← Österreich

{'item': 'W170 2307085-1'}

Obsah (18)§§ 28Art. 133§ 110§ 106§ 123§ 118§ 94§ 54§ 53a§ 5§ 6§ 12§ 15§ 14§ 109§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2025 GeschäftszahlW170 2307085-1 Spruch, W170 2307085-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 123 Abs. 1 BDG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 Absatz eins, BDG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist leitender Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark, er wird derzeit als Stellvertreter des Kommandanten des Anhaltezentrums Vordernberg (in Folge: AHZ) verwendet und befindet sich schon längere Zeit im Krankenstand.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist leitender Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Steiermark, er wird derzeit als Stellvertreter des Kommandanten des Anhaltezentrums Vordernberg (in Folge: AHZ) verwendet und befindet sich schon längere Zeit im Krankenstand. 1.
  4. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.07.2024, PAD/24/01261807/AA, wurde eine Disziplinaranzeige der Abteilungsleiterin der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 05.07.2024, PAD/24/01362292/001/AA, an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet, wo diese am 17.07.2024 einlangte. Unter einem wurde die Disziplinaranzeige dem Beschwerdeführer übermittelt. Zusammengefasst wurde in der Disziplinaranzeige ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2024 von seiner privaten E-Mail-Adresse dem Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde eine „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung übermittelt habe, er habe hiebei ein Formular mit dem Logo der LPD Steiermark und seinem dienstlichen Kopfstempel unter Anfügung der E-Mail-Adresse des Postfachs des AHZ Vordernberg unter Beifügung der Wortfolge „seit 22.11.2022 im Krankenstand“ verwendet; es habe diesbezüglich kein dienstlicher Auftrag bestanden und habe der Beschwerdeführer somit gegen § 54 BDG und die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Disziplinarangelegenheiten vom 01.06.2022, PAD/22/01028684/001/AA, verstoßen (Faktum 1).Zusammengefasst wurde in der Disziplinaranzeige ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2024 von seiner privaten E-Mail-Adresse dem Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde eine „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung übermittelt habe, er habe hiebei ein Formular mit dem Logo der LPD Steiermark und seinem dienstlichen Kopfstempel unter Anfügung der , E-Mail-Adresse des Postfachs des AHZ Vordernberg unter Beifügung der Wortfolge „seit 22.11.2022 im Krankenstand“ verwendet; es habe diesbezüglich kein dienstlicher Auftrag bestanden und habe der Beschwerdeführer somit gegen Paragraph 54, BDG und die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Disziplinarangelegenheiten vom 01.06.2022, PAD/22/01028684/001/AA, verstoßen (Faktum 1). Mittels eines E-Mails des Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde vom 20.06.2024 sei der Beschwerdeführer auf die Rechtslage hingewiesen worden. Am 23.06.2024 habe der Beschwerdeführer abermals, diesmal ohne Verwendung des Polizeilogos und seines dienstlichen Kopfstempels, jedoch unter Hinweis auf seine dienstliche Stellung als stellvertretender Kommandant des AHZ und seinen offenen Krankenstand abermals eine „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von seiner privaten E-Mail-Adresse an den Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde übermittelt und somit gegen § 54 BDG und die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Disziplinarangelegenheiten vom 01.06.2022, PAD/22/01028684/001/AA, verstoßen (Faktum 2).Am 23.06.2024 habe der Beschwerdeführer abermals, diesmal ohne Verwendung des Polizeilogos und seines dienstlichen Kopfstempels, jedoch unter Hinweis auf seine dienstliche Stellung als stellvertretender Kommandant des AHZ und seinen offenen Krankenstand abermals eine „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von seiner privaten E-Mail-Adresse an den Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde übermittelt und somit gegen Paragraph 54, BDG und die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Disziplinarangelegenheiten vom 01.06.2022, PAD/22/01028684/001/AA, verstoßen (Faktum 2). Laut dem Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 15.07.2024, PAD/24/01261807/AA, sei das Faktum 1 der Dienstbehörde am 17.06.2024, das Faktum 2 am 24.06.2024 bekannt geworden. Der Disziplinaranzeige waren die oben beschriebenen Eingaben des Beschwerdeführers an die Bundesdisziplinarbehörde beigelegt, ebenso die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Disziplinarangelegenheiten vom 01.06.2022, PAD/22/01028684/001/AA. Mit als „Nachtrag zur Disziplinaranzeige“ bezeichnetem Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.07.2024, PAD/24/01261807/003/AA, wurde ein Nachtrag zur Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelt, wo diese am 05.08.2024 eintraf; unter einem wurde eine Gleichschrift des Nachtrags zur Disziplinaranzeige an den Beschwerdeführer übermittelt. In diesem Nachtrag zur Disziplinaranzeige der Abteilungsleiterin der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 24.07.2024, PAD/24/01362292/002/AA, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe am 11.07.2024, ohne Verwendung des Polizeilogos und seines dienstlichen Kopfstempels, jedoch unter Hinweis auf seine dienstliche Stellung als stellvertretender Kommandant des AHZ und seinen offenen Krankenstand abermals eine „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung an den Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde per E-Mail übermittelt (Faktum 3) und somit § 54 BDG und gegen die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Disziplinarangelegenheiten vom 01.06.2022, PAD/22/01028684/001/AA, verstoßen (Faktum 3).In diesem Nachtrag zur Disziplinaranzeige der Abteilungsleiterin der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 24.07.2024, PAD/24/01362292/002/AA, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe am 11.07.2024, ohne Verwendung des Polizeilogos und seines dienstlichen Kopfstempels, jedoch unter Hinweis auf seine dienstliche Stellung als stellvertretender Kommandant des AHZ und seinen offenen Krankenstand abermals eine „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ zum Verdacht einer Dienstpflichtverletzung an den Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde per E-Mail übermittelt (Faktum 3) und somit Paragraph 54, BDG und gegen die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Disziplinarangelegenheiten vom 01.06.2022, PAD/22/01028684/001/AA, verstoßen (Faktum 3). Dem „Nachtrag zur Disziplinaranzeige“ war die oben beschriebene Eingabe des Beschwerdeführers an die Bundesdisziplinarbehörde beigelegt. Laut dem Schreiben der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.07.2024, PAD/24/01261807/003/AA, sei das Faktum 3 der Dienstbehörde am 15.07.2024 bekannt geworden. 1.
  5. Nach entsprechender Aufforderung durch die Bundesdisziplinarbehörde nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2024 zu den Vorwürfen Stellung. Die Dienstbehörde – so der Beschwerdeführer – habe nur Be- aber nicht Entlastendes ermittelt, insbesondere seien dieser die vom Beschwerdeführer an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleiteten Disziplinaranzeigen schon bekannt gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer zuvor schon Dienstaufsichtsbeschwerden an das Bundesministerium für Inneres erstattet, die sich im Wesentlichen mit den von ihm an die Bundesdisziplinarbehörde übermittelten Disziplinaranzeigen decken würden. Alle Eingaben – dies wurde vom Beschwerdeführer näher dargestellt – seien der Dienstbehörde schon seit rund einem Jahr bekannt, es liege daher kein Umgehen des Dienstweges vor. Auch gab der Beschwerdeführer an, nicht im Auftrag der Dienstbehörde gehandelt zu haben, er wisse aber, dass diese für Disziplinaranzeigen zuständig sei. Auch sei die Dienstanweisung der Landespolizeidirektion Steiermark betreffend Disziplinarangelegenheiten vom 01.06.2022, PAD/22/01028684/001/AA, nachweislich erst während des Krankenstandes des Beschwerdeführers verlautbart worden und könne er diese daher nicht kennen. Mit Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.12.2024, Zl. 2024-0.533.605, wurde unter anderem und soweit noch relevant gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes, er habe am 16.06.2024 und 22.06.2024 und 10.07.2024 jeweils eine Sachverhaltsdarstellung/Anzeige betreffend Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch Beamte der LPD Steiermark (des Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg sowie der FGA Leitung, PA Leitung), unter Umgehung des Dienstweges, direkt an die Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt, und dadurch seine Dienstpflichten nach § 54 BDG verletzt, eingeleitet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.12.2024 zugestellt; ein Zustellnachweis an die Disziplinaranwältin liegt nicht im Akt. Mit Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.12.2024, Zl. 2024-0.533.605, wurde unter anderem und soweit noch relevant gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachtes, er habe am 16.06.2024 und 22.06.2024 und 10.07.2024 jeweils eine Sachverhaltsdarstellung/Anzeige betreffend Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch Beamte der LPD Steiermark (des Anhaltezentrum (AHZ) Vordernberg sowie der FGA Leitung, PA Leitung), unter Umgehung des Dienstweges, direkt an die Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt, und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 54, BDG verletzt, eingeleitet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.12.2024 zugestellt; ein Zustellnachweis an die Disziplinaranwältin liegt nicht im Akt. Mit am 23.01.2025 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde durch den nunmehrigen, im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers für diesen Beschwerde erhoben. Abermals wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Eingaben an die Bundesdisziplinarbehörde schon zuvor inhaltlich gleichlautend an die Dienstbehörde bzw. das Bundesministerium für Inneres übermittelt hatte. Schon deshalb liege keine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten vor, da der Dienstweg eingehalten worden sei. Auch sei dem Beschwerdeführer die Einhaltung des Dienstweges nicht zumutbar gewesen, es bestehe daher kein Verdacht auf eine schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung. Auch wäre es notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu den Vorwürfen zu befragen ggf. einzuvernehmen.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.
  8. ergeben sich aus den Ausführungen in der Disziplinaranzeige, denen der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht entgegengetreten ist. 2.
  9. Die Feststellungen zu 1.
  10. ergeben sich hinsichtlich des Inhalts und der Beilagen der unter 1.
  11. genannten Dokumente aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage. 2.
  12. Die Feststellungen zu 1.
  13. ergeben sich aus der diesbezüglich unstrittigen Aktenlage.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  15. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde

§ 110Abs.

1 Z 2 BDG,

§ 106

BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde

Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG,

Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.

§ 123Abs.

1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen. 3.2.

§ 118Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe Vw

GH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.2.

Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung

§ 94Abs.

1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung

Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen den Beamten nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und/oder (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Unbestritten wurde das Faktum 1 der Dienstbehörde am 17.06.2024, das Faktum 2 am 24.06.2024 bekannt und hat diese am 17.07.2024 Disziplinaranzeige erstattet, das Faktum 3 wurde der Dienstbehörde am 15.07.2024 bekannt, hier wurde am 05.08.2024 Disziplinaranzeige erstattet. Es wurde daher jeweils innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet und liegt Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG nicht vor. Weiters wurde innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Einleitungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 31.12.2024 erlassen wurde. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG liegt daher ebenfalls nicht vor. Auch liegt – die erste Tathandlung wurde am 16.06.2024 gesetzt und beendet und sind seitdem keine drei Jahre vergangen – Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 3 BDG nicht vor.Unbestritten wurde das Faktum 1 der Dienstbehörde am 17.06.2024, das Faktum 2 am 24.06.2024 bekannt und hat diese am 17.07.2024 Disziplinaranzeige erstattet, das Faktum 3 wurde der Dienstbehörde am 15.07.2024 bekannt, hier wurde am 05.08.2024 Disziplinaranzeige erstattet. Es wurde daher jeweils innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet und liegt Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG nicht vor. Weiters wurde innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Einleitungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer am 31.12.2024 erlassen wurde. Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG liegt daher ebenfalls nicht vor. Auch liegt – die erste Tathandlung wurde am 16.06.2024 gesetzt und beendet und sind seitdem keine drei Jahre vergangen – Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDG nicht vor. Zu den weiteren Einstellungsgründen ist auszuführen, dass auf Grund der Beweislage im Verdachtsbereich feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tathandlungen – nämlich die jeweilige Übermittlung einer Disziplinaranzeige mittels E-Mails an die Bundesdisziplinarbehörde – begangen hat und auch keine Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Auf Grund der vorliegenden Beweise, nämlich der jeweils im Akt einliegenden E-Mails und dem Eingeständnis des Beschwerdeführers können die diesem zur Last gelegten Taten auch nicht nicht erwiesen werden; ob diese (im Verdachtsbereich) eine Dienstpflichtverletzung darstellen, ist unten zu prüfen. Es sind nicht einmal im Ansatz Umstände erkennbar, die die Verfolgung ausschließen. Ebenso wenig ist offenkundig, dass die Schuld des Beschwerdeführers gering ist; auch scheint – das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung vorausgesetzt – eine Bestrafung des Beschwerdeführers geboten, um diesen von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten, weil selbst das vom Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde am 20.06.2024 versandte E-Mail mit Rechtsbelehrung zu keiner Verhaltensänderung geführt hat. 3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

