GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
G).1.1. Am 09.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, in Österreich erstmals internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen dahin, dass er vom syrischen Assad-Regime verfolgt werde. Es sei ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er stamme aus einem Ort an der Grenze zu Jordanien. Nach Luftangriffen durch die syrische Armee habe es viele Verletzte gegeben, die zu Krankenhäusern in Jordanien transportiert worden seien. Ihm sei vorgeworfen worden, Verletzte nach Jordanien gefahren zu haben. Von 2012 bis 2018 habe in seinem Gebiet die Freie Syrische Armee geherrscht. Seit 2018 sei das Gebiet in der Hand des syrischen Assad-Regimes. Mitglieder des Geheimdienstes seien in den Ort gekommen und hätten die Daten von Personen, die damals den Verletzten geholfen hätten, aufgenommen und an das Assad-Regime weitergeleitet. Der Bezirksvorsteher habe ihm gesagt, dass er unbedingt zum Militärgeheimdienst nach XXXX fahren solle. Sein Bruder habe von einem Bekannten erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) in Abwesenheit verurteilt worden sei und das Land verlassen solle. Im Oktober 2020 sei er dann in die Türkei ausgereist. Von seiner Frau habe er erfahren, dass der Geheimdienst nach ihm gesucht habe.Diesen Antrag begründete er im Wesentlichen dahin, dass er vom syrischen Assad-Regime verfolgt werde. Es sei ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden. Er stamme aus einem Ort an der Grenze zu Jordanien. Nach Luftangriffen durch die syrische Armee habe es viele Verletzte gegeben, die zu Krankenhäusern in Jordanien transportiert worden seien. Ihm sei vorgeworfen worden, Verletzte nach Jordanien gefahren zu haben. Von 2012 bis 2018 habe in seinem Gebiet die Freie Syrische Armee geherrscht. Seit 2018 sei das Gebiet in der Hand des syrischen Assad-Regimes. Mitglieder des Geheimdienstes seien in den Ort gekommen und hätten die Daten von Personen, die damals den Verletzten geholfen hätten, aufgenommen und an das Assad-Regime weitergeleitet. Der Bezirksvorsteher habe ihm gesagt, dass er unbedingt zum Militärgeheimdienst nach römisch 40 fahren solle. Sein Bruder habe von einem Bekannten erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) in Abwesenheit verurteilt worden sei und das Land verlassen solle. Im Oktober 2020 sei er dann in die Türkei ausgereist. Von seiner Frau habe er erfahren, dass der Geheimdienst nach ihm gesucht habe. 1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bescheid vom 26.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt III.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit Bescheid vom 26.01.2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr wurde erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Herkunftsstaat aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und führte (zusammengefasst) aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. 1.3. Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
1 Z 1 B-VG. Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
Begründend wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. 1.4. Mit Erkenntnis vom 24.08.2022, W171 2251824-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Situation in Syrien
dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und führte in der weiteren Begründung insbesondere Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Arabisch. Er stamme aus einem Dorf in der Nähe von XXXX im Süden Syriens, das unter der Kontrolle der syrischen Armee [der Assad-Regierung] stehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sechs gemeinsamen Kinder, vier Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers lebten in Syrien. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Oktober 2020 verlassen und am 09.08.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, dass er von der syrischen Assad-Regierung aufgrund des Transports von Verletzten über die jordanische Grenze verurteilt worden sei und gesucht werde, nicht glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe er eine staatliche Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt oder Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert worden, sei nicht vorbestraft und habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch sonst irgendwelche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Auch sei eine Bedrohung durch das syrische Assad-Regime weder wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers noch wegen der Asylantragstellung im Ausland feststellbar. Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zur Situation in Syrien
dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und führte in der weiteren Begründung insbesondere Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Arabisch. Er stamme aus einem Dorf in der Nähe von römisch 40 im Süden Syriens, das unter der Kontrolle der syrischen Armee [der Assad-Regierung] stehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die sechs gemeinsamen Kinder, vier Brüder und vier Schwestern des Beschwerdeführers lebten in Syrien. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Oktober 2020 verlassen und am 09.08.2021 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, dass er von der syrischen Assad-Regierung aufgrund des Transports von Verletzten über die jordanische Grenze verurteilt worden sei und gesucht werde, nicht glaubhaft gemacht. Ebensowenig habe er eine staatliche Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen glaubhaft gemacht. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund einer ihm unterstellten politischen Gesinnung konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt oder Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert worden, sei nicht vorbestraft und habe mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch sonst irgendwelche Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei nie politisch tätig gewesen und habe nie einer politischen Partei angehört. Auch sei eine Bedrohung durch das syrische Assad-Regime weder wegen der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers noch wegen der Asylantragstellung im Ausland feststellbar. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, dass er Personen, die durch Luftangriffe verletzt worden seien, mit seinem PKW über die jordanische Grenze gebracht habe, wo sie medizinisch versorgt worden seien, und er deswegen nach der Machtübernahme durch das syrische Assad-Regime in seinem Wohnort in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei und dass die Assad-Regierung nach ihm suche, wurde aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche und Vorbringenssteigerungen als nicht glaubwürdig eingestuft. Bezüglich des vom Beschwerdeführer als Beweismittel für seine Verurteilung nur in Kopie vorgelegten Dokumentes („Strafregisterbescheinigung“, ausgestellt am 13.10.2021; auf dem Dokument war vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2020 wegen „Kommunikation mit ausländischen Behörden“ in Abwesenheit zu 15 Jahren Haft verurteilt worden sei) ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich um eine Fälschung handelt und tatsächlich keine Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt. Ebenso wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Problemen seiner Familie seit seiner Ausreise aus Syrien, wonach es zwei Razzien in seinem Haus gegeben habe bzw. seine Familie unter großem Druck stehe und diese alle 15 Tage aufgesucht und nach ihm befragt werde, und zur Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen als unglaubwürdig eingestuft und nicht als Sachverhalt festgestellt. 2. Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz: 2.1. Am 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz
G.2.1. Am 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG. 2.
