Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlL517 2299065-1 Spruch, L517 2299065-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 38 und 10 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 27.02.2024 – Stellenangebot der FA. XXXX durch das AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet).27.02.2024 – Stellenangebot der FA. römisch 40 durch das AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet). 07.03.2024 – Rückmeldung der bP nach Bewerbungsgespräch 12.03.2024 – Arbeitserprobung Termin 12.03.2024 – Arbeitserprobung Termin 02.04.2024 - 04.04.2024 02.04.2024 – Arbeitserprobung Vereinbarung 04.04.2024 – Rückmeldung der bP bezüglich Arbeitserprobung 11.04.2024 – Rückmeldung potentieller Dienstgeber bezüglich Arbeitserprobung 11.04.2024 – Mitteilung über Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG11.04.2024 – Mitteilung über Ausschlussfrist gem. Paragraph 10, AlVG 13.05.2024 – Niederschrift 15.05.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust 42 Tage ab 11.04.2024 27.05.2024 – Beschwerde der bP 14.06.2024 – Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers bezüglich Nichteinstellung 29.07.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 08.08.2024 – Vorlageantrag 13.09.2024 - Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Sachverhalt: Die bP bezieht seit 23.01.2021 (mit kurzen Unterbrechungen) beim AMS Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 30.01.2024 wurde vereinbart, dass sie eine Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Produktionsarbeiter sucht. Das AMS bot der bP am 27.02.2024 eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß ab 20 Wochenstunden als Hausarbeiter für einfache, leichte Hilfstätigkeiten bei der Firma XXXX (Auftragsnummer XXXX ) in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und Vorauswahl durch das AMS verbindlich an. Laut Vermittlungsvorschlag seien folgende Tätigkeiten zu verrichten gewesen: Abhol- und Lieferdienste (Produkte bis ca. 15kg)Das AMS bot der bP am 27.02.2024 eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß ab 20 Wochenstunden als Hausarbeiter für einfache, leichte Hilfstätigkeiten bei der Firma römisch 40 (Auftragsnummer römisch 40 ) in römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und Vorauswahl durch das AMS verbindlich an. Laut Vermittlungsvorschlag seien folgende Tätigkeiten zu verrichten gewesen: Abhol- und Lieferdienste (Produkte bis ca. 15kg) Zusammenräumen in der Produktion Sauberhalten des Firmengeländes (z.B. Paletten schlichten, aussortieren, mit Kreissäge schneiden) Einfache Instandhaltungsarbeiten Bedienung von Gabelstaplern Am 07.03.2024 teilte der Dienstgeber dem AMS mit, dass seitens des Dienstgebers eine Arbeitserprobung möglich wäre. Daraufhin gab die bP dem AMS am 12.03.2024 die Vereinbarung einer Arbeitserprobung vom 18.03.2024 bis 20.03.2024 bekannt. Wenige Tage später - am 14.03.2024 - teilte die bP dem AMS mit, dass sich die Arbeitserprobung auf April verschoben hat, da ihr Auto kaputt sei und sie laufend Zahnarzttermine habe. Die Arbeitserprobung wurde laut vorliegender Vereinbarung vom 02.04.2024 bis 04.04.2024 durchgeführt. Die bP teilte dem AMS am 04.04.2024 um 15:51 telefonisch mit, dass sie sich verschlafen hatte, aber sich gleich beim Firmenchef gemeldet habe. In einem Vermerk über das Telefonat wurde festgehalten, dass die bP angegeben hatte, keine Arbeitsaufträge zu bekommen. Dazu gab der Dienstgeber dem AMS am 11.04.2024 bekannt, dass die bP einmal zu spät gekommen sei und einmal eine ganze Stunde Mittagspause gemachte habe, obwohl nur eine halbe Stunde vorgesehen ist. Sie hätte Schrauben ordnen sollen, habe aber lieber dem Lehrling bei der Arbeit zugesehen und getratscht. Sie habe angegeben müde zu sein und sei um 14:30 Uhr nach Hause gegangen. Sie habe wenig Interesse gezeigt und auch keine Arbeit gesehen. