← Österreich

{'item': 'L517 2299013-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 10§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlL517 2299013-1 SpruchL517 2299013-1/9E, L517 2299013-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 05.06.2024 – Stellenangebot der XXXX durch das AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet).05.06.2024 – Stellenangebot der römisch 40 durch das AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet). 05.06.2024 – Mitteilung über Leistungsanspruch; Erreichen des Höchstausmaßes 06.06.2024 – Bewerbung Rückmeldung; Mitteilung zur Bezugseinstellung 10.06.2024 – Parteiengehör 11.06.2024 – Stellungnahme der bP 20.06.2024 – bP bittet um Rückmeldung bezüglich Stellungnahme vom 11.06.2024 21.06.2024 – Krankenstandbestätigung der bP; Kontrollmeldetermin für 25.06.2024 angesetzt 24.06.2024 – Bekanntgabe über Auslandsaufenthalt der bP ab 25.06.2024 bis 26.06.2024 25.06.2024 – Kontrollmeldetermin für 28.06.2024 angesetzt 28.06.2024 – Vermerk bezüglich Kontrollmeldetermin; Niederschrift 08.07.2024 – Anhörung des Regionalbeirats 08.07.2024 – Antrag auf Notstandshilfe ab 28.06.2024 18.07.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes 42 Tage ab 06.06.2024 18.07.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 28.06.2024 bis 21.07.2024 24.07.2024 – Beschwerde bezüglich Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes 24.07.2024 – Beschwerde bezüglich Anspruchsverlust der Notstandshilfe 24.07.2024 – Abmeldung der bP 30.07.2024 – Parteiengehör 08.082024 – Stellungnahme der bP 26.08.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerden 06.09.2024 – Vorlageantrag 13.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht 19.09.2024 – Vollmachtbekanntgabe; Antrag auf Aktenabschrift 10.10.2024 – Ergänzendes Vorbringen der bP II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Das AMS bot der bP am 05.06.2024 eine Beschäftigung als Versicherungskauffrau (Voll- oder Teilzeit ab 20 Wochenstunden) bei der Firma XXXX mit sofort möglicher Arbeitsaufnahme und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an (Auftragsnummer XXXX ). Unter „Entgeltangaben des Unternehmens“ wurde angeführt: Das Mindestentgelt für die Stelle als Versicherungskaufmann/-frau beträgt 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.Das AMS bot der bP am 05.06.2024 eine Beschäftigung als Versicherungskauffrau (Voll- oder Teilzeit ab 20 Wochenstunden) bei der Firma römisch 40 mit sofort möglicher Arbeitsaufnahme und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an (Auftragsnummer römisch 40 ). Unter „Entgeltangaben des Unternehmens“ wurde angeführt: Das Mindestentgelt für die Stelle als Versicherungskaufmann/-frau beträgt 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Am selben Tag erhielt die bP eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch, dass ihr Arbeitslosengeldanspruch mit 24.06.2024 aufgrund Erreichen des Höchstausmaßes endet. Das AMS stellte das Stellenangebot über das e-AMS Konto der bP zu und die bP las es am 06.06.
  2. Noch am selben Tag meldete sie sich beim AMS per e-AMS, dass sie sich beworben habe. Die bP bewarb sich am 06.06.2024 per E-Mail, indem sie ihren Lebenslauf und folgende Nachricht an die Firma XXXX sandte: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit schicke ich Ihnen meinen CV zu offene Versicherungskauffrau Stelle in Ihrem Unternehmen. Meine Gehaltsvorstellung wäre 3500 Euro auf Vollzeitbasis. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung“Die bP bewarb sich am 06.06.2024 per E-Mail, indem sie ihren Lebenslauf und folgende Nachricht an die Firma römisch 40 sandte: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit schicke ich Ihnen meinen CV zu offene Versicherungskauffrau Stelle in Ihrem Unternehmen. Meine Gehaltsvorstellung wäre 3500 Euro auf Vollzeitbasis. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung“ Die Firma XXXX meldete dem AMS am 06.06.2024 Folgendes:Die Firma römisch 40 meldete dem AMS am 06.06.2024 Folgendes: „(…) anbei die Bewerbung, die wir heute erhalten haben! Das untenstehende "Motivationsschreiben" mit den Gehaltsvorstellungen für eine, in unserer Branche ungelernte Angestellte, ist an Frechheit kaum zu überbieten! Davon abgesehen sind weder ein Motivationsschreiben noch Abschlüsse, Diplome oder Zeugnisse über die Ausbildung im Anhang. Wir werden der Dame natürlich absagen, aber Sie sollen auch wissen warum! (…)“ Mit Schreiben vom 06.06.2024 informierte das AMS die bP über die vorsorgliche Einstellung ihres Leistungsbezugs ab dem 06.06.
