RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW145 2303597-1 Spruch, W145 2303597-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer XXXX , SVNR XXXX , stellte mit Schreiben an die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2024 einen „Antrag auf Aushändigung des Bescheids zur Mitversicherung [seiner] Person“ bei seinem Lebensgefährten. Solle der Bescheid nicht binnen zweier Wochen ausgestellt werden können, ersuche er um schriftliche Mitteilung über die Verzögerung und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 , SVNR römisch 40 , stellte mit Schreiben an die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.09.2024 einen „Antrag auf Aushändigung des Bescheids zur Mitversicherung [seiner] Person“ bei seinem Lebensgefährten. Solle der Bescheid nicht binnen zweier Wochen ausgestellt werden können, ersuche er um schriftliche Mitteilung über die Verzögerung und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer. 2. Mit Bescheid vom 29.10.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag mangels Antrags-legitimation des Beschwerdeführers zurück. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Leistungsanspruch nur vom Versicherten selbst geltend gemacht werden könne. Gegenständlich könne nur der Erwachsenenvertreter des versicherten Lebensgefährten des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Bescheides beantragen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sein Antrag auf die Aushändigung eines bestehenden Bescheides vom 03.01.2024 oder eines allfälligen nachträglich erlassenen Bescheides betreffend seine Mitversicherung gerichtet gewesen sei, nicht jedoch auf seine Mitversicherung selbst. Gemäß § 47 sowie § 410 ASVG komme ihm als mitzuversichernde Person ein Recht auf Erhalt eines Bescheides über seine Mitversicherung zu. Weiters sei er gemäß § 56 ASVG als betroffene Person auch selbst zur Antragstellung berechtigt. Auch komme ihm gemäß näher bezeichneter Bestimmungen des ASVG und AVG ein Recht auf Parteiengehör und Akteneinsicht zu.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2024 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sein Antrag auf die Aushändigung eines bestehenden Bescheides vom 03.01.2024 oder eines allfälligen nachträglich erlassenen Bescheides betreffend seine Mitversicherung gerichtet gewesen sei, nicht jedoch auf seine Mitversicherung selbst. Gemäß Paragraph 47, sowie Paragraph 410, ASVG komme ihm als mitzuversichernde Person ein Recht auf Erhalt eines Bescheides über seine Mitversicherung zu. Weiters sei er gemäß Paragraph 56, ASVG als betroffene Person auch selbst zur Antragstellung berechtigt. Auch komme ihm gemäß näher bezeichneter Bestimmungen des ASVG und AVG ein Recht auf Parteiengehör und Akteneinsicht zu. 4. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der begleitenden Stellungnahme vom 20.11.2024 wurde ausgeführt, dass der Versicherte am 02.01.2024 die Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers als nicht verwandte haushaltsführende Person gemäß § 123 ASVG beantragt habe. Für den Versicherten sei zuletzt mit bezirksgerichtlichem Beschlusses vom 12.04.2023 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter u. a. für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt worden. Die belangte Behörde habe den Versicherten bereits mehrfach auf die alleinige Antragslegitimation seines Erwachsenenvertreters hingewiesen. In rechtlicher Hinsicht legte die Behörde erneut dar, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beantragung eines Feststellungsbescheids über seine Mitversicherung berechtigt sei; zudem liege ohnedies kein gemeinsamer Haushalt vor.4. Die belangte Behörde legte in der Folge die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der begleitenden Stellungnahme vom 20.11.2024 wurde ausgeführt, dass der Versicherte am 02.01.2024 die Anerkennung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers als nicht verwandte haushaltsführende Person gemäß Paragraph 123, ASVG beantragt habe. Für den Versicherten sei zuletzt mit bezirksgerichtlichem Beschlusses vom 12.04.2023 ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter u. a. für die Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt worden. Die belangte Behörde habe den Versicherten bereits mehrfach auf die alleinige Antragslegitimation seines Erwachsenenvertreters hingewiesen. In rechtlicher Hinsicht legte die Behörde erneut dar, dass der Beschwerdeführer nicht zur Beantragung eines Feststellungsbescheids über seine Mitversicherung berechtigt sei; zudem liege ohnedies kein gemeinsamer Haushalt vor. 5. Mit Schreiben vom 02.12.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zur Kenntnis und wies diesen darauf hin, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV sei. 6. Mit Eingabe per ERV vom 09.12.2024 tätigte der Beschwerdeführer insbesondere Ausführungen zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts iSd § 123 ASVG und beantragte sowohl die Akteneinsicht als auch die „Aushändigung einer Kopie des Bescheids vom 03.01.2024“.6. Mit Eingabe per ERV vom 09.12.2024 tätigte der Beschwerdeführer insbesondere Ausführungen zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts iSd Paragraph 123, ASVG und beantragte sowohl die Akteneinsicht als auch die „Aushändigung einer Kopie des Bescheids vom 03.01.2024“. 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2024 wurde der Beschwerdeführer über die Gewährung und die Modalitäten der Akteneinsicht in Kenntnis gesetzt und diesem weiters mitgeteilt, dass der beantragten Aushändigung einer Bescheidkopie mangels Bescheid nicht entsprochen werden könne. 8. Am 02.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail an die Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at. 9. Am 17.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem „Betreff: Terminvereinbarung für Akteneinsicht – SVNR: XXXX “ an die Adresse der belangten Behörde (poechlarn@oegk.
