2 sei seit 22.05.2024 geringfügig beschäftigt. I.
- Die bB beauftragte einen Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Aktengutachtens.römisch eins.
- Die bB beauftragte einen Facharzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Aktengutachtens. I.6.
- Laut dem Aktengutachten, welches am 06.11.2024 bei der bB einlangte, liege bei der bP1 keine so schwere Erkrankung vor, welche nur in Österreich behandelbar wäre. Die Krankheit sei nicht heilbar und laut den Befunden auf die Wirbelsäule beschränkt.römisch eins.6.
- Laut dem Aktengutachten, welches am 06.11.2024 bei der bB einlangte, liege bei der bP1 keine so schwere Erkrankung vor, welche nur in Österreich behandelbar wäre. Die Krankheit sei nicht heilbar und laut den Befunden auf die Wirbelsäule beschränkt. I.
- Die bB stellte weiters eine Anfrage an die Staatendokumentation, um festzustellen, ob das Medikament Humira bzw. der darin enthaltene Wirkstoff Adalimumab in Georgien verfügbar ist. römisch eins.
- Die bB stellte weiters eine Anfrage an die Staatendokumentation, um festzustellen, ob das Medikament Humira bzw. der darin enthaltene Wirkstoff Adalimumab in Georgien verfügbar ist. I.7.
- Laut der am 28.11.2024 eingelangten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei der Wirkstoff Adalimumab bzw. auch ein alternativer Wirkstoff, Etanercept, in der Hauptstadt Tiflis verfügbar. Die Verfügbarkeit des alternativen Wirkstoffs könne unzuverlässig sein.römisch eins.7.
- Laut der am 28.11.2024 eingelangten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sei der Wirkstoff Adalimumab bzw. auch ein alternativer Wirkstoff, Etanercept, in der Hauptstadt Tiflis verfügbar. Die Verfügbarkeit des alternativen Wirkstoffs könne unzuverlässig sein. I.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
- Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.8.
- Begründend führte die bB zusammengefasst aus, der Wunsch nach einer besseren medizinischen Versorgung rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die bP an einer Erkrankung leiden, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstelle. Aus Art. 3 EMRK könne grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete. Die bP würden bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in ein „unmenschliche Lage“ versetzt werden, weshalb eine allfällige Abschiebung auch nicht gegen Art.2, Art. 3, die Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK oder gegen Ar. 15 lit. c StatusRL verstoße. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.8.
- Begründend führte die bB zusammengefasst aus, der Wunsch nach einer besseren medizinischen Versorgung rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl. Es könne weiters nicht festgestellt werden, dass die bP an einer Erkrankung leiden, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstelle. Aus Artikel 3, EMRK könne grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete. Die bP würden bei einer Rückkehr nach Georgien nicht in ein „unmenschliche Lage“ versetzt werden, weshalb eine allfällige Abschiebung auch nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3,, die Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK oder gegen Ar. 15 Litera c, StatusRL verstoße. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.
- Mit Schriftsatz vom 03.01.2025 erhoben die bP fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 03.12.2024.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 03.01.2025 erhoben die bP fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide vom 03.12.
- I.9.
- Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Erkrankung der bP1 unheilbar sei und die zur Behandlung notwendigen Medikamente in Georgien nicht verfügbar seien. Nach der Erfahrung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP würden die Behandlungskosten für rheumatische Erkrankungen auch nicht von der staatlichen Krankenversicherung übernommen werden. Unbehandelt führe die Erkrankung zu erheblichen Bewegungseinschränkungen und/oder Wirbelsäulenfrakturen, die dann operativ behandelt werden müssten, weshalb nicht von einer rein medikamentösen Therapie die Rede sein könne. Operationen müssten in Georgien selbst bezahlt werden. Bei der gebotenen Auseinandersetzung mit den Behandlungsmöglichkeiten und den Behandlungskosten hätte die bB zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Behandlung der Erkrankung der bP1, so in qualifizierter Form überhaupt angeboten, nicht vom Staat finanziert werden würde und demgemäß für die Familie nicht verfügbar, weil nicht finanzierbar wäre. Des Weiteren könne die bP1 bei einer Rückkehr nach Georgien auch nicht arbeiten, weil sie sich nur mehr sehr eingeschränkt bewegen und nicht mehr tanzen könne. Insofern könnten Erträge des Tanzstudios, welches ja von der Lehrtätigkeit der bP1 als jemand mit bekanntem Namen gelebt habe, den Lebensunterhalt nicht mehr sichern. Die bP1 leide außerdem auch an psychischen Problemen. Darüber hinaus habe sich die bP2 bereits gut in Österreich integriert, arbeite geringfügig und lerne Deutsch. Die bP1 könne aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeiten und keinen Deutschkurs besuchen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines Gutachtens eines Rheumatologen sowie eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Übernahme der Behandlungskosten.römisch eins.9.
- Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Erkrankung der bP1 unheilbar sei und die zur Behandlung notwendigen Medikamente in Georgien nicht verfügbar seien. Nach der Erfahrung der rechtsfreundlichen Vertretung der bP würden die Behandlungskosten für rheumatische Erkrankungen auch nicht von der staatlichen Krankenversicherung übernommen werden. Unbehandelt führe die Erkrankung zu erheblichen Bewegungseinschränkungen und/oder Wirbelsäulenfrakturen, die dann operativ behandelt werden müssten, weshalb nicht von einer rein medikamentösen Therapie die Rede sein könne. Operationen müssten in Georgien selbst bezahlt werden. Bei der gebotenen Auseinandersetzung mit den Behandlungsmöglichkeiten und den Behandlungskosten hätte die bB zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Behandlung der Erkrankung der bP1, so in qualifizierter Form überhaupt angeboten, nicht vom Staat finanziert werden würde und demgemäß für die Familie nicht verfügbar, weil nicht finanzierbar wäre. Des Weiteren könne die bP1 bei einer Rückkehr nach Georgien auch nicht arbeiten, weil sie sich nur mehr sehr eingeschränkt bewegen und nicht mehr tanzen könne. Insofern könnten Erträge des Tanzstudios, welches ja von der Lehrtätigkeit der bP1 als jemand mit bekanntem Namen gelebt habe, den Lebensunterhalt nicht mehr sichern. Die bP1 leide außerdem auch an psychischen Problemen. Darüber hinaus habe sich die bP2 bereits gut in Österreich integriert, arbeite geringfügig und lerne Deutsch. Die bP1 könne aufgrund ihrer Erkrankung nicht arbeiten und keinen Deutschkurs besuchen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines Gutachtens eines Rheumatologen sowie eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Übernahme der Behandlungskosten. I.
- Die bB legte dem erkennenden Gericht am 15.01.2025 die Beschwerde vor.römisch eins.
- Die bB legte dem erkennenden Gericht am 15.01.2025 die Beschwerde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien II.1.1.
- Die bP tragen die in den Sprüchen angeführten Namen und sind an den dort angeführten Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Sie sind georgische Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Georgier an. Die bP sprechen Georgisch. Die bP1 und die bP2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen männlichen bP
- Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 ist durch ihre Eltern gesichert.römisch zwei.1.1.
- Die bP tragen die in den Sprüchen angeführten Namen und sind an den dort angeführten Daten geboren. Ihre Identität steht fest. Sie sind georgische Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Georgier an. Die bP sprechen Georgisch. Die bP1 und die bP2 sind verheiratet und Eltern der minderjährigen männlichen bP
- Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP3 ist durch ihre Eltern gesichert. II.1.1.
- Die bP1 und die bP2 verfügen über eine in Georgien absolvierte Schulbildung und über ein abgeschlossenes Universitätsstudium. Die bP1 ist ausgebildeter Jurist und Choreograf. Sie arbeitete in Georgien als Tänzer und zuletzt als Tanzlehrer in seiner eigenen Tanzschule. Die bP2 ist Lehrerin und übte diesen Beruf bis zu ihrer Ausreise aus Georgien aus. Die bP ist mobil, arbeits- und anpassungsfähig.römisch zwei.1.1.
- Die bP1 und die bP2 verfügen über eine in Georgien absolvierte Schulbildung und über ein abgeschlossenes Universitätsstudium. Die bP1 ist ausgebildeter Jurist und Choreograf. Sie arbeitete in Georgien als Tänzer und zuletzt als Tanzlehrer in seiner eigenen Tanzschule. Die bP2 ist Lehrerin und übte diesen Beruf bis zu ihrer Ausreise aus Georgien aus. Die bP ist mobil, arbeits- und anpassungsfähig. II.1.1.
- Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in Georgien nicht behandelbar wären und haben sie als georgische Staatsbürger auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Die bP1 leidet an Morbus Bechterew und psychischen Problemen. Die bP1 bekommt in Österreich zur Behandlung das Medikament Humira, welches den Wirkstoff Adalimumab enthält. Der Wirkstoff Adalimumab und der dazu alternative Wirkstoff Etanercept aus derselben Medikamentengruppe sind in der georgischen Hauptstadt Tiflis verfügbar. Die Verfügbarkeit von Etanercept kann unzuverlässig sein. Die bP verließen ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund der Erkrankung der bP
- Die bP1 befand sich wegen ihrer Erkrankung bereits in Georgien in Behandlung und ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien neuerlich Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hat. Die bP2 leidet an Schilddrüsenproblemen und ist deswegen auch in Behandlung. Die bP3 ist gesund.römisch zwei.1.1.
- Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in Georgien nicht behandelbar wären und haben sie als georgische Staatsbürger auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Die bP1 leidet an Morbus Bechterew und psychischen Problemen. Die bP1 bekommt in Österreich zur Behandlung das Medikament Humira, welches den Wirkstoff Adalimumab enthält. Der Wirkstoff Adalimumab und der dazu alternative Wirkstoff Etanercept aus derselben Medikamentengruppe sind in der georgischen Hauptstadt Tiflis verfügbar. Die Verfügbarkeit von Etanercept kann unzuverlässig sein. Die bP verließen ihren Herkunftsstaat ausschließlich aufgrund der Erkrankung der bP
- Die bP1 befand sich wegen ihrer Erkrankung bereits in Georgien in Behandlung und ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien neuerlich Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten hat. Die bP2 leidet an Schilddrüsenproblemen und ist deswegen auch in Behandlung. Die bP3 ist gesund. II.1.1.4 Die bP verfügen in Georgien über eine, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherte Existenzgrundlage.römisch zwei.1.1.4 Die bP verfügen in Georgien über eine, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherte Existenzgrundlage. Vor ihrer Ausreise aus Georgien lebten die bP in XXXX . Den bP war es vor dem Verlassen des Herkunftsstaats möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP lebten in Georgien in einem Haus mit 200m2 Wohnfläche, welches (noch immer) in ihrem Eigentum steht. Die bP hatten in Georgien keine finanziellen Schwierigkeiten.Vor ihrer Ausreise aus Georgien lebten die bP in römisch 40 . Den bP war es vor dem Verlassen des Herkunftsstaats möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP lebten in Georgien in einem Haus mit 200m2 Wohnfläche, welches (noch immer) in ihrem Eigentum steht. Die bP hatten in Georgien keine finanziellen Schwierigkeiten. II.1.1.