  3. Die bP erhielt am 10.06.2024 eine Absage der Fa. XXXX .Die bP erhielt am 10.06.2024 eine Absage der Fa. römisch 40 . Mit Schreiben vom 10.06.2024 informierte das AMS die bP, der Bezugseinstellung eine nicht geeignete bzw. vorgeschriebene Nutzung des Stellenangebots bei der Fa. XXXX zugrunde läge und sie bei ihrem Kontrollmeldetermin am 21.06.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme habe.Mit Schreiben vom 10.06.2024 informierte das AMS die bP, der Bezugseinstellung eine nicht geeignete bzw. vorgeschriebene Nutzung des Stellenangebots bei der Fa. römisch 40 zugrunde läge und sie bei ihrem Kontrollmeldetermin am 21.06.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme habe. Am 11.06.2024 übermittelte die bP das Absageschreiben der Firma XXXX , sowie ihre eigene Bewerbungsmail, mit Lebenslauf und gab bekannt, dass sie am 05.06.2024 das Stellenangebot über das AMS Portal erhalten habe. Am 06.06.2024 um 08:14 Uhr habe sie ihre Bewerbungsunterlagen an die Fa. XXXX gesendet, wie im Anhang abgebildet sei. Am 07.06.2024 habe sie eine Mitteilung über die Einstellung ihres Bezugs ohne weitere Begründung erhalten. Darauf folgte am 10.06.2024 die Absage der Fa. XXXX und am selbigen Tag die Nachricht des AMS, dass die bP das Stellenangebot nicht in geeigneter Weise genutzt habe. Sie bitte um konkrete Rückmeldung, was sie bei ihrer Bewerbung falsch gemacht habe.Am 11.06.2024 übermittelte die bP das Absageschreiben der Firma römisch 40 , sowie ihre eigene Bewerbungsmail, mit Lebenslauf und gab bekannt, dass sie am 05.06.2024 das Stellenangebot über das AMS Portal erhalten habe. Am 06.06.2024 um 08:14 Uhr habe sie ihre Bewerbungsunterlagen an die Fa. römisch 40 gesendet, wie im Anhang abgebildet sei. Am 07.06.2024 habe sie eine Mitteilung über die Einstellung ihres Bezugs ohne weitere Begründung erhalten. Darauf folgte am 10.06.2024 die Absage der Fa. römisch 40 und am selbigen Tag die Nachricht des AMS, dass die bP das Stellenangebot nicht in geeigneter Weise genutzt habe. Sie bitte um konkrete Rückmeldung, was sie bei ihrer Bewerbung falsch gemacht habe. Die bP meldete sich am 20.06.2024 beim AMS und bat um Rückmeldung bezüglich ihrer Nachricht vom 11.06.
  4. Als Antwort teilte das AMS der bP mit, dass sie zur Abklärung dessen den persönlichen Termin am 21.06.2024 erhalten habe. Den Termin am 21.06.2024 konnte die bP krankheitsbedingt nicht einhalten. Sie übermittelte am 21.06.2024 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung für 21.06.2024 bis 24.06.
  5. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld endete am 24.06.2024 aufgrund Erreichen des Höchstausmaßes. Darauf stellte das AMS der bP einen neuen Kontrolltermin für 25.06.2024 aus. Die bP nahm die Nachricht zur Kenntnis und gab am 24.06.2024 dem AMS bekannt, dass sie sich vom 25.06.2024 bis 26.06.2024 im Ausland befinde und das ihr Arbeitslosengeld mit 24.06.2024 endete. Sie wolle eine schriftliche Abklärung und Antwort auf ihre Frage vom 11.06.2024, keinen persönlichen Termin. Das AMS setzte den nächsten Kontrolltermin für 28.06.2024 an und gab ihr am 25.06.2024 per e-AMS Konto bekannt, dass ihr Bezug bis zur Abklärung bei der Geschäftsstelle im AMS XXXX eingestellt bleibe.Das AMS setzte den nächsten Kontrolltermin für 28.06.2024 an und gab ihr am 25.06.2024 per e-AMS Konto bekannt, dass ihr Bezug bis zur Abklärung bei der Geschäftsstelle im AMS römisch 40 eingestellt bleibe. Beim persönlichen Termin am 28.06.2024 gab das AMS der bP die Rückmeldung des Dienstgebers bekannt. In der Niederschrift vom 28.06.2024 gab die bP an: „Ich möchte keine Angaben machen.“ Anschließend verweigerte die bP die Unterschrift der Niederschrift. Am 28.6.2024 stellte die bP einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Am 08.07.2024 wurde der Regionalbeirat angehört. Mit Bescheid vom 18.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl Nr. 609/1977 in geltender Fassung 42 Tage ab 06.06.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX GmbH vereitelt. 1 Tag Krankengeld verlängert die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 18.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung 42 Tage ab 06.06.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 GmbH vereitelt. 1 Tag Krankengeld verlängert die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Mit Bescheid vom 18.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung vom 28.06.2024 bis 21.07.2024 verloren habe. Begründend führte es aus: „Sie haben eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 18.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP ihren Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung vom 28.06.2024 bis 21.07.2024 verloren habe. Begründend führte es aus: „Sie haben eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen die ergangenen Bescheide vom 18.07.2024 erhob die bP am 24.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerden, in welchen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und wie folgt begründete: „(...) Gegenstand: 42 Tage Einstellung meines Bezugs ab 06.06.

