4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte mit am 02.08.2021 elektronisch eingebrachtem und am 22.07.2022 persönlich überreichtem Antrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte mit am 02.08.2021 elektronisch eingebrachtem und am 22.07.2022 persönlich überreichtem Antrag die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023, Zl. 1072071408-211117321, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 5. Gegen den der damaligen rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 14.02.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit nahezu acht Jahren in Österreich auf, sei strafgerichtliche unbescholten und habe die Zeit des Aufenthaltes in Österreich genutzt, um sich zu integrieren. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Der Besuch eines Deutschkurses erweise sich aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechtes allerdings als schwierig, die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 habe der Beschwerdeführer aufgrund von Prüfungsangst mehrfach nicht bestanden. Zum Herkunftsstaat bestünden keine intensiven Bindungen mehr, da die meisten Angehörigen den Irak zwischenzeitlich verlassen hätten. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer auf Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit nahezu acht Jahren in Österreich auf, sei strafgerichtliche unbescholten und habe die Zeit des Aufenthaltes in Österreich genutzt, um sich zu integrieren. Er verfüge über einen Arbeitsvorvertrag und habe sich einen Freundeskreis aufgebaut. Der Besuch eines Deutschkurses erweise sich aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechtes allerdings als schwierig, die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 habe der Beschwerdeführer aufgrund von Prüfungsangst mehrfach nicht bestanden. Zum Herkunftsstaat bestünden keine intensiven Bindungen mehr, da die meisten Angehörigen den Irak zwischenzeitlich verlassen hätten. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer auf Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen.
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit Gültigkeit bis zum 14.06.2029 erteilt wurde. 7. Eine Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister in Ansehung des Beschwerdeführers ergab daraufhin, dass dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 35) am 14.06.2024 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit Gültigkeit bis zum 14.06.2029 erteilt wurde.
G 2005 eingestellt wurde.1.2. Nach Zulassung des Verfahrens am 26.06.2015 ergab eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgte Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass der Beschwerdeführer – nach Verlassen der Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift – von seinem letzten Wohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet wurde und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe, worauf das Asylverfahren mit Erledigung vom 15.10.2015
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt wurde. Mit Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Fortsetzung seines Asylverfahrens informiert, nachdem er am 03.11.2015 die Adresse eines Notschlafquartiers als Abgabestelle bekannt gegeben hatte. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. 1072071408-150613153, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G 2005 abgewiesen.
G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
FPG 2005 zulässig sei.
1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. 1072071408-150613153, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.03.2017, L521 2135785-1/4E, als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde der seinerzeitigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.03.2017 im Wege der Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich zugestellt, die Zustellwirkungen traten nach § 21 Abs. 8 BVwGG am folgenden Tag ein.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.03.2017, L521 2135785-1/4E, als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde der seinerzeitigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21.03.2017 im Wege der Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich zugestellt, die Zustellwirkungen traten nach Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am folgenden Tag ein. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. 1.4. Am 23.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 1072071408-180286766, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz internationalen Schutz vom 23.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