§ 123Abs.

1 BDG vorliegen.3.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens

Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Bundesdisziplinarbehörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008). 3.4. Einleitend ist auf die Rechtslage hinsichtlich der Einhaltung des Dienstweges und der Weiterleitung einer Disziplinaranzeige hinzuweisen:

§ 54Abs.

1 BDG hat der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Paragraph 54, Absatz eins, BDG hat der Beamte Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

§ 54Abs.

2 BDG darf von der Einbringung im Dienstweg bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

Paragraph 54, Absatz 2, BDG darf von der Einbringung im Dienstweg bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.

§ 54Abs.

3 BDG können in Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

Paragraph 54, Absatz 3, BDG können in Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.

§ 54Abs.

4 BDG können Meldungen und Hinweisgebungen

§ 53a

zweiter Satz BDG – das sind Meldungen

§ 5Abs.

3 BAK-G, Hinweisgebung

§ 6HSch

G an die

§ 12HSch

G zuständige interne Stelle oder an die

§ 15Abs. 1 und 3 HSch

G zuständige externe Stelle oder

§ 14Abs. 2 HSch

G – ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. Meldungen nach § 5 Abs. 3 BAK-G müssen an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gerichtet sein, zuständige Stelle für Hinweisgebungen

§ 6HSch

G ist

§ 12Abs. 1 Z 1 HSch

G grundsätzlich – vorbehaltlich der unter Z 2 bis 4 und Abs. 3 leg.cit. getroffenen Ausnahmen – für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen) die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde. Für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979 ist die für Hinweisgebungen zuständige Stelle

§ 12Abs. 1 Z 4 HSch

G das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Paragraph 54, Absatz 4, BDG können Meldungen und Hinweisgebungen

Paragraph 53 a, zweiter Satz BDG – das sind Meldungen

Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G, Hinweisgebung

Paragraph 6, HSchG an die

Paragraph 12, HSchG zuständige interne Stelle oder an die

Paragraph 15, Absatz eins und 3 HSchG zuständige externe Stelle oder

Paragraph 14, Absatz 2, HSchG – ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden. Meldungen nach Paragraph 5, Absatz 3, BAK-G müssen an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gerichtet sein, zuständige Stelle für Hinweisgebungen

Paragraph 6, HSchG ist

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, HSchG grundsätzlich – vorbehaltlich der unter Ziffer 2 bis 4 und Absatz 3, leg.cit. getroffenen Ausnahmen – für alle Organisationseinheiten des Bundes (insbesondere Dienststellen und Zentralstellen einschließlich nachgeordneter Dienststellen) die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde. Für das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, BDG 1979 ist die für Hinweisgebungen zuständige Stelle

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, HSchG das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

§ 109Abs.

