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{'item': 'W108 2251824-3'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 2Art. 130§ 68§ 6§ 17§ 7§ 3§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW108 2251824-3 Spruch, W108 2251824-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

  1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz: 1.
  2. Am 09.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, in Österreich erstmals internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und Asyl

G).1.1. Am 09.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, in Österreich erstmals internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen dahin, dass er vom syrischen Assad-Regime verfolgt werde. Es sei ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er stamme aus einem Ort an der Grenze zu Jordanien. Nach Luftangriffen durch die syrische Armee habe es viele Verletzte gegeben, die zu Krankenhäusern in Jordanien transportiert worden seien. Ihm sei vorgeworfen worden, Verletzte nach Jordanien gefahren zu haben. Von 2012 bis 2018 habe in seinem Gebiet die Freie Syrische Armee geherrscht. Seit 2018 sei das Gebiet in der Hand des syrischen Assad-Regimes. Mitglieder des Geheimdienstes seien in den Ort gekommen und hätten die Daten von Personen, die damals den Verletzten geholfen hätten, aufgenommen und an das Assad-Regime weitergeleitet. Der Bezirksvorsteher habe ihm gesagt, dass er unbedingt zum Militärgeheimdienst nach XXXX fahren solle. Sein Bruder habe von einem Bekannten erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) in Abwesenheit verurteilt worden sei und das Land verlassen solle. Im Oktober 2020 sei er dann in die Türkei ausgereist. Von seiner Frau habe er erfahren, dass der Geheimdienst nach ihm gesucht habe.Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen dahin, dass er vom syrischen Assad-Regime verfolgt werde. Es sei ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er stamme aus einem Ort an der Grenze zu Jordanien. Nach Luftangriffen durch die syrische Armee habe es viele Verletzte gegeben, die zu Krankenhäusern in Jordanien transportiert worden seien. Ihm sei vorgeworfen worden, Verletzte nach Jordanien gefahren zu haben. Von 2012 bis 2018 habe in seinem Gebiet die Freie Syrische Armee geherrscht. Seit 2018 sei das Gebiet in der Hand des syrischen Assad-Regimes. Mitglieder des Geheimdienstes seien in den Ort gekommen und hätten die Daten von Personen, die damals den Verletzten geholfen hätten, aufgenommen und an das Assad-Regime weitergeleitet. Der Bezirksvorsteher habe ihm gesagt, dass er unbedingt zum Militärgeheimdienst nach römisch 40 fahren solle. Sein Bruder habe von einem Bekannten erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) in Abwesenheit verurteilt worden sei und das Land verlassen solle. Im Oktober 2020 sei er dann in die Türkei ausgereist. Von seiner Frau habe er erfahren, dass der Geheimdienst nach ihm gesucht habe. 1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bescheid vom 26.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bescheid vom 26.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und führte (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. 1.3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. 1.4. Mit Erkenntnis vom 24.08.2022, W171 2251824-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Situation in Syrien

dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und führte in der weiteren Begründung insbesondere Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Arabisch. Er stamme aus einem Dorf in der Nähe von XXXX im Süden Syriens, das unter der Kontrolle der syrischen Armee [der Assad-Regierung] stehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sechs gemeinsamen Kinder, vier Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers lebten in Syrien. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Oktober 2020 verlassen und am 09.08.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, dass er von der syrischen Assad-Regierung aufgrund des Transports von Verletzten über die jordanische Grenze verurteilt worden sei und gesucht werde, nicht glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe er eine staatliche Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt oder Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert worden, sei nicht vorbestraft und habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch sonst irgendwelche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Auch sei eine Bedrohung durch das syrische Assad-Regime weder wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers noch wegen der Asylantragstellung im Ausland feststellbar. Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Situation in Syrien

dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und führte in der weiteren Begründung insbesondere Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Arabisch. Er stamme aus einem Dorf in der Nähe von römisch 40 im Süden Syriens, das unter der Kontrolle der syrischen Armee [der Assad-Regierung] stehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sechs gemeinsamen Kinder, vier Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers lebten in Syrien. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Oktober 2020 verlassen und am 09.08.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, dass er von der syrischen Assad-Regierung aufgrund des Transports von Verletzten über die jordanische Grenze verurteilt worden sei und gesucht werde, nicht glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe er eine staatliche Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt oder Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert worden, sei nicht vorbestraft und habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch sonst irgendwelche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Auch sei eine Bedrohung durch das syrische Assad-Regime weder wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers noch wegen der Asylantragstellung im Ausland feststellbar. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass er Personen, die durch Luftangriffe verletzt worden seien, mit seinem PKW über die jordanische Grenze gebracht habe, wo sie medizinisch versorgt worden seien, und er deswegen nach der Machtübernahme durch das syrische Assad-Regime in seinem Wohnort in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei und dass die Assad-Regierung nach ihm suche, wurde aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche und Vorbringenssteigerungen als nicht glaubwürdig eingestuft. Bezüglich des vom Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Verurteilung nur in Kopie vorgelegten Dokumentes („Strafregisterbescheinigung“, ausgestellt am 13.10.2021; auf dem Dokument war vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2020 wegen „Kommunikation mit ausländischen Behörden“ in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei) ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Fälschung handelt und tatsächlich keine Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt. Ebenso wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Problemen seiner Familie seit seiner Ausreise aus Syrien, wonach es zwei Razzien in seinem Haus gegeben habe bzw. seine Familie unter großem Druck stehe und diese alle 15 Tage aufgesucht und nach ihm befragt werde, und zur Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen als unglaubwürdig eingestuft und nicht als Sachverhalt festgestellt. 2. Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz: 2.1. Am 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G.2.1. Am 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG. 2.

