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{'item': 'W150 2308515-1'}

Obsah (12)§ 22a§ 35§ 79a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 13§ 80§ 76Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW150 2308515-1 Spruch, W150 2308515-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste unrechtmäßig zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 16.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität XXXX , geb. XXXX
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste unrechtmäßig zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 16.09.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40
  3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) am 21.09.2004 korrigierte er das Geburtsdatum auf den XXXX 1968 und gab nachgefragt an, seine Landsleute hätten ihm gesagt, er solle angeben, dass er minderjährig sei, da er so Vorteile habe. Weiters gab er an, dass er im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
  4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) am 21.09.2004 korrigierte er das Geburtsdatum auf den römisch 40 1968 und gab nachgefragt an, seine Landsleute hätten ihm gesagt, er solle angeben, dass er minderjährig sei, da er so Vorteile habe. Weiters gab er an, dass er im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
  5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.09.2005 führte der BF zu seinen Ausreisegründen befragt im Wesentlichen aus, er habe die Volksrepublik China verlassen, da er keine Arbeit finden habe können.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2005 wurde der Asylantrag des BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Volksrepublik China wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China veranlasst (Spruchpunkt III.).
  7. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2005 wurde der Asylantrag des BF gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Volksrepublik China wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig erachtet (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China veranlasst (Spruchpunkt römisch drei.).
  8. Am 06.10.2005 langte die Berufung gegen den Bescheid vom 21.09.2005 samt dem dazugehörigen Akt beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.
  9. Am 03.09.2008 11:45 wurde der BF von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge auch „BPD“) im Lokal XXXX in 1090 Wien in der Küche angetroffen; da eine Personenkontrolle ergab, dass der BF einen österreichischen Personalausweis einer anderen Person, lautend auf XXXX , geb. XXXX 1956, verwendet habe, wurde der BF um 11:45 Uhr vorläufig festgenommen und am selben Tag um 12:45 entlassen.
  10. Am 03.09.2008 11:45 wurde der BF von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge auch „BPD“) im Lokal römisch 40 in 1090 Wien in der Küche angetroffen; da eine Personenkontrolle ergab, dass der BF einen österreichischen Personalausweis einer anderen Person, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 1956, verwendet habe, wurde der BF um 11:45 Uhr vorläufig festgenommen und am selben Tag um 12:45 entlassen.
  11. Mit Schreiben vom 27.03.2009 wurde nach Abschluss der Ermittlungen gegen den BF gem. § 100 Abs. 2 Z4 stopp ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
  12. Mit Schreiben vom 27.03.2009 wurde nach Abschluss der Ermittlungen gegen den BF gem. Paragraph 100, Absatz 2, Z4 stopp ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Wien übermittelt.
  13. Mit Schreiben vom 14.06.2010 der Staatsanwaltschaft Wien wurde die Anordnung vom 07.08.2009, wonach der Aufenthalt bzw. Wohnsitz des BF auszuforschen sei, widerrufen.
  14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Republik Österreich zu Zl. XXXX wurde die Beschwerde des BF gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
  15. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes der Republik Österreich zu Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 sowie gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
  16. Mit Schreiben vom 17.08.2011 teilte der Asylgerichtshof der Republik Österreich der Fremdenpolizeibehörde BPD Wien, dem Bundesasylamt sowie der Monitoringstelle des Bundesministeriums für Inneres mit, dass das Asylbeschwerdeverfahren des BF abgeschlossen sei und gegen den BF eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Volksrepublik China bestehe.
  17. Mit Schreiben vom 23.08.2011 der Bundespolizeidirektion Wien erging eine Ladung zur Regelung der Ausreise für den 09.09.2011 sowie eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise an den BF.
  18. Am 09.09.2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen Festnahmeauftrag gem. § 74 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 und einen Durchsuchungsauftrag gem. § 75 Abs. 1 FPG 2005, da eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen den BF bestehe und der BF die Ladung für den 09.09.2011 unentschuldigt nicht befolgt habe.
  19. Am 09.09.2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wien einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 und einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 75, Absatz eins, FPG 2005, da eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen den BF bestehe und der BF die Ladung für den 09.09.2011 unentschuldigt nicht befolgt habe.