1 AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück.2.4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen bereits entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde traf neuerlich Feststellungen zur Lage in Syrien aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und stellte fest, dass vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein seit dem rechtkräftigen Abschluss der Erstverfahrens neu entstandener, asylrelevanter und glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Es lägen keine neuen glaubwürdigen Umstände vor. Es sei festzuhalten, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtkraft seines ersten Asylverfahrens als unverändert darstelle. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die belangte Behörde zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache
1 AVG verpflichtet sei.Die belangte Behörde traf neuerlich Feststellungen zur Lage in Syrien aufgrund der Länderinformation der Staatendokumentation und stellte fest, dass vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren kein seit dem rechtkräftigen Abschluss der Erstverfahrens neu entstandener, asylrelevanter und glaubhafter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Es lägen keine neuen glaubwürdigen Umstände vor. Es sei festzuhalten, dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtkraft seines ersten Asylverfahrens als unverändert darstelle. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Entscheidung im Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen die belangte Behörde zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG verpflichtet sei. 2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG. In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er über ein neues Beweismittel verfüge. Beim Strafregisterauszug vom 04.07.2023, das eine Verurteilung zu 15 Jahren Haft beweise, handle es sich um ein neues Beweismittel, da es erst im Folgeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei. Außerdem seien seine zwei Söhne mittlerweile volljährig und somit im wehrpflichtigen Alter. Beide seien Wehrdienstverweigerer und würden in Jordanien leben, weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich von einer asylrelevanten Reflexverfolgung bedroht sei. Aufgrund der geänderten Sachlage in Syrien bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Syrien verfolgt werde und einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterzogen werden könnte. Jedenfalls würde das syrische Assad-Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, daher fürchte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde
In dieser wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er über ein neues Beweismittel verfüge. Beim Strafregisterauszug vom 04.07.2023, das eine Verurteilung zu 15 Jahren Haft beweise, handle es sich um ein neues Beweismittel, da es erst im Folgeverfahren vom Beschwerdeführer vorgelegt worden sei. Außerdem seien seine zwei Söhne mittlerweile volljährig und somit im wehrpflichtigen Alter. Beide seien Wehrdienstverweigerer und würden in Jordanien leben, weshalb der Beschwerdeführer zusätzlich von einer asylrelevanten Reflexverfolgung bedroht sei. Aufgrund der geänderten Sachlage in Syrien bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Syrien verfolgt werde und einer unverhältnismäßigen Bestrafung unterzogen werden könnte. Jedenfalls würde das syrische Assad-Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen, daher fürchte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Diese liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine „Verfolgungsgefahr“ im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). 3.3.1.2.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.3.1.2.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. 3.3.1.3. Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages
G liegt in Zusammenschau mit dem Unionsrecht (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006).3.3.1.3. Bezüglich der rechtlichen Bedingungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrages
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG liegt in Zusammenschau mit dem Unionsrecht (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrensrichtlinie) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006). Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind. Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344).Die neuen Umstände müssen, um relevant zu sein, erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie; EuGH 09.09.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben, wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.08.2020, Ra 2020/18/0157; 23.06.2021, Ra 2021/18/0087; 19.02.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa aus der jüngeren Zeit etwa VwGH 13.06.2024, Ra 2024/14/0310 unter Hinweis auf VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). Das Fehlen eines solchen „glaubhaften Kerns“ kann auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache führen (vgl. nochmals VwGH Ro 2019/14/0006).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche etwa aus der jüngeren Zeit etwa VwGH 13.06.2024, Ra 2024/14/0310 unter Hinweis auf VwGH 19.01.2022, Ra 2020/20/0100, mwN). Das Fehlen eines solchen „glaubhaften Kerns“ kann auch nach den unionsrechtlichen Vorgaben zu einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache führen vergleiche nochmals VwGH Ro 2019/14/0006). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN), wobei eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie vorgenommen werden muss, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN).Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch in diesem nicht vorgebracht hat, von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst sind vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091, mwN), wobei eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Verfahrensrichtlinie vorgenommen werden muss, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN). Maßgeblich für die Prüfung im Beschwerdeverfahren sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner erkannt, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden vergleiche etwa VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065 unter Hinweis auf VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014, mwN und VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0234, mwN). Maßgeblich für die Prüfung im Beschwerdeverfahren sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). 3.3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: 3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz
G nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrages zu beurteilen, der von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.3.3.2.1. Im vorliegenden Fall ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG nach bereits rechtskräftiger Abweisung eines Antrages zu beurteilen, der von der belangten Behörde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. 3.3.2.
GVG, der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG betrifft, anzuwenden ist (vgl. VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400), entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Darüber hinaus liegen aufgrund des feststehenden Sachverhaltes bzw. dem Nichtvorliegen von Ermittlungsmängeln auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung nach den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren – das auch gegenständlich vorliegt (vgl. VwGH 24.02.2025, Ra 2024/18/0674) – vor. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, der auch in nach dem BFA-VG zu führenden Verfahren, insbesondere was die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG betrifft, anzuwenden ist vergleiche VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0400), entfallen. Danach kann von der Verhandlung (u.a. dann) abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im vorliegenden Fall dennoch geboten wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Überdies konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Darüber hinaus liegen aufgrund des feststehenden Sachverhaltes bzw. dem Nichtvorliegen von Ermittlungsmängeln auch die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung nach den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren – das auch gegenständlich vorliegt vergleiche VwGH 24.02.2025, Ra 2024/18/0674) – vor. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W108.2251824.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.