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{'item': 'W150 2277759-3'}

Obsah (13)§ 22aArt. 133§ 34§ 76§ 80§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 51§ 40§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW150 2277759-3 Spruch, W150 2277759-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) wurde am 14.10.2022 um 22:55 von Organwaltern der LPFion Wien in 1010 Wien am Treppelweg des Donaukanals einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden Suchtmittel sichergestellt und der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und der BF auf Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) festgenommen. Der BF gab bei seiner Befragung die Aliasidentität XXXX , geb. XXXX 1984 an.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) wurde am 14.10.2022 um 22:55 von Organwaltern der LPFion Wien in 1010 Wien am Treppelweg des Donaukanals einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden Suchtmittel sichergestellt und der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt und der BF auf Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) festgenommen. Der BF gab bei seiner Befragung die Aliasidentität römisch 40 , geb. römisch 40 1984 an.
  3. Im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein Eurodac-Treffer in Deutschland XXXX vom 26.05.2015 festgestellt, der keinen Namen enthielt.
  4. Im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde ein Eurodac-Treffer in Deutschland römisch 40 vom 26.05.2015 festgestellt, der keinen Namen enthielt.
  5. Bei der Einvernahme des BF vor dem BFA am 15.10.2022 um 12:00 Uhr gab dieser neuerlich, die oben genannte Aliasidentität an.
  6. Während der vorgenannten Einvernahme stellte der BF einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber um 12:15 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  7. Der BF wurde vom 15.10.2022 bis zum 27.10.2022 in der BS-OST untergebracht; in der Folge verließ er die Betreuungsstelle ohne Angaben von Gründen. Der BF tauchte in weiterer Folge unter.
  8. Ein eingeleitetes Dublin-Verfahren mit Deutschland verlief negativ. Es konnte jedoch festgestellt werden, dass laut Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt der BF unter der im Spruch angeführten Identität schon einmal am 29.03.2017 (aus Deutschland) in sein Heimatland abgeschoben wurde.
  9. Am 06.02.2023 wurde der in Österreich gestellte Antrag des BF vom BFA abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF untergetaucht war. Die Entscheidung erwuchs mit 08.03.2023 erstinstanzlich in Rechtskraft.
  10. Am 06.02.2023 wurde der in Österreich gestellte Antrag des BF vom BFA abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da der BF untergetaucht war. Die Entscheidung erwuchs mit 08.03.2023 erstinstanzlich in Rechtskraft.
  11. Am 02.03.2023 wurde gegen den zwischenzeitlich wieder aufgetauchten BF wegen des Verdachtes nach § 105 Abs. 1 StGB (Nötigung) durch die Staatsanwaltschaft Wien Anklage erhoben, hinsichtlich des Verdachtes nach §§ 27 Abs. 1
  12. Fall, § 27 Abs. 1
  13. Fall, § 27 Abs. 2 SMG (Suchtgifterwerb und Suchtgiftbesitz zum persönlichen Gebrauch) trat die StA vorläufig von der Anklage zurück.
  14. Am 02.03.2023 wurde gegen den zwischenzeitlich wieder aufgetauchten BF wegen des Verdachtes nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Nötigung) durch die Staatsanwaltschaft Wien Anklage erhoben, hinsichtlich des Verdachtes nach Paragraphen 27, Absatz eins,
  15. Fall, Paragraph 27, Absatz eins,
  16. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG (Suchtgifterwerb und Suchtgiftbesitz zum persönlichen Gebrauch) trat die StA vorläufig von der Anklage zurück.
  17. Am 18.04.2023 wurde der BF in Untersuchungshaft in die JA Josefstadt eingeliefert.
  18. Am 21.04.2023 verständigte das BFA den BF von der durchgeführten Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides, und räumte ihm Parteiengehör ein.
  19. Am 21.04.2023 verständigte das BFA den BF von der durchgeführten Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides, und räumte ihm Parteiengehör ein.
  20. Am 21.04.2023 langte beim BFA die Information von Interpol Algier ein, dass der BF mit der im Spruch angeführten Identität identifiziert wurde.
