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{'item': 'W140 2307390-1'}

Obsah (22)§ 76§ 22a§ 35§ 34§ 24§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 77§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW140 2307390-1 Spruch, W140 2307390-1/25E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisse

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste erstmals im Jahr 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am darauffolgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt, in der der BF zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen angab, dass er Ende 2019 mit seinen Eltern vor dem libyschen Krieg nach Tunesien geflohen sei, weil seine Mutter Tunesierin sei. In Tunesien habe er keine Freunde gefunden und seine Eltern würden planen, nach Libyen zurückzukehren. Er wolle nicht zurück nach Libyen. Dort gäbe es noch Kämpfe zwischen Milizen und er habe Angst zu sterben. Am 09.03.2022 wurde das Asylverfahren des BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt und gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

4 BFA-VG erlassen.Am 09.03.2022 wurde das Asylverfahren des BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt und gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen. Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes XXXX in XXXX , aufgrund eines am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 4 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG – Entziehung vom Asylverfahren – festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Am nächsten Tag wurde der Festnahmeauftrag vom XXXX widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorlagen und der BF um 09:30 Uhr aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes (Ladung für Asyl-Einvernahme für den 13.03.2023, übergeben am XXXX , 09:15 Uhr) aus der Anhaltung entlassen.Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes römisch 40 in römisch 40 , aufgrund eines am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG – Entziehung vom Asylverfahren – festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt. Am nächsten Tag wurde der Festnahmeauftrag vom römisch 40 widerrufen, da die Voraussetzungen der Erlassung nicht mehr vorlagen und der BF um 09:30 Uhr aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes (Ladung für Asyl-Einvernahme für den 13.03.2023, übergeben am römisch 40 , 09:15 Uhr) aus der Anhaltung entlassen. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.08.2023 wurde das Asylverfahren des BF

§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G mit der Bemerkung eingestellt, dass laut durchgeführter ZMR-Auskunft die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgte und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet besteht, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Gegen den BF wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

4 BFA-VG – Entziehung vom Asylverfahren – erlassen. Seit 17.02.2022 war der BF nicht mehr aufrecht gemeldet.Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.08.2023 wurde das Asylverfahren des BF

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG mit der Bemerkung eingestellt, dass laut durchgeführter ZMR-Auskunft die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgte und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet besteht, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Gegen den BF wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG – Entziehung vom Asylverfahren – erlassen. Seit 17.02.2022 war der BF nicht mehr aufrecht gemeldet. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des am 10.08.2023 erlassenen Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 4 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in XXXX , festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des am 10.08.2023 erlassenen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in römisch 40 , festgenommen und in ein PAZ überstellt. Eine EURODAC-Treffermeldung vom 20.10.2023 ergab, dass der BF am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat. Der BF wurde am XXXX vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF die länderspezifischen Fragen betreffend Libyen nicht beantworten konnte. Die Staatsangehörigkeit Libyen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Laut Anmerkungen des Dolmetschers könne davon ausgegangen werden, dass der BF tunesischer Staatsbürger sei. Der BF gab befragt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF aufgrund des laufenden Asylverfahrens aus der Anhaltung entlassen.Der BF wurde am römisch 40 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF die länderspezifischen Fragen betreffend Libyen nicht beantworten konnte. Die Staatsangehörigkeit Libyen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Laut Anmerkungen des Dolmetschers könne davon ausgegangen werden, dass der BF tunesischer Staatsbürger sei. Der BF gab befragt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF aufgrund des laufenden Asylverfahrens aus der Anhaltung entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor.Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Der BF wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX ,

§ 34Abs. 4 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde am römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 ,

Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 14:00 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 14:00 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde. Das BFA erstattete am 12.02.2025 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt:, Das BFA erstattete am 12.02.2025 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „(…) Verfahrenschronologie und Sachverhalt Unter vorsätzlicher Missachtung der Dublin-Verordnung, ist der Fremde zumindest über Griechenland, Ungarn, Rumänien, Slowakei, Österreich & Deutschland nach belieben illegal durch Europa gereist. Der Fremde hat am 20.01.2022 in Österreich einen unbegründeten Asylantrag gestellt, im Zuge der Antragstellung haben Sie faktenwidrig eine libysche Staatsangehörigkeit vorgetäuscht. Der Fremde war von 21.01.2022 – 16.02.2022 im Bundesgebiet gemeldet. Danach hat sich der Fremde wissentlich und vorsätzlich aus der Grundversorgung und seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2022 musste das Asylverfahren aufgrund des Untertauchens eingestellt werden. Der Fremde hat am 28.03.2022 in Deutschland einen unbegründeten Asylantrag gestellt. Der Fremde hat sich seiner drohenden Dublin-Abschiebung am 22.08.2022 von Deutschland nach Österreich wissentlich und vorsätzlich durch sein Untertauchen entzogen. Am XXXX wurde der Fremde im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen und festgenommen. Im Zuge der Anhaltung wurde dem Fremden zur Fortsetzung seines Asylverfahrens eine Ladung für den 13.03.2023 ausgefolgt. Der Fremde hat die Ladung vorsätzlich missachtet und seine beharrliche Entziehung vom Asylverfahren fortgesetzt. Am römisch 40 wurde der Fremde im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen und festgenommen. Im Zuge der Anhaltung wurde dem Fremden zur Fortsetzung seines Asylverfahrens eine Ladung für den 13.03.2023 ausgefolgt. Der Fremde hat die Ladung vorsätzlich missachtet und seine beharrliche Entziehung vom Asylverfahren fortgesetzt. Am XXXX wurde der Fremde im Rahmen einer neuerlichen Zufallskontrolle aufgegriffen und festgenommen. Im Zuge der Anhaltung wurde der Fremde im Rahmen des Fortgesetzten Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 wurde der Fremde im Rahmen einer neuerlichen Zufallskontrolle aufgegriffen und festgenommen. Im Zuge der Anhaltung wurde der Fremde im Rahmen des Fortgesetzten Asylverfahrens niederschriftlich einvernommen. Zum wiederholten Mal ist der Fremde im Bundesgebiet untergetaucht. Mit Rechtskraft 31.05.2024 wurde der Asylantrag des Fremden vollinhaltlich abgewiesen. Am XXXX wurde der Fremde im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Am römisch 40 wurde der Fremde im Rahmen einer Zufallskontrolle aufgegriffen. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes wurde der Fremde gem § 40 BFA-VG in Verbindung mit einem FNA gem. § 34 BFA-VG festgenommen. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes wurde der Fremde gem Paragraph 40, BFA-VG in Verbindung mit einem FNA gem. Paragraph 34, BFA-VG festgenommen. Am XXXX wurde der Fremde einvernommen. Am römisch 40 wurde der Fremde einvernommen. Am XXXX um 14:00 wurde über den Fremden die Schubhaft gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG verhängt. Am römisch 40 um 14:00 wurde über den Fremden die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Am 11.02.2025 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde eingebracht. Stellungnahme zum Sachverhalt und der Beschwerde: Zunächst darf darauf verwiesen werden, dass die erhebliche Fluchtgefahr im gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid

