RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW119 2286522-1 Spruch, W119 2286522-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahl: 1360549507/231339221, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2023, Zahl: 1360549507/231339221, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Jemen, stellte nach illegaler Einreise am 13.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, ihre Eltern seien getrennt und sie selbst habe bei ihrem Vater in Jemen gelebt. Der Vater sei streng religiös, aber die Beschwerdeführerin nicht. Sie wäre von ihrem Vater und von ihrem Onkel körperlich angegriffen worden und aus diesem Grund sei ihr Leben in Gefahr. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Die Schule habe die Beschwerdeführerin 12 Jahre besucht. Am 24.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei im Jemen in XXXX geboren und habe nach der Trennung ihrer Eltern seit 2007 mit drei Tanten und noch einem Cousin im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Zuvor sei ihre von dort stammende Mutter nach Somalia zurückgekehrt, ihr Vater habe in den Arabischen Emiraten gelebt. 2016 bis 2018 habe sich die Beschwerdeführerin bei der Mutter in Somalia aufgehalten, 2018 sei sie vom Jemen nach Ägypten gereist und von dort weiter nach Österreich. Auch der mit ihr nach Österreich gereiste Bruder hätte mit ihr und den Tanten im Haushalt gelebt, ebenso ein weiterer Bruder.Am 24.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei im Jemen in römisch 40 geboren und habe nach der Trennung ihrer Eltern seit 2007 mit drei Tanten und noch einem Cousin im gemeinsamen Haushalt gewohnt. Zuvor sei ihre von dort stammende Mutter nach Somalia zurückgekehrt, ihr Vater habe in den Arabischen Emiraten gelebt. 2016 bis 2018 habe sich die Beschwerdeführerin bei der Mutter in Somalia aufgehalten, 2018 sei sie vom Jemen nach Ägypten gereist und von dort weiter nach Österreich. Auch der mit ihr nach Österreich gereiste Bruder hätte mit ihr und den Tanten im Haushalt gelebt, ebenso ein weiterer Bruder. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, als Mädchen habe sie überhaupt keine Rechte und niemand habe ihre Gedanken und Einstellung akzeptiert. Sie sei oft ausgestoßen worden von der Familie und ihre Tanten hätten versucht, sie zu beschneiden. Die Tanten und deren Söhne seien auch immer aggressiv gewesen und hätten versucht, einen Mann für sie zu finden. Dass sie nicht beschnitten sei, wäre eine Schande und sie müsste schnell heiraten. Auch hätte sie deswegen eine Zeitlang nicht in die Schule gedurft. Der Einzige, der gegen die Beschneidung gewesen wäre, sei ihr Vater. Es hätte auch einen Rassismus in der Familie gegeben, weil die Beschwerdeführerin die Tochter einer Somalierin sei. Sie habe ein Kopftuch tragen und das Gesicht bedecken müssen. Die Söhne der Tante hätten sie immer mit dem Tod bedroht. Die Beschwerdeführerin hätte nicht aus der Wohnung gedurft und eine Zeitlang hätten sie ihr das Handy abgenommen und kaputt gemacht, dabei herausgefunden, dass sie einen Mann kennengelernt habe und hätten sie geschlagen und einen Monat lang eingesperrt. Sie müsste den heiraten, den sie aussuchten. Das erste Mal hätten die Tanten und Onkel von der Verehelichung gesprochen, als die Beschwerdeführerin 12, 13 Jahre alt gewesen sei. Der Mann sei sehr alt gewesen und habe bereits zwei Frauen gehabt, mit denen sie jedoch nicht hätte zusammenleben müssen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei gegen diese Heirat gewesen. Ihr Vater sei immer sehr lieb zu ihr gewesen, ohne ihn wäre sie beschnitten worden. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, als Mädchen habe sie überhaupt keine Rechte und niemand habe ihre Gedanken und Einstellung akzeptiert. Sie sei oft ausgestoßen worden von der Familie und ihre Tanten hätten versucht, sie zu beschneiden. Die Tanten und deren Söhne seien auch immer aggressiv gewesen und hätten versucht, einen Mann für sie zu finden. Dass sie nicht beschnitten sei, wäre eine Schande und sie müsste schnell heiraten. Auch hätte sie deswegen eine Zeitlang nicht in die Schule gedurft. Der Einzige, der gegen die Beschneidung gewesen wäre, sei ihr Vater. Es hätte auch einen Rassismus in der Familie gegeben, weil die Beschwerdeführerin die Tochter einer Somalierin sei. Sie habe ein Kopftuch tragen und das Gesicht bedecken müssen. Die Söhne der Tante hätten sie immer mit dem Tod bedroht. Die Beschwerdeführerin hätte nicht aus der Wohnung gedurft und eine Zeitlang hätten sie ihr das Handy abgenommen und kaputt gemacht, dabei herausgefunden, dass sie einen Mann kennengelernt habe und hätten sie geschlagen und einen Monat lang eingesperrt. Sie müsste den heiraten, den sie aussuchten. Das erste Mal hätten die Tanten und Onkel von der Verehelichung gesprochen, als die Beschwerdeführerin 12, 13 Jahre alt gewesen sei. Der Mann sei sehr alt gewesen und habe bereits zwei Frauen gehabt, mit denen sie jedoch nicht hätte zusammenleben müssen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei gegen diese Heirat gewesen. Ihr Vater sei immer sehr lieb zu ihr gewesen, ohne ihn wäre sie beschnitten worden. , Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund angegeben, dass die Eltern sich getrennt hätten und sie bei der Familie des Vaters in der Stadt XXXX im Jemen gelebt habe. Diese Familie sei streng religiös und wäre die Beschwerdeführerin körperlichen Misshandlungen bis hin zu Morddrohungen ausgesetzt gewesen. Der Dolmetscher der Erstbefragung habe fälschlicherweise nur Vater übersetzt, was jedoch von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde korrigiert worden sei. Im Alter von 12 Jahren hätten die Tanten die Beschwerdeführerin beschneiden wollen, weil alle Mädchen und Frauen der Familie beschnitten wären und sie sonst Schande über die Familie brächte. Die Beschwerdeführerin habe sich dagegen gewehrt und ihr Vater es nicht erlaubt, dass die Tanten dies durchführten. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin schwer misshandelt worden und die Tanten hätten nach einem Ehemann für eine Zwangsheirat gesucht, der Vater die Zustimmung zur Zwangsheirat jedoch verweigert. Die Beschwerdeführerin sei schwer misshandelt worden, bis zur Bewusstlosigkeit und es sei ihr ein Jahr lang untersagt gewesen, die Schule zu besuchen. Die Familie des Vaters habe entdeckt, dass sie einen Mann kennengelernt hätte und sie abermals schwer misshandelt. Ihr sei gedroht worden, sie zu beschneiden, zu verheiraten und falls sie dies nicht machen würde, sogar mit Mord als Bestrafung. Der Beschwerdeführerin drohe Verfolgung von der Familie väterlicherseits sowohl aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen als auch der von Zwangsheirat bedrohten Frauen als auch der westlich orientierten Frauen. Verwiesen wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu JEMEN Beschneidung von Mädchen/Frauen,
- April 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431076/5818_1525242905_jeme-mr-sog-beschneidung-von-maedchen-frauen-2018-04-27-ke.docxGegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Erstbefragung zum Fluchtgrund angegeben, dass die Eltern sich getrennt hätten und sie bei der Familie des Vaters in der Stadt römisch 40 im Jemen gelebt habe. Diese Familie sei streng religiös und wäre die Beschwerdeführerin körperlichen Misshandlungen bis hin zu Morddrohungen ausgesetzt gewesen. Der Dolmetscher der Erstbefragung habe fälschlicherweise nur Vater übersetzt, was jedoch von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde korrigiert worden sei. Im Alter von 12 Jahren hätten die Tanten die Beschwerdeführerin beschneiden wollen, weil alle Mädchen und Frauen der Familie beschnitten wären und sie sonst Schande über die Familie brächte. Die Beschwerdeführerin habe sich dagegen gewehrt und ihr Vater es nicht erlaubt, dass die Tanten dies durchführten. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin schwer misshandelt worden und die Tanten hätten nach einem Ehemann für eine Zwangsheirat gesucht, der Vater die Zustimmung zur Zwangsheirat jedoch verweigert. Die Beschwerdeführerin sei schwer misshandelt worden, bis zur Bewusstlosigkeit und es sei ihr ein Jahr lang untersagt gewesen, die Schule zu besuchen. Die Familie des Vaters habe entdeckt, dass sie einen Mann kennengelernt hätte und sie abermals schwer misshandelt. Ihr sei gedroht worden, sie zu beschneiden, zu verheiraten und falls sie dies nicht machen würde, sogar mit Mord als Bestrafung. Der Beschwerdeführerin drohe Verfolgung von der Familie väterlicherseits sowohl aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen als auch der von Zwangsheirat bedrohten Frauen als auch der westlich orientierten Frauen. Verwiesen wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu JEMEN Beschneidung von Mädchen/Frauen,
- April 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431076/5818_1525242905_jeme-mr-sog-beschneidung-von-maedchen-frauen-2018-04-27-ke.docx Am 24.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm, die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde, die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 09.08.2023, UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Jemen: Beschneidung von Mädchen/Frauen, vom
- 2018, ACCORD- Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Jemen: Informationen zu Muwalladin (Definition, Rechte, Diskriminierung, Rekrutierung im Konflikt) vom
- 2023, in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte.Am 24.02.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm, die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen und Fluchtgründen befragt wurde, die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen, 09.08.2023, UNHCR: UNHCR Position on Returns to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.refworld.org/docid/6171436e4.html, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Jemen: Beschneidung von Mädchen/Frauen, vom
- 2018, ACCORD- Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Jemen: Informationen zu Muwalladin (Definition, Rechte, Diskriminierung, Rekrutierung im Konflikt) vom