  21. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.05.2023, 041 HV 22/2023p, rk mit gleichem Tage, wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften in der Öffentlichkeit) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Gericht nahm als erwiesen an, dass der BF im April 2023 in 1100 Wien nächst einem Abgang zu einer U-Bahnhaltestelle einer Person Cannabisharz durch gewinnbringenden Verkauf gegen Entgelt überlassen hat und weiteren Personen gegen Entgelt zu überlassen versucht hat.
  22. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.05.2023, 041 HV 22/2023p, rk mit gleichem Tage, wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 15, StGB (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften in der Öffentlichkeit) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Gericht nahm als erwiesen an, dass der BF im April 2023 in 1100 Wien nächst einem Abgang zu einer U-Bahnhaltestelle einer Person Cannabisharz durch gewinnbringenden Verkauf gegen Entgelt überlassen hat und weiteren Personen gegen Entgelt zu überlassen versucht hat.
  23. Aufgrund eines vorliegenden Festnahmeauftrages des BFA vom 21.04.2023 wurde der BF nach Entlassung aus der Gerichtshaft am 16.05.2023 in das PAZ HG eingeliefert.
  24. Am 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2023 in Schubhaft genommen. Gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.
  25. Am 19.05.2023 erwies sich der BF in einem Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU als nicht rückkehrwillig.
  26. Am 08.09.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  27. Am 21.02.2024 wurde der BF wiederum in Untersuchungshaft genommen.
  28. Am 09.04.2024 wurde der BF zur GZ 71 HV 20/24a wegen Übertretung des SMG durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 3 Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt. Dabei hielt es das Gericht unter anderem als erwiesen an, dass der BF in der Öffentlichkeit in 1100 Wien auf einem von vielen Personen frequentierten Platz einer 15-jährigen Person Cannabisharz mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt gegen Entgelt überlassen wollte, um solcherart einem Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift zu ermöglichen. Das Gericht nahm das Vorliegen von Gewerbsmäßigkeit an. Die Probezeit hinsichtlich der ersten Verurteilung des BF wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert.
  29. Aufgrund eines Festnahmeauftrages wurde der BF am 17.05.2024 in das PAZ HG eingeliefert. Und nach seiner niederschriftlichen Einvernahme noch am selben Tag ins gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung entlassen.
  30. Am 22.05.2024 erging ein Ladungsbescheid an den BF und wurde der BF darin aufgefordert, am 29.05.2024 um 09:00 Uhr persönlich an die ha. Behörde zu erscheinen. Im Rahmen des gelinderen Mittels iVm der Meldeverpflichtung an der vorgeschriebenen PI konnte der Ladungsbescheid am 23.05.2024 um 12:35 Uhr zugestellt werden.
  31. Am 22.05.2024 erging ein Ladungsbescheid an den BF und wurde der BF darin aufgefordert, am 29.05.2024 um 09:00 Uhr persönlich an die ha. Behörde zu erscheinen. Im Rahmen des gelinderen Mittels in Verbindung mit der Meldeverpflichtung an der vorgeschriebenen PI konnte der Ladungsbescheid am 23.05.2024 um 12:35 Uhr zugestellt werden.
  32. Am 16.09.2024 teilte die PI Hernalser Gürtel mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkommen würde. Am 19.09.2024 wurde das gelindere Mittel aufgehoben und am gleichen Tage ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen.21. Am 16.09.2024 teilte die PI Hernalser Gürtel mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht mehr nachkommen würde. Am 19.09.2024 wurde das gelindere Mittel aufgehoben und am gleichen Tage ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. 22. Am 12.10.2024 wurde der BF von Beamten des SPK 10 festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Während der Festnahme versuchte der BF zu flüchten. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde über des BF mit Bescheid des BFA vom 13.10.2024, persönlich zugestellt am selben Tage um 17:10 Uhr,

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Er befindet sich seitdem im Stande der Schubhaft.22. Am 12.10.2024 wurde der BF von Beamten des SPK 10 festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Während der Festnahme versuchte der BF zu flüchten. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde über des BF mit Bescheid des BFA vom 13.10.2024, persönlich zugestellt am selben Tage um 17:10 Uhr,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Er befindet sich seitdem im Stande der Schubhaft.