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der XXXX und der bP ist nicht zustande gekommen. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der römisch 40 und der bP ist nicht zustande gekommen. In der Niederschrift vom 13.05.2024 gab die bP dazu an: „Ich habe in dieser Branche keine Berufserfahrung und sollte Sachen erledigen, die für mich nicht gepasst haben. Es herrschte totales Chaos, elektrische Kabeln etc. Ich werde Fotos übermitteln. Zum Dienstbeginn meinte XXXX wenn ich da bin, bin ich da. Ein Beginn wurde nicht festgehalten. Mir wurde nichts gezeigt. Der Lehrling hatte auch seinen ersten Tag, was sollte der mir zeigen.“In der Niederschrift vom 13.05.2024 gab die bP dazu an: „Ich habe in dieser Branche keine Berufserfahrung und sollte Sachen erledigen, die für mich nicht gepasst haben. Es herrschte totales Chaos, elektrische Kabeln etc. Ich werde Fotos übermitteln. Zum Dienstbeginn meinte römisch 40 wenn ich da bin, bin ich da. Ein Beginn wurde nicht festgehalten. Mir wurde nichts gezeigt. Der Lehrling hatte auch seinen ersten Tag, was sollte der mir zeigen.“ Mit Bescheid vom 15.05.2024, sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 11.04.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führt es aus: „Laut Ihren Angaben entspricht die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Fa. XXXX nicht Ihren Vorstellungen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“Mit Bescheid vom 15.05.2024, sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 11.04.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führt es aus: „Laut Ihren Angaben entspricht die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 nicht Ihren Vorstellungen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 27.05.2024 innerhalb offener Frist auszugsweise folgende Beschwerde, dass die Niederschrift nicht korrekt verfasst worden sei. Die bP habe sich auf ihre mangelnden Kompetenzen im Bereich der angebotenen Beschäftigung beziehen wollen und nicht darauf, dass diese nicht ihrer Vorstellungen entsprechen würde. Es solle sich um einen Tätigkeitsbereich handeln, in welchem die bP noch nie tätig gewesen sei und keinerlei Erfahrungen mitbringen würde. Selbstverständlich wäre sie dazu bereit und auch dankbar gewesen diese Stelle zu bekommen, jedoch habe ihr die meiste Zeit keine Ansprechperson zur Verfügung gestanden. Dazu gab der potentielle Dienstgeber am 14.06.2024 telefonisch bzw. per Mail Folgendes bekannt: „Unsere Arbeitszeiten sind von 7-17 Uhr mit einer Mittagspause von 12.00 bis 12.30 Uhr. Die Arbeitszeiten waren Herrn XXXX bekannt und wurden ihm vorab mitgeteilt. Herr XXXX hat angegeben, dass er sich in der Früh mit dem Aufstehen schwertut, weil er so schlecht schläft. Daher bin ich ihm entgegengekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er auch ein bisschen später anfangen kann. Es war sowieso eine Teilzeitbeschäftigung an drei Tagen in der Woche vereinbart, sodass ein späterer Arbeitsbeginn so um ca. 08:00 für mich auch in Ordnung gewesen wäre. Das war eigentlich auch gar nicht das Problem.