- 2023, in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Jemen. Sie gehört der Volksgruppe der Araber sowie dem moslemischen Glauben an, ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren, wo sie aufwuchs und auch die Schule besuchte, bevor sie 2016 für ca. zwei Jahre zu ihrer vom Vater geschiedenen Mutter nach Somalia zog. Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren, wo sie aufwuchs und auch die Schule besuchte, bevor sie 2016 für ca. zwei Jahre zu ihrer vom Vater geschiedenen Mutter nach Somalia zog. Zuletzt war die Beschwerdeführerin in Ägypten aufhältig und reiste von dort illegal und schlepperunterstützt über mehrere Staaten nach Österreich, wo sie am 13.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin ist bei einer (hypothetischen) Rückkehr in den Jemen nicht ernstlich davon bedroht, einer Genitalverstümmelung unterzogen oder zwangsverheiratet zu werden. Sie konnte auch nicht glaubhaft machen, wegen einer westlichen Orientierung von Verfolgung bedroht zu sein oder aufgrund einer somalischstämmigen Mutter maßgeblich diskriminiert zu werden. Es besteht auch sonst keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin abseits der durch den Krieg gegebenen allgemeinen Gefahren einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt wäre. Es handelt sich bei ihr um keine exponierte Person. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund der politischen Gesinnung droht. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Allgemeine Länderinformation der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 09.08.2023 – Auszug Sicherheitslage Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023). Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023). Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am
- April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Maʿrib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-Dāliʿ (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023). Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023). Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023). Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am
- Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023). Quellen: - AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Yemen 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089670.html, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.7.2023): Briefing Notes (KW28/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CIMP – Civilian Impact Monioring Project (3.2023): Civilian Impact Monitoring Project 2022 Annual Report, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer Die regierungsnahen Kräfte werden von Saudi-Arabien finanziert und sind entlang der Grenze zu Saudi-Arabien, in Ma’rib und in Teilen von Ta’izz stationiert. Auch in den Provinzen Hadramaut und al-Mahra sind diese Kräfte stark vertreten, waren aber in der Praxis kaum in den Bürgerkrieg involviert. Die Provinzen im Süden werden von verschiedenen Kräften beherrscht, die in erster Linie ihren eigenen und den regionalen Interessen ihres finanziellen Unterstützers, der Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), dienen. Mehrere der von den VAE finanzierten Kräfte sind mit der separatistischen Bewegung des Südlichen Übergangsrates (STC) verbunden, die in den letzten Jahren ihre Position in Aden und den umliegenden Provinzen gefestigt hat. Darüber hinaus finanzieren die VAE die Joint Forces in den Küstengebieten der Provinz Ta’izz und die Hadrami Elite Force in den Küstengebieten von Hadramaut (Landinfo 15.6.2023). Königreich Saudi-Arabien (KSA): KSA finanzieren Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil des Gouvernements Abyan vor den Toren Adens kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023). Vereinigte Arabischen Emirate (VAE): Die VAE gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vgl. ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023).Islamische Republik Iran: Iran unterstützt die Huthi schon seit vielen Jahren, u.a. finanziell, logistisch und auch durch Waffenlieferung (WHH 24.3.2023; vergleiche ICG 29.12.2022; UNSC 21.2.2023), was Saudi-Arabien als Bedrohung ansieht (ICG 29.12.2022). Die Huthi sind jedoch entgegen saudischer Wahrnehmung kein von Iran aus gesteuerter Akteur; sie nehmen zwar Ratschläge aus dem Iran an, haben aber auch immer wieder entgegen iranischen Empfehlungen gehandelt (WHH 24.3.2023). (SCSS 22.6.2023) Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vgl. SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023).Nation Shield Force (NSF): Saudi-Arabien hat seit Ende 2022 neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernoraten aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen untersteht. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht untersteht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023; vergleiche SCSS 9.3.2023). Die NSF besteht hauptsächlich aus Stammesangehörigen von al-Subaiha (die den Subaiha-Widerstand gegen die Huthi im westlichen Lahidsch leiten), hat eine salafistische Ausrichtung und folgt separatistischen Zielen. Die Stammeszugehörigkeit führt manchmal zu Verbindungen zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen. Aufgrund lokaler Streitigkeiten stellen sich die Subaiha-Stammesangehörigen gegen die Southern Transitional Council (STC) (MEI 31.1.2023). Bislang wurden die Einheiten der NSF nach Ad-Dāliʿ, Abyan und Lahidsch entsandt (SCSS 9.3.2023). Southern Transitional Council (STC): Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023). Zu den STC gehören die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023) und die Saiqa Brigades (SB) (ACLED 6.4.2023). „Joint Forces“ und/oder „National Resistance Forces“ (NRF): Die Streitkräfte setzen sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: die Proregierungsgruppe Giants Brigades (USDOS 20.3.2023) oder Giants (GB), Guardians of the Republic (Republican Forces) (GR) und Tihama Popular Resistance (TPR). Sie werden jeweils von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt, wenn auch in unterschiedlichem Maße. (CARPO 15.4.2021). Security Belt Forces (SBF): Die SBF werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023). Support and Reinforcement Brigades (SRB): Die SRB unterstützen die Security Beld Forces in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023). Facilities Protection Force (FPF): Die FPF ist mit der Bewachung institutioneller Gebäude in Aden beauftragt (MEI 31.1.2023). Shabwa Defense Forces (SDF): Die SRF ist eine Pro-regierungsgruppe (USDOS 20.3.2023) und wird von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Hadrami Elite Forces (HEF): Die HEF werden von den VAE unterstützt und kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla). Sie streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023). Amajid-Brigade: Die 2019 gegründete und und in Abyan angesiedelte bewaffnete Gruppe Amajid-Brigade wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿda um sich und wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP): AQAP ist in mehreren Regionen Jemens aktiv und kontrolliert zum Teil sogar kleinere Gebiete (BAMF 19.6.2023). Ende 2022 kam es zu einem deutlichen Anstieg der AQAP-Aktivitäten, welcher mit einer strategischen und geografischen Verlagerung von Angriffen auf Huthi-Kräfte in al-Baida hin zu Angriffen auf STC-Kräfte im Südjemen einherging. Die Gruppe ist derzeit hauptsächlich in Teilen der Provinzen al-Baida, Abyan und Shabwat aktiv (ACLED 6.4.2023). Quellen: - ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (6.4.2023): Al-Qaeda in the Arabian Peninsula, https://acleddata.com/2023/04/06/al-qaeda-in-the-arabian-peninsula-sustained-resurgence-in-yemen-or-signs-of-further-decline/, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - CARPO – Center for Applied Research in Partnership with the Orient (15.4.2021): Local Security Governance in Yemen in Times of War, https://carpo-bonn.org/wp-content/uploads/2022/05/YPC-CARPO-Local-Security-Governance-in-Yemen-in-Times-of-War-final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2022 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre (15.6.2023): Jemen; Sikkerhetssituasjonen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2093475/Jemen-temanotat-Sikkerhetssituasjonen-15062023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - PGN – Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map & Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20&%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (22.6.2023): Military Mobilization in Hadramawt, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/may-2023/20388, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (14.4.2023): Fighting Escalates on Multiple Fronts, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/march-2023/20001, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (9.3.2023): Nation’s Shield Forces Bolster Al-Alimi’s Influence, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-feb-2023/19707, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 7.2023 - WHH – Welt Hunger Hilfe (24.3.2023): Bürgerkrieg im Jemen: Hintergründe des Konflikts, https://www.welthungerhilfe.de/aktuelles/gastbeitrag/2019/hintergrundanalyse-jemen-konflikt, Zugriff 9.8.2023 Kampfhandlungen Am 2.4.2022 begannen die Konfliktparteien den vom UN-Sondergesandten für Jemen, Hans Grundberg, vermittelten Waffenstillstand, der zweimal verlängert wurde, aber am
- Oktober auslief. In den Monaten vor dem Waffenstillstand waren die bewaffneten Auseinandersetzungen und die wahllosen Bombardierungen eskaliert. Zwischen Oktober 2021 und April 2022 führte die von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten angeführte Koalition die meisten Luftangriffe seit Dezember 2018 durch (GCRP 1.3.2023). Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vgl. GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023).Während des Waffenstillstands kam es zu keinen Luftangriffen der Koalition (GCRP 1.3.2023), aber in den Gouvernements Ma'rib, al-Hudaida, Baida und Ad-Dāliʿ zu gelegentlichen Zusammenstößen (UNSC 21.2.2023; vergleiche GCRP 1.3.2023). Im September 2022 nahmen die verbündeten Kräfte des Südlichen Übergangsrates (STC) das gesamte südliche Gouvernement Shabwat ein und vertrieben alle Kräfte, die mit der von Saudi-Arabien unterstützten Islah-Partei verbunden sind (DAWN 14.6.2023). Nach dem Ende des Waffenstillstands wurden keine größeren Militäroffensiven gestartet, aber an den Fronten in Ta’izz, Lahidsch und al-Hudaida kam es zu heftigen Zusammenstößen. Mehrere Bataillone der Giant Brigades (GB) wurden an die Grenze zwischen Ma'rib und Shabwat verlegt, während die Huthi zusätzliche Kräfte in den Süden von Ma'rib und in den Nordosten von Baida schickten. Im November 2022 wurden auch Zusammenstöße in Shabwat, Ma'rib, al-Baida, Ad-Dāliʿ und Abyan gemeldet (UNSC 21.2.2023). Am 6.5.2023 flammten die Kämpfe um Ta’izz kurzfristig wieder auf. Dieser Angriff steht in einer ganzen Reihe von Versuchen der Huthi, in der Region mit schnellen, kleinen Vorstößen Stellungen zu übernehmen (BAMF 8.5.2023). Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vgl. ICG 6.2023).Am 10.6.2023 haben mehrere mutmaßliche al-Qaida-Kämpfer die Shabwat Defense Forces (SDF) in der Nähe der Stadt al-Musnaiyna (Gouvernement Shabwa) mit Maschinengewehren angegriffen. Nach mehreren Stunden zogen die Angreifer sich schließlich zurück (BAMF 19.6.2023; vergleiche ICG 6.2023). Im Juli 2023 griffen die Huthi Streitkräfte in den Gouvernements Ad-Dāliʿ, Süd- al-Baida und Ta’izz an (ICG 7.2023). Dem Council on Foreign Relation zufolge bleibt das Niveau der Feindseligkeit zwischen den Konfliktparteien zumindest bis Juni 2023 niedrig (CFR 31.7.2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.6.2023): Briefing Notes (KW25/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - GCRP – Global Centre for the Responsibility to Protect (1.3.2023): R2P Monitor, Issue 64, https://reliefweb.int/attachments/4df72bc8-c5c2-4e1b-a2db-95e32a179862/R2P-Monitor-March-2023.pdf, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (7.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (6.2023): Yemen, Middle East & North Africa, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=90, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Friedensverhandlungen Dem UN-Sondergesandten für den Jemen Hans Grundberg zufolge zeigen alle Konfliktparteien, dass sie Fortschritte zu einer Vereinbarung über humanitäre und wirtschaftliche Maßnahmen, einem dauerhaften Waffenstillstand und der Wiederaufnahme eines politischen Prozesses unter jemenitischer Führung erzielen wollen. Die Waffenruhe wirkt weiterhin, ein formeller Waffenstillstand ist jedoch notwendig (UN 17.5.2023). Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vgl. MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vgl. AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vgl. AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023).Gemäß dem Riad-Abkommen von 2019 unterstehen alle Streitkräfte der international anerkannten Regierung und des Südlichen Übergangsrates (STC) während der Umsetzungsphase rechtlich der „direkten Aufsicht“ Saudi-Arabiens (MEI 31.1.2023). Am 9.4.2023 begannen Friedensverhandlungen zwischen den Huthi und Vertretern Saudi-Arabiens unter Vermittlung des Omans in Sana’a (BAMF 17.4.2023; vergleiche MEI 31.1.2023). Der Besuch der saudischen Delegation in Sana’a erfolgte im Anschluss an die im März zwischen Saudi-Arabien und Iran geschlossene Vereinbarung zur Wiederherstellung der Beziehungen (REUTERS 14.4.2023; vergleiche AL 7.7.2023). Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) waren bei den Verhandlungen ausgeschlossen (DAWN 14.6.2023; vergleiche AL 7.7.2023), ebenso der Präsidialrat (PLC) und der STC (SC 15.6.2023). Letzterer unterstützt die Friedensinitiativen, steht aber bestimmten Bedingungen skeptisch gegenüber (REUTERS 14.4.2023). Ziele der Verhandlungen waren u.a. die Erneuerung des im Oktober 2022 ausgelaufenen Waffenstillstandes, eine Aufhebung der saudischen Luft- und Seeblockade, das Ende der Besatzung von Ta’izz durch Huthi-Streitkräfte (BAMF 17.4.2023), die Auszahlung der Löhne im öffentlichen Dienst, Wiederaufbaubemühungen und der Abzug ausländischer Truppen aus dem Jemen (REUTERS 14.4.2023). Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vgl. UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vgl. ICG 4.5.2023).Die Verhandlungen endeten am 14.4.2023 ohne konkrete Ergebnisse (BAMF 17.4.2023). Größere Meinungsverschiedenheiten zwischen den Huthi und ihren jemenitischen Gegnern wurden nicht angesprochen (ICG 4.5.2023; vergleiche UNSC 31.7.2023). Das hängt mit den fragilen Beziehungen zwischen den verschiedenen Fraktionen zusammen, die die Anti-Huthi-Kräfte bilden und die im PLC vertreten sind (UNSC 31.7.2023). Auch eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien in kritischen Finanzfragen fehlt (UN 17.5.2023). In den April-Verhandlungen wurden jedoch Berichten zufolge Fortschritte erzielt. Kurz danach erfolgte ein bereits im März beschlossener Gefangenenaustausch von über 800 Gefangenen zwischen den Kriegsparteien (BAMF 17.4.2023; vergleiche ICG 4.5.2023). Im Jemen besteht kein Konsens über die grundlegende Struktur für die Nachkriegszeit (SC 15.6.2023). Die Mitglieder des PLC sind uneins darüber, wie die Macht in den von ihnen kontrollierten Gebieten aufgeteilt werden soll: ob der Jemen ein einheitlicher Staat bleiben, in zwei Staaten aufgeteilt oder zu einer Föderation werden soll (und im letzten Fall mit wie vielen föderalen Regionen). Hinzu kommt, dass Saudi-Arabien und die VAE, die wichtigsten regionalen Unterstützer des PLC, gegensätzliche militärische Taktiken anwenden und nur die Position derjenigen Ratsmitglieder stärken, die ihre Interessen vertreten (ICG 4.5.2023). Bislang haben Diplomaten versucht, die Legitimität des PLC auf der Weltbühne zu stärken, indem sie sich mit Ratsmitgliedern innerhalb und außerhalb des Landes trafen und sie auf internationalen Foren empfingen. Auch wollen die westlichen Vertreter, dass Riad den PLC in die Verhandlungen mit den Huthi einbezieht und die UNO die Führung übernimmt (ICG 4.5.2023). Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vgl. CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023).Die regionalen und internationalen Bemühungen, die Notlage der Jemeniten zu beheben und einen dauerhaften Frieden zu schaffen, haben bisher nicht gefruchtet (CEIP 1.6.2023). Während die jüngste, von China vermittelte Annäherung zwischen Saudi-Arabien und Iran die Hoffnung auf eine Beendigung des Krieges auf dem Verhandlungswege geweckt hat (CEIP 1.6.2023; vergleiche CRF 31.7.2023), haben die Jemeniten noch keine sinnvollen Friedensgespräche gesehen (CEIP 1.6.2023). Nach dem Treffen im April 2023 haben die Gespräche zwischen Saudi-Arabien und den Huthi noch immer nicht zu einem dauerhaften Waffenstillstand geführt, geschweige denn den Weg für Friedensgespräche mit einem endgültigen Status geebnet (DAWN 14.6.2023). Quellen: - AL – Al Jazeera (7.7.2023): Analysis: Fighting recedes, but peace in Yemen remains distant, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/7/analysis-peace-yemen-remains-distant, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2023): Briefing Notes KW 16, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw16-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 9.8.2023 - CEIP – Carnegie Endowment for International Peace (1.6.2023): What’s Next for Yemen?, https://carnegieendowment.org/2023/06/01/what-s-next-for-yemen-event-8102, Zugriff 9.8.2023 - CFR – Council on Foreign Relations (31.7.2023): War in Yemen, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/war-yemen, Zugriff 9.8.2023 - DAWN – Democracy for the Arab Wrold Now (14.6.2023): Have Yemen's Flawed Peace Talks Already Hit a 'Dead End'?, https://dawnmena.org/have-yemens-flawed-peace-talks-already-hit-a-dead-end/, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (4.5.2023): Yemen’s Troubled Presidential Leadership Council, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/yemen/yemens-troubled-presidential-leadership-council, Zugriff 9.8.2023 - ICG – International Crisis Group (29.12.2022): How Huthi-Saudi Negotiations Will Make or Break Yemen, https://icg-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/2023-01/b089-huthi-saudi-negotiations.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 9.8.2023 - REUTERS – Reuters (14.4.2023): Houthi official says Yemen peace talks made progress, further rounds planned, https://www.reuters.com/world/middle-east/saudi-houthi-peace-talks-yemens-sanaa-conclude-with-further-rounds-planned-2023-04-14/, Zugriff 9.8.2023 - SC – The Soufan Center (15.6.2023): IntelBrief: Settlement of the Yemen Conflict Remains Elusive, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2023-june-15/, Zugriff 9.8.2023 - UN – United Nations (17.5.2023): Despite Ongoing Challenges, Parties to Yemen Conflict Showing Willingness to Make Progress on Ceasefire, Political Talks, Top Official Tells Security Council, https://press.un.org/en/2023/sc15284.doc.htm, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. aber es gibt keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert. Sie ist anfällig für die Einmischung verschiedener politischer Gruppierungen und bewaffneter Gruppen (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022). Die Behörden setzen Gerichtsurteile, insbesondere gegen prominente Stammesführer oder Politiker, selten durch. In Ermangelung eines wirksamen Gerichtssystems greifen die Bürger häufig auf Formen der Stammesjustiz und des Gewohnheitsrechts zurück (FH 24.2.2022). In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vgl. UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022).In vielen Regionen kann die Justiz ihre Aufgabe nicht erfüllen (BTI 23.2.2022). Die Strafgerichte in den von den Huthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv (FH 2023), das Justizsystem wird dort jedoch dem UN-Sicherheitsrat zufolge zur Unterdrückung jeglicher Opposition oder vermeintlicher abweichender Meinung instrumentalisiert (UNSC 26.1.2022). In einigen anderen Teilen des Landes bzw. in nicht von den Huthi kontrollierten Gebieten ist das Justizsystem weitgehend funktionsunfähig (FH 24.2.2022; vergleiche UNSC 26.1.2022) und wird von den Sicherheitskräften weitgehend ignoriert (UNSC 26.1.2022). Die Gerichte können nicht unabhängig von der Gruppe arbeiten, die in dem jeweiligen Gebiet die Macht innehat, und manchmal übernehmen Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden umgangen, ersetzt oder sogar angegriffen. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Provinzhauptstädten noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialisierte Gerichte verhängen immer mehr Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 23.2.2022). Dem Gesetz nach gelten Angeklagte als unschuldig, bis ihre Schuld bewiesen ist. Die Gerichtsverhandlungen sind in der Regel öffentlich, aber alle Gerichte können „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ geschlossene Sitzungen abhalten. Richter, die eine aktive Rolle bei der Befragung von Zeugen und Angeklagten spielen, entscheiden über die Strafsachen. Die Angeklagten haben das Recht, anwesend zu sein und sich rechtzeitig mit einem Anwalt zu beraten. Den Verteidigern ist es erlaubt, ihre Mandanten zu beraten, sich an das Gericht zu wenden und Zeugen und relevante Beweismittel zu befragen. Das Gesetz sieht vor, dass die Regierung mittellosen Angeklagten in schweren Strafsachen einen Anwalt zur Verfügung stellt; in der Vergangenheit ist dies nicht immer geschehen. Angeklagte können sich mit Zeugen, die gegen sie aussagen, konfrontieren oder diese befragen. Angeklagte können auch Zeugen und Beweise in ihrem Namen vorlegen. Die Angeklagten haben das Recht, zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis nicht gezwungen zu werden, und können Rechtsmittel einlegen. Über die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im Laufe des Jahres 2022 liegen nur wenige Informationen vor (USDOS 20.3.2023). Ein weiteres spezielles Strafgericht, das Staatssicherheitsgericht, das nach anderen Verfahren in geschlossenen Sitzungen arbeitet, gewährt den Angeklagten nicht die gleichen Rechte wie die regulären Gerichte. Die Verteidiger in Sicherheitsfällen haben keinen uneingeschränkten Zugang zu den Anklagen oder Gerichtsakten ihrer Mandanten (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich zu den etablierten Gerichten gibt es ein Stammesjustizsystem für nicht-strafrechtliche Angelegenheiten. Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, urteilen häufig über nicht-strafrechtliche Fälle nach Stammesrecht, wobei es sich in der Regel um eine öffentliche Anklage handelt, ohne dass formell eine Anklage erhoben wird. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und unzureichend unabhängig angesehen wird (USDOS 20.3.2023). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (26.1.2022): Letter dated 25 January 2022 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087155/N2141562.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Sicherheitsbehörden Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Art. 36). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 40). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Art. 119) (JEME 1991).Gemäß der Verfassung ist der Staat die Autorität, die die Streitkräfte, Polizei, Sicherheitskräfte und alle anderen Einrichtungen dieser Art zu schaffen hat. Keine Organisation, Einzelperson, Gruppe, politische Partei oder Organisation darf Streitkräfte oder paramilitärische Gruppen zu irgendeinem Zweck oder unter irgendeinem Namen aufstellen (Artikel 36,). Auch dürfen sie nicht im Interesse einer Partei, einer Einzelperson oder einer Gruppe eingesetzt werden, sondern sie habe ihre Aufgaben neutral und ordnungsgemäß zu erfüllen (Artikel 40,). Im Artikel 39 versteht sich die Polizei als eine zivile und reguläre Kraft, die ihre Aufgaben im Dienste des Volkes wahrnimmt und den Frieden und dessen Sicherheit garantiert. Sie bewahrt das Recht, hält die öffentliche Ordnung aufrecht, wahrt die guten Sitten, führt die Anordnungen der Justizbehörden aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Gesetze und Vorschriften des Landes auferlegt werden. Zuständig für die Ernennung und Entlassung hochrangiger Militär- oder Polizeibeamter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Präsident der Republik (Artikel 119,) (JEME 1991). Die wichtigsten Einrichtungen der international anerkannten jemenitischen Regierung, die für die innere Sicherheit zuständig sind, sind die Organisation für politische Sicherheit und das Nationale Sicherheitsbüro. Beide Organisationen sind per Gesetz dem Innenminister und anschließend dem Präsidenten unterstellt (USDOS 20.3.2023). Im September 2019 haben die Huthi die beiden seit langem bestehenden Nachrichtendienste zu einem einzigen Dienst mit der Bezeichnung „Sicherheits- und Nachrichtendienst" zusammengelegt (CTC 10.2022). Die Kriminalpolizei, die die meisten strafrechtlichen Ermittlungen und Verhaftungen durchführt, die paramilitärischen Sondersicherheitskräfte und die Antiterroreinheit unterstehen ebenfalls dem Innenminister. Die Huthi-Kräfte kontrollieren die meisten der verbliebenen nationalen Sicherheitsorgane in Teilen des Nordens und andere ehemalige staatliche Einrichtungen. Die jemenitische Regierung besetzt die nationalen Sicherheitsbehörden in den von ihr kontrollierten Gebieten, obwohl große Gebiete, die nominell unter der Kontrolle der jemenitischen Regierung stehen, faktisch von Stammesführern und lokalen Militärkommandeuren kontrolliert werden. Der Südliche Übergangsrat (STC) und die mit ihm verbundenen bewaffneten Gruppen übernehmen die Verantwortung für die Sicherheit in weiten Teilen des Südens, einschließlich der vorübergehenden Hauptstadt der Regierung, Aden. Die zivilen Behörden haben keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Zu den Militär- und Sicherheitskräften der international anerkannten Regierung gehören mehrere Organisationen aus dem Verteidigungs- und Innenministerium. Hinzu kommen die von Saudi-Arabien unterstützten paramilitärischen oder militärischen Kräfte, die sich weitgehend auf Stammes- oder regionale Zugehörigkeit stützen. Zu den von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräften gehören stammes- und regionenbezogene Milizen und paramilitärische Kräfte (vor allem in den südlichen Gouvernements) wie die Kräfte des STC. Nicht zuletzt verfügen die von Iran militärisch und politisch unterstützten Huthi über Milizen oder Stammeshilfstruppen (CIA 11.7.2023). Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023).Die dem jemenitischen Verteidigungsministerium unterstellten Regierungstruppen sind für die territoriale Verteidigung zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (CIA 11.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023); ihr Hauptaugenmerk liegt auf den Huthi-Rebellen und dem Schutz der jemenitischen Seegrenzen (CIA 11.7.2023). Quellen: - CIA – The World Factbook [USA] (11.7.2023): Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen/#military-and-security, Zugriff 9.8.2023 - CTC – Combating Terrorism Center at West Point (10.2022): The Houthi Jihad Council: Command and Control in ‘the Other Hezbollah’, https://ctc.westpoint.edu/wp-content/uploads/2022/10/CTC-SENTINEL-102022.pdf, Zugriff 7.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser Art. Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und andere Misshandlungen dieser "Art". Obwohl das Gesetz keine umfassende Definition von Folter enthält, gibt es Bestimmungen, die Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren für wegen Folter verurteilte Personen vorsehen (USDOS 20.3.2023). Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vgl. UNSC 21.2.2023).Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet, und in den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert. In vielen Fällen handelt es sich um erzwungenes Verschwindenlassen, ohne dass Informationen über den Status oder den Aufenthaltsort der Opfer vorliegen (FH 2023). Untersuchungen von Human Rights Watch und anderen Rechtsgruppen erbringen immer mehr Beweise für weit verbreitete willkürliche Verhaftungen, gewaltsames Verschwindenlassen sowie Misshandlungen und Folter in der Haft durch die Konfliktparteien (HRW 13.1.2022; vergleiche UNSC 21.2.2023). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United State Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Art. 48). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Art. 107). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Art. 31) (JEME 1991).Zu den vom Jemen ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen zählen: 1) die Konvention gegen Folter (CAT); 2) der Zivilpakt (ICCPR); 3) die Frauenrechtskonvention (CEDAW); 4) die Konvention gegen Rassismus (ICERD); 5) der Sozialpakt (ICESCR); 6) die Kinderrechtskonvention (CRC); 7) das Fakultativprotokoll zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten; 8) das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; und 9) die Behindertenrechtskonvention (CRPD) (OHCHR o.D.). Des Weiteren verbietet die jemenitische Verfassung die körperliche und psychische Folter (Artikel 48,). Sie gewährt jedem Jemeniten die Freiheit für die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte (Artikel 107,). Die Verfassung sieht die Frauen als die Schwestern der Männer und spricht ihnen Rechte und Pflichten zu, die durch die Scharia garantiert und durch das Gesetz festgelegt sind (Artikel 31,) (JEME 1991). Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023).Dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zufolge begehen die Konfliktparteien, insbesondere die Huthi, schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen. Weit verbreitet und systembedingt sind wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastrukturen, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen und Folter, außergerichtliche Tötungen, konfliktbedingte sexuelle Gewalt, die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten sowie die Behinderung der Bereitstellung und Verteilung humanitärer Hilfe (UNSC 21.2.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die 2012 durch den Präsidialerlass Nr. 140 eingerichtete Nationale Kommission für die Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist mit der Einleitung formeller Untersuchungen von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch alle Konfliktparteien beauftragt. Zwischen Januar 2021 und Juli 2022 untersuchte die Kommission landesweit 97 Fälle mutmaßlicher außergerichtlicher Tötungen. Davon wurden 42 Fälle von den Huthi, 23 Fälle von den von der Regierung unterstützten Militär- und Sicherheitskräften und 32 Fälle von anderen nicht-staatlichen Akteuren begangen (USDOS 20.3.2023). Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 28.3.2023).Informationen über Einschränkungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind nicht verfügbar. Diskriminierung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 20.3.2023). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamaschun-Gemeinschaft und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 20.3.2023). Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vgl. ACTED et al. 21.3.2023).Die Muhamashun (der arabische Begriff für Ausgegrenzte) werden im Jemen allgemein als „Akhdam“ (arabischer Begriff für Diener) bezeichnet und gelten als unterste soziale Schicht im Land (ACTED et al. 21.3.2023). Sie erbringen traditionell wenig prestigeträchtige Dienstleistungen und sind Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung ausgesetzt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ACTED et al. 21.3.2023). Der Begriff „Muwaladun“ wird im Jemen für Personen verwendet, bei denen ein Elternteil jemenitischer Herkunft und ein Elternteil ausländischer Herkunft ist (MBZ 8.2022). Die Muwalladun (häufig abwertend verwendeter Begriff) sind seit Jahrzehnten Zielscheibe diskriminierender Praktiken – Verweigerung von Staatsbürgerschaftsrechten, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, gesellschaftliche Stigmatisierung, manchmal kein Zugang zu Bildung (SCSS 18.7.2022) und im Bereich der Eheschließung (MBZ 8.2022). Experten weisen auf gezielte Verfolgung religiöser Minderheiten durch Inhaftierung, Folter und Misshandlung in der Vergangenheit in den von den Huthi kontrollierten Gebieten hin (UNSC 31.7.2023). Quellen: - ACTED et al. – Agency for Technical Cooperation and Development (21.3.2023): 2022 Yemen Muhamasheen Community Profile, https://data.unhcr.org/en/documents/download/99700, Zugriff 9.8.2023 - AI – Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Jemen 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094534.html, Zugriff 9.8.2023 - JEME – Die jemenitische Verfassung [Jemen]