  1. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe vor zwei Wochen das Original zu seinem Haftbefehl in Syrien erhalten. Das seien die Beweismittel, die bei der letzten Befragung von ihm verlangt worden seien. Er wolle erneut Asyl beantragen, um diese Beweise dem Gericht vorzulegen. Er habe Angst, denn bei Rückkehr drohten ihm wegen des Haftbefehls Sanktionen. Seit ca. zwei Wochen seien ihm die neuen Fluchtgründe/sei ihm die Änderung der Situation bekannt. 2.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 19.07.2024 zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer eine Kopie eines syrischen Dokumentes „Zusammenfassung des Strafregisters“ (samt deutscher Übersetzung) mit Aushändigungsdatum 04.07.2023 vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2020 wegen „Kommunikation mit externen Parteien im Jahr 2018“ in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei) und er gab dazu an, es sei eine neuere Version mit dem gleichen Inhalt des Dokumentes, das er bereits im Vorverfahren vorgelegt habe. Das Original könne nicht per Post verschickt werden und er habe niemanden gefunden, der ihm das Original hätte mitbringen können. Er habe es von seinem Anwalt per WhatsApp am 04.07.2023 erhalten. Nennenswerte Änderungen des Sachverhaltes hätten sich seit der Rechtskraft seines letzten Asylverfahrens dahin ergeben, dass seine Kinder in Syrien verfolgt worden seien. Nun sei seine gesamte Familie, glaublich seit Februar 2024, in Jordanien aufhältig und nicht mehr in Syrien. Er habe zwei Söhne im wehrdienstfähigen Alter, deshalb sei seine gesamte Familie ausgereist. Iranische Milizen und Alewiten, die für die Assad-Regierung arbeiteten, hätten seine Familie verfolgt, weil seine Familie zu den Oppositionellen gehöre. Die Assad-Regierung sei, nachdem er ausgereist sei, dreimal bei ihm zu Hause gewesen, auch weil er illegal ausgereist sei, seine Familie sei unter Druck gesetzt worden, damit er wiederauftauche. Die Wohnung sei gestürmt worden, beim dritten Mal habe seine Frau mitgeteilt, dass er im Ausland sei, seitdem sei die Assad-Regierung nicht mehr bei ihm zu Hause gewesen. Seine Kinder hätten nicht mehr in die Schule gehen dürfen, weil er eine Abwesenheitsstrafe von 15 Jahre bekommen habe, sie seien aus der Schule rausgeschmissen worden. Die Assad-Regierung sei in der Ortschaft an der Macht, überall seien Checkpoints. Sein Leben sei in Gefahr, seine Familie sei unter Druck gesetzt worden, weshalb sie ausgereist sei. Wie er im Vorverfahren erzählt habe, sei er auch wegen der Teilnahme an Demonstrationen ausgereist. Er habe zu Unrecht nur subsidiären Schutz erhalten, denn er würde im Falle einer Rückkehr inhaftiert und gefoltert werden, bis er sterbe. 2.