- Die bP verfügen über viele familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien, während in Österreich keine ihrer Familienangehörigen leben. Es wurden auch keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich geltend gemacht. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN), weshalb davon auszugehen ist, dass die bP gegebenenfalls auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Angehörigen zurückgreifen können.römisch zwei.1.1.
- Die bP verfügen über viele familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien, während in Österreich keine ihrer Familienangehörigen leben. Es wurden auch keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich geltend gemacht. Die bP stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN), weshalb davon auszugehen ist, dass die bP gegebenenfalls auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Angehörigen zurückgreifen können. II.1.1.
- Die bP1 und die bP2 haben in Georgien Zugang zum Arbeitsmarkt. Darüber hinaus haben die bP Zugang zum Sozialsystem ihres Herkunftsstaats. Im Falle der Bedürftigkeit steht es ihnen auch offen, sich an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.römisch zwei.1.1.
- Die bP1 und die bP2 haben in Georgien Zugang zum Arbeitsmarkt. Darüber hinaus haben die bP Zugang zum Sozialsystem ihres Herkunftsstaats. Im Falle der Bedürftigkeit steht es ihnen auch offen, sich an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. II.1.1.
- Die bP reisten am 18.10.2023 in das Bundesgebiet ein und sind somit seit etwas weniger als 1,5 Jahre in Österreich als Asylwerber aufhältig. Die bP1 spricht kein Deutsch. Die bP2 und die bP3 verfügen über gering ausgeprägte Deutschkenntnisse. Die bP leben in Österreich von der Grundversorgung. Die bP2 ist in Österreich geringfügig beschäftigt (2h/Woche). Die bP3 besucht als außerordentlicher Schüler die NMS. Ehrenamtliche Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einem Verein oder sonstige qualifizierte integrative Anknüpfungspunkte sind nicht bekannt. Die deliktsfähigen bP sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.1.
- Die bP reisten am 18.10.2023 in das Bundesgebiet ein und sind somit seit etwas weniger als 1,5 Jahre in Österreich als Asylwerber aufhältig. Die bP1 spricht kein Deutsch. Die bP2 und die bP3 verfügen über gering ausgeprägte Deutschkenntnisse. Die bP leben in Österreich von der Grundversorgung. Die bP2 ist in Österreich geringfügig beschäftigt (2h/Woche). Die bP3 besucht als außerordentlicher Schüler die NMS. Ehrenamtliche Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einem Verein oder sonstige qualifizierte integrative Anknüpfungspunkte sind nicht bekannt. Die deliktsfähigen bP sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.1.1.8.: Exkurs: Morbus Bechterewrömisch zwei.1.1.8.: Exkurs: Morbus Bechterew Auf Basis einer Vielzahl von öffentliche, insbesondere elektronischer Quellen (exemplarisch etwa: Morbus Bechterew - Rheumaliga Schweiz) ergibt sich in Bezug auf Morbus Bechterew nachfolgendes Bild: Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) ist im Kern eine Wirbelsäulenerkrankung. Sie fängt häufig mit Entzündungen in den Kreuz-Darmbein-Gelenken (Iliosakralgelenken) an. Das sind die zwei minim beweglichen Beckengelenke, die die Beckenknochen mit der Wirbelsäule verbinden. Von hier aus können die Entzündungen auf die ganze Wirbelsäule übergreifen und lösen Knochen-wucherungen aus, die die Wirbelsäule versteifen. Die moderne Medizin hat keine schlüssige Erklärung für die Krankheitsursache von Morbus Bechterew. Allgemein wird angenommen, dass der Erkrankung eine Störung des körpereigenen Abwehrsystems zugrunde liege. Morbus Bechterews zählt darum zu den Autoimmunkrankheiten. Ebenfalls scheint die genetische Veranlagung eine Rolle zu spielen. Morbus Bechterew äußert sich anfänglich meist in stumpfen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und im Gesäß. Typischerweise treten die Schmerzen in der Nacht auf und wecken die Betroffenen. Häufig gesellt sich eine morgendliche Steifheit hinzu. Weiter kann die Krankheit sehr unterschiedlich verlaufen. Die Rückenschmerzen breiten sich nicht selten von der Lendengegend bis in die Brust- und Halswirbelsäule aus. Zusätzlich können sich größere Gelenke (Schultern, Ellbogen, Hüfte, Knie), Sehnenansätze und die Regenbogenhaut des Auges entzünden. Generell verläuft die Erkrankung schleichend über Jahre und Jahrzehnte, wobei sich Entzündungsphasen mit mehr oder weniger beschwerdefreien Zeiten abwechseln. Grundsätzlich kann es in jedem Stadium der Krankheit zu einem Stillstand kommen. Im glücklichsten Fall heilt Morbus Bechterew im Frühstadium spontan aus, ohne wesentliche Schäden zu hinterlassen. Typischerweise versteifen sich die chronisch entzündeten Bereiche der Wirbelsäule. Die Zwischenwirbelgelenke verlieren ihre Beweglichkeit, und es verknöchern die Bandscheiben und die Bänder. Ursache dafür ist eine wuchernde Knochenbildung, mit der der Körper auf die Entzündung der Wirbelsäule reagiert. Bewegungseinschränkungen und Fehlstellungen im Spätstadium gehen auf diese Verknöcherung und Versteifung zurück. Morbus Bechterew gilt als unheilbar. Um die Beweglichkeit zu erhalten und das Einsetzen der Versteifung hinauszuzögern, können sich Betroffene nicht allein auf Medikamente verlassen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme gewisser Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme gewisser Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet. II.1.2.