(1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - OHCHR – Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): View the ratification status by country or by treaty, https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/15/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=193&Lang=EN, Zugriff 9.8.2023 - SCSS – The Sana’a Center for Strategic Studies (18.7.2022): Muwalladeen in Yemen: Racialization, Stigmatization and Discrimination in Times of War, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/18105, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (31.7.2023): Yemen, August 2023 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2023-08/yemen-57.php, Zugriff 9.8.2023 - UNSC – United Nations Security Council (21.2.2023): Letter dated 21 February 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088405/N2277093.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Haftbedingungen In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vgl. HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023).In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Inhaftierte Tageslichtentzug, Isolationshaft, Demütigungen, Schlägen durch Stöcke und Kabel, Elektroschocks, mangelhafter Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie unzureichender medizinischer Behandlung ausgesetzt. Andererseits werden der international anerkannten Regierung u.a. Schläge, Beleidigungen und mangelhafte medizinische Versorgung vorgeworfen (BAMF 19.6.2023; vergleiche HRW 13.1.2023). Auch werden Gefangene häufig in inoffiziellen Haftanstalten festgehalten (FH 2023). Quellen: - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.5.2023): Briefing Notes (KW019/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw19-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 9.8.2023 - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2023): World Report 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066507.html, Zugriff 9.8.2023 Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen sind in allen Lebensbereichen einer Diskriminierung sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Praxis ausgesetzt. Sie haben keine gleichen Rechte in Bezug auf Erbschaft, Scheidung oder Sorgerecht für ihre Kinder und genießen kaum rechtlichen Schutz. In Bereichen wie Beschäftigung, Kreditvergabe, Entlohnung, Besitz oder Führung von Unternehmen, Bildung und Wohnen werden sie diskriminiert (USDOS 20.3.2023). Die Mahram-Anforderungen [die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, Anm.], welche die Huthi verschärft haben (USDOS 20.3.2023; vgl BAMF 31.7.2023), verhindern, dass Frauen und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, humanitäre Hilfe erhalten (USDOS 20.3.2023). Bei Reisen ohne eine männliche Begleitperson werden sie an Kontrollpunkten schikaniert (USDOS 20.3.2023; vgl. MHR 8.3.2022). Auch in einigen von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten wie Abyan, Ad-Dāliʿ und Lahidsch haben die Mahram-Anforderungen Auswirkungen (ACAPS 5.5.2023). Um einen Reisepass zu erhalten oder zu verlängern, wird von den Behörden verlangt, dass sie eine Genehmigung der Vormundschaft vorlegen und ein männlicher Vormund anwesend sein muss. Sie dürfen ohne die Erlaubnis ihrer männlichen Vormünder nicht heiraten (USDOS 20.3.2023).Die Mahram-Anforderungen [die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, Anm.], welche die Huthi verschärft haben (USDOS 20.3.2023; vergleiche BAMF 31.7.2023), verhindern, dass Frauen und Mädchen, insbesondere von Frauen geführte Haushalte, humanitäre Hilfe erhalten (USDOS 20.3.2023). Bei Reisen ohne eine männliche Begleitperson werden sie an Kontrollpunkten schikaniert (USDOS 20.3.2023; vergleiche MHR 8.3.2022). Auch in einigen von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten wie Abyan, Ad-Dāliʿ und Lahidsch haben die Mahram-Anforderungen Auswirkungen (ACAPS 5.5.2023). Um einen Reisepass zu erhalten oder zu verlängern, wird von den Behörden verlangt, dass sie eine Genehmigung der Vormundschaft vorlegen und ein männlicher Vormund anwesend sein muss. Sie dürfen ohne die Erlaubnis ihrer männlichen Vormünder nicht heiraten (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, nicht aber die Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 20.3.2023; vlg. UNDP 12.2019). Frauen, die der ethnischen Gruppe Muhamaschun angehören, sind besonders anfällig für Vergewaltigungen und andere Misshandlungen, da Angreifer in der Regel straffrei ausgehen (USDOS 20.3.2023). Aus gesetzlicher Sicht müssen die Behörden einen Mann hinrichten, wenn er wegen der Tötung einer Frau verurteilt wird. Das Gesetz sieht jedoch Nachsicht für Personen vor, die sich eines „Ehrenmordes“ schuldig gemacht haben oder eine Frau wegen eines als „unanständig“ oder „aufsässig“ empfundenen Verhaltens gewaltsam angegriffen oder getötet haben. Andere Formen des geschlechtsspezifischen Missbrauchs wie Zwangsisolierung, Inhaftierung sowie Früh- und Zwangsverheiratung sind nicht Gegenstand des Gesetzes (USDOS 20.3.2023). Etwa 19 Prozent der Mädchen und Frauen haben sich einer Genitalverstümmelung (FGM) unterzogen. Die weibliche Genitalverstümmelung wird vor allem an Säuglingen praktiziert (83,8 Prozent der Frauen, die sich FGM unterzogen haben, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 Prozent vor Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023). Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren ist FGM weniger verbreitet als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 20.3.2023). Die Genitalverstümmelung ist im Jemen eine Folge kultureller und religiöser Überzeugungen und Geschlechternormen, die innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023; vgl. MBZ 8.2022). Sie ist gesetzlich nicht verboten (MBZ 8.2022).Etwa 19 Prozent der Mädchen und Frauen haben sich einer Genitalverstümmelung (FGM) unterzogen. Die weibliche Genitalverstümmelung wird vor allem an Säuglingen praktiziert (83,8 Prozent der Frauen, die sich FGM unterzogen haben, werden in der ersten Woche nach der Geburt beschnitten, weitere 10,5 Prozent vor Vollendung des ersten Lebensjahres) (UNICEF 7.2.2023). Bei jungen Mädchen im Alter von 15 bis 19 Jahren ist FGM weniger verbreitet als bei Frauen im Alter von 45 bis 49 Jahren (USDOS 20.3.2023). Die Genitalverstümmelung ist im Jemen eine Folge kultureller und religiöser Überzeugungen und Geschlechternormen, die innerhalb der Familie oder der Gemeinschaft weitergegeben werden (UNICEF 7.2.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Sie ist gesetzlich nicht verboten (MBZ 8.2022). Sexuelle Belästigung stellt im Jemen ein großes Problem für Frauen dar (USDOS 20.3.2023). Aufgrund des Zusammenbruchs des Gesundheitssystems haben Frauen und Mädchen, einschließlich der Überlebenden sexueller Gewalt keinen Zugang zu grundlegenden Leistungen der reproduktiven Gesundheit (USDOS 20.3.2023), welche 5,5 Millionen Frauen und Mädchen im gebärfähigen Alter benötigen (UNPFA 27.2.2023). Mehr als die Hälfte aller Geburten wird nicht von Fachleuten durchgeführt (EMHRM 27.9.2022). Der Bevölkerungsfond der Vereinten Nationen (UNFPA) unterstützt neun Frauenschutzhäuser und 51 Frauen- und Mädchenschutzräume im ganzen Land, die psychosoziale Unterstützung, Ausbildung in Lebenskompetenzen, Schulungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Befähigung bieten (UNFPA 10.10.2022). Quellen: - ACAPS – Assessment Capacities Project (5.5.2023): ACAPS Thematic report: Yemen - Social Impact Overview 2022, https://reliefweb.int/attachments/87a9a301-f0c3-47ff-a1ee-6e7e75a52f37/20230505_acaps_thematic_report_yemen_social_impact_overview_2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes (KW29/2023), https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 9.8.2023 - EMHRM – Euro-Med Human Rights Monitor (27.9.2022): For women in Yemen, reproductive health is a luxury, https://euromedmonitor.org/en/article/5349/For-women-in-Yemen,-reproductive-health-is-a-luxury, Zugriff 9.8.2023 - MBZ – Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen [übersetzt mit technischen Hilfen], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen+ambtsbericht+Jemen+augustus+2022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - MHR – Mwatana for Human Rights (8.3.2022): Ansar Allah (Houthi) Group Practices Gravely Undermine Women’s Rights, https://reliefweb.int/report/yemen/ansar-allah-houthi-group-practices-gravely-undermine-women-s-rights-enar, Zugriff 9.8.2023 - UNDP – United Nations Development Programme (12.2019): Yemen, Gender Justice & The Law, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/migration/arabstates/Yemen.Summary.19.Eng.pdf, Zugriff 9.8.2023 - UNFPA – United Nations Fund for Population Activities (27.2.2023): 12.6 million women and girls in Yemen need life-saving support, https://www.unfpa.org/press/126-million-women-and-girls-yemen-need-life-saving-support, Zugriff 9.8.2023 - UNFPA – United Nations Population Fund (10.10.2022): An Unforgettable Day, https://www.unfpa.org/an-unforgettable-day, Zugriff 9.8.2023 - UNICEF – United Nations International Children's Emergency Fund (7.2.2023): Ending FGM in Yemen: Distancing FGM from Religious Discourse and Terminology, https://www.unicef.org/mena/media/20686/file/Ending%20FGM%20in%20Yemen.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Bewegungsfreiheit Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023).Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Die Bewegungsfreiheit ist allerdings für alle Personen im Land, einschließlich der Flüchtlinge angesichts der Schäden an Straßen, Brücken und anderen grundlegenden Infrastrukturen sowie aufgrund von Kontrollpunkten und Straßensperren eingeschränkt. Kontrollpunkte an wichtigen Straßen werden von Proregierungskräften, den Huthi und Stammestruppen unterhalten. Reisende sind physischen Schikanen, Erpressungen, Diebstählen oder kurzfristigen Entführungen zur Erlangung von Lösegeld ausgesetzt. Die durch den Konflikt verursachten Schäden an infrastrukturellen Einrichtungen behindern den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land, einschließlich der Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Sendungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Die Zahl der Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern, die sich auf dem Weg nach Saudi-Arabien und in die Golfstaaten befinden, ist zwar geringer als zu Beginn der COVID-19-Pandemie, hat aber 2022 deutlich zugenommen (OCHA 12.2022). Quellen: - FH – Freedom House