  1. (…) Ich habe mich am 06.06.2024 auf die Stelle bei der Fa. XXXX beworben - nachdem ich am 05.06.2024 die Stelle übermittelt bekam über mein eAMS Konto. Am 10.06.2024 erhielt ich eine Absage von dieser Firma. Es ist mir daher nicht erklärbar warum mir die Absage der Firma XXXX negativ angelastet wird, da ich mich ordentlich und nachweislich auf die Stelle beworben habe. Ich habe am 06.06.2024 nachweislich meinen Lebenslauf und die Bewerbung geschickt. Die Beschwerde ist rechtzeitig.“Gegen die ergangenen Bescheide vom 18.07.2024 erhob die bP am 24.07.2024 innerhalb offener Frist Beschwerden, in welchen sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte und wie folgt begründete: „(...) Gegenstand: 42 Tage Einstellung meines Bezugs ab 06.06.
  2. (…) Ich habe mich am 06.06.2024 auf die Stelle bei der Fa. römisch 40 beworben - nachdem ich am 05.06.2024 die Stelle übermittelt bekam über mein eAMS Konto. Am 10.06.2024 erhielt ich eine Absage von dieser Firma. Es ist mir daher nicht erklärbar warum mir die Absage der Firma römisch 40 negativ angelastet wird, da ich mich ordentlich und nachweislich auf die Stelle beworben habe. Ich habe am 06.06.2024 nachweislich meinen Lebenslauf und die Bewerbung geschickt. Die Beschwerde ist rechtzeitig.“ Begründung der zweiten Beschwerde vom 24.07.2024, gegen den Bescheid vom 18.07.2024: „(…) Gegenstand: Einstellung des Bezugs ab 28.06.2024 bis 21.07.
  3. (…) Ich habe mich am 06.06.2024 auf die Stelle bei der Fa. XXXX beworben - nachdem ich am 05.06.2024 die Stelle übermittelt bekam über mein eAMS Konto. Am 10.06.2024 erhielt ich eine Absage von dieser Firma. Es ist mir daher nicht erklärbar warum mir die Absage der Firma XXXX negativ angelastet wird, da ich mich ordentlich und nachweislich auf die Stelle beworben habe. Ich habe am 06.06.2024 nachweislich meinen Lebenslauf und die Bewerbung geschickt. Ich habe keine Vereitelung begangen. Ich habe nie einen Vereitelungsgrund gesetzt. Die Beschwerde ist rechtzeitig “Begründung der zweiten Beschwerde vom 24.07.2024, gegen den Bescheid vom 18.07.2024: „(…) Gegenstand: Einstellung des Bezugs ab 28.06.2024 bis 21.07.
  4. (…) Ich habe mich am 06.06.2024 auf die Stelle bei der Fa. römisch 40 beworben - nachdem ich am 05.06.2024 die Stelle übermittelt bekam über mein eAMS Konto. Am 10.06.2024 erhielt ich eine Absage von dieser Firma. Es ist mir daher nicht erklärbar warum mir die Absage der Firma römisch 40 negativ angelastet wird, da ich mich ordentlich und nachweislich auf die Stelle beworben habe. Ich habe am 06.06.2024 nachweislich meinen Lebenslauf und die Bewerbung geschickt. Ich habe keine Vereitelung begangen. Ich habe nie einen Vereitelungsgrund gesetzt. Die Beschwerde ist rechtzeitig “ Mit e-AMS Nachricht vom 24.07.2024 bat die bP um Abmeldung der Notstandshilfe auf unbestimmte Zeit. Bis zumindest 19.09.2024 hat die bP keine Beschäftigung aufgenommen. Mit Schreiben vom 30.07.2024 informierte das AMS die bP über den bisherigen Verfahrensgang und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Folgendes gab das AMS der bP zusätzlich zur Kenntnis: „Laut Inserat der Firma XXXX wurden „aussagekräftige Bewerbungsunterlagen“ von Ihnen erwartet.Mit Schreiben vom 30.07.2024 informierte das AMS die bP über den bisherigen Verfahrensgang und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Folgendes gab das AMS der bP zusätzlich zur Kenntnis: „Laut Inserat der Firma römisch 40 wurden „aussagekräftige Bewerbungsunterlagen“ von Ihnen erwartet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung versteht man unter einer aussagekräftigen Bewerbung nicht lediglich das Übersenden eines Lebenslaufes, sondern insbesondere eines Motivationsschreibens sowie sonstigen Unterlagen wie zB. Ausbildungsnachweise und Dienstzeugnisse. Im Motivationsschreiben beschreiben Sie üblicherweise Ihre Qualifikationen und persönlichen Fähigkeiten, Ihr Bestreben im besagten Unternehmen tätig zu werden und warum Sie sich für die geeignete Bewerberin halten. Ihre Nachricht an die Firma XXXX erschöpfte sich jedoch in der Mitteilung Ihrer in Anbetracht des im Inserat genannten kollektivvertraglichen Mindestentgelts von € 1.945,00 überzogenen Gehaltsvorstellung von € 3.500,00, obwohl Sie nicht einmal Erfahrung im Versicherungswesen haben und laut Inserat auch nicht aufgefordert wurden, Ihre Gehaltsvorstellung zu nennen.