- at)und cc an die Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at.9. Am 17.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail mit dem „Betreff: Terminvereinbarung für Akteneinsicht – SVNR: römisch 40 “ an die Adresse der belangten Behörde (poechlarn@oegk.
- at)und cc an die Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at. 10. Am 29.01.2025 übermittelte der Beschwerdeführer abermals eine E-Mail an die Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Eingabe an die belangte Behörde vom 02.09.2024 stellte der Beschwerdeführer XXXX , SVNR XXXX , den verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Aushändigung des Bescheids zur Mitversicherung [seiner] Person“ beim Versicherten XXXX , Versicherungsnummer XXXX .In einer Eingabe an die belangte Behörde vom 02.09.2024 stellte der Beschwerdeführer römisch 40 , SVNR römisch 40 , den verfahrensgegenständlichen „Antrag auf Aushändigung des Bescheids zur Mitversicherung [seiner] Person“ beim Versicherten römisch 40 , Versicherungsnummer römisch 40 . Mit Beschluss des Bezirksgerichts Melk, XXXX wurde die für XXXX , geb. XXXX , bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung (vorbehaltlich eines Erneuerungsverfahrens) bis 12.04.2026 erneuert und ausgedehnt und die Bestellung von Mag. XXXX zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter beibehalten. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst insbesondere die Vertretung in Verfahrensverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Melk, römisch 40 wurde die für römisch 40 , geb. römisch 40 , bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung (vorbehaltlich eines Erneuerungsverfahrens) bis 12.04.2026 erneuert und ausgedehnt und die Bestellung von Mag. römisch 40 zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter beibehalten. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst insbesondere die Vertretung in Verfahrensverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer ist beim Versicherten bis dato nicht mitversichert. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem im Akt einliegenden Beschluss des BG Melk vom 12.04.2023, Zl. XXXX und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.09.2024 (OZ 1 Beilagen ./1 und ./4).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem im Akt einliegenden Beschluss des BG Melk vom 12.04.2023, Zl. römisch 40 und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.09.2024 (OZ 1 Beilagen ./1 und ./4). Zwar legte der Beschwerdeführer ein an den Versicherten gerichtetes Schreiben der belangten Behörde vom 03.01.2024 (OZ 4) vor, in welchem mitgeteilt wird, dass der Versicherte nunmehr für den Beschwerdeführer Leistungen der Krankenversicherung beanspruchen könne, solange er selbst gesetzlich krankenversichert sei. Eine Mitversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung zufolge liegt jedoch nicht vor und führte diese im Vorlagebericht (OZ 1) aus, dass der zuständige Erwachsenenvertreter nach eigenen Angaben auch nicht beabsichtige, eine Anspruchsfeststellung in die Wege zu leiten. Hinsichtlich des Versicherungsstatus des Beschwerdeführers sowie des Versicherten wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend aktuelle Datenauszüge des Hauptverbands der Versicherungsträger eingeholt (OZ 7), welche die Angaben der belangten Behörde im Vorlagebericht bestätigten. Hinsichtlich der per E-Mail vom 02.01.2025, 17.01.2025 und 29.01.2025 übermittelten Anbringen des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at; OZ 6, OZ 8 (
- cc)und OZ 9) ist festzuhalten, dass nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322 mit Verweis auf 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.12.2024 auch ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (OZ 3).Hinsichtlich der per E-Mail vom 02.01.2025, 17.01.2025 und 29.01.2025 übermittelten Anbringen des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht (einlaufstelle@bvwg.gv.at; OZ 6, OZ 8 (
- cc)und OZ 9) ist festzuhalten, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322 mit Verweis auf 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Der Beschwerdeführer wurde bereits im Rahmen des Parteiengehörs vom 02.12.2024 auch ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (OZ 3). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. 3.2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG lautet:3.2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG lautet: „Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen § 410.