(2023): Freedom in the World 2022 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2095579.html, Zugriff 9.8.2023 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2022): Yemen Humanitarian Needs Overview 2023, https://reliefweb.int/attachments/c328e656-ebbf-4e15-baec-5805c093b6b0/Yemen_HNO_2023_final.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Meldewesen und Dokumente Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vgl. BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022).Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln (Landinfo 27.6.2022). Laut dem US-amerikanischen Department of State gibt es keine allgemeine Geburtenregistrierung (USDOS 20.3.2023). Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche BTI 23.2.2022), wobei ein relativ großer Teil der Bevölkerung keine Ausweispapiere hat (Landinfo 27.6.2022). Nur wenige jemenitische Kinder werden bei der Geburt registriert (BTI 23.2.2022). Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst. Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Provinzen häufiger registriert als in den nördlichen Provinzen. Ebenso sind die Geburtenregistrierung und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiterverbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069601/country_report_2022_YEM.pdf, Zugriff 9.8.2023 - Landinfo – Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (27.6.2022): Jemen: Sivilregister, identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075765/Jemen-temanotat-Sivilregister-identitetsdokumenter-og-pass-Oppdatering-27062022.pdf, Zugriff 9.8.2023 - USDOS – United States Department of States [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089145.html, Zugriff 9.8.2023 Accord-Anfragebeantwortung zum Jemen: Informationen zu Muwalladin (Definition, Rechte, Diskriminierung, Rekrutierung im Konflikt, Gewalthandlungen) [a-12137],
- Mai 2023 – Auszug Der arabische Begriff Muwalladin (auch: Muwalladeen) werde einem Artikel des arabischen Nachrichtensenders Al Jazeera von 2014 zufolge verwendet, um auszudrücken, dass eine Person nicht „reinen“ jemenitischen Ursprungs sei (Al Jazeera,
- April 2014; siehe auch Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 7). Mehrere Quellen berichten, dass der Begriff Muwalladin im Jemen negativ behaftet sei und sich vor allem auf Personen mit afrikanischen Wurzeln beziehe (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 7, 34-35; Alshaif, 2021; AsA,
- Juli 2017; Al Jazeera,
- April 2014). Einem Bericht des Sana’a Center for Strategic Studies vom Juli 2022 zufolge beziehe sich der Begriff auf Jemenit·innen, deren Familien einen historischen Bezug außerhalb des Jemen hätten und in manchen Fällen gemischten Ursprungs seien, also einen jemenitischen Vater oder Großvater und eine nicht-jemenitische Mutter oder Großmutter hätten (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 5; siehe auch Alshaif, 2021). Manchmal würde der Begriff sich auch auf Jemenit·innen beziehen, die im Ausland geboren und aufgewachsen seien (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 7). Einem Artikel der libanesischen Nachrichtenplattform Assafir Al-Arabi (AsA) vom Juli 2017 zufolge würden Jemenit·innen mit einer Mutter afrikanischen Ursprungs als Muwalladin bezeichnet. Die Bezeichnung würde ausdrücken, dass die Identität des Muwallads/der Mawallada „unvollständig“ bzw. „mangelhaft“ sei (AsA,
- Juli 2017). Dem oben erwähnten Artikel von Al Jazeera zufolge werde der Begriff für Kinder verwendet, die einen Elternteil mit nicht-jemenitischer Nationalität hätten. Der Begriff werde zwar auch für jemenitisch-russische, jemenitisch-vietnamesische oder jemenitisch-ägyptische Kinder verwendet, doch am geläufigsten sei dessen Gebrauch als Bezeichnung für Kinder mit einem afrikanischen oder afrikanisch-stämmigen Elternteil (Al Jazeera, 5 April 2014). Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) beschreibt den Begriff Muwalladin im März 2022 als Bezeichnung für Bürger·innen mit ausländischen Eltern (USDOS, März 2022, Section 6). In einem Artikel von 2016 beschreibt die libanesische Nachrichtenplattform Raseef22 den Begriff Muwalladin als Bezeichnung für Jemenit·innen, deren Eltern eine ausländische, nicht-jemenitische Staatszugehörigkeit hätten. Die sehr hohe Empfindlichkeit der jemenitischen Gesellschaft gegenüber allem Fremden führe jedoch der Quelle zufolge im schlimmsten Fall so weit, dass eine Person, die einen wie auch immer gearteten nicht-jemenitischen ethnischen Bezug im Familienstammbaum aufweise, als Muwallad/Muwallada angesehen werde (Raseef22,
- Oktober 2016). Das in London gegründete Medienunternehmen The New Arab erläutert in einem Artikel vom Jänner 2021, dass sich die Bezeichnung Muwalladin insbesondere auf Personen beziehe, deren Väter ursprünglich aus der jemenitischen Hadramawt-Region stammen würden und in den 1940er Jahren nach Ostafrika und Asien ausgewandert seien. Diese Hadramawt-Familien hätten später ihre Kinder zum Zweck des Sprach- und Religionsunterrichts in den Jemen zurückgeschickt. Die Bezeichnung Muwalladin beziehe sich insbesondere auf jene dieser Kinder, die später beschlossen hätten, sich dauerhaft in der Hadramawt-Region niederzulassen. Dabei sei unbedeutend, ob deren Mutter aus der Hadramawt-Region stamme oder keine Araberin sei. Eine solche Familie würde für immer eine Muwallad-Familie bleiben (The New Arab,
- Jänner 2021). Dem Sana’a Center for Strategic Studies zufolge gebe es als Folge jemenitischer Migration nach Afrika und Asien eine bedeutende Zahl Jemenit·innen gemischten ethnischen Ursprungs (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 7). Muwalladin mit afrikanischem Bezug würden einen großen Teil der jemenitischen Bevölkerung ausmachen (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 10). Genaue Zahlen seien jedoch nicht verfügbar (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 7; siehe auch AsA,
- Juli 2017; Raseef,
- Oktober 2016). AsA gibt im Juli 2017 an, dass die Zahl der Muwalladin sich Schätzungen zufolge auf Zehntausende belaufe und sie mehrheitlich in den größten Städten leben würden (AsA,
- Juli 2017). Diskriminierung und Rechte Aufgrund von Eheschließungen mit Asiat·innen oder Afrikaner·innen würden sich Muwalladin laut The New Arab in der äußerlichen Erscheinung von der restlichen Bevölkerung unterscheiden. Für Muwalladin sei es aufgrund eines allgegenwärtigen gesellschaftlichen Rassismus im Jemen schwierig, von anderen Jemenit·innen angenommen zu werden. Dies betreffe besonders Rückkehrer·innen aus Ost-Afrika. Für Muwalladin seien abfällige Bezeichnungen wie „Sklav·innen“ verwendet worden, was zum Teil immer noch praktiziert werde. Dieser Zugang habe auch in Sprichwörtern und der Volkskultur Eingang gefunden (The New Arab,
- Jänner 2021; siehe auch ARI,
- August 2021, S. 4-5). Es bestünden negative Stereotype zu den Muwalladin, etwa dass sie dumm oder geizig seien (The New Arab,
- Jänner 2021). Muwalladin mit afrikanischem Bezug würden aufgrund rassistischer Einstellungen gegenüber Menschen mit dunklerer Hautfarbe und/oder afrikanischen Wurzeln oft marginalisiert und diskriminiert (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 10; siehe auch AsA,
- Juli 2017; ARI,
- August 2021, S. 4-5; Khuyut,
- August 2020). Muwalladin seien seit Jahrzehnten das Ziel diskriminierender Praktiken. Bis heute würde ihnen oft die Staatszugehörigkeit nicht zugestanden, sie würden am Arbeitsmarkt diskriminiert, sozial stigmatisiert und hätten manchmal keinen Zugang zu Bildung. Muwalladin im Südjemen, insbesondere in der Stadt Aden, seien einem geringeren Stigmatisierungs- und Diskriminierungsgrad ausgesetzt als anderswo, etwa in der Stadt Sana‘a (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 5). Oft würden Muwalladin ihre nicht-jemenitischen Wurzeln verheimlichen, um zu verhindern, dass sie stigmatisiert und ausgeschlossen werden (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 5, 7; siehe auch Raseef22,
- Oktober 2016; Al Jazeera, 5 April 2014). Dies betreffe besonders Muwalladin mit afrikanischen Wurzeln, da Muwalladin mit einem asiatischen, europäischen oder amerikanischen Eltern- oder Großelternteil aufgrund ihrer helleren Hautfarbe oft ein höheres soziales Ansehen genießen würden und weniger Diskriminierung ausgesetzt seien (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 5, 7). Allerdings sei es einer Umfragestudie des Sana’a Center for Strategic Studies zufolge nur jenen Muwalladin möglich, ihre Herkunft zu verbergen, die sich nicht aufgrund ihrer Hautfarbe von anderen Jemenit·innen abheben würden (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 19-21). Das jemenitische System der sozialen Schichten baue auf Abstammung und Beruf auf. Diese beiden Faktoren würden den sozialen Status einer Person bestimmen. Einen der weiteren bedeutendsten sozialen Identifikatoren würde die Hautfarbe darstellen. Darauf gründe ein großer Teil der Stigmatisierung und Rassifizierung der Muwalladin. Die unterste soziale Schicht im Jemen würden Nachfahren ehemaliger Sklav·innen (AR: abid; DE: Sklav·innen) darstellen sowie Personen, die nicht imstande seien, ihre Abstammung nachzuzeichnen (AR: akhdam; DE: Diener·innen). Die abfälligen arabischen Bezeichnungen abid und akhdam für die beiden Gruppen seien durch den Begriff Muhammaschin (DE, wörtlich: die Randständigen; männlich singular: Muhammasch, weiblich singular: Muhammascha) ersetzt worden. Die Muwalladin würden zu jenen Jemenit·innen gehören, die Nicht-Muhammaschin seien, aber ebenso Diskriminierung und Marginalisierung aufgrund ihrer Hautfarbe und ihrer afrikanischen Abstammung ausgesetzt seien (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 19-21; siehe auch Alshaif, 2021). Der soziale Status der Muwalladin sei im Vergleich zu anderen sozialen Gruppen im Jemen, wie den Muhammaschin, nicht ganz so klar definiert, da die Muwalladin im Vergleich keine so deutlich abgegrenzte Gruppe darstellen würden. Das soziale Ansehen eines Muwallads/einer Muwallada sei etwa, wie oben erwähnt, vom Einwanderungsland der Vorfahren abhängig sowie von der Herkunftsregion, dem sozialen Status, dem Geschlecht und Alter. Ebenso maßgeblich sei die Sicht der übrigen Bevölkerung auf Jemenit·innen gemischten Ursprungs und Jemenit·innen, die im Ausland geboren und aufgewachsen seien (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 7). Auch das Ausmaß der Stigmatisierung und Rassifizierung von Muwalladin hänge von verschiedenen Faktoren ab, darunter der Wohnort, der soziale Status der Familie des Vaters und der Hautfarbe. Die Teilnehmer·innen der Studie des Sana’a Center for Strategic Studies hätten angegeben, dass sie Diskriminierung in der Schule, am Arbeitsmarkt, bei Eheschließungen und beim Erhalt von offiziellen Dokumenten ausgesetzt seien (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 25). Für Muwalladin sei es laut dem AsA-Artikel von 2017 schwierig, Arbeit in privaten Kleinunternehmen zu erhalten, da diese es vorzögen, Jemenit·innen „reinen“ Ursprungs einzustellen. Manche Muwalladin mit höherer Ausbildung und fortgeschrittenen Englisch-Sprachkenntnissen hätten bessere Jobaussichten als andere in privaten ausländischen Firmen (AsA,