  1. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 05.06.2023 ein Antrag an die algerischen Behörden in Wien gestellt. Am 25.10.2024 konnte der BF einer algerischen Delegation vorgeführt werden und wurde die Nationalität als algerischer Staatsbürger festgestellt. Der BF ist nach wie vor nicht rückkehrwillig.
  2. Am 13.11.2024, 10.12.2024, und am 07.01.2025 wurde ein Aktenvermerk

§ 80Abs.

6 FPG erlassen, wobei jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung festgestellt wurde.24. Am 13.11.2024, 10.12.2024, und am 07.01.2025 wurde ein Aktenvermerk

Paragraph 80, Absatz 6, FPG erlassen, wobei jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung festgestellt wurde.

  1. Im Verfahren zur Erlangung eines HRZ wurde mehrfach urgiert. Die letzte Urgenz fand am 15.01.2025 statt.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.02.2025, W117 2277759-2/8E, wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
  3. Mit Schreiben vom 27.02.2025 legte das BFA den Akt dem BVwG

§22aAbs.

4 FPG vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Inschubhaftnahme sowie die bisherige Anhaltung aus den angeführten Gründen verteidigte. Schließlich ersuchte die Verwaltungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht um Fortsetzung der Anhaltung.27. Mit Schreiben vom 27.02.2025 legte das BFA den Akt dem BVwG

§22a

Absatz 4, FPG vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie die Inschubhaftnahme sowie die bisherige Anhaltung aus den angeführten Gründen verteidigte. Schließlich ersuchte die Verwaltungsbehörde das Bundesverwaltungsgericht um Fortsetzung der Anhaltung.