  3. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück.2.4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde traf neuerlich Feststellungen zur Lage in Syrien aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und stellte fest, dass vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein seit dem rechtkräftigen Abschluss der Erstverfahrens neu entstandener, asylrelevanter und glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Es lägen keine neuen glaubwürdigen Umstände vor. Es sei festzuhalten, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtkraft seines ersten Asylverfahrens als unverändert darstelle. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die belangte Behörde zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG verpflichtet sei.Die belangte Behörde traf neuerlich Feststellungen zur Lage in Syrien aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und stellte fest, dass vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein seit dem rechtkräftigen Abschluss der Erstverfahrens neu entstandener, asylrelevanter und glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Es lägen keine neuen glaubwürdigen Umstände vor. Es sei festzuhalten, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtkraft seines ersten Asylverfahrens als unverändert darstelle. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die belangte Behörde zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG verpflichtet sei. 2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er über ein neues Beweismittel verfüge. Beim Strafregisterauszug vom 04.07.2023, das eine Verurteilung zu 15 Jahren Haft beweise, handle es sich um ein neues Beweismittel, da es erst im Folgeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei. Außerdem seien seine zwei Söhne mittlerweile volljährig und somit im wehrpflichtigen Alter. Beide seien Wehrdienstverweigerer und würden in Jordanien leben, weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich von einer asylrelevanten Reflexverfolgung bedroht sei. Aufgrund der geänderten Sachlage in Syrien bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Syrien verfolgt werde und einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterzogen werden könnte. Jedenfalls würde das syrische Assad-Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, daher fürchte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er über ein neues Beweismittel verfüge. Beim Strafregisterauszug vom 04.07.2023, das eine Verurteilung zu 15 Jahren Haft beweise, handle es sich um ein neues Beweismittel, da es erst im Folgeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei. Außerdem seien seine zwei Söhne mittlerweile volljährig und somit im wehrpflichtigen Alter. Beide seien Wehrdienstverweigerer und würden in Jordanien leben, weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich von einer asylrelevanten Reflexverfolgung bedroht sei. Aufgrund der geänderten Sachlage in Syrien bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Syrien verfolgt werde und einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterzogen werden könnte. Jedenfalls würde das syrische Assad-Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, daher fürchte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Im ersten Verfahren wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Bedrohungssituation (bei Rückkehr) als unglaubwürdig bzw. als zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet beurteilt und das vorgelegte Beweismittel als Fälschung qualifiziert. Im gegenständlichen Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben unglaubwürdigen bzw. nicht geeigneten Fluchtgründe und Tatsachen wie im ersten Asylverfahren vor, das neue Beweismittel beruht auf diesen unglaubwürdigen/ungeeigneten Fluchtgründen/Tatsachen bzw. ist das im Rahmen des Folgeantragsverfahrens erstattete Vorbringen ebenfalls unglaubwürdig bzw. zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung ungeeignet und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem neuen Beweismittel um ein echtes/authentisches Dokument mit richtigem Inhalt handelt.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der belangten Behörde betreffend das gegenständliche Verfahren und betreffend das Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowie aus den bezughabenden Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl W171 2251824-
  4. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar, übersichtlich und richtig/schlüssig dargestellt. Diesem Sachverhalt und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Dazu im Einzelnen: Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig oder unzutreffend sein sollte, sondern wiederholt bloß Teile des Vorbringens (des Erstverfahrens) in knapper Form. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde stellt aber kein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung dar. Mit dem wenig überzeugenden Vorbringen in der Beschwerde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht den Ermittlungsvorschriften entsprechend befragt hat und die Sachverhaltsermittlung mangelhaft geblieben sei, vermochte die Beschwerde die schlüssige Beurteilung der belangten Behörde nicht zu erschüttern. Dem Beschwerdeführer wurde im Folgeantragsverfahren im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde die Möglichkeit geboten, neue Verfolgungsgründe/Verfolgungsumstände und den aus seiner Sicht geänderten Sachverhalt darzulegen. Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich auch ein (bzw. das oben unter den Punkten I.2.2 und I.2.
  5. zusammengefasst wiedergegebene) Vorbringen. Zu diesem Vorbringen wurden vom vernehmenden Referenten bei der Einvernahme klärende Nachfragen gestellt und abschließend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er sämtliche Gründe vollständig geschildert habe, was der Beschwerdeführer bejahte. Zudem gab der Beschwerdeführer auch an, er habe sich während der Einvernahme konzentrieren können und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Nach Rückübersetzung der Niederschrift begehrte der Beschwerdeführer keine Änderungen und Ergänzungen. Vor diesem Hintergrund ist eine Mangelhaftigkeit der behördlichen Einvernahme und sind Anhaltspunkte dahin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bei der Einvernahme den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig vorzubringen, aber gerade nicht ersichtlich. Überdies bringt die Beschwerde diesbezüglich bloß vor, der Beschwerdeführer hätte bei einer entsprechenden Befragung ausführen können, dass „sich die Verfolgungsgefahr durch das Regime an seinem Herkunftsort intensiviert“ habe. Nähere Ausführungen zu dieser vagen Angabe blieb die Beschwerde jedoch schuldig. Auch die Ausführungen der Beschwerde zur mangelhaften Sachverhaltsermittlung der Behörde sind vage und allgemein. Die Beschwerde vermochte sohin nicht substantiiert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Befragung durch die belangte Behörde unzureichend gewesen und deshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Behörde nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde im Folgeantragsverfahren im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde die Möglichkeit geboten, neue Verfolgungsgründe/Verfolgungsumstände und den aus seiner Sicht geänderten Sachverhalt darzulegen. Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich auch ein (bzw. das oben unter den Punkten römisch eins.2.2 und römisch eins.2.
