RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW122 2273779-1 Spruch, W122 2273779-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 26.04.2023 berichtigte die belangte Behörde einen Bescheid vom 18.07.2022, mit dem das Besoldungsdienstalter von Amts wegen neu festgesetzt wurde. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 23.05.2023 monierte die Beschwerdeführerin, dass mehrere Zeiten (Schule, Studium, sonstige Zeiten) nicht bzw. falsch vorangesetzt und sonstige Zeiten vor dem
- Geburtstag zu Unrecht wieder in Abzug gebracht worden seien. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und Aktenteile dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde einer nachgeordneten Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde amtswegig – wie bereits in einem zuvor erlassenen Bescheid – das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin festgestellt. Eine Beschwerde gegen den zuvor erlassenen Bescheid wurde nicht erhoben. Der gegenständliche Bescheid stützt sich auf die gesetzliche amtswegige Berichtigungsmöglichkeit von Schreib- und Rechenfehlern (§ 62 Abs. 4 AVG). In der Begründung des Bescheides wird jedoch kein Schreib- oder Rechenfehler behauptet. Es erfolgt lediglich eine andere Zuordnung von Schul- und Studienzeiten.Der gegenständliche Bescheid stützt sich auf die gesetzliche amtswegige Berichtigungsmöglichkeit von Schreib- und Rechenfehlern (Paragraph 62, Absatz 4, AVG). In der Begründung des Bescheides wird jedoch kein Schreib- oder Rechenfehler behauptet. Es erfolgt lediglich eine andere Zuordnung von Schul- und Studienzeiten.
- Beweiswürdigung: Der berichtigte Bescheid ist vom 18.07.2022 und hat die Geschäftszahl BD/BL-1000098337/80-
- Dessen Gegenstand ist mit der Feststellung des Besoldungsdienstalters – abgesehen von der nunmehr zusätzlich erfolgten Feststellung eines Verjährungszeitraumes – ident. Im Kopf des gegenständlichen Bescheides wird § 62 Abs. 4 AVG zitiert. Diese Bestimmung wurde damit herangezogen, um – trotz der Existenz eines diesbezüglichen Bescheides – eine abermalige Prüfung des Besoldungsdienstalters zu begründen.Im Kopf des gegenständlichen Bescheides wird Paragraph 62, Absatz 4, AVG zitiert. Diese Bestimmung wurde damit herangezogen, um – trotz der Existenz eines diesbezüglichen Bescheides – eine abermalige Prüfung des Besoldungsdienstalters zu begründen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt aufgrund der Materie des Gehaltsgesetzes Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) AVG § 62
(4)AVG Paragraph 62,
(4)Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen. „Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des VwGH nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation – notwendigerweise schon im Bescheidkonzept (VwSlg 5253 A/1960; vgl auch Rz 38) – unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (zB, wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) ‚meist‘ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH
- 2002, 2002/12/0140 ;
- 2014, 2012/07/0233 ; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 449; ferner Stolzlechner, DRdA 1986, 296). … Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern diese auf unrichtigen Grundannahmen beruht (VwGH
- 2002, 2002/12/0140;…) … Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt – so der VwGH – ‚zweierlei voraus, nämlich, erstens, (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit‘ (VwSlg 13.233 A/1990 unter Berufung auf VwSlg 8554 A/1974 sowie auf VwGH
- 1989, 89/03/0013 ,
- 1989, 88/02/0166 und VfSlg 5379/1966).“ Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 41 und 42 (Stand 1.3.2023, rdb.at)„Ein Rechenfehler liegt nach Ansicht des VwGH nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation – notwendigerweise schon im Bescheidkonzept (VwSlg 5253 A/1960; vergleiche auch Rz 38) – unrichtig vorgenommen wurde, und kann daher (zB, wenn bestimmte Zahlen falsch addiert wurden) ‚meist‘ durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH
- 2002, 2002/12/0140 ;
