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{'item': 'W122 2245833-1'}

Obsah (7)§ 169hArt. 133§ 29§ 6§ 28§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW122 2245833-1 Spruch, W122 2245833-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 169hGehaltsgesetz 1956 (Geh

G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des Richters römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14.07.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter

Paragraph 169 h, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird

§ 169hAbs. 1 i

Vm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG stattgegeben und es werden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Zeitraum vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 1.444 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG stattgegeben und es werden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 im Ausmaß von 1.444 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht als Richter eines Landesgerichtes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.01.2011 wurde erstmals sein Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei Zeiten nach dem
  2. Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert hat, berücksichtigt wurden. Zur Gänze wurden dem Beschwerdeführer unter anderem seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bis zum vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren als Vordienstzeiten angerechnet. Verbleibende Zeiten – darunter weitere Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter sowie Zeiten als selbständiger Rechtsanwalt – im Ausmaß von sechs Jahren und neun Monaten wurden im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten angerechnet.
  3. Mit Schreiben vom 01.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters

§ 169hAbs. 1 Geh

G um Zeiten im öffentlichen Interesse sowie die Auszahlung sich daraus ergebender Bezugsdifferenzen. 2. Mit Schreiben vom 01.10.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters

Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG um Zeiten im öffentlichen Interesse sowie die Auszahlung sich daraus ergebender Bezugsdifferenzen.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt mangels hinreichender Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG mit jenen als Richter nicht vorzunehmen sei. Nur 40% der Tätigkeiten (Aktenstudium, Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung, Aktenverwaltung, Fortbildung) seien als gleichwertig mit der Vortätigkeit als Rechtsanwalt zu betrachten, nicht aber der Anteil der hoheitlichen Aufgaben (Verhandlungsleitung, Vernehmung, Entscheiden, Rechtsprechen), der in Summe ca. 60% der Gesamttätigkeit ausmache. Die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter seien vorausgesetzte Ausbildungszeiten und bereits mit dem Einstiegsgehalt als Richter abgegolten, weshalb sie nicht anrechenbar seien.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt mangels hinreichender Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG mit jenen als Richter nicht vorzunehmen sei. Nur 40% der Tätigkeiten (Aktenstudium, Vorbereitung auf die Gerichtsverhandlung, Aktenverwaltung, Fortbildung) seien als gleichwertig mit der Vortätigkeit als Rechtsanwalt zu betrachten, nicht aber der Anteil der hoheitlichen Aufgaben (Verhandlungsleitung, Vernehmung, Entscheiden, Rechtsprechen), der in Summe ca. 60% der Gesamttätigkeit ausmache. Die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter seien vorausgesetzte Ausbildungszeiten und bereits mit dem Einstiegsgehalt als Richter abgegolten, weshalb sie nicht anrechenbar seien.
  3. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine bislang nicht angerechneten Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt zur Gänze als gleichwertig zu berücksichtigen seien.
  4. Mit am 27.08.2021 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG. 5. Mit am 27.08.2021 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

