Obsah (7)
§ 169hArt. 133§ 29§ 6§ 28§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW122 2275801-1 Spruch, W122 2275801-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 169hGehaltsgesetz 1956 (Geh
G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des Staatsanwaltes römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas GREGER, gegen den Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien +vom 03.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 h, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird
§ 169hAbs. 1 i
Vm § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG stattgegeben und es werden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Zeitraum vom XXXX im Ausmaß von 534 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 169 h, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG stattgegeben und es werden die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Zeitraum vom römisch 40 im Ausmaß von 534 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit festgestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht als Staatsanwalt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Davor war er als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt tätig. Mit Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 28.09.2011 wurde erstmals sein Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert hat, berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden unter anderem seine Zeiten als Rechtsanwalt bis zum vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von zehn Jahren und einem Monat wurden im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten angerechnet.
- Mit Schreiben vom 09.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages bzw. seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, die Neubemessung des der Überleitung zugrunde gelegten Gehalts und des sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalters sowie die Auszahlung sich daraus ergebender Bezugsdifferenzen. Mit Schreiben vom 15.07.2019 beantragte er (neuerlich) die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters
§ 169hAbs. 1 Geh
G um Zeiten im öffentlichen Interesse. Von seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt seien ihm bislang nur fünf Jahren angerechnet worden, was der nunmehr geltenden Gesetzeslage widerspreche.2. Mit Schreiben vom 09.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages bzw. seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung, die Neubemessung des der Überleitung zugrunde gelegten Gehalts und des sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalters sowie die Auszahlung sich daraus ergebender Bezugsdifferenzen. Mit Schreiben vom 15.07.2019 beantragte er (neuerlich) die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters
Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG um Zeiten im öffentlichen Interesse. Von seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt seien ihm bislang nur fünf Jahren angerechnet worden, was der nunmehr geltenden Gesetzeslage widerspreche. 3. Mit am 24.05.2023 eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 17.07.2023, wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 09.02.2018 bzw. 15.07.2019 auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters
§ 169hGeh
G ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung seiner Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt mangels hinreichender Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG mit jenen als Staatsanwalt nicht vorzunehmen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 17.07.2023, wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 09.02.2018 bzw. 15.07.2019 auf Erhöhung des Besoldungsdienstalters
Paragraph 169 h, GehG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine zusätzliche Anrechnung seiner Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt mangels hinreichender Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG mit jenen als Staatsanwalt nicht vorzunehmen sei.
- Mit Schriftsatz vom 20.07.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine gesamten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt zu berücksichtigen seien.
- Mit am 27.07.2023 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
- Der Beschwerdeführer brachte am 14.11.2024 eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in seinem ersten Jahr als Staatsanwalt der Revision durch die Gruppenleiterin unterlegen und somit nicht eigenverantwortlich tätig geworden sei. Es habe daher kein Unterschied zu seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bestanden. Die belangte Behörde äußerte sich hierauf nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war vom XXXX als Rechtsanwaltsanwärter tätig (Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung am XXXX ) und vom XXXX als selbständiger Rechtsanwalt.1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer war vom römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter tätig (Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung am römisch 40 ) und vom römisch 40 als selbständiger Rechtsanwalt. Nach Ablegung der Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung steht er seit XXXX als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach Ablegung der Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung steht er seit römisch 40 als Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.
- Mit Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 28.09.2011 wurde erstmals sein Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert hat, berücksichtigt wurden. Seine Zeiten als Rechtsanwalt wurden vom XXXX bis zum vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren zur Gänze angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von zehn Jahren und einem Monat wurden (gedeckelt mit insgesamt drei Jahren und halbiert) im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten berücksichtigt.1.
- Mit Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 28.09.2011 wurde erstmals sein Vorrückungsstichtag festgesetzt, wobei Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert hat, berücksichtigt wurden. Seine Zeiten als Rechtsanwalt wurden vom römisch 40 bis zum vorgesehenen Höchstausmaß von fünf Jahren zur Gänze angerechnet. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von zehn Jahren und einem Monat wurden (gedeckelt mit insgesamt drei Jahren und halbiert) im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten berücksichtigt. 1.