1 AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde ihm nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei.
1a FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 1072071408-180286766, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz internationalen Schutz vom 23.03.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2018, L502 2135785-3/6E, als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde der seinerzeitigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.08.2018 im Wege der Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich zugestellt, die Zustellwirkungen traten nach § 21 Abs. 8 BVwGG am folgenden Tag ein.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.08.2018, L502 2135785-3/6E, als unbegründet ab. Die Entscheidung wurde der seinerzeitigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 23.08.2018 im Wege der Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich zugestellt, die Zustellwirkungen traten nach Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am folgenden Tag ein. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge neuerlich nicht nach. 1.5. Mit am 02.08.2021 elektronisch eingebrachtem und am 22.07.2022 persönlich überreichtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit Gültigkeit bis zum 14.06.2029 erteilt. Zuvor verfügte er über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. 1.6. Dem Beschwerdeführer wurde vom Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 35) am 14.06.2024 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) mit Gültigkeit bis zum 14.06.2029 erteilt. Zuvor verfügte er über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
1 NAG ausgestellt wurde. Diese Tatsache wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, er nahm sein Recht zur Abgabe einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht wahr. 2.3. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt wurde. Diese Tatsache wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, er nahm sein Recht zur Abgabe einer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren nicht wahr. Dass der Beschwerdeführer zuvor über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte und sein Aufenthalt nur während seiner Verfahren betreffend die gestellten Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig war, ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister erfassten Daten betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers. Die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthaltes wurden darüber hinaus bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend wiedergegeben. Im dagegen erhobenen Rechtsmittel trat der Beschwerdeführer den bezughabenden Ausführungen des Bundesamtes nicht entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005:3.1. Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005: 3.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, odergegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN).3.1.2. Zweck des Paragraph 56, AsylG 2005 ist es, bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades Fälle einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer einer aufenthaltsrechtlichen Bereinigung zuzuführen. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass
Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/21/0448 mwN). Aus der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg. „... kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag ...") ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069 mwN). Aus der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 (arg. „... kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag ...") ergibt sich, dass es sich bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen um eine auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensentscheidung handelt. Die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt dem folgend nach der Rechtsprechung neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069 mwN). 3.1.3. Die Erteilung des Aufenthaltstitels
G 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in § 56 Abs. 2 AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung
G 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) - und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren
G 2005 – dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0199).3.1.3. Die Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 setzt zwingend die Erfüllung einer Mindestdauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Eine Befugnis der Behörden, von der Erfüllung dieses Erteilungserfordernisses abzusehen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies kommt insbesondere in Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 deutlich zum Ausdruck, wo ausschließlich für den Fall des Fehlens der Voraussetzung
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder nicht nur geringfügige Erwerbstätigkeit) - und somit nicht auch für den Fall des Unterschreitens des Mindestaufenthalts im Bundesgebiet von fünf Jahren
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 – dennoch die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" angeordnet wird (VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0199). 3.1.4. Im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist auszuführen: Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welches am 26.06.2015 zugelassen wurde. Er war deshalb
G 2005 zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Bundesamt führte im angefochten Bescheid zutreffend aus, dass die während der Einstellung des Asylverfahren verstrichene Zeit nicht in die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet einzurechnen ist. Mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, L521 2135785-1/4E, am 22.03.2017 endete das sich aus § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ergebende Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welches am 26.06.2015 zugelassen wurde. Er war deshalb
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Das Bundesamt führte im angefochten Bescheid zutreffend aus, dass die während der Einstellung des Asylverfahren verstrichene Zeit nicht in die Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet einzurechnen ist. Mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2017, L521 2135785-1/4E, am 22.03.2017 endete das sich aus Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ergebende Aufenthaltsrecht. Die angestellten Überlegungen gelten auch für die Zeit des Verfahrens aufgrund des zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 23.03.2018, der mit Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2018, L502 2135785-3/6E, mit Wirkung vom folgenden Tag rechtskräftig erledigt wurde. musste mit 23.09.2015 nach 111 Tagen wegen Untertauchens eingestellt werden, konnte erst mit 11.11.2015 wieder fortgesetzt werden und dauerte bis zum rechtskräftigen Abschluss am 31.03.2017 noch ein Jahr und 140 Tage. Somit beläuft sich der rechtmäßige Aufenthalt während des 1. Asylverfahrens auf insgesamt 1 Jahr und 251 Tage. In Anbetracht der erörterten Umstände ist evident, dass der Beschwerdeführer die in § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als Erfolgsvoraussetzung definierte Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet – auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Detail von geringfügig abweichenden Anknüpfungspunkten für die Zählung ausgeht – von drei Jahren eindeutig nicht erreicht hat. Da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssen, ändert die im Rechtsmittelverfahren erlangte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
1 NAG nichts an der vorstehenden Beurteilung. In Anbetracht der erörterten Umstände ist evident, dass der Beschwerdeführer die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als Erfolgsvoraussetzung definierte Mindestdauer des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet – auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Detail von geringfügig abweichenden Anknüpfungspunkten für die Zählung ausgeht – von drei Jahren eindeutig nicht erreicht hat. Da die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müssen, ändert die im Rechtsmittelverfahren erlangte Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, Absatz eins, NAG nichts an der vorstehenden Beurteilung. 3.1.5. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde hält dem nichts entgegen. Sie bezweckt erkennbar lediglich die (amtswegige) Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 als Folge der nachprüfenden Kontrolle der mit dem angefochtenen unter einem ausgesprochenen Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer zweifelt damit im Ergebnis nicht einmal selbst an, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G 2005 nicht vorliegen.3.1.5. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde hält dem nichts entgegen. Sie bezweckt erkennbar lediglich die (amtswegige) Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als Folge der nachprüfenden Kontrolle der mit dem angefochtenen unter einem ausgesprochenen Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer zweifelt damit im Ergebnis nicht einmal selbst an, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen. 3.1.