  20. Mit Bescheid vom 05.10.2011 der BPD Wien wurde der BF am 05.10.2011 um 17:10 Uhr in Schubhaft genommen.
  21. Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 05.10.2011 der BPD Wien zu Zl. XXXX wurde dem BF aufgrund der Verletzung einer Rechtsvorschrift gem. § 70 iVm § 120 Abs. 1a FPG eine Strafe in Höhe von EUR 500,- verhängt. Die erlittene Vorhaft vom 05.10.2011 13:00 Uhr bis 17:10 Uhr werde auf die verhängte Strafe angerechnet.
  22. Mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 05.10.2011 der BPD Wien zu Zl. römisch 40 wurde dem BF aufgrund der Verletzung einer Rechtsvorschrift gem. Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Strafe in Höhe von EUR 500,- verhängt. Die erlittene Vorhaft vom 05.10.2011 13:00 Uhr bis 17:10 Uhr werde auf die verhängte Strafe angerechnet.
  23. Mit Schreiben vom 05.10.2011 erging seitens der damaligen Vertretung des BF eine Aufforderung um die Zusendung des Schubhaftbescheides.
  24. Mit Schreiben vom 10.10.2011 der BPD Wien erging ein Ersuchen an das Bundesministerium für Inneres sowie an die Botschaft der Volksrepublik China um die Ausstellung des Heimreisezertifikates für den BF.
  25. Am 13.10.2011 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  26. Mit Bescheid vom 18.10.2011 des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (in der Folge auch: „UVS“) zu GZ UVS-01/59/11908/2011-9 wurden der Schubhaftbescheid vom 05.10.2011, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft am 05.10.2011, 17:10 Uhr, bis 13.10.2010, 16:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

§ 79ades AVG 1991 i

Vm § 1 Z 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 hat der Bund dem VF die mit EUR 737,60 bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, sein Asylantrag sei zwar mit 09.08.2011 abgewiesen worden, es sei allerdings fristgerecht ein Verfahrenshilfeantrag beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge auch: „VfGH“) zur Beigebung eines Verfahrenshelfers gestellt worden, sodass noch nicht von einem endgültigen Abschluss des Verfahrens die Rede sei. Auf dieses Ansuchen habe der VfGH noch nicht geantwortet. Der BF sei über seine Vertreter für die Behörden erreichbar, sodass die Gefahr des Untertauchens nicht bestehe. Der BF sei auch polizeilich gemeldet. Die ihm zum Vorwurf gemachte Ausreisunwilligkeit stelle keinen Schubhaftgrund dar.18. Mit Bescheid vom 18.10.2011 des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (in der Folge auch: „UVS“) zu GZ UVS-01/59/11908/2011-9 wurden der Schubhaftbescheid vom 05.10.2011, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft am 05.10.2011, 17:10 Uhr, bis 13.10.2010, 16:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.

Paragraph 79 a, des AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 hat der Bund dem VF die mit EUR 737,60 bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, sein Asylantrag sei zwar mit 09.08.2011 abgewiesen worden, es sei allerdings fristgerecht ein Verfahrenshilfeantrag beim Verfassungsgerichtshof (in der Folge auch: „VfGH“) zur Beigebung eines Verfahrenshelfers gestellt worden, sodass noch nicht von einem endgültigen Abschluss des Verfahrens die Rede sei. Auf dieses Ansuchen habe der VfGH noch nicht geantwortet. Der BF sei über seine Vertreter für die Behörden erreichbar, sodass die Gefahr des Untertauchens nicht bestehe. Der BF sei auch polizeilich gemeldet. Die ihm zum Vorwurf gemachte Ausreisunwilligkeit stelle keinen Schubhaftgrund dar.

  1. Mit Schreiben vom 29.11.2011 teilte die Botschaft der Volksrepublik China dem Bundesministerium für Inneres mit, dass nach Überprüfung der Personendaten XXXX , geb. XXXX 1968, keine Person existiert und nicht bewiesen werden könne, dass die Person chinesischer Staatsbürger sei.