“Ihre Nachricht an die Firma römisch 40 erschöpfte sich jedoch in der Mitteilung Ihrer in Anbetracht des im Inserat genannten kollektivvertraglichen Mindestentgelts von € 1.945,00 überzogenen Gehaltsvorstellung von € 3.500,00, obwohl Sie nicht einmal Erfahrung im Versicherungswesen haben und laut Inserat auch nicht aufgefordert wurden, Ihre Gehaltsvorstellung zu nennen.“ Die bP gab dazu folgende Stellungnahme ab: „Ich habe mich ordentlich und rechtzeitig bei der Fa. XXXX beworben. Es steht in keinem Gesetz, dass man bereits bei der ersten Kontaktaufnahme ein Motivationsschreiben sowie alle Zeugnisse zum Nachweis der Diplome mitschicken muss. Ich kenne dies so, dass man erst nach Zusage eines Bewerbungsgespräches die weiteren Einzelheiten bespricht. Auch beim AMS Bewerbungskurs wurde das nicht genannt. Dort wurde kommuniziert, dass auch die Fa. nachfragt ZB. nach Unterlagen / Dokumente, wenn sie Interesse haben. Die Fa. hat bei mir nie nachgefragt. Sie hatten offensichtlich von Beginn an kein Interesse an mir als Bewerberin. So war auch die Rückmeldung am 11.06.2024 von der Fa. XXXX an mich. Ich habe auch keinerlei Erfahrungen als Versicherungskauffrau. Das habe ich noch nie gemacht. Ich weiß nicht wie ich ein Motivationsschreiben für eine Stelle machen soll, in der ich nie gearbeitet habe. Ich hätte diese Punkte bei einem Bewerbungsgespräch gerne näher besprochen und die Fa. XXXX sodann besser kennengelernt. Die Fa. XXXX hat auch eine Bereitschaft zur Überzahlung bei der Stellenausschreibung angemerkt. Daher habe ich meine Gehaltsvorstellung mitgeteilt. Ich denke, dass man sich bei einem Bewerbungsgespräch einigen hätte können.“Die bP gab dazu folgende Stellungnahme ab: „Ich habe mich ordentlich und rechtzeitig bei der Fa. römisch 40 beworben. Es steht in keinem Gesetz, dass man bereits bei der ersten Kontaktaufnahme ein Motivationsschreiben sowie alle Zeugnisse zum Nachweis der Diplome mitschicken muss. Ich kenne dies so, dass man erst nach Zusage eines Bewerbungsgespräches die weiteren Einzelheiten bespricht. Auch beim AMS Bewerbungskurs wurde das nicht genannt. Dort wurde kommuniziert, dass auch die Fa. nachfragt ZB. nach Unterlagen / Dokumente, wenn sie Interesse haben. Die Fa. hat bei mir nie nachgefragt. Sie hatten offensichtlich von Beginn an kein Interesse an mir als Bewerberin. So war auch die Rückmeldung am 11.06.2024 von der Fa. römisch 40 an mich. Ich habe auch keinerlei Erfahrungen als Versicherungskauffrau. Das habe ich noch nie gemacht. Ich weiß nicht wie ich ein Motivationsschreiben für eine Stelle machen soll, in der ich nie gearbeitet habe. Ich hätte diese Punkte bei einem Bewerbungsgespräch gerne näher besprochen und die Fa. römisch 40 sodann besser kennengelernt. Die Fa. römisch 40 hat auch eine Bereitschaft zur Überzahlung bei der Stellenausschreibung angemerkt. Daher habe ich meine Gehaltsvorstellung mitgeteilt. Ich denke, dass man sich bei einem Bewerbungsgespräch einigen hätte können.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024, zugestellt am 29.08.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 18.07.2024 erhobenen Beschwerden ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Fa. XXXX zur Bewerbung zu aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen aufgefordert habe, die Bewerbung der bP beinhaltete jedoch eine überzogene Gehaltsvorstellung, obwohl sie keine Berufserfahrung im Versicherungswesen habe und laut Inserat auch nicht aufgefordert worden sei, eine Gehaltsvorstellung zu äußern. Aufgrund dessen berücksichtigte die Fa. XXXX die Bewerbung der bP nicht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung eine aussagekräftige Bewerbung ein Motivationsschreiben sowie sonstige derartige Unterlagen wie Ausbildungsnachweise oder Dienstzeugnisse verlange, welche hierbei nicht übermittelt worden seien. Das Verhalten der bP stelle daher keine Bewerbung dar und auf Nachfrage habe die bP nur eingewendet, dass sie es nur so kennen würde, dass die Firma bezüglich weiteren Unterlagen nachfrage. Ebenso verstehe sie nicht was sie falsch gemacht habe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2024, zugestellt am 29.08.