  6. zusammengefasst wiedergegebene) Vorbringen. Zu diesem Vorbringen wurden vom vernehmenden Referenten bei der Einvernahme klärende Nachfragen gestellt und abschließend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er sämtliche Gründe vollständig geschildert habe, was der Beschwerdeführer bejahte. Zudem gab der Beschwerdeführer auch an, er habe sich während der Einvernahme konzentrieren können und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Nach Rückübersetzung der Niederschrift begehrte der Beschwerdeführer keine Änderungen und Ergänzungen. Vor diesem Hintergrund ist eine Mangelhaftigkeit der behördlichen Einvernahme und sind Anhaltspunkte dahin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, bei der Einvernahme den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig vorzubringen, aber gerade nicht ersichtlich. Überdies bringt die Beschwerde diesbezüglich bloß vor, der Beschwerdeführer hätte bei einer entsprechenden Befragung ausführen können, dass „sich die Verfolgungsgefahr durch das Regime an seinem Herkunftsort intensiviert“ habe. Nähere Ausführungen zu dieser vagen Angabe blieb die Beschwerde jedoch schuldig. Auch die Ausführungen der Beschwerde zur mangelhaften Sachverhaltsermittlung der Behörde sind vage und allgemein. Die Beschwerde vermochte sohin nicht substantiiert und nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Befragung durch die belangte Behörde unzureichend gewesen und deshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Behörde nicht vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der belangten Behörde der Ansicht, dass das im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei dem zum Beweis hierfür vorgelegten neuen Dokument („Zusammenfassung des Strafregisters“ vom 04.07.2023) um ein echtes, authentisches Dokument mit richtigem Inhalt handelt. Die schlüssigen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid werden vom Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich geteilt, diese enthalten eine Vielzahl für sich tragender Erwägungen, denen die Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegentritt. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig angeschlossen ist und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde sowie, dass sein Vorbringen, er sei von Seiten der syrischen Assad-Regierung verfolgt und verurteilt worden, seine Familie sei nach seiner Ausreise aus Syrien von der syrischen Assad-Regierung unter Druck gesetzt und aufgesucht worden und er habe an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, mangels Glaubwürdigkeit nicht als Sachverhalt festgestellt wurde. Des Weiteren liegt dem abgeschlossenen Verfahren zu Grunde, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er von der syrischen Assad-Regierung in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei, vorgelegten Dokument („Strafregisterbescheinigung“ vom 13.10.2021) um eine Fälschung handelt. Ausgehend davon wird aber deutlich, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag im Wesentlichen ein gleichlautendes Vorbringen wie im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz behauptet hat und er bloß ein anderes, neues Beweismittel zur Untermauerung dieses Vorbringen in Vorlage gebracht hat, nämlich statt der „Strafregisterbescheinigung“ vom 13.10.2021 eine „Zusammenfassung des Strafregisters“ vom 04.07.