  2. Mit Schreiben vom 29.11.2011 teilte die Botschaft der Volksrepublik China dem Bundesministerium für Inneres mit, dass nach Überprüfung der Personendaten römisch 40 , geb. römisch 40 1968, keine Person existiert und nicht bewiesen werden könne, dass die Person chinesischer Staatsbürger sei.
  3. Mit Schreiben vom 11.01.2012 der BPD Wien erging eine Ladung zur Befragung zur Identität des BF für den 23.01.2012 gem. § 19 AVG, § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG sowie § 77 Abs. 4 FPG.
  4. Mit Schreiben vom 11.01.2012 der BPD Wien erging eine Ladung zur Befragung zur Identität des BF für den 23.01.2012 gem. Paragraph 19, AVG, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG sowie Paragraph 77, Absatz 4, FPG.
  5. Am 24.01.2012 erließ die BPD Wien einen Festnahmeauftrag gem. § 74 Abs. 23 Z 2 FPG 2005 sowie einen Durchsuchungsauftrag gem. § 75 Abs. 1 FPG 2005 gegen den BF, da der BF der Ladung für den 23.01.2012 unentschuldigt nicht befolgt habe.
  6. Am 24.01.2012 erließ die BPD Wien einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 74, Absatz 23, Ziffer 2, FPG 2005 sowie einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 75, Absatz eins, FPG 2005 gegen den BF, da der BF der Ladung für den 23.01.2012 unentschuldigt nicht befolgt habe.
  7. Mit Schreiben vom 27.01.2012 teilte die BPD Wien der zuständigen Grundversorgungsstelle gem. § 8 Abs. 7 GVG-B mit, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF am Ausreiseverfahren die vorgesehenen Maßnahmen zur Außerlandesbringung nicht umgesetzt werden können.
  8. Mit Schreiben vom 27.01.2012 teilte die BPD Wien der zuständigen Grundversorgungsstelle gem. Paragraph 8, Absatz 7, GVG-B mit, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung des BF am Ausreiseverfahren die vorgesehenen Maßnahmen zur Außerlandesbringung nicht umgesetzt werden können.
  9. Mit Schreiben vom 30.01.2012 ersuchte die (damalige) rechtliche Vertretung des BF um die Übermittlung des Schriftstückes vom 16.01.
  10. Da der BF über keinerlei Ausweise verfügt, könne er keine hinterlegten Schriftstücke bei der Post beheben.
  11. Am 09.02.2012 langte die Vollmacht der Vertretung des BF samt einem Ersuchen der neuerlichen Übermittlung der Ladung für den BF beim BPD Wien ein.
  12. Mit Schreiben vom 10.02.2012 erfolgte eine neuerliche Ladung seitens des BPD Wien zur Befragung zur Identität des BF am 17.02.
  13. Am 17.02.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der BPD Wien statt. In dieser führte er zusammengefasst aus, er habe vor drei Jahren die chinesische Botschaft hinsichtlich der Informationen über die Formalitäten aufgesucht. Weitere Schritte habe er nicht unternommen und auch an die Rückkehrhilfe habe er sich nicht gewendet. Wenn darauf bestanden werde, dann würde er in der kommenden Woche zur Botschaft gehen. Persönliche Dokumente habe er keine.
  14. Mit Schreiben vom 21.02.2012 teilte die BPD Wien dem Bundesministerium für Inneres Abteilung II/3 per E-Mail mit, dass der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme keine neuen Angaben zur Identität gemacht hat. Der BF gab auch an, Österreich nicht verlassen zu wollen und auch nicht zur Botschaft oder zur Rückkehrhilfe zu gehen.
  15. Am 24.02.212 erfolgte seitens des Stadtpolizeikommandos Josefstadt ein Bericht, dass der BF der Ladung für 17.02.2012 nicht nachgekommen sei und der Festnahmeauftrag rückübermittelt werden möge.
  16. Mit Schreiben vom 07.05.2012 erfolgte seitens der BPD Wien eine weitere Ladung an den BF für den 14.05.2012 hinsichtlich der Klärung der Identität und Herkunft des BF.
