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{'item': 'W169 2278095-1'}

Obsah (12)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW169 2278095-1 Spruch, W169 2278095-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, ein Staatsangehöriger von Bangladesch zu sein und der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Rohingya anzugehören. Er sei in Cox’s Bazar geboren worden und habe zuletzt im Distrikt Bogra gelebt. Er spreche Bengali, habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Er habe eine Mutter, eine Ehefrau und zwei Söhne. Seine gesamte Familie lebe in Bangladesch. Sein Heimatland habe er im Juni 2022 illegal nach Indien verlassen. Die Reise nach Österreich habe er selbst ohne Schleppung organisiert. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass er in Bangladesch viele Probleme gehabt habe. Er sei ein Rohingya und komme aus Myanmar. Seine Eltern seien aus Myanmar. Seine Eltern hätten ihn an jemanden verkauft, als er klein gewesen sei. Er sei bei seinem Ziehvater aufgewachsen. Sein Ziehvater habe ihn dort verheiratet, und weil er ein Rohingya sei, habe die Polizei ihn immer mitgenommen und ihn immer wieder verleumdet. Einmal habe die Polizei ihn mitgenommen und ihm gesagt, dass er eine Bombe auf die Awami-League werfen solle. Er sei von der Polizei geflohen und nach Hause gegangen. Er habe mit seiner Familie gesprochen und dann das Land verlassen. Hätte er die Bombe geworfen, wäre sein Leben vernichtet worden und die Polizei würde ihn festnehmen. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, dass die Polizei ihn festnehmen und ihn nach Myanmar abschieben werde. Im Protokoll vermerkt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Beantwortung der Fragen mehrmals in ein mitgeführtes Rohingya-Familienbuch schauen habe wollen.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.06.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Bengali und Hindi spreche. Er sei am XXXX im Camp Balukali geboren und jetzt 26 Jahre alt. Aufgewachsen sei er im Distrikt Bogra. Seine leiblichen Eltern würden in Myanmar leben, da sie von Bangladesch abgeschoben worden seien. Sein leiblicher Vater sei 60 bzw. 70 Jahre alt, seine Mutter solle 60 Jahre alt sein. Er habe keine Geschwister. Seine Zieheltern, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Söhne würden in Bangladesch leben. Er habe „nicht lange“ die Schule besucht und als Erntehelfer gearbeitet. Sein Ziehvater sei Landwirt gewesen und diesem sei es finanziell gut gegangen.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.06.2023 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Bengali und Hindi spreche. Er sei am römisch 40 im Camp Balukali geboren und jetzt 26 Jahre alt. Aufgewachsen sei er im Distrikt Bogra. Seine leiblichen Eltern würden in Myanmar leben, da sie von Bangladesch abgeschoben worden seien. Sein leiblicher Vater sei 60 bzw. 70 Jahre alt, seine Mutter solle 60 Jahre alt sein. Er habe keine Geschwister. Seine Zieheltern, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Söhne würden in Bangladesch leben. Er habe „nicht lange“ die Schule besucht und als Erntehelfer gearbeitet. Sein Ziehvater sei Landwirt gewesen und diesem sei es finanziell gut gegangen. Der Beschwerdeführer gab an, ein Rohingya-Familienbuch vorlegen zu können und sich Unterlagen zu seiner Ehe zukommen zu lassen. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer in freier Erzählung aus, dass seine Probleme im Jänner 2022 begonnen hätten. Er sei im Jänner zuhause gewesen sei. In der ersten Jännerwoche 2022 sei er von der Polizei zur Polizeistation mitgenommen worden. Die Polizei habe bengalische Dokumente von ihm verlangt. Diese habe er nicht vorlegen können. Daher sei ihm gesagt worden, dass er kein Bengale, sondern ein Rohingya sei. Er habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen und es sei ihm gesagt worden, dass man ihn nach Myanmar bringen würde. Auch sei ihm gesagt worden, dass er monatlich 100.000,- Taka zahlen müsse, wenn er in Bangladesch weiterleben wolle. Sein Ziehvater habe 100.000,- Taka in der Polizeistation eingezahlt, damit er entlassen habe werden können. Im Februar sei er erneut mitgenommen worden und es sei Geld gefordert worden. Dann habe sein Ziehvater gesagt, dass er monatlich im Februar und März 100.000,- Taka eingezahlt habe. Im April sei der Beschwerdeführer wieder von der Polizei mitgenommen worden. Er sei ihm gesagt worden, dass er ein Rohingya sei und sie… [Anm.: Der Beschwerdeführer habe