  1. Bei einem Rückkehrberatungsgespäch des BF mit der BBU am 28.02.2025 erwies sich der BF als nicht rückkehrwillig.
  2. Dem BF und seiner Rechtsberatung wurde die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zum Parteiengehör übermittelt. Die Rechtsberatung gab am 05.03.2025 eine Stellungnahme ab in der sie primär die Effektuierbarkeit der Abschiebung bzw. die Erlangung eines HRZ in Frage stellte und verlangte dass die belangte Behörde Daten zu Abschiebungen nach Algerien übermittle. Sie erhob jedoch – wie schon bei der letzten gerichtlichen Überprüfung – keine Beschwerde.
  3. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 06.03.2025 ist der BF weiterhin haft- und prozessfähig und es besteht ein guter physischer und psychischer Allgemeinzustand, verweigerte aber medizinische Behandlung nach Erbrechen.
  4. Auf Aufforderung durch das BVwG gab die belangte Behörde am 07.03.2025 Daten zur Abschiebethematik mit Algerien bekannt und übermittelte im Nachhang das letzte Rückkehrberatungsgespräch der BBU mit dem BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  7. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 2.
  8. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  9. Gegen den BF besteht eine seit 08.03.2023 rechtskräftige durchsetzbare Rückehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot. 2.
  10. Gegen den BF besteht eine seit 08.03.2023 rechtskräftige durchsetzbare Rückehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot. 2.
  11. Der BF wird seit 13.10.2024 in Schubhaft angehalten. Die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 10.03.
  12. 2.
  13. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist haftfähig. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
  14. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 3.
  15. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde der Antrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs in erster Instanz am 08.03.2023 in Rechtskraft. Aufgrund der dem BF nun drohenden Abschiebung besteht eine erhöhte Fluchtgefahr.3.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2023 wurde der Antrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs in erster Instanz am 08.03.2023 in Rechtskraft. Aufgrund der dem BF nun drohenden Abschiebung besteht eine erhöhte Fluchtgefahr. 3.
  17. Der BF kooperiert nicht mit den Behörden und kam einer ihm auferlegten periodischen Meldeverpflichtung wissentlich und vorsätzlich nicht nach. Der BF verweigerte laut amtsärztlichem Gutachten medizinische Behandlung nach Erbrechen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft ist evident die Gefahr gegeben, dass der BF erneut untertaucht und sich vor den Behörden verborgen hält. 3.
  18. Der BF war seit dem 27.20.2022, nachdem er seine Betreuungsstelle ohne Angaben von Gründen verlassen und untergetaucht war, nicht mehr außerhalb von Haftanstalten gemeldet, er hat gegenwärtig keinen Wohnsitz in Österreich. 3.
  19. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 05.06.2023 ein Antrag an die algerischen Behörden in Wien gestellt. Zunächst wurde der Antrag unter der Identität XXXX eingebracht. Am 25.10.2024 konnte der BF jedoch einer algerischen Delegation vorgeführt werden und es wurde die Nationalität als algerischer Staatsbürger festgestellt. Die Vorführung zur algerischen Delegation stellt eine Voraussetzung für die Erlangung eines HRZ dar. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF war eine frühere Vorführung nicht möglich.3.
  20. Im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde am 05.06.2023 ein Antrag an die algerischen Behörden in Wien gestellt. Zunächst wurde der Antrag unter der Identität römisch 40 eingebracht. Am 25.10.2024 konnte der BF jedoch einer algerischen Delegation vorgeführt werden und es wurde die Nationalität als algerischer Staatsbürger festgestellt. Die Vorführung zur algerischen Delegation stellt eine Voraussetzung für die Erlangung eines HRZ dar. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF war eine frühere Vorführung nicht möglich. 3.
  21. Der BF will in seinen Herkunftsstaat nicht ausreisen. 3.
  22. Der BF verfügt in Österreich über keine gefestigten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Eine Unterkunftnahme bei Freunden seiner Community wäre nicht geeignet, den BF an einem Untertauchen zu hindern.
  23. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 4.
  24. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 4.1.
  25. LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 22/2023p vom 16.05.2023 RK 16.05.2023 § 27