  17. Mit Schreiben vom 12.07.2012 des UVS Wien zu Zahl XXXX sei um Einsichtnahme gegen Rückschluss ersucht worden.
  18. Mit Schreiben vom 12.07.2012 des UVS Wien zu Zahl römisch 40 sei um Einsichtnahme gegen Rückschluss ersucht worden.
  19. Am 12.07.2012 übermittelte die BPD Wien den Fremdenakt an den UVS Wien.
  20. Am 07.07.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. In dieser machte er im Wesentlichen Angaben zu seiner Person und füllte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mithilfe eines Dolmetschers Formblätter aus. So fügte der BF noch hinzu: „Bitte lassen Sie nicht zu, dass die chinesische Polizei mich festnimmt.“
  21. Am 08.02.2021 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. In dieser machte er im Wesentlichen personenbezogene Angaben; er wohne im
  22. Wiener Gemeindebezirk, könne seine genaue Adresse jedoch nicht sagen. Er fahre mit den U-Bahnlinien U1 oder U6 und müsse in der Vorgartenstraße aussteigen. Er beziehe Unterstützung durch die Caritas sowie eine Wohnbeihilfe. Einen Reisepass habe er nicht. Sein Sohn und sein Bruder würden in China leben.
  23. Mit Schreiben vom 16.02.2022 übermittelte das BFA einen Bericht über die online Identitätsprüfung der Chinesischen Vertretungsbehörde vom 17.05.
  24. Demnach scheint der BF unter der Identität XXXX , geb. XXXX 1968; nicht auf.
  25. Mit Schreiben vom 16.02.2022 übermittelte das BFA einen Bericht über die online Identitätsprüfung der Chinesischen Vertretungsbehörde vom 17.05.
  26. Demnach scheint der BF unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 1968; nicht auf.
  27. Mit Schreiben vom 18.07.2023 erfolgte eine Mitteilung über eine Terminzusage für den Mittwoch, 26.07.2023 um 11:00 Uhr bei der Chinesischen Konsularabteilung zwecks Identitätsfeststellung des BF.
  28. Das BFA erließ am 19.07.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gem. § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es bestehe eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Asylverfahren und die Ausreisefrist sei verstrichen, sowie einen Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG.
  29. Das BFA erließ am 19.07.2023 einen Festnahmeauftrag gegen den BF gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Es bestehe eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Asylverfahren und die Ausreisefrist sei verstrichen, sowie einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG.
  30. Am 24.07.2023 teilte die Landespolizeidirektion Wien (in der Folge auch: „LPD Wien“) mit, dass der BF gem. § 34 Abs. 4 iVm § 40 abs. 1 Z 1 BFA-VG am 24.07.2023 um 8:00 Uhr nach gewaltsamer Wohnungsöffnung mittels vorhandenen Durchsuchungsauftrag festgenommen worden sei.
  31. Am 24.07.2023 teilte die Landespolizeidirektion Wien (in der Folge auch: „LPD Wien“) mit, dass der BF gem. Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, abs. 1 Ziffer eins, BFA-VG am 24.07.2023 um 8:00 Uhr nach gewaltsamer Wohnungsöffnung mittels vorhandenen Durchsuchungsauftrag festgenommen worden sei.
  32. Mit Schreiben vom 28.07.2023 des BFA wurde der Festnahmeauftrag vom 28.07.2023 gem. § 34 Abs. 8 BFA-VG widerrufen, da der BF betreffend Vorführung vor die chinesische Botschaft am 19.07.2023 nicht angetroffen bzw. festgenommen werden konnte. Es werde neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen.
  33. Mit Schreiben vom 28.07.2023 des BFA wurde der Festnahmeauftrag vom 28.07.2023 gem. Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG widerrufen, da der BF betreffend Vorführung vor die chinesische Botschaft am 19.07.2023 nicht angetroffen bzw. festgenommen werden konnte. Es werde neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen.
  34. Am 28.07.2023 erließ das BFA neuerlich einen Festnahmeauftrag gegen den BF gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.