- Während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwalt ( XXXX ) leitete der Beschwerdeführer bis XXXX eine mit allgemeinen Strafsachen befasste Abteilung und XXXX eine Abteilung in der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen. Seine Aufgaben umfassten die Bearbeitung des Akteneinlaufs, die Tagebuchführung und Führung der Ermittlungsakten, die Prüfung von Berichten der Kriminalpolizei und sonstigen Anzeigen, die Aufbereitung von Rechtsfragen, die Durchführung von Recherchetätigkeiten, die Führung und Leitung von Ermittlungsverfahren in Kooperation mit der Kriminalpolizei, die Entscheidung über die Einleitung, Einstellung oder diversionelle Erledigung von Ermittlungsverfahren, die Verrichtung von Verhandlungen samt Durchführung von Beweisaufnahmen, die Berichterstattung an die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Verfassen von Anklageschriften, Strafanträgen und staatsanwaltschaftlichen Erledigungen.1.
- Während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwalt ( römisch 40 ) leitete der Beschwerdeführer bis römisch 40 eine mit allgemeinen Strafsachen befasste Abteilung und römisch 40 eine Abteilung in der Sondergruppe für Wirtschaftsstrafsachen. Seine Aufgaben umfassten die Bearbeitung des Akteneinlaufs, die Tagebuchführung und Führung der Ermittlungsakten, die Prüfung von Berichten der Kriminalpolizei und sonstigen Anzeigen, die Aufbereitung von Rechtsfragen, die Durchführung von Recherchetätigkeiten, die Führung und Leitung von Ermittlungsverfahren in Kooperation mit der Kriminalpolizei, die Entscheidung über die Einleitung, Einstellung oder diversionelle Erledigung von Ermittlungsverfahren, die Verrichtung von Verhandlungen samt Durchführung von Beweisaufnahmen, die Berichterstattung an die Oberstaatsanwaltschaft sowie das Verfassen von Anklageschriften, Strafanträgen und staatsanwaltschaftlichen Erledigungen. 1.
- Als Rechtsanwalt bestand seine Haupttätigkeit vom XXXX in der gerichtlichen Betreibung von zivil- und unternehmensrechtlichen Forderungen, etwa in Bereichen des Gesellschafts-, Miet-, Arbeits- und Vertragsrechts. Darüber hinaus bearbeitete er Verfahrenshilfeangelegenheiten in Strafsachen und war zuständig für die Erstellung und Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen. 1.
- Als Rechtsanwalt bestand seine Haupttätigkeit vom römisch 40 in der gerichtlichen Betreibung von zivil- und unternehmensrechtlichen Forderungen, etwa in Bereichen des Gesellschafts-, Miet-, Arbeits- und Vertragsrechts. Darüber hinaus bearbeitete er Verfahrenshilfeangelegenheiten in Strafsachen und war zuständig für die Erstellung und Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen. Aufgaben des Beschwerdeführers waren die Aktenbearbeitung, die Beratung von Mandanten, die Berichterstattung an diese, das Konzipieren von Schriftsätzen wie Klagen, Rechtsmitteln und Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft, die Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen vor Gerichten samt Durchführung von Beweisaufnahmen, die Vertretung von Mandanten in Hauptverhandlungen, die Durchführung von juristischen Recherchen und die Betreuung von Mandanten in gesellschafts-, banken-, kapitalmarkt-, stiftungs-, arbeits-, familienrechts- und unternehmensrechtlichen Fragen, dies auch verbunden mit der Errichtung entsprechender Verträge. Für die Erfüllung dieser Aufgaben war es stets erforderlich, den relevanten Sachverhalt vollständig zu erheben und eine objektive rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die jeweiligen Aufgaben des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24.04.2020 und 20.06.