Protokoll an dieser Stelle nachdenken müssen] …durch ihn schlechte Sachen machen lassen würden. Da er nicht einverstanden gewesen sei, sei er von ihnen stark geschlagen worden. Dann sei ihm gesagt worden, dass sie ihn nach Myanmar schicken würden, wenn er nicht auf sie höre. Sein Ziehvater habe ihn im April nachhause gebracht. Nach einem Familiengespräch hätten sie beschlossen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Bangladesch leben könne. Man würde ihn sonst töten können. Sein „Vater“ habe sich auf die Suche nach einem Schlepper gemacht, um ihn ins Ausland zu bringen. „Im März“ sei er schlepperunterstützt nach Indien gekommen. Dort habe er mit einem gefälschten indischen Reisepass im Juni in die Türkei gelangen können. Auf weitere Befragung sagte der Beschwerdeführer aus, dass seine leiblichen Eltern das Rohingya-Familienbuch seinem Ziehvater gegeben hätten, als der Beschwerdeführer selbst diesem übergeben worden sei. Den Grund dafür kenne er nicht. Auf Vorhalt, dass seine leiblichen Eltern ohne Familienbuch keine Versorgung erhalten könnten, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm das Buch als Beweis dafür, dass er ein Rohingya sei, gegeben worden sei. Auf weitere Befragung habe sein Ziehvater noch „einige Zeit“ mit seinen leiblichen Eltern Kontakt gehabt, bis sie nach Myanmar überstellt worden seien. Sein Ziehvater habe seinen leiblichen Vater mit Geld unterstützt. Der Beschwerdeführer habe von seinem Ziehvater gehört, dass seine leiblichen Eltern im Jahr 2010 nach Myanmar überstellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe in Bangladesch ohne Probleme leben können, bis bekannt geworden sei, dass er ein Rohingya sei. Er selbst habe das erst von seinem Ziehvater erfahren. Irgendwer im Dorf habe es der Polizei erzählt. Als man seine Eltern nach Myanmar überstellt habe, habe man sie gefragt, wo der Sohn sei. Da hätten seine Eltern der Polizei gesagt, dass dieser von einem Ziehvater aufgezogen werde. Seitdem werde der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht. Seit er geheiratet habe und keine bengalischen Dokumente gehabt habe, sei die Rede davon gewesen, wer er eigentlich sei. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier keine Angehörigen habe. Er habe noch keinen Deutschkurs besucht und sei in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig. 3. Am 18.07.2023 langte beim Bundesamt eine Kopie eines „Halfama of marriage“ ein. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung

§ 46

FPG nach Bangladesch festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bangladesch festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er nach seinen Eltern ein Staatsangehöriger von Myanmar sei und legte Fotos vor, welche Wunden infolge der erfahrenen polizeilicher Misshandlung in Bangladesch zeigen würden.
  2. Am 06.02.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Bengalen an. Seine Muttersprache ist Bengali und er stammt aus dem Distrikt Bogra, wo er sieben Jahre die Grundschule besuchte und in der Landwirtschaft arbeitete. Seine Eltern, seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder leben in seinem Herkunftsort. Sein Vater betreibt eine Landwirtschaft und es geht der Familie finanziell gut. Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen wurde er nicht aufgrund einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya bedroht. Der gesunde Beschwerdeführer kann in seinen Herkunftsort im Distrikt Bogra zurückkehren und wie schon zuvor seine Existenzgrundlage – sei es durch Unterstützung seines sozialen Netzwerkes, sei es durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – sichern. Er läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste im September 2022 illegal in Österreich ein. Er hat hier keine Angehörigen oder Verwandten und verfügt auch über keine sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch:
  6. Rohingya-Flüchtlinge Im Jahr 1991 wurde durch UNHCR die Master Registration Card (MRC) in Form eines rosa Registrierungsformulars eingeführt, um die Identität von Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar in den Flüchtlingslagern in Bangladesch zu bescheinigen. Die MRC war von 1991 bis 1992 gültig. 