- Juli 2017). Manche Teilnehmer·innen der Befragungsstudie des Sana’a Center for Strategic Studies hätten angegeben, dass Muwalladin einfacher ihre Arbeitsplätze verlieren würden als andere Jemenit·innen (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 5). Viele hätten angegeben, dass es schwierig sei, Arbeit zu finden und die Interviewten hätten viele Beispiele von Diskriminierung am Arbeitsplatz, sowohl im Nordjemen als auch im Südjemen, genannt (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 23-24). Muwalladin sei es mit Stand 2017 rechtlich nicht erlaubt, für Wahlen zu kandidieren oder in höheren Positionen zu arbeiten („work in high-ranking positions“). Hierfür sei es notwendig, dass die Kandidat·innen jemenitische Eltern hätten (AsA,
- Juli 2017). In Bezug auf Rassismus gegenüber dunkelhäutigen Muhamaschin erläutert die Arab Reform Initiative im August 2021, dass rassistische Stereotype in verbale und in der Folge auch körperlich Angriffe auf dunkelhäutige Menschen resultieren würden, darunter Schläge, Mord, Vergewaltigung, Entziehung von Immobilieneigentum und unbezahlter Arbeitseinsatz. Diese Praktiken würden nicht nur durch die Gesellschaft, sondern auch durch offizielle staatliche Institutionen aufrechterhalten. Die Täter·innen würden unbeschadet davonkommen und in manchen Fällen nicht festgenommen. Der Quelle zufolge liege dies lediglich daran, dass die Opfer dunkelhäutig („black“) seien und als „weniger wert“ sowie rechtlos erachtet würden (ARI,
- August 2021, S. 4-5). Ein Artikel vom August 2020 der Online-Nachrichtenplattform Khuyut mit Jemen-Fokus beschäftigt sich mit der jemenitischen Gegend Mahawa Al-Safia, wo viele Muhammaschin leben würden. Dem Artikel zufolge seien dunkelhäutige Menschen in der modernen Geschichte des Jemen in vielen Regionen versklavt worden, insbesondere in den westlichen, nordwestlichen und östlichen Regionen. Sie seien aufgrund ihrer Hautfarbe und ihrer einfachen Lebensweise als minderwertig behandelt worden. Khuyut zitiert den jemenitischen Soziologen und Psychosoziologen Muhammad Al-Suhaili der Universität Sana‘a. Ihm zufolge sei Rassismus gegenüber dunkelhäutigen Menschen im Jemen das Produkt einer Kultur, die über Jahrzehnte von der Politik aufrechterhalten worden sei. Um dies zu ermöglichen, habe die Politik diese Gruppe bewusst sozial entmachtet, indem Hasskonzepte verbreitet worden seien, die die Wahrnehmung der Gruppe negativ beeinflusst hätten. Al-Suhaili zufolge zehre die jemenitische Gesellschaft weiterhin von dieser Kultur (Khuyut,
- August 2020). Eheschließung Eheschließungen würden im Jemen sehr stark auf dem sozialen Schichtensystem basieren und die meisten Menschen würden keine Ehepartner·innen mit einem anderen sozialen Status heiraten. Im Hinblick auf Heirat würden Jemenit·innen die Ursprünge und Abstammung der Ehepartner·innen sehr genau prüfen. Die soziale „Klasse” würde eine Rolle spielen und es sei sehr schwierig, eine Person mit niedrigerem sozialem Status als Ehepartner·in anzunehmen, selbst wenn es sich um eine Person „reinen“ jemenitischen Ursprungs handle (AsA,
- Juli 2017). Teilnehmer·innen der Studie des Sana’a Center for Strategic Studies hätten Eheschließungen als einen Bereich genannt, in dem Muwalladin mit Diskriminierung konfrontiert seien, da es ihnen nicht erlaubt sei, sogenannte „reine“ Jemenit·innen zu ehelichen (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 19-21). Es gebe hierbei jedoch Unterschiede in Bezug auf das Geschlecht. Weiblichen Muwalladin sei es möglich, Männer zu heiraten, die keine Muwalladin seien, während es männlichen Muwalladin nicht möglich sei, Frauen zu heiraten, die keine Muwalladin seien. Die meisten männlichen Muwalladin würden daher eine Ehepartnerin innerhalb der Muwalladin-Gruppe wählen, so die Quelle. Auch im Hinblick auf Heirat würden der Grad und die Art der Diskriminierung von anderen sozialen Markern wie dem Bildungsstatus, dem wirtschaftlichen Status der Familie und dem sozialen Status der Familie des Vaters beeinflusst. Bei Letzterem spiele es etwa eine Rolle, ob der Vater aus einer elitären Familie oder einem bestimmten Stamm komme oder einer Gruppe mit niedrigerem sozialem Status (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 23-24, 34-35). Manche Familien aus der Hadramawt-Region würden ihren Kindern nicht erlauben, Muwalladin zu ehelichen, so The New Arab (The New Arab,
- Jänner 2021). Offizielle Dokumente Die Teilnehmer·innen der Umfragestudie des Sana’a Center for Strategic Studies hätten angegeben, oft mit Hürden konfrontiert zu sein, wenn es darum gehe, offizielle Dokumente zu erhalten, da sie den Geburtsort des Vaters nachweisen müssten, um Personalausweise und Reisepässe zu erhalten (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 5) Für Muwalladin sei es oft schwierig, das Dokument, welches nachweist, dass der Vater im Jemen geboren wurde, zu erhalten (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 23-24). AsA erwähnt in seinem Artikel vom Juli 2017 zur systematischen Diskriminierung dunkelhäutiger Menschen im Jemen das Beispiel des jemenitischen Filmregisseurs Abdul Rahman Hussein. Der Regisseur habe es dem Artikel zufolge vermieden, seinen Reisepass selbst zu erneuern, um dem rassistischen Umgang der Behörden zu entgehen (AsA,
- Juli 2017). Al Jazeera berichtet 2014, dass Muwalladin oft keine Personalausweise oder Reisepässe erhalten würden, da die Behörden vorgeben würden, dass sie nicht ausreichend belegen könnten, dass sie Jemenit·innen seien, was an deren dunklerer Hautfarbe und an ihrem manchmal gebrochenen Arabisch liege. Dem Artikel zufolge sei am
- März 2014 ein Dekret von der Behörde für Personenstandsangelegenheiten erlassen worden, demzufolge es strikt verboten ist, Muwalladin, die außerhalb des Jemens geboren sind, Personalausweise auszustellen, insbesondere jenen, die im Horn von Afrika geboren sind und keinen jemenitischen Staatszugehörigkeitsnachweis haben. Von dieser Regelung sind dem Dekret zufolge jene Muwalladin ausgeschlossen, die in den Ländern des arabischen Golfes, Europa und Asien geboren sind, sofern deren Eltern im Jemen geboren wurden (Al Jazeera, 5 April 2014). Dem Bericht des Sana’a Center for Strategic Studies vom Juli 2022 zufolge seien Schwierigkeiten beim Erhalt von Personalausweisen und Reisepässen im Jemen nicht auf Muwalladin beschränkt (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 23-24). Auswirkungen des Konfliktes Manche der befragten Muwalladin hätten geschildert, dass sie an Checkpoints aufgefordert worden seien, ihre Ausweise vorzuzeigen, während andere Personen nicht dazu aufgefordert worden seien. Die Muwalladin hätten dies auf ethnisches Profiling zurückgeführt. Dem Bericht des Sana’a Center for Strategic Studies zufolge würden jedoch auch Nicht-Muwalladin an Checkpoints aufgehalten (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 23-24). Laut dem Bericht habe die Kategorisierung von Menschen auf Basis des familiären Hintergrundes seit Ausbruch des Bürgerkrieges im Jemen jedoch zugenommen. Dies basiere insbesondere darauf, dass die Houthis ihre Machtansprüche damit begründen würden, dass sie vom Propheten Mohammed abstammen würden. Abstammung sei daher ein politisches Thema, das die jemenitische Gesellschaft weiterhin definiere. Vor dem Krieg hätten viele Muwalladin versucht, sich in die jemenitische Gesellschaft zu integrieren, während sie jetzt manchmal beschließen würden, das Land zu verlassen (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 9). Viele Befragte der Studie des Sana’a Center for Strategic Studies seien andererseits der Meinung gewesen, dass der Krieg Rassifizierung und Diskriminierung im Jemen nicht verschlimmert habe und alle Jemenit·innen unabhängig vom ethnischen Hintergrund gleichermaßen darunter gelitten hätten. Dieser Standpunkt sei jedoch nicht von allen Befragten geteilt worden. Einem Befragten aus Sana’a zufolge verschärfe der Krieg soziale Kluften und die Unterteilung der Gesellschaft nach sozialen Klassen auf Grundlage des Familienhintergrundes weiter (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 28). Nachdem die Houthis im Nordjemen an die Macht gelangt seien, seien Sicherheitsrisiken für undokumentierte Muwalladin oder solche, denen es nicht möglich gewesen sei, ihre Dokumente zu erneuern, gestiegen, da sie den Houthi-Behörden gegenüber nicht nachweisen könnten, dass sie Jemenit·innen seien (Sana’a Center for Strategic Studies,
- Juli 2022, S. 23-24). Dunkelhäutige Menschen seien dem jemenitischen Soziologen und Psychosoziologen Muhammad Al-Suhaili zufolge seit jeher unter anderem als Erste für Kriege mobilisiert worden (Khuyut,
- August 2020). Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zur Rekrutierung von Muwalladin im Jemen-Konflikt gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Rekrutierung von Muwalladin im Jemen-Konflikt zu. Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am [Veröffentlichungsdatum]) · Al Jazeera: Yemen’s ‘Muwaladeen’: The struggle for equal citizenship,
- April 2014 https://www.aljazeera.com/opinions/2014/4/5/yemens-muwaladeen-the-struggle-for-equal-citizenship · Alshaif, Gokh Amin: Black and Yemeni: Myths, Genealogies, and Race; In: Racial Formations in Africa and the Middle East: A Transregional Approach, 2021 https://pomeps.org/black-and-yemeni-myths-genealogies-and-race · ARI – Arab Reform Initiative: Anti-Black Racism in Yemen: Manifestations and Responses,
- August 2021 https://www.arab-reform.net/pdf/?pid=19404&plang=en · AsA – Assafir Al-Arabi, Al-Muwwalidun: Jemeniten im Exil und Verbannte im Jemen [«المولدون».. يمنيون في المنفى ومنفيون في اليمن],
- Juli 2017 https://assafirarabi.com/ar/3340/2014/07/02/%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%88%D9%84%D8%AF%D9%88%D9%86-%D9%8A%D9%85%D9%86%D9%8A%D9%88%D9%86-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%86%D9%81%D9%89-%D9%88%D9%85%D9%86%D9%81%D9%8A%D9%88%D9%86-%D9%81/ · Encyclopedia Britannica: Houthi movement,
- April 2023 https://www.britannica.com/topic/Houthi-movement · Khuyut: Die Mahawi [" المحاوي".. حياة السود في اليمن "ليست مهمة"],
- August 2020 https://www.khuyut.com/blog/08-29-2020 · Raseef22: Das Dilemma der Muwaladeen in Kriegszeiten [مأزق "المُولّد" في زمن الحرب],
- Oktober 2016 https://raseef22.net/article/77187-%D9%85%D8%A3%D8%B2%D9%82-%D8%A7%D9%84%D9%85%D9%8F%D9%88%D9%84%D9%91%D8%AF-%D9%81%D9%8A-%D8%B2%D9%85%D9%86-%D8%A7%D9%84%D8%AD%D8%B1%D8%A8 · Sana’a Center for Strategic Studies: Muwalladeen in Yemen: Racialization, Stigmatization and Discrimination in Times of War,
- Juli 2022 https://sanaacenter.org/files/Muwalladeen_in_Yemen_Racialization_Stigmatization_and_Discrimination_in_Times_of_War_en.pdf · The New Arab: Neither Yemeni nor foreign: Life as a Muwalladin of Hadramawt,
