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{'item': 'L523 2282539-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlL523 2282539-1 SpruchL523 2282539-1/14ZL523 2282538-1/8Z, L523 2282539-1/14Z, L523 2282538-1/8Z BESCHLUSS Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß § 17 VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG auch von diesen anzuwenden ist (VwGH 22.07.2022, Ra 2022/14/0096 mwN).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG – Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, weil gemäß Paragraph 17, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von diesen anzuwenden ist (VwGH 22.07.2022, Ra 2022/14/0096 mwN). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/16/0056). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (VwGH 30.09.2020, Ra 2020/16/0056). Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen (VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 29.04.2011, Zl. 2010/12/0115).Die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei klar erkennbar ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheids bzw. des Erkenntnisses hätte vermieden werden können. Auch ohne Ergehen eines Berichtigungsbeschlusses ist die Entscheidung in einem solchen Fall berichtigend zu lesen (VwGH 28.10.2021, Ra 2021/09/0075). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 29.04.2011, Zl. 2010/12/0115). Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, sodass die berichtigte Entscheidung in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem sie in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 10.06.2022, Ra 2020/09/0060 mwN; grundlegend 24.01.2006, Zl. 2005/08/0221). Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Herstellung der den Parteien des Verfahrens übermittelten Ausfertigung des die Sache der Beschwerdeführer erledigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes L523 2282539-1/13E sowie L523 2282538-1/7E eine auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit, indem das Datum der Genehmigung des Erkenntnisses unrichtig mit „05.03.2024“ anstatt mit „05.03.2025“ festgehalten wurde. Dass darin ein offenkundiges Versehen im § 62 Abs. 4 AVG zu erblicken ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in der Sache der Beschwerdeführer noch am 15.10.2024 eine mündliche Verhandlung stattfand. Es liegt somit ein klar erkennbarer Schreibfehler vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Herstellung der den Parteien des Verfahrens übermittelten Ausfertigung des die Sache der Beschwerdeführer erledigenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes L523 2282539-1/13E sowie L523 2282538-1/7E eine auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit, indem das Datum der Genehmigung des Erkenntnisses unrichtig mit „05.03.2024“ anstatt mit „05.03.2025“ festgehalten wurde. Dass darin ein offenkundiges Versehen im Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu erblicken ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass in der Sache der Beschwerdeführer noch am 15.10.2024 eine mündliche Verhandlung stattfand. Es liegt somit ein klar erkennbarer Schreibfehler vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2282539.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.