- Weiters ist davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Weiters ist davon auszugehen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
- Das ho. Gericht hält weiters im Einklang mit der bB zusammengefasst folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in und zur Rückkehr nach Georgien fest:römisch zwei.1.2.
- Das ho. Gericht hält weiters im Einklang mit der bB zusammengefasst folgende Umstände zur medizinischen Versorgung in und zur Rückkehr nach Georgien fest: Medizinische Versorgung Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 4 f, 15,). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023). Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle - (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle - (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vergleiche EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vergleiche IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.). Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022). UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.).UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Artikel 5,; vergleiche EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.). Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vergleiche MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022). In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020). Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vergleiche IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.). Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vergleiche EK 18.3.2023). Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vergleiche AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023). Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 17.10.2024 EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 17.10.2024 EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024 EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question & Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question & Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich] GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 17.10.2024 GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024 GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024 IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024 MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023 NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии – опубликован список [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 17.10.2024 UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 17.10.2024 VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024 Rückkehr Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023). Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.). IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich] GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024 IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 18.10.2024
- Beweiswürdigung: II.2.
- In Bezug auf den festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den festgestellten maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt. Die Ausführungen der bB sind für als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. II.2.
- Die in II.1.1.
- – II.1.1.
- getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf den eigenen Angaben der bP in der Einvernahme durch die bB (AS 63ff bei bP1 und AS 45ff bei bP2). Ihre Identität steht fest, weil sie der bB unbedenkliche Identitätsdokumente im Original vorlegen konnten (AS 19 bei bP1, AS 21 bei bP2 und AS 19 bei bP3).römisch zwei.2.
- Die in römisch zwei.1.1.
- – römisch zwei.1.1.
- getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf den eigenen Angaben der bP in der Einvernahme durch die bB (AS 63ff bei bP1 und AS 45ff bei bP2). Ihre Identität steht fest, weil sie der bB unbedenkliche Identitätsdokumente im Original vorlegen konnten (AS 19 bei bP1, AS 21 bei bP2 und AS 19 bei bP3). II.2.
- Die bP2 leidet an einer Schilddrüsenerkrankung, welche behandelt wird, ansonsten sind sie und die bP3 gesund (AS 46 bei bP2). Die bP1 leidet an Morbus Bechterew und (resultierend daraus) an psychischen Problemen. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der bP in der Erstbefragung und in der Einvernahme durch die bB und steht in Einklang mit dem Aktengutachten (AS 189ff) und einer psychotherapeutischen Stellungnahme der Volkshilfe Österreich (AS 319). römisch zwei.2.
- Die bP2 leidet an einer Schilddrüsenerkrankung, welche behandelt wird, ansonsten sind sie und die bP3 gesund (AS 46 bei bP2). Die bP1 leidet an Morbus Bechterew und (resultierend daraus) an psychischen Problemen. Dies ergibt sich aus den eigenen Angaben der bP in der Erstbefragung und in der Einvernahme durch die bB und steht in Einklang mit dem Aktengutachten (AS 189ff) und einer psychotherapeutischen Stellungnahme der Volkshilfe Österreich (AS 319). Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet ist. Nach den eigenen Angaben der bP im gesamten Verfahren war die bP1 bereits in Georgien in ärztlicher Behandlung (AS 54) und ergibt sich alleine daraus, dass Morbus Bechterew in Georgien allgemein behandelbar ist. Die bP brachten im Verfahren zwar vor, dass die Behandlung erfolglos gewesen sei, nur deshalb kann jedoch nicht von der Unbehandelbarkeit einer Erkrankung ausgegangen werden. Dass präferierte Behandlungen oder Medikamente nicht wie erhofft anschlagen oder es zu einer (vorübergehenden) Verschlechterung einer Erkrankung kommt und deshalb auf Alternativen umgestiegen werden muss, ist - unabhängig von der Qualität der Gesundheitsversorgung eines Landes - nicht unüblich, wie auch der Behandlungsverlauf der bP1 in Österreich zeigt. Die in Österreich zunächst verschriebene Behandlung mit dem Medikament Cosentyx war laut der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 23.10.2024 ebenfalls nicht erfolgreich, weshalb überhaupt erst das Medikament Humira verschrieben wurde. Dass diese Behandlung nun erfolgreich sein wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest (AS 177f). Die Behandlung mit dem Medikament Humira in Österreich ergibt sich aus der im Akt befindlichen Patienteninformation (AS 123). Dass der in dem Medikament Humira enthaltene Wirkstoff Adalimumab und der dazu alternative Wirkstoff Etanercept in der Hauptstadt Tiflis verfügbar sind, ergibt sich aus der von der bB in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2024 (AS 227ff). Tiflis ist vom Heimatort der bP ( XXXX ) laut der öffentlichen Quellenlage mit dem Auto und den öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von XXXX Stunden erreichbar, bzw. stünde es den P auch frei, ihren Wohnort nach Tiflis zu verlegen. Die bP brachten in der Beschwerdeschrift vor, dass das Medikament Humira in Georgien nicht verfügbar wäre und anderslautende Ermittlungs-ergebnisse der bB nicht dem Parteiengehör unterzogen worden wären (AS 311). Dem ist entgegenzuhalten, dass die bP durch die Zustellung des angefochtenen Bescheids von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt haben und im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit hatten, alles vorzubringen, wodurch der Verfahrensmangel geheilt ist. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kann zwar nicht eindeutig entnommen werden, ob das Medikament Humira in Georgien verfügbar ist, jedoch steht fest, dass der darin enthaltene Wirkstoff Adalimumab und ein dazu alternativer Wirkstoff, Etanercept, in der Hauptstadt Tiflis verfügbar sind und ist hierzu anzuführen, dass es letztlich nicht auf den Handelsnamen des Medikaments, sondern auf den darin enthaltenen Wirkstoff ankommt. Die Behandlung der Erkrankung der bP1 ist in Georgien somit möglich. Dass auch psychische Erkrankungen (im Rahmen von staatlichen Programmen) in Georgien behandelbar sind, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt. Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet ist. Nach den eigenen Angaben der bP im gesamten Verfahren war die bP1 bereits in Georgien in ärztlicher Behandlung (AS 54) und ergibt sich alleine daraus, dass Morbus Bechterew in Georgien allgemein behandelbar ist. Die bP brachten im Verfahren zwar vor, dass die Behandlung erfolglos gewesen sei, nur deshalb kann jedoch nicht von der Unbehandelbarkeit einer Erkrankung ausgegangen werden. Dass präferierte Behandlungen oder Medikamente nicht wie erhofft anschlagen oder es zu einer (vorübergehenden) Verschlechterung einer Erkrankung kommt und deshalb auf Alternativen umgestiegen werden muss, ist - unabhängig von der Qualität der Gesundheitsversorgung eines Landes - nicht unüblich, wie auch der Behandlungsverlauf der bP1 in Österreich zeigt. Die in Österreich zunächst verschriebene Behandlung mit dem Medikament Cosentyx war laut der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 23.10.2024 ebenfalls nicht erfolgreich, weshalb überhaupt erst das Medikament Humira verschrieben wurde. Dass diese Behandlung nun erfolgreich sein wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest (AS 177f). Die Behandlung mit dem Medikament Humira in Österreich ergibt sich aus der im Akt befindlichen Patienteninformation (AS 123). Dass der in dem Medikament Humira enthaltene Wirkstoff Adalimumab und der dazu alternative Wirkstoff Etanercept in der Hauptstadt Tiflis verfügbar sind, ergibt sich aus der von der bB in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2024 (AS 227ff). Tiflis ist vom Heimatort der bP ( römisch 40 ) laut der öffentlichen Quellenlage mit dem Auto und den öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von römisch 40 Stunden erreichbar, bzw. stünde es den P auch frei, ihren Wohnort nach Tiflis zu verlegen. Die bP brachten in der Beschwerdeschrift vor, dass das Medikament Humira in Georgien nicht verfügbar wäre und anderslautende Ermittlungs-ergebnisse der bB nicht dem Parteiengehör unterzogen worden wären (AS 311). Dem ist entgegenzuhalten, dass die bP durch die Zustellung des angefochtenen Bescheids von den Ermittlungsergebnissen Kenntnis erlangt haben und im Rahmen der Beschwerde die Möglichkeit hatten, alles vorzubringen, wodurch der Verfahrensmangel geheilt ist. Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation kann zwar nicht eindeutig entnommen werden, ob das Medikament Humira in Georgien verfügbar ist, jedoch steht fest, dass der darin enthaltene Wirkstoff Adalimumab und ein dazu alternativer Wirkstoff, Etanercept, in der Hauptstadt Tiflis verfügbar sind und ist hierzu anzuführen, dass es letztlich nicht auf den Handelsnamen des Medikaments, sondern auf den darin enthaltenen Wirkstoff ankommt. Die Behandlung der Erkrankung der bP1 ist in Georgien somit möglich. Dass auch psychische Erkrankungen (im Rahmen von staatlichen Programmen) in Georgien behandelbar sind, ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Gesundheitsversorgung in Georgien möglicherweise von minderer Qualität ist als in Österreich und die Kosten für Therapien und Medikamente unter Umständen von Patient:innen selbst getragen werden müssen – diese Umstände sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht relevant. Die bP haben keinen Anspruch darauf, mit den besten Therapien oder den besten Medikamenten behandelt zu werden. Es reicht vielmehr aus, dass eine