„Unsere Arbeitszeiten sind von 7-17 Uhr mit einer Mittagspause von 12.00 bis 12.30 Uhr. Die Arbeitszeiten waren Herrn römisch 40 bekannt und wurden ihm vorab mitgeteilt. Herr römisch 40 hat angegeben, dass er sich in der Früh mit dem Aufstehen schwertut, weil er so schlecht schläft. Daher bin ich ihm entgegengekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er auch ein bisschen später anfangen kann. Es war sowieso eine Teilzeitbeschäftigung an drei Tagen in der Woche vereinbart, sodass ein späterer Arbeitsbeginn so um ca. 08:00 für mich auch in Ordnung gewesen wäre. Das war eigentlich auch gar nicht das Problem. Aber er hat die Arbeitszeiten gleich zu Beginn ziemlich ausgereizt. Einmal ist er erst um ca. 09:00 Uhr gekommen, ein anderes Mal hat er mittags gefragt, ob er sich eine Jause kaufen fahren darf. Diese Frage habe ich bejaht, er ist um 12.00 weggefahren und um 13.00 im Auto auf dem Parkplatz gesessen und hat noch immer gegessen. Seine Aufgaben wurden vorab klar kommuniziert. Ich habe ihm mitgeteilt, dass im Haus fürs Ordnung halten zuständig ist, d.h. einräumen, aufräumen, einlagern, kehren, gelegentlich auch Zustellfahrten übernehmen. Das sind einfache Tätigkeiten, die ohne Praxis und Vorkenntnisse möglich sind. Seine erste Aufgabe, die ich ihm aufgetragen habe, war Schrauben nach der Größe zu ordnen. Er hat diese Aufgabe nicht erledigt, ist herumgestanden, hat getratscht und dem Lehrling bei der Arbeit zugesehen. Der Lehrling war auch seit kurzem bei uns, hatte aber bei einem anderen Dienstgeber die Lehre im
- Lehrjahr abgebrochen. Aufgrund seiner Vorkenntnisse wurden ihm andere Arbeiten aufgetragen, z.B. musste er die defekte Absauganlage abbauen. Herr XXXX hat lieber dem Lehrling bei der Arbeit zugesehen und dabei eine E-Zigarette geraucht.Seine Aufgaben wurden vorab klar kommuniziert. Ich habe ihm mitgeteilt, dass im Haus fürs Ordnung halten zuständig ist, d.h. einräumen, aufräumen, einlagern, kehren, gelegentlich auch Zustellfahrten übernehmen. Das sind einfache Tätigkeiten, die ohne Praxis und Vorkenntnisse möglich sind. Seine erste Aufgabe, die ich ihm aufgetragen habe, war Schrauben nach der Größe zu ordnen. Er hat diese Aufgabe nicht erledigt, ist herumgestanden, hat getratscht und dem Lehrling bei der Arbeit zugesehen. Der Lehrling war auch seit kurzem bei uns, hatte aber bei einem anderen Dienstgeber die Lehre im
- Lehrjahr abgebrochen. Aufgrund seiner Vorkenntnisse wurden ihm andere Arbeiten aufgetragen, z.B. musste er die defekte Absauganlage abbauen. Herr römisch 40 hat lieber dem Lehrling bei der Arbeit zugesehen und dabei eine E-Zigarette geraucht. Zu den 2 übermittelten Bildern möchte ich Folgendes sagen: Fotografieren ist auf unserem Firmengelände verboten! Darauf wird auf mehreren Schildern hingewiesen. Auf dem Foto mit der Werkbank sieht man defekte Geräte. Ich habe Herrn XXXX mitgeteilt, dass es auch zukünftig seine Aufgabe sein wird, vor dem Entsorgen zu überprüfen, ob die Kabeln von den defekten Geräten noch intakt sind. Natürlich wäre ihm vorher gezeigt worden, wie man das macht. Es ist aber nicht dazu gekommen, weil er die Schrauben nicht fertig sortiert hat. Auf dem anderen Foto sieht man eine Aluminiumsäge. Damit werden lange Profile abgeschnitten. Die Reststücke werden in die Rollbahn gelegt. Da die Absaugung dieser Maschine defekt war, wurde diese vom Lehrling demontiert. Dabei wurde die Säge weggeschoben und die Profile sind runtergefallen und nicht wieder geordnet worden. Er hat bei dieser Arbeit zugesehen und hat gewusst, dass er fürs Ordnung halten und Aufräumen in der Firma zuständig ist. Er hat nicht aufgeräumt oder dabei geholfen, sondern ist früher heimgegangen (ca. um ca. 14.30) und hat uns mitgeteilt, dass er müde ist und nicht mehr kann.Zu den 2 übermittelten Bildern möchte ich Folgendes sagen: Fotografieren ist auf unserem Firmengelände verboten! Darauf wird auf mehreren Schildern hingewiesen. Auf dem Foto mit der Werkbank sieht man defekte Geräte. Ich habe Herrn römisch 40 mitgeteilt, dass es auch zukünftig seine Aufgabe sein wird, vor dem Entsorgen zu überprüfen, ob die Kabeln von den defekten Geräten noch intakt sind. Natürlich wäre ihm vorher gezeigt worden, wie man das macht. Es ist aber nicht dazu gekommen, weil er die Schrauben