1 BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat

§ 78St

PO vorzugehen.

Paragraph 109, Absatz eins, BDG hat der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat

Paragraph 78, StPO vorzugehen.

§ 110Abs.

1 BDG hat die Dienstbehörde auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten (1.) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder (2.) die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten,

§ 109Abs.

2 BDG kann die Dienstbehörde von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.

Paragraph 110, Absatz eins, BDG hat die Dienstbehörde auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der oder des Dienstvorgesetzten (1.) eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder (2.) die Disziplinaranzeige an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten,

Paragraph 109, Absatz 2, BDG kann die Dienstbehörde von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Die Beamtin oder der Beamte ist hiervon formlos zu verständigen.

§ 123Abs.

1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen,

§ 123Abs.

2 BDG ist, hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen,

Paragraph 123, Absatz 2, BDG ist, hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. 3.

  1. Schon aus einer Zusammenschau der Abs. 1 und 3 des § 54 BDG ergibt sich, dass (unter anderem) in Disziplinarangelegenheiten – unbeschadet der unten zu prüfenden Sonderbestimmungen des § 54 Abs. 2 und 4 BDG – alle Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder auf die dienstlichen Aufgaben eines Beamten beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen sind, ausschließlich mit Ausnahme von (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.3.
  2. Schon aus einer Zusammenschau der Absatz eins und 3 des Paragraph 54, BDG ergibt sich, dass (unter anderem) in Disziplinarangelegenheiten – unbeschadet der unten zu prüfenden Sonderbestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2 und 4 BDG – alle Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis oder auf die dienstlichen Aufgaben eines Beamten beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen sind, ausschließlich mit Ausnahme von (1.) Rechtsmittel, (2.) Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge, (3.) Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (4.) Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof. Die „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anbringen im Sinne des § 54 Abs. 1 BDG, da unter „Anbringen“

leg.cit. Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des § 13 AVG zu verstehen sind (VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169), also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen (VwGH 10.10.2012, 2010/12/0198). Daher unterliegen die „Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen“ des Beschwerdeführers grundsätzlich der Pflicht, diese im Dienstweg einzubringen.Die „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anbringen im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, BDG, da unter „Anbringen“