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 18.07.2024 erhobenen Beschwerden ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass die Fa. römisch 40 zur Bewerbung zu aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen aufgefordert habe, die Bewerbung der bP beinhaltete jedoch eine überzogene Gehaltsvorstellung, obwohl sie keine Berufserfahrung im Versicherungswesen habe und laut Inserat auch nicht aufgefordert worden sei, eine Gehaltsvorstellung zu äußern. Aufgrund dessen berücksichtigte die Fa. römisch 40 die Bewerbung der bP nicht, da nach allgemeiner Lebenserfahrung eine aussagekräftige Bewerbung ein Motivationsschreiben sowie sonstige derartige Unterlagen wie Ausbildungsnachweise oder Dienstzeugnisse verlange, welche hierbei nicht übermittelt worden seien. Das Verhalten der bP stelle daher keine Bewerbung dar und auf Nachfrage habe die bP nur eingewendet, dass sie es nur so kennen würde, dass die Firma bezüglich weiteren Unterlagen nachfrage. Ebenso verstehe sie nicht was sie falsch gemacht habe. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch ihre Dr.in XXXX innerhalb offener Frist am 06.09.2024 einen Vorlageantrag ein.Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP durch ihre Dr.in römisch 40 innerhalb offener Frist am 06.09.2024 einen Vorlageantrag ein. Am 13.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Am 10.10.2024 langte eine ergänzende Stellungnahme der bP, durch ihre rechtsfreundliche Vertretung ein, welche sie wie folgt begründete: „Die bP ist studierte Betriebswirtschaftlerin mit beeindruckendem Lebenslauf, der dem Anschreiben der bP angehängt war. Sie spricht 4 Sprachen, kann auch diverse Arbeitserfahrungen nachweisen und hat sich die letzten 8 Jahre stets weitergebildet. In der Wirtschaft ist es eine gebräuchliche Verhandlungsmethode sich zuerst ein höheres Gehalt zu wünschen, um ein günstiges Verhandlungsergebnis zu erzielen. Genannt wird diese Methode „Ankern“. Ziel dieser Methode ist ein besseres Verhandlungsergebnis zu erzielen. Die Kenntnis und der Umgang mit dieser Verhandlungsmethode wird in vielen Bereichen vorausgesetzt. Auch im konkreten Fall hat die bP eine Wunschvorstellung bei der Bewerbung um die konkrete Stelle geäußert. Der VwGH (26.1.2000, 98/08/0242) erlaubt das Äußern von Wunschvorstellungen und sieht darin nicht gleich eine Vereitelungshandlung. Nur wenn die Dienstgeber:innen zu verstehen geben, dass man zur Erfüllung des Wunsches nicht bereit ist, hat die arbeitslose Person sofort klarzustellen, dass sie auch zum vorgeschlagenen Gehalt bereit ist, die Stelle anzutreten. Das trifft auf die bP zu. In der Stellenanzeige wurde eine Mindestentlohnung angegeben. Aufgrund der Ausbildung und Erfahrung der bP (auch wenn diese nicht im Versicherungsbereich vorhanden war) durfte jede sich um Arbeit bemühende Person mit den der bP entsprechenden Voraussetzungen davon ausgehen, dass eine Überzahlung angedacht ist. Hingegen ist die Reaktion des Arbeitgebers („an Frechheit nicht zu überbieten") in der konkreten Situation nicht vorhersehbar gewesen. Die bP hat sich bloß einer verkehrsüblichen Wirtschaftsstrategie bedient, sie hat einen höheren Gehaltswunsch geäußert, an dem sich die andere Partei unbewusst orientieren soll. Dies zeugt in wirtschaftlicher Sicht von Geschick, welches ihr besonders zugutekäme, bei der angeworbenen Stelle der Versicherungskauffrau. Hätte Firma XXXX diesen Wunsch verneint, wäre ihnen die bP, als geschickte Betriebswirtschaftlerin natürlich entgegengekommen.“Dies zeugt in wirtschaftlicher Sicht von Geschick, welches ihr besonders zugutekäme, bei der angeworbenen Stelle der Versicherungskauffrau. Hätte Firma römisch 40 diesen Wunsch verneint, wäre ihnen die bP, als geschickte Betriebswirtschaftlerin natürlich entgegengekommen.“ 1.