nicht fertig sortiert hat. Auf dem anderen Foto sieht man eine Aluminiumsäge. Damit werden lange Profile abgeschnitten. Die Reststücke werden in die Rollbahn gelegt. Da die Absaugung dieser Maschine defekt war, wurde diese vom Lehrling demontiert. Dabei wurde die Säge weggeschoben und die Profile sind runtergefallen und nicht wieder geordnet worden. Er hat bei dieser Arbeit zugesehen und hat gewusst, dass er fürs Ordnung halten und Aufräumen in der Firma zuständig ist. Er hat nicht aufgeräumt oder dabei geholfen, sondern ist früher heimgegangen (ca. um ca. 14.30) und hat uns mitgeteilt, dass er müde ist und nicht mehr kann. Er wusste, dass ich an seinem
- Arbeitstag nicht da bin. Das habe ich ihm vorhergesagt, ihm aber auch die Möglichkeit angeboten, danach noch einmal zu telefonieren. Da er weder Interesse noch Motivation an der Arbeit gezeigt hat, kam für mich eine Arbeitsaufnahme nicht in Frage. Er hat auch nicht danach gefragt und mich auch nicht darauf angesprochen oder mich angerufen. Ich habe während der Arbeitserprobung überhaupt keinen Druck ausgeübt, sondern wollte sehen wie er sich anstellt, wie er seine Arbeit erledigt, wie motiviert er ist, ob er sich selber auch was sieht etc. Leider hat er keinen arbeitswilligen Eindruck bei mir hinterlassen, sodass es zu keiner Arbeitsaufnahme kam.“ Die Behörde wies die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit Schreiben vom 12.06.2024 hin. Jenes Schreiben beinhaltete die Rückmeldung vom potentiellen Dienstgeber der Fa. XXXX sowie die eines anderen Bewerbungsverfahren als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX zur Auftragsnummer XXXX , bei welchem der Dienstgeber dem AMS nach dem Bewerbungsgespräch mitteilte, dass die bP angegeben habe unter extremen Schlafschwierigkeiten zu leiden, weil sie täglich bis 4.00 oder 5.00 Uhr am Handy oder auf der Spielkonsole spiele und erst danach schlafen könne. Daher wäre ein Arbeitsbeginn in der Früh nicht möglich bzw. man müsse damit rechnen, dass sie sich regelmäßig verschlafe.Die Behörde wies die bP nachweislich über die im Verfahren getätigten Ermittlungen mit Schreiben vom 12.06.2024 hin. Jenes Schreiben beinhaltete die Rückmeldung vom potentiellen Dienstgeber der Fa. römisch 40 sowie die eines anderen Bewerbungsverfahren als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 zur Auftragsnummer römisch 40 , bei welchem der Dienstgeber dem AMS nach dem Bewerbungsgespräch mitteilte, dass die bP angegeben habe unter extremen Schlafschwierigkeiten zu leiden, weil sie täglich bis 4.00 oder 5.00 Uhr am Handy oder auf der Spielkonsole spiele und erst danach schlafen könne. Daher wäre ein Arbeitsbeginn in der Früh nicht möglich bzw. man müsse damit rechnen, dass sie sich regelmäßig verschlafe. Am 02.07.2024 langte die Stellungnahme der bP ein, in welcher sie auszugsweise Folgendes vorbrachte: „(….) Ich habe die ersten zwei Tage so gut ich konnte versucht die Schrauben und Muttern zu sortieren. Sie bestanden teilweise aus unterschiedlichen Materialien bei denen ich keinen Unterschied erkannte. Auch die Größenunterschiede waren für mich kaum auseinander zu halten, weshalb ich sehr frustriert war. Während dem Sortieren habe ich mich mit dem Lehrling unterhalten. Auch nach mehrmaligem Bitten wurden mir keine Arbeitszeiten auf die Abmachung der Arbeitserprobung geschrieben. „Wenn du da bist, bist du da" und „Wenn du gehst, dann gehst du" bedeutet für mich so etwas wie freie Zeiteinteilung. Pausenzeiten wurden mir erst nach dem ersten Tag mitgeteilt. Die nächsten Tage habe ich dann auch nur eine halbe Stunde Pause gemacht. Zu meinen Aufgaben zählte Ordnung halten. Es lagen verschiedene Metallteile und Geräte durcheinander. Da ich keinen Bezug zu diesen Dingen