  1. Die belangte Behörde brachte am 19.09.2023 eine Stellungnahme zum Verhandlungsprotokoll ein, zu welcher sich der Beschwerdeführer mit am 22.09.2023 eingelangtem Schriftsatz äußerte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer war vom XXXX als Rechtsanwaltsanwärter tätig (Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung am XXXX ) und vom XXXX als selbständiger Rechtsanwalt. 1.
  4. Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter tätig (Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung am römisch 40 ) und vom römisch 40 als selbständiger Rechtsanwalt. Nach Ablegung der Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung steht er seit XXXX als Richter des Landesgerichtes XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Ablegung der Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung steht er seit römisch 40 als Richter des Landesgerichtes römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.
  5. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.01.2011 wurde erstmals sein Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei Zeiten nach dem
  6. Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert hat, berücksichtigt wurden. Seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter wurden vom XXXX bis XXXX zur Gänze bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von sechs Jahren und neun Monaten wurden (gedeckelt mit insgesamt drei Jahren und halbiert) im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten als sonstige Zeiten berücksichtigt.1.
  7. Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 05.01.2011 wurde erstmals sein Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei Zeiten nach dem
  8. Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert hat, berücksichtigt wurden. Seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter wurden vom römisch 40 bis römisch 40 zur Gänze bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von sechs Jahren und neun Monaten wurden (gedeckelt mit insgesamt drei Jahren und halbiert) im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten als sonstige Zeiten berücksichtigt. 1.
  9. Während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richter ( XXXX ) leitete der Beschwerdeführer eine Gerichtsabteilung für Zivilrechtssachen. Seine Aufgaben umfassten das Studium der Akten, die Aktenverwaltung, die Vorbereitung und Leitung von mündlichen Verhandlungen sowie das Verfassen von Urteilen und Beschlüssen.1.
  10. Während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richter ( römisch 40 ) leitete der Beschwerdeführer eine Gerichtsabteilung für Zivilrechtssachen. Seine Aufgaben umfassten das Studium der Akten, die Aktenverwaltung, die Vorbereitung und Leitung von mündlichen Verhandlungen sowie das Verfassen von Urteilen und Beschlüssen. 1.
  11. Als Rechtsanwalt bestand seine Haupttätigkeit vom XXXX in der Vertretung von Mandanten vor Gerichten im allgemeinen Zivilrecht, Arbeitsrecht, Ehe- und Familienrecht, Immaterialgüterrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Wohnungseigentumsrecht und Baurecht.1.
  12. Als Rechtsanwalt bestand seine Haupttätigkeit vom römisch 40 in der Vertretung von Mandanten vor Gerichten im allgemeinen Zivilrecht, Arbeitsrecht, Ehe- und Familienrecht, Immaterialgüterrecht, Miet- und Wohnrecht, Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Wohnungseigentumsrecht und Baurecht. Seine Aufgaben waren das Studium der Akten, die Aktenverwaltung, die Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen vor Gerichten, die Beratung und Vertretung von Mandanten in verschiedenen Rechtsbereichen sowie das Konzipieren von Klagen, Rechtsmitteln und sonstigen Schriftsätzen. Für die Erfüllung dieser Aufgaben war es stets erforderlich, den relevanten Sachverhalt vollständig zu erheben und eine objektive rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. An Fortbildungen nahm der Beschwerdeführer im Rahmen beider Berufstätigkeiten teil.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die festgestellten Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt sind unstrittig und wurden vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH) bestätigt (VH, S. 4 und 5). Die im Zuge dieser Tätigkeiten verrichteten Aufgaben ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der VH, seiner Stellungnahme vom 16.07.2020 sowie den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach den Angaben des Beschwerdeführers vollinhaltlich Glauben geschenkt werde (Bescheid, S. 6). 2.
  15. Die dem Beschwerdeführer im Vorrückungsstichtagsbescheid vom 05.01.2011 bereits zur Gänze angerechneten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid vom 05.01.2011 sowie dem Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens vom 10.07.2020, wonach seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX zur Gänze, vom XXXX nur zur Hälfte (im Ausmaß von zwei Monaten und einem Tag als sonstige Zeit), als Rechtsanwalt vom XXXX ebenfalls nur zur Hälfte (im Ausmaß von einem Monat und sieben Tagen als sonstige Zeit) und darüber hinaus (vom XXXX ) überhaupt nicht angerechnet wurden.2.
  16. Die dem Beschwerdeführer im Vorrückungsstichtagsbescheid vom 05.01.2011 bereits zur Gänze angerechneten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ergeben sich aus dem entsprechenden Bescheid vom 05.01.2011 sowie dem Schreiben der belangten Behörde an den Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens vom 10.07.2020, wonach seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 zur Gänze, vom römisch 40 nur zur Hälfte (im Ausmaß von zwei Monaten und einem Tag als sonstige Zeit), als Rechtsanwalt vom römisch 40 ebenfalls nur zur Hälfte (im Ausmaß von einem Monat und sieben Tagen als sonstige Zeit) und darüber hinaus (vom römisch 40 ) überhaupt nicht angerechnet wurden. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag in der VH dahingehend, dass er die Anrechnung der Zeiten vom XXXX als Rechtsanwaltsanwärter sowie vom XXXX als Rechtsanwalt begehre (VH, S. 5).Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag in der VH dahingehend, dass er die Anrechnung der Zeiten vom römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter sowie vom römisch 40 als Rechtsanwalt begehre (VH, S. 5).
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 169hAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (Geh

G) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem

  1. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder (2.) deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  2. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.2.1.

Paragraph 169 h, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem

  1. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder (2.) deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  2. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh

G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (

  1. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
  2. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. 3.2.2. Nach der jüngsten hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (vgl. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).3.2.2. Nach der jüngsten hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen vergleiche VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.2.3. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.3.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung zusätzlicher Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit vom XXXX als Rechtsanwaltsanwärter und vom XXXX als selbständiger Rechtsanwalt. 3.2.3.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung zusätzlicher Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit vom römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter und vom römisch 40 als selbständiger Rechtsanwalt. Der Anwendungsbereich des § 169h Abs. 1 GehG ist konkret gegeben, da die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers bereits unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolvierte, erfolgte. Die Voraussetzung der Z 1 leg. cit. ist damit erfüllt. Der Anwendungsbereich des Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG ist konkret gegeben, da die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers bereits unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolvierte, erfolgte. Die Voraussetzung der Ziffer eins, leg. cit. ist damit erfüllt. Eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis nicht als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt tätig war. Der Bund stellt rechtsanwaltlich tätige Dienstnehmer ausschließlich bei der Finanzprokuratur an und es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer dort nicht tätig war. Der Arbeitsplatz eines Richters besteht außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht. § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG ist daher nicht anwendbar.Eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis nicht als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt tätig war. Der Bund stellt rechtsanwaltlich tätige Dienstnehmer ausschließlich bei der Finanzprokuratur an und es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer dort nicht tätig war. Der Arbeitsplatz eines Richters besteht außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG ist daher nicht anwendbar. Im konkreten Fall ist sohin die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer vom XXXX als Rechtsanwaltsanwärter und vom XXXX als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin vom XXXX als Richter wahrzunehmen hatte, im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind.Im konkreten Fall ist sohin die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer vom römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter und vom römisch 40 als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin vom römisch 40 als Richter wahrzunehmen hatte, im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind. 3.2.3.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten (vollen) Anrechnung seiner Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ist darauf zu verweisen, dass § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse normiert, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit.
  3. aa)und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet (vgl. VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). 3.2.3.2. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten (vollen) Anrechnung seiner Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse normiert, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (Sub-Litera, a, a,) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (Sub-Litera, b, b,). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet vergleiche VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 RAO iVm § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen siehe das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987). Bereits unter diesem Gesichtspunkt scheidet somit eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertig aus, sodass eine Prüfung der im Zuge dieser Tätigkeiten verrichteten Aufgaben

§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa Geh

G unterbleiben konnte (vgl. hierzu VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert (zu Möglichkeiten wie der wechselseitigen Anrechnung von Berufsprüfungen siehe das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,). Bereits unter diesem Gesichtspunkt scheidet somit eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertig aus, sodass eine Prüfung der im Zuge dieser Tätigkeiten verrichteten Aufgaben