  35. Am 28.07.2023 erließ das BFA neuerlich einen Festnahmeauftrag gegen den BF gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
  36. Mit Schreiben vom 02.01.2024 teilte Herr Mag. Alfons Umschaden, MBA, M.B.L., Rechtsanwalt in 1010 Wien, mit, dass der BF ihm die Vollmacht erteilt habe und es werde ersucht, dass in Zukunft sämtliche Zustellungen zu Handen der ausgewiesenen rechtlichen Vertretung vorzunehmen seien. Im Rahmen dieses Schreiben stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht.
  37. Mit Aktenvermerk vom 16.09.2024 teilte das BFA mit, dass eine Akteneinsicht im Auftrag vom Herrn Mag. Alfons Umschaden, MBA, M.B.L, erfolgt sei.
  38. Am 21.11.2024 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG iVm § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.
  39. Am 21.11.2024 stellte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
  40. Mit Schreiben vom 17.01.2024 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzuweisen und ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
  41. Mit Schreiben vom 10.02.2025 wurde mitgeteilt, dass am Mittwoch, 19.02.2025, bei der Konsularabteilung China ein Termin hinsichtlich einer Identitätsfeststellung des BF vereinbart worden sei.
  42. Mit Schreiben vom 12.02.2025 wurde der Festnahmeauftrag vom 28.07.2023 widerrufen, da die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
  43. Am 12.02.2025 erließ das BFA einen neuerlichen Festnahmeauftrag gem. §§ 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei und erließ gleichzeitig einen Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs. 1 BFA-VG.
  44. Am 12.02.2025 erließ das BFA einen neuerlichen Festnahmeauftrag gem. Paragraphen 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei und erließ gleichzeitig einen Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG.
  45. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 18.02.2025 Zl. XXXX wurde der BF am 17.02.2025 um 13:30 Uhr in Schubhaft genommen, in der er sich zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin befindet. Mit seiner Inschubhaftnahme wurde ihm der Mandatsbescheid über die Schubhaft sowie die Information über die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung noch am selben Tag übergeben.
  46. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid vom 18.02.2025 Zl. römisch 40 wurde der BF am 17.02.2025 um 13:30 Uhr in Schubhaft genommen, in der er sich zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin befindet. Mit seiner Inschubhaftnahme wurde ihm der Mandatsbescheid über die Schubhaft sowie die Information über die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung noch am selben Tag übergeben. Unmittelbar darauf stellte der BF am 17.02.2025 um 17:40 Uhr einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
  47. Mit Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG vom 18.02.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass Gründe zu Annahme bestehen würden, dass der am 17.02.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
  48. Mit Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vom 18.02.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass Gründe zu Annahme bestehen würden, dass der am 17.02.2025 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei.
  49. Mit Schreiben vom 24.02.2025 teilte die rechtliche Vertretung des BF mit, dass der BF Herrn Mag. Alfons Umschaden, MBA, M.B.L., Rechtsanwalt in 1010 Wien, die Vollmacht erteilt habe und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 27.02.2025 teilte Mag. Alfons Umschaden, MBA, M.B.L., Rechtsanwalt in 1010 Wien, mit, dass der BF seine Vollmacht zurückgezogen habe und sich für eine Vertretung durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH entschieden habe.
  50. Mit Schreiben vom 28.02.2025 ersuchte der BF seitens seiner Vertretung um Unterstützung zur freiwilligen Rückkehr.
  51. Mit Schreiben vom 03.03.2025 wurde der Antrag auf Unterstützung zur freiwilligen Rückkehr seitens des BFA genehmigt.
  52. Am 03.03.2025 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung binnen offener Frist Schubhaftbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant unter anderem vorgebracht, der BF sei selbstständig am 17.02.2024 in die PI Ausstellungsstraße gegangen und sei anschließend ins PAZ HG überstellt worden. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es würde jedenfalls keine Fluchtgefahr vorliegen, da der BF über Verwandte (Lebensgefährtin), die ihn nun unterstützen würde, und eine Wohnmöglichkeit in Wien verfüge. Zudem möchte der BF mit den Behörden kooperieren. Am 21.02.2025 habe der BF einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach China gestellt.