§ 76

Abs.3 Z 1, Z 3, und Z 9 FPG 2005 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurde und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet wurde. Darüber hinaus wäre jedenfalls Z 6 erfüllt. Zunächst darf darauf verwiesen werden, dass die erhebliche Fluchtgefahr im gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG 2005 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt wurde und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet wurde. Darüber hinaus wäre jedenfalls Ziffer 6, erfüllt. Die Beschwerde der BBU besteht aus inhaltsleeren Behauptungen und einer erheblichen Anzahl an Textbausteinen, welche nicht dazu geeignet sind, dem Mandatsbescheid substantiiert entgegenzutreten. Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Z 1 des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 die Abschiebung behinderte (vgl. E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021). (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001).Die grundsätzliche Annahme von (abstrakter) "Fluchtgefahr" ist schon deshalb gerechtfertigt, wenn der Fremde durch sein Verhalten im Sinne des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 die Abschiebung behinderte vergleiche E 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0021). (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0001). Der Fremde hat sich trotz Gewährung von GVS mehrfach vorsätzlich seinem Asylverfahren entzogen. Der Fremde musste mehrfach festgenommen und geladen werden, um sein Asylverfahren führen zu können. Der Fremde hat wissentlich und vorsätzlich gegen das Meldegesetz verstoßen, um sich seinem Asylverfahren und seiner drohenden Abschiebung zu entziehen. Der Fremde hat wissentlich und vorsätzlich zumindest im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit die Behörden getäuscht und dient sein Verhalten zu Behinderung seiner Außerlandesbringung. Der erste Fall des § 76 Abs. 3 Z 3 FrPolG 2005 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes "Fluchtgefahr" begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob - iSd Art. 3 Z 7 der Rückführungsrichtlinie - anzunehmen ist, "dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten" (vgl. zu § 76 Abs. 2a Z 1 erster Fall FrPolG 2005 idF vor FrÄG 2015 E 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermag das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn weisen auch die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 GP 22

  1. f)auf Judikatur des VwGH hin, wonach sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht. (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Der erste Fall des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FrPolG 2005 (Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme) soll nach der Systematik des Gesetzes "Fluchtgefahr" begründen. Eine bestimmte Verfahrensrechtslage als solche sagt aber für sich betrachtet nichts darüber aus, ob - iSd Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungsrichtlinie - anzunehmen ist, "dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten" vergleiche zu Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, erster Fall FrPolG 2005 in der Fassung vor FrÄG 2015 E 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0065). Von daher vermag das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu. In diesem Sinn weisen auch die ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25 Gesetzgebungsperiode 22
  2. f)auf Judikatur des VwGH hin, wonach sich bei typisierender Betrachtung mit Fortschreiten des Verfahrens auf internationalen Schutz aus der Sicht des Fremden die Wahrscheinlichkeit verdichten kann, letztlich abgeschoben zu werden, sodass sich dadurch die Fluchtgefahr erhöht. (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG 2005 liegt eine immanente erhebliche Fluchtgefahr vor, da der BF mit seiner Abschiebung nach Tunesien rechnen muss.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG 2005 liegt eine immanente erhebliche Fluchtgefahr vor, da der BF mit seiner Abschiebung nach Tunesien rechnen muss. „Nach § 76 Abs. 3 Z 9 FrPolG 2005 ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr der "Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0197).„Nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FrPolG 2005 ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr der "Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes" zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0197). Dies bestehende Fluchtgefahr wird

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG 2005 nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz. Dies bestehende Fluchtgefahr wird

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG 2005 nicht gemindert, da der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfügen. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz. Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall (vgl. E