- 2014, 2012/07/0233 ; vergleiche auch Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 449; ferner Stolzlechner, DRdA 1986, 296). … Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme einer Rechenoperation, sondern diese auf unrichtigen Grundannahmen beruht (VwGH
- 2002, 2002/12/0140;…) … Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt – so der VwGH – ‚zweierlei voraus, nämlich, erstens, (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern) eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit‘ (VwSlg 13.233 A/1990 unter Berufung auf VwSlg 8554 A/1974 sowie auf VwGH
- 1989, 89/03/0013 ,
- 1989, 88/02/0166 und VfSlg 5379 aus 1966,).“ Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 41 und 42 (Stand 1.3.2023, rdb.at) Der gegenständliche Bescheid greift in die Rechtskraft eines bereits zuvor erlassenen Bescheides ein und stellt ein anderes Besoldungsdienstalter fest. Dies begründet die belangte Behörde nicht mit Rechenfehlern, da die Schul- und Studienzeiten im berichtigten Bescheid inhaltlich anders beurteilt und zugeordnet wurden. Eine Fehlerhaftigkeit des Rechenvorganges selbst wurde nicht behauptet und konnte nicht festgestellt werden. Der Berichtigungsbescheid geht nicht von einem Rechenfehler aus, sondern nimmt lediglich eine neue Wertung und Zuordnung von Zeiten vor. Auch für die Annahme eines technisch mangelhaften Betriebes einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage finden sich keine Hinweise. Die Berichtigung war daher im Sinne von § 62 Abs. 4 AVG unbegründet.Eine Fehlerhaftigkeit des Rechenvorganges selbst wurde nicht behauptet und konnte nicht festgestellt werden. Der Berichtigungsbescheid geht nicht von einem Rechenfehler aus, sondern nimmt lediglich eine neue Wertung und Zuordnung von Zeiten vor. Auch für die Annahme eines technisch mangelhaften Betriebes einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage finden sich keine Hinweise. Die Berichtigung war daher im Sinne von Paragraph 62, Absatz 4, AVG unbegründet. Die Argumente der Beschwerdeführerin zur Zuordnung ihrer Schul- und Studienzeiten und zur Altersdiskriminierung können daher dahingestellt bleiben, weil der Berichtigungsbescheid zu Unrecht in die Rechtskraft eines bereits erlassenen Bescheides eingriff. Zu dieser Rechtskraft sei jedoch – völlig unpräjudiziell – darauf verwiesen, dass die belangte Behörde in weiterer Folge aufgrund der Novelle des GehG BGBl. I Nr. 137/2023 amtswegig diese zur unionsrechtlich erforderlichen Entdiskriminierung unter den dort genannten Voraussetzungen zu überprüfen haben wird. Eine inhaltliche Anwendung dieser Novelle im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war nicht möglich, da die Berichtigung (arg. inhaltlich andere Würdigung) – im Unterschied zu einer erstinstanzlichen Entdiskriminierung – kein berechtigter, hinreichender Titel zum Eingriff in die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides war.Die Argumente der Beschwerdeführerin zur Zuordnung ihrer Schul- und Studienzeiten und zur Altersdiskriminierung können daher dahingestellt bleiben, weil der Berichtigungsbescheid zu Unrecht in die Rechtskraft eines bereits erlassenen Bescheides eingriff. Zu dieser Rechtskraft sei jedoch – völlig unpräjudiziell – darauf verwiesen, dass die belangte Behörde in weiterer Folge aufgrund der Novelle des GehG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, amtswegig diese zur unionsrechtlich erforderlichen Entdiskriminierung unter den dort genannten Voraussetzungen zu überprüfen haben wird. Eine inhaltliche Anwendung dieser Novelle im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war nicht möglich, da die Berichtigung (arg. inhaltlich andere Würdigung) – im Unterschied zu einer erstinstanzlichen Entdiskriminierung – kein berechtigter, hinreichender Titel zum Eingriff in die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Frage nach einer amtswegigen Berichtigung handelt es sich um eine einfache Rechtsfrage, die – der oben zitierten Judikatur und Literatur folgend – eindeutig gelöst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2273779.1.00