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG unterbleiben konnte vergleiche hierzu VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). Bei den Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters ist – im Gegensatz zu den Aufgaben eines Richters – zusätzlich zu bedenken, dass diese nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen des Vorgesetzten unterliegen (vgl. § 21b RAO) (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Bei den Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters ist – im Gegensatz zu den Aufgaben eines Richters – zusätzlich zu bedenken, dass diese nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen des Vorgesetzten unterliegen vergleiche Paragraph 21 b, RAO) (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.2.3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten (vollen) Anrechnung seiner Zeiten als Rechtsanwalt ist hingegen darauf zu verweisen, dass sowohl für die Besorgung der Aufgaben als Richter als auch für jene als Rechtsanwalt mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das ABAG, BGBl. Nr. 523/1987) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist. Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Richter eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus.3.2.3.3. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten (vollen) Anrechnung seiner Zeiten als Rechtsanwalt ist hingegen darauf zu verweisen, dass sowohl für die Besorgung der Aufgaben als Richter als auch für jene als Rechtsanwalt mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist. Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Richter eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus. Dass ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Richteramtes eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, steht entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2023 einer Qualifikation der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Ausbildungen „auf gleicher fachlicher Ebene“ nicht entgegen. Das Gesetz fordert hier nicht, dass sich die Ausbildungen nicht zu unterscheiden haben. Auch im Rahmen der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung im Zivilrecht kann das Verfassen eines Urteils Prüfungsgegenstand sein (§ 13 Z 1 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985). Im Gegensatz zu § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit.