  7. Zu Recht bezog sich die belangte Behörde im Bescheid bei der Darlegung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und des mangelnden Beweiswertes des vorgelegten Dokumentes darauf, dass, obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung des Folgeantrags angegeben hatte, nun über einen Originalnachweis zu verfügen, er wiederum, wie bereits im Vorverfahren, nur um eine Kopie eines Dokumentes vorgelegt hat. Ein derartiges Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar und lässt nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgetreue Angaben gemacht hat. Darüber hinaus glaubte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bezüglich des neu vorgelegten Dokumentes auch deshalb nicht, weil er selbst bestätigte, dieses sei eine neue Version mit gleichem Inhalt des bereits im Vorverfahren vorgelegten Schriftstückes, im Vorverfahren jedoch erkannt wurde, dass es sich bei diesem Schriftstück um eine Fälschung handelt und der Beschwerdeführer tatsächlich nicht verurteilt wurde. Auch diese Beurteilung der belangten Behörde, auf die die Beschwerde nicht eingeht, ist schlüssig und zu teilen. Da über den vom Beschwerdeführer (auch im gegenständlichen Verfahren) vorgebrachten zentralen Fluchtgrund, er sei nach der Machtübernahme von der syrischen Assad-Regierung in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt worden und gesucht (worden), und über ein dieses Vorbringen bestätigendes Beweismittel bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren dahin abgesprochen wurde, dass dieses Vorbringen/Beweismittel mangels Glaubwürdigkeit nicht als Sachverhalt festgestellt wurde, kann einem auf dieses unglaubwürdige Vorbringen aufbauende weitere Beweismittel mit gleichem Inhalt (einem weiteren Strafregisterauszug) keine Glaubwürdigkeit zukommen. Auch der Beweiswürdigung der belangten Behörde zur behaupteten Verfolgung seiner Familie ist zu folgen: Das Vorbringen des Beschwerdeführer, seine Familie sei nach seiner Ausreise aus Syrien von der syrischen Assad- Regierung unter Druck gesetzt und aufgesucht worden, wurde bereits im ersten Verfahren erstattet und von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht dahin beurteilt, dass es mangels Glaubwürdigkeit nicht als Sachverhalt festgestellt wurde, sodass das bloße Wiederholen dieses Vorbringens im Rahmen des gegenständlichen Folgeverfahrens nicht dazu führen kann, dass diese Behauptungen nun als glaubwürdig und den Tatsachen entsprechend angesehen werden können. Abgesehen davon widersprach sich der Beschwerdeführer sowohl im ersten Verfahren als auch im gegenständlichen Verfahren bezüglich der Intensität der diesbezüglichen Verfolgung: So behauptete der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Erstverfahren, dass Regierungsmilizen zweimal in seinem Haus nach ihm gesucht hätten, in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer hingegen, dass die Milizen alle 15 Tage bei seiner Familie Razzien machen würden, weshalb dieses Vorbringen bereits im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht geglaubt und als Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. Im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass seine Familie insgesamt dreimal vom Regierungsmitgliedern aufgesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgegangen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese widersprüchlichen Angaben gemacht hat. Dieses Aussageverhalten kann nur dahin gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer neuerlich falsche Angaben zu einer Verfolgung seiner Familie gemacht hat, um den begehrten Asylstatus (doch noch) zu erlangen. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers in Syrien nach dessen Ausreise – wegen des Beschwerdeführers, weil dieser verurteilt worden und illegal ausgereist sei, damit er wieder zurückkomme, weil die Familie zu den Oppositionellen gehöre oder aus anderen Gründen – von der syrischen Assad-Regierung unter Druck gesetzt, aufgesucht sowie verfolgt wurde. Bezüglich der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten und als unglaubwürdig bzw. ungeeignet beurteilten Verfolgungsbehauptungen und Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer illegalen Ausreise, Demonstrationsteilnahmen und einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Folgeantragsverfahrens wiederholt hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese Angaben (nun) der Wahrheit entsprechen. Die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens im Folgeverfahren, dass bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig bzw. nicht geeignet beurteilt wurde, stellt weder ein glaubwürdiges Tatsachenvorbringen noch eine substantiierte Bestreitung der Beweiswürdigung/Tatsachenfeststellung der belangten Behörde dar. Auf die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe eine asylrelevante Reflexverfolgung, weil seine beiden Söhne nunmehr volljährig, im wehrdienstfähigen Alter und Wehrdienstverweigerer seien und in Jordanien lebten, kommt es rechtlich nicht mehr an (vgl. auch Punkt 3.3.2.3.), sodass beweiswürdigende Erwägungen hierzu entbehrlich sind. Dessen ungeachtet ist allerdings festzuhalten, dass eine solche Verfolgung aufgrund des unglaubwürdigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im Laufe des Erstverfahrens und des Folgeverfahrens nicht glaubwürdig erscheint. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die erst in der Beschwerde behauptete Reflexverfolgung bei der, wie oben dargelegt, den Ermittlungsvorschriften entsprechenden Einvernahme vor der belangten Behörde nicht angegeben hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese Behauptung der Wahrheit entspricht, zumal, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ersichtlich ist, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, bei der Einvernahme den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig vorzubringen. Es entspricht allerdings der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen bzw. eine maßgebliche Tatsache, das bzw. die erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht wird, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auf die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, dem Beschwerdeführer drohe eine asylrelevante Reflexverfolgung, weil seine beiden Söhne nunmehr volljährig, im wehrdienstfähigen Alter und Wehrdienstverweigerer seien und in Jordanien lebten, kommt es rechtlich nicht mehr an vergleiche auch Punkt 3.3.2.3.), sodass beweiswürdigende Erwägungen hierzu entbehrlich sind. Dessen ungeachtet ist allerdings festzuhalten, dass eine solche Verfolgung aufgrund des unglaubwürdigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im Laufe des Erstverfahrens und des Folgeverfahrens nicht glaubwürdig erscheint. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die erst in der Beschwerde behauptete Reflexverfolgung bei der, wie oben dargelegt, den Ermittlungsvorschriften entsprechenden Einvernahme vor der belangten Behörde nicht angegeben hat, ist nicht davon auszugehen, dass diese Behauptung der Wahrheit entspricht, zumal, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ersichtlich ist, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, bei der Einvernahme den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig vorzubringen. Es entspricht allerdings der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Vorbringen bzw. eine maßgebliche Tatsache, das bzw. die erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht wird, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Zusammengefasst ergibt sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren und des neuen Beweismittels auch bei Einbeziehung des vom Beschwerdeführer im ersten Verfahren erstatteten Vorbringens kein glaubhafter, stimmiger Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung bezüglich einer relevanten Sachverhaltsänderung zu Grunde gelegt werden könnte. Das im Rahmen des gegenständlichen Folgeantrages vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, als unglaubwürdig anzusehen. Soweit in der Beschwerde weitere Gründe für eine Sachverhaltsänderung neu vorgebracht wurden, sind diese ebenfalls unglaubwürdig oder rechtlich unbeachtlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.
  2. Zur Rechtslage: 3.3.1.
  3. Im Sinne des AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG).ein Folgeantrag: jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG).

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). 3.3.1.2.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.3.1.2.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. 3.3.1.3. Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G liegt in Zusammenschau mit dem Unionsrecht (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006).3.3.1.3. Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG liegt in Zusammenschau mit dem Unionsrecht (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006). Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind. Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344).Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa aus der jüngeren Zeit etwa VwGH 13.06.2024, Ra 2024/14/0310 unter Hinweis auf VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). Das Fehlen eines solchen „glaubhaften Kerns“ kann auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache führen (vgl. nochmals VwGH Ro 2019/14/0006).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa aus der jüngeren Zeit etwa VwGH 13.06.2024, Ra 2024/14/0310 unter Hinweis auf VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). Das Fehlen eines solchen „glaubhaften Kerns“ kann auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache führen vergleiche nochmals VwGH Ro 2019/14/0006). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN), wobei eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie vorgenommen werden muss, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN).Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN), wobei eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Verfahrensrichtlinie vorgenommen werden muss, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN). Maßgeblich für die Prüfung im Beschwerdeverfahren sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden vergleiche etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN). Maßgeblich für die Prüfung im Beschwerdeverfahren sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). 3.3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrages zu beurteilen, der von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrages zu beurteilen, der von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 3.3.2.