- Die aktenkundigen Tätigkeiten bestätigte der Beschwerdeführer in der VH als zutreffend und er führte diese auch in der VH näher aus (VH, S. 3). Dass es für die Erfüllung der Aufgaben stets erforderlich war, den relevanten Sachverhalt vollständig zu erheben und eine objektive rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 24.04.2020 und 20.06.2021, wonach er u.a. nach einer Informationsaufnahme im Rahmen von persönlichen Besprechungen oder schriftlicher Korrespondenz eine erste Prüfung des Sachverhalts samt rechtlicher Beurteilung vorgenommen und allfällige weitere Beweismittel eingeholt habe. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Geltendmachung habe er mit dem Mandanten die weitere Vorgangsweise erörtert. Auch nach den Verhandlungen habe er berichtet und in den Verhandlungen sei ebenfalls eine Einschätzung dahingehend erforderlich gewesen, ob zusätzliche Beweise notwendig seien. Die Erfolgsaussichten eines allfälligen Rechtsmittels seien ebenfalls zu beurteilen gewesen. Darüber hinaus sind die Tätigkeiten eines Rechtanwaltes weitestgehend gerichtsbekannt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 169hAbs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (Geh
G) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder (2.) deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.2.1.
Paragraph 169 h, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) ist bei Beamten, (1.) deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder (2.) deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
- Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.
§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c Geh
G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
- aa)zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die zurückgelegten Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit anzurechnen. Eine Berufstätigkeit ist gleichwertig, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben (
- aa)zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte betraut ist und (
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. 3.2.2. Nach der jüngsten hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (vgl. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).3.2.2. Nach der jüngsten hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen vergleiche VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Staatsanwaltes und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist (vgl. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Für den anzustellenden Vergleich der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (siehe Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) ist auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Staatsanwaltes und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist vergleiche VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). 3.2.3. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.2.3.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung von zusätzlichen (vor dem XXXX liegenden) Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt. 3.2.3.1. Der Beschwerdeführer begehrt die Anrechnung von zusätzlichen (vor dem römisch 40 liegenden) Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt. Der Anwendungsbereich des § 169h Abs. 1 GehG ist konkret gegeben, da die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers bereits unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolvierte, erfolgte. Die Voraussetzung der Z 1 leg. cit. ist damit erfüllt. Der Anwendungsbereich des Paragraph 169 h, Absatz eins, GehG ist konkret gegeben, da die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags des Beschwerdeführers bereits unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem er nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolvierte, erfolgte. Die Voraussetzung der Ziffer eins, leg. cit. ist damit erfüllt. Eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis nicht als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt tätig war. Der Bund stellt rechtsanwaltlich tätige Dienstnehmer ausschließlich bei der Finanzprokuratur an und es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer dort nicht tätig war. Der Arbeitsplatz eines Staatsanwaltes besteht außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht. § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a GehG ist daher nicht anwendbar.Eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG kommt nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis nicht als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt tätig war. Der Bund stellt rechtsanwaltlich tätige Dienstnehmer ausschließlich bei der Finanzprokuratur an und es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer dort nicht tätig war. Der Arbeitsplatz eines Staatsanwaltes besteht außerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a, GehG ist daher nicht anwendbar. 3.2.3.2. Im konkreten Fall ist somit die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer vom XXXX als Rechtsanwaltsanwärter und vom XXXX als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin vom XXXX als Staatsanwalt wahrzunehmen hatte, im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gleichwertig sind.3.2.3.2. Im konkreten Fall ist somit die Frage zu klären, ob jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer vom römisch 40 als Rechtsanwaltsanwärter und vom römisch 40 als Rechtsanwalt wahrgenommen hat, jenen, die er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin vom römisch 40 als Staatsanwalt wahrzunehmen hatte, im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gleichwertig sind. Hinsichtlich der begehrten Anrechnung seiner Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ist darauf zu verweisen, dass § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse normiert, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit.