  1. aa)GehG ist betreffend die Ausbildungen auch keine prozentuale Gewichtung dahingehend vorgesehen, dass diese einander „zu mindestens 75%“ „entsprechen“ müssen. Dass sich die Prüfungsschwerpunkte aufgrund der unterschiedlichen Funktionen eines Richters und eines Rechtsanwalts im rechtsstaatlichen Gefüge in gewisser Hinsicht unterscheiden mögen, ist nicht von Relevanz, da es auf diesen Aspekt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ankommt (vgl. hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051 sowie VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069 und die näheren Ausführungen weiter unten). Dass ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Richteramtes eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, steht entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2023 einer Qualifikation der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Ausbildungen „auf gleicher fachlicher Ebene“ nicht entgegen. Das Gesetz fordert hier nicht, dass sich die Ausbildungen nicht zu unterscheiden haben. Auch im Rahmen der schriftlichen Rechtsanwaltsprüfung im Zivilrecht kann das Verfassen eines Urteils Prüfungsgegenstand sein (Paragraph 13, Ziffer eins, Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,). Im Gegensatz zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a,) GehG ist betreffend die Ausbildungen auch keine prozentuale Gewichtung dahingehend vorgesehen, dass diese einander „zu mindestens 75%“ „entsprechen“ müssen. Dass sich die Prüfungsschwerpunkte aufgrund der unterschiedlichen Funktionen eines Richters und eines Rechtsanwalts im rechtsstaatlichen Gefüge in gewisser Hinsicht unterscheiden mögen, ist nicht von Relevanz, da es auf diesen Aspekt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ankommt vergleiche hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051 sowie VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069 und die näheren Ausführungen weiter unten). Dem Argument der belangten Behörde, dass eine Ergänzungsprüfung obsolet wäre, läge eine Gleichwertigkeit der beiden Berufsprüfungen vor, ist daher nicht zu folgen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 12 und 13) – wenn auch im Gegensatz zu ihren Ausführungen in ihrer späteren Stellungnahme vom 19.09.2023 – noch selbst zu dem Ergebnis gelangte, dass die jeweiligen Tätigkeiten auf demselben fachlichen Niveau basieren. Die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit.
  2. bb)GehG ist daher erfüllt.Dem Argument der belangten Behörde, dass eine Ergänzungsprüfung obsolet wäre, läge eine Gleichwertigkeit der beiden Berufsprüfungen vor, ist daher nicht zu folgen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 12 und 13) – wenn auch im Gegensatz zu ihren Ausführungen in ihrer späteren Stellungnahme vom 19.09.2023 – noch selbst zu dem Ergebnis gelangte, dass die jeweiligen Tätigkeiten auf demselben fachlichen Niveau basieren. Die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b,) GehG ist daher erfüllt. 3.2.3.4. In weiterer Folge ist somit die Frage zu klären, ob die Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit denen er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richter betraut war. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Richter im maßgeblichen Zeitraum ( XXXX ) im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrgenommen: Aktenstudium und -verwaltung, Vorbereitung und Leitung von mündlichen Verhandlungen, Verfassen von Urteilen und Beschlüssen.Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Richter im maßgeblichen Zeitraum ( römisch 40 ) im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrgenommen: Aktenstudium und -verwaltung, Vorbereitung und Leitung von mündlichen Verhandlungen, Verfassen von Urteilen und Beschlüssen. Als Rechtsanwalt war der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ( XXXX ) im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben betraut: Studium der Akten, Aktenverwaltung, Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen vor Gerichten, Beratung und Vertretung von Mandanten sowie Konzipieren von Schriftsätzen.Als Rechtsanwalt war der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ( römisch 40 ) im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben betraut: Studium der Akten, Aktenverwaltung, Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen vor Gerichten, Beratung und Vertretung von Mandanten sowie Konzipieren von Schriftsätzen. Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist (vgl. hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist vergleiche hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltes und eines Richters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Es trifft zwar zu, dass Richter dem Gesetz und der Objektivität verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre (vgl. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051; siehe auch VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltes und eines Richters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Es trifft zwar zu, dass Richter dem Gesetz und der Objektivität verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre vergleiche VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051; siehe auch VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069). Aus dieser Judikatur ist damit auch nicht ableitbar, dass auf das Kriterium der hoheitlichen Funktion, in welcher ein Richter im Gegensatz zu einem Rechtsanwalt tätig wird, abzustellen ist. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, in welchem sie hinsichtlich 60% der Aufgaben des Beschwerdeführers als Richter (Verhandlungsleitung, Vernehmung, Entscheiden und Rechtsprechen) die Gleichwertigkeit mit der wesentlichen Begründung verneinte, dass es sich hierbei um hoheitliche Aufgaben handele, ist dieses Kriterium daher für eine Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit nicht heranzuziehen. Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen als Richter oder Rechtsanwalt nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt laut Verwaltungsgerichtshof zudem sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen (siehe neuerlich VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen als Richter oder Rechtsanwalt nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt laut Verwaltungsgerichtshof zudem sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwaltes als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen (siehe neuerlich VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Fallbezogen ist somit davon auszugehen, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitraum im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Beratung von Mandanten, Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen, das Verfassen von Schriftsätzen und die Aktenbearbeitung den von ihm als Richter wahrgenommenen Aufgaben der Erstellung von Urteilen und Beschlüssen, der Aktenbearbeitung sowie der Vorbereitung und Leitung von mündlichen Verhandlungen entsprechen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid 40% der Aufgaben des Beschwerdeführers als Richter (Aktenstudium, Verhandlungsvorbereitung, Aktenverwaltung und Fortbildung) als gleichwertig mit jenen als Rechtsanwalt qualifizierte (auch wenn sie die Gleichwertigkeit in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2023 dahingestellt ließ) und die Gleichwertigkeit lediglich hinsichtlich der übrigen 60% der Aufgaben (Verhandlungsleitung, Vernehmung, Entscheiden, Rechtsprechen) verneinte. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass es sich hierbei um hoheitliche Tätigkeiten handele. Nach dem oben zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofs kommt es auf die unterschiedlichen Funktionen eines Richters und eines Rechtsanwalts und damit auch auf die hoheitliche Funktion eines Richters jedoch nicht an. Wie oben dargelegt ist es auch als Rechtsanwalt im Zuge der Vorbereitung und Teilnahme an Verhandlungen sowie im Rahmen der Prozessführung erforderlich, eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt im Sinne des Mandanten diesen in Verhandlungen vertrat und als Richter die Verhandlung (objektiv) leitete, steht einer Qualifikation dieser Tätigkeiten als einander entsprechend daher nicht entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich der von der belangten Behörde thematisierten Entscheidungsfindungsprozesse eines Richters im Vergleich mit jenen eines Rechtsanwalts, da auch ein Rechtsanwalt im Rahmen der Beratung von Mandanten die Aussichten eines allfälligen Prozesses zu beurteilen hat, wofür eine umfassende Einschätzung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und eine Prognose an den Mandanten dahingehend abzugeben ist, ob ein Prozess sinnvollerweise (im Sinne eines positiven Ausgangs für den Mandanten) zu führen ist. Auch hier ist unter sorgfältiger Abwägung der Argumente eine Entscheidung seitens des Rechtsanwalts hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise zu treffen und eine Empfehlung an den Mandanten abzugeben. Diesen Reflexionsprozess hat der Richter im Urteil und der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten zu begründen. Auch ein Rechtsanwalt hat unterschiedliche Rechtsmeinungen zu erheben und zu berücksichtigen. Selbst wenn im Ergebnis die für den Mandanten günstigste Rechtsauslegung vertreten wird, sind dennoch alternative Auslegungen miteinzubeziehen und die Erfolgsaussichten zu beurteilen. Daraus ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom XXXX als Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Daraus ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 als Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Richter in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters – wie oben dargelegt – für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwalt als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG. Da weiters – wie oben dargelegt – für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Richter in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwalt als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG. 3.2.3.5.