  1. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer keinen neuen, asylrelevanten maßgeblichen Sachverhalt vorgebracht. Dem den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag begründenden Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt jedweder glaubhafte Kern und auch die Identität der Sache hat sich nicht geändert. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren über seinen Folgeantrag kein glaubwürdiges, überzeugendes (Beweismittel-)Vorbringen und es kamen auch sonst keine neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzusehen ist. Ein Vorbringen, das, wie im vorliegenden Fall, nicht glaubwürdig ist, und Beweismittel, denen keine Beweiskraft zukommt, bieten keine taugliche Sachverhaltsgrundlage für die Annahme, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität in Syrien rechnen müsste. Der für die Relevanz von neuen Umständen geforderte erhebliche Beitrag zur Wahrscheinlichkeit, dass der begehrte Schutz zuzuerkennen ist, ist daher hier nicht gegeben. Abgesehen davon, dass nicht gesagt werden kann, dass das Flucht- und Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren einen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt, aufweist, handelt es sich um solches, das der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren geltend gemacht hat, sodass dieses von der Rechtskraft der über den ersten Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Entscheidung erfasst ist. Aus dem wiederholenden Vorbringen, das im Folgeantragsverfahren geltend gemacht wurde, ergeben sich aber weder glaubwürdige neu hervorgekommene Tatsachen noch Umstände, die geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen oder sonst erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass der Beschwerdeführer als Person mit Anspruch auf den Status des Asylberechtigten anzuerkennen ist. Das sich auf diese Umstände beziehende neue Beweismittel, das ebenfalls keinen glaubhaften Kern hat, trägt daher ebenfalls nicht erheblich zur Wahrscheinlichkeit bei, dass dem Beschwerdeführer der Asylstatus zuzuerkennen ist. Soweit der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren geltend gemachte Fluchtgründe wiederholt bzw. aufrechterhalten hat, ergibt sich daraus zweifelsfrei kein neuer relevanter Sachverhalt im oben genannten Sinn. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch die syrische Assad-Regierung durch Verurteilung in Abwesenheit und Suchmaßnahmen gegen ihn, wegen illegaler Ausreise, Demonstrationsteilnahmen und einer ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung war ebenso wie die behauptete Verfolgung seiner Familie in Syrien durch die syrische Regierung bereits im ersten Verfahren zu beurteilen und wurde von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren umfassend behandelt und als nicht glaubwürdig bzw. als für die Asylgewährung nicht geeignet befunden. Der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers stützt sich wiederum auf dieses (Kern-)Vorbringen und er bringt dazu nur ein neues Dokument, das nicht als echt/authentisch eingestuft werden kann, und des Weiteren unglaubwürdige bzw. nebensächliche Ergänzungen vor. Damit wird ein relevanter neuer geänderter Sachverhalt aber nicht dargetan. Aufgrund des Umstandes, dass die behauptete Verurteilung zu einer Abwesenheitsstrafe und Suchmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer bereits Gegenstand des ersten Verfahrens waren, kann sich eine relevante Sachverhaltsänderung im Vergleich zum ersten Verfahren nicht aus der Wiederholung dieser Umstände oder Vorlage eines auf derselben Fluchtgeschichte aufbauenden weiteren – unglaubwürdigen – Beweismittels ergeben. Gleiches gilt für die Verfolgungsbehauptung bezüglich illegaler Ausreise, Demonstrationsteilnahmen und einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und die Verfolgung seiner Familie in Syrien, zumal diese Verfolgungsszenarien bereits im Erstverfahren geprüft und verneint wurden. Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausreise seiner Familie aus Syrien und auf das wehrpflichtige Alter seiner Söhne verwies, stellen diese Umstände bloß irrelevante Nebenaspekte einer bereits im ersten Verfahren umfassend geprüften Fluchtgeschichte dar. Diese Umstände führen zu keiner maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer hat nämlich im behördlichen Verfahren nicht behauptet, dass er wegen dieser Umstände Verfolgung zu erleiden hat (hätte), eine (stellvertretende bzw. zusätzliche) Verfolgung wegen Sippenhaft/Reflexverfolgung, aufgrund der Wehrpflicht seiner Söhne und der Ausreise seiner Familie, hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er gegenteilig, wie oben dargelegt, behauptet, seine Familie sei seinetwegen verfolgt und unter Druck gesetzt worden. Im vorliegenden Fall ergab die Prüfung der vom Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag vorgebrachten Umstände und des vorgelegten Beweismittels, dass – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers bzw. mangels Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und eines überzeugenden Beweismittels – neue Elemente oder Erkenntnisse, die geeignet sind, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer ist es somit (auch) im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, ein substantiiertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten oder glaubwürdige Erklärungen in Bezug auf eine aktuelle individuelle Verfolgung in Syrien abzugeben. Auch bei Einbeziehung des Vorbringens/des Beweismittels im bereits abgeschlossenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergibt sich im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag kein substantieller Hinweis auf das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr. Es haben sich im vorliegenden Fall allenfalls Änderungen in Nebenumständen (so etwa in Bezug die Ausreise seiner Familie aus Syrien und auf das wehrpflichtige Alter seiner Söhne) ergeben, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache aber nicht relevant sind, weil sie nicht (erheblich) zur Bejahung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw. der Statuszuerkennungswahrscheinlichkeit beitragen. Es kann allerdings nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – zu einer neuerlichen Entscheidung führen. 3.3.2.