  53. Am 04.03.2025 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  54. Am 04.03.2025 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechen begründet würden. Zudem sei der BF seit dem 03.11.2023 nicht mehr im Bundesgebiet aufrecht gemeldet. Die angeführte Adresse in seiner Duldungskarte vom 21.11.2024 existiere laut der LPD Wien nicht. Bei versuchter Vollziehung des Festnahmeauftrages für die Vorführung zur chinesischen Delegation seien mehrere Adressen versucht worden, welche von der LPD Wien ausgearbeitet worden seien bzw. von der angegebenen Haus-/Stiegen-/Türnummer nicht möglich seien. An keiner der angeführten Adressen sei der BF angetroffen worden. An der angegebenen Telefonnummer habe seine Freundin abgehoben, welche nicht gewusst habe, wo der BF derzeit wohnhaft sei. Am 17.02.2025 um 13:30 Uhr sei er festgenommen worden und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert worden. Weiters werde dem Antrag auf freiwillige Ausreise kein Glauben geschenkt, da der BF zunächst in seiner niederschriftlichen Einvernahme angab, nicht nach China zurückkehren zu wollen. Laut Aufenthaltsinformation vom PAZ sei die BBU zum Rückkehrberatungsgespräch am 21.02.2025, am 24.02.2025 und am 28.02.2025 beim BF gewesen. Erst am 28.02.2025 habe sich der BF für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Somit sei der Sicherungsbedarf weiterhin gegeben.
  55. Am 07.03.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertreterin und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Chinesisch (Mandarin) statt, in welcher die Beweisergebnisse erörtert und der BF zu dessen Beschwerdegründen umfassend gehört und befragt wurde. Das BFA nahm an der mündlichen Verhandlung teil.
  56. Zu Beginn dieser Verhandlung wurden nach Verzicht auf Verlesung des Akteninhaltes, die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Verhandlungsniederschrift und der Verfahrensgang erläutert. Der BF machte im Wesentlichen seine Angaben wie im bisherigen Verfahren. Bezüglich der angegebenen Lebensgemeinschaft gab er unter anderem an, dass diese mit der als Zeugin stellig gemachten und von ihm als Lebensgefährtin bezeichneten Frau seit zwei Jahren bestehe und dass er seit zwei Jahren bei ihr wohne und dass er sonst keine Wohnung habe. Zu den persönlichen Gewohnheiten befragt gab er an, dass diese um 06:30 Uhr aufstehe, dass man gemeinsam bete und in die Kirche gehe. Welche Zahnpasta die Zeugin benutze, bzw. welche Wirkungen (zB betr. Zahnfleischbluten, Karies, Plaque, Weißmachen) sie entfalte, wisse er nicht. Auch nicht, welches - chinesische - Sternzeichen sie habe. Die Zeugin gab nach umfassender Zeugenbelehrung an, aussagen zu wollen. Sie gab unter anderem an, dass sie um 06:30 aufstehe, Parodontax als Zahnpasta (für das Zahnfleisch) verwende, sie den BF in der Kirche kennengelernt habe, die Lebensgemeinschaft mit dem BF seit 6 Monaten bestehe, der BF vier bis fünf Tage bei ihr wohne, die andere Zeit bei Freunden. Bezüglich des Aufenthaltsstatus des BF wisse sie nichts, sie wisse auch nichts über dessen Familie, auch nicht, ob dieser Kinder habe. Sie habe ihn dazu bewogen, von sich aus die Polizei aufzusuchen. Sie habe ihm gesagt: „Kooperiere gut mit den Behörden. Die Regeln werden alle richtig sein.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  57. Feststellungen:
  58. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  59. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.1.
  60. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. 1.1.
  61. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, ist höchstwahrscheinlich Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt über keinen faktischen Abschiebeschutz. 1.1.
  62. Der BF wird seit 18.02.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.1.
  63. Der BF ist haft- und prozessfähig. Die BF hat in der Schubhaft Zugang zu medizinischer Versorgung. Die BF leidet an keiner lebensgefährlichen Erkrankung. 1.
  64. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.2.
  65. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. 1.2.
  66. Der BF kam einer früheren Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der BF hat einen Asylantrag (Folgeantrag) in Verzögerungsabsicht gestellt. 1.2.
  67. Der BF hat sich in Schubhaft nicht ordnungswidrig verhalten. 1.2.
  68. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten. 1.2.