leg.cit. Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen im Verständnis des Paragraph 13, AVG zu verstehen sind (VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169), also Eingaben, die auf ein behördliches Verhalten abzielen (VwGH 10.10.2012, 2010/12/0198). Daher unterliegen die „Sachverhaltsdarstellungen/Anzeigen“ des Beschwerdeführers grundsätzlich der Pflicht, diese im Dienstweg einzubringen. Die gegenständlichen Anbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf sein Dienstverhältnis bzw. seine dienstlichen Aufgaben, da diese insbesondere Tatsachen, die sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen des Beschwerdeführers als stellvertretender Kommandant des AHZ gründen, und die daraus gezogenen Schlüsse beinhalten; es handelt sich also um Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis und auf die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers gründen. Diese wären daher im Dienstweg einzubringen (und dann vom Vorgesetzten an die Dienstbehörde, die dann nach § 109 BDG vorzugehen hätte, weiterzuleiten), zumal es sich um Disziplinarangelegenheiten – wie schon die Bezeichnung „Sachverhaltsdarstellung/ Anzeige“ im Verdachtsbereich sowie der Einbringungsort Bundesdisziplinarbehörde nahelegt – handelt. Daher wären die Anbringen grundsätzlich beim Kommandanten des AHZ einzubringen gewesen, der – auch im Krankenstand des Beschwerdeführers – der unmittelbare Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers ist.Die gegenständlichen Anbringen des Beschwerdeführers beziehen sich auf sein Dienstverhältnis bzw. seine dienstlichen Aufgaben, da diese insbesondere Tatsachen, die sich auf die dienstlichen Wahrnehmungen des Beschwerdeführers als stellvertretender Kommandant des AHZ gründen, und die daraus gezogenen Schlüsse beinhalten; es handelt sich also um Anbringen, die sich auf das Dienstverhältnis und auf die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers gründen. Diese wären daher im Dienstweg einzubringen (und dann vom Vorgesetzten an die Dienstbehörde, die dann nach Paragraph 109, BDG vorzugehen hätte, weiterzuleiten), zumal es sich um Disziplinarangelegenheiten – wie schon die Bezeichnung „Sachverhaltsdarstellung/ Anzeige“ im Verdachtsbereich sowie der Einbringungsort Bundesdisziplinarbehörde nahelegt – handelt. Daher wären die Anbringen grundsätzlich beim Kommandanten des AHZ einzubringen gewesen, der – auch im Krankenstand des Beschwerdeführers – der unmittelbare Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169; VwGH 10.09.2004, 2004/12/0016), schon dargelegt hat, stellt § 54 BDG eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand – und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele – hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information. Es reicht daher nicht hin, dass vorherige inhaltsgleiche Anbringen bereits an den Dienstvorgesetzten ergangen sind, zumal dieser dann von der Tatsache, dass diese Anbringen (in neuer Form) der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt worden sind, nicht in Kenntnis ist. Daher kann der Beschwerdeführer aus seinen früheren inhaltsgleichen Anbringen für seine Sache nichts gewinnen. Auch ist erkennbar, dass die Weiterleitung von Anbringen an eine (allenfalls noch) unzuständige Bundesdisziplinarbehörde aus datenschutzrechtlichen Gründen zu unterbleiben hat, zumal ja hier – ohne eine Handlungspflicht der Bundesdisziplinarbehörde auszulösen, die nur nach Weiterleitung durch die Dienstbehörde zuständig wird – Daten von anderen Mitarbeitern insbesondere hinsichtlich deren vorbringlicher Dienstpflichtverletzungen an die Bundesdisziplinarbehörde weitergegeben worden sind.Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 26.11.1992, Zl. 92/09/0169; VwGH 10.09.2004, 2004/12/0016), schon dargelegt hat, stellt Paragraph 54, BDG eine Ordnungsvorschrift dar, die die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstand – und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele – hat. Sie dient der Erhaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und seinem Dienstvorgesetzten und dessen notwendigen Information. Es reicht daher nicht hin, dass vorherige inhaltsgleiche Anbringen bereits an den Dienstvorgesetzten ergangen sind, zumal dieser dann von der Tatsache, dass diese Anbringen (in neuer Form) der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegt worden sind, nicht in Kenntnis ist. Daher kann der Beschwerdeführer aus seinen früheren inhaltsgleichen Anbringen für seine Sache nichts gewinnen. Auch ist erkennbar, dass die Weiterleitung von Anbringen an eine (allenfalls noch) unzuständige Bundesdisziplinarbehörde aus datenschutzrechtlichen Gründen zu unterbleiben hat, zumal ja hier – ohne eine Handlungspflicht der Bundesdisziplinarbehörde auszulösen, die nur nach Weiterleitung durch die Dienstbehörde zuständig wird – Daten von anderen Mitarbeitern insbesondere hinsichtlich deren vorbringlicher Dienstpflichtverletzungen an die Bundesdisziplinarbehörde weitergegeben worden sind. Gefahr im Verzug ist hinsichtlich der „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, zumal er ja selbst ausführt, dass er diese der (obersten) Dienstbehörde schon inhaltsgleich zur Kenntnis gebracht hat. Auch wäre die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise zumutbar gewesen, weil insbesondere mangels rechtlichem Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen andere Beamte kein privates und mangels Zuständigkeit der Bundesdisziplinarbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne Selbstanzeige oder Anzeige der Dienstbehörde kein öffentliches Interesse an der Weiterleitung der „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ an die Bundesdisziplinarbehörde erkannt werden kann. Ein Fall des § 54 Abs. 2 BDG liegt daher nicht vor. Gefahr im Verzug ist hinsichtlich der „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, zumal er ja selbst ausführt, dass er diese der (obersten) Dienstbehörde schon inhaltsgleich zur Kenntnis gebracht hat. Auch wäre die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise zumutbar gewesen, weil insbesondere mangels rechtlichem Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen andere Beamte kein privates und mangels Zuständigkeit der Bundesdisziplinarbehörde zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne Selbstanzeige oder Anzeige der Dienstbehörde kein öffentliches Interesse an der Weiterleitung der „Sachverhaltsdarstellung/Anzeige“ an die Bundesdisziplinarbehörde erkannt werden kann. Ein Fall des Paragraph 54, Absatz 2, BDG liegt daher nicht vor. Man könnte noch an eine Meldung und/oder Hinweisgebung