Behandlung grundsätzlich möglich ist. Fest steht, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Georgien jedenfalls besteht und vor der Ausreise von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht wurde. Selbst wenn die Behandlung teilweise nicht kostenlos war/ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die bP1 grundsätzlich Zugang zu einer Behandlung hat(te). Wenn die bP in der Beschwerdeschrift vorbringen, dass die Behandlung in Georgien für sie nicht finanzierbar sei (AS 312), ist dem entgegenzuhalten, dass die bP1 in der Einvernahme durch die bB angab, dass sie sich die bisher erfolgte Behandlung in Georgien sehr wohl leisten konnte (vgl. AS 64: „F: Was kostete die Behandlung in Georgien? A: Wir haben monatlich 200 Lari für die Medikamente aufgewandt (das sind 70 Euro). F: Konnten Sie sich das leisten? A: Ja.“). Generell geht das erkennende Gericht aufgrund der Schilderungen der bP in der Einvernahme durch die bB davon aus, dass sich ihre finanzielle Lage in Georgien verhältnismäßig gut darstellt(e). So gehört ihnen ein Einfamilienhaus mit 200m2 Wohnfläche. Die bP1 ist ausgebildeter Jurist und Choreograf, war Tänzer am staatlichen Theater XXXX und führt eine eigene Tanzschule (AS 57). Die bP2 ist ausgebildete Lehrerin und übte diesen Beruf auch bis zu ihrer Ausreise aus (AS 48 bei bP2). Sollten sich die bP die Behandlung in Zukunft tatsächlich und widererwartend nicht leisten können, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bP auch auf die (vorübergehende) finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen zurückgreifen könnten. Laut dem Länderinformationsblatt steht es den bP auch offen, bei einer Kommission des Ministeriums um Kostenersatz für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, anzusuchen. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Letztlich könnten die bP auch die Hilfe von karitativen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen.Wenn die bP in der Beschwerdeschrift vorbringen, dass die Behandlung in Georgien für sie nicht finanzierbar sei (AS 312), ist dem entgegenzuhalten, dass die bP1 in der Einvernahme durch die bB angab, dass sie sich die bisher erfolgte Behandlung in Georgien sehr wohl leisten konnte vergleiche AS 64: „F: Was kostete die Behandlung in Georgien? A: Wir haben monatlich 200 Lari für die Medikamente aufgewandt (das sind 70 Euro). F: Konnten Sie sich das leisten? A: Ja.“). Generell geht das erkennende Gericht aufgrund der Schilderungen der bP in der Einvernahme durch die bB davon aus, dass sich ihre finanzielle Lage in Georgien verhältnismäßig gut darstellt(e). So gehört ihnen ein Einfamilienhaus mit 200m2 Wohnfläche. Die bP1 ist ausgebildeter Jurist und Choreograf, war Tänzer am staatlichen Theater römisch 40 und führt eine eigene Tanzschule (AS 57). Die bP2 ist ausgebildete Lehrerin und übte diesen Beruf auch bis zu ihrer Ausreise aus (AS 48 bei bP2). Sollten sich die bP die Behandlung in Zukunft tatsächlich und widererwartend nicht leisten können, geht das erkennende Gericht davon aus, dass die bP auch auf die (vorübergehende) finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen zurückgreifen könnten. Laut dem Länderinformationsblatt steht es den bP auch offen, bei einer Kommission des Ministeriums um Kostenersatz für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, anzusuchen. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Letztlich könnten die bP auch die Hilfe von karitativen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Vollständigkeitshalber sei rein hypothetisch darauf hingewiesen, dass selbst wenn das Medikament Humira, der darin enthaltene Wirkstoff oder ein alternativer Wirkstoff in Georgien tatsächlich nicht erhältlich sein sollten, dies nichts an der faktischen Verfügbarkeit des Medikaments in Georgien ändert, und zwar aufgrund folgender Erwägungen: Laut einem Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15.06.2011, No:01 31/N, welcher noch immer in Geltung steht, ist die Einfuhr von bestimmten Medikamenten und Heilmitteln nach Georgien nach den nachstehenden Kriterien möglich: a) Ohne eine entsprechende medizinische Dokumentation für den individuellen Bedarf einer natürlichen Person dürfen nicht mehr als zehn Standardpackungen eingeführt werden. Hinsichtlich der Verwendung und Wirkung des betreffenden Medikaments erfolgt dies „auf eigene Verantwortung“ b) Sollte eine natürliche Person georgischer Staatsbürger Medikamente / Heilmittel in Standardpackung, einer größeren (mehr als 10) Zahl benötigen, kann das notwendige Medikament / Heilmittel entsprechend einer vorliegenden medizinischen Dokumentation mit der Auflistung / Berechnung der notwendigen Tagesdosis eingeführt werden. (VB des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.1.2019): Auskunft des VB, per E-Mail)“. Daraus ergibt sich, dass das benötigte Medikament aufgrund der möglichen Einfuhr aus dem Ausland in Georgien jedenfalls erhältlich ist (es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass der Wirkstoff im Falle eines Importes aus dem asiatischen Raum zu einem Bruchteil im Vergleich zum europäischen Raum erhältlich ist [vgl. etwa Adalimumab Injections - Adalimumab Inj Latest Price, Manufacturers & Suppliers]). Da das erkennende Gericht keine Zweifel an dem Bestehen der Erkrankung der bP1 und der Notwendigkeit einer (medikamentösen) Behandlung hat und sich durch das Länderinformationsblatt einen ausreichenden Eindruck vom georgischen Gesundheitssystem verschaffen konnte, konnte von der Einholung eines weiteren Gutachtens und einer weiteren Anfrage an die Staatendokumentation abgesehen werden. II.2.