  1. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  2. April 2008, 2008/21/0085; E
  3. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041).Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung ausreichend begründet wurde. Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das ist insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, der Fall vergleiche E
  4. Mai 2007, 2006/21/0052; E
  5. April 2008, 2008/21/0085; E
  6. Februar 2008, 2007/21/0512, 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Nach § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr - um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen - aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein (vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  7. GP 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).Nach Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 genügt es nicht, wenn bloß "nicht ausgeschlossen werden kann", dass der Sicherungszweck mittels gelinderen Mittels hätte erreicht werden können. Das muss vielmehr - um eine Pflicht zur Anordnung gelinderer Mittel zu begründen - aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles positiv anzunehmen sein vergleiche ErläutRV zum FrÄG 2011, 1078 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 37; sh. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022) (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133). Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft konnte aufgrund des bereits angeführten Sachverhaltes die Verhängung eines gelinderen Mittel nicht in Betracht kommen. Der Fremde hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist nach Tunesien zurückzukehren. Der Fremde missachtet beharrlich die österreichische Rechtsordnung und würde er auf freiem Fuß belassen zum wiederholten Mal untertauchen. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Fremden um eine hochmobile Person handelt, und konnten keine Bindungen festgestellt werden, welche den Fremden vom neuerlichen Untertauchen abhalten. Der Fremde hat wiederholt und beharrlich die Dublin-Verordnung missachtet und ist dieser offensichtlich nach belieben durch Europa und insbesondere zwischen Deutschland und Österreich illegal hin und her gereist. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geht völlig ins Leere, da anbei ein Mandatsbescheid gem. § 57 AVG vorliegt, der keines Ermittlungsverfahren bedarf. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geht völlig ins Leere, da anbei ein Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, AVG vorliegt, der keines Ermittlungsverfahren bedarf. Wenn die Beschwerde vermeint, dass das BFA hinsichtlich einer Wohnmöglichkeit keiner ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, missachtet diese, dass der Fremde im Rahmen seiner Einvernahme folgendes angab: „F: Sie sind seit 28.03.2022 als unstet gemeldet, haben keine amtliche Meldeadresse und haben sich der Abschiebung entzogen. Wo haben Sie seit Ihrer letzten Einreise nach Ö Unterkunft genommen? A: Bei einem Freund von mir, die Adresse weiß ich nicht.“ Wie den Angaben des Fremden zu entnehmen ist, war der Fremde nicht willens der Behörde eine Wohnmöglichkeit bekannt zu geben. Wenn die Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführe bei einem Freund Unterkunft nehmen könnte ich daraus auch nicht gewonnen, weil der BF offensichtlich beim illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet unterstützt wurde und seine Freunde offensichtlich nicht in der Lage waren den Fremden zu einem rechtskonformen Leben zu bewegen. Nicht zuletzt ist aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden jedenfalls davon auszugehen, dass er sich auch im Fall des zur Verfügen Stellens einer Wohnmöglichkeit untertauchen wird und sich seiner Abschiebung entziehen wird. Vollkommen faktenwidrig und entgegen der Angaben des Fremden behauptet die Beschwerde, der BF wäre sich nicht bewusst gewesen, dass eine Rückkehrentscheidung bestehen würde. Unmittelbar nach Verhängung der Schubhaft wurde ein HRZ-Verfahren mit Tunesien eingeleitet und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer HRZ-Zustimmung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu rechnen. Der Fremde befindet sich seit XXXX somit seit 5 Tagen in Schubhaft und konnten keine relevanten Krankheiten festgestellt werden, der Fremde ist haftfähig. Der Fremde befindet sich seit römisch 40 somit seit 5 Tagen in Schubhaft und konnten keine relevanten Krankheiten festgestellt werden, der Fremde ist haftfähig. Im Schubhaftbescheid wurde die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. In der Beschwerde wurde insgesamt die bestehende erhebliche Fluchtgefahr und die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nicht substantiiert bestritten. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