(2a)SMG § 15 StGBParagraph 27,
(2a)SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 18.04.2023 Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 22/2023p RK 16.05.2023 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 20/2024s vom 09.04.2024 4.1.2. LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 20/2024s vom 09.04.2024 RK 09.04.2024 § 15 StGB §§ 27
(2a)2. Fall, 27
(3), 27
(4)Z 1 SMGParagraph 15, StGB Paragraphen 27,
(2a)2. Fall, 27
(3), 27
(4)Ziffer eins, SMG § 27
(1)Z 1 2. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 20.02.2024 Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 20/2024s RK 09.04.2024 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 17.05.2024 LG F.STRAFS.WIEN 071 HV 20/2024s vom 17.05.2024 4.
  2. Eine HRZ-AusstelIung und einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Für die Ausstellung eines HRZ verlangen die algerischen Behörden, dass eine Flugbuchungsbestätigung mit einer Vorlaufzeit von drei Wochen übermittelt wird. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass in einem vorhergehenden Dublinverfahren durch das Regierungspräsidium Darmstadt die Partei unter dem derzeitigen Namen nach Algerien bereits einmal abgeschoben wurde. 4.
  3. Eine Änderung der Umstände, die für die Freilassung des BF aus der Schubhaft sprechen, haben sich seit der letzten gerichtlichen Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht ergeben.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des BFA und in die Akten des BVwG das bisherige Schubhaftverfahren des BF, durch die Stellungnahmen der Parteien und durch Einsichtnahme in das GVS, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres 2.
  5. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.1.
  6. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des BFA und den Akten des BVwG das bisherige Schubhaftverfahren betreffend. 2.1.
  7. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 2.1.
  8. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft ergeben sich aus dem Akt des BFA sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des BVwG vom 10.02.2025 überprüft wurde, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 10.03.
  9. 2.1.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, seiner Haftfähigkeit und die Verweigerung medizinischer Behandlung ergeben sich aus einem rezenten amtsärztlichen Gutachten. 2.
  11. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 2.2.
  12. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf dem Akt des BFA und des BVwG. 2.2.
  13. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF und seiner mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich daraus, dass sich der BF im Verborgenen aufhielt und Straftaten beging. Er achtete die österreichische Rechtsordnung nicht. 2.2.
  14. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Aus dem Verwaltungsakt ist zudem ersichtlich, dass der BF untergetaucht war und bereits ein Mal gegen die Anordnung eines gelinderen verstoßen hat. 2.2.
  15. Die Ausreiseunwilligkeit des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den Einvernahmen und den Informationen hinsichtlich der Rückkehrberatungen. 2.2.
  16. Die Feststellungen zum Familienlaben und den auch sonst fehlenden sozialen Bindungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellung, dass der BF über keine gesicherte Unterkunft verfügt, ergibt sich zum einen aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister, zum anderen aus dem Umstand, dass der BF nicht einmal behauptet, freiwillig oder eine angeordnete Unterkunft nehmen zu wollen. Es ist kein Grund ersichtlich weshalb der BF sein dahingehendes Verhalten ändern sollte. Die Feststellungen zur Mittellosigkeit des BF ergeben sich aus der Anhaltedatei. 2.
  17. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 2.3.
  18. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus dem Verwaltungsakt. 2.3.
  19. Die Feststellung zur Einleitung eines Heimreisezertifikatsverfahrens betreffend den BF ergibt sich aus den Stellungnahmen der belangten Behörde im Verfahren. Die Feststellung zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die algerischen Behörden ist gerichtsnotorisch. Genaue aktuelle Daten wurden – wie von der Vertreterin des BF gefordert – am 07.03.2025 vom BFA nachgereicht. 2.3.
  20. Eine Änderung der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft zu Gunsten des BF seit der letzten Überprüfung ist dem Verwaltungs- und Gerichtsakt nicht zu entnehmen, vielmehr hat er sich bei der letzten Rückkehrberatung wiederum rückkehrunwillig erwiesen. 2.
  21. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
  24. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. §80 FPG lautet: Dauer der Schubhaft „§ 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 22aAbs.

4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird.3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weshalb der BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten wird. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und Sicherungsbedarf aus.3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und Sicherungsbedarf aus.

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF setzte keine Bemühungen, sich Identitätsdolumente zu verschaffen, sondern bediente sich Aliasidentitäten, wodurch er eine Abschiebung seiner Person hinauszuzögern versucht. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht kooperativ. Er verweigerte im Rahmen der gegenwärtigen Schubhaft medizinische Behandlung. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF setzte keine Bemühungen, sich Identitätsdolumente zu verschaffen, sondern bediente sich Aliasidentitäten, wodurch er eine Abschiebung seiner Person hinauszuzögern versucht. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und ist nicht kooperativ. Er verweigerte im Rahmen der gegenwärtigen Schubhaft medizinische Behandlung. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, er seine Abschiebung behindert hat, er während seines laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist und er in Österreich weder familiär, sozial oder beruflich integriert ist und keinen gesicherten Wohnsitz bzw. existenzsicherndes Vermögen besitzt, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, er seine Abschiebung behindert hat, er während seines laufenden Asylverfahrens untergetaucht ist und er in Österreich weder familiär, sozial oder beruflich integriert ist und keinen gesicherten Wohnsitz bzw. existenzsicherndes Vermögen besitzt, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat gab es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis. Das Bundesamt kam zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern war bisher fast ausschließlich unsteten Aufenthalts, und hat in Straf- oder Schubhaft gelebt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Wie das Verfahren ergeben hat gab es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis. Das Bundesamt kam zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich keinen Wohnsitz, sondern war bisher fast ausschließlich unsteten Aufenthalts, und hat in Straf- oder Schubhaft gelebt. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor. 3.1.