  69. Der BF ist rückkehrwillig. 1.2.
  70. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, arbeitete schwarz und war nicht sozialversichert. Dem BF steht bis zu seiner freiwilligen Ausreise eine Unterkunft im Haushalt einer Freundin zur Verfügung. 1.2.
  71. Der BF lebt nicht in Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin.
  72. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 04.03.2025 vorgelegten Akten des BFA, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme, das amtsärztliche Gutachten, durch die Einvernahmen einer Zeugin, des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  73. Zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten. 2.
  74. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.3.
  75. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den Angaben des BF. Da er über keine Identitätsdokumente verfügt früher aber unter Aliasidentität aufgetreten war, steht seine Identität jedenfalls nicht fest. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF. 2.3.
  76. Dass der BF seit 18.02.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.
  77. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 06.03.2025, den Eintragungen in der Anhaltedatei, den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei von ihr erhalten hat. Hinzuweisen ist, dass der BF in Schubhaft medizinische Versorgung zukommt. 2.
  78. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.4.
  79. Die Feststellung, dass der BF in Österreich seit 04.11.2023 nicht mehr gemeldet war, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). 2.4.
  80. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer aktuellen Einschau in das Strafregister. 2.4.
  81. Dass der BF mit seiner Freundin Kontakt hält, sie regelmäßig besucht und sie gemeinsam ihre christliche Religion leben und zur Kirche gehen ergibt sich aus dessen eigenem Vorbringen, gesichert durch den Zeugenbeweis. Da die Angaben von BF und der Zeugin aber bezüglich der Dauer der Lebensgemeinschaft weit auseinandergingen, der BF persönliche Details der Freundin, wie zB die verwendete Zahnpasta, nicht zu nennen vermochte, weiters er angab, nur bei dieser zu wohnen, während die Zeugin angab, dass der BF ca. 1/3 der Zeit wo anders bei Freunden wohne und vor allem, dass die Zeugin fast nichts über die Familienverhältnisse und den Aufenthaltsstatus der BF zu sagen wusste, lässt das Gericht zur Ansicht gelangen, dass es sich beim Verhältnis der beiden zwar um eine Freundschaft, nicht jedoch um die Qualität einer Lebensgemeinschaft handelt. Gleichwohl wird nicht verkannt, dass die Zeugin durchaus einen stabilisierenden Einfluss auf den BF auch im Rahmen deren gemeinsamen Glaubens ausübt, der durchaus geeignet erscheint, ihn zu einem rechtskonformen Verhalten anzuleiten. 2.4.
  82. Die nunmehrige Rückkehrwilligkeit ergab sich aus dem diesbezüglich durchaus glaubhaften Vorbringen und Auftreten des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hat. 2.4.
  83. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
  84. Rechtliche Beurteilung: 3.
  85. Zu Spruchteil A) 3.1.
  86. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.
  87. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 2, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […]“ „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.Paragraph 22 a,

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ 3.1.
  1. Zum Kindeswohl § 138 ABGB lautet:Paragraph 138, ABGB lautet: „
  2. In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
  3. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  4. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
  5. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  6. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  7. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  8. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  9. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  10. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  11. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  12. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  13. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  14. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.“ 3.1.
  15. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.1.

  1. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, Verhängung der Schubhaft und deren Fortsetzung für rechtswidrig zu erklären, sowie Kostenzuspruch. 3.1.
  2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.3.1.
  3. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. 3.1.