habe war für mich nicht ersichtlich, ob diese entsorgt werden müssen oder noch zu gebrauchen sind. Ich half dem Lehrling die Absaugung der Kreissäge abzumontieren, damit er den KraftstromAnschluss neu verkabeln konnte. Der Lehrling meinte das auf dem Kraftstromkabel kein Strom sei. Als er es anhob, gab es jedoch einen Lichtbogen. Aus meiner Sicht wäre das eine Aufgabe für einen ausgebildeten Elektriker, doch nicht für einen Lehrling oder Laien wie mich gewesen. Da auch andere Mitarbeiter im Gebäude geraucht haben, machte ich mir keine Gedanken wegen der E-Zigarette. Auch hat niemand etwas diesbezüglich zu mir gesagt. An meinen Probetagen hätte ich mir einen erfahrenen Mitarbeiter an meiner Seite gewünscht, der mich quasi „an die Hand nimmt" und mir alles genau zeigt und erklärt. In dem Schreiben vom 12.06.2024 wird auch Bezug auf meine Schlafstörungen genommen. Diese sind ein Symptom von ADHS. Das Attest liegt dem AMS XXXX vor. Das Bewerbungsverfahren bei der Fa. XXXX steht in keinem Zusammenhang mit der Bezugssperre.“In dem Schreiben vom 12.06.2024 wird auch Bezug auf meine Schlafstörungen genommen. Diese sind ein Symptom von ADHS. Das Attest liegt dem AMS römisch 40 vor. Das Bewerbungsverfahren bei der Fa. römisch 40 steht in keinem Zusammenhang mit der Bezugssperre.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024, zugestellt am 30.07.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 15.05.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil die bP durch ihr Verhalten den potentiellen Arbeitsgeber von der Einstellung abgebracht habe. Die bP habe bei der Arbeitserprobung nur zugesehen und mit den Mitarbeitern geplaudert, sowie verschlafen und länger Pause gemacht als vorgesehen. Sie habe sich keine Arbeit gefunden und in ihrer Beschwerde angegeben, dass sie nicht qualifiziert genug sei für die angebotene Stelle. Das Verhalten der bP sei somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und Tatbestand des § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2024, zugestellt am 30.07.2024, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 15.05.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass das zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil die bP durch ihr Verhalten den potentiellen Arbeitsgeber von der Einstellung abgebracht habe. Die bP habe bei der Arbeitserprobung nur zugesehen und mit den Mitarbeitern geplaudert, sowie verschlafen und länger Pause gemacht als vorgesehen. Sie habe sich keine Arbeit gefunden und in ihrer Beschwerde angegeben, dass sie nicht qualifiziert genug sei für die angebotene Stelle. Das Verhalten der bP sei somit kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses und Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP am 08.08.2024, im Rahmen der offenen Frist einen Vorlageantrag ein. Am 13.09.2024 erfolgte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Feststellungen: Die bP bezog seit 23.01.2021 (mit kurzen Unterbrechungen) bis zumindest 19.09.2024 beim AMS Notstandshilfe. Ab Juli 2020 bis zumindest 19.09.2024 war die bP immer wieder mit Unterbrechungen bei der XXXX geringfügig beschäftigt.Die bP bezog seit 23.01.2021 (mit kurzen Unterbrechungen) bis zumindest 19.09.2024 beim AMS Notstandshilfe. Ab Juli 2020 bis zumindest 19.09.2024 war die bP immer wieder mit Unterbrechungen bei der römisch 40 geringfügig beschäftigt. Das AMS bot der bP am 27.02.2024 eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß ab 20 Wochenstunden als Hausarbeiter für einfache, leichte Hilfstätigkeiten bei der Firma XXXX in XXXX mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und Vorauswahl durch das AMS verbindlich an.Das AMS bot der bP am 27.02.2024 eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß ab 20 Wochenstunden als Hausarbeiter für einfache, leichte Hilfstätigkeiten bei der Firma römisch 40 in römisch 40 mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und Vorauswahl durch das AMS verbindlich an. Von 02.04.2024 bis 04.04.2024 fand eine Arbeitserprobung bei der o.a. Firma statt. Die bP hätte einfache Tätigkeiten wie Einräumen, Aufräumen, Einlagern, Kehren und gelegentlich auch Zustellfahrten zu übernehmen gehabt (Hilfstätigkeiten). Diese Aufgaben waren der bP vom Firmenchef vorab bekanntgegeben worden. Vorkenntnisse oder Praxis waren nicht erforderlich. Die bP erfüllte den ersten an sie gerichteten Auftrag, Schrauben nach der Größe zu ordnen nicht, sie stand herum, unterhielt sich mit dem Lehrling und sah diesem bei der Arbeit zu, während sie eine E-Zigarette rauchte. Die bP führte keine Aufräumarbeiten durch, obwohl diese in ihren Zuständigkeitsbereich gefallen wären, sie ging einmal auch bereits vor Dienstschluss, der um 17 Uhr gewesen wäre, vorzeitig um ca. 14.30 nach Hause. Der Firmenchef war am dritten Tag der Arbeitserprobung nicht in der Firma anwesend, was der bP bekannt war. Der bP wurde angeboten, nach der Arbeitserprobung nochmals zu telefonieren, sie meldete sich jedoch nicht mehr bei der Firmenleitung. Am 04.04.2024 erschien die bP nicht pünktlich zu Arbeitsbeginn, da sie verschlafen hatte. Die bP zeigte generell kein Interesse an der zu verrichtenden Arbeit. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der XXXX und der bP kam ist nicht zustande.Das Beschäftigungsverhältnis zwischen der römisch 40 und der bP kam ist nicht zustande. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. zu den Beschäftigungsverhältnissen der bP ergeben sich aus den beim Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche vom erkennenden Gericht Einsicht genommen wurde. Den getroffenen Feststellungen konnten ohne Bedenken die Angaben des Firmenchefs der Fa. XXXX zugrunde gelegt werden, da es keinen Grund für diesen gegeben hätte, wahrheitswidrige Angaben bezüglich des Verhaltens der bP bei der Arbeitserprobung zu machen. Den getroffenen Feststellungen konnten ohne Bedenken die Angaben des Firmenchefs der Fa. römisch 40 zugrunde gelegt werden, da es keinen Grund für diesen gegeben hätte, wahrheitswidrige Angaben bezüglich des Verhaltens der bP bei der Arbeitserprobung zu machen. Hingegen waren die Angaben der bP nicht glaubwürdig und wurden, soweit sie sich nicht mit den Angaben der Firmenleitung deckten, als Schutzbehauptungen gewertet. Die Argumentation der bP erschöpfte sich in Ausflüchten, weshalb sie Arbeitsaufträge wie beispielsweise Schrauben sortieren oder Zusammenräumen nicht ausgeführt hatte. Wenn die bP in ihrer Stellungnahme angibt, sie habe dem Lehrling beim Abmontieren der Absaugung der Kreissäge geholfen, so ist anzumerken, dass dies nicht ihre Aufgabe gewesen wäre, sondern sie nur dafür zuständig gewesen wäre, die Profile, die beim Wegschieben einer Aluminiumsäge heruntergefallen waren, wieder zu ordnen. Dies wurde aber von der bP nicht gemacht. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 29.6.2021, Ra 2020/08/0026, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187). Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das von der bB vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). , Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung als Produktionsmitarbeiterin der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Die bP hat bei der Arbeitserprobung die ihr am ersten Tag zugewiesene Aufgabe (Schrauben sortieren) nicht erfüllt, sie stand herum und unterhielt sich mit dem Lehrling, rauchte dabei auch eine E-Zigarette und fand es nicht der Mühe wert, Profile, die beim Wegschieben einer Aluminiumsäge heruntergefallen waren, wieder in Ordnung zu bringen. Auch erledigte die bP keinerlei andere Aufräumarbeiten, obwohl sie dafür zuständig gewesen wäre und ihr das vom Firmenchef auch so kommuniziert worden war. Sie verließ zudem den Arbeitsplatz vorzeitig, um ca. 14.30 Uhr, Dienstschluss wäre um 17 Uhr gewesen. Sie nahm zudem nach der Beendigung der Arbeitserprobung keinen telefonischen Kontakt mehr mit der Firmenleitung auf. Zum unpünktlichen Erscheinen der bP am Arbeitsplatz wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.03.2005, GZ 2003/08/0059 hingewiesen, wonach einerseits Personen, die an der Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes interessiert sind, ausnahmslos danach zu trachten haben werden, pünktlich zum Vorstellungsgespräch zu erscheinen, und dass andererseits unpünktliches Erscheinen von Stellenbewerbern – von unvorhersehbaren oder sonst entschuldbaren Hindernissen abgesehen – von einem potenziellen Dienstgeber entweder als Desinteresse an der angebotenen Beschäftigung oder als Ausdruck der Unzuverlässigkeit gewertet werden kann. Ein solches Verhalten ist daher geeignet, den Dienstgeber von einer Einstellung solcher Bewerber abzuhalten. Diese Erwägungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch auf den Fall einer Arbeitserprobung anwendbar. Eine Gesamtschau des Verhaltens der bP zeigt, dass hier weder Interesse noch Motivation dahingehend vorhanden waren, engagiert zu sein und dem potentiellen Dienstgeber zu zeigen, dass man die angebotene Beschäftigung tatsächlich auf Dauer ausüben möchte. Die bP suchte offenbar nicht den Kontakt zum potentiellen Dienstgeber, weder während der Arbeitserprobung bezüglich des Sortierens von Schrauben oder der ihr sonst zukommenden Hilfstätigkeiten, noch im Anschluss an die Arbeitserprobung. Ein ernsthaft an einer Arbeitsaufnahme interessierter Arbeitsloser hätte ein entsprechendes erkennbares Bemühen an den Tag gelegt und vor allem den potentiellen Arbeitgeber nach Abschluss der Arbeitserprobung nochmals telefonisch kontaktiert. Die Verhaltensweise der bP kann keinesfalls als Arbeitswilligkeit qualifiziert werden, es liegt vielmehr eine Vereitelung der möglichen Arbeitsaufnahme vor. Die bP war als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Zu diesem Zweck hat eben ein Arbeitsloser eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Dass es der bP jedoch offenkundig an einem entsprechenden Willen und der Bereitschaft dazu im konkreten Fall fehlte, ergibt sich aus ihren mangelnden Bemühungen. Das Verhalten der bP bei der Arbeitserprobung, war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch das an den Tag gelegte Verhalten, die Nichterledigung des Arbeitsauftrags bei der Arbeitserprobung sowie die Nichterledigung der anderen ihr zukommenden Hilfstätigkeiten jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch das an den Tag gelegte Verhalten, die Nichterledigung des Arbeitsauftrags bei der Arbeitserprobung sowie die Nichterledigung der anderen ihr zukommenden Hilfstätigkeiten jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lagen nicht vor, die bP hat zumindest bis zum 19.09.2024 keine Beschäftigung aufgenommen.3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lagen nicht vor, die bP hat zumindest bis zum 19.09.2024 keine Beschäftigung aufgenommen. Die Beschwerde der bP war daher abzuweisen. 3.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, der für die Beurteilung ausschlaggebende Umstand, dass die bP keinerlei Interesse bzw. Motivation bei der Arbeitserprobung an den Tag legte, konnte zweifelsfrei durch die Angaben des Dienstgebers sowie auch die Angaben der bP selbst festgestellt werden. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299065.1.00