1992 wurde das sog. Family Book (Familienbuch) durch die Regierung eingeführt und ersetzte die MRC. Im Juli 2008 begann UNHCR mit der Ausstellung von ID-Karten für Rohingya-Flüchtlinge. Gegenwärtig gelten die Familienbücher als Grundlage dafür, dass registrierte Rohingya-Flüchtlinge in den Lagern Lebensmittelrationen erhalten. Die Echtheit der Familienbücher wird durch die auf dem Dokument geleistete Unterschrift des Verantwortlichen des Flüchtlingslagers, wie auch durch Bestempelung im Familienbuch, in Bengalisch und Englisch festgestellt. Berichten zufolge wurden die MRCs in ihrer rosa Ausgestaltung oftmals gefälscht. Darüber hinaus wurden die alten Familienbücher von Rohingya-Flüchtlingen, die nach Myanmar und in andere Länder zurückgeführt wurden, an andere Flüchtlinge, innerhalb oder außerhalb des Flüchtlingslagers, weiterverkauft. Solche Identitätsnachweise sind später zur Beantwortung des Flüchtlingsstatus im Ausland und/oder zum Erhalt von Verpflegung verwendet worden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.08.2020). Neugeborene Familienmitglieder wurden in den Familienbüchern zumindest bis 2011 durch die Lagerverwaltungskräfte eingetragen, verstorbene Familienmitglieder oder Personen aus der Familie, welche migriert sind, aus dem Familienbuch gelöscht. Auf dem Deckblatt des Familienbuchs sind der Name des Lagers und die Nummer der MRC angegeben. Familienbücher stellten die einzig legale Ausweisform für die Rohingyas in den Lagern dar und waren unerlässlich, um Lebensmittel und Verbrauchsmaterialien zu erhalten sowie medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Alle erhaltenen Leistungen sind im Buch dokumentiert. Zwar endete die Ausgabe von Familienbüchern

Angaben des UNHCR bereits 1992, doch sind Familienbücher immer noch in den Lagern im Einsatz. Flüchtlinge, welche nach Myanmar zurückkehrten, konnten ihre Familienbücher als ihr Eigentum mitnehmen, allerdings wurde von der Lagerverwaltung eine Ecke des Familienbuchs abgeschnitten, um repatriierte Flüchtlinge identifizieren zu können. Rohingya-Flüchtlinge, die in Drittländer umgesiedelt sind, müssen ihre Familienbücher vor ihrer Abreise der Regierung zurückgeben. Da sie über keine Sicherheitsmerkmale verfügen, wurden viele der Familienbücher manipuliert, indem Namen hinzugefügt oder entfernt worden sind. Auch wurden Familienbücher in der Vergangenheit sogar an nicht registrierte Flüchtlinge verkauft, die damit auch Asylanträge in Drittländern stellen konnten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2018). Rohingya-Flüchtlinge dürfen in Bangladesch keine Grund- und weiterführende Schulen, einschließlich privater Einrichtungen, besuchen, da sie keine Dokumente haben. Auf nationaler Ebene ist für die Einschreibung von Kindern eine Geburtsurkunde notwendig (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.01.2023).

der Vereinbarung zwischen der Regierung und dem UNHCR ist es registrierten Rohingya-Flüchtlingen nicht gestattet, sich außerhalb der offiziellen Lager zu bewegen (USDOS 20.03.2023 im LIB Bangladesch, Version 6) Quellen:  Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.06.2018: Bangladesch: Familienbücher der Rohingya (refugee family books)  Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 21.08.2020: Bangladesch: Master Registration Card (MRC), Gültigkeit  Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.01.2023: Bangladesch: Rohingya, Cox’s Bazar, Kinderhandel, (illegale) Adoption  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh

  1. Eheschließung Nach dem „Muslim Marriages and Divorces (Registration) Act, 1974” sind in Bangladesch Registrierungen von Eheschließungen und Scheidungen vor dem Nikah (Standesbeamten) verpflichtend. Eine muslimische Ehe muss laut Gesetz innerhalb von 30 Tagen nach der Eheschließung registriert werden. Das Paar muss eine Heiratsurkunde einholen. Eine nicht registrierte Ehe ist nicht ungültig, eine fehlende Registrierung kann jedoch Zweifel an der Eheschließung nach sich ziehen, da diese dadurch nicht belegt werden kann. Desweiteren gilt die Nichtregistrierung als Straftat, die auch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Eine „Gerichtsheirat“ ist eine einfache Absichtserklärung vor einem Notar. Die eidesstattliche Erklärung der Ehepartner benötigt einen Stempel und die Unterschrift von beiden. Nach der Registrierung der Ehe muss das Paar eine Heiratsurkunde einholen. Eine Heiratsurkunde ist das grundlegende Kerndokument einer Ehe. Die bloße eidesstattliche Erklärung hat ohne Heiratsurkunde keine rechtliche Gültigkeit. Quelle:  Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.01.2019: Bangladesch: Gültigkeit einer traditionellen, nicht registrierten sunnitischen Ehe
  2. Sicherheitslage Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen (Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen (Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert.