  2. Da nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden, erfolgen darf, ist weder ein neues Flucht- bzw. Tatsachenvorbringen in der Beschwerde (so die dort erstmals behauptete drohende asylrelevante Reflexverfolgung, weil die beiden Söhne des Beschwerdeführers nunmehr volljährig, im wehrdienstfähigen Alter und Wehrdienstverweigerer seien und in Jordanien lebten) noch eine nach Erlassung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides eingetretene Lageänderung im Herkunftsstaat (wie der Sturz der syrischen Assad-Regierung im Dezember 2024 und die Übernahme der Macht in weiten Teilen Syriens durch die syrische Übergangsregierung, die von der HTS dominiert wird bzw. der Umstand, dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers in Syrien seither nicht mehr unter der Kontrolle der gestürzten Assad-Regierung befindet), rechtlich beachtlich. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei im behördlichen Verfahren behauptet werden bzw. zu diesem Zeitpunkt gegeben sein müssen, was bezüglich der (Reflex)Verfolgung aufgrund der Wehrdienstverweigerung der Söhne des Beschwerdeführers und der Ausreise seiner Familie vom Beschwerdeführer nicht erfolgt ist und bezüglich der dargestellten Lageänderung in Syrien nicht zutrifft. Abgesehen davon bewirkt das neue Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine drohende asylrelevante Reflexverfolgung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung im oben angeführten Sinn, weil es einerseits mangels eines glaubhaften Kerns und andererseits auch vor dem Hintergrund der Länderberichte/Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht (erheblich) zur Bejahung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw. der Statuszuerkennungswahrscheinlichkeit beiträgt: Zum einen sieht die syrische Assad-Regierung Wehrdienstverweigerung nicht unbedingt als oppositionsnahe an. Das syrische Assad-Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele Männer das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Assad-Regierung zumindest Geld von dieser Situation einnehmen kann. Repressalien können, wenn überhaupt, bei Familienangehörigen von „high-profile“-Deserteuren erfolgen. Da nicht behauptet wurde, dass es sich bei den Söhnen des Beschwerdeführers um „high-profile“-Deserteure handelt, ist nicht anzunehmen, dass ihnen allein aufgrund der Wehrdienstverweigerung oder ihrer Ausreise eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und der Beschwerdeführer im Wege der Reflexverfolgung/Sippenhaft bloß wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne oder der Ausreise seiner Familie als oppositionell betrachtet wird oder, etwa zur Informationsgewinnung oder stellvertretend/zusätzlich, in unverhältnismäßiger Weise in Anspruch genommen wird. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass Personen, nur weil diese Angehörige haben, die sich (wegen Wehrdienstverweigerung) außerhalb Syriens befinden, allgemein asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben. Angesichts der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen sind keine Umstände ersichtlich, die dafür sprechen würden, dass er in Syrien asylrelevanter Verfolgung, etwa im Wege der Reflexverfolgung/Sippenhaft, ausgesetzt sein würde oder dass die syrische Assad-Regierung die Absicht hat, ihn bei einer Rückkehr (wegen seiner Söhne/Familie) zu verfolgen. Eine den Beschwerdeführer diesbezüglich selbst treffende Verfolgungsgefahr wurde insgesamt nicht objektiv nachvollziehbar dargetan. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch aus der dargestellten Lageänderung in Syrien ebenfalls keine neuen relevanten Umstände, die einen erheblichen Beitrag zur Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw. der Statuszuerkennungswahrscheinlichkeit darstellen, folgen: Denn wenn die syrische Assad-Regierung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht mehr an der Macht ist, kann sie mangels Zugriffsmöglichkeiten den Beschwerdeführer nicht mehr verfolgen, sodass jedenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Assad-Regierung vorliegt (vgl. auch VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass auch aus der dargestellten Lageänderung in Syrien ebenfalls keine neuen relevanten Umstände, die einen erheblichen Beitrag zur Verfolgungswahrscheinlichkeit bzw. der Statuszuerkennungswahrscheinlichkeit darstellen, folgen: Denn wenn die syrische Assad-Regierung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht mehr an der Macht ist, kann sie mangels Zugriffsmöglichkeiten den Beschwerdeführer nicht mehr verfolgen, sodass jedenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Assad-Regierung vorliegt vergleiche auch VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). 3.3.2.
  3. Da somit in Bezug auf den begehrten Asylstatus weder in der maßgeblichen Sachlage (und zwar sowohl im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch in Bezug auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist) noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, kommt eine andere rechtliche Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz nicht in Betracht. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde, dem Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache nicht zu entsprechen, nicht zu beanstanden. 3.3.
  4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.
  5. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
  6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, anzuwenden ist (vgl. VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400), entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Darüber hinaus liegen aufgrund des feststehenden Sachverhaltes bzw. dem Nichtvorliegen von Ermittlungsmängeln auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung nach den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren – das auch gegenständlich vorliegt (vgl. VwGH 24.02.2025, Ra 2024/18/0674) – vor. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG betrifft, anzuwenden ist vergleiche VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400), entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Darüber hinaus liegen aufgrund des feststehenden Sachverhaltes bzw. dem Nichtvorliegen von Ermittlungsmängeln auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung nach den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren – das auch gegenständlich vorliegt vergleiche VwGH 24.02.2025, Ra 2024/18/0674) – vor. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W108.2251824.3.00

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