  4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, sowohl angesichts der durch den BF verwirklichten Sachverhalte vor aufgrund des Umstandes, dass der BF längere Zeit untergetaucht gewesen war und seine Identität nicht feststeht. Der BF war nicht behördlich gemeldet und für die Behörden nicht greifbar. Er missachtete seine seinerzeitige Ausreiseverpflichtung und hielt sich aufgrund der Missachtung seiner Meldeverpflichtung im Verborgenen auf. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA zur Ermittlung des Sachverhaltes zur allfälligen Verhängung der Schubhaft gab der BF nicht an, eine Lebensgefährtin zu haben. Im Stande der Schubhaft stellte er in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag. Insgesamt war daher § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, demgemäß bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Der BF war nicht behördlich gemeldet und für die Behörden nicht greifbar. Er missachtete seine seinerzeitige Ausreiseverpflichtung und hielt sich aufgrund der Missachtung seiner Meldeverpflichtung im Verborgenen auf. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA zur Ermittlung des Sachverhaltes zur allfälligen Verhängung der Schubhaft gab der BF nicht an, eine Lebensgefährtin zu haben. Im Stande der Schubhaft stellte er in Verzögerungsabsicht einen Folgeantrag. Insgesamt war daher Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, demgemäß bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte der BF im Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gegründet auf das unveränderte Fluchtvorbringen, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.Der BF stellte der BF im Stande der Anhaltung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gegründet auf das unveränderte Fluchtvorbringen, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, weshalb insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). § 76 Abs. 3 Z 9 FPG war daher insgesamt erfüllt. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG war daher insgesamt erfüllt. Es lag daher insgesamt jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG vor und war daher auch dringender Sicherungsbedarf gegeben.Es lag daher insgesamt jedenfalls Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG vor und war daher auch dringender Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF war bzw. ist in Österreich nicht gut integriert, er spricht nicht Deutsch und ging keinem legalen Erwerb nach. Kontakte pflegte er nur zu seinen Landsleuten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen sind nicht hervorgekommen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF ist noch nie straffällig geworden.Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen sind nicht hervorgekommen.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF ist noch nie straffällig geworden. Den persönlichen Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit kam daher insgesamt kein höherer Stellenwert zu, als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. 3.1.7 Grundsätzlich gilt das oben ausgeführte auch für die Frage der Fortsetzung der Schubhaft. Jedoch sind mittlerweile weitere Sachverhaltselemente bekannt geworden. Der BF lebt intensiv in einer christlichen Gemeinde und betätigt sich dort caritativ. Er hat eine Freundin, die ihm eine Wohnmöglichkeit bietet und sich offensichtlich darum kümmert, dass der BF sich möglichst rechtskonform verhält. Daher ist nunmehr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich anders zu bewerten. Insbesondere das Bestehen sozialer Kontakte. Da sich im Laufe der mündlichen Verhandlung zeigte, dass dem BF eine gesicherte Wohnmöglichkeit besteht, ist in Verbindung mit dem Antrag des BF auf freiwillige Ausreise nunmehr davon auszugehen, dass der BF tatsächlich an diesem Ort für die Behörde greifbar sein wird. Jedenfalls ist in einer Gesamtbetrachtung die Schubhaft nicht mehr als ultima ratio in gegenständlicher Causa als gegeben zu erachten.3.1.7 Grundsätzlich gilt das oben ausgeführte auch für die Frage der Fortsetzung der Schubhaft. Jedoch sind mittlerweile weitere Sachverhaltselemente bekannt geworden. Der BF lebt intensiv in einer christlichen Gemeinde und betätigt sich dort caritativ. Er hat eine Freundin, die ihm eine Wohnmöglichkeit bietet und sich offensichtlich darum kümmert, dass der BF sich möglichst rechtskonform verhält. Daher ist nunmehr nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich anders zu bewerten. Insbesondere das Bestehen sozialer Kontakte. Da sich im Laufe der mündlichen Verhandlung zeigte, dass dem BF eine gesicherte Wohnmöglichkeit besteht, ist in Verbindung mit dem Antrag des BF auf freiwillige Ausreise nunmehr davon auszugehen, dass der BF tatsächlich an diesem Ort für die Behörde greifbar sein wird. Jedenfalls ist in einer Gesamtbetrachtung die Schubhaft nicht mehr als ultima ratio in gegenständlicher Causa als gegeben zu erachten. In diesem Sinne war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Da aber ein gewisser Sicherungsbedarf besteht, regt der zuständige Einzelrichter die Anwendung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung an seinem neuen Wohnort bis zur Ausstellung des HRZ an und ist der BF dringend geraten, sich seine nachfolgende Ausreise beim Grenzübertritt bescheinigen zu lassen. 3.2. Kostenentscheidung: Da keine der beiden Parteien obsiegte, waren die Kostenanträge zu verwerfen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2308515.1.00

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