  9. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückweisen,
  10. den Beschwerdeführer zum Ersatz der anfallenden Kosten verpflichten. (…)“ Die für Heimreisezertifikate (HRZ) zuständige Abteilung der Direktion des BFA erstattete am 14.02.2025 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „das HRZ Verfahren Tunesien wurde am 11.02.2025 von der zuständigen RD eingeleitet und am 12.02.2025 erging das Ansuchen die tunesische Botschaft. Die Identifizierung erfolgt Anhang der Fingerabdrücke und nimmt mehrere Monate in Anspruch. Personen, die sich in Schubhaft befinden, werden auf high priority Listen erfasst und regelmäßig vom BFA und BMI urgiert. 2024 wurden 6 HRZ ausgestellt. 2025 wurden 3 HRZ ausgestellt. 2024 gab es 11 positive Außerlandesbringungen, 2025 gab es bis jetzt 1 positive Außerlandesbringung nach Tunesien.“ Am XXXX hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der der BF im Beisein seines Vertreters teilnahm. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. In dieser Verhandlung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: , Am römisch 40 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der der BF im Beisein seines Vertreters teilnahm. Das BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. In dieser Verhandlung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: „(…) R: Warum reisten Sie zwischen Deutschland und Österreich hin und her? BF: Ich bin nur zweimal nach Deutschland gereist, weil ich dort einen Freund habe, der mir bei der Suche nach einer Arbeit helfen kann. R: Wieso haben Sie sich behördlich nicht gemeldet? BF: Weil ich kein Geld hatte. Ich habe nur einen Tag in der Woche, auch nicht regelmäßig, gearbeitet und habe bei einem Freund übernachtet.(…) R: Der Zeuge brachte vor, dass Sie sich bei ihm behördlich melden können, er Sie aufnehmen wird sofern Sie sich für einen etwaigen behördlichen Zugriff bereithalten. Werden Sie sich an dieser Adresse für die Behörde zur Verfügung halten? BF: Ja, sicher. R: Werden Sie einem gelinderen Mittel Folge leisten? BF: Ja, ich bin damit einverstanden. R an BFV: Haben Sie dazu etwas vorzubringen? BFV: Aus meiner Sicht ist mit einer periodischen Meldeverpflichtung sichergestellt, dass sich der BF einem zukünftigen behördlichen Zugriff nicht entziehen wird. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er Rückehrwillig ist, andernfalls hätte er nicht durch das Ausfüllen des Formblattes am HRZ-Verfahren mitgewirkt. Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf die Ausstellung von Heimreisezertifikaten, ist nicht davon auszugehen, dass die Ausstellung eines solchen zeitnahe erfolgen wird, zumal der BF unbescholten ist und daher von Seiten der Behörde nicht die höchste Priorität hat. Da aufgrund dieser Umstände erfahrungsgemäß keine Abschiebung in Ermangelung eines Heimreisezertifikates erfolgen kann, ist die weitere Anhaltung des BF jedenfalls als unverhältnismäßig einzustufen. Ich halte alle Anträge aufrecht und verweise auf die Ausführungen in der Beschwerde.“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der von der Vertretung des BF namhaft gemachte Zeuge einvernommen. Der Zeuge sicherte im Zuge der mündlichen Verhandlung zu, dass der BF bei ihm wohnen könne und der BF sich bei ihm behördlich melden könne. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Schubhaft. Er wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Eingabe vom 18.02.2025 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Schubhaft. Er wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Eingabe vom 18.02.2025 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF, ein Staatsangehöriger von Tunesien, reiste erstmals im Jahr 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am darauffolgenden Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt, in der der BF zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen angab, dass er Ende 2019 mit seinen Eltern vor dem lybischen Krieg nach Tunesien geflohen sei, weil seine Mutter Tunesierin sei. In Tunesien habe er keine Freunde gefunden und seine Eltern würden planen, nach Libyen zurückzukehren. Er wolle nicht zurück nach Libyen. Dort gäbe es noch Kämpfe zwischen Milizen und er habe Angst zu sterben. Am 09.03.2022 wurde das Asylverfahren des BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt und gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