  5. Feststellungen: Das AMS bot der bP am 05.06.2024 eine Beschäftigung als Versicherungskauffrau (Voll- oder Teilzeit ab 20 Wochenstunden) bei der Firma XXXX mit sofort möglicher Arbeitsaufnahme und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an. Es wurde gebeten, eine aussagekräftige Bewerbung per E-Mail oder Post an die potentielle Dienstgeberin zu schicken. Unter „Entgeltangaben des Unternehmens“ wurde angeführt: Das Mindestentgelt für die Stelle als Versicherungskaufmann/-frau beträgt 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung.Das AMS bot der bP am 05.06.2024 eine Beschäftigung als Versicherungskauffrau (Voll- oder Teilzeit ab 20 Wochenstunden) bei der Firma römisch 40 mit sofort möglicher Arbeitsaufnahme und mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich an. Es wurde gebeten, eine aussagekräftige Bewerbung per E-Mail oder Post an die potentielle Dienstgeberin zu schicken. Unter „Entgeltangaben des Unternehmens“ wurde angeführt: Das Mindestentgelt für die Stelle als Versicherungskaufmann/-frau beträgt 1.945,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Das AMS stellte das Stellenangebot über das e-AMS Konto der bP zu und die bP las es am 06.06.
  6. Noch am selben Tag meldete sie sich beim AMS per e-AMS, dass sie sich beworben habe. Die Bewerbung der bP erfolgte per E-Mail, sie sandte ihren Lebenslauf und folgende Nachricht an die Firma XXXX : „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit schicke ich Ihnen meinen CV zu offene Versicherungskauffrau Stelle in Ihrem Unternehmen. Meine Gehaltsvorstellung wäre 3500 Euro auf Vollzeitbasis. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.“Die Bewerbung der bP erfolgte per E-Mail, sie sandte ihren Lebenslauf und folgende Nachricht an die Firma römisch 40 : „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit schicke ich Ihnen meinen CV zu offene Versicherungskauffrau Stelle in Ihrem Unternehmen. Meine Gehaltsvorstellung wäre 3500 Euro auf Vollzeitbasis. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.“ Sonstige Unterlagen wurden der Bewerbung nicht beigefügt. Ein Bewerbungsgespräch zw. der bP und der potentiellen Dienstgeberin kam nicht zustande. Die Firma XXXX meldete dem AMS am 06.06.2024 Folgendes:Die Firma römisch 40 meldete dem AMS am 06.06.2024 Folgendes: „(…) anbei die Bewerbung, die wir heute erhalten haben! Das untenstehende "Motivationsschreiben" mit den Gehaltsvorstellungen für eine, in unserer Branche ungelernte Angestellte, ist an Frechheit kaum zu überbieten! Davon abgesehen sind weder ein Motivationsschreiben noch Abschlüsse, Diplome oder Zeugnisse über die Ausbildung im Anhang. Wir werden der Dame natürlich absagen, aber Sie sollen auch wissen warum! (…)“ Das Dienstverhältnis zwischen der bP und der Fa. XXXX kam nicht zustande. Die bP erhielt am 10.06.2024 eine Absage von Seiten des Unternehmens.Das Dienstverhältnis zwischen der bP und der Fa. römisch 40 kam nicht zustande. Die bP erhielt am 10.06.2024 eine Absage von Seiten des Unternehmens. 2.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  9. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  10. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  11. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  13. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  14. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  15. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Bewerbung der bP bei der potentiellen Dienstgeberin wurde von ihr selbst im Verfahren vorgelegt. Ebenso steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen außer Streit dass die bP in ihrem Bewerbungsschreiben eine Gehaltsforderung von EUR 3.500,-- angab. Im Stellenangebot war ein Mindestentgelt von EUR 1.945,-- mit Bereitschaft zur Überzahlung angegeben. Dass die Gehaltsforderung von der potentiellen Dienstgeberin als Frechheit beurteilt wurde ergibt sich aus dem E-Mail vom 06.06.2024 derselben an die bB. So auch, dass es dadurch zu keinem Bewerbungsgespräch bzw. in der Folge auch nicht zu einer Beschäftigung gekommen ist. Der von der bP ins Treffen geführten Praxis des „Ankerns“ kann hier nicht gefolgt werden, da auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH eine im Bewerbungsschreiben formulierte Gehaltsvorstellung bereits als Vereitelungshandlung gesehen wird. Unter „Ankern“ versteht man die Forderung von mehr Gehalt im Zuge von Lohnverhandlungen. Die bP hätte im Zuge eines Bewerbungsgespräches die Möglichkeit gehabt die näheren Gehaltsvorstellungen zu erörtern. Ebenso führte die bP in ihrer Stellungnahme vom 08.08.2024 aus, dass keine Nachweise über absolvierte Ausbildungen usw. der Bewerbung beigelegt wurden obwohl eine aussagekräftige Bewerbung erwünscht war, weil der Ansicht der bP zufolge sie es nicht als notwendig empfand, dies bereits bei der ersten Kontaktaufnahme zu übermitteln, sondern erst im Zuge eines Bewerbungsgespräches dieses bespricht. Das Gleiche gilt auch für ein Motivationsschreiben. Es liegt in der Natur der Sache sich im Zuge eines Bewerbungsverfahrens optimal zu präsentieren um das Interesse der potentiellen Dienstgeberin zu wecken. Wie dem E-Mail der Dienstgeberin vom 06.06.2024 zu entnehmen ist, hat die von der bP hier an den Tag gelegte Vorgangsweise, keine Nachweise von Ausbildungen als auch kein als solches formuliertes Motivationsschreiben der Bewerbung beizugeben, das Gegenteil bewirkt. Dass die bP am 10.06.2024 eine Absage der Fa. XXXX erhielt, ergibt sich aus der Beschwerde.Dass die bP am 10.06.2024 eine Absage der Fa. römisch 40 erhielt, ergibt sich aus der Beschwerde. Aus einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergab sich, dass die bP bis zu 16.09.2024 keine Beschäftigung aufgenommen hatte. 3.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  18. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs.

