RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW153 2012392-2 Spruch, , W153 2012392-2/9E Gekürzte Ausfertigung des am 06.02.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2025, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2025, beschlossen: A) Das gegenständliche Verfahren wird bezüglich der Spruchpunkte I. bis II. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das gegenständliche Verfahren wird bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch zwei. wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 55 Abs. 2 AslyG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AslyG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 06.02.2025 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.02.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 06.02.2025 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W153.2012392.2.00
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