4 BFA-VG erlassen.Am 09.03.2022 wurde das Asylverfahren des BF aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes eingestellt und gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG erlassen. Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes XXXX in XXXX , aufgrund eines am XXXX erlassenen Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 4 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG – Entziehung vom Asylverfahren – festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am nächsten Tag wurde der Festnahmeauftrag vom XXXX widerrufen, da die Voraussetzung der Erlassung nicht mehr vorlagen und der BF um 09:30 Uhr aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes (Ladung für Asyl-Einvernahme für den 13.03.2023, übergeben am XXXX , 09:15 Uhr) aus der Anhaltung entlassen.Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes römisch 40 in römisch 40 , aufgrund eines am römisch 40 erlassenen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG – Entziehung vom Asylverfahren – festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am nächsten Tag wurde der Festnahmeauftrag vom römisch 40 widerrufen, da die Voraussetzung der Erlassung nicht mehr vorlagen und der BF um 09:30 Uhr aufgrund des Wegfalls des Schubhaftgrundes (Ladung für Asyl-Einvernahme für den 13.03.2023, übergeben am römisch 40 , 09:15 Uhr) aus der Anhaltung entlassen. Mit Aktenvermerk des BFA vom 10.08.2023 wurde das Asylverfahren des BF

§ 24Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Asyl

G mit der Bemerkung eingestellt, dass laut durchgeführter ZMR-Auskunft die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgte und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet besteht, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Gegen den BF wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

4 BFA-VG – Entziehung vom Asylverfahren – erlassen. Seit 17.02.2022 war der BF nicht mehr aufrecht gemeldet.Mit Aktenvermerk des BFA vom 10.08.2023 wurde das Asylverfahren des BF

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG mit der Bemerkung eingestellt, dass laut durchgeführter ZMR-Auskunft die Abmeldung von der bisherigen Meldeanschrift erfolgte und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet besteht, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – trotz Belehrung über etwaige negative Konsequenzen – weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte. Gegen den BF wurde am selben Tag ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG – Entziehung vom Asylverfahren – erlassen. Seit 17.02.2022 war der BF nicht mehr aufrecht gemeldet. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des am 10.08.2023 erlassenen Festnahmeauftrages

§ 34Abs. 4 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in XXXX , festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des am 10.08.2023 erlassenen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in römisch 40 , festgenommen und in ein PAZ überstellt. Eine EURODAC-Treffermeldung vom 20.10.2023 ergab, dass der BF am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat. Der BF wurde am XXXX vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF die länderspezifischen Fragen betreffend Libyen nicht beantworten konnte. Die Staatsangehörigkeit Libyen wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Laut Anmerkungen des Dolmetschers konnte davon ausgegangen werden, dass der BF tunesischer Staatsbürger sei. Der BF gab befragt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF aufgrund des laufenden Asylverfahrens aus der Anhaltung entlassen.Der BF wurde am römisch 40 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde festgestellt, dass der BF die länderspezifischen Fragen betreffend Libyen nicht beantworten konnte. Die Staatsangehörigkeit Libyen wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Laut Anmerkungen des Dolmetschers konnte davon ausgegangen werden, dass der BF tunesischer Staatsbürger sei. Der BF gab befragt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF aufgrund des laufenden Asylverfahrens aus der Anhaltung entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG vor.Mit Bescheid des BFA vom 26.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Das BFA ging im gegenständlichen Fall mit einer Zustellung durch Hinterlegung im Akt

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG vor. Der BF wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in XXXX ,

§ 34Abs. 4 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Der BF wurde am römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in römisch 40 ,

Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Am XXXX wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 wurde der BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , dem BF am selben Tag um 14:00 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , dem BF am selben Tag um 14:00 Uhr zugestellt, wurde über den BF die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF verfügte über keine verfahrensrelevanten familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Der BF war behördlich nicht gemeldet. Der BF verfügte über keine Barmittel. Einer legalen beruflichen Tätigkeit ging der BF in Österreich nicht nach. Der BF verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Das Formblatt für die Tunesische Botschaft wurde in der Schubhaft ausgefüllt. Ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Tunesien wurde am 11.02.2025 eingeleitet und am 12.02.2025 erging das diesbezügliche Ansuchen an die Tunesische Botschaft. Die Identifizierung erfolgt anhand der Fingerabdrücke und nimmt mehrere Monate in Anspruch. Personen, die sich in Schubhaft befinden, werden auf high priority Listen erfasst und regelmäßig vom BFA und BMI urgiert. Es ist notorisch bekannt, dass Straffällige die höchste Priorität genießen. 2024 wurden 6 HRZ ausgestellt. 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 3 HRZ ausgestellt. 2024 gab es 11 positive Außerlandesbringungen, 2025 gab es bis zum Entscheidungszeitpunkt 1 positive Außerlandesbringung nach Tunesien. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde der BF nicht identifiziert. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich durch die Einvernahme des Zeugen heraus, dass der BF bei seinem Bekannten Unterkunft nehmen kann und der BF sich bei ihm behördlich melden kann. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in Schubhaft. Er wurde am XXXX aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF war haftfähig.Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in Schubhaft. Er wurde am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF war haftfähig.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX liegt im Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom XXXX (gelinderes Mittel) liegt im Akt ein. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom XXXX .Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Der Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 liegt im Akt ein. Der Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 (gelinderes Mittel) liegt im Akt ein. Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom römisch 40 . Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus Verwaltungsakt, dem IZR sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Stand des HRZ-Verfahrens sowie die Modalitäten zu HRZ-Verfahren mit Tunesien ergeben sich aus der Stellungnahme des BFA vom 12.02.2025 sowie der Stellungnahme der für HRZ zuständigen Abteilung der Direktion des BFA vom 14.02.
  2. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche VwGH vom 22.05.2007, 006/21/0052; und daran anknüpfend VwGH vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). In der Entscheidung vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0010, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:„Im § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann" (Hinweis B 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0022). Das deckt sich mit Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO, wonach die unter näher genannten Voraussetzungen zulässige Haft zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur unter der Bedingung angeordnet werden darf, dass sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Hinweis EuGH Urteil 15. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor).“In der Entscheidung vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0010, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:„Im Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) ist nunmehr ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann" (Hinweis B 11. Mai 2017, Ro 2016/21/0022). Das deckt sich mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO, wonach die unter näher genannten Voraussetzungen zulässige Haft zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nur unter der Bedingung angeordnet werden darf, dass sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Hinweis EuGH Urteil 15. März 2017, C-528/15, Rs Al Chodor).“ In der Entscheidung vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, legte der Verwaltungsgerichtshof dar:„In § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel (vgl. VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).“In der Entscheidung vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0022, legte der Verwaltungsgerichtshof dar:„In Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Artikel eins, Absatz 3, des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel vergleiche VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann vergleiche ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).“ Zu Spruchpunkt A. I. – Mandatsbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX Zu Spruchpunkt A. römisch eins. – Mandatsbescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA ging davon aus, dass der BF der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen ist und für die Behörde nicht greifbar war. Darüber hinaus sei der BF seit 28.03.2022 ohne amtliche Meldeadresse gewesen und im Bundesgebiet untergetaucht. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er halte sich nicht an Meldevorschriften und gehe der Schwarzarbeit nach. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das BFA ging davon aus, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA ging davon aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Das BFA hielt fest, dass sich die gesamte Familie des BF in Libyen/der Türkei befindet. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen oder ein verfestigtes Privatleben und verdiene seinen Lebensunterhalt laut eigener Aussage mit Schwarzarbeit. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht das HRZ-Verfahren und die Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA ging davon aus, dass der BF der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen verpflichtenden Ausreise nicht nachgekommen ist und für die Behörde nicht greifbar war. Darüber hinaus sei der BF seit 28.03.2022 ohne amtliche Meldeadresse gewesen und im Bundesgebiet untergetaucht. Der BF sei nicht vertrauenswürdig, es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Er halte sich nicht an Meldevorschriften und gehe der Schwarzarbeit nach. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das BFA ging davon aus, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Das BFA ging davon aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte verfügt. Das BFA hielt fest, dass sich die gesamte Familie des BF in Libyen/der Türkei befindet. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen oder ein verfestigtes Privatleben und verdiene seinen Lebensunterhalt laut eigener Aussage mit Schwarzarbeit. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht das HRZ-Verfahren und die Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig war. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügte im Bundesgebiet über keine verfahrensrelevanten sozialen, familiären, beruflichen und sozialen Anknüpfungspunkte und hatte auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF ging der Schwarzarbeit nach und hielt sich nicht an die Meldevorschriften. Wie schon die belangte Behörde ausführt, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Auch der Gesundheitszustand des BF stand der Anordnung der Schubhaft nicht entgegen. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Daher war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Daher war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II. - Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Beschwerdeführerin in Schubhaft angehalten wird, ist auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Tunesien wurde am 11.02.2025 eingeleitet und am 12.02.2025 erging das diesbezügliche Ansuchen an die Tunesische Botschaft. Das Formblatt für die Tunesische Botschaft wurde in der Schubhaft ausgefüllt. Die Identifizierung erfolgt anhand der Fingerabdrücke und nimmt mehrere Monate in Anspruch. Personen, die sich in Schubhaft befinden, werden auf high priority Listen erfasst und regelmäßig vom BFA und BMI urgiert. Es ist notorisch bekannt, dass Straffällige die höchste Priorität genießen. 2024 wurden 6 HRZ ausgestellt. 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 3 HRZ ausgestellt. 2024 gab es 11 positive Außerlandesbringungen, 2025 gab es bis zum Entscheidungszeitpunkt 1 positive Außerlandesbringung nach Tunesien. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde der BF nicht identifiziert. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Seitens der Vertretung des BF wurde vorgebracht, dass mit einer periodischen Meldeverpflichtung sichergestellt sei, dass sich der BF einem zukünftigen behördlichen Zugriff nicht entziehen werde. Der BF habe bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er rückkehrwillig sei, andernfalls hätte er nicht durch das Ausfüllen des Formblattes am HRZ-Verfahren mitgewirkt. Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf die Ausstellung von HRZ, sei nicht davon auszugehen, dass die Ausstellung eines solchen zeitnahe erfolgen werde, zumal der BF unbescholten sei und daher von Seiten der Behörde nicht die höchste Priorität habe. Da aufgrund dieser Umstände erfahrungsgemäß keine Abschiebung in Ermangelung eines HRZ erfolgen könne, sei die weitere Anhaltung des BF jedenfalls als unverhältnismäßig einzustufen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich durch die Einvernahme des Zeugen heraus, dass der BF bei seinem Bekannten Unterkunft nehmen kann und der BF sich bei ihm behördlich melden kann. Aufgrund des Umstandes, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einer zeitnahen Identifizierung und Ausstellung eines HRZ nicht auszugehen war und der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten war, relativierte sich ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.Der BF verfügt über keine identitätsbezeugenden Dokumente. Ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit Tunesien wurde am 11.02.2025 eingeleitet und am 12.02.2025 erging das diesbezügliche Ansuchen an die Tunesische Botschaft. Das Formblatt für die Tunesische Botschaft wurde in der Schubhaft ausgefüllt. Die Identifizierung erfolgt anhand der Fingerabdrücke und nimmt mehrere Monate in Anspruch. Personen, die sich in Schubhaft befinden, werden auf high priority Listen erfasst und regelmäßig vom BFA und BMI urgiert. Es ist notorisch bekannt, dass Straffällige die höchste Priorität genießen. 2024 wurden 6 HRZ ausgestellt. 2025 wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt 3 HRZ ausgestellt. 2024 gab es 11 positive Außerlandesbringungen, 2025 gab es bis zum Entscheidungszeitpunkt 1 positive Außerlandesbringung nach Tunesien. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde der BF nicht identifiziert. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Seitens der Vertretung des BF wurde vorgebracht, dass mit einer periodischen Meldeverpflichtung sichergestellt sei, dass sich der BF einem zukünftigen behördlichen Zugriff nicht entziehen werde. Der BF habe bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er rückkehrwillig sei, andernfalls hätte er nicht durch das Ausfüllen des Formblattes am HRZ-Verfahren mitgewirkt. Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf die Ausstellung von HRZ, sei nicht davon auszugehen, dass die Ausstellung eines solchen zeitnahe erfolgen werde, zumal der BF unbescholten sei und daher von Seiten der Behörde nicht die höchste Priorität habe. Da aufgrund dieser Umstände erfahrungsgemäß keine Abschiebung in Ermangelung eines HRZ erfolgen könne, sei die weitere Anhaltung des BF jedenfalls als unverhältnismäßig einzustufen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich durch die Einvernahme des Zeugen heraus, dass der BF bei seinem Bekannten Unterkunft nehmen kann und der BF sich bei ihm behördlich melden kann. Aufgrund des Umstandes, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einer zeitnahen Identifizierung und Ausstellung eines HRZ nicht auszugehen war und der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten war, relativierte sich ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.III. - Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen. Da keine der beiden Parteien vollständig obsiegte, waren beide Anträge abzuweisen. Zu Spruchteil B) – Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W140.2307390.1.00

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