des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023). Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023). Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022)  AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch)  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh  Crisis 24 - Crisis24 (15.4.2022): Bangladesh Country Report: Security  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh  DIP - Diplomat, The (12.10.2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reisehinweise für Bangladesch  FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16.5.2023): Safety and security - Bangladesh travel advice  FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht  ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh  REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar  SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism 4. Grundversorgung Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vgl. WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vgl. WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023).Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 23.8.2022). Bangladesch hat in den letzten Jahren ein beträchtliches Wirtschaftswachstum erzielt und die Armut im Land erheblich reduzieren können (GIZ 31.12.2022). Den Rückschlag durch die Corona-Pandemie konnte Bangladesch sehr schnell wieder aufholen (BMZ 14.2.2023a; vergleiche WB 6.4.2023). Im Durchschnitt ist die Wirtschaft in den letzten zwei Jahrzehnten jährlich um etwa sechs Prozent gewachsen (CIA 14.4.2023; vergleiche WB 6.4.2023). Laut Weltbank erreichte Bangladesch 2015 den Status eines Landes mit niedrigem mittlerem Einkommen und es ist am Weg, 2026 von der UN-Liste der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen zu werden (WB 6.4.2023). Die Armutsbekämpfung bleibt jedoch eine der wichtigsten Aufgaben für die Regierung. Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 20,5 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (BMZ 14.2.2023a). Staatlicherseits gibt es Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen. Außerdem gibt es ein ebenfalls extrem ineffizientes System der Nahrungsmittelausgabe mittels Rationskarten. Oft werden die für Arme vorgesehenen preisgestützten Lebensmittel aber illegal zu Marktpreisen verkauft. Die Bevölkerung ist auf die Versorgung durch ihre Familie und ihre Ersparnisse angewiesen (ÖB 11.2022).

Welthunger-Index 2022 (WHI) belegt Bangladesch Platz 84 von 121 Ländern und mit einem Wert von 19,6 auf dem WHI fällt es in die Schweregradkategorie "mäßig" (WHI 10.2022). Bei der Grundversorgung der Bevölkerung sind somit noch große Defizite zu verzeichnen. Nur 59 Prozent der Menschen in Bangladesch Zugang zu einer sicher betriebenen Trinkwasserversorgung. Etwa ein Viertel der Erwachsenen kann nicht lesen und schreiben, etwa 25 Prozent der Bevölkerung nutzen das Internet (BMZ 14.2.2023a). Zur Stromnachfrage hat sich seit 2009 die Zahl der Haushalte mit Stromanschluss auf rund 43 Millionen fast vervierfacht - womit etwa 77 Prozent der rund 170 Millionen Einwohner Zugang zu Strom haben. Vor allem in den ländlichen Regionen sind aber viele Haushalte noch nicht an das Stromnetz angeschlossen (GTAI 28.6.2022). 2017 trugen die Landwirtschaft, Industrie und der Dienstleistungssektor jeweils geschätzt 14,2 Prozent, 29,3 Prozent und 56,5 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung (CIA 14.4.2023). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2022 laut der Internationalen Arbeitsorganisation bei lediglich 4,7 Prozent (ILO 11.2022). Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es allerdings lediglich im staatlichen Bereich sowie bei größeren Unternehmen. 85 Prozent der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Für diese gibt es keine mit europäischen Verhältnissen vergleichbare soziale Absicherung, sei es durch ein System der Kranken-, Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung. Von ca. 70 Millionen Beschäftigten sind nur rund zwei Millionen gewerkschaftlich organisiert. Die Gewerkschaften sind stark politisiert oder von einzelnen Führern oder Unternehmen abhängig. Ein Streikrecht gibt es in Bangladesch nicht (ÖB 11.2022). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vgl. CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022).Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt (AA 23.8.2022; vergleiche CIA 14.4.2023) und wird von der Regierung gefördert. Etwa zehn Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland (AA 23.8.2022). Pro Jahr verlassen schätzungsweise bis zu 400.000 Personen Bangladesch zur legalen Beschäftigung im Ausland (hauptsächlich in Indien, Pakistan, Malaysia, Jordanien und den Golfstaaten). Nach Schätzungen des Germany Trade & Invest dürften die für den privaten Konsum wichtigen Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden bangladeschischen Staatsbürgern im Jahr 2022 rund 21 Milliarden USD betragen (GTAI 16.12.2022). Die Migration wird durch das „Bureau of Manpower, Employment and Training“ gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum". Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 23.8.2022). Zunehmend ziehen mehr Menschen in die Städte. Die rasche Urbanisierung setzt die Städte unter Druck. Zugleich ist das Land vom Klimawandel betroffen. Überschwemmungen und Wirbelstürme treten öfter und stärker auf (GIZ 31.12.2022). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 14.2.2023b). Darüber hinaus führen der Klimawandel und die Übernutzung von Ökosystemen zum Verlust der Artenvielfalt und zur Degradierung der Biotope. Der Nutzungsdruck auf die Land- und Meeresflächen steigt (GIZ 31.12.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022)  BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (14.2.2023a): Soziale Situation, Das Wachstum erreicht nicht alle  BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (14.2.2023b): Kernthema „Klima und Energie, Just Transition“, Energie effizienter nutzen und erneuerbare Energien ausbauen  CIA – Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh  GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2022): Bangladesch  GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (16.12.2022): Globale Krisen bremsen die Konjunktur  GTAI - Germany Trade & Invest [Deutschland] (28.6.2022): Auf der Suche nach dem richtigen Mix  ILO - International Labour Organization (11.2022): Unemployment rate by sex and age -- ILO modelled estimates, Nov. 2022 (%) - Annual  ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch  WB - World Bank (6.4.2023): The World Bank in Bangladesh  WHI - Welthunger-Index (10.2022): Welthunger-Index 2022: Bangladesch

  1. Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 23.8.2023). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 23.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, DFAT 30.11.2022). Auch wenn "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden (ÖB New Delhi 11.2022), sind familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung andererseits für die Rückkehrer maßgeblich und dienen als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger, weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der „social networks of family and neighbourhoods“, denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 23.8.2022). Für freiwillige Rückkehrer bieten die Joint Reintegration Services (JRS) von FRONTEX Reintegrationsunterstützung. Diese umfasst ein post-arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u.a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-Return Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche & administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Auswärtiges Amt – Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022)  DFAT - Australian Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh  ÖB New Delhi – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch  BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]: Return from Austria - Bangladesch
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Er legte im Verfahren ein Rohingya-Familienbuch sowie eine Master Registration Card (MRC) vor, behauptet, den Namen und das Geburtsdatum, welche darin genannt sind, zu tragen, der Volksgruppe der Rohingya anzugehören und Staatsangehöriger von Myanmar zu sein. Er sei in einem Flüchtlingslager in Cox’s Bazar geboren worden, im Alter von zwei Jahren mitsamt den vorgelegten Dokumenten von seinen leiblichen Eltern an seine bengalischen Zieheltern verkauft bzw. übergeben worden und in der Folge bei diesen aufgewachsen. Da aber letztlich seine Zugehörigkeit zu den Rohingya bekannt geworden sei, habe er Probleme mit der Polizei bekommen, weshalb er aus Bangladesch geflohen sei. All das ist jedoch nicht glaubhaft. Zunächst ist es schon nicht nachvollziehbar, dass seine leiblichen Eltern ihr Familienbuch sowie ihre MRC seinen Zieheltern übergeben hätten. Nach den angeführten Länderberichten diente das Familienbuch als eine Art Ausweis für Rohingya in den Flüchtlingslagern in Bangladesch, welcher unabdingbar war, um Lebensmittelrationen und sonstige Verpflegung zu erhalten. Durch die Übergabe dieses Familienbuchs hätten seine leiblichen Eltern somit ihre Registrierung und den Zugang zu Verpflegung verloren. Der Beschwerdeführer konnte auf diesen Vorhalt in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023 keine plausible Antwort finden, sondern erklärte, dass es als Beweis dafür, dass er ein Rohingya sei, übergeben worden sei (AS 67 f). Daraus würde der Beschwerdeführer aber keinerlei Nutzen ziehen – im Gegenteil stützte er sogar sein Fluchtvorbringen eben darauf, dass hervorgekommen sei, dass er ein Rohingya sei –, wohingegen seinen leiblichen Eltern ihre Existenzgrundlage entzogen worden wäre. Um diesen Vorhalt zu entkräften, änderte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dementsprechend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2025 darauf ab, dass er im Jahr 2016 in das Flüchtlingslager gegangen sei, um Nachforschungen über seine leiblichen Eltern zu tätigen, und dort erfahren habe, dass diese sich ein neues Familienbuch ausstellen hätten lassen (Verhandlungsprotokoll S. 20). Derartiges hatte er aber im gesamten Administrativverfahren inklusive der gegenständlichen Beschwerde nie vorgebracht und stellt augenscheinlich eine Anpassung des Vorbringens an den obigen Vorhalt dar. Dabei ist den Länderberichten aber auch zu entnehmen, dass die Familienbücher seit 1992 nicht mehr ausgestellt wurden. Wenn der Beschwerdeführer – seinem Vorbringen nach – im Jahr 1997 an seine Zieheltern übergeben worden wäre, so