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: […]Paragraph 410,
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen: […]
- wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt […]“ 3.
- Zum Gegenstand des Verfahrens Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückweisung eines Antrags durch die Behörde ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Gegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Zurückweisung eines Antrags durch die Behörde ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0299 mwN). Die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 iVm Abs. 7a ASVG um einen Angehörigen handelt, dem ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zukommt, ist daher nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Auf das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist gegenständlich nur, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.09.2024 zurecht zurückgewiesen hat.Die Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer gemäß Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7 a, ASVG um einen Angehörigen handelt, dem ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung zukommt, ist daher nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Auf das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Zu prüfen ist gegenständlich nur, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.09.2024 zurecht zurückgewiesen hat. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass sein Anbringen vom 02.09.2024 nicht als Antrag auf Feststellung seiner Mitversicherung, sondern lediglich als Antrag auf Aushändigung eines bestehenden Bescheides vom 03.01.2024 oder einem späteren Zeitpunkt betreffen seine Mitversicherung zu werten sei, ist folgendes auszuführen: Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH 20.02.2019, Ro 2016/13/0011 mwN). In seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 02.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer die „Aushändigung des Bescheids zur Mitversicherung [seiner] Person“ beim Versicherten XXXX .In seiner Eingabe an die belangte Behörde vom 02.09.2024 beantragte der Beschwerdeführer die „Aushändigung des Bescheids zur Mitversicherung [seiner] Person“ beim Versicherten römisch 40 . Angesichts des Umstands, dass ein Bescheid bisher nicht erlassen wurde und im Sinne der Eröffnung von Rechtsschutzmöglichkeiten (Beschwerde) konnte dieses Anbringen nur dahingehend zu verstehen seien, dass der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über seine Mitversicherung beim Versicherten begehrte. Dass der Beschwerdeführer als bevollmächtigter Vertreter einschreiten würde, wurde von diesem im Verfahren weder geltend gemacht, noch wäre dies aufgrund der bestehenden Erwachsenenvertretung möglich gewesen. Das vom Beschwerdeführer mitunter als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom 03.01.2024 ist als bloßes Mitteilungsschreiben ohne normativen Abspruch über die Mitversicherung gemäß § 123 ASVG zu werten. Zur Feststellung der sich für eine versicherte Person aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in Form eines Bescheides ist der Versicherungsträger gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG nämlich nur verpflichtet, wenn die versicherte Person die Bescheiderteilung verlangt. Wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, kann selbst die Benutzung des Gesetzes als Deutungsschema der behördlichen Erledigung nicht dazu führen, dem Schreiben Bescheidqualität beilegen zu müssen (vgl. VwGH 21.03.1985, 84/08/0147).Das vom Beschwerdeführer mitunter als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom 03.01.2024 ist als bloßes Mitteilungsschreiben ohne normativen Abspruch über die Mitversicherung gemäß Paragraph 123, ASVG zu werten. Zur Feststellung der sich für eine versicherte Person aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten in Form eines Bescheides ist der Versicherungsträger gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG nämlich nur verpflichtet, wenn die versicherte Person die Bescheiderteilung verlangt. Wurde ein solcher Antrag nicht gestellt, kann selbst die Benutzung des Gesetzes als Deutungsschema der behördlichen Erledigung nicht dazu führen, dem Schreiben Bescheidqualität beilegen zu müssen vergleiche VwGH 21.03.1985, 84/08/0147). 3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Zurückweisung Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass nach den Vorschriften des ASVG der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur der versicherten Person selbst zustehe und dem:der Angehörigen nur im Ausnahmefall, nämlich, wenn bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch die versicherte Person (§§ 88, 142 ASVG) ein eigener Leistungsanspruch zustehe. Im konkreten Fall könne der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides auf Feststellung einer Mitversicherung als anspruchsberechtigter Angehöriger nicht beantragen, sondern nur der gerichtliche Erwachsenenvertreter des Versicherten für diesen.Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung damit, dass nach den Vorschriften des ASVG der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur der versicherten Person selbst zustehe und dem:der Angehörigen nur im Ausnahmefall, nämlich, wenn bei Verwirkung des Leistungsanspruches durch die versicherte Person (Paragraphen 88, 142, ASVG) ein eigener Leistungsanspruch zustehe. Im konkreten Fall könne der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides auf Feststellung einer Mitversicherung als anspruchsberechtigter Angehöriger nicht beantragen, sondern nur der gerichtliche Erwachsenenvertreter des Versicherten für diesen. Die Bestimmung des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG räumt den Versicherten bzw. Dienstgeber:innen grundsätzlich ein Recht ein, einen Bescheid über die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten, zu beantragen. Ein Antragsrecht von Angehörigen nach § 123 ASVG ist nicht vorgesehen.Die Bestimmung des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG räumt den Versicherten bzw. Dienstgeber:innen grundsätzlich ein Recht ein, einen Bescheid über die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten, zu beantragen. Ein Antragsrecht von Angehörigen nach Paragraph 123, ASVG ist nicht vorgesehen. Nach den Vorschriften des ASVG, BSVG und GSVG steht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung darüber hinaus grundsätzlich nur der versicherten Person selbst für sich und ihre Angehörigen zu (vgl. VwGH 98/08/0156, SVSlg 49.408; VfGH B 211/81, VfSlg 10.276). Lediglich § 55 B-KUVG räumt den Angehörigen unmittelbar einen Anspruch auf Leistungen ein. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruchs durch die versicherte Person (§§ 88, 142 ASVG), steht dem:der Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Mit Ausnahme des B-KUVG, die für den gegenständlichen Fall nicht relevant ist, können Angehörige selbst keine Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen (vgl. OGH 10 ObS 303/89, SSV-NF 4/96; VfGH G 208/91, VfSlg 13.082). Ein:e Angehörige:r kann daher bei Ablehnung eines Anspruchs in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein und ist daher auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. 98/08/156, SVSlg 49.408) oder an den Verfassungsgerichtshof (vgl. G 208/91, VfSlg 13.082) legitimiert (vgl. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 123 ASVG, Stand 1.6.2021, rdb.at).Nach den Vorschriften des ASVG, BSVG und GSVG steht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung darüber hinaus grundsätzlich nur der versicherten Person selbst für sich und ihre Angehörigen zu vergleiche VwGH 98/08/0156, SVSlg 49.408; VfGH B 211/81, VfSlg 10.276). Lediglich Paragraph 55, B-KUVG räumt den Angehörigen unmittelbar einen Anspruch auf Leistungen ein. Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruchs durch die versicherte Person (Paragraphen 88, 142, ASVG), steht dem:der Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Mit Ausnahme des B-KUVG, die für den gegenständlichen Fall nicht relevant ist, können Angehörige selbst keine Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen vergleiche OGH 10 ObS 303/89, SSV-NF 4/96; VfGH G 208/91, VfSlg 13.082). Ein:e Angehörige:r kann daher bei Ablehnung eines Anspruchs in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein und ist daher auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche 98/08/156, SVSlg 49.408) oder an den Verfassungsgerichtshof vergleiche G 208/91, VfSlg 13.082) legitimiert vergleiche Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 123, ASVG, Stand 1.6.2021, rdb.at). Im Ergebnis fehlt dem Beschwerdeführer die Antragslegitimation und hat die belangte Behörde seinen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides über seine Mitversicherung aus diesem Grund zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte diese gem. § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte diese gem. Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die gegenständlich maßgebliche Rechtsfrage der Legitimation des Beschwerdeführers zur Antragstellung gem. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG erwies sich nicht als komplex und konnte das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutige Rechtslage sowie höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die gegenständlich maßgebliche Rechtsfrage der Legitimation des Beschwerdeführers zur Antragstellung gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG erwies sich nicht als komplex und konnte das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutige Rechtslage sowie höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2303597.1.00