- aa)und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet (VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). Hinsichtlich der begehrten Anrechnung seiner Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse normiert, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (Sub-Litera, a, a,) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (Sub-Litera, b, b,). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet (VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 iVm § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes, folgt bereits daraus, dass § 174 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 1 Z 4 RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordern. Für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes ist daher eine – im Vergleich zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter – Ausbildung auf höherer fachlicher Ebene erforderlich. Bereits unter diesem Gesichtspunkt scheidet somit eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertig aus (vgl. hierzu VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er in seinem ersten Jahr als Staatsanwalt aufgrund der Revision durch die Gruppenleiterin nicht eigenverantwortlich tätig geworden sei und weshalb in diesem Jahr seiner Tätigkeit als Staatsanwalt kein Unterschied zu jener als Rechtsanwaltsanwärter bestanden habe.Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes, folgt bereits daraus, dass Paragraph 174, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordern. Für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes ist daher eine – im Vergleich zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter – Ausbildung auf höherer fachlicher Ebene erforderlich. Bereits unter diesem Gesichtspunkt scheidet somit eine Anrechnung der Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter als gleichwertig aus vergleiche hierzu VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er in seinem ersten Jahr als Staatsanwalt aufgrund der Revision durch die Gruppenleiterin nicht eigenverantwortlich tätig geworden sei und weshalb in diesem Jahr seiner Tätigkeit als Staatsanwalt kein Unterschied zu jener als Rechtsanwaltsanwärter bestanden habe. Seiner Argumentation, dass die Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter jedenfalls gleichwertig mit jener als Richteramtsanwärter sei und Staatsanwälten und Richtern ihre Zeiten als Richteramtsanwärter im gesamten Umfang angerechnet würden, ist weiters zu entgegnen, dass für den anzustellenden Vergleich nach § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG auf die ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzustellen ist und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht Richteramtsanwärter sondern Staatsanwalt war. Abgesehen davon beruht die Anrechnung von Zeiten als Richteramtsanwärter bei in der Folge zu Staatsanwälten oder Richtern Ernannten darauf, dass bereits das Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter ein öffentlich-rechtliches ist und daher nicht auf den Bestimmungen zur Gleichwertigkeit einer Berufstätigkeit wie bei der Anrechnung von in der Privatwirtschaft zurückgelegten Zeiten. Die diesbezügliche oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Anrechnung von Zeiten als gleichwertig mangels „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener, wie sie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters bzw. Staatsanwaltes erforderlich ist, ausscheidet, ist eindeutig. Seiner Argumentation, dass die Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter jedenfalls gleichwertig mit jener als Richteramtsanwärter sei und Staatsanwälten und Richtern ihre Zeiten als Richteramtsanwärter im gesamten Umfang angerechnet würden, ist weiters zu entgegnen, dass für den anzustellenden Vergleich nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG auf die ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abzustellen ist und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht Richteramtsanwärter sondern Staatsanwalt war. Abgesehen davon beruht die Anrechnung von Zeiten als Richteramtsanwärter bei in der Folge zu Staatsanwälten oder Richtern Ernannten darauf, dass bereits das Dienstverhältnis als Richteramtsanwärter ein öffentlich-rechtliches ist und daher nicht auf den Bestimmungen zur Gleichwertigkeit einer Berufstätigkeit wie bei der Anrechnung von in der Privatwirtschaft zurückgelegten Zeiten. Die diesbezügliche oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach eine Anrechnung von Zeiten als gleichwertig mangels „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener, wie sie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters bzw. Staatsanwaltes erforderlich ist, ausscheidet, ist eindeutig. Eine nähere Prüfung der vom Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter verrichteten Aufgaben
§ 12Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa Geh
G konnte daher unterbleiben.Eine nähere Prüfung der vom Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter verrichteten Aufgaben
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG konnte daher unterbleiben. 3.2.3.
- Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Anrechnung seiner übrigen Zeiten als Rechtsanwalt ist demgegenüber darauf zu verweisen, dass sowohl für die Besorgung der Aufgaben als Staatsanwalt als auch für jene als Rechtsanwalt mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das ABAG, BGBl. Nr. 523/1987) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist. Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Staatsanwalt eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus.3.2.3.
- Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begehrten Anrechnung seiner übrigen Zeiten als Rechtsanwalt ist demgegenüber darauf zu verweisen, dass sowohl für die Besorgung der Aufgaben als Staatsanwalt als auch für jene als Rechtsanwalt mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist. Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Staatsanwalt eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus. Dass ein Rechtsanwalt für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, steht einer Qualifikation der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Ausbildungen „auf gleicher fachlicher Ebene“ nicht entgegen. Das Gesetz fordert hier nämlich nicht, dass sich die Ausbildungen nicht zu unterscheiden haben, sondern lediglich eine gleiche fachliche Ebene. Im Gegensatz zu § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG ist diesbezüglich auch keine prozentuale Gewichtung dahingehend vorgesehen, dass die Ausbildungen einander „zu mindestens 75%“ „entsprechen“ müssen. Dass sich die Prüfungsschwerpunkte aufgrund der unterschiedlichen Funktionen eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes im rechtsstaatlichen Gefüge in gewisser Hinsicht unterscheiden mögen, ist nicht von Relevanz, da es auf diesen Aspekt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ankommt (vgl. hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass ein Rechtsanwalt für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes eine Ergänzungsprüfung abzulegen hat, steht einer Qualifikation der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Ausbildungen „auf gleicher fachlicher Ebene“ nicht entgegen. Das Gesetz fordert hier nämlich nicht, dass sich die Ausbildungen nicht zu unterscheiden haben, sondern lediglich eine gleiche fachliche Ebene. Im Gegensatz zu Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG ist diesbezüglich auch keine prozentuale Gewichtung dahingehend vorgesehen, dass die Ausbildungen einander „zu mindestens 75%“ „entsprechen“ müssen. Dass sich die Prüfungsschwerpunkte aufgrund der unterschiedlichen Funktionen eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes im rechtsstaatlichen Gefüge in gewisser Hinsicht unterscheiden mögen, ist nicht von Relevanz, da es auf diesen Aspekt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ankommt vergleiche hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG ist daher hinsichtlich der Aufgaben des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG ist daher hinsichtlich der Aufgaben des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt erfüllt. In weiterer Folge ist somit die Frage zu klären, ob die Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommen hat, zu mindestens 75 % jenen „entsprechen“, mit denen er in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwalt betraut war. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Staatsanwalt im maßgeblichen Zeitraum ( XXXX ) im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrgenommen: Bearbeitung des Akteneinlaufs, Aktenführung, Prüfung von Anzeigen, Führung und Leitung von Ermittlungsverfahren, Verrichtung von Verhandlungen, Berichterstattung, Verfassen von staatsanwaltschaftlichen Erledigungen, Aufbereitung von Rechtsfragen und Durchführung von Recherchetätigkeiten. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer als Staatsanwalt im maßgeblichen Zeitraum ( römisch 40 ) im Wesentlichen folgende Aufgaben wahrgenommen: Bearbeitung des Akteneinlaufs, Aktenführung, Prüfung von Anzeigen, Führung und Leitung von Ermittlungsverfahren, Verrichtung von Verhandlungen, Berichterstattung, Verfassen von staatsanwaltschaftlichen Erledigungen, Aufbereitung von Rechtsfragen und Durchführung von Recherchetätigkeiten. Als Rechtsanwalt war der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ( XXXX ) im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben betraut: Aktenbearbeitung, Beratung von Mandanten, Verfassen von Schriftsätzen, Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, Durchführung von Recherchen, Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen vor Gerichten sowie Errichtung und Abwicklung von Verträgen.Als Rechtsanwalt war der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum ( römisch 40 ) im Wesentlichen mit folgenden Aufgaben betraut: Aktenbearbeitung, Beratung von Mandanten, Verfassen von Schriftsätzen, Vorbereitung und Führung gerichtlicher Verfahren, Durchführung von Recherchen, Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen vor Gerichten sowie Errichtung und Abwicklung von Verträgen. Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen (vgl. hierzu VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071 mit Verweis auf VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie der Beschwerdeführer jeweils tätig geworden ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltes und eines Staatsanwaltes einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen vergleiche hierzu VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071 mit Verweis auf VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Zwar trifft es – wie die belangte Behörde ausführt – zu, dass Staatsanwälte „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Staatsanwaltes als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Staatsanwälte als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Staatsanwalt hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Staatsanwalt auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre (vgl. hierzu VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071, mit Verweis auf VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Zwar trifft es – wie die belangte Behörde ausführt – zu, dass Staatsanwälte „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Staatsanwaltes als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Staatsanwälte als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Staatsanwalt hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann. Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Staatsanwalt auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre vergleiche hierzu VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071, mit Verweis auf VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt laut Verwaltungsgerichtshof zudem sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht sind – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation erforderlich (vgl. neuerlich VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass aus Unterschieden in der den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt laut Verwaltungsgerichtshof zudem sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht sind – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation erforderlich vergleiche neuerlich VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Fallbezogen ist somit davon auszugehen, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt im maßgeblichen Zeitraum im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen Verfahren wahrgenommen hat, wie die Beratung von Mandanten, die Berichterstattung an diese, die Aktenbearbeitung, die Vorbereitung und Verrichtung von Verhandlungen, das Verfassen von Schriftsätzen und die Durchführung von Recherchen den von ihm als Staatsanwalt wahrgenommenen Aufgaben der Bearbeitung des Akteneinlaufs und der Aktenführung, der Prüfung von Anzeigen, der Erstellung von staatsanwaltschaftlichen Erledigungen, der Führung von Ermittlungsverfahren, der Durchführung von Recherchen, der Berichterstattung an die Oberstaatsanwaltschaft sowie der Verrichtung von Verhandlungen entsprechen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer als Staatsanwalt weisungsgebunden war. Weiters ist auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer als Rechtsanwalt wahrgenommenen „außergerichtlichen“ Aufgaben des Errichtens von Verträgen anzunehmen, dass diese den von ihm als Staatsanwalt im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Aufgaben entsprechen. Auch diese Aufgaben erfordern nämlich zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einem Schriftsatz, sondern in Gestalt eines Vertrages niedergeschrieben worden sind, ändert nichts daran, dass die zugrunde liegenden Aufgaben jenen entsprechen, die der Beschwerdeführer als Staatsanwalt im maßgeblichen Zeitraum zu erfüllen hatte. Daraus ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom XXXX als Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Staatsanwalt in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Daraus ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung, dass sämtliche Aufgaben, die der Beschwerdeführer bei den festgestellten, von ihm im gegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 als Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten wahrgenommen hat, jenen entsprechen, die er als Staatsanwalt in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu bewältigen hatte. Da weiters – wie bereits dargelegt – für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Staatsanwalt in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwalt als „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG. Da weiters – wie bereits dargelegt – für beide Aufgaben mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist, erweisen sich die Aufgaben des Beschwerdeführers als Staatsanwalt in diesem Zeitraum jenen als Rechtsanwalt als „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG. 3.2.3.4.
§ 169hAbs. 1 Z 1 Geh
G ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.3.2.3.4.
Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG ist das Besoldungsdienstalter auf Antrag in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der erstmaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
- Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Von den Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt wurden ihm mit Vorrückungsstichtagsbescheid vom 28.09.2011 die Zeiten vom XXXX bis zum damaligen Höchstausmaß von fünf Jahren bereits zur Gänze angerechnet, weshalb diese Zeiten nicht verfahrensgegenständlich sind.Von den Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt wurden ihm mit Vorrückungsstichtagsbescheid vom 28.09.2011 die Zeiten vom römisch 40 bis zum damaligen Höchstausmaß von fünf Jahren bereits zur Gänze angerechnet, weshalb diese Zeiten nicht verfahrensgegenständlich sind. Eine Anrechnung der (nicht zur Gänze berücksichtigten) Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter vom XXXX scheidet – wie oben dargelegt –mangels Vorliegens einer Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene (wie jener, die für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes vorgesehen ist) und damit mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG aus. Eine Anrechnung der (nicht zur Gänze berücksichtigten) Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter vom römisch 40 scheidet – wie oben dargelegt –mangels Vorliegens einer Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene (wie jener, die für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes vorgesehen ist) und damit mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG aus. Nicht zur Gänze berücksichtigt wurden weiters die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt vom XXXX im Ausmaß von insgesamt 534 Tagen, die bislang nur im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer sind daher seine Zeiten als Rechtsanwalt vom XXXX im Ausmaß von 534 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Nicht zur Gänze berücksichtigt wurden weiters die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt vom römisch 40 im Ausmaß von insgesamt 534 Tagen, die bislang nur im Rahmen der (gedeckelten und halbierten) sonstigen Zeiten berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer sind daher seine Zeiten als Rechtsanwalt vom römisch 40 im Ausmaß von 534 Tagen als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist. Die nunmehr als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG qualifizierten und damit zur Gänze anzurechnenden Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt XXXX sind daher von der Dienstbehörde in weiterer Folge nicht (nochmals) auch als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes unzulässig ist. Die nunmehr als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG qualifizierten und damit zur Gänze anzurechnenden Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt römisch 40 sind daher von der Dienstbehörde in weiterer Folge nicht (nochmals) auch als sonstige Zeiten zu berücksichtigen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Vergleich mit jener als Staatsanwalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (siehe VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dem Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, lag zwar die Ausgangsfrage der Gleichwertigkeit von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jenen als Richteramtsanwärter zugrunde, der Verwaltungsgerichtshof bezog sich darin jedoch explizit auch auf die Gleichwertigkeit von Aufgaben eines Rechtsanwalts im Vergleich mit jenen eines Richters bzw. Staatsanwaltes, weshalb das Judikat auch im gegenständlichen Fall einschlägig ist. Zudem verweist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.02.2025, Ro 2023/12/0071, welches die Ausgangsfrage der Gleichwertigkeit von Aufgaben als Rechtsanwältin im Vergleich mit jenen als Staatsanwältin zum Gegenstand hatte, auf das zitierte Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051.Die hier maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt im Vergleich mit jener als Staatsanwalt im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG wurde höchstgerichtlich bereits geklärt (siehe VwGH 13.02.2025, Ro 2023/12/0071; 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dem Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, lag zwar die Ausgangsfrage der Gleichwertigkeit von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jenen als Richteramtsanwärter zugrunde, der Verwaltungsgerichtshof bezog sich darin jedoch explizit auch auf die Gleichwertigkeit von Aufgaben eines Rechtsanwalts im Vergleich mit jenen eines Richters bzw. Staatsanwaltes, weshalb das Judikat auch im gegenständlichen Fall einschlägig ist. Zudem verweist der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.02.2025, Ro 2023/12/0071, welches die Ausgangsfrage der Gleichwertigkeit von Aufgaben als Rechtsanwältin im Vergleich mit jenen als Staatsanwältin zum Gegenstand hatte, auf das zitierte Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051. Die hier weiter maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jener als Staatsanwalt im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG, die mangels Vorliegens einer „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ zu verneinen war, wurde höchstgerichtlich ebenfalls bereits geklärt (vgl. VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019).Die hier weiter maßgebliche Frage der Gleichwertigkeit der Berufstätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich mit jener als Staatsanwalt im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG, die mangels Vorliegens einer „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ zu verneinen war, wurde höchstgerichtlich ebenfalls bereits geklärt vergleiche VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0019). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2275801.1.00