- Dass die bP in Georgien über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der bP. Ihnen war es auch vor der Ausreise aus Georgien möglich, dort ihr Leben zu meistern. Wie bereits erwähnt, lebten die bP in Georgien in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus mit 200 m2 Wohnfläche. Die bP1 hat eine eigene Tanzschule und die bP2 war bis zur Ausreise aus Georgien als Lehrerin erwerbstätig. Die bP bringen in der Beschwerde vor, dass die bP1 aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr tanzen und folglich auch nicht mehr arbeiten könne und somit der Lebensunterhalt in Georgien nicht mehr gesichert wäre (AS 312). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es der bP1 vor ihrer Ausreise sehr wohl möglich war, in ihrem Beruf als Tanzlehrer zu arbeiten. Dies trotzdem sie nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Jahren Beschwerden hatte und die Erkrankung in den letzten sieben Monaten vor der Ausreise (auf eigenen Wunsch) nicht einmal behandelt wurde (AS 54). Sollte es der bP1 tatsächlich nicht möglich sein, weiterhin als Tanzlehrer zu arbeiten, stünde es ihr auch offen, sich aus dem aktiven Unterricht zurückzuziehen und sich beispielsweise auf die administrative Führung ihrer Tanzschule zu beschränken oder eine andere ihrer Qualifikation entsprechende und weniger körperliche fordernde Tätigkeiten auszuüben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Tanzschule von der Lehrtätigkeit der bP1 als jemand mit bekanntem Namen gelebt hat, ist dem zu entgegnen, dass nach den eigenen Angaben der bP1 seit ihrer Ausreise ein Stellvertreter in der Tanzschule arbeitet, welcher ihre Interessen wahrnimmt und ihr Unternehmen fortführt (AS 57). Dies zeigt, dass der Betrieb der Tanzschule somit durchaus auch ohne den persönlichen Unterricht der bP1 möglich ist, weshalb für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, wieso dies nicht auch im Falle einer Rückkehr möglich sein sollte. Darüber hinaus ist die bP1 ausgebildeter Jurist und kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihr auch möglich wäre, eine Anstellung in einem Bereich zu finden, in dem eine eingeschränkte körperliche Beweglichkeit kein Hindernis darstellt. Überhaupt vollkommen außer Acht gelassen wurde von den bP in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit der bP
- Diese ist ebenfalls Akademikerin und arbeitete bis zur Ausreise aus Georgien als Lehrerin. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Rückkehr in diesen (oder einen anderen) Beruf nicht zumutbar wäre. Die bP verfügen weiters auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Beispielsweise leben dort die Mutter der bP1, welche pensionierte Lehrerin ist und die Schwester der bP1, welche Ärztin und zur Zeit Hausfrau ist (AS 57). Auch die bP2 verfügt über eine große Ursprungsfamilie in Georgien (AS 48 bei bP2). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine (vorübergehende) finanzielle Unterstützung durch die Familien der bP durchaus möglich ist. römisch zwei.2.
- Dass die bP in Georgien über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der bP. Ihnen war es auch vor der Ausreise aus Georgien möglich, dort ihr Leben zu meistern. Wie bereits erwähnt, lebten die bP in Georgien in einem in ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus mit 200 m2 Wohnfläche. Die bP1 hat eine eigene Tanzschule und die bP2 war bis zur Ausreise aus Georgien als Lehrerin erwerbstätig. Die bP bringen in der Beschwerde vor, dass die bP1 aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr tanzen und folglich auch nicht mehr arbeiten könne und somit der Lebensunterhalt in Georgien nicht mehr gesichert wäre (AS 312). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es der bP1 vor ihrer Ausreise sehr wohl möglich war, in ihrem Beruf als Tanzlehrer zu arbeiten. Dies trotzdem sie nach eigenen Angaben bereits seit mehreren Jahren Beschwerden hatte und die Erkrankung in den letzten sieben Monaten vor der Ausreise (auf eigenen Wunsch) nicht einmal behandelt wurde (AS 54). Sollte es der bP1 tatsächlich nicht möglich sein, weiterhin als Tanzlehrer zu arbeiten, stünde es ihr auch offen, sich aus dem aktiven Unterricht zurückzuziehen und sich beispielsweise auf die administrative Führung ihrer Tanzschule zu beschränken oder eine andere ihrer Qualifikation entsprechende und weniger körperliche fordernde Tätigkeiten auszuüben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Tanzschule von der Lehrtätigkeit der bP1 als jemand mit bekanntem Namen gelebt hat, ist dem zu entgegnen, dass nach den eigenen Angaben der bP1 seit ihrer Ausreise ein Stellvertreter in der Tanzschule arbeitet, welcher ihre Interessen wahrnimmt und ihr Unternehmen fortführt (AS 57). Dies zeigt, dass der Betrieb der Tanzschule somit durchaus auch ohne den persönlichen Unterricht der bP1 möglich ist, weshalb für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, wieso dies nicht auch im Falle einer Rückkehr möglich sein sollte. Darüber hinaus ist die bP1 ausgebildeter Jurist und kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihr auch möglich wäre, eine Anstellung in einem Bereich zu finden, in dem eine eingeschränkte körperliche Beweglichkeit kein Hindernis darstellt. Überhaupt vollkommen außer Acht gelassen wurde von den bP in diesem Zusammenhang die Arbeitsfähigkeit der bP
- Diese ist ebenfalls Akademikerin und arbeitete bis zur Ausreise aus Georgien als Lehrerin. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Rückkehr in diesen (oder einen anderen) Beruf nicht zumutbar wäre. Die bP verfügen weiters auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Beispielsweise leben dort die Mutter der bP1, welche pensionierte Lehrerin ist und die Schwester der bP1, welche Ärztin und zur Zeit Hausfrau ist (AS 57). Auch die bP2 verfügt über eine große Ursprungsfamilie in Georgien (AS 48 bei bP2). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass eine (vorübergehende) finanzielle Unterstützung durch die Familien der bP durchaus möglich ist. Die Feststellungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und Sozialsystem und zu Unterstützung von karitativen Organisationen ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. II.2.