hätten seine leiblichen Eltern sich demnach kein neues Familienbuch ausstellen lassen können. Gänzlich verfehlt sind in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer das Familienbuch „bisher“ lediglich zum Beweis seiner Identität, „also in Form eines Personalausweises und nicht um selbständig medizinische Versorgung oder Lebensmittel zu erhalten“, verwendet habe (AS 171). Wenn der Beschwerdeführer damit – augenscheinlich – ausdrücken will, dass er das Familienbuch in Bangladesch als Ausweis benutzt habe, so übersieht er völlig, dass es nach den unbestrittenen Länderberichten Rohingya-Flüchtlingen in Bangladesch nicht gestattet ist, sich außerhalb der offiziellen Flüchtlingslager zu bewegen, und widerspricht er sich nicht zuletzt selbst, wenn er sein Vorbringen im Übrigen doch eigentlich darauf stützt, dass er selbst nicht gewusst habe, dass er ein Rohingya sei, und er, als dies hervorgekommen sei, deswegen von der Polizei bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer machte weiters divergierende Angaben zu seinen vorgeblichen leiblichen Eltern. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.09.2022 gab er zu Protokoll, dass sein Vater verstorben sei und er das Alter seiner Mutter nicht kenne. Seine gesamte Familie lebe in Bangladesch (AS 27). In der Einvernahme durch das Bundesamt meinte er dann zunächst, dass sein Vater 60 bzw. sogleich korrigiert 70 Jahre alt und seine Mutter 60 Jahre alt seien und sie in Myanmar leben würden. Auch das änderte er aber unmittelbar darauf wieder dahingehend ab, dass er nicht wisse, wo seine leiblichen Eltern leben (AS 66). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er schließlich in nochmaligen Widersprüchen zunächst an, dass er keine Angehörigen außerhalb von Bangladesch habe, dann auf Vorhalt, dass er nicht wisse, ob seine leiblichen Eltern überhaupt noch am Leben seien, dann dass sein Vater 46 und seine Mutter 47 Jahre alt seien und von Geburt an in Bangladesch gelebt hätten, und dann schließlich wieder, dass sie erst 1992 nach Bangladesch gekommen seien (Verhandlungsprotokoll S. 11). Tatsächlich ist im vorgelegten Familienbuch eingetragen, dass sein (vorgeblicher) Vater ca. 55 Jahre und seine (vorgebliche) Mutter ca. 48 Jahre alt wären. Generell ist dabei zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung erhebliche Schwierigkeiten hatte, seine leiblichen Eltern von seinen Zieheltern abzugrenzen und beide immer wieder miteinander vermengte, was ebenso darauf hindeutet, dass es sich bei den im Familienbuch eingetragenen Personen nicht um seine Eltern handelt. Darüber hinaus widersprach sich der Beschwerdeführer dazu, wie er von der Abschiebung seiner Eltern nach Myanmar erfahren habe. Während er in der Einvernahme durch das Bundesamt behauptete, dass sein Ziehvater ihn darüber informiert habe (AS 68), sagte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im gänzlichen Widerspruch aus, dass er aufgrund von Nachforschungen im Flüchtlingslager in Cox’s Bazar davon erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 4). Desweiteren teilte der Beschwerdeführer im Verfahren mit, dass er in Bangladesch sieben Jahre lang die Schule besucht habe, obwohl nach den Länderberichten für den Schulbesuch die Vorlage einer Geburtsurkunde nötig ist und Rohingya-Flüchtlingen der Schulbesuch – auch von privaten Einrichtungen – untersagt ist. Dem Beschwerdeführer gelang es in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, diesen Widerspruch aufzulösen, sondern es verlor sich zunächst in gänzlich unplausiblen Ausführungen, dass man sich erst nach sieben Jahren Schulbesuch für den Besuch einer Schule anmelden hätte müssen (Verhandlungsprotokoll S. 6), um dann alternativ dazu – und ebenso im Widerspruch zu den genannten Länderberichten – zu behaupten, dass er keine Anmeldung benötigt habe, weil er eine Privatschule besucht habe (Verhandlungsprotokoll S. 21). In der Einvernahme durch das Bundesamt dazu befragt, wie das Eheleben mit seiner bengalischen Frau funktioniert habe, wenn er ein Rohingya sei, gab der Beschwerdeführer noch zu Protokoll, dass er (damals) nicht gewusst habe, dass er ein Rohingya sei (AS 68). Demgegenüber erzählte er aber in der mündlichen Verhandlung – lavierend und zunächst kaum verständlich – gänzlich widersprüchlich, dass er bereits bei seiner Eheschließung davon erfahren habe, da sein Ziehvater dort erstmals sein Rohingya-Familienbuch vorgelegt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Der Beschwerdeführer legte im Verfahren zum Beweis dieser Ehe in Kopie ein Dokument vor, welches mit „Halfama of marriage“ betitelt ist und in vor Fehlern geradezu strotzendem Englisch die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer bengalischen Frau bezeugen soll. Das Dokument weist Unterschriften des Beschwerdeführers, seiner Frau, eines Notars und eines Anwalts auf (AS 71). Selbst wenn dieses Dokument trotz seiner haarsträubenden Fehler echt sein sollte, so würde es sich dabei aber nach den Länderberichten lediglich um eine eidesstattliche Absichtserklärung handeln, nicht aber – entgegen der Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll S. 9) – um eine tatsächliche, rechtlich bindende und anerkannte Heiratsurkunde. Aus welchem Grund der Beschwerdeführer Letztere nicht vorlegen wollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer war schließlich an verschiedenen Stellen des Verfahrens nicht in der Lage, sein Lebensalter in Relation zum Geburtsdatum zu setzen, welches sich aus dem Familienbuch ergeben würde. So gab er in der Einvernahme durch das Bundesamt an, dass er zum jetzigen Zeitpunkt 26 Jahre alt sei (AS 65), obwohl er 28 Jahre alt gewesen wäre, und dass er bei seiner Ausreise im Juni 2022 25 Jahre alt gewesen sei (AS 66), obwohl er 27 Jahre alt gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte er wiederum, dass er zum Zeitpunkt der Abschiebung seiner leiblichen Eltern im Jahr 2010 21 Jahre alt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 5), obwohl er ca. 15 Jahre alt gewesen wäre, und dass er im Jahr 2016, als seine Zieheltern ihm von seinen leiblichen Eltern erzählt hätten, 19 Jahre alt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 11), obwohl er ca. 21 Jahre alt gewesen wäre. Zusätzlich zu all diesen Erwägungsgründen widersprach er sich der Beschwerdeführer aber auch gravierend in seinem Fluchtvorbringen, wonach er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Rohingya polizeilich bedroht worden sei. Das zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer schon im Ansatz nicht in der Lage war, diese Bedrohung über das Verfahren hinweg gleichbleibend vorzubringen. Während er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll gab, dass die Polizei ihn immer wieder mitgenommen und verleumdet habe, weil er ein Rohingya sei, und von ihm gefordert habe, eine Bombe auf die Awami-League zu werfen (AS 33), konnte er sich bereits in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr daran erinnern, welche Handlung die Polizei von ihm verlangt hätte, sondern musste ausweichend ausführen, dass die Polizei „schlechte Sachen“ von ihm verlangt habe. Auch eine Verleumdung erwähnte er nicht mehr, brachte nun aber stattdessen vor, dass die Polizei ein hohes monatliches Bestechungsgeld gefordert habe, ihn geschlagen habe und mit seiner Abschiebung nach Myanmar gedroht habe (AS 67). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich begrenzte sich sein Vorbringen einerseits überhaupt nur mehr auf die Bestechungsgeldforderungen und steigerte er es andererseits, indem er nun erstmals behauptete, dass er von der Polizei mit dem Tod bedroht worden sei, wohingegen er die Drohung einer Abschiebung nicht mehr vorbrachte (Verhandlungsprotokoll S. 12 ff). Während er zudem in der Einvernahme durch das Bundesamt zu Protokoll gab, dass die Polizei in Bangladesch durch die Abschiebung seiner Eltern oder auch durch die Dorfbewohner davon erfahren habe, dass er ein Rohingya sei (AS 68), meinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im nochmaligen Widerspruch, dass die Polizei dies vom bei seiner Hochzeit anwesenden Anwalt erfahren habe (Verhandlungsprotokoll S. 12). Mit Fortlauf der Befragung in dieser Verhandlung konstruierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen augenscheinlich ad hoc immer weiter, denn während er in der Einvernahme durch das Bundesamt noch – allerdings dort bereits zeitlich unmöglich – angegeben hatte, dass er nach der letzten Bedrohung durch die Polizei im April 2022 im März (!) nach Indien ausgereist sei, wiewohl er wiederum erst im Juni (!) erstmals an die Ausreise aus Bangladesch gedacht habe (AS 67), fingierte er in der mündlichen Verhandlung, dass er anschließend an die polizeiliche Bedrohung im April 2022 noch Monate bei seinen Schwiegereltern, Zieheltern und Freunden geblieben sei, anschließend im Jänner 2023 von der Polizei gesucht worden sei und schließlich erst im März 2023 Bangladesch verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 17 ff). Die Erstbefragung des Beschwerdeführers in Österreich fand jedoch schon im September 2022 (!) statt. Ohne weiter ins Detail gehen zu müssen, zeigt sich allein durch diese grundlegenden Erwägungen bereits, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich um ein gedankliches Konstrukt handelt. Daran vermögen auch die mit der gegenständlichen Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos von Verletzungen im Gesichtsbereich, welche ihm die Polizei zugefügt habe, nichts zu ändern (AS 195 ff), können diese doch als solche sein Fluchtvorbringen weder per se belegen noch die obigen Erwägungsgründe in Zweifel ziehen, zumal diese Verletzungen auch jegliche andere Ursache haben können. Betrachtet man all diese Erwägungsgründe in ihrer Gesamtheit, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer als Person zur Gänze unglaubwürdig und sein Vorbringen unglaubhaft ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zweifellos um einen bangladeschischen Bengalen, der lediglich zur Erlangung eines Asylstatus vorgibt, ein Rohingya aus Myanmar zu sein. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, können Rohingya-Familienbücher in Bangladesch käuflich erworben werden, sodass das vom Beschwerdeführer vorgelegte Familienbuch zwar durchaus echt sein mag, aber ursprünglich nicht dem Beschwerdeführer gehörte. Es ist daher zu betonen, dass es sich bei den im Spruch genannten Identitätsdaten um eine bloße Verfahrensidentität handelt. Der Beschwerdeführer ist in Wahrheit ein Staatsangehöriger von Bangladesch und gehört der Volksgruppe der Bengalen sowie – dies ist jedenfalls plausibel – der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Dem Beschwerdeführer ist nicht darin entgegenzutreten, dass seine Muttersprache Bengali ist, er aus dem Distrikt Bogra in Bangladesch stammt und er – davon ausgehend, dass er eben kein Rohingya-Flüchtling ist – dort sieben Jahre die Grundschule besuchte und in der Landwirtschaft arbeitete. Es ist folgerichtig davon auszugehen, dass es sich bei seinen vorgeblichen Zieheltern um seine leiblichen Eltern handelt, die nach seinem Vorbringen ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder weiterhin in seinem Heimatort in Bangladesch leben. Er brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst vor, dass sein Vater eine Landwirtschaft betreibe und die finanzielle Lage der Familie sich als gut gestalte (Verhandlungsprotokoll S. 6). Zumal der Beschwerdeführer sonstige Bedrohungen in Bangladesch verneinte (Verhandlungsprotokoll S. 21), steht somit eine individuelle Bedrohung einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatdistrikt Bogra nicht entgegen. Auch wenn Bangladesch mit diversen Konflikten und Spannungen konfrontiert ist, ergibt sich aus den Länderberichten in Gesamtbetrachtung doch, dass die Sicherheitslage jedenfalls für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den Beschwerdeführer, der in keinen der speziell ethnischen oder politischen Konflikte involviert ist, noch sonst eine Vulnerabilität aufweist, hinreichend gut und stabil ist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er alleine durch seine dortige Anwesenheit Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalles bzw. von Gewalt wird. Abgesehen von seinem unglaubhaften Fluchtvorbringen behauptete der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges. Ebenso wenig brachte der nach Eigenangaben gesunde Beschwerdeführer, dessen Angehörige vor Ort leben, vor, von einer prekären Versorgungslage betroffen gewesen zu sein, sondern gab im Gegenteil an, dass es seiner Familie finanziell gut gehe. Da auch die Länderberichte über die allgemeine Versorgungslage keine bevorstehende Existenzgefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr befürchten ließen, wird er dort durch seine Angehörigen wie aber auch durch die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für seine materielle Existenz sorgen können. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatdistrikt in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Der Beschwerdeführer brachte im Übrigen weder in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Bindungen oder Anknüpfungspunkte zum österreichischen Bundesgebiet vor. 2.
  4. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Bangladesch beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 16.08.2024 (Version 6) sowie den angeführten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation, welche dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör vorgelegt wurden. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bangladesch ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  7. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya und einer deswegen erfahrenen Bedrohung nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Bangladesch aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt in diesem Sinne bedroht wäre. Es ergab sich weder aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten noch aus dem gewürdigten Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine existenzielle Gefährdung seiner Person. Es ist demnach weder zu befürchten, dass er dort Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalles werden würde, noch dass der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer, dessen Angehörigen vor Ort leben, deren finanzielle Situation sich als gut gestaltet, nicht für seine grundlegenden Lebensbedürfnisse sorgen könnte.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatdistrikt in diesem Sinne bedroht wäre. Es ergab sich weder aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten noch aus dem gewürdigten Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine existenzielle Gefährdung seiner Person. Es ist demnach weder zu befürchten, dass er dort Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalles werden würde, noch dass der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer, dessen Angehörigen vor Ort leben, deren finanzielle Situation sich als gut gestaltet, nicht für seine grundlegenden Lebensbedürfnisse sorgen könnte. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Der Beschwerdeführer ist seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig und verfügt aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kurzen Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Der Beschwerdeführer brachte aber schon keinerlei integrationsbegründenden Umstände vor. Somit liegt eine derartige außergewöhnliche Konstellation nicht vor. Dies, zumal der Beschwerdeführer die wesentlich stärkeren Bindungen zu seinem Herkunftsstaat aufweist, in dem er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat, wo er sozialisiert wurde, und wo auch seine Angehörigen leben, zu denen er in Kontakt steht. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Infolge der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W169.2278095.1.00

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