§§ 53azweiter Satz, 54 Abs.

4 BDG denken, diese wäre aber vom Beschwerdeführer als Beamter im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, ansonsten an den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde (und nicht an einen Senatsvorsitzenden) zu richten gewesen. Daher liegt auch ein Sonderfall des § 54 Abs. 4 BDG nicht vor.Man könnte noch an eine Meldung und/oder Hinweisgebung

Paragraphen 53 a, zweiter Satz, 54 Absatz 4, BDG denken, diese wäre aber vom Beschwerdeführer als Beamter im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, ansonsten an den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde (und nicht an einen Senatsvorsitzenden) zu richten gewesen. Daher liegt auch ein Sonderfall des Paragraph 54, Absatz 4, BDG nicht vor. Daher und weil der Beschwerdeführer die Anbringen vom 16.06.2024, 23.06.2024 und 11.07.2024 immer direkt beim Senatsvorsitzenden des Disziplinarsenates 28 der Bundesdisziplinarbehörde unter Umgehung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten (und – in weiterer Folge – der Personalabteilung und des Leiters der Bundesdisziplinarbehörde) eingebracht hat, ist dem Beschwerdeführer – vorerst im Verdachtsbereich – jeweils die schuldhafte Verletzung des Dienstweges anzulasten und diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten, zumal keine offensichtlichen Einstellungsgründe zu finden waren. In diesem wird sich die Bundesdisziplinarbehörde tiefergehend mit den vorgebrachten Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen zu befassen haben. 3.

  1. Illustrierend ist auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2014, 2013/09/0132, anzuführen, wo ausdrücklich und unter Hinweis auf die Regelungen der §§ 45 Abs. 3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 und 109 Abs. 1 BDG dargestellt wurde, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt in Präzisierung der Bestimmung des § 84 und § 86 StPO wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt und eine direkte Anzeige durch einen Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört, eine Dienstpflichtverletzung darstellt.3.
  2. Illustrierend ist auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.01.2014, 2013/09/0132, anzuführen, wo ausdrücklich und unter Hinweis auf die Regelungen der Paragraphen 45, Absatz 3, 53, Absatz eins, 54, Absatz eins und 109 Absatz eins, BDG dargestellt wurde, dass die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt in Präzisierung der Bestimmung des Paragraph 84 und Paragraph 86, StPO wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt und eine direkte Anzeige durch einen Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört, eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Es ist nicht zu sehen, warum dies nicht sinngemäß auch für Disziplinaranzeigen gelten soll, zumal die Bundesdisziplinarbehörde – im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – nicht aus eigenem, d.h. nicht ohne von der Dienstbehörde weitergeleitete Disziplinaranzeige, tätig werden kann. 3.
  3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).3.7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102). Gegenständlich wurde außerdem nicht substantiiert das Vorliegen von Verjährung behauptet bzw. ist dies auf Grund des Tatzeitpunktes auch auszuschließen; daher war auch aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten und liegen im Wesentlichen keine Rechtsfragen vor, die über den Einzelfall hinausgehen. Daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2307085.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.