  1. Des Weiteren hat das Verfahren eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben, die sich nicht zuletzt in der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und dem unkooperativen Verhalten den österreichischen Behörden gegenüber manifestiert. Daraus haben sich ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie ein erhöhter Sicherungsbedarf ergeben. Für die Durchsetzung einer – realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bietet. Da er zudem über keine feststellbaren beruflichen und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF daher ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es ist daher weiterhin sowohl von Fluchtgefahr als auch von Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF ist in Österreich weder sozial noch substantiell familiär verankert. Er hat keine aufrechtes Familienleben. Auch sonstige enge Nahebeziehungen in Österreich liegen nicht vor. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die

§ 76Abs.

2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits mehrmals straffällig und bereits zwei Mal rechtskräftig wegen Drogendelikten verurteilt wurde. Einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG kommt daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Wie festgestellt verfügt der BF über keine verfahrensrelevanten intensiven Bindungen im Bundesgebiet, die dieses erhöhte Interesse auszugleichen geeignet wären. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung überwiegt diesfalls klar die privaten Interessen des BF.Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass der BF bereits mehrmals straffällig und bereits zwei Mal rechtskräftig wegen Drogendelikten verurteilt wurde. Einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG kommt daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Wie festgestellt verfügt der BF über keine verfahrensrelevanten intensiven Bindungen im Bundesgebiet, die dieses erhöhte Interesse auszugleichen geeignet wären. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Außerlandesbringung überwiegt diesfalls klar die privaten Interessen des BF. Wie oben festgestellt, ist auch die Haftfähigkeit des BF nach wie vor gegeben. Aus gesundheitlicher Sicht haben sich keine Bedenken gegen eine weitere Anhaltung ergeben. Der BF hat im Zuge der Anhaltung Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung und hat diese bislang auch bereits erhalten. Der BF wird seit 13.10.2024 und damit zum Entscheidungszeitpunkt knapp fünf Monate in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des Bundesamtes liegen, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das Bundesamt vielmehr rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet und es wird laufend urgiert. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates – und damit eine zeitnahe Abschiebung – ist jedenfalls innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer sehr wahrscheinlich. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand mit einigen wenigen Wochen bis Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung derzeit nicht gegeben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Bemühungen des Bundesamts sind im gegenständlichen Fall im Entscheidungszeitpunkt erfolgversprechend und entsprechen den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur (Vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174-8 vom 22.12.2020). Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 13.10.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein.Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 13.10.2024 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund Erfolglosigkeit des HRZ-Verfahrens oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Insbesondere kam der BF bereits in der Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung wiederholt nicht nach und weigerte sich, dem Bundesamt seine konkreten Aufenthaltsorte zu nennen.3.1.8. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Insbesondere kam der BF bereits in der Vergangenheit seiner Meldeverpflichtung wiederholt nicht nach und weigerte sich, dem Bundesamt seine konkreten Aufenthaltsorte zu nennen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der BF kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich des Fluchversuchs, Verweigerung von medizinscher Behandlung, sowie seiner wiederholten Straftaten, die – wie bereits ausgeführt – das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkten, abgeleitet werden konnte (vgl. VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19) . Der Sachverhalt wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten des BF ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte damit unterbleiben.3.1.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Gericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der BF kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich des Fluchversuchs, Verweigerung von medizinscher Behandlung, sowie seiner wiederholten Straftaten, die – wie bereits ausgeführt – das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkten, abgeleitet werden konnte vergleiche VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19) . Der Sachverhalt wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten des BF ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte damit unterbleiben. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen. 3.2. Zu Spruchteil B. - Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2277759.3.00

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