§ 169hAbs. 1 Z 1 Geh

G ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.2.3.5.

Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Von den Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter wurden ihm mit Vorrückungsstichtagsbescheid vom 05.01.2011 jene vom XXXX bis zum damaligen Höchstausmaß von fünf Jahren bereits zur Gänze angerechnet, weshalb diese Zeiten nicht verfahrensgegenständlich sind.Von den Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter wurden ihm mit Vorrückungsstichtagsbescheid vom 05.01.2011 jene vom römisch 40 bis zum damaligen Höchstausmaß von fünf Jahren bereits zur Gänze angerechnet, weshalb diese Zeiten nicht verfahrensgegenständlich sind. Eine Anrechnung der übrigen (nicht zur Gänze, sondern nur im Rahmen der sonstigen Zeiten berücksichtigten) Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX scheidet – wie oben dargelegt – bereits mangels Vorliegens einer Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene (wie für die Ausübung des Richteramtes erforderlich) und damit mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb) GehG aus. Eine Anrechnung der übrigen (nicht zur Gänze, sondern nur im Rahmen der sonstigen Zeiten berücksichtigten) Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 scheidet – wie oben dargelegt – bereits mangels Vorliegens einer Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene (wie für die Ausübung des Richteramtes erforderlich) und damit mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b,) GehG aus. Ebenfalls nicht zur Gänze berücksichtigt wurden weiters die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt vom XXXX im Ausmaß von insgesamt 1.444 Tagen, die bislang nur teilweise im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer sind daher seine Zeiten als Rechtsanwalt vom XXXX im Ausmaß von 1.444 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Ebenfalls nicht zur Gänze berücksichtigt wurden weiters die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt vom römisch 40 im Ausmaß von insgesamt 1.444 Tagen, die bislang nur teilweise im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer sind daher seine Zeiten als Rechtsanwalt vom römisch 40 im Ausmaß von 1.444 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist. Die nunmehr als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG qualifizierten und damit zur Gänze anzurechnenden Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt vom XXXX , die mit Vorrückungsstichtagsbescheid vom 05.01.2011 bereits teilweise im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten angerechnet wurden, sind daher von der Dienstbehörde in weiterer Folge nicht (nochmals) auch als sonstige Zeiten zu berücksichtigen.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist. Die nunmehr als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG qualifizierten und damit zur Gänze anzurechnenden Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt vom römisch 40 , die mit Vorrückungsstichtagsbescheid vom 05.01.2011 bereits teilweise im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten angerechnet wurden, sind daher von der Dienstbehörde in weiterer Folge nicht (nochmals) auch als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Vergleich mit jener als Richter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Vergleich mit jener als Richter im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Die hier weiter maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jener als Richter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG, die der Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens einer „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ verneinte, wurde höchstgerichtlich ebenfalls bereits geklärt (VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019).Die hier weiter maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jener als Richter im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG, die der Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens einer „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ verneinte, wurde höchstgerichtlich ebenfalls bereits geklärt (VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2245833.1.00

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