1 FPG 2005 (vom hier nicht relevanten Fall der bereits erfolgten Ausreise) grundsätzlich voraus, dass sich der von der Rückkehrentscheidung betroffene Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung setzt
Paragraph 52, Absatz eins, FPG 2005 (vom hier nicht relevanten Fall der bereits erfolgten Ausreise) grundsätzlich voraus, dass sich der von der Rückkehrentscheidung betroffene Drittstaatsangehörige nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 52. Abs. 3 FPG 2005 zufolge ist allerdings gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung schon dann zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung nimmt keine Rücksicht darauf, ob sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht. Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 zufolge ist allerdings gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung schon dann zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung nimmt keine Rücksicht darauf, ob sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder nicht. 3.2.2. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist freilich
G 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z. 1) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Z. 2). Nach den diesbezüglichen Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (1803 BlgNR
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,) oder wenn er bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,). Nach den diesbezüglichen Erläuterungen zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (1803 BlgNR
G 2005 war daher im Verfahren erster Instanz nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die vorgenommene Versagung des angestrebten Aufenthaltstitels mangels der Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist. Von einer Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides hin zu einer auf § 58 Abs. 9 AsylG 2005 gestützten Zurückweisung konnte abgesehen werden, da es für die Rechtsposition des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob sein Antrag ab- oder zurückgewiesen wurde.3.2.3. Die hier zu beurteilende Konstellation ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass das Aufenthaltsrecht nach dem NAG erst im Rechtsmittelverfahren erworben wurde. Die Zurückweisung des Antrages
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 war daher im Verfahren erster Instanz nicht möglich. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die vorgenommene Versagung des angestrebten Aufenthaltstitels mangels der Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist. Von einer Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheides hin zu einer auf Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 gestützten Zurückweisung konnte abgesehen werden, da es für die Rechtsposition des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob sein Antrag ab- oder zurückgewiesen wurde. Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht amtswegig zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Behörde ausgestellt. Die nunmehrige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung entgegen, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft. Aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung ist Spruchpunkt II. ersatzlos aufzuheben. Eine Rückkehrentscheidung gegen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige nur in den Fällen des § 52 Abs. 4 oder 5 FPG 2005 zulässig ist. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor.Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht amtswegig zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer mittlerweile ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukommt. Eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Behörde ausgestellt. Die nunmehrige Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung entgegen, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft. Aufgrund der eingetretenen Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung ist Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos aufzuheben. Eine Rückkehrentscheidung gegen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige nur in den Fällen des Paragraph 52, Absatz 4, oder 5 FPG 2005 zulässig ist. Anhaltspunkte dafür liegen nicht vor. Zufolge der gebotenen Aufhebung der Rückkehrentscheidung ist den darauf aufbauenden Absprüchen nach § 52 Abs. 9 FPG 2005 und nach § 55 FPG 2005 die Grundlage entzogen, sodass diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind (statt aller VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085 mwN. Zufolge der gebotenen Aufhebung der Rückkehrentscheidung ist den darauf aufbauenden Absprüchen nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 und nach Paragraph 55, FPG 2005 die Grundlage entzogen, sodass diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind (statt aller VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0085 mwN. 3.3. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, da sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere der in den Erkenntnissen vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0199, und vom 03.2021, Ra 2020/21/0389, vertretenen Rechtsansicht) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere der in den Erkenntnissen vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0199, und vom 03.2021, Ra 2020/21/0389, vertretenen Rechtsansicht) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L521.2135785.4.00
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