- Der (späteste) Zeitpunkt der Einreise der bP in das Bundesgebiet und die Aufenthaltsdauer ergeben sich aus der Dokumentation der bB im Verwaltungsakt (AS 1ff). Deutschkenntnisse der bP1 wurden nicht geltend gemacht. Aus dem im Akt befindlichen Deutschzertifikat für das Niveau A1 ergibt sich, dass die bP2 über gering ausgeprägte Deutschkenntnisse verfügt (AS 229 bei bP2). Dass die bP2 geringfügig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag (AS 136f). Der Schulbesuch der bP3 ergibt sich aus der Stellungnahme der bP vom 23.10.2024 (AS 178). Ehrenamtliche Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einem Verein wurden zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Dass die bP in Österreich unbescholten sind und von der Grundversorgung leben, ergibt sich aus den Abfragen in den amtlichen Datenbanken (OZ 2).römisch zwei.2.
- Der (späteste) Zeitpunkt der Einreise der bP in das Bundesgebiet und die Aufenthaltsdauer ergeben sich aus der Dokumentation der bB im Verwaltungsakt (AS 1ff). Deutschkenntnisse der bP1 wurden nicht geltend gemacht. Aus dem im Akt befindlichen Deutschzertifikat für das Niveau A1 ergibt sich, dass die bP2 über gering ausgeprägte Deutschkenntnisse verfügt (AS 229 bei bP2). Dass die bP2 geringfügig beschäftigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag (AS 136f). Der Schulbesuch der bP3 ergibt sich aus der Stellungnahme der bP vom 23.10.2024 (AS 178). Ehrenamtliche Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einem Verein wurden zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Dass die bP in Österreich unbescholten sind und von der Grundversorgung leben, ergibt sich aus den Abfragen in den amtlichen Datenbanken (OZ 2). II.2.
- Zu der Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien:römisch zwei.2.
- Zu der Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien: Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Soweit einzelne Quellen den Parteien nicht vorgehalten werden, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich diese für die bP als georgische Staatsbürger und die bB als Spezialbehörde als notorisch bekannt darstellen.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.
- Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.
- Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.
- Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.
- Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.
- Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.
- Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass dieser die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass dieser die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Zu A) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)römisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen war.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen war. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Gegenständlich haben die bP zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine (drohende) Verfolgung in Georgien aufgrund eines Konventionsgrundes behauptet und ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise hierauf. Der alleinige Grund für die Ausreise war die Erkrankung der bP
- Die bP1 hat Zugang zum georgischen Gesundheits-system. Sie war in Georgien bereits in medizinischer Behandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des georgischen Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihnen aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Gegenständlich haben die bP zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine (drohende) Verfolgung in Georgien aufgrund eines Konventionsgrundes behauptet und ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise hierauf. Der alleinige Grund für die Ausreise war die Erkrankung der bP
- Die bP1 hat Zugang zum georgischen Gesundheits-system. Sie war in Georgien bereits in medizinischer Behandlung. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des georgischen Gesundheitssystems aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihnen aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
- Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
- Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
- Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht im Herkunftsstaat nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
- Dezember 1984) herrscht im Herkunftsstaat nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Zur vorgebrachten Erkrankung der bP1 ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Zur vorgebrachten Erkrankung der bP1 ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom
- Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
- Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
- Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Im vorliegenden Fall konnten seitens der bP im Lichte der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Weiters besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Georgien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umstände kam nicht hervor. Die bB stellte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die bP an keinen Erkrankungen leiden, welche in Georgien nicht behandelbar sind und stellte auch dar, dass der Staat im Regelfall und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch im Falle der bP die Behandlung gewährleistet und wiesen die bP nicht nach, dass dies maßgeblich wahrscheinlich bei ihnen nicht der Fall wäre. Die bB war daher nicht verhalten, weitergehende Ermittlungen durchzuführen (VwGH 12.12.2024, Ra 2023/19/0472-11). Wenn die bP vorbringen, dass die Behandlung der Erkrankung der bP1 in Georgien nicht kostenlos sei bzw. gewesen wäre, ändert dies an den getroffenen Feststellungen nichts, zumal einerseits auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht davon auszugehen ist, dass die wirtschaftliche Existenzgrundlage der bP in Georgien vernichtet worden wäre und andererseits bereits festgestellt wurde, dass die den bP, insbesondere der bP1 in erschwinglicher Weise zugänglichen und staatlichen Gesundheitsleistungen kein Abschiebehindernis darstellen. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN; vgl. auch die öffentlich zugängliche B