- Jänner 2021 https://www.newarab.com/features/negotiating-yemeni-identity-muwalladin-hadramawt · USDOS – US Department of State: 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Yemen, März 2022 https://www.state.gov/wp-content/uploads/2022/03/313615_YEMEN-2021-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf Anfragebeantwortung der Staatendokumentation JEMEN Beschneidung von Mädchen / Frauen, 2018 - Auszug Zusammenfassung: Den nachfolgenden Quellen zufolge verbietet das Gesetz die weibliche Genitalverstümmelung nicht. Im Jahr 2013 sind laut einer Studie 19 % aller Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer Art von Genitalverstümmelung unterzogen worden. Aufgrund des fortdauernden Konflikts wurden die Möglichkeiten der Frauen ihre Rechte einzuklagen, wie im Fall weiblicher Genitalverstümmelung, noch mehr eingeschränkt. Allerdings gibt es im Jemen mehrere Organisationen, die in Ibb, Taizz, Amanat al-Asimah und Hudaydah, unter anderem eine Radiokampagne und ein interaktives Theater durchführten, um GBV-Themen, wie weibliche Genitalverstümmelung, anzusprechen. Gemeinsam mit dem jemenitischen Forum für Menschen mit Behinderungen und YWU (Yemen Women's Union) unterstützte der UNFPA (United Nations Population Fund) eine erste Studie, die darauf abzielte, lokale Instrumente zur Untersuchung/Messung von GBV (Gender-based Violence) unter vertriebenen Frauen und Mädchen mit Behinderungen in der jemenitischen Gesellschaft zu finden. Verschiedene Stiftungen haben auf Gemeindeebene neue Schutznetzwerke eingerichtet und dort Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und GBV (Gender Based Violence) -sektorübergreifende Dienstleistungen angeboten. Einzelquellen: USDOS schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage im Jemen vom April 2018 (Berichtszeitraum: 2017), dass das Gesetz die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) laut HRW (Human Rights Watch) nicht verbietet, obwohl eine ministerielle Anordnung aus dem Jahr 2001 diese Praxis in staatlichen und medizinischen Einrichtungen untersagt. Eine 2013 durchgeführte Studie des Ministeriums für Gesundheit und Bevölkerung hat ergeben, dass 19 % aller Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren einer Art von FGM (female genital mutilation) unterzogen worden sind: Female Genital Mutilation/Cutting (FGM/C): The law does not prohibit female genital mutilation/cutting (FGM/C), although a 2001 ministerial directive banned the practice in government institutions and medical facilities, according to HRW. The 2013 Demographic and Health Survey, administered by the Ministry of Public Health and Population, found that 19 percent of all women between the ages of 15 and 49 had undergone some form of FGM/C. USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430368.html, Zugriff 25.4.2018 Amnesty International (AI) berichtet im Februar 2018 unter anderem, dass aufgrund des fortdauernden Konflikts, die Möglichkeiten der Frauen im Fall von sexualisierter und anderer Gewalt, wie weiblicher Genitalverstümmelung, ihre Rechte einzuklagen, noch mehr eingeschränkt wurden: Der fortdauernde Konflikt verschlechterte die bereits bestehende Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Frauen und Mädchen. Vor allem in den Bezirken Taiz, Hadschah, al-Hudaida, Ibb und Sana’a wurden vermehrt Kinderehen geschlossen. Gesellschaftliche und gesetzliche Schutzmechanismen - so unzureichend sie auch waren - brachen zusammen und boten noch weniger Schutz für Frauen und Mädchen. Ihre Möglichkeiten, im Fall von sexualisierter und anderer Gewalt, wie weiblicher Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung und anderer Verstöße, ihre Rechte einzuklagen, wurden noch mehr eingeschränkt. AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425124.html, Zugriff 25.4.2018 Freedom House (FH) schrieb im Jänner 2018, dass obwohl weibliche Genitalverstümmelung in staatlichen medizinischen Einrichtungen verboten ist, diese in einigen Gebieten immer noch weit verbreitet ist: Although female genital mutilation is banned in state medical facilities, it is still prevalent in some areas. Extremist groups have attempted to impose crude versions of Sharia in territory under their control, harshly punishing alleged violations related to sexual activity, personal appearance, and other matters. Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426466.html, Zugriff 25.4.2018 Human Rights Watch (HRW) berichtete im Jänner 2018, dass Frauen im Jemen gesetzlich und in der Praxis stark diskriminiert werden. Sie sind häuslicher und sexueller Gewalt ohne rechtlichen Schutz ausgesetzt. In Ermangelung einer funktionierenden Regierung wurden keine Fortschritte bei der Verabschiedung eines Verfassungsentwurfs erzielt, der, unter anderem, die Genitalverstümmelung von Frauen kriminalisieren würde: Women in Yemen face severe discrimination in law and practice. They cannot marry without the permission of their male guardian and do not have equal rights to divorce, inheritance, or child custody. Lack of legal protection leaves them exposed to domestic and sexual violence. In the absence of a functioning government, no advances were made to pass a draft constitution that includes provisions guaranteeing equality and prohibiting discrimination based on gender, and a draft Child Rights Law that would criminalize child marriage and female genital mutilation. Forced marriage rates have increased during the ongoing conflict, according to UNFPA. HRW - Human Rights Watch (12.1.2018): World Report 2017 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1088201.html, Zugriff 26.4.2018 Global Protection Cluster berichtete im März 2018, dass GBV (Gender Based Violence) Sub-Cluster Mitglieder, die Yemen Women's Union (YWU) und die All Girls Foundation for Development, unter anderem in Ibb, Taizz, Amanat al-Asimah und Hudaydah über 650 und 400 sogenannte „dignity kits“ verteilten. YWU führte auch Sensibilisierungskampagnen in Form einer Radiokampagne und eines interaktiven Theaters durch, um GBV-Themen, wie weibliche Genitalverstümmelung, anzusprechen. Zu den Besuchern in al-Hudaydah, Hadramaut, Ibb, Hajjah und Amran zählten Personen verschiedener Altersgruppen, Vertriebene und wichtige Gemeindeanführer, wie Scheichs und religiöse Führer. Gemeinsam mit dem jemenitischen Forum für Menschen mit Behinderungen und YWU unterstützte der UNFPA (United Nations Population Fund) eine erste Studie, die darauf abzielte, lokale Instrumente zur Messung von GBV (Gender-based Violence) unter vertriebenen Mädchen und Frauen mit Behinderungen in der jemenitischen Gesellschaft zu finden. Die Studie konzentrierte sich auf Al-Hudaydah, Ibb, Al-Dhale'e, Amran und Amanat al-Asimah. Verschiedene Stiftungen haben auf Gemeindeebene neue Schutznetzwerke eingerichtet und Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und GBV-sektorübergreifende Dienstleistungen angeboten: During the 16 Days of Activism, GBV Sub-Cluster members, Yemen Women’s Union (YWU) and All Girls Foundation for Development, distributed over 650 and 400 dignity kits, respectively, in Ibb, Taizz, Amanat al-Asimah and Hudaydah. YWU also conducted awareness rai sing through a radio campaign and interactive theatre in order to address GBV issues, such as female genital mutilation and early or child marriage. Audiences included different age groups, IDPs a nd key community leaders such as sheikhs and religious leaders in al-Hudaydah, Hadramaut, Ibb, Hajjah and Amran. Together with the Yemeni Forum of Persons with Disabilities and YWU, UNFPA supported a first-of- its-kind study aimed at finding local tools to measure GBV against displaced women and girls with disabilities in Yemeni society. The study targeted Al-Hudaydah, Ibb, Al-Dhale’e, Amran, and Amanat al-Asimah. […] Sana’a and Al-Hudaydah, Sustainable Development Foundation (SDF) established new community-based protection networks and provided information to more than 5,500 cases, while also providing legal assistance, psychosocial support and GBV multi- sectoral services. In a positive sign of partnership, SDF worked closely with civil registration authorities who dedicated two employees to fa cilitate birth certificates for 130 children. Global Protection Cluster (Autor), veröffentlicht von UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2018): Protection Cluster; Update; Yemen; https://www.ecoi.net/en/file/local/1426525/1930_1520946350_protection-cluster-yemen-update-march-2018.pdf, Zugriff 26.4.2018
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Schulbildung, den Sprachkenntnissen und dem Lebenslauf gründen auf ihren in den festgestellten Punkten plausiblen Angaben. Dass die Beschwerdeführerin in der Heimat nicht von Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung bedroht ist, basiert darauf, dass das Vorbringen zu ihren Fluchtgründen massiv gesteigert, in den wesentlichen Punkten sehr vage und ausweichend, widersprüchlich und in einer Gesamtschau nicht plausibel war. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchführte, die Beschwerdeführerin ausreichend manuduzierte, sie ausdrücklich aufforderte, die Gründe für die Ausreise so konkret und detailliert wie möglich zu schildern, und wiederholt nach Ergänzungen oder Änderungen fragte. Im Rahmen ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, ihre Eltern seien getrennt und sie selbst habe bei ihrem Vater in Jemen gelebt. Der Vater sei streng religiös aber die Beschwerdeführerin nicht. Sie wäre von ihrem Vater und von ihrem Onkel körperlich angegriffen worden und aus diesem Grund sei ihr Leben in Gefahr. Sonst habe sie keine weiteren Fluchtgründe. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zunächst ist davon auszugehen, dass eine Frau, die wegen drohender Genitalverstümmelung und Zwangsheirat die Heimat verlassen musste, dies auch bereits bei der Erstbefragung erwähnt, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht ansatzweise getan hat. Im konkreten Fall widersprach zudem das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin sogar grob ihren Behauptungen in der Erstbefragung.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zunächst ist davon auszugehen, dass eine Frau, die wegen drohender Genitalverstümmelung und Zwangsheirat die Heimat verlassen musste, dies auch bereits bei der Erstbefragung erwähnt, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht ansatzweise getan hat. Im konkreten Fall widersprach zudem das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin sogar grob ihren Behauptungen in der Erstbefragung. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vor der Behörde bestätigte, dass die Erstbefragung rückübersetzt und alles richtig protokolliert worden sei. Auch sind die groben Widersprüche eben nicht durch den unterstellten Fehler des Dolmetschers in der Erstbefragung zu erklären und konnte die Beschwerdeführerin diese auch sonst nicht plausibel ausräumen: „LA: Weshalb haben Sie bei der Erstbefragung angegeben: „Mein Vater ist streng religiös, aber ich nicht. Ich wurde von meinem Vater und von meinem Onkel körperlich angegriffen und aus diesem Grund ist mein Leben