1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)[…] 3.
  1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.

  1. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  2. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).3.
  3. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). , Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
  4. September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung als Versicherungskauffrau der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Die bP hat sich nicht ordnungsgemäß auf die angebotene Stelle beworben. Eine ordnungsgemäße Bewerbung hat neben einem sogenannten Motivationsschreiben jedenfalls auch einen Lebenslauf und sonstige Unterlagen zu Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten zu enthalten. Im Stellenangebot waren ausdrücklich aussagekräftige Bewerbungsunterlagen gefordert. Die bP geht in ihrer E-Mail vom 06.06.2024 in keinster Weise auf die angebotene Stelle ein und gibt auch nicht an, dass überhaupt ein Interesse ihrerseits an der Aufnahme der Beschäftigung als Versicherungskauffrau besteht. Offenbar hat die bP die Stellenausschreibung nur oberflächlich gelesen, da sie nicht einmal die ausgeschriebene Stelle korrekt wiedergibt und statt Versicherungskauffrau „Versicherungsfrau“ schreibt. Daneben enthält das „Schreiben“ der bP eine Gehaltsvorstellung, die geeignet sind, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzuhalten. Die Vorstellung der bP liegt um 1.555,-- Euro über dem von der potentiellen Dienstgeberin angebotenen Entgelt. Die bP begründet mit keiner Silbe, weshalb sie eine derart überzogene Gehaltsforderung bereits im Vorfeld, ohne dass es noch zu einem Vorstellungsgespräch gekommen wäre, stellt. Die Bewerbung beinhaltet keinerlei Aussagen dazu, worin die Motivation der bP bestand, sich für die angebotene Stelle zu bewerben bzw. keinen Hinweis auf ein Interesse der bP an der angebotenen Stelle, es entsteht aufgrund der oben angeführten Formulierung der bP vielmehr der Eindruck, die bP habe sich nur beworben, um ihren Verpflichtungen dem AMS gegenüber nachzukommen und in der Folge weiterhin staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der Verwaltungsgerichthof hat im Hinblick auf überzogene Gehaltsvorstellungen zuletzt mit Erkenntnis vom 17.03.2023, Ra 2022/08/0071 Folgendes ausgesprochen: Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es an der arbeitslosen Person, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei ihren Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und sie auch bereit wäre, zur kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf. Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden ist: Wird eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt (vgl. VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, mwN).Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsvorstellung schriftlich geäußert worden ist: Wird eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die Vereitelungsvorsatz indiziert, so muss im selben Schreiben darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine disponible Vorstellung handelt vergleiche VwGH 25.10.2006, 2005/08/0049, mwN). Die bP hat in ihrem Schreiben nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihr angegebenen Gehaltsvorstellung um eine disponible Vorstellung handelt. Bereits im Jahr 2000 hat der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen: Schon im Hinblick darauf, dass der Arbeitslose in seinem letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ca S 30.000,-- brutto verdient hat, musste ihm jedenfalls klar sein, dass sein Gehaltswunsch von S 35.000,-- bei dem gegebenen Gehaltsanbot von S 20.000,-- brutto den Vorstellungen des potentiellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen konnte. Das Verhalten des Arbeitslosen wurde daher zu Recht als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG qualifiziert. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Arbeitslose letztlich bereit gewesen wäre, auch um ein Gehalt von S 20.000,-- brutto zu arbeiten oder bereit gewesen sei, den freien Posten mit einem Gehalt von mindestens S 26.000,-- brutto anzunehmen (VwGH 23.02.2000, 95/08/0329).Bereits im Jahr 2000 hat der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen: Schon im Hinblick darauf, dass der Arbeitslose in seinem letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ca S 30.000,-- brutto verdient hat, musste ihm jedenfalls klar sein, dass sein Gehaltswunsch von S 35.000,-- bei dem gegebenen Gehaltsanbot von S 20.000,-- brutto den Vorstellungen des potentiellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen konnte. Das Verhalten des Arbeitslosen wurde daher zu Recht als Vereitelung iSd Paragraph 10, Absatz eins, AlVG qualifiziert. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Arbeitslose letztlich bereit gewesen wäre, auch um ein Gehalt von S 20.000,-- brutto zu arbeiten oder bereit gewesen sei, den freien Posten mit einem Gehalt von mindestens S 26.000,-- brutto anzunehmen (VwGH 23.02.2000, 95/08/0329). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, liegt es liegt in der Natur der Sache sich im Zuge eines Bewerbungsverfahrens optimal zu präsentieren um das Interesse der potentiellen Dienstgeberin zu wecken. Wie dem E-Mail der Dienstgeberin vom 06.06.2024 zu entnehmen ist, hat die von der bP hier an den Tag gelegte Vorgangsweise, keine Nachweise von Ausbildungen als auch kein als solches formuliertes Motivationsschreiben der Bewerbung beizugeben, das Gegenteil bewirkt, wie dem E-Mail der potentiellen Dienstgeberin eindeutig zu entnehmen ist. Betreffend des von der Rechtsvertretung ins Treffen geführten „Ankerns“ ist in dem zugrundeliegenden Verfahren dieses nicht anzuwenden, da es nicht geeinget ist, die herrschende Judikatur des VwGH zu untergraben, da der Sinn und Zweck des „Ankern“ ist, im Zuge von konkreten Gehaltsverhandlungen sich eine geschickte Ausgangsposition zu verschaffen. Bei Stellenangeboten des AMS für arbeitssuchende Personen, welche zur Zeit staatliche Unterstützungsleistungen beziehen ist diese Strategie vollkommen verfehlt! Ziel und Zweck des AlVG ist es, arbeitslose Personen rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und dies gegebenenfalls auch mit Einschränkungen nach Wegfall des Berufsschutzes. Das „Ankern“ ist eine häufig im Bereich der Headhunter angesiedelte Taktik, mit Sicherheit aber nicht im Bereich des AlVG, wo es wie bereits oben ausgeführt, um die schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geht. Im Bewerbungsverhalten der bP sind daher wie oben ausgeführt, mehrere Vereitelungshandlungen (Gehaltsforderung, fehlende Nachweise über Ausbildungen usw., fehlendes Motivationsschreiben) gem. § 10 AlVG zu sehen. Im Bewerbungsverhalten der bP sind daher wie oben ausgeführt, mehrere Vereitelungshandlungen (Gehaltsforderung, fehlende Nachweise über Ausbildungen usw., fehlendes Motivationsschreiben) gem. Paragraph 10, AlVG zu sehen. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen, eine aussagekräftige und das Interesse des potentiellen Dienstgebers weckende Bewerbung zu übermitteln. Die Tatsache, dass die bP ein „Schreiben“ mit überzogenen Gehaltsvorstellungen an die potentielle Dienstgeberin geschickt hatte, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, der Dienstgeber gab dem AMS noch am 06.06.2024 bekannt, dass „das „Motivationsschreiben“ mit den Gehaltsvorstellungen für eine, in ihrer Branche ungelernte Angestellte „an Frechheit kaum zu überbieten sei“ und fügte hinzu, dass das Unternehmen der Dame natürlich absagen werde. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, die Art und Weise der Abfassung des „Schreibens“ mit der überzogenen Gehaltsforderung bzw. die Nichtübermittlung einer aussagekräftigen Bewerbung samt Ausbildungsnachweisen jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegte Vorgangsweise, die Art und Weise der Abfassung des „Schreibens“ mit der überzogenen Gehaltsforderung bzw. die Nichtübermittlung einer aussagekräftigen Bewerbung samt Ausbildungsnachweisen jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). 3.
  5. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lagen nicht vor, die bP hat bis zum 19.09.2024 keine Beschäftigung aufgenommen.3.
  6. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen nicht vor, die bP hat bis zum 19.09.2024 keine Beschäftigung aufgenommen. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom

  1. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
  2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der für die Beurteilung ausschlaggebende Umstand, nämlich das „Schreiben“ der bP vom 06.06.2024 mit der Gehaltsvorstellung von EUR 3.500,-- befindet sich im Akt. Weiters steht auch wie in der Beweiswürdigung näher dargelegt fest, dass keine aussagekräftige Bewerbung und auch keine Ausbildungsnachweise der potentiellen Dienstgeberin vorgelegt wurden. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Vorbringens der bP selbst besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299013.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.